Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO); Wiederholung der Beweiserhebung (Art. 147 Abs. 3 StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eröffnete am 13. Februar 2020 unter der Geschäftsnummer SV.19.0684 ein Strafverfahren gegen Unbe- kannt. Am 3. Mai 2022 dehnte sie das Verfahren auf A. und B. sowie auf die Tatbestände der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger (Art. 25 i.V.m. Art. 305septies Abs. 1 StGB) aus (Verfahrensakten BA, pag. 1.2 0001 ff.).
B. Zwischen Mai 2022 und August 2024 fanden u.a. Befragungen des Beschul- digten B. sowie der Zeugen C., D., E., F., G. und H. statt. Am 26. Februar 2025 wurde A. rechtshilfeweise in den USA einvernommen, wobei er vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Verfahrensakten BA, pag. 13.2.2.1 0001 ff.).
C. Mit Verfügung vom 27. März 2025 bestellte die BA Rechtsanwalt Omar Ghafier als amtlichen Verteidiger von A. und gewährte ihm am 7. April 2025 teilweise Einsicht in die Verfahrensakten (act. 1.2 und 1.3).
D. Die BA lud A. und B. mit Schreiben vom 17. April 2025 auf den 4. Juli 2025 zur Schlusseinvernahme vor (act. 1.4 und 1.5).
E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2025 ersuchte A. die BA, die von ihm bezeichneten Einvernahmeprotokolle (inkl. Audioaufnahmen und Beilagen) aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Des Weiteren verlangte A. die Wiederholung dieser Einvernahmen sowie die Abnahme der auf den 4. Juli 2025 angesetzten Schlusseinvernahme. Seine Anträge begründete A. dahingehend, dass der Mitbeschuldigte B. sowie die Zeugen C., D., E., F., G. und H. einvernommen worden seien, ohne dass ihm das Teil- nahmerecht gemäss Art. 147 StPO gewährt worden wäre. Sachliche Gründe hätten zur Beschränkung der Parteiöffentlichkeit nicht vorgelegen. Zudem sei er am 26. Februar 2025 im Beisein seiner im US-amerikanischen Strafver- fahren mandatierten Verteidigerin und nicht auch in Anwesenheit eines im Schweizer Strafverfahren zugelassenen Rechtsanwalts einvernommen worden, obschon er im Vorfeld und anlässlich der Einvernahme darum ersucht habe. Deshalb sei seine Einvernahme zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen (act. 1.6).
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F. Die von A. am 24. Mai 2025 gestellten Anträge wies die BA mit Verfügung vom 13. Juni 2025 vollumfänglich ab (act. 1.1).
G. Dagegen liess A. am 26. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er ersucht um Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2025 und um Anweisung der BA, im Verfahren SV.19.0684 die darin bezeichneten Einvernahmeprotokolle (inkl. Audioauf- nahmen und Beilagen) aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter separaten Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Zudem sei die BA anzuweisen, die Einvernahme von ihm sowie die Einvernahmen von B., C., D., E., F., G. und H. zu wiederholen, und die auf den 4. Juli 2025 angesetzte Schlusseinvernahme sei superprovisorisch abzunehmen (act. 1).
H. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BB.2025.53 sowie das Nebenverfahren BP.2025.51. Mit Schreiben vom
27. Juni 2025 gab der Referent dem Antrag von A. auf Erlass der superpro- visorischen Massnahme im Nebenverfahren nicht statt (BP.2025.51, act. 2).
I. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 beantragt die BA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Mit Eingaben vom 24., 25., 31. Juli und 15., 26. August 2025 reichten A. und die BA unaufge- fordert weitere Stellungnahmen ein, worin sie an den in der Beschwerde und Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren festhielten (act. 8-12, 14, 16).
J. Am 6. Januar 2026 stellte die BA der Beschwerdekammer eine Kopie ihres Schreibens vom gleichen Tag zu, mit welchem sie den am 3. Dezember 2025 gegen A. und B. erlassenen Strafbefehl infolge der von ihnen erhobenen Einsprachen der Strafkammer des Bundesstrafgericht (nachfolgend «Straf- kammer») zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies (act. 19).
