Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG)
Sachverhalt
A. Am 2. Februar 2021 erstattete die SBB-Transportpolizei Strafanzeige gegen A. («Beschuldigter») wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Miss- achten von Anordnungen des Sicherheitspersonals (Art. 9 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010; BGST; SR 745.2), Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 19 des Bun- desgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen; EpG vom 28. September 2012 [SR 818.101] i.V.m. Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid- 19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26]) sowie Verweigerung der An- gabe von Personalien (§21 UeStG des Kantons Luzern) (BA pag. 05-00-0001 ff.). B. Am 10. Mai 2021 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Hin- derung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG). C. Am 27. Mai 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte gleichzeitig ein Gesuch um amtliche Verteidigung (BA pag. 03-00-0007).
- 3 - SK.2021.29 D. Am 8. Juli 2021 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl an das Bun- desstrafgericht (Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO). Sie verzichtete auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung. E. Am 21. September 2021 zog der Beschuldigte sein Gesuch um amtliche Vertei- digung zurück (TPF pag. 2.521.012). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen Aus- züge aus dem schweizerischen Strafregister sowie aus dem Betreibungsregister sowie aktuelle Steuerunterlagen betreffend den Beschuldigten ein (TPF pag. 2.231). G. Die Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2021 in Anwesenheit des Beschul- digten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Hierbei stellte der Beschuldigte er- neut ein Gesuch um amtliche Verteidigung. H. Das Dispositiv sowie die Verfügung SN.2021.25 betreffend die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung wurden dem Beschuldigten am 10. Dezem- ber 2021 schriftlich eröffnet. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und Rechtzeitigkeit der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), ist Folgendes anzumerken: Die Bundesanwaltschaft verschickte den Strafbefehl am 12. Mai 2021. Der Be- schuldigte nahm die Sendung am 17. Mai 2021 entgegen und erhob am
27. Mai 2021 Einsprache (BA pag. 03-00-0006 f.; vgl. oben, lit. C). Die zehntä- gige Frist i.S.v. 354 Abs. 1 StPO ist damit gewahrt. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls sind vorliegend gegeben und dieser erfüllt die gesetzli- chen Anforderungen (Art. 352 f. StPO).
- 4 - SK.2021.29 2. Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: So sei er am
2. Februar 2021, um ca. 17.32 Uhr, in Begleitung seines dreijährigen Sohnes ohne Gesichtsmaske durch die Halle des Bahnhofs Luzern gegangen. Als er auf Höhe Prellbock des Gleises 7 von einer uniformierten Patrouille der Transport- polizei (bestehend aus Fw B., Wm C. und Pol D.) auf die Maskenpflicht hinge- wiesen und aufgefordert worden sei, eine Gesichtsmaske zu tragen, habe sich der Beschuldigte unter Berufung auf ein Arztzeugnis, das er jedoch nicht habe vorweisen wollen, geweigert. Ebenso habe er sich geweigert, den Transportpoli- zisten einen Ausweis zu zeigen oder seine Personalien anzugeben. Stattdessen habe der Beschuldigte ein «Sach- und Rechtsattest» von E. behändigt und die- ses den Transportpolizisten gezeigt. Als diese insistiert hätten und sein Arztzeug- nis und seinen Ausweis hätten sehen wollen, habe der Beschuldigte begonnen, durch die Bahnhofshalle zu schreien, die Transportpolizisten würden ihn nötigen und bedrängen. Nachdem er bemerkt habe, dass er durch das Herumschreien die Aufmerksamkeit der Reisenden auf sich gezogen habe, habe er versucht, mit seinem Kind aus der Kontrolle zu laufen, um den Zug nach Y., der auf Gleis 7 gestanden sei, zu erreichen. Als ihn die Beamten zurückgehalten hätten, habe er immer lauter geschrien, sich dabei auf seinen Sohn bezogen, der durch den «gewalttätigen Angriff» der Transportpolizisten geschädigt würde. Weiter habe er die Umstehenden zum Filmen aufgefordert und mehrmals versucht, sich aus der Kontrolle loszureissen. Um ca. 17.35 Uhr habe die Transportpolizei Unter- stützung durch die Luzerner Polizei erhalten. Der Beschuldigte habe sich darauf- hin etwas beruhigt, sich jedoch weiterhin geweigert, seine Personalien anzuge- ben oder sein Arztzeugnis zu zeigen, bis er dieses schliesslich um ca. 17.50 Uhr gezeigt habe. Dabei habe es sich um ein Arztzeugnis von Dr. med. F. vom
25. November 2020 gehandelt, das ihn für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel von der Maskenpflicht dispensiere. Dass er aus besonderen (medizinischen) Gründen keine Gesichtsmasken in Bahnhöfen tragen könne, gehe aus dem At- test hingegen nicht hervor. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass alle Rei- senden in Bahnhöfen Gesichtsmasken tragen müssten und dass es in die Zu- ständigkeit der Transportpolizei falle, für die Beachtung der Transport- und Be- nutzungsvorschriften zu sorgen, diesbezügliche Anordnungen zu erteilen und Ausweiskontrollen vorzunehmen. Zudem habe er gewusst, bzw. zumindest billi- gend in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten die Transportpolizisten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten gehindert habe, sodass insbeson- dere die Polizeikontrolle nicht reibungslos habe durchgeführt werden können.
