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BB.2024.63

Bundesstrafgericht · 2024-11-12 · Deutsch CH

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt

A. Mit jeweiliger Verfügung vom 27. November 2023 stellte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Obwalden die Strafverfahren Nr. AK 010 22 1443 gegen C. und Nr. AK 010 22 1829 gegen D. ein. Dagegen erhoben die Privatkläge- rin A. und der Privatkläger B. am 14. Dezember 2023 Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beim Obergericht Obwalden (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.57a vom 7. März 2024), wo das Verfahren un- ter der Verfahrensnummer BS 23/050 eröffnet wurde. Verfahrensleiterin ist Gerichtspräsidentin II E. (nachfolgend «GPII E.»; vgl. BB.2024.63-64 act. 5 und 5.1).

B. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BS 23/050 ging beim Obergericht Obwalden am 11. März 2024 ein gegen GPII E. gerichtetes Ausstandsge- such von A. und B. ein. Diesbezüglich eröffnete das Obergericht Obwalden das Verfahren Nr. AB 24/004. Der Spruchkörper setzte sich zusammen aus dem Gerichtspräsidenten I F. (nachfolgend «GPI F.»), Oberrichter G., Ober- richterin H. und Gerichtsschreiber I. Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 wurde das Ausstandsgesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (siehe zum Ganzen BB.2024.63-64 act. 5, 5.1 [S. 2], 5.2 und 5.5).

C. Im Rahmen des Verfahrens Nr. AB 24/004 stellten A. und B. ein gegen GPI F. gerichtetes Ausstandsgesuch. Dieses ging am 28. März 2024 beim Ober- gericht Obwalden ein und wird von diesem unter der Verfahrensnummer AB 24/006 behandelt (vgl. BB.2024.63-64 act. 5.3). Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus dem Obergerichtsvizepräsidenten J. (nachfolgend «GVP J.») und der Gerichtsschreiberin K. (die Laienrichter waren bis zum 24. Mai 2024 noch nicht bestimmt; vgl. BB.2024.63-64 act. 5).

D. Am 19. April 2024 ging hierzu beim Obergericht Obwalden ein erneutes Aus- standsgesuch ein, gerichtet gegen GVP J. und gegen L. Diesbezüglich er- öffnete das Obergericht Obwalden das Verfahren Nr. AB 24/013 (vgl. BB.2024.63-64 act. 5.4). Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus GPII E. und Gerichtsschreiberin K. (die Laienrichter waren bis zum 24. Mai 2024 noch nicht bestimmt; vgl. BB.2024.63-64 act. 5).

E. Mit Schreiben an den Vertreter von A. und B. vom 22. April 2024 beantwor- tete GPI F. im Rahmen des Verfahrens Nr. AB 24/004 eine von A. persönlich

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eingereichte Eingabe. Darin führte GPI F. u.a. aus (BB.2024.63-64 act. 1.11):

Bezugnehmend auf Ihren Verfahrensantrag in Ihrer Eingabe vom 8. März 2024 betreffend Zusammensetzung des Spruchkörpers gilt das bereits in früheren Verfahren Gesagte. Sie können davon ausgehen, dass neben dem Unterzeichneten zwei der amtierenden Oberrichter der Abteilung Obergericht und einer der angestellten Gerichtsschreiber dem Spruchkörper angehören werden.

Allfällige Ausstandsbegehren gegen diese Personen – neben denjenigen gegen den Unter- zeichneten und J., die bereits erfolgt sind – wären daher bereits jetzt vorzubringen. Sie werden jedoch die Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht beeinflussen (Art. 59 Abs. 3 StPO). Eine Verfahrenssistierung fällt bei dieser Sachlage ausser Betracht.

Der Verfahrensantrag 4 ist im Verfahren BS 23/050 vorzubringen, da er nicht das Ausstands- verfahren AB 24/004 betrifft.

F. Daraufhin liessen A. und B. dem Obergericht Obwalden am 29. April 2024 ein weiteres Ausstandsgesuch zugehen betreffend «sämtliche derzeit pen- denten Verfahren vor Obergericht des Kantons Obwalden» (sinngemäss be- treffend die Verfahren BS 23/050, AB 24/004, AB 24/006 und AB 24/013; BB.2024.63-64 act. 1). Sie beantragen Folgendes:

1. Es seien folgende Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Obwal- den (Berufungs- und Beschwerdeinstanz) in den Ausstand zu stellen: F., E., M., N., O., J., G., P., Q., R., S., T., AA., BB., CC., DD., EE., FF. sowie die Gerichtsschrei- benden GG., I. und K. und Aushilfs-Gerichtsschreibende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht im Staatskalender des Kantons Obwalden aufgeführt sind. 2. Es sei die Beurteilung des Ausstandsgesuchs inkl. Akten der vor Obergericht Obwalden hängigen Verfahren BS 23/050, AB 24/004, AB 24/006 an das zuständige Gericht zur Durchführung des Ausstandsverfahrens zu überweisen, falls sich die Gesuchsgegner dem Ausstandsgesuch widersetzen. 3. Das vorliegende Verfahren betreffend Ausstandsgesuch sei mit den Verfahren betreffend die Ausstandsgesuche gegen E. (OGer OW, AB 24/004), F. (OGer OW, AB 24/006) und J. (Verfahrensnummer unbekannt) zu vereinigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten des Kantons Obwalden, evtl. zu Lasten der Beschuldigten.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 übermittelte das Obergericht Obwalden dieses Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des

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Bundesstrafgerichts (BB.2024.63-64 act. 2). Diesbezüglich eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren BB.2024.63-64.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts forderte das Obergericht Obwalden am 17. Mai 2024 einstweilen auf, ihr die Aktendeckel bzw. Deckblätter, Aktenverzeichnisse und bereits verfügte Spruchkörperzusam- menstellungen (inkl. allfälliger Spruchkörperänderungen) zu den vom Aus- standsgesuch betroffenen Verfahren zukommen zu lassen und ihr gegebe- nenfalls die jeweiligen Verfahrensparteien, den jeweiligen Verfahrensgegen- stand sowie die jeweiligen Empfänger der Mitteilungen zu den Spruchkör- perzusammenstellungen (inkl. Datum der Bekanntgabe) mitzuteilen (BB.2024.63-64 act. 4). Am 24. Mai 2024 liess das Obergericht Obwalden der Beschwerdekammer die verlangten Informationen und Unterlagen zuge- hen (vgl. BB.2024.63-64 act. 5), worüber A. und B. am 27. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (BB.2024.63-64 act. 6). Am 12. Juni 2024 reichte A. persönlich bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beim Obergericht Obwalden je eine Ergänzung zum Ausstandsgesuch ein (BB.2024.63-64 act. 8 und 9.1), wobei die beim Obergericht Obwalden ein- gereichte Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter- geleitet wurde (BB.2024.63-64 act. 9). Am 24. Juni 2024 liess A. eine weitere Eingabe folgen, welche sie sowohl der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts als auch dem Obergericht Obwalden zugehen liess (BB.2024.63-64 act. 10). An deren Ende bittet sie die Verfahrensleitung – zwecks Vermeidung weiterer Ausstandsgesuche – eine Feststellung ins Ur- teilsdispositiv einzufügen, wonach die Ausstandsgesuchsgegner auch in zu- künftigen Verfahren mit Konnex zur Gesuchstellerin in den Ausstand zu stel- len seien.

G. Im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens (mit der Nr. SE 22/017/II) vor dem Kantonsgericht Obwalden stellte B. als Beschuldigter ein Ausstandsge- such gegen die verfahrensleitende Kantonsgerichtspräsidentin II HH. sowie gegen weitere Personen des Kantonsgerichts (vgl. BB.2024.81 act. 1.2). Dieses Gesuch ist offenbar Gegenstand des Verfahrens Nr. AB 24/016 beim Obergericht Obwalden. Nachdem er diesbezüglich am 17. Juni 2024 von GPI F. zur Einreichung einer Gesuchsreplik eingeladen worden war, stellte B. am

21. Juni 2024 ein weiteres Ausstandsgesuch beim Obergericht Obwalden mit den folgenden Anträgen (BB.2024.81 act. 1):

1. Es seien folgende Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Obwal- den (Berufungs- und Beschwerdeinstanz) in den Ausstand zu stellen: F., E., M., N., O., J., G., P., Q., R., S., T., AA., BB., CC., DD., EE., FF. sowie die

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Gerichtsschreibenden GG., I. und K. und Aushilfs-Gerichtsschreibende sowie Prak- tikantinnen und Praktikanten, die nicht im Staatskalender des Kantons Obwalden aufgeführt sind. Zudem sei festzustellen, dass die vorerwähnten Personen bei Ver- fahren mit Konnex zum Gesuchsteller in den Ausstand zu treten haben. 2. Es sei die Beurteilung des Ausstandsgesuchs inkl. Akten der vor Obergericht Obwalden hängigen Verfahren AB 24/016 an das zuständige Gericht zur Durchfüh- rung des Ausstandsverfahrens zu überweisen, falls sich die Gesuchsgegner dem Ausstandsgesuch widersetzen und es seien die Gesuchsgegner aufzufordern, substantiiert zum Ausstandsgesuch individuell Stellung zu nehmen. 3. Das Verfahren bzgl. das vorliegende Ausstandsgesuch betreffend das Verfahren OGer OW AB 24/016 i.S. Ausstandsgesuch gegen Kantonsgerichtspräsidentin II HH. und restliche Personen des Kantonsgerichts sei mit den Verfahren betreffend die Ausstandsgesuche gegen E. (OGer OW, AB 24/004), F. (OGer OW, AB 24/006) und J. (OGer OW, AB 24/013) und mit dem vor dem Bundesstrafgericht, Beschwerde- kammer, Geschäftsnummer BB.2024.63-64, hängigen Verfahren zu vereinigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten des Kantons Obwalden.

Am 27. Juni 2024 wurde dieses Gesuch vom Obergericht Obwalden zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter- geleitet (BB.2024.81 act. 2). Dieses Gesuch betreffend eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren Nr. BB.2024.81.

