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BB.2023.67

Bundesstrafgericht · 2023-12-20 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 März 2013 E. 1.1 m.w.H.; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012 E. 1.1);

- angesichts des strittigen, die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- überstei- genden Betrags die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer

- 3 -

in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario);

- zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung vorausgesetzt wird (Art. 382 Abs. 1 StPO); das zur Beschwerde- führung berechtigende Rechtsschutzinteresse grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein muss (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43);

- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn. 1959);

- die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 infolge Gutheissung der von den Privatklägerinnen erhobenen Beschwerde mit Beschluss BB.2023.68- 76 vom 7. Dezember 2023 insgesamt aufgehoben und zur neuen Entschei- dung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (act. 11), diese da- her auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung neu zu befin- den haben wird, demzufolge das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers am vorliegenden Beschwerdeverfahren dahingefallen ist;

- das vorliegende Beschwerdeverfahren somit abzuschreiben ist;

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslo- sigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016);

- die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von kei- ner der vorliegenden Parteien direkt verursacht wurde; die Gegenstandslo- sigkeit des vorliegenden Verfahrens vielmehr auf die Gutheissung einer in einem anderen Verfahren und von einer hier nicht beteiligten Partei erho- bene Beschwerde gegen dieselbe Einstellungsverfügung zurückzuführen ist;

- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, für den vorliegenden Beschluss weder eine Gerichtsgebühr zu erheben noch dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren BB.2023.67 wird zufolge Gegenstandslosigkeit ab- geschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.67

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Rechtsanwalt A. im Verfahren SV.20.0750 von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 21. Oktober 2020 als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten B. eingesetzt wurde (act. 1.1);

- die BA mit Verfügung vom 6. März 2023 u.a. das gegen B. geführte Verfah- ren SV.20.0750 einstellte (Dispositivziffer 1) und A. für die amtliche Verteidi- gung von B. mit Fr. 6'407.65 entschädigte ([Dispositivziffer 9]; act. 1.2);

- gegen die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 die Privatklägerinnen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben und deren Aufhebung verlangten; daraufhin die Beschwerdekammer das Verfah- ren BB.2023.68-76 eröffnete;

- ferner A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 27. März 2023 Beschwerde einreichte und im Hauptbegehren die Aufhebung der Dis- positivziffer 9 der Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 und die Festset- zung des ihm zustehenden Honorars als amtlicher Verteidiger auf insgesamt Fr. 23'534.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) beantragte (act. 1); die Beschwer- dekammer in der Folge das vorliegende Verfahren BB.2023.67 eröffnete;

- die BA in der Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde beantragt (act. 4);

- das Gericht die von den Privatklägerinnen erhobene Beschwerde mit Be- schluss BB.2023.68-76 vom 7. Dezember 2023 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess, die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 aufhob und zur neuen Entscheidung an die BA zurückwies (act. 11).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Entscheid, mit welchem die Bundesanwaltschaft die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen Be- schwerde geführt werden kann (Art. 135 Abs. 3 Iit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom

15. März 2013 E. 1.1 m.w.H.; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012 E. 1.1);

- angesichts des strittigen, die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- überstei- genden Betrags die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer

- 3 -

in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario);

- zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung vorausgesetzt wird (Art. 382 Abs. 1 StPO); das zur Beschwerde- führung berechtigende Rechtsschutzinteresse grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein muss (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43);

- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn. 1959);

- die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 infolge Gutheissung der von den Privatklägerinnen erhobenen Beschwerde mit Beschluss BB.2023.68- 76 vom 7. Dezember 2023 insgesamt aufgehoben und zur neuen Entschei- dung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (act. 11), diese da- her auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung neu zu befin- den haben wird, demzufolge das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers am vorliegenden Beschwerdeverfahren dahingefallen ist;

- das vorliegende Beschwerdeverfahren somit abzuschreiben ist;

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslo- sigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016);

- die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von kei- ner der vorliegenden Parteien direkt verursacht wurde; die Gegenstandslo- sigkeit des vorliegenden Verfahrens vielmehr auf die Gutheissung einer in einem anderen Verfahren und von einer hier nicht beteiligten Partei erho- bene Beschwerde gegen dieselbe Einstellungsverfügung zurückzuführen ist;

- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, für den vorliegenden Beschluss weder eine Gerichtsgebühr zu erheben noch dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren BB.2023.67 wird zufolge Gegenstandslosigkeit ab- geschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 20. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).