Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
Sachverhalt
A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA») u. a. gegen A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt.
Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter A., zu Lasten der C. Holding je verschiedene Vermögensdelikte (darunter Betrug, Verun- treuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei) begangen zu haben. Die C. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug nam- haft mitbeteiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für die C. Holding wir- kende Person gewesen. Dabei sei die C. Holding um EUR 100 Mio. geschädigt worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.13 vom 28. November 2014 E. 2.3).
B. Rechtsanwalt Daniel U. Walder beantragte der Strafkammer am 9. März 2021 für A., die Anklage sei nochmals zurückzuweisen. Eventualiter seien Akten aus ver- schiedenen Strafverfahren gegen andere Personen beizuziehen sowie insgesamt 12 Personen zu befragen (act. 2.2).
Die Anklage sei zurückzuweisen, da zum einen ein rechtsgenügender Vorhalt fehle. Die Vorhalte der BA in den Einvernahmen würden sich nicht mit der aktuellen Anklage decken. Weiter sei der Fussnotenkomplex nicht zu handhaben. Was A. vorgeworfen werde, sei kaum fassbar. Die Anklage umfasse 570 Seiten, mit 2800 Fussnoten, wobei alleine A. deren 1073 beträfen. Statt kurz und präzise sei sie uferlos. Sie mache zehn- wenn nicht gar hunderttausende Aktenseiten zum Gegenstand der Anklage. Es sei z.B. schlicht unmöglich zu verstehen, was ein Verweis wie Fussnote 3 auf mehr als 300 Seiten genau aussagen soll. Rechtsan- walt Daniel U. Walder habe nicht genügend Zeit und Gelegenheit, die Fussnoten jeweils auch nur kurz mit dem Beschuldigten zu besprechen, was aber für eine Verteidigung unabdingbar sei. Schliesslich erlaube die vorliegende Anklage keine effiziente und unvoreingenommene Prozessführung. Die Fussnoten enthielten of- fensichtlich nicht nur Verweise auf Beweismittel. De facto sei die Anklage ein vor- gezogenes Plädoyer. Es sei dies eine massive Vorbefassung des Gerichts. Denn sobald ein Gericht sich die Frage stellen müsse, ob eine Behauptung des Sach- verhalts oder ein Beweismittel vorliege, werde es durch diese Selektion ohne wei- teres vorbefasst.
- 3 -
C. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies – mit Verfügung der vorsitzenden Bundesstrafrichterin B. vom 31. Mai 2021 – den Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung der Anklage an die BA ab (Dispositiv-Ziffer 1; SK.2020.40). Die Straf- kammer forderte die BA auf, das Aktenverzeichnis zum Anklagekomplex D. einzu- reichen, da eventuell Akten aus jenem Verfahren relevant sein könnten. Sie wies die Beweisanträge im Übrigen (derzeit) ab (act. 2.1).
Die Verfügung vom 31. Mai 2021 erwähnt in der Begründung zunächst die Dauer des Strafverfahrens von bald einmal 10 Jahren. Die Strafkammer habe die Anklage bereits zweimal zurückgewiesen. Ein Beschuldigter (E.) sei zudem seit über zwei Jahren in Untersuchungshaft. Eine Rückweisung könne unter Umständen, na- mentlich aufgrund des Beschleunigungsgebots, unstatthaft sein. Dem Beschleuni- gungsgebot komme in casu eine überragende Bedeutung zu.
Die Rügen des Beschuldigten zu den Vorhalten der BA bezögen sich auf gegen- über früheren Vorhalten teilweise abweichende rechtliche Qualifikation des Sach- verhalts. Die BA habe den Beschuldigten jedoch zu sämtlichen ihm zur Last ge- legten Sachverhalten befragt. Die rechtliche Qualifikation der BA binde das Gericht nicht. Dieser Aspekt tangiere daher die Gültigkeit der Anklage nicht. Es liege auch keine Unverwertbarkeit von Beweismitteln vor.
