Wiederherstellung (Art. 94 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
Dispositiv
- Der prozessuale Antrag der Beschwerdegegnerin auf Vereinigung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren BB.2023.83 wird abgewie- sen.
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Wiederherstellung (Art. 94 StPO); Gegenstandslosig- keit des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.86
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Strafbefehl vom 24. Novem- ber 2022 die chinesische Staatsangehörige A. wegen qualifizierter Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 36 Ta- gen verurteilte; die BA A. zudem die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 42'530.60 auferlegte und die Einziehung von Vermögenswerten im Um- fang von USD 10'208'660.-- verfügte (Verfahrensakten BA, pag. 03.00-0001 ff.);
- die BA gestützt auf Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO auf eine Zustellung des Strafbefehls an A. verzichtete, da deren Aufent- halt unbekannt sei; hingegen die Einziehung der Vermögenswerte im Bundesblatt veröffentlicht wurde (BBl 2022 3138; vgl. Verfahrensakten BA, pag. 03.00-0067);
- mit Eingabe vom 13. Januar 2023 Rechtsanwältin Tanja Knodel (nachfol- gend «RAin Knodel») der BA anzeigte, dass sie seit dem 12. Januar 2023 A. vertrete; sie die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 24. November 2022 sowie die Vormerknahme, dass gegen den Straf- befehl Einsprache erhoben werde, beantragte (Verfahrensakten BA, pag. 16.05-0001 ff.);
- die BA mit Schreiben vom 1. Februar 2023 den Strafbefehl vom 24. Novem- ber 2022 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «SK») zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies; sie im Wesentlichen bean- tragte, auf die Einsprache von A. sei nicht einzutreten, und es sei die Rechts- kraft des Strafbefehls vom 24. November 2022 festzustellen (Verfahrensak- ten SK, pag. 31.100.001 ff.); die BA ferner das Gesuchsverfahren um Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 1. Februar 2023 bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts über die Gültigkeit der Einspra- che sistierte (Verfahrensakten BA, pag. 16.05-0005 ff.);
- der Einzelrichter der SK mit Verfügung vom 29. März 2023 auf die Einspra- che von A. gegen den Strafbefehl nicht eintrat (BB.2023.83, act. 1.1);
- die BA mit Verfügung vom 5. April 2023 die Sistierung des Gesuchsverfah- rens um Wiederherstellung der Einsprachefrist aufhob und das Gesuch um
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Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies, soweit sie darauf eintrat (act. 1.1);
- A. gegen die Verfügung des Einzelrichters der SK vom 29. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 11. Ap- ril 2023 Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung sei aufzu- heben, und es sei die Einsprache vom 13. Januar 2023 gegen den Strafbe- fehl der BA vom 24. November 2022 für gültig zu erklären (BB.2023.83, act. 1); dieses Beschwerdeverfahren unter der separaten Verfahrensnum- mer BB.2023.83 geführt wurde;
- A. zudem mit Eingabe vom 16. April 2023 bei der Beschwerdekammer gegen die Verfügung der BA vom 5. April 2023 Beschwerde erheben liess; sie be- antragt, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung aufzu- heben und die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. Novem- ber 2022 wiederherzustellen (act. 1 S. 2);
- die BA in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei; die BA in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der Verfahren BB.2023.83 und BB.2023.86, eventualiter den Beizug der Akten des Verfahrens BB.2023.83 beantragt (act. 4);
- A. in ihrer Beschwerdereplik vom 15. Mai 2023 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhält (act. 6), was der BA am 16. Mai 2023 zur Kennt- nis gebracht worden ist (act. 7);
- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2023.83 vom 13. Juli 2023 die Verfügung des Einzelrichters der SK vom 29. März 2023 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat; die Be- schwerdekammer insbesondere erwog, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO mangels gehöriger Abklärung des Aufenthaltsortes von A. nicht erfüllt gewesen seien (E. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
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- der prozessuale Antrag der BA auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens BB.2023.86 mit dem Verfahren BB.2023.83 abzuweisen ist, da sich die Be- schwerden in den beiden Verfahren gegen Verfügungen richten, die von zwei unterschiedlichen Behörden erlassen worden sind;
- die Akten aus dem Verfahren BB.2023.83 beigezogen werden;
- die Beschwerdeführerin in erster Linie die verfügte Aufhebung der von der BA angeordneten Sistierung des Gesuchs um Wiederherstellung der Ein- sprachefrist rügt; sie dabei geltend macht, das Verfahren um Wiederherstel- lung der Einsprachefrist müsse sistiert bleiben, bis rechtskräftig über die Gül- tigkeit der Einsprache entschieden worden sei; der Nichteintretensentscheid des Einzelrichters der SK vom 29. März 2023 jedoch nicht rechtskräftig sei, da die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben habe (act. 1);
- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554);
- das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin am Beschwerdeverfahren nach dem mittlerweile erfolgten Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.83 vom 13. Juli 2023, mit welchem diese die Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen die Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 29. März 2023 gutgeheissen hat, weggefallen ist;
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;
- diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Ge- genstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (TPF 2011 31 m.w.H);
- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;
- die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdegegnerin demzufolge der Beschwerdeführerin eine Entschä- digung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);
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- diese Entschädigung vorliegend mangels Einreichung einer Honorarnote er- messensweise auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der prozessuale Antrag der Beschwerdegegnerin auf Vereinigung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren BB.2023.83 wird abgewie- sen.
2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
Bellinzona, 13. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Tanja Knodel - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.