- 5 - SK.2021.29 3. Aussagen des Beschuldigten Zum Tathergang äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: Er habe sich mit sei- nem dreijährigen Sohn auf dem Bahnhof Luzern befunden, als er auf dem Weg zum Gleis 7 von zwei Polizisten angesprochen worden sei. Ein Polizist habe ihn gefragt, wohin er gehe, worauf er geantwortet und gefragt habe, ob sich dieser ausweisen könne. Anstatt sich auszuweisen habe dieser unbekannte Polizist ge- fragt, warum der Beschuldigte keine Maske trage, und habe ihn auf die Masken- pflicht hingewiesen. Der Beschuldigte habe sodann erwidert, dass er ein Attest auf sich trage, worauf der unbekannte Polizist dieses Attest habe einsehen wol- len. Der Beschuldigte habe die Einsicht in dieses Attest mit der Begründung ver- weigert, dass für diese Einsichtnahme gar keine gesetzlichen Grundlagen vorlä- gen, worauf der unbekannte Polizist ihm mitgeteilt habe, dass er «das Recht» habe. Als der Beschuldigte dem unbekannten Polizisten mitgeteilt habe, dass er auf den Zug gehe, sei er von den zwei Polizisten festgehalten und bedrängt worden, worauf er die Polizisten aufgefordert habe, ihn umgehend loszulassen. Daraufhin hätten die beiden Polizisten ihren Griff verstärkt, wobei die Jacke des Beschul- digten kaputtgegangen sei. Schnell sei ein dritter Polizist hinzugekommen und habe sich vor den Beschuldigten und dessen Sohn gestellt, wobei der Sohn zu weinen begonnen habe. Ein unbekannter Polizist habe seinen Fuss auf denjeni- gen des Beschuldigten gestellt, um ihn am Gehen zu hindern. Daraufhin habe der Beschuldigte sein Attest von E. gezeigt, das die unbekannten Polizisten aber nicht akzeptiert hätten. Daraufhin habe er den unbekannten Polizisten aufgefor- dert, mit seiner Unterschrift auf dem Attest zu verifizieren, dass er das Attest ge- lesen habe, aber nicht anerkenne. Dies habe der Polizist verweigert. Nachdem der Beschuldigte die Zuschauer aufgefordert habe, diesen Konflikt zu Beweiszwecken zu filmen, seien die unbekannten Polizisten energischer gewor- den und hätten ihn aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen, was der Beschuldigte wiederum verweigert habe. Es seien immer mehr Polizisten hinzugekommen; der Beschuldigte habe 7 Polizisten gezählt, die ihn und seinen 3-jährigen Sohn kreis- förmig abgeschirmt hätten. Der Dreijährige habe geweint, sodass sich die Zu- schauer um den Jungen gesorgt hätten. Der unbekannte Polizist habe den Be- schuldigten erneut aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen und wenn er dies nicht mache, so werde er in Handschellen abgeführt. «Der Abend ist lang» habe der unbekannte Polizist ergänzt. Nach einem weiteren Hin- und Her habe der Beschuldigte dem unbekannten Polizisten sein medizinisches Attest gezeigt, wo- rauf sein Name gestanden sei. Die Polizisten hätten sich eine ganze Weile bera- ten, die Adressdaten des Beschuldigten seinem Attest entnommen und dieses fotografiert. Während dieser Phase habe der Beschuldigte mit einem anderen
- 6 - SK.2021.29 der sieben Polizisten gesprochen und habe über die rechtlichen Grundlagen re- den wollen. Dieser weitere unbekannte Polizist habe dem Beschuldigten darauf- hin mitgeteilt, dass ihm dessen Söhne leidtäten, weil sich der Beschuldigte ihnen gegenüber verantwortungslos verhalte. Daraufhin habe der Beschuldigte erwi- dert, dass dieser Polizist ihn ja gar nicht kenne und dass ihm die Kinder des Polizisten leidtäten, weil sie so nie in der Lage seien, gut und korrekt eine Spra- che zu lernen. Der Beschuldigte habe sodann denjenigen Polizisten, der ihm seine Jacke kaputt gemacht habe, aufgefordert, seinen Dienstausweis zu zeigen, was dieser durch Öffnen seiner Jacke getan habe. Der Polizist sei Herr D. gewe- sen. Nach ca. 30 Minuten sei der Beschuldigte mit seinem Sohn freigelassen worden (BA pag. 13-01-0005 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine Aussagen im Wesentlichen. Einzig in Bezug auf die Reihenfolge der Ereignisse äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er zunächst sein Attest von E. gezeigt habe und anschliessend den Polizisten mitgeteilt habe, auf den Zug gehen zu wollen, und von diesen daran gehindert worden sei (TPF pag. 2.731.004 f.). 