Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Oktober 2023; BB.2023.86 vom 13. Juli 2023; BH.2023.9 vom 4. Juli 2023; BB.2023.84 vom 28. Juni 2023; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023; BB.2022.4 vom 6. April 2023; BB.2023.31 vom 22. Februar 2023; BB.2022.152 vom 16. Februar 2023 E. 4.1; BB.2022.148 vom 30. Januar 2023);
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- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;
- die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten hat (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);
- auf die Berechnung der Entschädigung die Bestimmungen über die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung anwendbar sind (Art. 10 BStKR);
- die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen, um- fassen (Art. 11 Abs. 1 BStKR);
- das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand be- messen wird; der Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR);
- in der Praxis die Tätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Normalfall mit Fr. 230.– pro Stunde entschädigt wird (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2);
- in der Praxis die Tätigkeit von juristischen Praktikantinnen und Praktikanten mit Fr. 100.– pro Stunde entschädigt wird (Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2011.29 vom 20. Dezember 2011 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.35 vom 10. August 2010 E. 5.3);
- vorliegend kein Anlass besteht, von diesen üblichen Stundenansätzen abzu- weichen;
- der Beschwerdeführer gemäss Honorarnote vom 24. November 2023 und Eingabe vom 13. Dezember 2023 einen Aufwand der Rechtsanwältin von 10.08 Stunden und einen solchen der juristischen Mitarbeitenden von 2.25 Stunden geltend macht;
- sich die Beschwerdegegnerin zum geltend gemachten Aufwand nicht äus- sert; der Aufwand angemessen erscheint;
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- das Honorar demnach Fr. 2'543.40 beträgt (10.08 Stunden à Fr. 230.– + 2.25 Stunden à Fr. 100.–);
- die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet werden (Art. 13 Abs. 1 BStKR); anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergü- tet werden kann, wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen (Art. 13 Abs. 4 BStKR);
- der Beschwerdeführer gemäss Honorarnote vom 24. November 2023 und Eingabe vom 13. Dezember 2023 Auslagen (Telefonate, Porti, Kopien) von Fr. 84.20 (exkl. MwSt.) und pauschal Fr. 10.– (inkl. MwSt.) geltend macht;
- sich die Beschwerdegegnerin zu den geltend gemachten Auslagen nicht äussert; die Auslagen angemessen erscheinen;
- die Auslagen demnach Fr. 84.20 (exkl. MwSt.) und Fr. 10.– (inkl. MwSt.) be- tragen;
- die Honorare und Auslagen sich exklusive Mehrwertsteuer verstehen (Art. 14 BStKR);
- die Mehrwertsteuer auf Honorar und die exklusive MwSt. geltend gemachten Auslagen Fr. 202.35 beträgt (7.7 % von Fr. 2'543.40 + 7.7 % von Fr. 84.20);
- somit die Entschädigung auf Fr. 2'839.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzu- setzen ist (Fr. 2'543.40 + Fr. 84.20 + Fr. 202.35 + Fr. 10.–);
- das Verfahren betreffend amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (BP.2023.86, act. 1) gegenstandslos wird und abzuschreiben ist;
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und erkennt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Das Verfahren betreffend amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 2'839.95 zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Januar 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Jäggi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2023.19 Nebenverfahren: BP.2023.86
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») die Strafuntersuchung SV.23.0885 gegen A. wegen Verdachts des versuchten Diebstahls (Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) führt;
- A. mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 ein Gesuch um Bewilligung des vor- zeitigen Strafantritts im Sinne von Art. 236 StPO stellen liess (vgl. act. 1.1);
- die BA am 6. November 2023 verfügte, dass das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts von A. vom 27. Oktober 2023 abgewiesen werde (act. 1.1);
- A., vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Jäggi, mit Beschwerde vom
16. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langte und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. November 2023 aufzu- heben und ihm gestützt auf Art. 236 StPO per sofort der vorzeitige Strafvoll- zug zu bewilligen, eventualiter die Sache an die BA zurückzuweisen (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 17. November 2023 Rechtsan- wältin Pascale Jäggi aufforderte, eine aktuelle, datierte und unterzeichnete Vollmacht für das Beschwerdeverfahren nachzureichen, und sie ersuchte, gegebenenfalls das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege voll- ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 24. November 2023 eine Kopie der Vollmacht einreichen und beantragen liess, ihm sei rückwirkend per 7. November 2023 im Be- schwerdeverfahren BH.2023.19 vor dem Bundesstrafgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unter- zeichneten Rechtsanwältin als amtliche Anwältin (act. 4; BP.2023.86, act. 1);