K. In der Folge lud die Beschwerdekammer die Parteien sowie die Strafkammer mit Schreiben vom 9. Januar 2026 ein, sich zur Zuständigkeit der Be- schwerdekammer und allfälligen Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zu äussern (act. 20). Die Strafkammer teilte mit Schreiben vom
15. Januar 2026 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 22). Die BA sprach sich in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2026 zugunsten
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der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus (act. 23). A. liess sich mit Eingabe vom 30. Januar 2026 vernehmen und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrens- beteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids und damit eine für das Vorliegen der Beschwer- delegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, N. 232 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1458). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.1). Unter Umständen kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
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öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2; TPF 2010 165 E. 2.3.1; TPF 2004 34 E. 2.2).
E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie rich- tet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel aus den Akten abwies. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar und der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung als beschuldigte Person an dessen Aufhebung ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2). Am 6. Januar 2026, mithin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, überwies die Beschwer- degegnerin den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafbefehl vom
E. 1.4.1 Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfah- ren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2). Nach Eingang der Anklage beim Gericht geht die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwalt- schaft an das Gericht über. Dies gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl festhält und diesen an das Sachgericht überweist. Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich keine verfahrensleiten- den Befugnisse mehr hat, sondern Parteistellung einnimmt (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Für den weiteren Verfahrensablauf ist allein das Gericht zuständig (ACHERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 328 StPO N. 2; GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 328 StPO N. 4 m.H.).
E. 1.4.2 Die Eidgenössische Strafprozessordnung äussert sich zur Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz im Falle eines Wechsels der Verfahrensherrschaft während eines hängigen Beschwerdeverfahrens nicht. SCHMID/JOSITSCH führen in diesem Zusammenhang aus, zu den Befugnissen nach Art. 328 Abs. 2 StPO gehöre die Anordnung bzw. Aufhebung von Zwangsmass- nahmen, soweit sie nicht einer anderen Behörde wie dem Zwangsmass- nahmengericht zustehe. Dementsprechend werde zum Beispiel ein bei Anklageerhebung noch hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme gegenstandslos; ebenso ver-
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halte es sich bei Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht. Ein entsprechendes Begehren sei nunmehr bei der ersten Instanz zu erneuern (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 328 N. 3). Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 zurückhaltend zu dieser Lehrmeinung und nahm Bezug auf den Entscheid der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts TPF 2012 17 vom 21. Dezember 2011, worin sich diese trotz inzwischen erfolgter Anklage bei der Strafkammer für die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend eine bestehende Beschlag- nahme als zuständig erachtet hatte, und bezeichnete den von der Beschwer- dekammer dafür angeführten Grund als beachtenswert. Des Weiteren erwog das Bundesgericht, die Auffassung der Beschwerdekammer könnten unter Umständen auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleuni- gungsgebot (Art. 5 StPO) stützen. Letztlich liess es aber offen, ob bei einer Beschlagnahme bzw. einer Ablehnung der amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht die Beschwerde nach Anklageerhebung entsprechend der zitierten Lehrmeinung als gegenstandslos geworden anzusehen sei. Jeden- falls bei einer Verfahrenstrennung – wie sie Gegenstand des Entscheids TPF 2012 17 bildete – lehnte das Bundesgericht die Annahme der Gegen- standslosigkeit ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3-2.6; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_108/2022 vom 10. Okto- ber 2022 E. 1.2.2). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liess seither in einem Verfahren betreffend Ablehnung der Freigabe beschlag- nahmter Vermögenswerte und einem Verfahren betreffend Verweigerungder Bestellung einer amtlichen Verteidigung offen, ob an der Rechtsprechung gemäss TPF 2012 17 festzuhalten sei (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.165 vom 2. September 2021 E. 1.3 f.; BB.2018.106 vom 29. Okto- ber 2018 E. 2).