4. Sachverhaltsfeststellung Nach dem Gesagten decken sich die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien fast vollständig. So ist erstellt, dass der Beschuldigte sich am späten Nachmittag des 2. Februars 2021 in Begleitung seines Sohnes im Bahnhof Luzern befand. Erstellt ist ebenfalls, dass er sich hierbei weigerte, eine Maske zu tragen und sich zunächst auch weigerte, die von den kontrollierenden Polizisten verlangten Do- kumente vorzuweisen. Aufgrund der Videoaufzeichnungen des Bahnhofs Luzern ist der Vorgang und dessen Dauer von ca. 18 Minuten durch objektive Beweis- mittel gesichert. Einzig die Frage, ob der Beschuldigte während der Polizeikon- trolle «herumschrie», wie ihm die Bundesanwaltschaft vorwirft, ist nicht ohne Weiteres erstellt. Auf den Videoaufnahmen ist jedoch wildes Gestikulieren des Beschuldigten zu sehen. Zudem ist durch die glaubhaften Aussagen der anwe- senden Polizisten D. und B. erstellt, dass der Beschuldigte «herumschrie» und sich dabei auf seinen Sohn bezog (BA pag. 12-01-0006; 12-03-0006). Der Be- schuldigte versuchte auf diese Weise, seinen Sohn als «Schutzschild» zu ver- wenden. Die Aussagen der Polizisten D. und B. decken sich insofern mit derjeni- gen des Polizisten C., wonach es «laut» geworden sei (BA pag. 12-02-0006). Die Aussagen hinsichtlich der Frage, ob einer der Transportpolizisten dem Beschul- digten zwecks Anhaltung auf den Fuss stand oder nicht, divergieren zwar; darauf braucht jedoch mangels Relevanz nicht weiter eingegangen zu werden. Zusam- menfassend kann der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten seitens der Bun- desanwaltschaft vorgeworfen wird, als erstellt angesehen werden.
- 7 - SK.2021.29 Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist zur Erstellung des Sachverhalts keine Befragung des anlässlich des Vorfalls filmenden unbekannten Passanten notwendig bzw. sind hieraus keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, insbeson- dere angesichts der Tatsache, dass mit den offiziellen Videoaufzeichnungen der Bahnhofshalle ein verlässliches objektives Beweismittel vorliegt. 5. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) 5.1 Rechtliches Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An- stalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB, N. 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.33 vom 8. November 2017 E. 2.2, mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht rei- bungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbe- züglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon aus- gehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des
- 8 - SK.2021.29 Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15). Die Abgrenzung gegenüber dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erfolgt dadurch, dass eine blosse Unfolgsamkeit nicht genügt. Strafbar macht sich grundsätzlich nur derjenige, der aktiven Widerstand leistet. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert, sondern sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen diese Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbestand nicht (zum Ganzen BGE 120 IV 136 E. 2a; 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 9 ff.). Dies gilt sogar bei lautem und auffälligem Verhalten: Lautstärke und Intensität der ablehnenden Äusserung können – für sich allein – nicht dazu führen, dass die Weigerung zur Hinderung einer Amtshandlung wird (BGE 110 IV 92). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbe- standsmässig, wenn die Voraussetzungen des echten Unterlassungsdelikts vor- liegen, d.h. wenn eine entsprechende Garantenpflicht besteht, beispielsweise auf Grund einer rechtswidrigen, vorausgehenden Handlung. Die blosse Pflicht, einer Anordnung Folge zu leisten, vermag die Garantenpflicht nicht zu begründen. Ist die Anordnung Teil einer Amtshandlung, liegt in deren Nichtbefolgung noch keine tatbestandsmässige Hinderung, ausser wenn der Täter durch ein weiteres Ver- halten die gesamte Amtshandlung hindert, z.B. durch die Weigerung, Ausweise zu zeigen, und anschliessendem Davonfahren (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., 4. Aufl. 2019, Art. 286 StGB N. 11 f.). Flucht vor einer hinreichend kon- kretisierten Amtshandlung, beispielsweise vor einer konkret bevorstehenden oder sich im Gange befindlichen Personenkontrolle ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 4. Septem- ber 2008 E. 4.3.1; BGE 133 IV 97, 105) und trotz zahlreicher Kritik in der Lehre (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 13, m.w.H.) als tatbestandliche Hin- derung einer Amtshandlung und nicht als straflose Selbstbegünstigung zu be- trachten (siehe zur Abgrenzung zwischen der Hinderung einer Amtshandlung und der straflosen Selbstbegünstigung auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.1.5, 3.3). 5.2 Subsumtion 5.2.1 Objektiver Tatbestand Bei den Transportpolizisten handelte es sich offenkundig um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 StGB, womit ein taugliches Angriffsob- jekt vorlag.
