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BB.2021.165

Bundesstrafgericht · 2021-09-02 · Deutsch CH

Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit b StPO).

Sachverhalt

A. Die SBB-Transportpolizei erstattete bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 2. Februar 2021 Strafanzeige und hielt darin fest, dass A. mit seinem dreijährigen Sohn am 2. Februar 2021 im Bahnhof Luzern angehal- ten wurde, weil er keine Gesichtsmaske getragen hat. In der Strafanzeige wurde ausgeführt, dass nachdem A. von einem Bahnpolizisten auf die gel- tende Maskentragpflicht hingewiesen und aufgefordert worden sei, eine Hy- gienemaske zu tragen, A. erwidert habe, dass er dies aufgrund eines Arzt- zeugnisses nicht müsse. A. habe sich zunächst geweigert, das Arztzeugnis vorzuweisen und habe geltend gemacht, die SBB-Transportpolizei sei nicht befugt, dieses Dokument zu sehen. Ebenso habe sich A. geweigert, sich auszuweisen und habe seine Weigerung damit begründet, dass es ein Ein- griff in seine Menschenrechte sei. Nach längerem Hin- und Her habe A. den Polizisten ein Dokument vorgelegt, dass jedoch kein Arztzeugnis, sondern ein Sach- und Rechtsattest von B. gewesen sei. Des Weiteren habe A. an- gefangen, durch die ganze Bahnhofshalle zu schreien, dass die Bahnpolizis- ten ihn nötigen und bedrängen würden. Zudem habe A. versucht, sich aus der Kontrolle loszureissen und den auf dem Gleis 7 stehenden Zug nach Z. zu erreichen. Die Polizisten hätten A. festgehalten und ihm zu erklären ver- sucht, dass er den Zug nicht nehmen könne. A. habe immer lauter geschrien und sich immer wieder auf seinen Sohn bezogen. Nach Eintreffen dreier Po- lizisten der Luzerner Polizei habe sich die Situation beruhigt und A. habe angegeben, dass er bei Angabe seine Personalien erneut eine An- zeige/Busse in Höhe von Fr. 350.-- erhalten werde. Des Weiteren habe A. wiederholt seinen Sohn als Grund für das Nichttragen der Hygienemaske vorgeschoben und gesagt, dass die Polizisten seinen Sohn durch ihr rabia- tes Verhalten schädigen würden. Schliesslich habe A. ein Arztzeugnis her- vorgeholt, das jedoch lediglich bestätigt habe, dass er während den Gitarrenstunden keine Hygienemaske tragen müsse (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0009 ff.).

B. In der Folge verurteilte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») A. mit Strafbefehl vom 10. Mai 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevöl- kerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19- Verordnung besonderer Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bun- desgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101]) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0001 ff.).

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C. A., privat verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Ammann, liess gegen den Strafbefehl vom 10. Mai 2021 am 27. Mai 2021 Einsprache erheben und zu- gleich um Anordnung der amtlichen Verteidigung ersuchen (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0007). Seinen Antrag betreffend die Anordnung der amtli- chen Verteidigung liess A. mit Eingabe vom 1. Juni 2021 ergänzen (act. 1.13).

D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wies die BA den Antrag von A. auf Anord- nung der amtlichen Verteidigung ab (act. 1.1).

E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 setzte die BA die Einvernahme von A. auf den 30. Juni 2021 an (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0013).

F. Gegen die Verfügung der BA vom 4. Juni 2021 gelangte A. mit Beschwerde vom 18. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die Verfügung vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben und die BA sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Einvernahmeter- min vom 30. Juni 2021 bis nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdever- fahrens zu verschieben. Zudem sei ihm für den Fall des Unterliegens im Be- schwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung zu gewähren (act. 1).

