Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
Sachverhalt
A. Am 14. Juli 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft, handelnd durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes B., unter der Verfahrensnummer SV.20.1547 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Anstiftung zur Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (BB.2023.28, act. 1.9). Anlässlich der Einver- nahme von A. als Beschuldigter vom 8. Februar 2023 wurde diesem bekannt gegeben, es gehe um eine Anzeige der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte, in der geltend gemacht werde, dass aus dem als vertraulich klassifizierten Berichtsentwurf der Geschäftsprüfungsdelega- tion (GPDel) zur Affäre C. vom 7. Oktober 2020 vertrauliche Informationen an verschiedene Medien weitergegeben worden seien (vgl. BB.2023.28, act. 1.12, S. 2). Gemäss Einvernahmeprotokoll wurde das Verfahren nun- mehr unter der Verfahrensnummer SV.20.1446 geführt, nachdem die Bundesanwaltschaft bei der Weiterleitung der Angelegenheit offenbar eine falsche Verfahrensnummer angegeben hatte (vgl. BB.2023.28, act. 8.1).
B. Am 7. Februar 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft in dieser Strafuntersu- chung Folgendes (BB.2023.28, act. 1.1):
1. A. wird gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO und unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verpflichtet, über den Inhalt des Strafverfahrens «C.» (SV.20.1446) und alle darin involvierten Personen bis zum Abschluss des Untersuchungsverfah- rens Stillschweigen zu bewahren. Gleichzeitig wird es A. ebenfalls unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB untersagt, bis zum Abschluss des Untersuchungs- verfahrens Informationen aus dem Strafverfahren «C.» an Dritte, insbesondere an andere Medienschaffende, weiterzugeben. Art. 292 StGB lautet wie folgt: […] 2. (…)
Die entsprechende Verfügung wurde A. am 8. Februar 2023 im Anschluss an dessen Einvernahme ausgehändigt (vgl. act. 1.12, S. 20).
Dagegen gelangte A. mit einer als «Beschwerde/Ausstandsgesuch» be- zeichneten Eingabe vom 10. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2023.28, act. 1). Darin beantragte er Folgendes:
1. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2023 (…) sei aufzuheben. 2. Zudem sei a. festzustellen, dass der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. im Verfahren SV.20.1446 gegen den Beschwerdeführer befangen ist, und
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b. anzuordnen, dass der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. im Verfahren SV.20.1446 gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten hat. 3. Dem Beschwerdeführer seien keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerle- gen.
In der Begründung seiner Beschwerde führte A. nebenbei aus, das Aus- standsgesuch werde gegenstandslos, sofern die Bundesanwaltschaft das gegen ihn geführte Strafverfahren in naher Zukunft einstelle (BB.2023.28, act. 1, Rz. 43). Am 22. Februar 2023 teilte die Bundesanwaltschaft A. und den anderen Parteien der Strafuntersuchung Nr. SV.20.1446 mit, sie beab- sichtige, diese im Komplex «C.» einzustellen. Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit, diesbezüglich Beweisanträge zu stellen (BB.2023.28, act. 3.26).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 schloss die Bundesan- waltschaft in erster Linie auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit auf diese eingetreten werden könne (BB.2023.28, act. 3).
Mit Replik vom 2. März 2023 (BB.2023.28, act. 6) hielt A. an seinen Be- schwerdeanträgen unverändert fest, bemerkte aber erneut, der Antrag auf Befangenheit werde gegenstandslos, falls die Bundesanwaltschaft das Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer einstelle (BB.2023. 28, act. 6, Rz. 29).
In ihrer Duplik vom 10. März 2023 (Postaufgabe am 9. März 2023) hielt die Bundesanwaltschaft an ihren bisherigen Anträgen fest (BB.2023.28, act. 8). Diese Eingabe wurde A. am 10. März 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (BB.2023.28, act. 9).