- 9 - SK.2021.29 Der Beschuldigte hat sich gemäss den sich mit den Videoaufnahmen des Bahn- hofs Luzern deckenden Aussagen der anzeigeerstattenden Beamten der Trans- portpolizei, die auch die Kontrolle des Beschuldigten durchgeführt hatten, nicht nur passiv verhalten, indem er sich weigerte, sich auszuweisen und das ärztliche Attest vorzulegen. Vielmehr lief er aus der sich im Gange befindlichen Kontrolle der Transportpolizisten und versuchte, den Zug Richtung Y. zu erreichen. Ob er sein «Sach- und Rechtsattest» von E. unmittelbar nach entsprechender Auffor- derung durch die Transportpolizei vorzeigte oder nicht, ist unbeachtlich, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine wenig aussagekräftige Selbstdeklaration sowie eine persönliche Rechtsauffassung eines gewissen E. (BA pag. 13-01- 0026). Ein solches Dokument vermag keine spezifisch für die betreffende Person vorliegenden besonderen Gründe für einen Maskendispens i.S.v. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (nachfolgend: Covid- V bL) zu attestieren (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.2). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten war die Personenkontrolle in dem Moment, als dieser vom Transportpolizisten angesprochen wurde, ohne Weiteres faktisch eröffnet. Aus der entsprechenden Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass sich der Vorfall über insgesamt 18 Minuten erstreckte (BA pag. 13.02.0037). Auf Grund der gesamten Umstände ist vorliegend auch das Herumschreien des Beschuldigten während der Kontrolle als aktives Störverhalten zu qualifizieren: Dadurch zog er die Auf- merksamkeit der Reisenden auf sich, welche die Polizisten ansprachen und diese entsprechend gezwungen wurden, sich mit den Ansprechern zu unterhal- ten. Diese verbale Störung der sich im Gang befindlichen Kontrolle in Kombina- tion mit den Versuchen, aus der Kontrolle zu laufen, erschwerten die Durchfüh- rung der Amtshandlung wesentlich, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung den Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13.Mai 2008 E. 3.4). Folglich hat der Beschuldigte die Kon- trolle seiner Person durch aktives Tun erschwert. Zur Kontrolle seiner Ausweis- papiere waren die Transportpolizisten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST gesetzlich befugt. Überdies waren und sind die Transportpolizisten auf Grund der ihnen in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST zugewiesenen Kompetenzen zur Kontrolle des Maskendispenses befugt, da es sich beim Maskentragen um eine Benützungsvorschrift betreffend das SBB-Bahnhofsareal handelt. Eine ab- schliessende Beantwortung dieser Frage erübrigt sich jedoch, da der Beschul- digte bereits die Ausweiskontrolle aktiv behinderte. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte zudem aus den von ihm vorgebrachten Aussagen von zwei SBB-Kadermitarbeitern ableiten, da sich die Kompetenzen der Ordnungs- kräfte, darunter diejenigen der Transportpolizei, ausschliesslich aus dem Gesetz ergeben (TPF pag. 2.521.009 f.). Auch ist in der Kontrolle, entgegen den Ausfüh- rungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, keinerlei Verstoss gegen die Datenschutzgesetzgebung zu erblicken, war die Datenbearbeitung
- 10 - SK.2021.29 doch notwendig zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse der Ordnungskräfte i.S. des BGST (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Im Übrigen liegt keine Bearbeitung besonders schützenswerter Per- sonendaten vor, da das hausärztliche Attest des Beschuldigten keinerlei medizi- nische Daten enthält, sondern sich darauf beschränkt, diesen von der Masken- pflicht beim Gitarrenunterricht zu dispensieren (BA pag. 17-00-0001; Art. 16 Abs. 2 DSG e contrario). Der Beschuldigte hat folglich den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.2.2 Subjektiver Tatbestand Die Transportpolizisten waren uniformiert und folglich deutlich als Ordnungs- kräfte erkennbar. Dass sie sich nicht bei der ersten Aufforderung durch den Be- schuldigten auswiesen, vermag hieran nichts zu ändern, auch weil die Personen- bzw. Ausweiskontrolle eine typische Handlung der Polizei darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 4.4). Dem Beschuldigten war vielmehr zweifelsfrei bewusst, dass er es mit Beamten i.S.v. Art. 110 Abs. 3 i.V.m. 286 Abs. 2 StGB zu tun hatte. Der Beschuldigte gab stets an, davon ausgegangen zu sein, dass die Transport- polizisten nicht befugt gewesen seien, sein Maskenattest zu sichten bzw. zu überprüfen und dass die entsprechende Amtshandlung folglich unrechtmässig gewesen sei (BA pag. 13-01-0006; TPF pag. 2.731.007). Er gab jedoch ebenfalls zu Protokoll, dass es sich bei der Frage der Kontrollbefugnisse der Transportpo- lizisten in Bezug auf Arztatteste um eine komplexe juristische Frage handle, die vertiefter Abklärung bedürfe (TPF pag. 2.721.034 f.). Hiermit brachte der Be- schuldigte zum Ausdruck, dass er die Amtshandlung höchstens als rechtlich frag- würdig empfand. Damit der subjektive Tatbestand als nicht erfüllt zu erachten wäre, hätte sich der Beschuldigte jedoch im Glauben befinden müssen, dass die Amtshandlung offensichtlich unrechtmässig oder gar nichtig gewesen sei (vgl. E. 5.1), was nach dem Gesagten offenkundig nicht der Fall war. Des Weiteren stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass die Transportpolizisten die Befug- nis zur Ausweiskontrolle haben, die er jedoch ebenfalls behinderte, indem er sich bewusst nicht ausweisen wollte (vgl. vorne, E. 4.). Folglich hat er auch den sub- jektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.2.3 Fazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB im Ergebnis sowohl in objektiver als auch subjektiver Hin- sicht erfüllt.
