Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Im Rahmen der gegen B. geführten Strafuntersuchung verfügte die Bundes- anwaltschaft am 12. Dezember 2017 die Grundbuchsperre über ein Bau- recht, an welchem die A. Ltd. berechtigt ist (act. 1.2).
B. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 19. Dezember 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die vollum- fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 1).
C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 hob die Bundesanwaltschaft die Grund- buchsperre über das fragliche Baurecht mit sofortiger Wirkung auf (act. 5.1). Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 stellt sie bei der Beschwerdekammer den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 5). Die Eingabe der Bundes- anwaltschaft wurde der A. Ltd. mit Schreiben vom 24. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6). Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 reichte die A. Ltd. zur Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung die Honorarnote ihrer Rechtsvertretung ein (act. 7). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 29. Januar 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).
E. 1.2 Das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin am Beschwerdeverfahren ist nach der mittlerweile erfolgten Aufhebung der angefochtenen Grundbuch- sperre weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
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E. 2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt
u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.366 vom 6. Dezem- ber 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom
26. Juli 2016).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertre- ten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.
E. 2.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 2.3.2 Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Liegt eine Kostennote vor, bedeutet dies aber noch nicht, dass diese unbe- sehen übernommen werden muss. Vielmehr sind nur die notwendigen Kos- ten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen. Es ist daher zu überprü- fen, in welchem Umfang die in der Kostennote ausgewiesenen Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können. Zur Überprüfbarkeit der Notwendigkeit sind an den Detaillierungsgrad der Kostennote entspre- chende Anforderungen zu stellen. So hat aus der Kostennote nicht nur er- sichtlich zu sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in Strafsachen darf die Notwendigkeit des Auf- wands dann als nicht nachgewiesen erachtet und die Prozessentschädigung pauschal bemessen werden, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand zum
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Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missver- hältnis steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).
E. 2.3.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte vorliegend eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 19‘609.50 geltend. Gemäss seiner Hono- rarnote beläuft sich sein Zeitaufwand auf 25.64 Stunden bei einem Stunden- ansatz von Fr.450.--, was gesamthaft Fr. 11‘538.-- ergibt. Zum Anwaltshono- rar rechnete er Auslagen von Fr. 8‘071.50 hinzu. In den Auslagen sind zum einen der Arbeitsaufwand von Rechtsanwalt C. in der Höhe von 17.2 Stun- den (insgesamt Fr. 7‘740.-- bei einem Stundenansatz von Fr. 450.--) mitent- halten, welcher nach Darstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh- rerin aufgrund der kurzen Beschwerdefrist von 10 Tagen zur Redaktion der Beschwerde beigezogen worden sei. Zum anderen machte der Rechtsver- treter Kosten von gesamthaft Fr. 331.50 für Kopien (1500 Seiten à Fr. 0.20) und Postaufgabe (Fr. 31.50) geltend (act. 7).
E. 2.3.4 Aufgrund des Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Verfahrens und des Aktenumfangs ist nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsvertreter die Vertre- tung der Beschwerdeführerin nicht alleine hätte wahrnehmen können. Die Notwendigkeit für den Beizug eines zweiten Rechtsanwaltes hat die Be- schwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter mit dem Hinweis auf die zehntä- gige Beschwerdefrist nicht dargetan. Der mit dem Einsatz von zwei Rechts- anwälten entstandene Mehraufwand (das doppelte Aktenstudium, die dop- pelte Ausarbeitung der Beschwerde sowie der betreffende Besprechungs- und Koordinationsaufwand) ist nicht zu entschädigen und führt zu einer ent- sprechenden Kürzung der geltend gemachten Auslagen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016 E. 2.3.2). Da ein- zelne Positionen des geltend gemachten Stundenaufwandes des Rechtsver- treters teilweise Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem beigezogenen Rechtsanwalt beinhalten, kann nicht exakt bestimmt werden, wie umfang- reich der zu kürzende Mehraufwand mit Bezug auf den Zeitaufwand des Rechtsvertreters ausgefallen ist. Bereits aus diesem Grund hat die Bestim- mung des entschädigungsberechtigten Aufwandes ermessensweise zu er- folgen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Rechtsvertreter die entscheidende Argumentation in seiner 53-seitigen Beschwerdeschrift vom 19. Dezem- ber 2017 (Genehmigung der Entflechtung der D. Inc.) zur Hauptsache be- reits für seine 76-seitige Beschwerde vom 6. Oktober 2017 im Beschwerde- verfahren RR.2017.282 vor dem hiesigen Gericht ausgearbeitet hatte. Eine Vielzahl der 68 eingereichten Beilagen wurde ebenfalls bereits in jenem Ver- fahren studiert und eingereicht. Der Aufwand zur Ausarbeitung der vorlie- genden Beschwerde ist dementsprechend in substantiellem Masse geringer
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ausgefallen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters vorliegend daher auf 15 Stunden zu kürzen.
Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise an- zuwendende Stundenansatz beläuft sich sodann auf Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 450.-- ist dementspre- chend praxisgemäss zu reduzieren.
E. 2.3.5 Nach dem Gesagten erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller Um- stände eine Entschädigung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin von gesamthaft Fr. 3‘450.-- (zuzüglich Fr. 331.50 Auslagen) als angemes- sen.