H. Nachdem die Kantonsgerichtspräsidentin II HH. mit Verfügung vom 5. Sep- tember 2024 im Rahmen des Verfahrens Nr. SE 22/017/II verschiedene Ver- fahrensanträge von B. (teilweise) abgewiesen hatte (BB.2024.142 act. 1.1), reichte dieser am 19. September 2024 beim Obergericht Obwalden «Be- schwerde und Ausstandsgesuch» ein (BB.2024.142 act. 1). Darin stellt er folgende Rechtsbegehren:

1. (…) 2. Es seien alle Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Obwalden (Berufungs- und Beschwerdeinstanz) in den Ausstand zu stellen: F., E., M., N., O., J., G., P., Q., R., S., T., AA., BB., CC., DD., EE., FF. sowie alle Gerichtsschreiben- den, insb. GG., I. und K. und Aushilfs-Gerichtsschreibende sowie alle anderen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Staatskalender des Kantons Obwalden aufgeführt sind. Zudem sei festzustellen, dass die vorerwähnten Personen bei Verfahren mit Konnex zum Gesuchsteller in den Ausstand zu treten haben. 3. Es sei die Beurteilung des Ausstandsgesuchs inkl. Akten der vor Obergericht Obwalden hängigen Verfahren AB 24/016 an das zuständige Gericht zur Durchfüh- rung des Ausstandsverfahrens zu überweisen, falls sich die Gesuchsgegner dem

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Ausstandsgesuch widersetzen und es seien die Gesuchsgegner aufzufordern, substantiiert zum Ausstandsgesuch individuell Stellung zu nehmen. 4. Das Verfahren bzgl. das vorliegende Ausstandsgesuch betreffend das Verfahren OGer OW AB 24/016 i.S. Ausstandsgesuch gegen Kantonsgerichtspräsidentin II HH 5. . und restliche Personen des Kantonsgerichts sei mit den Verfahren betreffend die Ausstandsgesuche gegen E. (OGer OW, AB 24/004), F. (OGer OW, AB 24/006) und J. (OGer OW, AB 24/013) und mit dem vor dem Bundesstrafgericht, Beschwerde- kammer, Geschäftsnummer BB.2024.63-64, hängigen Verfahren zu vereinigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten des Kantons Obwalden.

Am 5. November 2024 wurde dieses Gesuch vom Obergericht Obwalden zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet (BB.2024.142 act. 2). Dieses Gesuch betreffend eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren Nr. BB.2024.142.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.28 vom 12. Dezember 2023 E. 1; BB.2023.95 vom 11. Oktober 2023 E. 1; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1). Die vorlie- genden Ausstandsbegehren von A. und B. vom 29. April (BB.2024.63-64) bzw. von B. vom 21. Juni (BB.2024.81) und vom 19. September 2024 (BB.2024.142) richten sich gegen dieselbe Gerichtsbehörde, betreffen im Wesentlichen denselben oder einen zusammenhängenden Sachverhalts- komplex und sind auch inhaltlich über weite Strecken identisch. Eine gemein- same Beurteilung der Gesuche ist daher angebracht. Aufgrund des entspre- chenden Begehrens des Gesuchstellers 2 in den Eingaben vom 21. Juni und vom 19. September 2024 scheint dies unbestritten.

Die Verfahren BB.2024.63-64, BB.2024.81 und BB.2024.142 sind zu verei- nigen.

E. 2 Die jeweiligen Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingaben vom 29. April und vom

21. Juni 2024 bzw. Ziff. 2 der Eingabe vom 19. September 2024 richten sich

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gegen die Richterinnen und Richter sowie weitere Mitarbeitende «des Ober- gerichts des Kantons Obwalden (Berufungs- und Beschwerdeinstanz)». Das Obergericht Obwalden ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons Obwal- den (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden vom 22. September 1996 [GOG/OW; GDB 134.1]). Es ist auch mit den Aufgaben des Verwaltungsgerichts betraut und gliedert sich in eine Abteilung Obergericht und eine Abteilung Verwaltungsgericht (Art. 1 Abs. 2 und 3 GOG/OW). Das Obergericht besteht aus mehreren Präsidien (den Präsidentinnen oder den Präsidenten) und sechzehn Mitgliedern (Art. 1a Abs. 1 GOG/OW). Im Rahmen der Strafrechtspflege ist das Oberge- richt zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO, Berufungen gemäss Art. 398 ff. StPO und Revisionen gemäss Art. 410 ff. StPO (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a–c GOG/OW). Die Aufgaben der Beschwerdeinstanz in Strafsachen fallen in den Aufgabenbereich des Gerichtspräsidiums II (Art. 2 Abs. 1 lit. d des Geschäftsreglements für das Obergericht des Kantons Obwalden vom 30. März 2016 [GRO/OW; GDB 134.114]). Die Beurteilung von Berufungen obliegt demgegenüber dem Gerichtspräsidium I (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d GRO/OW). Gerichtspräsidium I und Gerichtspräsidium II übernehmen zudem gegenseitig die jeweilige Stellvertretung, insbesondere bei Ausstand, Ferienabwesenheit, Krankheit und dergleichen (Art. 1 Abs. 1 lit. e sowie Art. 2 Abs. 1 lit. f GRO/OW).

E. 3.1 Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StPO die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertre- tungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (lit. b), das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (lit. c) oder die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist (lit. d i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Bezieht sich das Ausstandsgesuch auf kantonale Gerichtsmitglieder liegt die Entscheidkompetenz somit dann bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn das Gesuch das gesamte kantonale Berufungsge- richt betrifft.

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E. 3.2 Das Obergericht Obwalden nimmt im Rahmen der kantonalen Strafrechts- pflege sowohl die Funktion der Beschwerdeinstanz als auch des Berufungs- gerichts wahr (siehe E. 2).

Nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 3.1) ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG zur Behandlung der vorliegenden Ausstandsgesuche nur zu- ständig, soweit sie sich gegen das gesamte Obergericht Obwalden in seiner Funktion als Berufungsgericht beziehen, welches seinerseits über Aus- standsgesuche gegen einzelne seiner Mitglieder oder gegen die (kantonale) Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat. Von Gesetzes wegen nicht zustän- dig ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen, welche sich gegen die kantonale Beschwerdeinstanz (so das Verfahren Nr. AB 24/004 und wohl neu auch Nr. AB 24/021), gegen das erstinstanzliche kantonale Gericht (so das Verfahren Nr. AB 24/016) oder gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts (so die Verfahren Nr. AB 24/006 und AB 24/013) richten (siehe zu Letzterem die Urteile des Bundesgerichts 1B_293/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3).

Auf den von den Gesuchstellern gestellten Antrag auf Vereinigung dieser Verfahren mit dem vorliegenden Ausstandsverfahren (siehe Rechtsbegeh- ren Ziff. 3 der Eingabe vom 29. April 2024, Rechtsbegehren Ziff. 3 der Eingabe vom 21. Juni 2024 sowie Rechtsbegehren Ziff. 4 der Eingabe vom

19. September 2024) ist nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die jeweiligen Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingaben vom 29. April und

21. Juni 2024 bzw. Ziff. 2 der Eingabe vom 19. September 2024, sofern sie sich gegen für die kantonale Beschwerdeinstanz tätige Personen richten.

E. 4 Ein Ausstandsbegehren kann sich stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten. Nur die für eine Behörde tätigen Personen können befangen sein. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmit- glieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.2.1 m.w.H.). Wird der Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt, müssen die Gesuchsteller die Ausstands- gründe für jede Richterin und jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. Au- gust 2024 E. 2.3.3; 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4; jeweils m.w.H.).

Gerade dort, wo es um den Ausstand aller Mitglieder eines Gerichts geht, steht der Ausstand der Richterin oder des Richters als Ausprägung des

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Anspruchs auf Zugang zu einem unvoreingenommenen, unbefangenen und unparteiischen Gericht nämlich auch in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Nach der Rechtsprechung muss deshalb nicht nur für jedes einzelne Mitglied der Anschein der Befangenheit individuell gegeben sein, sondern gelten insgesamt strengere Anforderun- gen an den Ausstand, wenn die ganze Instanz abgelehnt werden soll. Um die Zuständigkeitsordnung in solchen Konstellationen nicht zu untergraben, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.7 m.w.H.).

E. 5.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 148 IV 137 E. 2.2 S. 138 f.). Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Pro- zess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 S. 139; 141 IV 178 E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die Befangenheit einer Richterin oder eines Richters kann sich nicht nur aus einer besonderen Konstellation im Einzelfall, sondern auch aus der Gerichtsorganisation ergeben (Urteil des Bundesge- richts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.2 m.w.H.). Bei der Anwen- dung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesstrafgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1). Art. 56 StPO spricht von einer in einer Strafbehörde tätigen Person. Erfasst sind damit auch die von den vorliegenden Ausstandsgesuchen

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betroffenen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, welche ebenfalls an der Willensbildung des Obergerichts Obwalden mitwirken (siehe Art. 11 Abs. 1 GOG/OW; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO sind die den Ausstand begründenden Tatsa- chen glaubhaft zu machen. Die Gesuchsteller haben das Vorliegen von den Ausstand rechtfertigenden Tatsachen und Umständen konkret darzutun und zu begründen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2020 vom 17. April 2020 E. 1.1 mit Hinweis).

E. 5.3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aus den oben erwähnten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien kein An- spruch auf juristisch gebildete Richterinnen und Richter ableiten. Weder Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Abs. 1 EMRK verbietet grundsätzlich das Laienrichtertum. Der Anspruch auf unabhängige Richterinnen und Richter bzw. auf ein faires Verfahren kann aber berührt sein, wenn unerfahrene Laienrichterinnen und Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unab- hängigen Fachperson ihres Amtes walten müssen. Denn die Richterinnen und Richter müssen fähig sein, sich mit den Anliegen und Argumenten der Verfahrensparteien angemessen auseinanderzusetzen. Sie müssen in der Lage sein, den Fall in seinen Einzelheiten zu erfassen, sich darüber eine Meinung zu bilden und das Recht darauf anzuwenden (Urteil des Bundesge- richts 1B_331/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5.3.2 Nach der Rechtsprechung belegt ein kollegiales Verhältnis bzw. eine beruf- liche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenom- menheit schliessen lassen. Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keine Ausstandspflicht (siehe hierzu das Urteil des Bundesge- richts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.2 m.w.H.). Auch der Umstand, dass eine Partei in irgendeiner Form an jenem Gericht tätig ist, von dem sie beurteilt wird, begründet für sich allein genommen nicht bei sämtlichen Mitgliedern jenes Gerichts pauschal den Anschein der Befangen- heit (Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.7).