E. 1.4.3 Zur Frage, wie es sich in Bezug auf die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz betreffend die von der Staatsanwaltschaft verweigerte Aktenentfernung (wegen behaupteter Unverwertbarkeit) im Falle einer inzwischen erhobenen Anklage beim Sachgericht verhält, hat sich bisher weder das Bundesstraf- gericht noch das Bundesgericht geäussert. Indes hatten sich die kantonalen Beschwerdeinstanzen der Kantone Aargau und Zürich in einer ähnlich ge- lagerten Konstellation für die Beurteilung der bei ihnen anhängig gemachten Beschwerden als nicht (mehr) zuständig erachtet (vgl. Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Aargau SBK.2024.305 vom 15. Januar 2025 E. 1.2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH150251 vom 29. Oktober 2015 E. 5.2).
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E. 1.5.1 Mit seiner Beschwerde vom 27. Juni 2025 bezweckt der Beschwerdeführer die Klärung der Frage, ob die bereits erhobenen Beweise (Einvernahme- protokolle) verwertbar sind. Die von der Beschwerdegegnerin geführte Untersuchung gegen den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten wurde inzwischen mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 abgeschlossen und am 6. Januar 2026 überwies die Beschwerdegegnerin den Strafbefehl an die Strafkammer zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit der Über- weisung des Strafbefehls gelangten sämtliche Akten des Vorverfahrens an das Sachgericht (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), mithin auch die vom Beschwer- deführer behaupteten unverwertbaren Einvernahmeprotokolle. Die Würdi- gung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurtei- lung deren Verwertbarkeit obliegt grundsätzlich dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d, Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO). Nachdem die Strafkammer die Parteien zur Hauptverfahren vorgeladen hat, ist davon auszugehen, dass sie von den allenfalls zu entfernenden Einvernahmeprotokollen bereits Kenntnis hat und deren Verwertbarkeit im Rahmen der Vorfragen prüfen wird (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Vorliegend sprechen insbesondere das Beschleunigungsgebot und die Verfahrensökonomie für eine Beurteilung der Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel durch das Sachgericht. Die Hauptverhandlung wurde auf den 26./27. Februar 2026 angesetzt. Die Ver- folgungsverjährung tritt am 1. April 2026 ein. Unter diesen Umständen ist auch keine Verfahrensverzögerung zu erwarten, wenn die Strafkammer über die Verwertbarkeit der fraglichen Einvernahmeprotokolle entscheidet. Über- dies kann damit der Gefahr widersprüchlicher Entscheide begegnet werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Strafkammer nicht möglich sein soll, bis zur Hauptverhand- lung bzw. Urteilsfällung über die Verwertbarkeit der hier fraglichen Protokolle zu entscheiden. Ausserdem kann der Beschwerdeführer bei der Strafkam- mer den Antrag auf erneute Einvernahme von ihm und der Zeugen stellen, sofern das Sachgericht diese nicht von sich aus anordnet.
E. 1.5.2 Nach dem Gesagten ist das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerde- führers infolge der zwischenzeitlich erfolgten Überweisung an die Strafkam- mer dahingefallen. Der Beschwerdeführer legt keinen Grund dar, weshalb auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten wäre. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal es dem Beschwerdeführer frei- steht, die mit vorliegender Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren beim Sachgericht zu erneuern (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 328 N. 3).
E. 1.6 Infolge des Wegfalls des rechtlich geschützten Interesses des Beschwerde- führers ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben.
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2.
2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016). Nachdem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für den Beschwerdeführer noch nicht absehbar war, dass die Beschwerdegegnerin vor Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Strafbefehl erlassen werde, hat die Beschwerdegegnerin mit der Überweisung des Strafbefehls die Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 14). Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatkasse zu nehmen.
2.2 Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschä- digung für die im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwendungen hängt vom derzeit offenen Ausgang des Strafverfahrens ab. Entsprechend ist die Regelung der Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens dem Sachgericht im Endentscheid zu überlassen (Art. 421 Abs. 1 StPO analog; DOMEISEN, a.a.O., Art. 421 StPO N. 3).