- 11 - SK.2021.29 6. Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-V bL) 6.1 Rechtliches 6.1.1 Anwendbares Recht Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ereignete sich am 2. Feb- ruar 2021. Massgeblich ist folglich die Covid-V bL vom 19. Juni 2020 (in der Fas- sung vom 1. Februar 2021). 6.1.2 Gesetzliche Grundlage Art. 3b Covid-V bL sieht die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske u.a. in Bahnhöfen vor. Diese die Maskentragepflicht für «Personen in öffentlich zugäng- lichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben sowie in Zugangsberei- chen des öffentlichen Verkehrs» regelnde Bestimmung wurde mit der Änderung vom 18. Oktober 2020 – in Kraft seit 19. Oktober 2020 – eingeführt. Die – vor- sätzliche oder fahrlässige – Verletzung der Maskentragepflicht gemäss Art. 3a und 3b Covid-19 V bL wird gemäss Art. 13 lit. f Covid-19 V bL in der in casu relevanten Fassung mit Busse geahndet. Der genannte Straftatbestand wurde allerdings erst mit der Änderung vom 1. Februar 2021 eingeführt. Bis dahin hatte die Verordnung bereits 16 Änderungen erfahren, ohne dass Widerhandlungen gegen die Maskentragepflicht unter Strafe gestellt worden wären. In den vorhe- rigen Fassungen der Verordnung, also auch noch in der zwei Tage vor der vor- liegend zu beurteilenden Tat geltenden Fassung vom 23. Januar 2021, blieb die Verletzung der Maskentragepflicht straflos. Auch der Kanton Luzern kennt und kannte zum anklagerelevanten Zeitpunkt keine eigene Regelung betreffend Mas- kenpflicht und allfälligen Straffolgen bei Verletzung. Vielmehr verwies die luzer- nische Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (VCov19) vom 13. Oktober 2020 in der vom 23. Januar 2021 bis 28. Feb- ruar 2021 geltenden Fassung auf die entsprechende Regelung in der bundesrät- lichen Covid-19 V bL (vgl. §5 VCov19) bzw. hinsichtlich der Straffolgen auf das EpG. Letzteres ahndet u.a. den vorsätzlichen und fahrlässigen Verstoss gegen die in Art. 40 EpG vorgesehenen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung mit Busse (vgl. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG). Die Anordnung genannter Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen liegt in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden (Art. 40 Abs. 1 EpG) und beinhaltet u.a. das Verbot oder die Einschränkung des Betretens und Verlassens bestimmter Gebäude und Ge- biete sowie bestimmter Aktivitäten an definierten Orten (Art. 40 Abs. 2 lit. c EpG). Liegt in der Schweiz allerdings eine besondere Lage gemäss den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 EpG vor, so ist der Bundesrat – nach Anhörung der Kantone – ge- mäss Art. 6 Abs. 2 EpG zur Anordnung von Massnahmen u.a. gegenüber einzel- nen Personen (lit. a) und der Bevölkerung (lit. b) befugt. Diese Kompetenz hat
- 12 - SK.2021.29 der Bundesrat durch Erlass der Covid-19 V bL vom 19. Juni 2020 bzw. vom
23. Juni 2021 wahrgenommen, die sich gemäss Ingress explizit auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG stützt. Die Verteidigung wirft nun die Frage auf, ob die Maskentragepflicht überhaupt auf einer rechtsgenüglichen gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. Eingabe RAin Ammann vom 18. Juni 2021, S. 7, BA pag. 21-001-0009). Dabei verweist sie auf die diesbezüglich vorgebrachte Kritik in der Lehre (NIGGLI in: NZZ vom 16. Ap- ril 2020; HÄNER in: plädoyer 3/2021; UHLMANN/WILHELM in: Uhlmann/Höfler [Hrsg.], Notrecht in der Corona-Krise, 2021, S. 49 ff.) sowie auf verschiedene in der Praxis mit der Begründung der ungenügenden gesetzlichen Grundlage er- folgten Nichtanhandnahmeverfügungen (vgl. StA ZG vom 12. Januar 2021), Ver- fahrenseinstellungen (Statthalteramt Bezirk Hinwil, 10. März 2021) bzw. Frei- sprüchen (Bezirksgericht Baden, 11. Dezember 2020; Bezirksgericht Dietikon,