E. 5.3.3 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtspre- chung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusse- rungen von Richterinnen oder Richtern zählen, die den Schluss zulassen,

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dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfah- rens gebildet haben. Bloss ungeschickte Bemerkungen von Richterinnen oder Richtern lassen diese nicht als befangen erscheinen, wenn sie sich nicht gegen eine Person richten und sofern es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt. Auch scherzhafte Äusserungen, die unangebracht sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden, genügen nur, um einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, soweit sie abschätzig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.2 m.w.H.).

E. 5.3.4 Der Anschein von Befangenheit «aus anderen Gründen» im Sinne von Art. 56 lit. f StPO kann vorliegen, wenn nach objektiver Betrachtung beson- ders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen einer verantwortli- chen Justizperson vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.4). Es ist namentlich nicht Zweck des Ausstandsverfahrens, es den Parteien zu erlauben, die Art der Verfahrensführung zu beanstanden und die verschie- denen namentlich von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenent- scheide zur Diskussion zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; Urteil des Bundesgerichts 7B_189/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.1).

E. 5.3.5 Richterinnen oder Richter verlieren ihre Unabhängigkeit nicht, wenn sie ge- gen eine der Verfahrensparteien entscheiden. Einem Richter oder einer Richterin kann deshalb die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er oder sie in einem früheren Verfahren einmal gegen die Gesuchsteller entschieden hat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1238/2016 vom 25. September 2017 E. 4.1 m.w.H.).

E. 5.3.6 Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein ebenfalls keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, eine Richterin oder einen Richter auf diesem Weg in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammenset- zung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in diesen Fällen die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson. Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche ihre Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen. Ob ein solcher vorliegt, ist

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immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 m.w.H.).

E. 5.3.7 Im Falle einer behaupteten Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO kommt es schliesslich darauf an, wie virulent diese erscheint und wie weit die kon- fliktauslösenden Ereignisse zurückliegen, zumal sich die Situation im Laufe der Zeit wieder beruhigen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3 m.w.H.). Ein feindschaftliches Verhältnis im Sinne dieser Bestimmung muss eindeutig sein und durch erhebliche Tatsachen zum Ausdruck kommen, die auf Seiten der betroffenen Person einen Hass offenbaren, der deren Urteilsfindung verfälschen mag (Urteil des Bundesge- richts 6B_67/2020 vom 17. April 2020 E. 1.2.3 m.w.H.).

E. 6 Juni 2024 zwischen dem Gesuchsteller 2 und einer Kanzleimitarbeiterin des Obergerichts Obwalden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (BB.2024.63-64 act. 8).

E. 6.1 Im Rahmen ihrer Ausstandsgesuche erheben die Gesuchsteller eine Reihe von Vorwürfen gegenüber den Mitgliedern des Obergerichts Obwalden. Einige davon richten sich pauschal gegen alle oder sind betrieblicher bzw. organisatorischer Natur.

E. 6.2 Den wesentlichen Kern ihres mehrfach formulierten Hauptvorwurfs an die Behörden des Kantons Obwalden begründen die Gesuchsteller folgender- massen (vgl. BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 7):

In den Verfahren SE 22/016/II und SE 22/017/II vor Kantonsgericht Obwalden zwischen C. und B. hatte die Staatsanwaltschaft Obwalden einen elektronischen Datenaustausch über ein Netzwerklaufwerk geführt. Zweck dieses Austauschs seien gemäss Angabe der Obwaldner Kantonsgerichtspräsidentin II HH. u.a. «organisatorische Verfahrensabsprachen» gewesen, um damit im Verfahren SE 22/016/II den drohenden Eintritt der «Verjährungseintritt zu verhin- dern». Diese Absprachen wurden entgegen mehreren Akteneinsichtsgesuchen bis heute nicht substantiiert offengelegt. Gegen die Verfahrensführung hatte B. verschiedene Rechts- mittel beim Obergericht Obwalden erhoben (u.a. AB 23/002, AB 23/010, BS 23/007). Zudem sind gegen zwei der drei vorerwähnten Entscheide die Beschwerdeverfahren 7B_283/2023 und 7B_477/2023 vor Bundesgericht erhoben worden. (…) Die Gesuchsteller bringen vor, dass die vorerwähnten (angefochtenen) Entscheide des Obergerichts im Widerspruch stehen mit elementaren verfassungsmässigen Grundsätzen, die ein transparentes, faires und von Rechtsmittelinstanzen überprüfbares Verfahren garantieren müssen (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV) und dass davon auszugehen ist, dass alle Personen des Ober- gerichts an der rechtswidrigen Praxis festhalten. (…)

In Bezug auf die Dokumentationspflicht führen die Gesuchsteller weiter aus (vgl. BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 9 bzw. Rz. 14):

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Sowohl in den Verfahren AK 010 22 1443 und AK 010 22 1829 (beide Staatsanwaltschaft) als auch im Verfahren BS 23/050 beanstanden die Gesuchsteller/Beschwerdeführer, dass die Akten der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts unvollständig seien, da nicht in den Akten enthaltene Kommunikation und Verfahrenskorrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und den Obwaldner Gerichten stattgefunden habe.

Die Akten der erstinstanzlichen Verfahren AK 010 22 1443 und AK 010 22 1829 der Staats- anwaltschaft wurden zeitweilig an das Kantonsgericht zu Handen des Verfahrens SE 22/016/II übergeben (und anschliessend mit Rechtsmittelverfahren ans Obergericht Obwalden sowie später unvollständig ans Bundesgericht übergeben). In den Vorakten AK 010 22 1443 und AK 010 22 1829 (beide Staatsanwaltschaft Obwalden) zum Beschwerdeverfahren Nr. BS 23/050, aus dem sich alle Ausstandsgesuche ableiten, wurden jedoch die Heraus- und Rückgabe der Verfahrensakten von den Obwaldner Gerichten und der Staatsanwaltschaft Obwalden nicht dokumentiert.

Im Zusammenhang mit seinen Vorwürfen gegen die Staatsanwaltschaft Obwalden und gegen die Präsidentin des Kantonsgerichts hat der Gesuch- steller 2 beim Obergericht Obwalden offenbar auch eine Aufsichtsbe- schwerde erhoben, welcher mit Entscheid vom 7. Juni 2023 keine Folge gegeben wurde (BB.2024.63-64 act. 1.3). Die von den Beschwerdeführern in BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 7 genannten Beschwerden an das Bundesge- richt, hat dieses mit Urteil 7B_283/2023 und 7B_477/2023 vom 24. Mai 2024 vereinigt und abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die entspre- chenden Entscheide kann an dieser Stelle verwiesen werden.

E. 6.3 Wie eingangs erwähnt (E. 4) haben die Gesuchsteller im Rahmen ihres ge- gen das gesamte (als Berufungsgericht amtende) Obergericht Obwalden ge- richteten Ausstandsgesuchs die geltend gemachten Ausstandsgründe für jede Richterin und jeden Richter bzw. jedes Mitglied des Berufungsgerichts einzeln zu benennen und glaubhaft zu machen. Mit den einleitend pauscha- len Ausführungen, alle hier vorgebrachten Befangenheitsgründe beträfen alle in ihren Anträgen genannten Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberin- nen und Gerichtsschreiber (siehe BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 2 in fine), kom- men sie ihrer Pflicht zur Substantiierung des Ausstandsgesuchs nicht nach.

Sofern die Gesuchsteller ihr Ausstandsbegehren auf die eben geschilderten, angeblichen Verfahrensfehler abstützen (siehe E. 6.2), welche die Staatsan- waltschaft oder das erstinstanzliche Gericht des Kantons Obwalden began- gen haben sollen, erscheinen diese schon mit Blick auf die diesbezüglich ergangenen Rechtsmittelentscheide des Bundesgerichts sowie auf den Ent- scheid der Aufsichtsbehörde nicht als glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb in diesem Zusammenhang eine mögliche

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Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Berufungsgerichts des Kantons Obwalden hinsichtlich der Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die kantonale Beschwerdeinstanz oder gegen einzelne Mitglieder des Beru- fungsgerichts begründet wäre. Die Gesuchsteller kommen ihrer vorliegend noch verstärkten Substantiierungspflicht auch nicht nach, wenn sie mit Blick auf die erwähnten Vorwürfe dem Berufungsgericht des Kantons Obwalden eine nicht näher nachvollziehbare Vorbefassung unterstellen (siehe z.B. BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 10), und zwar unabhängig davon, ob einzelne Mit- glieder des Berufungsgerichts allenfalls auch am Entscheid vom 7. Juni 2023 zur Aufsichtsbeschwerde des Gesuchstellers 2 mitgewirkt haben. Entgegen der Behauptung der Gesuchsteller (siehe z.B. BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 10 und 17) müssen in allfälligen, durch das Berufungsgericht des Kantons Ob- walden zu beurteilenden Ausstandsverfahren nicht «die gleichen Fragen ent- schieden werden» wie in bisherigen Verfahren der Staatsanwaltschaft oder der erstinstanzlichen Gerichte. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, wie und weshalb Äusserungen des GPI F. im Rahmen der Rechtsmittelverfahren AB 23/002 und AB 23/010 den Verfahrensausgang in den vom vorliegenden Ge- such betroffenen Ausstandsverfahren vor dem Berufungsgericht des Kan- tons Obwalden beeinflussen sollten (so in BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 11), zumal diesen unterschiedlichen Verfahren offenbar nicht mal dasselbe Straf- verfahren zu Grunde liegt. Nicht verständlich bleiben schliesslich die Ausfüh- rungen der Gesuchsteller, wonach Befangenheit vorliege, weil die jeweilige Verfahrensleitung in den Verfahren Nr. AB 24/004, AB 24/006 und AB 24/013 nicht näher begründete Zeugenaussagen bzw. eher Parteiaussagen von GPI F. beurteilen müsse (so in BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 13).