Zu den Fussnoten und zur uferlosen Weite der Anklage räumte die Verfügung ein, dass sie «stricto sensu» dem Erfordernis des Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO einer mög- lichst kurzen, aber genauen Beschreibung der angeklagten Handlungen nicht ent- spreche. Die Anklage enthalte jedoch keine verbotene Würdigung der relevanten Beweise. Der eigentliche Anklagetext werde durch die Fussnoten nicht erweitert. Die Anklageschrift sei auch ohne sie aus sich heraus verständlich. Fussnotenver- weise seien praxisgemäss zulässig. Sie dienten der Spezifizierung der Beweisak- ten, auf welche sich die einzelnen Anklagevorwürfe unmittelbar stützen. Es sei keine Verletzung des Anklageprinzips auszumachen.
Die Ablehnung der Beweisanträge war für das derzeitige Stadium des Verfahrens damit begründet, dass sich ihre Entscheidrelevanz angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens nicht ohne eine umfassende Würdigung der vor- handenen Beweismittel abschliessend beurteilen lasse. Dafür sei im Rahmen einer summarischen Anklagevorprüfung kein Raum.
D. Am 7. Juni 2021 verlangte A. den Ausstand der Bundesstrafrichterin B. (act. 1). Diese nahm dazu am 9. Juni 2021 Stellung (act. 2). Sie beantragt der Beschwer- dekammer, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Ihrer Stellungnahme waren die
- 4 -
Eingabe von Rechtsanwalt Daniel U. Walder vom 9. März 2021 (act. 2.2) und ihre Verfügung dazu vom 31. Mai 2021 (act. 2.1) beigelegt.
E. Am 11. Juni 2021 focht A. die Verfügung vom 31. Mai 2021 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts an (Verfahren BB.2021.162). Das Gericht trat am
17. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdekammer keine ma- terielle, ihr nicht zustehende Nachprüfung der Anklagevorprüfung durch die Straf- kammer vornimmt.
F. Im Ausstandsverfahren reichte A. am 12. Juli 2021 die Gesuchsreplik ein. Er hält darin am Ausstandsgesuch fest (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts betroffen und wird ein Ausstands- grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönli- chem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
E. 1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Straf- behörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entspre- chendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Recht- sprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu ver- langen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Nach der Rechtsprechung gilt ein Aus- standsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesge- richts 4A_172/2019 vom 4. Juni 2019 E. 4.1.3; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 1B_252/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_274/2013 vom 19. No- vember 2013 E. 4.1). Ein Abweichen vom Erfordernis der unverzüglichen Geltend- machung ist nur bei krasser Befangenheit gerechtfertigt, sodass ein Verzicht auf
- 5 -
den Ausstand geradezu stossend wäre (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 5).
E. 1.3 Das Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2021 gegen die vorsitzende Bundesstrafrichte- rin erfolgte als Reaktion auf ihre Verfügung vom 31. Mai 2021 und ist somit recht- zeitig erfolgt. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid liegen vor. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Im Kern legt der Beschuldigte in seinem Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2021 dar (act. 1), es bestehe aus folgenden Gründen ein Anschein der Befangenheit der vorsitzenden Bundesstrafrichterin:
(1) Sie wolle dem Beschuldigten offensichtlich um jeden Preis den Prozess ma- chen und ihn verurteilen. Dazu messe sie zu Unrecht der andauernden Haft des Mitbeschuldigten und den bisherigen Rückweisungen ein falsches Gewicht bei. Ein fairer Prozess würde stattdessen erfordern, die Anklage verbessern zu lassen und die Beweisanträge gutzuheissen.
(2) Sie habe sich bezüglich der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldig- ten bereits abschliessend festgelegt und sei deshalb voreingenommen.