- die BA mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2023 mitteilte, dass A. der vorzeitige Strafvollzug gemäss Verfügung vom 29. November 2023 per
6. Dezember 2023 bewilligt worden sei, und beantragte, das Beschwerde- verfahren als gegenstandslos und ohne Erhebung einer Gerichtsgebühr ab- zuschreiben (act. 5);
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- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 den Parteien die Eingabe der Rechtsanwältin Pascale Jäggi vom 24. November 2023 und die Beschwerdeantwort der BA vom 29. November 2023 zur Kenntnis brachte und Gelegenheit gab, eine Stellungnahme einzureichen (act. 6);
- A. mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 beantragen liess, das Beschwerde- verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien vollumfänglich dem Bund aufzuerlegen, unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an ihn (act. 7);
- die BA sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 vernehmen liess, ohne weitere Anträge zu stellen (act. 8);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 den Par- teien die Eingaben vom 13. Dezember 2023 zur Kenntnis brachte (act. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 397 StPO N. 2c);
- vorliegend die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Be- schwer mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2023, mit welcher der vorzeitige Strafvollzug bewilligt worden ist (act. 5.1), dahin- gefallen ist;
- das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Ge- genstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.255 vom
26. Oktober 2023; BB.2023.86 vom 13. Juli 2023; BH.2023.9 vom 4. Juli 2023; BB.2023.84 vom 28. Juni 2023; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023; BB.2022.4 vom 6. April 2023; BB.2023.31 vom 22. Februar 2023; BB.2022.152 vom 16. Februar 2023 E. 4.1; BB.2022.148 vom 30. Januar 2023);
- 4 -
- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;
- die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten hat (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);
- auf die Berechnung der Entschädigung die Bestimmungen über die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung anwendbar sind (Art. 10 BStKR);
- die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen, um- fassen (Art. 11 Abs. 1 BStKR);
- das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand be- messen wird; der Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR);
- in der Praxis die Tätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Normalfall mit Fr. 230.– pro Stunde entschädigt wird (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2);
- in der Praxis die Tätigkeit von juristischen Praktikantinnen und Praktikanten mit Fr. 100.– pro Stunde entschädigt wird (Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2011.29 vom 20. Dezember 2011 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.35 vom 10. August 2010 E. 5.3);
- vorliegend kein Anlass besteht, von diesen üblichen Stundenansätzen abzu- weichen;
- der Beschwerdeführer gemäss Honorarnote vom 24. November 2023 und Eingabe vom 13. Dezember 2023 einen Aufwand der Rechtsanwältin von 10.08 Stunden und einen solchen der juristischen Mitarbeitenden von 2.25 Stunden geltend macht;
- sich die Beschwerdegegnerin zum geltend gemachten Aufwand nicht äus- sert; der Aufwand angemessen erscheint;
- 5 -
- das Honorar demnach Fr. 2'543.40 beträgt (10.08 Stunden à Fr. 230.– + 2.25 Stunden à Fr. 100.–);
- die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet werden (Art. 13 Abs. 1 BStKR); anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergü- tet werden kann, wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen (Art. 13 Abs. 4 BStKR);
- der Beschwerdeführer gemäss Honorarnote vom 24. November 2023 und Eingabe vom 13. Dezember 2023 Auslagen (Telefonate, Porti, Kopien) von Fr. 84.20 (exkl. MwSt.) und pauschal Fr. 10.– (inkl. MwSt.) geltend macht;
- sich die Beschwerdegegnerin zu den geltend gemachten Auslagen nicht äussert; die Auslagen angemessen erscheinen;
- die Auslagen demnach Fr. 84.20 (exkl. MwSt.) und Fr. 10.– (inkl. MwSt.) be- tragen;
- die Honorare und Auslagen sich exklusive Mehrwertsteuer verstehen (Art. 14 BStKR);
- die Mehrwertsteuer auf Honorar und die exklusive MwSt. geltend gemachten Auslagen Fr. 202.35 beträgt (7.7 % von Fr. 2'543.40 + 7.7 % von Fr. 84.20);
- somit die Entschädigung auf Fr. 2'839.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzu- setzen ist (Fr. 2'543.40 + Fr. 84.20 + Fr. 202.35 + Fr. 10.–);
- das Verfahren betreffend amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (BP.2023.86, act. 1) gegenstandslos wird und abzuschreiben ist;
- 6 -
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Das Verfahren betreffend amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 2'839.95 zu entschädigen.
Bellinzona, 9. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Pascale Jäggi - Bundesanwaltschaft
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).