C. In Bezugnahme auf ein Akteneinsichtsgesuch von A. verfügte die Bundes- anwaltschaft am 15. Februar 2023 zudem Folgendes (BB.2023.41, act. 1.1):
1. A. wird in das Strafverfahren SV.20.1446 insoweit Akteneinsicht gewährt, als es die Untersuchung betreffend Amtsgeheimnisverletzung aus dem vertraulich klassifizier- ten Berichtsentwurf der GPDel der Bundesversammlung zur «Affäre C.» betrifft. a. Soweit in Einvernahmen von weiteren Personen in derselben Befragung nicht nur die «Affäre C.» thematisiert wurde, sondern weitere mutmassliche Amtsgeheimnisverletzungen (Mailverkehr D. – E. etc.) wird A. selektiv nur in den «C.-Teil» der fraglichen Einvernahmen Einsicht gewährt und ohne Beilagen.
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b. Soweit beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) sowie bei der Firma F. Daten editiert wurden, wird A. in diese Daten keine Akten- einsicht gewährt. c. In die Verfahren Ma 2022-01 (Amtsgeheimnisverletzungen/Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung – Komplex «G.») und Ma 2021-02 (Amtsge- heimnisverletzungen im Zusammenhang mit der Trennung des vormaligen Nachrichtendienstdirektors H. von Bundesrätin I. – Komplex «H.») wird A. keine Akteneinsicht gewährt. 2. A. wird gestützt auf Art. 108 StPO unter Androhung von Art. 292 Strafgesetzbuch untersagt, bis zum Abschluss der Untersuchung die ihm im Rahmen der Aktenein- sicht überlassenen Verfahrensakten zu journalistischen Zwecken zu verwenden und/oder diese an Drittpersonen herauszugeben resp. diese durch Drittpersonen einsehen zu lassen. Davon ausgenommen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte, die A. mit seiner Verteidigung beauftragt. Art. 292 StGB lautet wie folgt: […] 3. (…)
Dagegen erhob A. am 3. März 2023 Beschwerde an die Beschwerdekammer mit den folgenden Anträgen (BB.2023.41, act. 1):
1. Dispositiv-Ziffern 1a, 1c und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2023 (…) seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerle- gen.
Dazu beantragte A. in prozessualer Hinsicht, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren BB.2023.28 zu vereinigen.
Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einge- treten werden könne. Zum Ersuchen um Verfahrensvereinigung enthielt sie sich eines Antrags (BB.2023.41, act. 3).
Mit Replik vom 27. März 2023 hielt A. an seinen Beschwerdebegehren fest (BB.2023.41, act. 5).
D. Mit Verfügung vom 29. März 2023 stellte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren gegen A. ein (BB.2023.41, act. 7).
Mit Duplik vom 1. April 2023 stellte die Bundesanwaltschaft folgende Anträge (BB.2023.41, act. 8):
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1. Die Beschwerden BB.2023.28 und BB.2023.41 seien zu vereinigen. 2. Auf die beiden Beschwerden sei nicht einzutreten bzw. sie seien als gegenstandslos geworden abzuschreiben, eventualiter seien sie abzuweisen. 3. Im Übrigen wird an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 festgehalten.
Mit Eingabe vom 4. April 2023 ergänzte die Bundesanwaltschaft ihre Duplik (BB.2023.41, act. 10). Diese beiden Eingaben wurden A. jeweils zur Kennt- nisnahme übermittelt (BB.2023.41, act. 9 und 11).
E. In Bezugnahme auf die letzten Eingänge (siehe oben lit. D) informierte die Beschwerdekammer die Parteien am 17. April 2023, sie werde die beiden Beschwerdeverfahren BB.2023.28 und BB.2023.41 voraussichtlich im Rahmen eines einzigen Beschlusses abschliessen. Zudem teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, hinsichtlich welcher Gegenstände sie nunmehr von Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren ausgehe. Die Beschwerdekammer lud die Parteien ein, sich zu diesen Fragen und deren allfälligen Gegenstandslosigkeit sowie zu den abschliessenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Namentlich ersuchte sie A., sich zu äussern, ob und in welchem Umfang er an seinen – nicht durch Gegen- standslosigkeit wegfallenden – Beschwerdebegehren festhalte bzw. ob er seine Beschwerde/sein Ausstandsgesuch allenfalls zurückziehe (BB.2023.41, act. 12).