(3) Sie habe seine Vorbringen abgetan, die Anklage verunmögliche eine seriöse Verteidigung und damit einen fairen Prozess. Dies unterminiere und marginalisiere die Verteidigung. Nur zwei bis drei Verhandlungstage anzusetzen sei ein Fahrplan, der den uferlosen Vorbringen der BA nicht gerecht werde und der keine Befragung der Beschuldigen nach den Regeln der Kunst erlaube. Dies zeige, dass die Vor- sitzende keinem fairen Prozess verpflichtet sei.
(4) Sie verweigere aus zeitlichen Gründen, weitere Beweismittel abzunehmen. Die Ablehnung sei nach Art. 331 Abs. 3 StPO summarisch ungenügend begründet. Das zeige sehr deutlich die Vorbefassung und den Unwillen zu einem fairen Pro- zess.
E. 2.2 Die vorsitzende Bundesstrafrichterin erachtet sich als unparteiisch, unvoreinge- nommen und unbefangen. Das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Die beanstan- dete Verfügung nehme den Verfahrensausgang in keiner Weise vorweg (act. 2 Stellungnahme vom 9. Juni 2021).
Der Beschuldigte rügt in seiner Replik, die vorsitzende Bundesstrafrichterin habe nur pauschal Stellung genommen. Er habe den Anschein der Befangenheit aber
- 6 -
konkret dargelegt. Die Stellungnahme setze sich damit nicht angemessen ausei- nander und verletze so sein rechtliches Gehör. Es zeige den Anschein der Befan- genheit noch einmal überdeutlich. Tatsächlich widersetze sich die vorsitzende Bundesstrafrichterin mit ihrer Stellungnahme seinem Ausstandsgesuch gar nicht bzw. nicht vollumfänglich, weshalb es ohne weiteres gutzuheissen sei (act. 5).
E. 2.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Aus- standsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Art. 56 StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie (BGE 138 I 425 E. 4.2.1). Voreingenommenheit und Be- fangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das sub- jektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erfor- derlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; 144 I 159 E. 4.3; 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1).
E. 2.4 Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrens- leitenden Justizperson zu begründen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Pro- zessparteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Urteile des Bundesgerichts 1B_398/2019 vom 26. November 2019 E. 2.1.2; 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2; 1B_306/2016 vom 23. November 2016 E. 2.1; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. Sep- tember 2013 E. 2.3).
- 7 -
E. 2.5 Der Beschuldigte ist mit der Anklagezulassung offensichtlich nicht einverstanden. Er scheint sie sich einzig mit einer Befangenheit der vorsitzenden Bundesstrafrich- terin erklären zu können. Sogar dass die Stellungnahme der Vorsitzenden kurz (und klar) ist und eben nicht länger, zeige überdeutlich ihre Befangenheit. Objektiv begründet dies indes keinen Anschein der Befangenheit. Vielmehr vermögen all- gemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Diesfalls und wie vorliegend kann sich eine längere Stellungnahme der Justizper- son auch erübrigen. Dass die Vorsitzende in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2021 mit einem Satz begründete, im Ergebnis keine Akten zu entfernen (act. 2.1 S. 2 Ziff. 2.3), stellt keinen Ausstandsgrund dar und ebenso wenig, dass sie Beweisan- träge derzeit ablehnte. Auch kann nicht der Vorsitzenden angelastet werden, wenn eine Partei entgegen dem in der Verfügung vom 31. Mai 2021 zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6 davon ausgeht, die Fussno- ten in der Anklageschrift würden den Anklagesachverhalt schildern. Der Beschul- digte kann und soll seine Auffassung eines fairen Hauptverfahrens kundtun. Doch bilden solche Fragen Teil des Hauptverfahrens und allenfalls des ordentlichen Rechtsmittelwegs gegen Sachurteile. Die Akten und Vorbringen der Parteien zei- gen keinen Ausstandsgrund. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Gesuchsteller aufzuer- legen.
