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BV.2023.22

Bundesstrafgericht · 2023-06-14 · Deutsch CH

Ausstand (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 56 StPO); Rückzug des Gesuchs

Dispositiv
  1. Das Ausstandsverfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsbegehrens als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter An- rechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Ge- suchsteller den Restbetrag von Fr. 1'700.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer, Gesuchsteller

gegen

B., Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 56 StPO); Rückzug des Gesuchs

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2023.22

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») gegen A. am

5. September 2022 eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnete;

- C., Gruppenleiterin beim EFD, A. mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig sprach und ihn zu einer Busse von Fr. 30'000.-- verurteilte;

- B., […] beim EFD, A. mit Strafverfügung vom 16. Dezember 2022 der Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig sprach und ihn zu einer Busse von Fr. 10'000.-- verurteilte;

- gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 13. Januar 2023 Anklage erhoben wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.48 vom

31. März 2023, Sacherhalt lit. O);

- die Beschwerdekammer eine von A. erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2022.48 vom 31. März 2023 guthiess und festhielt, dass C. im Verwaltungs- strafverfahren gegen A. in den Ausstand zu treten hat (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2022.48 vom 31. März 2023);

- A. in der Folge mit Eingabe vom 6. April 2023 bei der Strafkammer mehrere Anträge i.S.v. Art. 60 Abs. 1 StPO betreffend die Aussonderung der seiner An- sicht nach kontaminierten Verfahrensakten stellte (BV.2023.21, act. 1);

- B. zum Aussonderungsgesuch von A. mit Schreiben vom 21. April 2023 Stel- lung nahm und darin u.a. ausführte, dass für die Beurteilung des Gesuchs die Beschwerdekammer zuständig sei (BV.2023.21, act. 2);

- die Strafkammer das Aussonderungsgesuch von A. am 25. April 2023 zustän- digkeitshalber der Beschwerdekammer weiterleitete (BV.2023.21, act. 3), wo- raufhin die Beschwerdekammer das Verfahren BV.2023.21 eröffnete;

- A. im Inhalt der Stellungnahme von B. vom 21. April 2023 Hinweise auf Befan- genheit erkannte und mit an ihn gerichtetem Schreiben vom 28. April 2023 Ausstandsgründe geltend machte (act. 1);

- B. zuhanden der Strafkammer zum Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Stellung nahm und darin die Beschwerdekammer für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs als zuständig erachtete;

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- in der Folge die Strafkammer das Ausstandsgesuch vom 28. April 2023 am

8. Mai 2023 der Beschwerdekammer weiterleitete (act. 2-3); daraufhin die Be- schwerdekammer das vorliegende Verfahren eröffnete;

- A. innert erstreckter Frist mit Replikschrift vom 12. Juni 2023 den Rückzug sei- nes Ausstandsgesuchs gegen B. vom 28. April 2023 mit einer kurzen Begrün- dung erklärte und unter den dargelegten Umständen das Gericht ersuchte, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die Behandlung des vorlie- genden Ausstandsgesuches aus Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ergibt (vgl. KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 118 ff.);

- analog zu Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO das Ausstandsgesuch bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden kann;

- der Rückzug des Ausstandsgesuchs den Rechtsstreit beendet, weshalb das Ausstandsverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann;

- sich die Verteilung der Gerichtskosten in verwaltungsstrafrechtlichen Verfah- ren vor der Beschwerdekammer nach den Bestimmungen des BGG richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 ff. BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3);

- bei Erledigung zufolge Rückzugs des Gesuchs auf die Erhebung der Gerichts- kosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wobei dem Gericht grosses Ermessen zukommt (Art. 66 Abs. 2 BGG analog; GEISER, a.a.O., Art. 66 BGG N. 20);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren dem Gesuchsteller aufzuer- legen und angesichts des bisher angefallenen Aufwandes auf Fr. 300.-- fest- zusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Gesuchsteller den Restbe- trag von Fr. 1'700.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsverfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsbegehrens als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter An- rechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Ge- suchsteller den Restbetrag von Fr. 1'700.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Laura Jetzer - B., Eidgenössisches Finanzdepartement

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.