Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Gesuch von A. um Anordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten (SN.2021.25) werden mit dem Endentscheid im Verfahren SK.2021.29 festgelegt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Zustellung an
- Frau Rechtsanwältin Katja Ammann, Verteidigerin von A. (Beschuldigter)
Zur Kenntnis an Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes
- 4 - SK.2021.29 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 27.12.2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 10. Dezember 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Am- mann
Gesuchsteller
Gegenstand
Bestellung der amtlichen Verteidigung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2021.25 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2021.29)
- 2 - SK.2021.29 In Erwägung, dass die Bundesanwaltschaft am 10. Mai 2021 einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020) gegenüber A. («Gesuch- steller») erliess (BA pag. 03-00-0001); der Gesuchsteller am 27. Mai 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob und gleichzeitig ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellte (BA pag. 03-00-0007); die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl an das Bundesstrafgericht überwies (Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO) und auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete; der Gesuchsteller am 21. September 2021 sein Gesuch um amtliche Verteidigung zurückzog (TPF pag. 2.521.012); am 7. Dezember 2021 die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin stattfand; der Gesuchsteller im Rahmen der Hauptverhandlung das vorliegend zu beurteilende Gesuch um amtliche Verteidigung stellte (TPF pag. 2.721.001); unbestrittenermassen kein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO vor- liegt, da angesichts der im Strafbefehl vom 10. Mai 2021 auferlegten bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Schwelle nicht erreicht wird; der Gesuchsteller deutscher Staatsbürger, der deutschen Sprache mächtig und als Gitarrenlehrer tätig ist (BA. pag. 13-01-0002); der Straffall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bietet und dies vom Ge- suchsteller auch nicht behauptet wird; der Gesuchsteller geltend macht, dass sich «schwierige Rechtsfragen» stellen wür- den, die «nicht einmal [die Bundesanwaltschaft]» habe überprüfen können (TPF pag. 2.721.034); die Rechtsprechung zu Art. 286 Abs. 1 StGB bereits weitgehend etabliert ist und die Subsumtion unter diesen Tatbestand keine komplexen rechtlichen Fragen aufwirft;
- 3 - SK.2021.29 der zusätzlich angeklagte Verstoss gegen die vorliegend anwendbare Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage eine Übertretung betrifft, wobei es sich um eine Bagatelle handelt, die folglich keinen grossen Recherche- oder Substantiierungsaufwand rechtfertigt, bzw. die Geltendmachung eines solchen unverhältnismässig wäre; im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen im Rahmen des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2021.165 vom 2. September 2021 betreffend die Abwei- sung des Gesuchs um amtliche Verteidigung verwiesen werden kann (TPF pag. 2.721.076 ff.); aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtli- chen Verteidigung nicht gegeben sind, weshalb das Gesuch vom 7. Dezember 2021 abzuweisen ist, wird verfügt: 1. Das Gesuch von A. um Anordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (SN.2021.25) werden mit dem Endentscheid im Verfahren SK.2021.29 festgelegt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Zustellung an
- Frau Rechtsanwältin Katja Ammann, Verteidigerin von A. (Beschuldigter)
Zur Kenntnis an Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes
- 4 - SK.2021.29 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 27.12.2021