- 8 -
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Gesuchsteller
gegen
B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.161
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA») u. a. gegen A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt.
Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter A., zu Lasten der C. Holding je verschiedene Vermögensdelikte (darunter Betrug, Verun- treuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei) begangen zu haben. Die C. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug nam- haft mitbeteiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für die C. Holding wir- kende Person gewesen. Dabei sei die C. Holding um EUR 100 Mio. geschädigt worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.13 vom 28. November 2014 E. 2.3).
B. Rechtsanwalt Daniel U. Walder beantragte der Strafkammer am 9. März 2021 für A., die Anklage sei nochmals zurückzuweisen. Eventualiter seien Akten aus ver- schiedenen Strafverfahren gegen andere Personen beizuziehen sowie insgesamt 12 Personen zu befragen (act. 2.2).
Die Anklage sei zurückzuweisen, da zum einen ein rechtsgenügender Vorhalt fehle. Die Vorhalte der BA in den Einvernahmen würden sich nicht mit der aktuellen Anklage decken. Weiter sei der Fussnotenkomplex nicht zu handhaben. Was A. vorgeworfen werde, sei kaum fassbar. Die Anklage umfasse 570 Seiten, mit 2800 Fussnoten, wobei alleine A. deren 1073 beträfen. Statt kurz und präzise sei sie uferlos. Sie mache zehn- wenn nicht gar hunderttausende Aktenseiten zum Gegenstand der Anklage. Es sei z.B. schlicht unmöglich zu verstehen, was ein Verweis wie Fussnote 3 auf mehr als 300 Seiten genau aussagen soll. Rechtsan- walt Daniel U. Walder habe nicht genügend Zeit und Gelegenheit, die Fussnoten jeweils auch nur kurz mit dem Beschuldigten zu besprechen, was aber für eine Verteidigung unabdingbar sei. Schliesslich erlaube die vorliegende Anklage keine effiziente und unvoreingenommene Prozessführung. Die Fussnoten enthielten of- fensichtlich nicht nur Verweise auf Beweismittel. De facto sei die Anklage ein vor- gezogenes Plädoyer. Es sei dies eine massive Vorbefassung des Gerichts. Denn sobald ein Gericht sich die Frage stellen müsse, ob eine Behauptung des Sach- verhalts oder ein Beweismittel vorliege, werde es durch diese Selektion ohne wei- teres vorbefasst.
- 3 -
C. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies – mit Verfügung der vorsitzenden Bundesstrafrichterin B. vom 31. Mai 2021 – den Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung der Anklage an die BA ab (Dispositiv-Ziffer 1; SK.2020.40). Die Straf- kammer forderte die BA auf, das Aktenverzeichnis zum Anklagekomplex D. einzu- reichen, da eventuell Akten aus jenem Verfahren relevant sein könnten. Sie wies die Beweisanträge im Übrigen (derzeit) ab (act. 2.1).
Die Verfügung vom 31. Mai 2021 erwähnt in der Begründung zunächst die Dauer des Strafverfahrens von bald einmal 10 Jahren. Die Strafkammer habe die Anklage bereits zweimal zurückgewiesen. Ein Beschuldigter (E.) sei zudem seit über zwei Jahren in Untersuchungshaft. Eine Rückweisung könne unter Umständen, na- mentlich aufgrund des Beschleunigungsgebots, unstatthaft sein. Dem Beschleuni- gungsgebot komme in casu eine überragende Bedeutung zu.
Die Rügen des Beschuldigten zu den Vorhalten der BA bezögen sich auf gegen- über früheren Vorhalten teilweise abweichende rechtliche Qualifikation des Sach- verhalts. Die BA habe den Beschuldigten jedoch zu sämtlichen ihm zur Last ge- legten Sachverhalten befragt. Die rechtliche Qualifikation der BA binde das Gericht nicht. Dieser Aspekt tangiere daher die Gültigkeit der Anklage nicht. Es liege auch keine Unverwertbarkeit von Beweismitteln vor.