16. Februar 2021) im Falle von Maskenverweigerern. Die Verteidigung verkennt allerdings, dass sich die angerufenen Kritiker bzw. die zitierten Entscheide alle- samt auf die vor Einführung der Maskentragepflicht bzw. Übertretungsstrafnorm auf Bundesebene gemäss Art. 3a und 3b bzw. Art. 13 lit. f Covid-19 V bL geltende Rechtslage beziehen. Zum einen wurde kritisiert, dass die Strafbestimmung von Art. 10f Abs. 1 der altrechtlichen (am 22. Juni 2020 aufgehobenen), gestützt auf Art. 7 EpG erlassenen Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) gewisse Verstösse ge- gen die von ihr vorgesehenen Massnahmen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet und damit die Strafandrohung der Busse gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erweitert habe. Für diese Verschärfung der vom EpG als Übertretungen geahndeten Verstösse zu Vergehen habe keine Ermächtigung des Gesetzgebers bestanden (NIGGLI, a.a.O.; HÄNER, a.a.O., S. 21; UHL- MANN/WILHELM, a.a.O., S. 50 ff.; Bezirksgerichte Baden und Dietikon, a.a.O., E. 3.2 bzw. E. C). Zum anderen wurde festgestellt, dass die Covid-19 V bL in ihrer vor dem 1. Februar 2021 geltenden Fassung keine Strafbestimmungen vor- gesehen habe, auf deren Grundlage eine Verurteilung wegen Verstosses gegen die Maskentragepflicht gemäss Art. 3a und 3b der Verordnung möglich gewesen wäre (vgl. StA ZG, a.a.O., E. 3 und wohl auch Statthalteramt Bezirk Hinwil, a.a.O.). Wie gesehen, führte der Bundesrat per 18. Oktober 2020 in der auf Art. 6 EpG gestützten Covid-19 V bL die Maskentragepflicht und per 1. Februar 2021 den Übertretungstatbestand der Widerhandlung gegen dieselbe ein. Laut der Bot- schaft zur Revision des EpG vom 3. Dezember 2010 (BBl 2011 311 ff.) gilt (im Vergleich zum aEpG) neu ein dreistufiges Krisenbewältigungsmodell, und zwar für die normale, die besondere (Art. 6 EpG) und die ausserordentliche Lage (Art. 7 EpG). Eine besondere Lage besteht gemäss Botschaft in einer epidemio- logischen Notlage, eine ausserordentliche Lage in einer nationalen Bedrohungs- lage. In allen drei Lagen liegt der Vollzug bei den Kantonen, jedoch wird dem
- 13 - SK.2021.29 Bundesrat u.a. für die besondere Lage gemäss Art. 6 EpG die Befugnis übertra- gen, selber die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, wobei dies in Abspra- che mit den Kantonen erfolgt (vgl. Botschaft, S. 362 f., 364). Dazu gehören ge- mäss Art. 6 Abs. 2 EpG Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (lit. a) und gegenüber der Bevölkerung (lit. b). Laut Botschaft beschränkt sich der Hand- lungsspielraum des Bundesrates dabei auf die in Art. 31-38 sowie Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen (vgl. Botschaft, S. 364 f.). Mit den Art. 3a und 3b sowie Art. 13 lit. f Covid-19 V bL liegt folglich eine auf einer formell-gesetzlichen Dele- gationsnorm (Art. 6 EpG) basierende Verhaltensnorm (Maskentragepflicht) so- wie ein nicht über die vom EpG vorgesehenen Straffolgen (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) hinausgehender Straftatbestand auf Bundesverordnungsebene vor. Die Kompetenz des Bundesrats, gestützt auf das EpG die Maskenpflicht anzuord- nen, hat das Bundesgericht auch in seinem Urteil 1C_143/2021 vom 28. Juli 2021 bestätigt (E. 4, unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5). Nach dem Gesagten sind die oben zitierten Kritikäusse- rungen gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht mehr einschlägig. Im Ergebnis stützen sich die fraglichen Bestimmungen in der Covid-19 V bL vom 1. Februar 2021 auf eine genügende gesetzliche Grundlage. 6.1.3 Kenntnispflicht der neu in Kraft getretenen Strafbestimmungen (Art. 2 Abs. 1 StGB) Der angeklagte Sachverhalt spielte sich nur einen Tag nach Einführung der neuen Strafbestimmung für Verstösse gegen die Maskentragepflicht (Art. 13 lit. f Covid-19 V bL) ab, weshalb sich die Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüs- sens der neuen Straffolgen stellt. Letzteres ist zu bejahen, fällt doch gemäss Rechtsprechung und Lehre eine Tathandlung selbst dann unter das neue Recht, wenn sie zum Teil vor Inkrafttreten desselben begangen wurde (z.B. bei Dauer- delikten bzw. bei Tateinheit oder bei Unterlassungsdelikten; vgl. POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 11, m.w.H.). Erst recht kann es folglich keine Rolle spielen, dass zum Tatzeitpunkt die geltende Strafbe- stimmung erst seit einem Tag in Kraft war. Der Beschuldigte musste die neue Strafbestimmung kennen. 6.1.4 Ausnahmen von der Maskentragepflicht: Art. 3b Abs. 2 Covid-19 V bL in der vorliegend anwendbaren Fassung vom
1. Februar 2021 sieht vor, dass von der Maskentragepflicht gemäss Abs. 1 u.a. Personen ausgenommen sind, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können (lit. b). Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die u.a. nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist (Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19 V bL).
