Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).
Sachverhalt
A. Im Rahmen der gegen die B. SA geführten Strafuntersuchung beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 u. a. die auf die A. Corp. lautenden Vermögenswerte bei der Bank C. (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte die A. Corp. mit Beschwerde vom 17. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte in erster Linie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Freigabe der betroffenen Konten. Daneben beantragte sie, es sei ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 7‘261.50 zuzusprechen (act. 1).
C. Mit Verfügung vom 21. November 2016 hob die Bundesanwaltschaft die Be- schlagnahme der Vermögenswerte der A. Corp., Konto Nr. 1 bei der Bank C. auf (act. 5.1). Mit Eingabe vom selben Tag beantragt sie der Beschwer- dekammer, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschrei- ben, die entstandenen Kosten seien der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen und über die Entschädigungsfolgen sei gerichtlich zu befinden (act. 5). Die Eingabe der Bundesanwaltschaft wurde der A. Corp. am 22. November 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).
E. 1.2 Das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin am Beschwerdeverfahren ist nach der mittlerweile erfolgten Aufhebung der angefochtenen Beschlag- nahme weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
- 3 -
E. 2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt
u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.284 vom 7. Septem- ber 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016). Vorliegend hat die Beschwerde- gegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.
E. 2.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
E. 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese richtet sich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen – nach dem von der Beschwer- deführerin mittels Kostennote geltend gemachten Aufwand von 23,5 Stun- den (act. 1.11; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
E. 2.3.2 Aufgrund der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens und des Aktenum- fangs ist nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsvertreter bzw. eine Rechtsver- treterin die Vertretung der Beschwerdeführerin nicht alleine hätte wahrneh- men können. Die Notwendigkeit für den Einsatz zweier Rechtsanwälte hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Der mit dem Einsatz von zwei Rechtsanwälten entstandene Mehraufwand (insbesondere mehrfache «in- ternal meetings»; «review and revision of draft appeal» durch einen weiteren Rechtsanwalt; «Finalization appeal» durch zwei Rechtsanwälte) ist nicht zu entschädigen und führt zu einer entsprechenden Kürzung der geltend ge- machten Parteientschädigung (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 5.9). Nicht ersichtlich ist zudem der Zusammenhang der Telefax-Eingabe vom 12. Oktober 2016 an die Bundesanwaltschaft mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Da die einzelnen Positionen des geltend gemachten Stundenaufwandes teilweise mehrere verschiedene Tätigkeiten beinhalten, kann nicht exakt bestimmt werden, wie umfangreich der zu kürzende Mehraufwand ausgefallen ist. Die Bestimmung des entschädigungsberechtigten Aufwandes hat damit ermes- sensweise zu erfolgen; dieser ist zu kürzen auf 15 Stunden.
E. 2.3.3 Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise an- zuwendende Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 230.–, nicht auf Fr. 300.–
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(vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dem- entsprechend praxisgemäss zu reduzieren.
E. 2.3.4 Zudem liegen keine besonderen Verhältnisse vor, welche eine Vergütung der geltend gemachten Auslagenpauschale rechtfertigen (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die auszurichtende Entschädigung beläuft sich daher auf Fr. 3‘450.–.
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Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 3‘450.– auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. CORP., vertreten durch die Rechtsanwälte Ro- man Richers und Irène Suter-Sieber, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.366
- 2 -
Sachverhalt:
A. Im Rahmen der gegen die B. SA geführten Strafuntersuchung beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 u. a. die auf die A. Corp. lautenden Vermögenswerte bei der Bank C. (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte die A. Corp. mit Beschwerde vom 17. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte in erster Linie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Freigabe der betroffenen Konten. Daneben beantragte sie, es sei ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 7‘261.50 zuzusprechen (act. 1).
C. Mit Verfügung vom 21. November 2016 hob die Bundesanwaltschaft die Be- schlagnahme der Vermögenswerte der A. Corp., Konto Nr. 1 bei der Bank C. auf (act. 5.1). Mit Eingabe vom selben Tag beantragt sie der Beschwer- dekammer, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschrei- ben, die entstandenen Kosten seien der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen und über die Entschädigungsfolgen sei gerichtlich zu befinden (act. 5). Die Eingabe der Bundesanwaltschaft wurde der A. Corp. am 22. November 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).
1.2 Das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin am Beschwerdeverfahren ist nach der mittlerweile erfolgten Aufhebung der angefochtenen Beschlag- nahme weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
- 3 -
2.
2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt
u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.284 vom 7. Septem- ber 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016). Vorliegend hat die Beschwerde- gegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.
2.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese richtet sich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen – nach dem von der Beschwer- deführerin mittels Kostennote geltend gemachten Aufwand von 23,5 Stun- den (act. 1.11; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
2.3.2 Aufgrund der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens und des Aktenum- fangs ist nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsvertreter bzw. eine Rechtsver- treterin die Vertretung der Beschwerdeführerin nicht alleine hätte wahrneh- men können. Die Notwendigkeit für den Einsatz zweier Rechtsanwälte hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Der mit dem Einsatz von zwei Rechtsanwälten entstandene Mehraufwand (insbesondere mehrfache «in- ternal meetings»; «review and revision of draft appeal» durch einen weiteren Rechtsanwalt; «Finalization appeal» durch zwei Rechtsanwälte) ist nicht zu entschädigen und führt zu einer entsprechenden Kürzung der geltend ge- machten Parteientschädigung (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 5.9). Nicht ersichtlich ist zudem der Zusammenhang der Telefax-Eingabe vom 12. Oktober 2016 an die Bundesanwaltschaft mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Da die einzelnen Positionen des geltend gemachten Stundenaufwandes teilweise mehrere verschiedene Tätigkeiten beinhalten, kann nicht exakt bestimmt werden, wie umfangreich der zu kürzende Mehraufwand ausgefallen ist. Die Bestimmung des entschädigungsberechtigten Aufwandes hat damit ermes- sensweise zu erfolgen; dieser ist zu kürzen auf 15 Stunden.
2.3.3 Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise an- zuwendende Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 230.–, nicht auf Fr. 300.–
- 4 -
(vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dem- entsprechend praxisgemäss zu reduzieren.
2.3.4 Zudem liegen keine besonderen Verhältnisse vor, welche eine Vergütung der geltend gemachten Auslagenpauschale rechtfertigen (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die auszurichtende Entschädigung beläuft sich daher auf Fr. 3‘450.–.
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 3‘450.– auszurichten.
Bellinzona, 7. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Roman Richers und Irène Suter-Sieber - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).