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BB.2021.182

Bundesstrafgericht · 2021-07-28 · Deutsch CH

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt

A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA») u. a. gegen C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigter») eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt.

Rechtsanwalt A. war der Verteidiger von C. Am 11. Juni 2021 focht C. die Verfü- gung der Strafkammer vom 31. Mai 2021 (keine Rückweisung der Anklage; SK.2020.40) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (Verfahren BB.2021.162). Das Gericht trat am 17. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdekammer keine materielle, ihr nicht zustehende Nachprüfung der Anklagevorprüfung durch die Strafkammer vornimmt. Ein Ausstandsgesuch von C. gegen die im Verfahren SK.2020.40 vorsitzende Bundesstrafrichterin der Straf- kammer vom 7. Juni 2021 wies die Beschwerdekammer am 15. Juli 2021 ab (Be- schluss BB.2021.161).

B. Am 14. Juli 2021 verlangte Rechtsanwalt A. in eigenem Namen den Ausstand von B., der im Verfahren SK.2020.40 vorsitzenden Bundesstrafrichterin der Strafkam- mer (act. 1). Diese nahm dazu am 15. Juli 2021 Stellung. Sie beantragt, das Aus- standsgesuch sei abzuweisen (act. 2). Am 26. Juli 2021 zog Rechtsanwalt A. sein Ausstandsgesuch zurück (act. 4).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nachdem das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zurückgezogen wurde, ist das Ausstandsverfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle ab- zuschreiben. Damit kann offenbleiben, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsgesuchs als erledigt abge- schrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.182

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA») u. a. gegen C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigter») eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt.

Rechtsanwalt A. war der Verteidiger von C. Am 11. Juni 2021 focht C. die Verfü- gung der Strafkammer vom 31. Mai 2021 (keine Rückweisung der Anklage; SK.2020.40) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (Verfahren BB.2021.162). Das Gericht trat am 17. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdekammer keine materielle, ihr nicht zustehende Nachprüfung der Anklagevorprüfung durch die Strafkammer vornimmt. Ein Ausstandsgesuch von C. gegen die im Verfahren SK.2020.40 vorsitzende Bundesstrafrichterin der Straf- kammer vom 7. Juni 2021 wies die Beschwerdekammer am 15. Juli 2021 ab (Be- schluss BB.2021.161).

B. Am 14. Juli 2021 verlangte Rechtsanwalt A. in eigenem Namen den Ausstand von B., der im Verfahren SK.2020.40 vorsitzenden Bundesstrafrichterin der Strafkam- mer (act. 1). Diese nahm dazu am 15. Juli 2021 Stellung. Sie beantragt, das Aus- standsgesuch sei abzuweisen (act. 2). Am 26. Juli 2021 zog Rechtsanwalt A. sein Ausstandsgesuch zurück (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zurückgezogen wurde, ist das Ausstandsverfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle ab- zuschreiben. Damit kann offenbleiben, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

- 3 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsgesuchs als erledigt abge- schrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 28. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts (unter Beilage eines Doppels von act. 4 / brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).