- 14 - SK.2021.29 6.2 Subsumtion Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Wortlaut von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid- 19 V bL auch andere als medizinische Gründe eine Maskendispens begründende «besondere Gründe» darstellen können, wie von der Verteidigung zu Recht vor- gebracht. Die fragliche Formulierung stellt jedoch auch klar, dass solche beson- deren Gründe stets ad personam vorliegen müssen, d.h. spezifisch auf die zu dispensierende Person zutreffen müssen und nicht genereller Art sein können. Dies ist hinsichtlich des vom Beschuldigten anlässlich der fraglichen Polizeikon- trolle zunächst vorgewiesenen «Sach- und Rechtsattestes» von E., wie darge- legt, nicht der Fall (vgl. oben, E. 5.2.1), weshalb dieses keinen gültigen Masken- dispens i.S.v. Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19 V bL darstellt. Der Beschuldigte wies im Verlaufe der Kontrolle ein Arztzeugnis vom 25. Novem- ber 2020, ausgestellt von Dr. med. F., FMH für Allgemeine Medizin, Y., vor, das ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel dispensiert (BA pag. 17-00-0001). Selbstredend kann es sich bei einem ärztli- chen Dispens nur um medizinische Gründe handeln. Ein im Vorverfahren zu Han- den der Bundesanwaltschaft eingereichtes weiteres Arztzeugnis vom 22. April 2021, ausgestellt von Dr. med. G., welches den Beschuldigten in genereller Weise von der Maskentragepflicht dispensiert, attestiert ihm denn auch krank- heitsbedingte Gründe (BA pag. 12.1.13). Dass sich der Dispens gemäss Attest inhaltlich lediglich auf den Gitarrenunterricht bezieht, schadet nicht. So ist insbe- sondere zu berücksichtigen, dass das Übertragungsrisiko im Gitarrenunterricht, der notorisch in einem geschlossenen Raum stattfindet und bei dem Lehrer und Schüler längere Zeit in nächster Nähe zueinander sitzen, um ein Vielfaches grös- ser ist als in einer riesigen Bahnhofshalle, in der sich die Menschen fortbewegen und die Sicherheitsabstände mehrheitlich eingehalten werden können. A maiore ad minus muss der fragliche Dispens folglich auch für eine Bahnhofshalle genü- gen. Die anwendbare Verordnung verlangt – entgegen der Behauptung im Straf- befehl – nicht, dass ein Zeugnis für jede einzelne, unter die Maskentragepflicht fallende Örtlichkeit vorzulegen ist. Idealerweise hätte der Dispens in genereller Art formuliert werden sollen. Aus dem zusätzlich ins Recht gelegten generellen ärztlichen Dispens gehen jedoch eindeutig medizinische Gründe hervor. Dies muss genügen und es kann folglich nicht darauf ankommen, dass das Zeugnis nicht sämtliche spezifischen Örtlichkeiten für den Maskendispens auflistet. Zu fordern, dass der Dispens die einzelnen Örtlichkeiten aufzählt, an welchen ein Patient maskenbefreit ist, der selbst in nächster Nähe zu anderen keine Maske tragen muss, wäre überspitzt formalistisch. Demzufolge fällt der Beschuldigte un- ter die von der Maskentragepflicht ausgenommenen Personen gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19 V bL. Eine Strafbarkeit gemäss Art. 13 lit. f Covid-19 V bL entfällt damit und der Beschuldigte ist hinsichtlich dieses Anklagepunktes freizu- sprechen.