G. Nach vorgängiger Anhörung der BA wies die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer den Antrag von A. betreffend die Anordnung einer vor- sorglichen Massnahme mit Verfügung vom 25. Juni 2021 ab (BP.2021.60, act. 5). In der Folge wurde A. von der BA am 30. Juni 2021 einvernommen, wobei er mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0015 ff.).

H. Das Schreiben der BA vom 1. Juli 2021, mit welchem sie dem Gericht mit- teilte, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte, wurde A. am 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5, 9). Am 8. Juli 2021 stellte die BA dem Gericht eine Kopie der Überweisung des Strafbefehls ge- gen A. an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zu (act. 14). Die Eingabe der BA vom 8. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 15).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden (nach Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO) wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg- nerin erlassene Verfügung, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde (act. 1.1). Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch diesen Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht er- hoben.

E. 1.3.1 Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfah- ren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2). Nach Eingang der Anklage beim Gericht, geht die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwalt- schaft an das Gericht über. Dies gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl festhält und diesen an das Sachgericht überweist (RIKLIN, Basler Kommentar, 2014, Art. 356 StPO N. 1; STEPHENSON/ZALUNARDO-

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WALSER, Basler Kommentar, 2014, Art. 328 StPO N. 2 i.f.). Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat, sondern Parteistellung einnimmt (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Für den weiteren Verfahrensablauf ist allein das Gericht zuständig (GRIES- SER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 328 StPO N. 4 m.H.; STEPHEN- SON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 328 StPO N. 1 f.).

E. 1.3.2 Am 8. Juli 2021, mithin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, überwies die Beschwerdegegnerin den Strafbefehl gegen den Beschwerde- führer an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (act. 14). Damit liegt die Verfahrensherrschaft zum jetzigen Zeitpunkt bei der Strafkammer. Fraglich ist, ob und wie sich die Überweisung des Strafbefehls auf das vorliegende Beschwerdeverfahren auswirkt.

E. 1.3.3 Die Eidgenössische Strafprozessordnung äussert sich zur Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz im Falle eines Wechsels der Verfahrensherrschaft wäh- rend eines hängigen Beschwerdeverfahrens nicht. Aufgrund des Umstan- des, dass das erstinstanzliche Gericht auch für die Anordnung und Aufhe- bung von Zwangsmassnahmen zuständig ist, soweit diese nicht einer ande- ren Behörde wie dem Zwangsmassnahmengericht zusteht, kommen SCHMID/JOSITSCH zum Schluss, dass ein hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine vom Staatsanwalt verfügte Beschlagnahme oder abgelehnte Be- stellung einer amtlichen Verteidigung mit der Anklageerhebung gegen- standslos werde und das entsprechende Begehren bei der ersten Instanz zu erneuern sei (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 328 N. 3; s.a. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH150251-O/U/HON vom 29. Oktober 2015 E. 5.2). Zu einem anderen Ergebnis kam die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und erachtete sich für die vor ihr hängigen Beschwerdeverfahren unter anderem betreffend Beschlagnahme als zuständig, auch wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Anklageschrift bei der Strafkammer eingereicht worden war (TPF 2012 17 E. 1.4). Die Argumentation lief darauf hinaus, dass die Beschwerdekammer nach Anklageerhebung unabhängig vom konkreten Beschwerdegegenstand zuständig bliebe.

E. 1.3.4 Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1B_187/2015 zur Zuständigkeit der Be- schwerdeinstanz bei Anklageerhebung während eines hängigen Beschwer- deverfahrens im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine verfügte Verfahrenstrennung geäussert (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom

E. 1.3.5 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liess im Beschwerdever- fahren BB.2018.106 gegen eine abgelehnte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten offen, ob an der Rechtsprechung von TPF 2012 17 E. 1.4 festzuhalten ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.106 vom

29. Oktober 2018 E. 2.4). Sie merkte jedoch an, dass verworrene prozessu- ale Situationen auch entstehen können, wenn sich die Beschwerdeinstanz und die Verfahrensleitung des Sachgerichts für einen Aspekt parallel für zu- ständig erachten. Dies erst recht, wenn die Verfahrensleitung des Sachge- richts und Beschwerdeinstanz gegenteilig entscheiden und das Sachgericht die Anklage anschliessend wieder an die Staatsanwaltschaft zurückweist (siehe dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.101/109 vom