Die Bundesanwaltschaft teilte am 18. April 2023 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (BB.2023.41, act. 13). A. gab mit Eingabe vom 27. April 2023 an, im Beschwerdeverfahren BB.2023.28 nur noch an Beschwerdebegehren Ziff. 3 festhalten zu wollen. Die anderen Rechtsbegehren ziehe er zurück, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien. Im Beschwerdeverfahren BB.2023.41 halte er an der Beschwerde nur insoweit fest, als er damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1a der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht, ihm Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen, verlange. In Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 1c und 2 ziehe er seine Begehren zurück, so- weit diese nicht gegenstandslos geworden seien (BB.2023.41, act. 14). Diese letzten Eingaben wurden den Parteien am 2. Mai 2023 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2023.41, act. 15).
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F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.95 vom 11. Oktober 2023 E. 1; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1; BB.2021.99 vom 25. November 2021 E. 1.1). Die vorliegenden Beschwerden betreffen das gleiche Strafverfahren sowie teil- weise identische oder ähnliche Rechtsfragen. Zudem haben nunmehr beide Parteien übereinstimmend eine Vereinigung der Verfahren BB.2023.28 und BB.2023.41 verlangt. Die beiden Beschwerden sind bei dieser Sachlage mit- tels vorliegenden Beschlusses gemeinsam zu beurteilen.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 2.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerden bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung (teilweise) als unzulässig zu bezeichnen waren. Insbesondere liess die dem Beschwerdeführer am 1. März 2023 gewährte Akteneinsicht dessen Interesse an der Beschwerde vom 3. März 2023 – ent- gegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (BB.2023.41, act. 3, Ziff. I.3)
– nicht wegfallen. Die Beschwerdebegehren betreffend Akteneinsicht zielen
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gerade auf diejenigen Aktenstücke, welche dem Beschwerdeführer auch am
1. März 2023 nicht zugänglich gemacht worden sind.
E. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).
E. 3.2 Die dem Beschwerdeführer mit Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom
E. 3.3 Entgegen der den Parteien mit Schreiben vom 17. April 2023 mitgeteilten vorläufigen Einschätzung, hat die nunmehr rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens auch Auswirkungen auf den Beschwerdegegenstand der verweigerten Akteneinsicht. Gemäss seiner Überschrift regelt Art. 101 StPO (und die nachfolgenden Bestimmungen) lediglich die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren. Nach Abschluss des Verfahrens richtet sich die Akten- einsicht vorliegend gestützt auf Art. 99 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). Entscheide über die Akteneinsicht bei abgeschlossenem Strafverfahren bilden denn auch keine mit strafprozessu- aler Beschwerde anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (TPF 2013 132 E. 2.3 in fine mit Hinweis). Insoweit ist nicht mehr erkennbar, inwiefern auf Seiten des Beschwerdeführers als vormals beschul- digter Person nach Abschluss des Verfahrens weiterhin ein rechtlich ge- schütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Ausübung des Akteneinsichtsrechts besteht. Sein rein tatsächliches Interesse an der Ak- teneinsicht in seiner Rolle als Journalist vermag ein solches nicht zu begründen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit auch diesen Teil betreffend als gegenstandslos.
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4. Der Beschwerdeführer führte wiederholt aus, das von ihm gegen B. erho- bene Ausstandsgesuch werde ebenfalls gegenstandslos, sobald dieser die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung einstelle (siehe oben lit. B). Diesbezüglich teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, es erscheine zweifelhaft, inwiefern die Einstellung des Verfahrens direkt zu einem Wegfall der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstands- gründe führe und ob im Falle eines Ausstandsgesuchs in der vorliegenden Konstellation effektiv von einer Gegenstandslosigkeit ausgegangen werden könne. Die Beschwerdekammer geht eher davon aus, dass der Beschwer- deführer mit seiner Formulierung indirekt ausgedrückt hat, im Falle einer Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht daran interes- siert zu sein, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederho- lung von Amtshandlungen zu verlangen (vgl. BB.2023.28, act. 11). Nachdem der Beschwerdeführer das entsprechende Begehren nun ausdrücklich zu- rückzog, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei (BB.2023.28, act. 13, S. 4), erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen theoretischer Natur. Das Ausstandsverfahren ist zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2023.22 vom