E. 6.4 Die bisher vorgebrachten Ausstandsgründe erschöpfen sich weitgehend in weitschweifigen Ausführungen mit pauschalen Unterstellungen ohne Bezug auf massgebende Tatsachen zu den einzelnen Mitgliedern des Berufungs- gerichts. Dies gilt auch für weitere, das gesamte Gericht betreffende Umstände, die von den Gesuchstellern global ins Feld geführt werden und keinen objektiven Anschein der Befangenheit ergeben. So erscheint vorab die Interpretation der Gesuchsteller zu einzelnen Passagen im Amtsbericht über die Rechtspflege 2023 (BB.2024.81 act. 2.1) zuhanden des Kantons- rats mitunter eigenwillig. Wenn dort (a.a.O., S. 16) bspw. (wohl mit Blick auf die engen Platzverhältnisse sowie die klimatischen Bedingungen in gewis- sen Räumlichkeiten) festgehalten wird, die Anforderungen an die Archivie- rung von Dokumenten würden nicht eingehalten, behaupten die Gesuchstel- ler u.a., die Aktenführung entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Wenn andernorts (a.a.O., S. 16) festgehalten wird, die Durchführung eines Strafprozesses in verschiedenen Räumen sei weitgehend unmöglich gewor- den und verletze die Strafprozessordnung, kann entgegen den Gesuchstel- lern nicht geschlossen werden, die Führung von Strafprozessen nach den

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Vorgaben der StPO sei (generell) unmöglich geworden (so jeweils in BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 17). So oder anders ist nicht erkennbar, wie die genannten logistischen Schwierigkeiten in Gerichtsgebäuden des Kantons Obwalden in der Person der einzelnen Mitglieder des kantonalen Berufungs- gerichts zu einer Befangenheit führen könnte. Wenn die Gesuchsteller gel- tend machen, die Richterinnen und Richter gemäss ihren Rechtsbegehren Ziff. 1 bzw. 2 verfügten (abgesehen von zwei Ausnahmen) über kein juristi- sches Studium, keine juristischen Praktika und keine substanzielle Erfahrung als Richter, liegt darin schon nach oben erwähnter Rechtsprechung kein Befangenheitsgrund (siehe E. 5.3.1). Das von den Gesuchstellern wegen der offenbar engen Platzverhältnisse im Gerichtsgebäude wiederholt gerügte «unzulässige Nähe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis» (vgl. bspw. BB.2024.63- 64 act. 1, Rz. 12, 14, 16 und 18) vermag alleine ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit einzelner Mitglieder zu begründen. Das ergibt sich einer- seits aus der Rechtsprechung (siehe oben E. 5.3.2) aber auch aus dem Gesetz selber, wonach gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsge- richt selbst über den Ausstand einzelner seiner Mitglieder zu befinden hat. Die Nutzung eines einzigen Gerichtsgebäudes alleine begründet daher auch keinen Anschein der Befangenheit (entgegen BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 1 und dem dortigen Verweis auf einen Parteistandpunkt im Entscheid des Bun- desstrafgerichts BP.2023.24 vom 24. November 2023 E. 1.4.3 f., welcher von den Gesuchstellern fälschlicherweise als Gegenstand des Urteils des Gerichts dargestellt wird). Kein Anschein der Befangenheit ergibt sich schliesslich aus der blossen Behauptung der Gesuchsteller, eine politische Eingabe des Gesuchstellers 2 vom 29. August 2016 habe «gemäss Wahr- nehmung von Familie A. und B.» zu einer Feindschaft mit den Richter/innen sowie dem restlichen Personal der Obwaldner Gerichte geführt (siehe BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 6). Das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht massgebend (siehe oben E. 5.1). Selbst eine allfällig persönliche und einsei- tig feindselige Einstellung einer Partei ist es nicht. Abgesehen von der pauschalen Behauptung einer Feindschaft führen die Gesuchsteller keinerlei konkrete Tatsachen oder Vorkommnisse auf, welche die behauptete Feind- schaft von Mitgliedern des Berufungsgerichts ihnen gegenüber darlegen würden. Diesbezüglich vermögen die Gesuchsteller auch aus den von der Gesuchstellerin 1 verfassten Angaben zu einem Telefongespräch vom

E. 6.5 Zusammengefasst sind die Gesuchsteller ihrer Pflicht zur Benennung und Plausibilisierung von Ausstandsgründen für jede Richterin und jeden Richter bzw. jedes von ihnen bezeichnete Mitglied des Berufungsgerichts nicht

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nachgekommen. Soweit auf die Gesuche überhaupt eingetreten werden kann, erweisen sie sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 7.1 Teilweise und nebenher erheben die Gesuchsteller auch konkrete Vorwürfe gegenüber einzelnen Mitgliedern des Berufungsgerichts. Diesbezüglich scheint fraglich, ob die Beschwerdekammer überhaupt zuständig ist, darauf einzugehen, nachdem gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsge- richt selbst über Ausstandsgesuche gegen einzelne seiner Mitglieder zu befinden hat. Da die Gesuchsteller einleitend (wenn auch in nicht hinrei- chend substantiierter Weise) ausführen, alle hier vorgebrachten Befangen- heitsgründe beträfen alle in ihren Anträgen genannten Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, ist nachfolgend in kurzer Form auf die genannten Punkte einzugehen.

E. 7.2 Die Gesuchsteller machen geltend, zwischen ihnen und dem GPI F. sei seit einigen Jahren und nun akut seit Sommer 2023 ein Rechtsstreit hängig. Ge- mäss Betreibungsregisterauszug verlange der Gesuchsteller 2 die Bezahlung einer Forderung von Fr. 350'000.–. Diese Forderung leitet der Gesuchsteller 2 ab u.a. «aus der rechtswidrigen Verfahrensführung und rechtswidrigen Organisation der Obwaldner Gerichte und der Verletzung der Aktenführungspflichten sowie aus fehlerhaftem Rat und Auskunft» von GPI F. (vgl. BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 13). Dem eingereichten Betreibungsregis- terauszug (BB.2024.63-64 act. 1.9) kann entnommen werden, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, was zur Einstellung der Betreibung führte (vgl. Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die von den Gesuch- stellern geschilderte Betreibung vermag alleine analog der Einreichung einer Strafanzeige gegen Gerichtsmitglieder keine Befangenheit zu begründen, andernfalls es die Parteien in der Hand hätten, durch Rechtsvorkehrungen dieser Art Einfluss auf die Zusammensetzung des Gerichts zu nehmen (siehe hierzu oben E. 5.3.6). Unklar bleibt, was die Gesuchsteller aus offen- bar vor dem 5. August 2019 (Zeitpunkt einer diesbezüglichen Strafanzeige) erfolgter Beratung durch GPI F. ableiten wollen (siehe hierzu BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 6). Ihre diesbezüglichen Angaben zu Zeitpunkt, Inhalt und Rolle des Beratenden sind über weite Strecken lückenhaft oder vage, weshalb nicht ersichtlich wird, inwiefern bei GPI F. als Mitglied des Berufungsgerichts Befangenheitsgründe hinsichtlich der Beurteilung von Ausstandsgesuchen (gegen die Beschwerdeinstanz oder andere Mitglieder des Berufungsge- richts) vorliegen sollten. Der Vorwurf der Gesuchsteller der externen Beein- flussung von anderen Verfahrensleitern zugeteilten Verfahren (siehe

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BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 4, 14 und 17) findet im diesbezüglich zur Begrün- dung angeführten Schreiben vom 22. April 2024 (act. 1.11; siehe oben Sach- verhalt lit. E) selbst keinerlei tatsächliche Stütze. Schliesslich ist (entgegen den Behauptungen in BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 7 und 11) nicht ersichtlich, weshalb es aufgrund der von GPI F. im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens geäusserten Kritik an der Art der dortigen Prozessführung des Gesuchstellers 2 an der Offenheit der verschiedenen Ausstandsverfahren vor dem Berufungsgericht des Kantons Obwalden mangeln sollte.

E. 7.3 Die Ausführungen zum an GPII E. gerichteten Vorwurf, diese führe geheime, den Gesuchstellern nicht offengelegte Akten fusst ab initio auf einer fehler- haften Interpretation von deren Schreiben vom 1. März 2024, in welchem diese eindeutig die Vorbringen der Gesuchsteller und nicht irgendwelche Ak- ten als irrelevant bezeichnet (BB.2024.63-64 act. 1.7). Die daraus abgeleite- ten weiteren Vorwürfe der Gesuchsteller erschöpfen sich in blossen Speku- lationen oder Mutmassungen (siehe BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 10 und 12).

E. 7.4 Die von den Gesuchstellern konkret an einzelne Mitglieder des Obergerichts Obwalden gerichtete Kritik vermag auf deren Seite keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Dies gilt umso mehr für die Ge- samtheit aller Mitglieder des Berufungsgerichts.

E. 8 Insgesamt gelingt es den Gesuchstellern mit ihren teilweise weitschweifigen, repetitiven und am entscheidenden Punkt vorbeigehenden Ausführungen nicht, glaubhaft darzutun, dass objektive Umstände den Eindruck erwecken, sämtliche Mitglieder des Berufungsgerichts seien nicht in der Lage, unabhängig und unvoreingenommen über Ausstandsbegehren gegen die kantonale Beschwerdeinstanz oder gegen einzelne Mitglieder des Beru- fungsgerichts zu entscheiden. Soweit sich das vorliegende Gesuch gegen die Gesamtheit der Mitglieder des Berufungsgerichts richtet, ist es kaum substantiiert. Wo überhaupt mögliche Ausstandsgründe genannt werden, erweisen sich diese materiell als unbegründet. Die Gesuche sind abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'000.–, der

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Gesuchstellerin 1 bzw. zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'000.–, dem Ge- suchsteller 2 aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Die Verfahren BB.2024.63, BB.2024.64, BB.2024.81 und BB.2024.142 werden vereinigt.
  2. Die Gesuche werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'000.–, A. und zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'000.–, B. auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,

Gesuchsteller

gegen

OBERGERICHT OBWALDEN, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BB.2024.63, BB.2024.64, BB.2024.81, BB.2024.142

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Sachverhalt:

A. Mit jeweiliger Verfügung vom 27. November 2023 stellte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Obwalden die Strafverfahren Nr. AK 010 22 1443 gegen C. und Nr. AK 010 22 1829 gegen D. ein. Dagegen erhoben die Privatkläge- rin A. und der Privatkläger B. am 14. Dezember 2023 Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beim Obergericht Obwalden (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.57a vom 7. März 2024), wo das Verfahren un- ter der Verfahrensnummer BS 23/050 eröffnet wurde. Verfahrensleiterin ist Gerichtspräsidentin II E. (nachfolgend «GPII E.»; vgl. BB.2024.63-64 act. 5 und 5.1).

B. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BS 23/050 ging beim Obergericht Obwalden am 11. März 2024 ein gegen GPII E. gerichtetes Ausstandsge- such von A. und B. ein. Diesbezüglich eröffnete das Obergericht Obwalden das Verfahren Nr. AB 24/004. Der Spruchkörper setzte sich zusammen aus dem Gerichtspräsidenten I F. (nachfolgend «GPI F.»), Oberrichter G., Ober- richterin H. und Gerichtsschreiber I. Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 wurde das Ausstandsgesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (siehe zum Ganzen BB.2024.63-64 act. 5, 5.1 [S. 2], 5.2 und 5.5).

C. Im Rahmen des Verfahrens Nr. AB 24/004 stellten A. und B. ein gegen GPI F. gerichtetes Ausstandsgesuch. Dieses ging am 28. März 2024 beim Ober- gericht Obwalden ein und wird von diesem unter der Verfahrensnummer AB 24/006 behandelt (vgl. BB.2024.63-64 act. 5.3). Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus dem Obergerichtsvizepräsidenten J. (nachfolgend «GVP J.») und der Gerichtsschreiberin K. (die Laienrichter waren bis zum 24. Mai 2024 noch nicht bestimmt; vgl. BB.2024.63-64 act. 5).

D. Am 19. April 2024 ging hierzu beim Obergericht Obwalden ein erneutes Aus- standsgesuch ein, gerichtet gegen GVP J. und gegen L. Diesbezüglich er- öffnete das Obergericht Obwalden das Verfahren Nr. AB 24/013 (vgl. BB.2024.63-64 act. 5.4). Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus GPII E. und Gerichtsschreiberin K. (die Laienrichter waren bis zum 24. Mai 2024 noch nicht bestimmt; vgl. BB.2024.63-64 act. 5).

E. Mit Schreiben an den Vertreter von A. und B. vom 22. April 2024 beantwor- tete GPI F. im Rahmen des Verfahrens Nr. AB 24/004 eine von A. persönlich

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eingereichte Eingabe. Darin führte GPI F. u.a. aus (BB.2024.63-64 act. 1.11):

Bezugnehmend auf Ihren Verfahrensantrag in Ihrer Eingabe vom 8. März 2024 betreffend Zusammensetzung des Spruchkörpers gilt das bereits in früheren Verfahren Gesagte. Sie können davon ausgehen, dass neben dem Unterzeichneten zwei der amtierenden Oberrichter der Abteilung Obergericht und einer der angestellten Gerichtsschreiber dem Spruchkörper angehören werden.

Allfällige Ausstandsbegehren gegen diese Personen – neben denjenigen gegen den Unter- zeichneten und J., die bereits erfolgt sind – wären daher bereits jetzt vorzubringen. Sie werden jedoch die Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht beeinflussen (Art. 59 Abs. 3 StPO). Eine Verfahrenssistierung fällt bei dieser Sachlage ausser Betracht.

Der Verfahrensantrag 4 ist im Verfahren BS 23/050 vorzubringen, da er nicht das Ausstands- verfahren AB 24/004 betrifft.

F. Daraufhin liessen A. und B. dem Obergericht Obwalden am 29. April 2024 ein weiteres Ausstandsgesuch zugehen betreffend «sämtliche derzeit pen- denten Verfahren vor Obergericht des Kantons Obwalden» (sinngemäss be- treffend die Verfahren BS 23/050, AB 24/004, AB 24/006 und AB 24/013; BB.2024.63-64 act. 1). Sie beantragen Folgendes:

1. Es seien folgende Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Obwal- den (Berufungs- und Beschwerdeinstanz) in den Ausstand zu stellen: F., E., M., N., O., J., G., P., Q., R., S., T., AA., BB., CC., DD., EE., FF. sowie die Gerichtsschrei- benden GG., I. und K. und Aushilfs-Gerichtsschreibende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht im Staatskalender des Kantons Obwalden aufgeführt sind. 2. Es sei die Beurteilung des Ausstandsgesuchs inkl. Akten der vor Obergericht Obwalden hängigen Verfahren BS 23/050, AB 24/004, AB 24/006 an das zuständige Gericht zur Durchführung des Ausstandsverfahrens zu überweisen, falls sich die Gesuchsgegner dem Ausstandsgesuch widersetzen. 3. Das vorliegende Verfahren betreffend Ausstandsgesuch sei mit den Verfahren betreffend die Ausstandsgesuche gegen E. (OGer OW, AB 24/004), F. (OGer OW, AB 24/006) und J. (Verfahrensnummer unbekannt) zu vereinigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten des Kantons Obwalden, evtl. zu Lasten der Beschuldigten.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 übermittelte das Obergericht Obwalden dieses Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des

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Bundesstrafgerichts (BB.2024.63-64 act. 2). Diesbezüglich eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren BB.2024.63-64.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts forderte das Obergericht Obwalden am 17. Mai 2024 einstweilen auf, ihr die Aktendeckel bzw. Deckblätter, Aktenverzeichnisse und bereits verfügte Spruchkörperzusam- menstellungen (inkl. allfälliger Spruchkörperänderungen) zu den vom Aus- standsgesuch betroffenen Verfahren zukommen zu lassen und ihr gegebe- nenfalls die jeweiligen Verfahrensparteien, den jeweiligen Verfahrensgegen- stand sowie die jeweiligen Empfänger der Mitteilungen zu den Spruchkör- perzusammenstellungen (inkl. Datum der Bekanntgabe) mitzuteilen (BB.2024.63-64 act. 4). Am 24. Mai 2024 liess das Obergericht Obwalden der Beschwerdekammer die verlangten Informationen und Unterlagen zuge- hen (vgl. BB.2024.63-64 act. 5), worüber A. und B. am 27. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (BB.2024.63-64 act. 6). Am 12. Juni 2024 reichte A. persönlich bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beim Obergericht Obwalden je eine Ergänzung zum Ausstandsgesuch ein (BB.2024.63-64 act. 8 und 9.1), wobei die beim Obergericht Obwalden ein- gereichte Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter- geleitet wurde (BB.2024.63-64 act. 9). Am 24. Juni 2024 liess A. eine weitere Eingabe folgen, welche sie sowohl der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts als auch dem Obergericht Obwalden zugehen liess (BB.2024.63-64 act. 10). An deren Ende bittet sie die Verfahrensleitung – zwecks Vermeidung weiterer Ausstandsgesuche – eine Feststellung ins Ur- teilsdispositiv einzufügen, wonach die Ausstandsgesuchsgegner auch in zu- künftigen Verfahren mit Konnex zur Gesuchstellerin in den Ausstand zu stel- len seien.

G. Im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens (mit der Nr. SE 22/017/II) vor dem Kantonsgericht Obwalden stellte B. als Beschuldigter ein Ausstandsge- such gegen die verfahrensleitende Kantonsgerichtspräsidentin II HH. sowie gegen weitere Personen des Kantonsgerichts (vgl. BB.2024.81 act. 1.2). Dieses Gesuch ist offenbar Gegenstand des Verfahrens Nr. AB 24/016 beim Obergericht Obwalden. Nachdem er diesbezüglich am 17. Juni 2024 von GPI F. zur Einreichung einer Gesuchsreplik eingeladen worden war, stellte B. am

21. Juni 2024 ein weiteres Ausstandsgesuch beim Obergericht Obwalden mit den folgenden Anträgen (BB.2024.81 act. 1):

1. Es seien folgende Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Obwal- den (Berufungs- und Beschwerdeinstanz) in den Ausstand zu stellen: F., E., M., N., O., J., G., P., Q., R., S., T., AA., BB., CC., DD., EE., FF. sowie die

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Gerichtsschreibenden GG., I. und K. und Aushilfs-Gerichtsschreibende sowie Prak- tikantinnen und Praktikanten, die nicht im Staatskalender des Kantons Obwalden aufgeführt sind. Zudem sei festzustellen, dass die vorerwähnten Personen bei Ver- fahren mit Konnex zum Gesuchsteller in den Ausstand zu treten haben. 2. Es sei die Beurteilung des Ausstandsgesuchs inkl. Akten der vor Obergericht Obwalden hängigen Verfahren AB 24/016 an das zuständige Gericht zur Durchfüh- rung des Ausstandsverfahrens zu überweisen, falls sich die Gesuchsgegner dem Ausstandsgesuch widersetzen und es seien die Gesuchsgegner aufzufordern, substantiiert zum Ausstandsgesuch individuell Stellung zu nehmen. 3. Das Verfahren bzgl. das vorliegende Ausstandsgesuch betreffend das Verfahren OGer OW AB 24/016 i.S. Ausstandsgesuch gegen Kantonsgerichtspräsidentin II HH. und restliche Personen des Kantonsgerichts sei mit den Verfahren betreffend die Ausstandsgesuche gegen E. (OGer OW, AB 24/004), F. (OGer OW, AB 24/006) und J. (OGer OW, AB 24/013) und mit dem vor dem Bundesstrafgericht, Beschwerde- kammer, Geschäftsnummer BB.2024.63-64, hängigen Verfahren zu vereinigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten des Kantons Obwalden.

Am 27. Juni 2024 wurde dieses Gesuch vom Obergericht Obwalden zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter- geleitet (BB.2024.81 act. 2). Dieses Gesuch betreffend eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren Nr. BB.2024.81.