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E. 3 Dezember 2025 an die Strafkammer zur Durchführung einer Hauptver- handlung (act. 19). Nachfolgend ist zu prüfen, ob das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mit der Überweisung des Strafbefehls an das Sachgericht dahingefallen und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Omar Ghafier,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO); Wiederholung der Beweiserhe- bung (Art. 147 Abs. 3 StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2025.53 Nebenverfahren: (BP.2025.51)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eröffnete am 13. Februar 2020 unter der Geschäftsnummer SV.19.0684 ein Strafverfahren gegen Unbe- kannt. Am 3. Mai 2022 dehnte sie das Verfahren auf A. und B. sowie auf die Tatbestände der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger (Art. 25 i.V.m. Art. 305septies Abs. 1 StGB) aus (Verfahrensakten BA, pag. 1.2 0001 ff.).
B. Zwischen Mai 2022 und August 2024 fanden u.a. Befragungen des Beschul- digten B. sowie der Zeugen C., D., E., F., G. und H. statt. Am 26. Februar 2025 wurde A. rechtshilfeweise in den USA einvernommen, wobei er vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Verfahrensakten BA, pag. 13.2.2.1 0001 ff.).
C. Mit Verfügung vom 27. März 2025 bestellte die BA Rechtsanwalt Omar Ghafier als amtlichen Verteidiger von A. und gewährte ihm am 7. April 2025 teilweise Einsicht in die Verfahrensakten (act. 1.2 und 1.3).
D. Die BA lud A. und B. mit Schreiben vom 17. April 2025 auf den 4. Juli 2025 zur Schlusseinvernahme vor (act. 1.4 und 1.5).
E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2025 ersuchte A. die BA, die von ihm bezeichneten Einvernahmeprotokolle (inkl. Audioaufnahmen und Beilagen) aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Des Weiteren verlangte A. die Wiederholung dieser Einvernahmen sowie die Abnahme der auf den 4. Juli 2025 angesetzten Schlusseinvernahme. Seine Anträge begründete A. dahingehend, dass der Mitbeschuldigte B. sowie die Zeugen C., D., E., F., G. und H. einvernommen worden seien, ohne dass ihm das Teil- nahmerecht gemäss Art. 147 StPO gewährt worden wäre. Sachliche Gründe hätten zur Beschränkung der Parteiöffentlichkeit nicht vorgelegen. Zudem sei er am 26. Februar 2025 im Beisein seiner im US-amerikanischen Strafver- fahren mandatierten Verteidigerin und nicht auch in Anwesenheit eines im Schweizer Strafverfahren zugelassenen Rechtsanwalts einvernommen worden, obschon er im Vorfeld und anlässlich der Einvernahme darum ersucht habe. Deshalb sei seine Einvernahme zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen (act. 1.6).
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F. Die von A. am 24. Mai 2025 gestellten Anträge wies die BA mit Verfügung vom 13. Juni 2025 vollumfänglich ab (act. 1.1).
G. Dagegen liess A. am 26. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er ersucht um Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2025 und um Anweisung der BA, im Verfahren SV.19.0684 die darin bezeichneten Einvernahmeprotokolle (inkl. Audioauf- nahmen und Beilagen) aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter separaten Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Zudem sei die BA anzuweisen, die Einvernahme von ihm sowie die Einvernahmen von B., C., D., E., F., G. und H. zu wiederholen, und die auf den 4. Juli 2025 angesetzte Schlusseinvernahme sei superprovisorisch abzunehmen (act. 1).
H. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BB.2025.53 sowie das Nebenverfahren BP.2025.51. Mit Schreiben vom
27. Juni 2025 gab der Referent dem Antrag von A. auf Erlass der superpro- visorischen Massnahme im Nebenverfahren nicht statt (BP.2025.51, act. 2).
I. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 beantragt die BA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Mit Eingaben vom 24., 25., 31. Juli und 15., 26. August 2025 reichten A. und die BA unaufge- fordert weitere Stellungnahmen ein, worin sie an den in der Beschwerde und Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren festhielten (act. 8-12, 14, 16).
J. Am 6. Januar 2026 stellte die BA der Beschwerdekammer eine Kopie ihres Schreibens vom gleichen Tag zu, mit welchem sie den am 3. Dezember 2025 gegen A. und B. erlassenen Strafbefehl infolge der von ihnen erhobenen Einsprachen der Strafkammer des Bundesstrafgericht (nachfolgend «Straf- kammer») zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies (act. 19).