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Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 3‘450.-- (zuzüglich Fr. 331.50 Auslagen) auszurich- ten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2017.218, BP.2017.83
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der gegen B. geführten Strafuntersuchung verfügte die Bundes- anwaltschaft am 12. Dezember 2017 die Grundbuchsperre über ein Bau- recht, an welchem die A. Ltd. berechtigt ist (act. 1.2).
B. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 19. Dezember 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die vollum- fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 1).
C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 hob die Bundesanwaltschaft die Grund- buchsperre über das fragliche Baurecht mit sofortiger Wirkung auf (act. 5.1). Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 stellt sie bei der Beschwerdekammer den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 5). Die Eingabe der Bundes- anwaltschaft wurde der A. Ltd. mit Schreiben vom 24. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6). Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 reichte die A. Ltd. zur Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung die Honorarnote ihrer Rechtsvertretung ein (act. 7). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 29. Januar 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).
1.2 Das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin am Beschwerdeverfahren ist nach der mittlerweile erfolgten Aufhebung der angefochtenen Grundbuch- sperre weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
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2.
2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt
u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.366 vom 6. Dezem- ber 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom
26. Juli 2016).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertre- ten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.
2.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
2.3.2 Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Liegt eine Kostennote vor, bedeutet dies aber noch nicht, dass diese unbe- sehen übernommen werden muss. Vielmehr sind nur die notwendigen Kos- ten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen. Es ist daher zu überprü- fen, in welchem Umfang die in der Kostennote ausgewiesenen Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können. Zur Überprüfbarkeit der Notwendigkeit sind an den Detaillierungsgrad der Kostennote entspre- chende Anforderungen zu stellen. So hat aus der Kostennote nicht nur er- sichtlich zu sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in Strafsachen darf die Notwendigkeit des Auf- wands dann als nicht nachgewiesen erachtet und die Prozessentschädigung pauschal bemessen werden, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand zum
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Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missver- hältnis steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).
2.3.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte vorliegend eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 19‘609.50 geltend. Gemäss seiner Hono- rarnote beläuft sich sein Zeitaufwand auf 25.64 Stunden bei einem Stunden- ansatz von Fr.450.--, was gesamthaft Fr. 11‘538.-- ergibt. Zum Anwaltshono- rar rechnete er Auslagen von Fr. 8‘071.50 hinzu. In den Auslagen sind zum einen der Arbeitsaufwand von Rechtsanwalt C. in der Höhe von 17.2 Stun- den (insgesamt Fr. 7‘740.-- bei einem Stundenansatz von Fr. 450.--) mitent- halten, welcher nach Darstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh- rerin aufgrund der kurzen Beschwerdefrist von 10 Tagen zur Redaktion der Beschwerde beigezogen worden sei. Zum anderen machte der Rechtsver- treter Kosten von gesamthaft Fr. 331.50 für Kopien (1500 Seiten à Fr. 0.20) und Postaufgabe (Fr. 31.50) geltend (act. 7).
2.3.4 Aufgrund des Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Verfahrens und des Aktenumfangs ist nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsvertreter die Vertre- tung der Beschwerdeführerin nicht alleine hätte wahrnehmen können. Die Notwendigkeit für den Beizug eines zweiten Rechtsanwaltes hat die Be- schwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter mit dem Hinweis auf die zehntä- gige Beschwerdefrist nicht dargetan. Der mit dem Einsatz von zwei Rechts- anwälten entstandene Mehraufwand (das doppelte Aktenstudium, die dop- pelte Ausarbeitung der Beschwerde sowie der betreffende Besprechungs- und Koordinationsaufwand) ist nicht zu entschädigen und führt zu einer ent- sprechenden Kürzung der geltend gemachten Auslagen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016 E. 2.3.2). Da ein- zelne Positionen des geltend gemachten Stundenaufwandes des Rechtsver- treters teilweise Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem beigezogenen Rechtsanwalt beinhalten, kann nicht exakt bestimmt werden, wie umfang- reich der zu kürzende Mehraufwand mit Bezug auf den Zeitaufwand des Rechtsvertreters ausgefallen ist. Bereits aus diesem Grund hat die Bestim- mung des entschädigungsberechtigten Aufwandes ermessensweise zu er- folgen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Rechtsvertreter die entscheidende Argumentation in seiner 53-seitigen Beschwerdeschrift vom 19. Dezem- ber 2017 (Genehmigung der Entflechtung der D. Inc.) zur Hauptsache be- reits für seine 76-seitige Beschwerde vom 6. Oktober 2017 im Beschwerde- verfahren RR.2017.282 vor dem hiesigen Gericht ausgearbeitet hatte. Eine Vielzahl der 68 eingereichten Beilagen wurde ebenfalls bereits in jenem Ver- fahren studiert und eingereicht. Der Aufwand zur Ausarbeitung der vorlie- genden Beschwerde ist dementsprechend in substantiellem Masse geringer
- 5 -
ausgefallen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters vorliegend daher auf 15 Stunden zu kürzen.
Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise an- zuwendende Stundenansatz beläuft sich sodann auf Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 450.-- ist dementspre- chend praxisgemäss zu reduzieren.
2.3.5 Nach dem Gesagten erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller Um- stände eine Entschädigung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin von gesamthaft Fr. 3‘450.-- (zuzüglich Fr. 331.50 Auslagen) als angemes- sen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 3‘450.-- (zuzüglich Fr. 331.50 Auslagen) auszurich- ten.
Bellinzona, 16. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile - Bundesanwaltschaft, Urs Köhli
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).