H. Nachdem die Kantonsgerichtspräsidentin II HH. mit Verfügung vom 5. Sep- tember 2024 im Rahmen des Verfahrens Nr. SE 22/017/II verschiedene Ver- fahrensanträge von B. (teilweise) abgewiesen hatte (BB.2024.142 act. 1.1), reichte dieser am 19. September 2024 beim Obergericht Obwalden «Be- schwerde und Ausstandsgesuch» ein (BB.2024.142 act. 1). Darin stellt er folgende Rechtsbegehren:

1. (…) 2. Es seien alle Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Obwalden (Berufungs- und Beschwerdeinstanz) in den Ausstand zu stellen: F., E., M., N., O., J., G., P., Q., R., S., T., AA., BB., CC., DD., EE., FF. sowie alle Gerichtsschreiben- den, insb. GG., I. und K. und Aushilfs-Gerichtsschreibende sowie alle anderen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Staatskalender des Kantons Obwalden aufgeführt sind. Zudem sei festzustellen, dass die vorerwähnten Personen bei Verfahren mit Konnex zum Gesuchsteller in den Ausstand zu treten haben. 3. Es sei die Beurteilung des Ausstandsgesuchs inkl. Akten der vor Obergericht Obwalden hängigen Verfahren AB 24/016 an das zuständige Gericht zur Durchfüh- rung des Ausstandsverfahrens zu überweisen, falls sich die Gesuchsgegner dem

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Ausstandsgesuch widersetzen und es seien die Gesuchsgegner aufzufordern, substantiiert zum Ausstandsgesuch individuell Stellung zu nehmen. 4. Das Verfahren bzgl. das vorliegende Ausstandsgesuch betreffend das Verfahren OGer OW AB 24/016 i.S. Ausstandsgesuch gegen Kantonsgerichtspräsidentin II HH 5. . und restliche Personen des Kantonsgerichts sei mit den Verfahren betreffend die Ausstandsgesuche gegen E. (OGer OW, AB 24/004), F. (OGer OW, AB 24/006) und J. (OGer OW, AB 24/013) und mit dem vor dem Bundesstrafgericht, Beschwerde- kammer, Geschäftsnummer BB.2024.63-64, hängigen Verfahren zu vereinigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten des Kantons Obwalden.

Am 5. November 2024 wurde dieses Gesuch vom Obergericht Obwalden zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet (BB.2024.142 act. 2). Dieses Gesuch betreffend eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren Nr. BB.2024.142.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.28 vom 12. Dezember 2023 E. 1; BB.2023.95 vom 11. Oktober 2023 E. 1; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1). Die vorlie- genden Ausstandsbegehren von A. und B. vom 29. April (BB.2024.63-64) bzw. von B. vom 21. Juni (BB.2024.81) und vom 19. September 2024 (BB.2024.142) richten sich gegen dieselbe Gerichtsbehörde, betreffen im Wesentlichen denselben oder einen zusammenhängenden Sachverhalts- komplex und sind auch inhaltlich über weite Strecken identisch. Eine gemein- same Beurteilung der Gesuche ist daher angebracht. Aufgrund des entspre- chenden Begehrens des Gesuchstellers 2 in den Eingaben vom 21. Juni und vom 19. September 2024 scheint dies unbestritten.

Die Verfahren BB.2024.63-64, BB.2024.81 und BB.2024.142 sind zu verei- nigen.

2. Die jeweiligen Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingaben vom 29. April und vom

21. Juni 2024 bzw. Ziff. 2 der Eingabe vom 19. September 2024 richten sich

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gegen die Richterinnen und Richter sowie weitere Mitarbeitende «des Ober- gerichts des Kantons Obwalden (Berufungs- und Beschwerdeinstanz)». Das Obergericht Obwalden ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons Obwal- den (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden vom 22. September 1996 [GOG/OW; GDB 134.1]). Es ist auch mit den Aufgaben des Verwaltungsgerichts betraut und gliedert sich in eine Abteilung Obergericht und eine Abteilung Verwaltungsgericht (Art. 1 Abs. 2 und 3 GOG/OW). Das Obergericht besteht aus mehreren Präsidien (den Präsidentinnen oder den Präsidenten) und sechzehn Mitgliedern (Art. 1a Abs. 1 GOG/OW). Im Rahmen der Strafrechtspflege ist das Oberge- richt zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO, Berufungen gemäss Art. 398 ff. StPO und Revisionen gemäss Art. 410 ff. StPO (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a–c GOG/OW). Die Aufgaben der Beschwerdeinstanz in Strafsachen fallen in den Aufgabenbereich des Gerichtspräsidiums II (Art. 2 Abs. 1 lit. d des Geschäftsreglements für das Obergericht des Kantons Obwalden vom 30. März 2016 [GRO/OW; GDB 134.114]). Die Beurteilung von Berufungen obliegt demgegenüber dem Gerichtspräsidium I (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d GRO/OW). Gerichtspräsidium I und Gerichtspräsidium II übernehmen zudem gegenseitig die jeweilige Stellvertretung, insbesondere bei Ausstand, Ferienabwesenheit, Krankheit und dergleichen (Art. 1 Abs. 1 lit. e sowie Art. 2 Abs. 1 lit. f GRO/OW).

3.

3.1 Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StPO die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertre- tungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (lit. b), das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (lit. c) oder die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist (lit. d i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Bezieht sich das Ausstandsgesuch auf kantonale Gerichtsmitglieder liegt die Entscheidkompetenz somit dann bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn das Gesuch das gesamte kantonale Berufungsge- richt betrifft.

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3.2 Das Obergericht Obwalden nimmt im Rahmen der kantonalen Strafrechts- pflege sowohl die Funktion der Beschwerdeinstanz als auch des Berufungs- gerichts wahr (siehe E. 2).

Nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 3.1) ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG zur Behandlung der vorliegenden Ausstandsgesuche nur zu- ständig, soweit sie sich gegen das gesamte Obergericht Obwalden in seiner Funktion als Berufungsgericht beziehen, welches seinerseits über Aus- standsgesuche gegen einzelne seiner Mitglieder oder gegen die (kantonale) Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat. Von Gesetzes wegen nicht zustän- dig ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen, welche sich gegen die kantonale Beschwerdeinstanz (so das Verfahren Nr. AB 24/004 und wohl neu auch Nr. AB 24/021), gegen das erstinstanzliche kantonale Gericht (so das Verfahren Nr. AB 24/016) oder gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts (so die Verfahren Nr. AB 24/006 und AB 24/013) richten (siehe zu Letzterem die Urteile des Bundesgerichts 1B_293/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3).

Auf den von den Gesuchstellern gestellten Antrag auf Vereinigung dieser Verfahren mit dem vorliegenden Ausstandsverfahren (siehe Rechtsbegeh- ren Ziff. 3 der Eingabe vom 29. April 2024, Rechtsbegehren Ziff. 3 der Eingabe vom 21. Juni 2024 sowie Rechtsbegehren Ziff. 4 der Eingabe vom

19. September 2024) ist nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die jeweiligen Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingaben vom 29. April und

21. Juni 2024 bzw. Ziff. 2 der Eingabe vom 19. September 2024, sofern sie sich gegen für die kantonale Beschwerdeinstanz tätige Personen richten.

4. Ein Ausstandsbegehren kann sich stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten. Nur die für eine Behörde tätigen Personen können befangen sein. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmit- glieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.2.1 m.w.H.). Wird der Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt, müssen die Gesuchsteller die Ausstands- gründe für jede Richterin und jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. Au- gust 2024 E. 2.3.3; 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4; jeweils m.w.H.).

Gerade dort, wo es um den Ausstand aller Mitglieder eines Gerichts geht, steht der Ausstand der Richterin oder des Richters als Ausprägung des

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Anspruchs auf Zugang zu einem unvoreingenommenen, unbefangenen und unparteiischen Gericht nämlich auch in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Nach der Rechtsprechung muss deshalb nicht nur für jedes einzelne Mitglied der Anschein der Befangenheit individuell gegeben sein, sondern gelten insgesamt strengere Anforderun- gen an den Ausstand, wenn die ganze Instanz abgelehnt werden soll. Um die Zuständigkeitsordnung in solchen Konstellationen nicht zu untergraben, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.7 m.w.H.).

5.

5.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 148 IV 137 E. 2.2 S. 138 f.). Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Pro- zess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 S. 139; 141 IV 178 E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die Befangenheit einer Richterin oder eines Richters kann sich nicht nur aus einer besonderen Konstellation im Einzelfall, sondern auch aus der Gerichtsorganisation ergeben (Urteil des Bundesge- richts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.2 m.w.H.). Bei der Anwen- dung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesstrafgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1). Art. 56 StPO spricht von einer in einer Strafbehörde tätigen Person. Erfasst sind damit auch die von den vorliegenden Ausstandsgesuchen

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betroffenen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, welche ebenfalls an der Willensbildung des Obergerichts Obwalden mitwirken (siehe Art. 11 Abs. 1 GOG/OW; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2).

5.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO sind die den Ausstand begründenden Tatsa- chen glaubhaft zu machen. Die Gesuchsteller haben das Vorliegen von den Ausstand rechtfertigenden Tatsachen und Umständen konkret darzutun und zu begründen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2020 vom 17. April 2020 E. 1.1 mit Hinweis).

5.3

5.3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aus den oben erwähnten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien kein An- spruch auf juristisch gebildete Richterinnen und Richter ableiten. Weder Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Abs. 1 EMRK verbietet grundsätzlich das Laienrichtertum. Der Anspruch auf unabhängige Richterinnen und Richter bzw. auf ein faires Verfahren kann aber berührt sein, wenn unerfahrene Laienrichterinnen und Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unab- hängigen Fachperson ihres Amtes walten müssen. Denn die Richterinnen und Richter müssen fähig sein, sich mit den Anliegen und Argumenten der Verfahrensparteien angemessen auseinanderzusetzen. Sie müssen in der Lage sein, den Fall in seinen Einzelheiten zu erfassen, sich darüber eine Meinung zu bilden und das Recht darauf anzuwenden (Urteil des Bundesge- richts 1B_331/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2 m.w.H.).