14. Juni 2023; BB.2021.182 vom 28. Juli 2021 E. 1; BB.2018.134 vom
29. August 2018 E. 1).
5. Die Beschwerdeverfahren sind nach dem Gesagten zufolge Gegenstandslo- sigkeit bzw. zufolge Rückzugs des Ausstandsgesuchs als erledigt abzu- schreiben.
6.
6.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt
u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.255 vom 26. Oktober 2023; BB.2023.86 vom 13. Juli 2023; BH.2023.9 vom 4. Juli 2023 E. 3). Vor- liegend führte die Einstellungsverfügung vom 29. März 2023 zur Gegen- standslosigkeit des überwiegenden Teils der Beschwerdeverfahren. Diese kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
6.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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6.3 Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Ausrichtung einer Entschä- digung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Vom Zuspruch einer solchen ist abzusehen.
- 10 -
E. 7 Februar 2023 auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung war zeitlich befristet «bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens». Das ihm mit Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Februar 2023 auferlegte Verbot der jour- nalistischen Verwendung ihm überlassener Verfahrensakten bzw. von deren Weitergabe an Drittpersonen war zeitlich befristet «bis zum Abschluss der Untersuchung». Nachdem die Beschwerdegegnerin das gegen den Be- schwerdeführer gerichtete Strafverfahren mit Verfügung vom 29. März 2023 einstellte, entfiel auf Seiten des Beschwerdeführers die ihm durch eingangs erwähnte Anordnungen erwachsene Beschwer ohne Weiteres von selbst. Die Beschwerden sind diese Punkte betreffend gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Verfahren BB.2023.28 und BB.2023.41 werden vereinigt.
- Die Verfahren werden als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer / Gesuchsteller
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
2. B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner
Gegenstand
Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2023.28, BB.2023.41
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 14. Juli 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft, handelnd durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes B., unter der Verfahrensnummer SV.20.1547 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Anstiftung zur Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (BB.2023.28, act. 1.9). Anlässlich der Einver- nahme von A. als Beschuldigter vom 8. Februar 2023 wurde diesem bekannt gegeben, es gehe um eine Anzeige der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte, in der geltend gemacht werde, dass aus dem als vertraulich klassifizierten Berichtsentwurf der Geschäftsprüfungsdelega- tion (GPDel) zur Affäre C. vom 7. Oktober 2020 vertrauliche Informationen an verschiedene Medien weitergegeben worden seien (vgl. BB.2023.28, act. 1.12, S. 2). Gemäss Einvernahmeprotokoll wurde das Verfahren nun- mehr unter der Verfahrensnummer SV.20.1446 geführt, nachdem die Bundesanwaltschaft bei der Weiterleitung der Angelegenheit offenbar eine falsche Verfahrensnummer angegeben hatte (vgl. BB.2023.28, act. 8.1).
B. Am 7. Februar 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft in dieser Strafuntersu- chung Folgendes (BB.2023.28, act. 1.1):
1. A. wird gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO und unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verpflichtet, über den Inhalt des Strafverfahrens «C.» (SV.20.1446) und alle darin involvierten Personen bis zum Abschluss des Untersuchungsverfah- rens Stillschweigen zu bewahren. Gleichzeitig wird es A. ebenfalls unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB untersagt, bis zum Abschluss des Untersuchungs- verfahrens Informationen aus dem Strafverfahren «C.» an Dritte, insbesondere an andere Medienschaffende, weiterzugeben. Art. 292 StGB lautet wie folgt: […] 2. (…)
Die entsprechende Verfügung wurde A. am 8. Februar 2023 im Anschluss an dessen Einvernahme ausgehändigt (vgl. act. 1.12, S. 20).