13. Januar 2016, Sachverhalt C, D und E betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung). Wichtig erscheint dabei die Frage, ob das Sachgericht an ei- nen Entscheid der Beschwerdeinstanz nach Anklageerhebung gebunden wäre, obwohl es nicht Vorinstanz war. Dies vor allem dann, wenn es sich um einen faktisch irreversiblen Entscheid, wie die Freigabe von beschlagnahm- ten Vermögenswerten handeln sollte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.106 vom 29. Oktober 2018 E. 2.3).

E. 1.4 Da sich die vorliegende Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist (E. 2.3 hiernach), kann auch an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob an der Rechtsprechung von TPF 2012 17 weiterhin festzuhalten ist.

2.

2.1 Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn ihr unter anderem eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende

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Massnahme oder eine Landesverweisung droht (sog. notwendige Verteidi- gung; Art. 130 lit. b StPO). Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatell- fall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht ge- wachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialver- teidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, kei- nen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person voraus (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 StPO; BGE 139 IV 113 E. 5.1 S. 119 f.).

2.2 Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119; Urteile 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3; 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- treters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren beson- ders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene auf sich al- leine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufin- den (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f.; 275 E. 3a S. 276; je mit Hinweisen; Urteile 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Abgrenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten be- gründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. S. 38 f. mit Hin- weisen; Urteile 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.5; 1B_257/2013

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vom 28. Oktober 2013 E. 2.2 f.; 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3; 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.4). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässi- gen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 mit Hinweisen).

2.3 Ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO liegt vorliegend unbe- strittenerweise nicht vor. Angesichts der im Strafbefehl vom 10. Mai 2021 auferlegten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- ist die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Schwelle nicht erreicht (E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger, der deut- schen Sprache mächtig und ist als Gitarrenlehrer tätig (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0002). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bietet der vorlie- gende Straffall keine. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behaup- tet. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Urteile und Zeitungsartikel vor, sein Straffall biete in rechtlicher Hinsicht Schwierig- keiten, denen er nicht gewachsen sei (act. 1, S. 4 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Insbesondere stellen sich im Fall des Beschwerdeführers keine rechtlichen Abgrenzungsfragen (hierzu vgl. HAEFELIN, Die amtliche Verteidi- gung im schweizerischen Strafprozess, 2010, S. 270 f.; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 132 StPO N. 15; RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 2014, Art. 132 StPO N. 39), die einer amtlichen Verteidigung bedürf- ten. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hauptargument betrifft die in der Öffentlichkeit sowie in der Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob Art. 19 Abs. 1 EpG und die Covid-19-Verordnung für die Anordnung der in öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen geltenden Maskentragpflicht ausreichen. Soweit ersichtlich, bringt die Geltendmachung dieses Arguments für den Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten, wen- dete er die seiner Ansicht nach ungenügende rechtliche Grundlage für die Maskentragpflicht im Bahnhof Luzern bereits anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung vom 2. Februar 2021 ein, d.h. zu einem Zeitpunkt als er noch nicht anwaltlich vertreten war. Die Beantwortung der Frage, ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Maskentragpflicht im Bahn- hof Luzern zum Tatzeitpunkt gegeben war und ob diese den gesetz- und verfassungsmässigen Anforderungen genügt, obliegt dem Sachrichter, d.h. im Fall des Beschwerdeführers der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Jedenfalls war und ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, seinen diesbezüglichen Standpunkt ausreichend geltend zu machen. Damit ist auch eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen nicht notwendig. Bereits aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu verneinen.

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Bei diesem Ergebnis braucht auf die finanzielle Situation des Beschwerde- führers nicht eingegangen zu werden.