5.3.2 Nach der Rechtsprechung belegt ein kollegiales Verhältnis bzw. eine beruf- liche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenom- menheit schliessen lassen. Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keine Ausstandspflicht (siehe hierzu das Urteil des Bundesge- richts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.2 m.w.H.). Auch der Umstand, dass eine Partei in irgendeiner Form an jenem Gericht tätig ist, von dem sie beurteilt wird, begründet für sich allein genommen nicht bei sämtlichen Mitgliedern jenes Gerichts pauschal den Anschein der Befangen- heit (Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.7).

5.3.3 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtspre- chung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusse- rungen von Richterinnen oder Richtern zählen, die den Schluss zulassen,

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dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfah- rens gebildet haben. Bloss ungeschickte Bemerkungen von Richterinnen oder Richtern lassen diese nicht als befangen erscheinen, wenn sie sich nicht gegen eine Person richten und sofern es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt. Auch scherzhafte Äusserungen, die unangebracht sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden, genügen nur, um einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, soweit sie abschätzig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.2 m.w.H.).

5.3.4 Der Anschein von Befangenheit «aus anderen Gründen» im Sinne von Art. 56 lit. f StPO kann vorliegen, wenn nach objektiver Betrachtung beson- ders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen einer verantwortli- chen Justizperson vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.4). Es ist namentlich nicht Zweck des Ausstandsverfahrens, es den Parteien zu erlauben, die Art der Verfahrensführung zu beanstanden und die verschie- denen namentlich von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenent- scheide zur Diskussion zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; Urteil des Bundesgerichts 7B_189/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.1).

5.3.5 Richterinnen oder Richter verlieren ihre Unabhängigkeit nicht, wenn sie ge- gen eine der Verfahrensparteien entscheiden. Einem Richter oder einer Richterin kann deshalb die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er oder sie in einem früheren Verfahren einmal gegen die Gesuchsteller entschieden hat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1238/2016 vom 25. September 2017 E. 4.1 m.w.H.).

5.3.6 Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein ebenfalls keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, eine Richterin oder einen Richter auf diesem Weg in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammenset- zung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in diesen Fällen die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson. Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche ihre Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen. Ob ein solcher vorliegt, ist

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immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 m.w.H.).

5.3.7 Im Falle einer behaupteten Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO kommt es schliesslich darauf an, wie virulent diese erscheint und wie weit die kon- fliktauslösenden Ereignisse zurückliegen, zumal sich die Situation im Laufe der Zeit wieder beruhigen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3 m.w.H.). Ein feindschaftliches Verhältnis im Sinne dieser Bestimmung muss eindeutig sein und durch erhebliche Tatsachen zum Ausdruck kommen, die auf Seiten der betroffenen Person einen Hass offenbaren, der deren Urteilsfindung verfälschen mag (Urteil des Bundesge- richts 6B_67/2020 vom 17. April 2020 E. 1.2.3 m.w.H.).

6.

6.1 Im Rahmen ihrer Ausstandsgesuche erheben die Gesuchsteller eine Reihe von Vorwürfen gegenüber den Mitgliedern des Obergerichts Obwalden. Einige davon richten sich pauschal gegen alle oder sind betrieblicher bzw. organisatorischer Natur.

6.2 Den wesentlichen Kern ihres mehrfach formulierten Hauptvorwurfs an die Behörden des Kantons Obwalden begründen die Gesuchsteller folgender- massen (vgl. BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 7):

In den Verfahren SE 22/016/II und SE 22/017/II vor Kantonsgericht Obwalden zwischen C. und B. hatte die Staatsanwaltschaft Obwalden einen elektronischen Datenaustausch über ein Netzwerklaufwerk geführt. Zweck dieses Austauschs seien gemäss Angabe der Obwaldner Kantonsgerichtspräsidentin II HH. u.a. «organisatorische Verfahrensabsprachen» gewesen, um damit im Verfahren SE 22/016/II den drohenden Eintritt der «Verjährungseintritt zu verhin- dern». Diese Absprachen wurden entgegen mehreren Akteneinsichtsgesuchen bis heute nicht substantiiert offengelegt. Gegen die Verfahrensführung hatte B. verschiedene Rechts- mittel beim Obergericht Obwalden erhoben (u.a. AB 23/002, AB 23/010, BS 23/007). Zudem sind gegen zwei der drei vorerwähnten Entscheide die Beschwerdeverfahren 7B_283/2023 und 7B_477/2023 vor Bundesgericht erhoben worden. (…) Die Gesuchsteller bringen vor, dass die vorerwähnten (angefochtenen) Entscheide des Obergerichts im Widerspruch stehen mit elementaren verfassungsmässigen Grundsätzen, die ein transparentes, faires und von Rechtsmittelinstanzen überprüfbares Verfahren garantieren müssen (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV) und dass davon auszugehen ist, dass alle Personen des Ober- gerichts an der rechtswidrigen Praxis festhalten. (…)

In Bezug auf die Dokumentationspflicht führen die Gesuchsteller weiter aus (vgl. BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 9 bzw. Rz. 14):

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Sowohl in den Verfahren AK 010 22 1443 und AK 010 22 1829 (beide Staatsanwaltschaft) als auch im Verfahren BS 23/050 beanstanden die Gesuchsteller/Beschwerdeführer, dass die Akten der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts unvollständig seien, da nicht in den Akten enthaltene Kommunikation und Verfahrenskorrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und den Obwaldner Gerichten stattgefunden habe.

Die Akten der erstinstanzlichen Verfahren AK 010 22 1443 und AK 010 22 1829 der Staats- anwaltschaft wurden zeitweilig an das Kantonsgericht zu Handen des Verfahrens SE 22/016/II übergeben (und anschliessend mit Rechtsmittelverfahren ans Obergericht Obwalden sowie später unvollständig ans Bundesgericht übergeben). In den Vorakten AK 010 22 1443 und AK 010 22 1829 (beide Staatsanwaltschaft Obwalden) zum Beschwerdeverfahren Nr. BS 23/050, aus dem sich alle Ausstandsgesuche ableiten, wurden jedoch die Heraus- und Rückgabe der Verfahrensakten von den Obwaldner Gerichten und der Staatsanwaltschaft Obwalden nicht dokumentiert.

Im Zusammenhang mit seinen Vorwürfen gegen die Staatsanwaltschaft Obwalden und gegen die Präsidentin des Kantonsgerichts hat der Gesuch- steller 2 beim Obergericht Obwalden offenbar auch eine Aufsichtsbe- schwerde erhoben, welcher mit Entscheid vom 7. Juni 2023 keine Folge gegeben wurde (BB.2024.63-64 act. 1.3). Die von den Beschwerdeführern in BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 7 genannten Beschwerden an das Bundesge- richt, hat dieses mit Urteil 7B_283/2023 und 7B_477/2023 vom 24. Mai 2024 vereinigt und abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die entspre- chenden Entscheide kann an dieser Stelle verwiesen werden.

6.3 Wie eingangs erwähnt (E. 4) haben die Gesuchsteller im Rahmen ihres ge- gen das gesamte (als Berufungsgericht amtende) Obergericht Obwalden ge- richteten Ausstandsgesuchs die geltend gemachten Ausstandsgründe für jede Richterin und jeden Richter bzw. jedes Mitglied des Berufungsgerichts einzeln zu benennen und glaubhaft zu machen. Mit den einleitend pauscha- len Ausführungen, alle hier vorgebrachten Befangenheitsgründe beträfen alle in ihren Anträgen genannten Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberin- nen und Gerichtsschreiber (siehe BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 2 in fine), kom- men sie ihrer Pflicht zur Substantiierung des Ausstandsgesuchs nicht nach.

Sofern die Gesuchsteller ihr Ausstandsbegehren auf die eben geschilderten, angeblichen Verfahrensfehler abstützen (siehe E. 6.2), welche die Staatsan- waltschaft oder das erstinstanzliche Gericht des Kantons Obwalden began- gen haben sollen, erscheinen diese schon mit Blick auf die diesbezüglich ergangenen Rechtsmittelentscheide des Bundesgerichts sowie auf den Ent- scheid der Aufsichtsbehörde nicht als glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb in diesem Zusammenhang eine mögliche

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Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Berufungsgerichts des Kantons Obwalden hinsichtlich der Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die kantonale Beschwerdeinstanz oder gegen einzelne Mitglieder des Beru- fungsgerichts begründet wäre. Die Gesuchsteller kommen ihrer vorliegend noch verstärkten Substantiierungspflicht auch nicht nach, wenn sie mit Blick auf die erwähnten Vorwürfe dem Berufungsgericht des Kantons Obwalden eine nicht näher nachvollziehbare Vorbefassung unterstellen (siehe z.B. BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 10), und zwar unabhängig davon, ob einzelne Mit- glieder des Berufungsgerichts allenfalls auch am Entscheid vom 7. Juni 2023 zur Aufsichtsbeschwerde des Gesuchstellers 2 mitgewirkt haben. Entgegen der Behauptung der Gesuchsteller (siehe z.B. BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 10 und 17) müssen in allfälligen, durch das Berufungsgericht des Kantons Ob- walden zu beurteilenden Ausstandsverfahren nicht «die gleichen Fragen ent- schieden werden» wie in bisherigen Verfahren der Staatsanwaltschaft oder der erstinstanzlichen Gerichte. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, wie und weshalb Äusserungen des GPI F. im Rahmen der Rechtsmittelverfahren AB 23/002 und AB 23/010 den Verfahrensausgang in den vom vorliegenden Ge- such betroffenen Ausstandsverfahren vor dem Berufungsgericht des Kan- tons Obwalden beeinflussen sollten (so in BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 11), zumal diesen unterschiedlichen Verfahren offenbar nicht mal dasselbe Straf- verfahren zu Grunde liegt. Nicht verständlich bleiben schliesslich die Ausfüh- rungen der Gesuchsteller, wonach Befangenheit vorliege, weil die jeweilige Verfahrensleitung in den Verfahren Nr. AB 24/004, AB 24/006 und AB 24/013 nicht näher begründete Zeugenaussagen bzw. eher Parteiaussagen von GPI F. beurteilen müsse (so in BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 13).