Dagegen gelangte A. mit einer als «Beschwerde/Ausstandsgesuch» be- zeichneten Eingabe vom 10. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2023.28, act. 1). Darin beantragte er Folgendes:
1. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2023 (…) sei aufzuheben. 2. Zudem sei a. festzustellen, dass der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. im Verfahren SV.20.1446 gegen den Beschwerdeführer befangen ist, und
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b. anzuordnen, dass der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. im Verfahren SV.20.1446 gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten hat. 3. Dem Beschwerdeführer seien keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerle- gen.
In der Begründung seiner Beschwerde führte A. nebenbei aus, das Aus- standsgesuch werde gegenstandslos, sofern die Bundesanwaltschaft das gegen ihn geführte Strafverfahren in naher Zukunft einstelle (BB.2023.28, act. 1, Rz. 43). Am 22. Februar 2023 teilte die Bundesanwaltschaft A. und den anderen Parteien der Strafuntersuchung Nr. SV.20.1446 mit, sie beab- sichtige, diese im Komplex «C.» einzustellen. Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit, diesbezüglich Beweisanträge zu stellen (BB.2023.28, act. 3.26).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 schloss die Bundesan- waltschaft in erster Linie auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit auf diese eingetreten werden könne (BB.2023.28, act. 3).
Mit Replik vom 2. März 2023 (BB.2023.28, act. 6) hielt A. an seinen Be- schwerdeanträgen unverändert fest, bemerkte aber erneut, der Antrag auf Befangenheit werde gegenstandslos, falls die Bundesanwaltschaft das Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer einstelle (BB.2023. 28, act. 6, Rz. 29).
In ihrer Duplik vom 10. März 2023 (Postaufgabe am 9. März 2023) hielt die Bundesanwaltschaft an ihren bisherigen Anträgen fest (BB.2023.28, act. 8). Diese Eingabe wurde A. am 10. März 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (BB.2023.28, act. 9).
C. In Bezugnahme auf ein Akteneinsichtsgesuch von A. verfügte die Bundes- anwaltschaft am 15. Februar 2023 zudem Folgendes (BB.2023.41, act. 1.1):
1. A. wird in das Strafverfahren SV.20.1446 insoweit Akteneinsicht gewährt, als es die Untersuchung betreffend Amtsgeheimnisverletzung aus dem vertraulich klassifizier- ten Berichtsentwurf der GPDel der Bundesversammlung zur «Affäre C.» betrifft. a. Soweit in Einvernahmen von weiteren Personen in derselben Befragung nicht nur die «Affäre C.» thematisiert wurde, sondern weitere mutmassliche Amtsgeheimnisverletzungen (Mailverkehr D. – E. etc.) wird A. selektiv nur in den «C.-Teil» der fraglichen Einvernahmen Einsicht gewährt und ohne Beilagen.
- 4 -
b. Soweit beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) sowie bei der Firma F. Daten editiert wurden, wird A. in diese Daten keine Akten- einsicht gewährt. c. In die Verfahren Ma 2022-01 (Amtsgeheimnisverletzungen/Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung – Komplex «G.») und Ma 2021-02 (Amtsge- heimnisverletzungen im Zusammenhang mit der Trennung des vormaligen Nachrichtendienstdirektors H. von Bundesrätin I. – Komplex «H.») wird A. keine Akteneinsicht gewährt. 2. A. wird gestützt auf Art. 108 StPO unter Androhung von Art. 292 Strafgesetzbuch untersagt, bis zum Abschluss der Untersuchung die ihm im Rahmen der Aktenein- sicht überlassenen Verfahrensakten zu journalistischen Zwecken zu verwenden und/oder diese an Drittpersonen herauszugeben resp. diese durch Drittpersonen einsehen zu lassen. Davon ausgenommen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte, die A. mit seiner Verteidigung beauftragt. Art. 292 StGB lautet wie folgt: […] 3. (…)
Dagegen erhob A. am 3. März 2023 Beschwerde an die Beschwerdekammer mit den folgenden Anträgen (BB.2023.41, act. 1):
1. Dispositiv-Ziffern 1a, 1c und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2023 (…) seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerle- gen.