2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben sind, weshalb die angefochtene Ver- fügung vom 4. Juni 2021 nicht zu beanstanden ist.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten und diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wurde mit der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2021 abge- wiesen (BP.2021.60).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall des Unterliegens um unentgeltli- che Prozessführung und amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (BP.2021.61, act. 1).

5.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (Urteile des Bundes- gerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV).

5.3 Aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst sich, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch BP.2021.61 ohne Überprüfung der finanziellen Situation des Beschwerde- führers abzuweisen ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2).

5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5

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und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 6 Oktober 2015 E. 2.6). Dabei stellte das Bundesgericht die oben zitierte Ansicht von SCHMID/JOSITSCH und der Beschwerdekammer gegenüber und kommentierte die Ansicht der Beschwerdekammer wohlwollend. Darüber

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hinaus wies es auf prozessökonomische Gesichtspunkte und auf das Be- schleunigungsgebot hin (E. 2.3 – 2.5). Insbesondere wies das Bundesgericht die Annahme der Gegenstandslosigkeit mit dem Argument ab, dass die Frage der Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung möglichst rasch und vor- weg geklärt werden sollte. Dies zumal die Verfahrenstrennung zur Befas- sung mit der Angelegenheit durch verschiedene Gerichte bzw. Spruchkörper führe, wodurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheide entstehe. Ebenso führe die Verfahrenstrennung zu einem erhöhten Aufwand, wenn mehrere Verfahren nebeneinander geführt werden (E. 2.5). Danach hielt es indessen fest, dass es offenbleiben könne, wie es sich in Fällen einer Beschlagnahme, Ablehnung der amtlichen Verteidigung oder einer Akteneinsicht verhalte. Für den Fall der Verfahrenstrennung sei die Annahme von Gegenstandslosigkeit jedenfalls abzulehnen. Dabei wies das Bundesgericht auch auf die Gefahr verworrener prozessualer Situationen hin (E. 2.6).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.165 Nebenverfahren: (BP.2021.60), BP.2021.61

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Sachverhalt:

A. Die SBB-Transportpolizei erstattete bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 2. Februar 2021 Strafanzeige und hielt darin fest, dass A. mit seinem dreijährigen Sohn am 2. Februar 2021 im Bahnhof Luzern angehal- ten wurde, weil er keine Gesichtsmaske getragen hat. In der Strafanzeige wurde ausgeführt, dass nachdem A. von einem Bahnpolizisten auf die gel- tende Maskentragpflicht hingewiesen und aufgefordert worden sei, eine Hy- gienemaske zu tragen, A. erwidert habe, dass er dies aufgrund eines Arzt- zeugnisses nicht müsse. A. habe sich zunächst geweigert, das Arztzeugnis vorzuweisen und habe geltend gemacht, die SBB-Transportpolizei sei nicht befugt, dieses Dokument zu sehen. Ebenso habe sich A. geweigert, sich auszuweisen und habe seine Weigerung damit begründet, dass es ein Ein- griff in seine Menschenrechte sei. Nach längerem Hin- und Her habe A. den Polizisten ein Dokument vorgelegt, dass jedoch kein Arztzeugnis, sondern ein Sach- und Rechtsattest von B. gewesen sei. Des Weiteren habe A. an- gefangen, durch die ganze Bahnhofshalle zu schreien, dass die Bahnpolizis- ten ihn nötigen und bedrängen würden. Zudem habe A. versucht, sich aus der Kontrolle loszureissen und den auf dem Gleis 7 stehenden Zug nach Z. zu erreichen. Die Polizisten hätten A. festgehalten und ihm zu erklären ver- sucht, dass er den Zug nicht nehmen könne. A. habe immer lauter geschrien und sich immer wieder auf seinen Sohn bezogen. Nach Eintreffen dreier Po- lizisten der Luzerner Polizei habe sich die Situation beruhigt und A. habe angegeben, dass er bei Angabe seine Personalien erneut eine An- zeige/Busse in Höhe von Fr. 350.-- erhalten werde. Des Weiteren habe A. wiederholt seinen Sohn als Grund für das Nichttragen der Hygienemaske vorgeschoben und gesagt, dass die Polizisten seinen Sohn durch ihr rabia- tes Verhalten schädigen würden. Schliesslich habe A. ein Arztzeugnis her- vorgeholt, das jedoch lediglich bestätigt habe, dass er während den Gitarrenstunden keine Hygienemaske tragen müsse (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0009 ff.).