Zu den Fussnoten und zur uferlosen Weite der Anklage räumte die Verfügung ein, dass sie «stricto sensu» dem Erfordernis des Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO einer mög- lichst kurzen, aber genauen Beschreibung der angeklagten Handlungen nicht ent- spreche. Die Anklage enthalte jedoch keine verbotene Würdigung der relevanten Beweise. Der eigentliche Anklagetext werde durch die Fussnoten nicht erweitert. Die Anklageschrift sei auch ohne sie aus sich heraus verständlich. Fussnotenver- weise seien praxisgemäss zulässig. Sie dienten der Spezifizierung der Beweisak- ten, auf welche sich die einzelnen Anklagevorwürfe unmittelbar stützen. Es sei keine Verletzung des Anklageprinzips auszumachen.
Die Ablehnung der Beweisanträge war für das derzeitige Stadium des Verfahrens damit begründet, dass sich ihre Entscheidrelevanz angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens nicht ohne eine umfassende Würdigung der vor- handenen Beweismittel abschliessend beurteilen lasse. Dafür sei im Rahmen einer summarischen Anklagevorprüfung kein Raum.
D. Am 7. Juni 2021 verlangte A. den Ausstand der Bundesstrafrichterin B. (act. 1). Diese nahm dazu am 9. Juni 2021 Stellung (act. 2). Sie beantragt der Beschwer- dekammer, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Ihrer Stellungnahme waren die
- 4 -
Eingabe von Rechtsanwalt Daniel U. Walder vom 9. März 2021 (act. 2.2) und ihre Verfügung dazu vom 31. Mai 2021 (act. 2.1) beigelegt.
E. Am 11. Juni 2021 focht A. die Verfügung vom 31. Mai 2021 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts an (Verfahren BB.2021.162). Das Gericht trat am
17. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdekammer keine ma- terielle, ihr nicht zustehende Nachprüfung der Anklagevorprüfung durch die Straf- kammer vornimmt.
F. Im Ausstandsverfahren reichte A. am 12. Juli 2021 die Gesuchsreplik ein. Er hält darin am Ausstandsgesuch fest (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts betroffen und wird ein Ausstands- grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönli- chem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Straf- behörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entspre- chendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Recht- sprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu ver- langen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Nach der Rechtsprechung gilt ein Aus- standsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesge- richts 4A_172/2019 vom 4. Juni 2019 E. 4.1.3; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 1B_252/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_274/2013 vom 19. No- vember 2013 E. 4.1). Ein Abweichen vom Erfordernis der unverzüglichen Geltend- machung ist nur bei krasser Befangenheit gerechtfertigt, sodass ein Verzicht auf
- 5 -
den Ausstand geradezu stossend wäre (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 5). 1.3 Das Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2021 gegen die vorsitzende Bundesstrafrichte- rin erfolgte als Reaktion auf ihre Verfügung vom 31. Mai 2021 und ist somit recht- zeitig erfolgt. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid liegen vor. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Im Kern legt der Beschuldigte in seinem Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2021 dar (act. 1), es bestehe aus folgenden Gründen ein Anschein der Befangenheit der vorsitzenden Bundesstrafrichterin:
(1) Sie wolle dem Beschuldigten offensichtlich um jeden Preis den Prozess ma- chen und ihn verurteilen. Dazu messe sie zu Unrecht der andauernden Haft des Mitbeschuldigten und den bisherigen Rückweisungen ein falsches Gewicht bei. Ein fairer Prozess würde stattdessen erfordern, die Anklage verbessern zu lassen und die Beweisanträge gutzuheissen.
(2) Sie habe sich bezüglich der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldig- ten bereits abschliessend festgelegt und sei deshalb voreingenommen.