6.4 Die bisher vorgebrachten Ausstandsgründe erschöpfen sich weitgehend in weitschweifigen Ausführungen mit pauschalen Unterstellungen ohne Bezug auf massgebende Tatsachen zu den einzelnen Mitgliedern des Berufungs- gerichts. Dies gilt auch für weitere, das gesamte Gericht betreffende Umstände, die von den Gesuchstellern global ins Feld geführt werden und keinen objektiven Anschein der Befangenheit ergeben. So erscheint vorab die Interpretation der Gesuchsteller zu einzelnen Passagen im Amtsbericht über die Rechtspflege 2023 (BB.2024.81 act. 2.1) zuhanden des Kantons- rats mitunter eigenwillig. Wenn dort (a.a.O., S. 16) bspw. (wohl mit Blick auf die engen Platzverhältnisse sowie die klimatischen Bedingungen in gewis- sen Räumlichkeiten) festgehalten wird, die Anforderungen an die Archivie- rung von Dokumenten würden nicht eingehalten, behaupten die Gesuchstel- ler u.a., die Aktenführung entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Wenn andernorts (a.a.O., S. 16) festgehalten wird, die Durchführung eines Strafprozesses in verschiedenen Räumen sei weitgehend unmöglich gewor- den und verletze die Strafprozessordnung, kann entgegen den Gesuchstel- lern nicht geschlossen werden, die Führung von Strafprozessen nach den

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Vorgaben der StPO sei (generell) unmöglich geworden (so jeweils in BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 17). So oder anders ist nicht erkennbar, wie die genannten logistischen Schwierigkeiten in Gerichtsgebäuden des Kantons Obwalden in der Person der einzelnen Mitglieder des kantonalen Berufungs- gerichts zu einer Befangenheit führen könnte. Wenn die Gesuchsteller gel- tend machen, die Richterinnen und Richter gemäss ihren Rechtsbegehren Ziff. 1 bzw. 2 verfügten (abgesehen von zwei Ausnahmen) über kein juristi- sches Studium, keine juristischen Praktika und keine substanzielle Erfahrung als Richter, liegt darin schon nach oben erwähnter Rechtsprechung kein Befangenheitsgrund (siehe E. 5.3.1). Das von den Gesuchstellern wegen der offenbar engen Platzverhältnisse im Gerichtsgebäude wiederholt gerügte «unzulässige Nähe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis» (vgl. bspw. BB.2024.63- 64 act. 1, Rz. 12, 14, 16 und 18) vermag alleine ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit einzelner Mitglieder zu begründen. Das ergibt sich einer- seits aus der Rechtsprechung (siehe oben E. 5.3.2) aber auch aus dem Gesetz selber, wonach gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsge- richt selbst über den Ausstand einzelner seiner Mitglieder zu befinden hat. Die Nutzung eines einzigen Gerichtsgebäudes alleine begründet daher auch keinen Anschein der Befangenheit (entgegen BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 1 und dem dortigen Verweis auf einen Parteistandpunkt im Entscheid des Bun- desstrafgerichts BP.2023.24 vom 24. November 2023 E. 1.4.3 f., welcher von den Gesuchstellern fälschlicherweise als Gegenstand des Urteils des Gerichts dargestellt wird). Kein Anschein der Befangenheit ergibt sich schliesslich aus der blossen Behauptung der Gesuchsteller, eine politische Eingabe des Gesuchstellers 2 vom 29. August 2016 habe «gemäss Wahr- nehmung von Familie A. und B.» zu einer Feindschaft mit den Richter/innen sowie dem restlichen Personal der Obwaldner Gerichte geführt (siehe BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 6). Das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht massgebend (siehe oben E. 5.1). Selbst eine allfällig persönliche und einsei- tig feindselige Einstellung einer Partei ist es nicht. Abgesehen von der pauschalen Behauptung einer Feindschaft führen die Gesuchsteller keinerlei konkrete Tatsachen oder Vorkommnisse auf, welche die behauptete Feind- schaft von Mitgliedern des Berufungsgerichts ihnen gegenüber darlegen würden. Diesbezüglich vermögen die Gesuchsteller auch aus den von der Gesuchstellerin 1 verfassten Angaben zu einem Telefongespräch vom

6. Juni 2024 zwischen dem Gesuchsteller 2 und einer Kanzleimitarbeiterin des Obergerichts Obwalden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (BB.2024.63-64 act. 8).

6.5 Zusammengefasst sind die Gesuchsteller ihrer Pflicht zur Benennung und Plausibilisierung von Ausstandsgründen für jede Richterin und jeden Richter bzw. jedes von ihnen bezeichnete Mitglied des Berufungsgerichts nicht

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nachgekommen. Soweit auf die Gesuche überhaupt eingetreten werden kann, erweisen sie sich nach dem Gesagten als unbegründet.

7.

7.1 Teilweise und nebenher erheben die Gesuchsteller auch konkrete Vorwürfe gegenüber einzelnen Mitgliedern des Berufungsgerichts. Diesbezüglich scheint fraglich, ob die Beschwerdekammer überhaupt zuständig ist, darauf einzugehen, nachdem gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsge- richt selbst über Ausstandsgesuche gegen einzelne seiner Mitglieder zu befinden hat. Da die Gesuchsteller einleitend (wenn auch in nicht hinrei- chend substantiierter Weise) ausführen, alle hier vorgebrachten Befangen- heitsgründe beträfen alle in ihren Anträgen genannten Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, ist nachfolgend in kurzer Form auf die genannten Punkte einzugehen.

7.2 Die Gesuchsteller machen geltend, zwischen ihnen und dem GPI F. sei seit einigen Jahren und nun akut seit Sommer 2023 ein Rechtsstreit hängig. Ge- mäss Betreibungsregisterauszug verlange der Gesuchsteller 2 die Bezahlung einer Forderung von Fr. 350'000.–. Diese Forderung leitet der Gesuchsteller 2 ab u.a. «aus der rechtswidrigen Verfahrensführung und rechtswidrigen Organisation der Obwaldner Gerichte und der Verletzung der Aktenführungspflichten sowie aus fehlerhaftem Rat und Auskunft» von GPI F. (vgl. BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 13). Dem eingereichten Betreibungsregis- terauszug (BB.2024.63-64 act. 1.9) kann entnommen werden, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, was zur Einstellung der Betreibung führte (vgl. Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die von den Gesuch- stellern geschilderte Betreibung vermag alleine analog der Einreichung einer Strafanzeige gegen Gerichtsmitglieder keine Befangenheit zu begründen, andernfalls es die Parteien in der Hand hätten, durch Rechtsvorkehrungen dieser Art Einfluss auf die Zusammensetzung des Gerichts zu nehmen (siehe hierzu oben E. 5.3.6). Unklar bleibt, was die Gesuchsteller aus offen- bar vor dem 5. August 2019 (Zeitpunkt einer diesbezüglichen Strafanzeige) erfolgter Beratung durch GPI F. ableiten wollen (siehe hierzu BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 6). Ihre diesbezüglichen Angaben zu Zeitpunkt, Inhalt und Rolle des Beratenden sind über weite Strecken lückenhaft oder vage, weshalb nicht ersichtlich wird, inwiefern bei GPI F. als Mitglied des Berufungsgerichts Befangenheitsgründe hinsichtlich der Beurteilung von Ausstandsgesuchen (gegen die Beschwerdeinstanz oder andere Mitglieder des Berufungsge- richts) vorliegen sollten. Der Vorwurf der Gesuchsteller der externen Beein- flussung von anderen Verfahrensleitern zugeteilten Verfahren (siehe

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BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 4, 14 und 17) findet im diesbezüglich zur Begrün- dung angeführten Schreiben vom 22. April 2024 (act. 1.11; siehe oben Sach- verhalt lit. E) selbst keinerlei tatsächliche Stütze. Schliesslich ist (entgegen den Behauptungen in BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 7 und 11) nicht ersichtlich, weshalb es aufgrund der von GPI F. im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens geäusserten Kritik an der Art der dortigen Prozessführung des Gesuchstellers 2 an der Offenheit der verschiedenen Ausstandsverfahren vor dem Berufungsgericht des Kantons Obwalden mangeln sollte.

7.3 Die Ausführungen zum an GPII E. gerichteten Vorwurf, diese führe geheime, den Gesuchstellern nicht offengelegte Akten fusst ab initio auf einer fehler- haften Interpretation von deren Schreiben vom 1. März 2024, in welchem diese eindeutig die Vorbringen der Gesuchsteller und nicht irgendwelche Ak- ten als irrelevant bezeichnet (BB.2024.63-64 act. 1.7). Die daraus abgeleite- ten weiteren Vorwürfe der Gesuchsteller erschöpfen sich in blossen Speku- lationen oder Mutmassungen (siehe BB.2024.63-64 act. 1, Rz. 10 und 12).

7.4 Die von den Gesuchstellern konkret an einzelne Mitglieder des Obergerichts Obwalden gerichtete Kritik vermag auf deren Seite keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Dies gilt umso mehr für die Ge- samtheit aller Mitglieder des Berufungsgerichts.

8. Insgesamt gelingt es den Gesuchstellern mit ihren teilweise weitschweifigen, repetitiven und am entscheidenden Punkt vorbeigehenden Ausführungen nicht, glaubhaft darzutun, dass objektive Umstände den Eindruck erwecken, sämtliche Mitglieder des Berufungsgerichts seien nicht in der Lage, unabhängig und unvoreingenommen über Ausstandsbegehren gegen die kantonale Beschwerdeinstanz oder gegen einzelne Mitglieder des Beru- fungsgerichts zu entscheiden. Soweit sich das vorliegende Gesuch gegen die Gesamtheit der Mitglieder des Berufungsgerichts richtet, ist es kaum substantiiert. Wo überhaupt mögliche Ausstandsgründe genannt werden, erweisen sich diese materiell als unbegründet. Die Gesuche sind abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'000.–, der

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Gesuchstellerin 1 bzw. zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'000.–, dem Ge- suchsteller 2 aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BB.2024.63, BB.2024.64, BB.2024.81 und BB.2024.142 werden vereinigt.

2. Die Gesuche werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'000.–, A. und zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'000.–, B. auferlegt.

Bellinzona, 12. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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- Rechtsanwalt Patrik Odermatt - Obergericht Obwalden

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.