B. In der Folge verurteilte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») A. mit Strafbefehl vom 10. Mai 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevöl- kerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19- Verordnung besonderer Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bun- desgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101]) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0001 ff.).

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C. A., privat verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Ammann, liess gegen den Strafbefehl vom 10. Mai 2021 am 27. Mai 2021 Einsprache erheben und zu- gleich um Anordnung der amtlichen Verteidigung ersuchen (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0007). Seinen Antrag betreffend die Anordnung der amtli- chen Verteidigung liess A. mit Eingabe vom 1. Juni 2021 ergänzen (act. 1.13).

D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wies die BA den Antrag von A. auf Anord- nung der amtlichen Verteidigung ab (act. 1.1).

E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 setzte die BA die Einvernahme von A. auf den 30. Juni 2021 an (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0013).

F. Gegen die Verfügung der BA vom 4. Juni 2021 gelangte A. mit Beschwerde vom 18. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die Verfügung vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben und die BA sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Einvernahmeter- min vom 30. Juni 2021 bis nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdever- fahrens zu verschieben. Zudem sei ihm für den Fall des Unterliegens im Be- schwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung zu gewähren (act. 1).

G. Nach vorgängiger Anhörung der BA wies die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer den Antrag von A. betreffend die Anordnung einer vor- sorglichen Massnahme mit Verfügung vom 25. Juni 2021 ab (BP.2021.60, act. 5). In der Folge wurde A. von der BA am 30. Juni 2021 einvernommen, wobei er mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0015 ff.).

H. Das Schreiben der BA vom 1. Juli 2021, mit welchem sie dem Gericht mit- teilte, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte, wurde A. am 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5, 9). Am 8. Juli 2021 stellte die BA dem Gericht eine Kopie der Überweisung des Strafbefehls ge- gen A. an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zu (act. 14). Die Eingabe der BA vom 8. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 15).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden (nach Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO) wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg- nerin erlassene Verfügung, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde (act. 1.1). Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch diesen Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht er- hoben.

1.3

1.3.1 Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfah- ren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2). Nach Eingang der Anklage beim Gericht, geht die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwalt- schaft an das Gericht über. Dies gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl festhält und diesen an das Sachgericht überweist (RIKLIN, Basler Kommentar, 2014, Art. 356 StPO N. 1; STEPHENSON/ZALUNARDO-