(3) Sie habe seine Vorbringen abgetan, die Anklage verunmögliche eine seriöse Verteidigung und damit einen fairen Prozess. Dies unterminiere und marginalisiere die Verteidigung. Nur zwei bis drei Verhandlungstage anzusetzen sei ein Fahrplan, der den uferlosen Vorbringen der BA nicht gerecht werde und der keine Befragung der Beschuldigen nach den Regeln der Kunst erlaube. Dies zeige, dass die Vor- sitzende keinem fairen Prozess verpflichtet sei.
(4) Sie verweigere aus zeitlichen Gründen, weitere Beweismittel abzunehmen. Die Ablehnung sei nach Art. 331 Abs. 3 StPO summarisch ungenügend begründet. Das zeige sehr deutlich die Vorbefassung und den Unwillen zu einem fairen Pro- zess.
2.2 Die vorsitzende Bundesstrafrichterin erachtet sich als unparteiisch, unvoreinge- nommen und unbefangen. Das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Die beanstan- dete Verfügung nehme den Verfahrensausgang in keiner Weise vorweg (act. 2 Stellungnahme vom 9. Juni 2021).
Der Beschuldigte rügt in seiner Replik, die vorsitzende Bundesstrafrichterin habe nur pauschal Stellung genommen. Er habe den Anschein der Befangenheit aber
- 6 -
konkret dargelegt. Die Stellungnahme setze sich damit nicht angemessen ausei- nander und verletze so sein rechtliches Gehör. Es zeige den Anschein der Befan- genheit noch einmal überdeutlich. Tatsächlich widersetze sich die vorsitzende Bundesstrafrichterin mit ihrer Stellungnahme seinem Ausstandsgesuch gar nicht bzw. nicht vollumfänglich, weshalb es ohne weiteres gutzuheissen sei (act. 5).
2.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Aus- standsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Art. 56 StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie (BGE 138 I 425 E. 4.2.1). Voreingenommenheit und Be- fangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das sub- jektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erfor- derlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; 144 I 159 E. 4.3; 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1).
2.4 Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrens- leitenden Justizperson zu begründen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Pro- zessparteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Urteile des Bundesgerichts 1B_398/2019 vom 26. November 2019 E. 2.1.2; 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2; 1B_306/2016 vom 23. November 2016 E. 2.1; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. Sep- tember 2013 E. 2.3).
- 7 -
2.5 Der Beschuldigte ist mit der Anklagezulassung offensichtlich nicht einverstanden. Er scheint sie sich einzig mit einer Befangenheit der vorsitzenden Bundesstrafrich- terin erklären zu können. Sogar dass die Stellungnahme der Vorsitzenden kurz (und klar) ist und eben nicht länger, zeige überdeutlich ihre Befangenheit. Objektiv begründet dies indes keinen Anschein der Befangenheit. Vielmehr vermögen all- gemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Diesfalls und wie vorliegend kann sich eine längere Stellungnahme der Justizper- son auch erübrigen. Dass die Vorsitzende in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2021 mit einem Satz begründete, im Ergebnis keine Akten zu entfernen (act. 2.1 S. 2 Ziff. 2.3), stellt keinen Ausstandsgrund dar und ebenso wenig, dass sie Beweisan- träge derzeit ablehnte. Auch kann nicht der Vorsitzenden angelastet werden, wenn eine Partei entgegen dem in der Verfügung vom 31. Mai 2021 zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6 davon ausgeht, die Fussno- ten in der Anklageschrift würden den Anklagesachverhalt schildern. Der Beschul- digte kann und soll seine Auffassung eines fairen Hauptverfahrens kundtun. Doch bilden solche Fragen Teil des Hauptverfahrens und allenfalls des ordentlichen Rechtsmittelwegs gegen Sachurteile. Die Akten und Vorbringen der Parteien zei- gen keinen Ausstandsgrund. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Gesuchsteller aufzuer- legen.
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts (unter Beilage eines Doppels von act. 5 / brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).