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BB.2023.31

Bundesstrafgericht · 2023-02-22 · Deutsch CH

Vorladung (Art. 201 ff. StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Vorladung (Art. 201 ff. StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.31 Nebenverfahren: BP.2023.13

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») seit dem 16. Oktober 2009 u.a. gegen A. ein Strafverfahren mit der Geschäftsnummer SV.09.0161 wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt (act. 1.3);

- die BA A. mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2022 wegen qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- verurteilte (act. 1.11);

- A. gegen den Strafbefehl bei der BA am 11. Januar 2023 Einsprache erhob (act. 1.12);

- die BA A. mit Schreiben vom 6. Februar 2023 auf den 15. März 2023 zur Einvernahme als beschuldigte Person vorlud und im Falle eines unentschul- digten Fernbleibens u.a. die Säumnisfolgen nach Art. 355 Abs. 2 StPO an- drohte (act. 1.1);

- A. gegen die Vorladung vom 6. Februar 2023 am 13. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und um deren Aufhebung ersuchte; A. des Weiteren den Antrag stellte, dass über die Beschwerde möglichst rasch zu entscheiden sei, so dass den Parteien der Entscheid spätestens am 10. März 2023 eröffnet werden könne, eventualiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 1);

- die BA in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 ausführte, den Be- schwerdeführer mit Vorladung vom 16. Februar 2023 auf den 15. März 2023 erneut vorgeladen und darin davon abgesehen zu haben, ihn auf die Säum- nisfolgen nach Art. 355 Abs. 2 StPO hinzuweisen; da die neue Vorladung diejenige vom 6. Februar 2023 ersetze, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Verfahrensausgang als gegenstandslos ab- zuschreiben sei (act. 3);

- A. mit Schreiben vom 20. Februar 2023 das Gericht ersuchte, das Beschwer- deverfahren nicht abzuschreiben und einen Sachentscheid zu erlassen; er ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung habe, dass die BA ihm mit der Vorladung vom 6. Februar 2023 zu Unrecht Säumnisfolgen angedroht habe, wobei damit auch verhindert werden könne, dass dieselbe Frage im Rahmen der Untersuchung oder eines Beschwerdeverfahrens erneut thema- tisiert werde (act. 4).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit ei- nem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO);

- das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse grund- sätzlich ein aktuelles und praktisches sein muss (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43);

- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn. 1959);

- das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers am vorliegenden Beschwer- deverfahren nach Erlass der neuen Vorladung vom 16. Februar 2023 ohne Androhung von Säumnisfolgen nach Art. 355 Abs. 2 StPO weggefallen ist;

- sich die Schweizerische Staatsgewalt auf das hiesige Staatsgebiet be- schränkt und die Schweizer Strafverfolgungsbehörden auf eine beschuldigte Person im Ausland keinen Zwang ausüben dürfen; die schweizerische Be- hörde dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen kann, diese jedoch nicht mit Zwangsandrohungen verbin- den darf; die Vorladung daher in der Sache eine Einladung darstellt und wenn ihr der Beschuldigte keine Folge leistet, er keinerlei rechtliche oder tat- sächliche Nachteile erleiden darf; die Einsprache gegen den Strafbefehl bei Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einver- nahme deshalb nicht in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückge- zogen gelten kann (BGE 140 IV 86 E. 2.4 ff.);

- aufgrund der unmissverständlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine offenen Fragen stellen, weshalb ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an einem Sachent- scheid nicht ersichtlich ist;

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- nach dem Gesagten das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

- unter diesen Umständen das Gesuchsverfahren BP.2023.13 betreffend die aufschiebende Wirkung ebenso als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslo- sigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016);

- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;

- der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);

- im Beschwerdeverfahren die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten besteht, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. BStKR); das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Rechts- vertretung bemessen wird (Art. 12 Abs. 1 BStKR);

- nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR);

- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschä- digung von Fr. 1'000.-- auszurichten hat.

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten.

Bellinzona, 22. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Sprenger - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).