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WALSER, Basler Kommentar, 2014, Art. 328 StPO N. 2 i.f.). Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat, sondern Parteistellung einnimmt (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Für den weiteren Verfahrensablauf ist allein das Gericht zuständig (GRIES- SER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 328 StPO N. 4 m.H.; STEPHEN- SON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 328 StPO N. 1 f.). 1.3.2 Am 8. Juli 2021, mithin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, überwies die Beschwerdegegnerin den Strafbefehl gegen den Beschwerde- führer an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (act. 14). Damit liegt die Verfahrensherrschaft zum jetzigen Zeitpunkt bei der Strafkammer. Fraglich ist, ob und wie sich die Überweisung des Strafbefehls auf das vorliegende Beschwerdeverfahren auswirkt. 1.3.3 Die Eidgenössische Strafprozessordnung äussert sich zur Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz im Falle eines Wechsels der Verfahrensherrschaft wäh- rend eines hängigen Beschwerdeverfahrens nicht. Aufgrund des Umstan- des, dass das erstinstanzliche Gericht auch für die Anordnung und Aufhe- bung von Zwangsmassnahmen zuständig ist, soweit diese nicht einer ande- ren Behörde wie dem Zwangsmassnahmengericht zusteht, kommen SCHMID/JOSITSCH zum Schluss, dass ein hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine vom Staatsanwalt verfügte Beschlagnahme oder abgelehnte Be- stellung einer amtlichen Verteidigung mit der Anklageerhebung gegen- standslos werde und das entsprechende Begehren bei der ersten Instanz zu erneuern sei (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 328 N. 3; s.a. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH150251-O/U/HON vom 29. Oktober 2015 E. 5.2). Zu einem anderen Ergebnis kam die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und erachtete sich für die vor ihr hängigen Beschwerdeverfahren unter anderem betreffend Beschlagnahme als zuständig, auch wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Anklageschrift bei der Strafkammer eingereicht worden war (TPF 2012 17 E. 1.4). Die Argumentation lief darauf hinaus, dass die Beschwerdekammer nach Anklageerhebung unabhängig vom konkreten Beschwerdegegenstand zuständig bliebe. 1.3.4 Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1B_187/2015 zur Zuständigkeit der Be- schwerdeinstanz bei Anklageerhebung während eines hängigen Beschwer- deverfahrens im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine verfügte Verfahrenstrennung geäussert (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom

6. Oktober 2015 E. 2.6). Dabei stellte das Bundesgericht die oben zitierte Ansicht von SCHMID/JOSITSCH und der Beschwerdekammer gegenüber und kommentierte die Ansicht der Beschwerdekammer wohlwollend. Darüber

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hinaus wies es auf prozessökonomische Gesichtspunkte und auf das Be- schleunigungsgebot hin (E. 2.3 – 2.5). Insbesondere wies das Bundesgericht die Annahme der Gegenstandslosigkeit mit dem Argument ab, dass die Frage der Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung möglichst rasch und vor- weg geklärt werden sollte. Dies zumal die Verfahrenstrennung zur Befas- sung mit der Angelegenheit durch verschiedene Gerichte bzw. Spruchkörper führe, wodurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheide entstehe. Ebenso führe die Verfahrenstrennung zu einem erhöhten Aufwand, wenn mehrere Verfahren nebeneinander geführt werden (E. 2.5). Danach hielt es indessen fest, dass es offenbleiben könne, wie es sich in Fällen einer Beschlagnahme, Ablehnung der amtlichen Verteidigung oder einer Akteneinsicht verhalte. Für den Fall der Verfahrenstrennung sei die Annahme von Gegenstandslosigkeit jedenfalls abzulehnen. Dabei wies das Bundesgericht auch auf die Gefahr verworrener prozessualer Situationen hin (E. 2.6). 1.3.5 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liess im Beschwerdever- fahren BB.2018.106 gegen eine abgelehnte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten offen, ob an der Rechtsprechung von TPF 2012 17 E. 1.4 festzuhalten ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.106 vom

29. Oktober 2018 E. 2.4). Sie merkte jedoch an, dass verworrene prozessu- ale Situationen auch entstehen können, wenn sich die Beschwerdeinstanz und die Verfahrensleitung des Sachgerichts für einen Aspekt parallel für zu- ständig erachten. Dies erst recht, wenn die Verfahrensleitung des Sachge- richts und Beschwerdeinstanz gegenteilig entscheiden und das Sachgericht die Anklage anschliessend wieder an die Staatsanwaltschaft zurückweist (siehe dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.101/109 vom

13. Januar 2016, Sachverhalt C, D und E betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung). Wichtig erscheint dabei die Frage, ob das Sachgericht an ei- nen Entscheid der Beschwerdeinstanz nach Anklageerhebung gebunden wäre, obwohl es nicht Vorinstanz war. Dies vor allem dann, wenn es sich um einen faktisch irreversiblen Entscheid, wie die Freigabe von beschlagnahm- ten Vermögenswerten handeln sollte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.106 vom 29. Oktober 2018 E. 2.3). 1.4 Da sich die vorliegende Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist (E. 2.3 hiernach), kann auch an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob an der Rechtsprechung von TPF 2012 17 weiterhin festzuhalten ist.

