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BP.2021.60

Bundesstrafgericht · 2021-06-25 · Deutsch CH

Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
  2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 25. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Verfahrensleiterin Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO)

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BP.2021.60 (Hauptverfahren: BB.2021.165)

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Die Verfahrensleiterin hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») A. mit Strafbefehl vom 10. Mai 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missach- ten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Perso- nengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilte (act. 4.1);

- der dem Strafbefehl vom 10. Mai 2021 zugrundeliegende Sachverhalt mit einem Vorfall vom 2. Februar 2021 im Bahnhof Luzern zusammenhängt, wel- cher sich ereignete, nachdem A. von Transportpolizisten angehalten wurde, weil er keine Gesichtsmaske trug;

- A., privat verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Ammann, gegen den Straf- befehl am 27. Mai 2021 Einsprache erheben liess und zugleich um Anord- nung der amtlichen Verteidigung ersuchte;

- A. seinen Antrag betreffend die Anordnung der amtlichen Verteidigung mit Eingabe vom 1. Juni 2021 ergänzen liess (BB.2021.165, act. 1.13);

- die BA mit Verfügung vom 4. Juni 2021 den Antrag von A. auf Anordnung der amtlichen Verteidigung abwies (BB.2021.165, act. 1.1);

- die BA am 7. Juni 2021 die Einvernahmen von A. und von drei Zeugen auf den 30. Juni 2021 ansetzte (act. 4.2-4.6);

- A. gegen die Verfügung der BA vom 4. Juni 2021 mit Beschwerde vom

18. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Verfügung vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben und die BA sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Einvernah- metermin vom 30. Juni 2021 bis nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwer- deverfahrens zu verschieben (act. 1);

- das Gericht die BA mit Schreiben vom 21. Juni 2021 die Möglichkeit ge- währte, sich zur Beschwerde von A. bis zum 2. Juli 2021 zu äussern (BB.2021.165, act. 2);

- mit Schreiben vom 23. Juni 2021 das Gericht die BA aufforderte, sich in Be- zug auf den Antrag von A. auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen bis zum 28. Juni 2021 zu äussern und ihre Stellungnahme dem Gericht vorab per Fax zuzustellen (act. 2);

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- die BA das Gericht mit Eingabe vom 24. Juni 2021 ersuchte, keine vorsorg- lichen Massnahmen zu erlassen (act. 4).

Die Verfahrensleiterin zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschie- bende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387 StPO);

- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gegebenenfalls die notwen- digen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Mass- nahmen trifft (vgl. Art. 388 StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Er- messensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Ent- scheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesge- richts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs darlegen muss, dass er ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Ver- fügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017; BP.2016.29 vom 4. Mai 2016; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vor- bringt, dass am 30. Juni 2021 die Einvernahmen der Bahnpolizisten stattfin- den soll und ihm gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht zustünde, von seinem Teilnahmerecht Gebrauch zu machen; die Bahnpolizisten im Ver- gleich zu ihm juristisch geschult und geübter im Umgang mit Einvernahmen und Aussagen gegenüber den Behörden seien; er jedoch mangels Erfahrung und Ausbildung nicht in der Lage sei, ihnen Zusatzfragen zu stellen (act. 1, S. 15 ff.);

- die Gesuchsgegnerin dem mit Schreiben vom 24. Juni 2021 zusammenge- fasst entgegenhält, dass der Termin vom 30. Juni 2021 mit sämtlichen Par- teien abgesprochen worden sei; am Vormittag die Einvernahmen von drei Transportpolizisten und am Nachmittag diejenige des Gesuchstellers ge- plant seien, und sich die Terminfindung über die Sommermonate erfahrungs- mäss schwierig gestalte (act. 4, S.1);

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- des Weiteren die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2021 da- rauf hinweist, dass die (privat erbetene) Verteidigerin des Gesuchsteller im bisherigen Verfahren bereits einen grossen Aufwand betrieben und unter an- derem schriftliche Eingaben bei der SBB Transportpolizei und der BA einge- reicht sowie beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben habe; daher umso weniger verständlich sei, weshalb mit den geplanten Einvernahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde gegen die Abwei- sung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung zugewartet werden müsse (act. 4, S. 2);

- keinen Anspruch auf Verschiebung einer Beweiserhebung hat, wer sein Teil- nahmerecht geltend macht (Art. 147 Abs. 2 StPO);

- kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (Art. 130 StPO);

- Einvernahmen von Personen, die bei einem Vorfall zugegen waren, welcher Gegenstand einer Strafuntersuchung ist, der Sachverhaltsermittlung dienlich sein können,

- es sich bei den vorgeladenen Zeugen um Transportpolizisten handelt, die

– gemäss Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Strafbefehl – beim Vorfall vom 2. Februar 2020 zugegen waren;

- allfällige Zusatzfragen zu Sachverhaltsschilderungen keine juristischen Kenntnisse voraussetzen;

- der erbetenen Verteidigung die Teilnahme an den Einvernahmen nicht ver- wehrt ist;

- laut den Angaben des Gesuchsgegnerin die erbetene Verteidigerin bereits Eingaben gemacht hat; die Gesuchsgegnerin zudem bereits die im Haupt- verfahren BB.2021.165 eingereichte Beschwerde erhalten hat, worin sich der Gesuchsteller ausführlich zu tatsächlichen und rechtlichen Gesichts- punkten geäussert hat und welchen die Gesuchsgegnerin anlässlich der Be- fragung vom 30. Juni 2021 angemessen Rechnung tragen kann;

- allfällige unverwertbarer Beweiserhebungen wiederholt werden können (Art. 147 Abs. 3 StPO);

- vor diesem Hintergrund der Gesuchsteller mit seinem Gesuch nicht darzule- gen vermag, inwiefern ihm ohne Erlass vorsorglicher Massnahmen ein nicht

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wieder gutzumachender bzw. ein nur schwer wieder gutzumachender Nach- teil droht;

- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben.

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und verfügt:

1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 25. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Verfahrensleiterin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Katja Ammann (vorab per Telefax; unter Beilage einer Kopie des Schreibens der Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2021 [act. 4 mit Beila- gen]) - Bundesanwaltschaft (vorab per Telefax)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.