K. In der Folge lud die Beschwerdekammer die Parteien sowie die Strafkammer mit Schreiben vom 9. Januar 2026 ein, sich zur Zuständigkeit der Be- schwerdekammer und allfälligen Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zu äussern (act. 20). Die Strafkammer teilte mit Schreiben vom
15. Januar 2026 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 22). Die BA sprach sich in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2026 zugunsten
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der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus (act. 23). A. liess sich mit Eingabe vom 30. Januar 2026 vernehmen und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrens- beteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids und damit eine für das Vorliegen der Beschwer- delegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, N. 232 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1458). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.1). Unter Umständen kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
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öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2; TPF 2010 165 E. 2.3.1; TPF 2004 34 E. 2.2).
1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie rich- tet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel aus den Akten abwies. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar und der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung als beschuldigte Person an dessen Aufhebung ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2). Am 6. Januar 2026, mithin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, überwies die Beschwer- degegnerin den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafbefehl vom
3. Dezember 2025 an die Strafkammer zur Durchführung einer Hauptver- handlung (act. 19). Nachfolgend ist zu prüfen, ob das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mit der Überweisung des Strafbefehls an das Sachgericht dahingefallen und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfah- ren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2). Nach Eingang der Anklage beim Gericht geht die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwalt- schaft an das Gericht über. Dies gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl festhält und diesen an das Sachgericht überweist. Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich keine verfahrensleiten- den Befugnisse mehr hat, sondern Parteistellung einnimmt (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Für den weiteren Verfahrensablauf ist allein das Gericht zuständig (ACHERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 328 StPO N. 2; GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 328 StPO N. 4 m.H.). 1.4.2 Die Eidgenössische Strafprozessordnung äussert sich zur Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz im Falle eines Wechsels der Verfahrensherrschaft während eines hängigen Beschwerdeverfahrens nicht. SCHMID/JOSITSCH führen in diesem Zusammenhang aus, zu den Befugnissen nach Art. 328 Abs. 2 StPO gehöre die Anordnung bzw. Aufhebung von Zwangsmass- nahmen, soweit sie nicht einer anderen Behörde wie dem Zwangsmass- nahmengericht zustehe. Dementsprechend werde zum Beispiel ein bei Anklageerhebung noch hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme gegenstandslos; ebenso ver-
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halte es sich bei Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht. Ein entsprechendes Begehren sei nunmehr bei der ersten Instanz zu erneuern (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 328 N. 3). Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 zurückhaltend zu dieser Lehrmeinung und nahm Bezug auf den Entscheid der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts TPF 2012 17 vom 21. Dezember 2011, worin sich diese trotz inzwischen erfolgter Anklage bei der Strafkammer für die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend eine bestehende Beschlag- nahme als zuständig erachtet hatte, und bezeichnete den von der Beschwer- dekammer dafür angeführten Grund als beachtenswert. Des Weiteren erwog das Bundesgericht, die Auffassung der Beschwerdekammer könnten unter Umständen auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleuni- gungsgebot (Art. 5 StPO) stützen. Letztlich liess es aber offen, ob bei einer Beschlagnahme bzw. einer Ablehnung der amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht die Beschwerde nach Anklageerhebung entsprechend der zitierten Lehrmeinung als gegenstandslos geworden anzusehen sei. Jeden- falls bei einer Verfahrenstrennung – wie sie Gegenstand des Entscheids TPF 2012 17 bildete – lehnte das Bundesgericht die Annahme der Gegen- standslosigkeit ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3-2.6; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_108/2022 vom 10. Okto- ber 2022 E. 1.2.2). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liess seither in einem Verfahren betreffend Ablehnung der Freigabe beschlag- nahmter Vermögenswerte und einem Verfahren betreffend Verweigerungder Bestellung einer amtlichen Verteidigung offen, ob an der Rechtsprechung gemäss TPF 2012 17 festzuhalten sei (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.165 vom 2. September 2021 E. 1.3 f.; BB.2018.106 vom 29. Okto- ber 2018 E. 2). 1.4.3 Zur Frage, wie es sich in Bezug auf die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz betreffend die von der Staatsanwaltschaft verweigerte Aktenentfernung (wegen behaupteter Unverwertbarkeit) im Falle einer inzwischen erhobenen Anklage beim Sachgericht verhält, hat sich bisher weder das Bundesstraf- gericht noch das Bundesgericht geäussert. Indes hatten sich die kantonalen Beschwerdeinstanzen der Kantone Aargau und Zürich in einer ähnlich ge- lagerten Konstellation für die Beurteilung der bei ihnen anhängig gemachten Beschwerden als nicht (mehr) zuständig erachtet (vgl. Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Aargau SBK.2024.305 vom 15. Januar 2025 E. 1.2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH150251 vom 29. Oktober 2015 E. 5.2).