2.

2.1 Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn ihr unter anderem eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende

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Massnahme oder eine Landesverweisung droht (sog. notwendige Verteidi- gung; Art. 130 lit. b StPO). Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatell- fall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht ge- wachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialver- teidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, kei- nen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person voraus (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 StPO; BGE 139 IV 113 E. 5.1 S. 119 f.).

2.2 Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119; Urteile 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3; 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- treters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren beson- ders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene auf sich al- leine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufin- den (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f.; 275 E. 3a S. 276; je mit Hinweisen; Urteile 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Abgrenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten be- gründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. S. 38 f. mit Hin- weisen; Urteile 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.5; 1B_257/2013

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vom 28. Oktober 2013 E. 2.2 f.; 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3; 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.4). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässi- gen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 mit Hinweisen).

2.3 Ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO liegt vorliegend unbe- strittenerweise nicht vor. Angesichts der im Strafbefehl vom 10. Mai 2021 auferlegten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- ist die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Schwelle nicht erreicht (E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger, der deut- schen Sprache mächtig und ist als Gitarrenlehrer tätig (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0002). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bietet der vorlie- gende Straffall keine. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behaup- tet. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Urteile und Zeitungsartikel vor, sein Straffall biete in rechtlicher Hinsicht Schwierig- keiten, denen er nicht gewachsen sei (act. 1, S. 4 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Insbesondere stellen sich im Fall des Beschwerdeführers keine rechtlichen Abgrenzungsfragen (hierzu vgl. HAEFELIN, Die amtliche Verteidi- gung im schweizerischen Strafprozess, 2010, S. 270 f.; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 132 StPO N. 15; RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 2014, Art. 132 StPO N. 39), die einer amtlichen Verteidigung bedürf- ten. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hauptargument betrifft die in der Öffentlichkeit sowie in der Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob Art. 19 Abs. 1 EpG und die Covid-19-Verordnung für die Anordnung der in öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen geltenden Maskentragpflicht ausreichen. Soweit ersichtlich, bringt die Geltendmachung dieses Arguments für den Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten, wen- dete er die seiner Ansicht nach ungenügende rechtliche Grundlage für die Maskentragpflicht im Bahnhof Luzern bereits anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung vom 2. Februar 2021 ein, d.h. zu einem Zeitpunkt als er noch nicht anwaltlich vertreten war. Die Beantwortung der Frage, ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Maskentragpflicht im Bahn- hof Luzern zum Tatzeitpunkt gegeben war und ob diese den gesetz- und verfassungsmässigen Anforderungen genügt, obliegt dem Sachrichter, d.h. im Fall des Beschwerdeführers der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Jedenfalls war und ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, seinen diesbezüglichen Standpunkt ausreichend geltend zu machen. Damit ist auch eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen nicht notwendig. Bereits aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu verneinen.

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Bei diesem Ergebnis braucht auf die finanzielle Situation des Beschwerde- führers nicht eingegangen zu werden.

2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben sind, weshalb die angefochtene Ver- fügung vom 4. Juni 2021 nicht zu beanstanden ist.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten und diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wurde mit der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2021 abge- wiesen (BP.2021.60).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall des Unterliegens um unentgeltli- che Prozessführung und amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (BP.2021.61, act. 1).

5.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (Urteile des Bundes- gerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV).

5.3 Aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst sich, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch BP.2021.61 ohne Überprüfung der finanziellen Situation des Beschwerde- führers abzuweisen ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2).

5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5

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und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Katja Ammann - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.