Dazu beantragte A. in prozessualer Hinsicht, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren BB.2023.28 zu vereinigen.
Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einge- treten werden könne. Zum Ersuchen um Verfahrensvereinigung enthielt sie sich eines Antrags (BB.2023.41, act. 3).
Mit Replik vom 27. März 2023 hielt A. an seinen Beschwerdebegehren fest (BB.2023.41, act. 5).
D. Mit Verfügung vom 29. März 2023 stellte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren gegen A. ein (BB.2023.41, act. 7).
Mit Duplik vom 1. April 2023 stellte die Bundesanwaltschaft folgende Anträge (BB.2023.41, act. 8):
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1. Die Beschwerden BB.2023.28 und BB.2023.41 seien zu vereinigen. 2. Auf die beiden Beschwerden sei nicht einzutreten bzw. sie seien als gegenstandslos geworden abzuschreiben, eventualiter seien sie abzuweisen. 3. Im Übrigen wird an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 festgehalten.
Mit Eingabe vom 4. April 2023 ergänzte die Bundesanwaltschaft ihre Duplik (BB.2023.41, act. 10). Diese beiden Eingaben wurden A. jeweils zur Kennt- nisnahme übermittelt (BB.2023.41, act. 9 und 11).
E. In Bezugnahme auf die letzten Eingänge (siehe oben lit. D) informierte die Beschwerdekammer die Parteien am 17. April 2023, sie werde die beiden Beschwerdeverfahren BB.2023.28 und BB.2023.41 voraussichtlich im Rahmen eines einzigen Beschlusses abschliessen. Zudem teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, hinsichtlich welcher Gegenstände sie nunmehr von Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren ausgehe. Die Beschwerdekammer lud die Parteien ein, sich zu diesen Fragen und deren allfälligen Gegenstandslosigkeit sowie zu den abschliessenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Namentlich ersuchte sie A., sich zu äussern, ob und in welchem Umfang er an seinen – nicht durch Gegen- standslosigkeit wegfallenden – Beschwerdebegehren festhalte bzw. ob er seine Beschwerde/sein Ausstandsgesuch allenfalls zurückziehe (BB.2023.41, act. 12).
Die Bundesanwaltschaft teilte am 18. April 2023 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (BB.2023.41, act. 13). A. gab mit Eingabe vom 27. April 2023 an, im Beschwerdeverfahren BB.2023.28 nur noch an Beschwerdebegehren Ziff. 3 festhalten zu wollen. Die anderen Rechtsbegehren ziehe er zurück, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien. Im Beschwerdeverfahren BB.2023.41 halte er an der Beschwerde nur insoweit fest, als er damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1a der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht, ihm Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen, verlange. In Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 1c und 2 ziehe er seine Begehren zurück, so- weit diese nicht gegenstandslos geworden seien (BB.2023.41, act. 14). Diese letzten Eingaben wurden den Parteien am 2. Mai 2023 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2023.41, act. 15).
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F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.95 vom 11. Oktober 2023 E. 1; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1; BB.2021.99 vom 25. November 2021 E. 1.1). Die vorliegenden Beschwerden betreffen das gleiche Strafverfahren sowie teil- weise identische oder ähnliche Rechtsfragen. Zudem haben nunmehr beide Parteien übereinstimmend eine Vereinigung der Verfahren BB.2023.28 und BB.2023.41 verlangt. Die beiden Beschwerden sind bei dieser Sachlage mit- tels vorliegenden Beschlusses gemeinsam zu beurteilen.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerden bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung (teilweise) als unzulässig zu bezeichnen waren. Insbesondere liess die dem Beschwerdeführer am 1. März 2023 gewährte Akteneinsicht dessen Interesse an der Beschwerde vom 3. März 2023 – ent- gegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (BB.2023.41, act. 3, Ziff. I.3)
– nicht wegfallen. Die Beschwerdebegehren betreffend Akteneinsicht zielen
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gerade auf diejenigen Aktenstücke, welche dem Beschwerdeführer auch am
1. März 2023 nicht zugänglich gemacht worden sind.
3.