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1.5
1.5.1 Mit seiner Beschwerde vom 27. Juni 2025 bezweckt der Beschwerdeführer die Klärung der Frage, ob die bereits erhobenen Beweise (Einvernahme- protokolle) verwertbar sind. Die von der Beschwerdegegnerin geführte Untersuchung gegen den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten wurde inzwischen mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 abgeschlossen und am 6. Januar 2026 überwies die Beschwerdegegnerin den Strafbefehl an die Strafkammer zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit der Über- weisung des Strafbefehls gelangten sämtliche Akten des Vorverfahrens an das Sachgericht (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), mithin auch die vom Beschwer- deführer behaupteten unverwertbaren Einvernahmeprotokolle. Die Würdi- gung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurtei- lung deren Verwertbarkeit obliegt grundsätzlich dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d, Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO). Nachdem die Strafkammer die Parteien zur Hauptverfahren vorgeladen hat, ist davon auszugehen, dass sie von den allenfalls zu entfernenden Einvernahmeprotokollen bereits Kenntnis hat und deren Verwertbarkeit im Rahmen der Vorfragen prüfen wird (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Vorliegend sprechen insbesondere das Beschleunigungsgebot und die Verfahrensökonomie für eine Beurteilung der Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel durch das Sachgericht. Die Hauptverhandlung wurde auf den 26./27. Februar 2026 angesetzt. Die Ver- folgungsverjährung tritt am 1. April 2026 ein. Unter diesen Umständen ist auch keine Verfahrensverzögerung zu erwarten, wenn die Strafkammer über die Verwertbarkeit der fraglichen Einvernahmeprotokolle entscheidet. Über- dies kann damit der Gefahr widersprüchlicher Entscheide begegnet werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Strafkammer nicht möglich sein soll, bis zur Hauptverhand- lung bzw. Urteilsfällung über die Verwertbarkeit der hier fraglichen Protokolle zu entscheiden. Ausserdem kann der Beschwerdeführer bei der Strafkam- mer den Antrag auf erneute Einvernahme von ihm und der Zeugen stellen, sofern das Sachgericht diese nicht von sich aus anordnet. 1.5.2 Nach dem Gesagten ist das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerde- führers infolge der zwischenzeitlich erfolgten Überweisung an die Strafkam- mer dahingefallen. Der Beschwerdeführer legt keinen Grund dar, weshalb auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten wäre. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal es dem Beschwerdeführer frei- steht, die mit vorliegender Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren beim Sachgericht zu erneuern (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 328 N. 3). 1.6 Infolge des Wegfalls des rechtlich geschützten Interesses des Beschwerde- führers ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben.
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2.
2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016). Nachdem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für den Beschwerdeführer noch nicht absehbar war, dass die Beschwerdegegnerin vor Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Strafbefehl erlassen werde, hat die Beschwerdegegnerin mit der Überweisung des Strafbefehls die Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 14). Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatkasse zu nehmen.
2.2 Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschä- digung für die im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwendungen hängt vom derzeit offenen Ausgang des Strafverfahrens ab. Entsprechend ist die Regelung der Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens dem Sachgericht im Endentscheid zu überlassen (Art. 421 Abs. 1 StPO analog; DOMEISEN, a.a.O., Art. 421 StPO N. 3).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men.
Bellinzona, 2. Februar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Omar Ghafier - Bundesanwaltschaft - Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).