Ausstand (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 56 StPO); Rückzug des Gesuchs
Dispositiv
- Das Ausstandsverfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsbegehrens als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter An- rechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Ge- suchsteller den Restbetrag von Fr. 1'700.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer, Gesuchsteller
gegen
B., Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 56 StPO); Rückzug des Gesuchs
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2023.22
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») gegen A. am
5. September 2022 eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnete;
- C., Gruppenleiterin beim EFD, A. mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig sprach und ihn zu einer Busse von Fr. 30'000.-- verurteilte;
- B., […] beim EFD, A. mit Strafverfügung vom 16. Dezember 2022 der Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig sprach und ihn zu einer Busse von Fr. 10'000.-- verurteilte;
- gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 13. Januar 2023 Anklage erhoben wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.48 vom
31. März 2023, Sacherhalt lit. O);
- die Beschwerdekammer eine von A. erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2022.48 vom 31. März 2023 guthiess und festhielt, dass C. im Verwaltungs- strafverfahren gegen A. in den Ausstand zu treten hat (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2022.48 vom 31. März 2023);
- A. in der Folge mit Eingabe vom 6. April 2023 bei der Strafkammer mehrere Anträge i.S.v. Art. 60 Abs. 1 StPO betreffend die Aussonderung der seiner An- sicht nach kontaminierten Verfahrensakten stellte (BV.2023.21, act. 1);
- B. zum Aussonderungsgesuch von A. mit Schreiben vom 21. April 2023 Stel- lung nahm und darin u.a. ausführte, dass für die Beurteilung des Gesuchs die Beschwerdekammer zuständig sei (BV.2023.21, act. 2);
- die Strafkammer das Aussonderungsgesuch von A. am 25. April 2023 zustän- digkeitshalber der Beschwerdekammer weiterleitete (BV.2023.21, act. 3), wo- raufhin die Beschwerdekammer das Verfahren BV.2023.21 eröffnete;
- A. im Inhalt der Stellungnahme von B. vom 21. April 2023 Hinweise auf Befan- genheit erkannte und mit an ihn gerichtetem Schreiben vom 28. April 2023 Ausstandsgründe geltend machte (act. 1);
- B. zuhanden der Strafkammer zum Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Stellung nahm und darin die Beschwerdekammer für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs als zuständig erachtete;
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- in der Folge die Strafkammer das Ausstandsgesuch vom 28. April 2023 am
8. Mai 2023 der Beschwerdekammer weiterleitete (act. 2-3); daraufhin die Be- schwerdekammer das vorliegende Verfahren eröffnete;
- A. innert erstreckter Frist mit Replikschrift vom 12. Juni 2023 den Rückzug sei- nes Ausstandsgesuchs gegen B. vom 28. April 2023 mit einer kurzen Begrün- dung erklärte und unter den dargelegten Umständen das Gericht ersuchte, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die Behandlung des vorlie- genden Ausstandsgesuches aus Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ergibt (vgl. KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 118 ff.);
- analog zu Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO das Ausstandsgesuch bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden kann;
- der Rückzug des Ausstandsgesuchs den Rechtsstreit beendet, weshalb das Ausstandsverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann;
- sich die Verteilung der Gerichtskosten in verwaltungsstrafrechtlichen Verfah- ren vor der Beschwerdekammer nach den Bestimmungen des BGG richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 ff. BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3);
- bei Erledigung zufolge Rückzugs des Gesuchs auf die Erhebung der Gerichts- kosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wobei dem Gericht grosses Ermessen zukommt (Art. 66 Abs. 2 BGG analog; GEISER, a.a.O., Art. 66 BGG N. 20);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren dem Gesuchsteller aufzuer- legen und angesichts des bisher angefallenen Aufwandes auf Fr. 300.-- fest- zusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Gesuchsteller den Restbe- trag von Fr. 1'700.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsverfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsbegehrens als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter An- rechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Ge- suchsteller den Restbetrag von Fr. 1'700.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 14. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Laura Jetzer - B., Eidgenössisches Finanzdepartement
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.