3.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).
3.2 Die dem Beschwerdeführer mit Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom
7. Februar 2023 auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung war zeitlich befristet «bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens». Das ihm mit Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Februar 2023 auferlegte Verbot der jour- nalistischen Verwendung ihm überlassener Verfahrensakten bzw. von deren Weitergabe an Drittpersonen war zeitlich befristet «bis zum Abschluss der Untersuchung». Nachdem die Beschwerdegegnerin das gegen den Be- schwerdeführer gerichtete Strafverfahren mit Verfügung vom 29. März 2023 einstellte, entfiel auf Seiten des Beschwerdeführers die ihm durch eingangs erwähnte Anordnungen erwachsene Beschwer ohne Weiteres von selbst. Die Beschwerden sind diese Punkte betreffend gegenstandslos geworden.
3.3 Entgegen der den Parteien mit Schreiben vom 17. April 2023 mitgeteilten vorläufigen Einschätzung, hat die nunmehr rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens auch Auswirkungen auf den Beschwerdegegenstand der verweigerten Akteneinsicht. Gemäss seiner Überschrift regelt Art. 101 StPO (und die nachfolgenden Bestimmungen) lediglich die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren. Nach Abschluss des Verfahrens richtet sich die Akten- einsicht vorliegend gestützt auf Art. 99 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). Entscheide über die Akteneinsicht bei abgeschlossenem Strafverfahren bilden denn auch keine mit strafprozessu- aler Beschwerde anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (TPF 2013 132 E. 2.3 in fine mit Hinweis). Insoweit ist nicht mehr erkennbar, inwiefern auf Seiten des Beschwerdeführers als vormals beschul- digter Person nach Abschluss des Verfahrens weiterhin ein rechtlich ge- schütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Ausübung des Akteneinsichtsrechts besteht. Sein rein tatsächliches Interesse an der Ak- teneinsicht in seiner Rolle als Journalist vermag ein solches nicht zu begründen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit auch diesen Teil betreffend als gegenstandslos.
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4. Der Beschwerdeführer führte wiederholt aus, das von ihm gegen B. erho- bene Ausstandsgesuch werde ebenfalls gegenstandslos, sobald dieser die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung einstelle (siehe oben lit. B). Diesbezüglich teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, es erscheine zweifelhaft, inwiefern die Einstellung des Verfahrens direkt zu einem Wegfall der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstands- gründe führe und ob im Falle eines Ausstandsgesuchs in der vorliegenden Konstellation effektiv von einer Gegenstandslosigkeit ausgegangen werden könne. Die Beschwerdekammer geht eher davon aus, dass der Beschwer- deführer mit seiner Formulierung indirekt ausgedrückt hat, im Falle einer Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht daran interes- siert zu sein, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederho- lung von Amtshandlungen zu verlangen (vgl. BB.2023.28, act. 11). Nachdem der Beschwerdeführer das entsprechende Begehren nun ausdrücklich zu- rückzog, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei (BB.2023.28, act. 13, S. 4), erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen theoretischer Natur. Das Ausstandsverfahren ist zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2023.22 vom
14. Juni 2023; BB.2021.182 vom 28. Juli 2021 E. 1; BB.2018.134 vom
29. August 2018 E. 1).
5. Die Beschwerdeverfahren sind nach dem Gesagten zufolge Gegenstandslo- sigkeit bzw. zufolge Rückzugs des Ausstandsgesuchs als erledigt abzu- schreiben.
6.
6.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt
u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.255 vom 26. Oktober 2023; BB.2023.86 vom 13. Juli 2023; BH.2023.9 vom 4. Juli 2023 E. 3). Vor- liegend führte die Einstellungsverfügung vom 29. März 2023 zur Gegen- standslosigkeit des überwiegenden Teils der Beschwerdeverfahren. Diese kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
6.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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6.3 Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Ausrichtung einer Entschä- digung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Vom Zuspruch einer solchen ist abzusehen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BB.2023.28 und BB.2023.41 werden vereinigt.
2. Die Verfahren werden als erledigt abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.