- 15 - SK.2021.29 7. Strafzumessung 7.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). 7.2 Der Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB droht Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen an. 7.2.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit seinem Handeln Ordnungskräfte in nicht unerheblichem Masse über einen nicht mehr als geringfügig zu bezeichnenden Zeitraum band. So formte sich eine (kleinere) Menschenansammlung, die mittels zusätzlichem Ein- satz von Sicherheitskräften vom Tatgeschehen ferngehalten werden musste. Die Situation war folglich geeignet, die sicherheitsrelevante Arbeit der Ordnungs- kräfte im und um den Bahnhof Luzern – einem der wichtigsten Verkehrsknoten- punkte des Landes – zu beeinträchtigen. Zu erwähnen ist jedoch, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gewalttätig verhielt. Das objektive Tatverschul- den kann folglich noch als leicht gewertet werden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, sein Kind als «Schutzschild» zur Erschwerung der Kontrolle einzusetzen. Zudem zeigte er bis zum Zeitpunkt, als ihn die Beamten schliesslich gehen liessen, keinerlei Einsicht in die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens. Dem Beschuldigten muss jedoch bewusst gewesen sein, dass das Binden von Polizeikräften, insbesondere während einer Pandemie, geeignet ist, die Sicher- heit der Reisenden und der weiteren Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Dies war dem Beschuldigten jedoch gleichgültig. Das subjektive Tatverschulden ist eben- falls noch als leicht zu gewichten. 7.3 Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, als Gitarrenlehrer teils selbstständig, teils im Angestelltenverhältnis tätig zu sein und hierdurch über ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 5'500.-- zu verfügen. Er sei Al- leinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und seinen zwei Kindern im Alter von 2 respektive 4 Jahren zusammen. Er habe weder Vermögen noch Schulden.
- 16 - SK.2021.29 Seine Fixkosten beliefen sich auf Fr. 2'500.-- bis 3'000.-- pro Monat. Der Beschul- digte ist weder in der Schweiz noch in seinem Heimatland vorbestraft (TPF pag. 2.231.1.003 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind im Übrigen neutral zu würdigen. Der Beschuldigte machte während der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA pag. 13-01-0016 ff.). Während laufender Strafuntersuchung und seit Begehung der Tat hat er sich wohl verhalten. Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzu- messungsfaktoren neutral aus. Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. 7.4 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.-- als schuldangemessen. 7.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder eine Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Anlässlich der Hauptverhandlung danach gefragt, wie er sein Verhalten zum jet- zigen Zeitpunkt sehe und ob er das nächste Mal anders handeln würde, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «[…] ich habe mich korrekt verhalten. Ich würde dies genauso wieder machen, jederzeit.» (TPF pag. 2.731.008). Gestützt auf diese eindeutige Aussage kann dem Beschuldigten keine gute Prognose ge- stellt werden und die Strafe ist entsprechend unbedingt auszufällen. Bei einer derart klaren Prognose erübrigt sich eine weitergehende Prüfung. 8. Verfahrenskosten und Entschädigung 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
- 17 - SK.2021.29 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 8.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt Fr. 1’500.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah- mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. 8.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 500.-- festgesetzt. 8.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). 8.3 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung des hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Vorwurfs der Hinderung einer Amts- handlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB, wobei es sich um ein Vergehen handelt, notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten ist damit gegeben. Der Teilfreispruch vom Vorwurf des Verstosses gegen die Covid-19 V bL – einer Übertretung – rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da diesbezüglich kein er- kennbarer Mehraufwand entstanden ist. Der Beschuldigte hat demnach die ihm auferlegbaren Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- gesamthaft zu tragen. 8.4 Die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung zugunsten des Beschul- digten kommt auf Grund des Gesagten von vornherein nicht in Betracht.
- 18 - SK.2021.29 Die Einzelrichterin erkennt: I.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
E. 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und Rechtzeitigkeit der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), ist Folgendes anzumerken: Die Bundesanwaltschaft verschickte den Strafbefehl am 12. Mai 2021. Der Be- schuldigte nahm die Sendung am 17. Mai 2021 entgegen und erhob am
27. Mai 2021 Einsprache (BA pag. 03-00-0006 f.; vgl. oben, lit. C). Die zehntä- gige Frist i.S.v. 354 Abs. 1 StPO ist damit gewahrt. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls sind vorliegend gegeben und dieser erfüllt die gesetzli- chen Anforderungen (Art. 352 f. StPO).
- 4 - SK.2021.29
E. 2 Februar 2021, um ca. 17.32 Uhr, in Begleitung seines dreijährigen Sohnes ohne Gesichtsmaske durch die Halle des Bahnhofs Luzern gegangen. Als er auf Höhe Prellbock des Gleises 7 von einer uniformierten Patrouille der Transport- polizei (bestehend aus Fw B., Wm C. und Pol D.) auf die Maskenpflicht hinge- wiesen und aufgefordert worden sei, eine Gesichtsmaske zu tragen, habe sich der Beschuldigte unter Berufung auf ein Arztzeugnis, das er jedoch nicht habe vorweisen wollen, geweigert. Ebenso habe er sich geweigert, den Transportpoli- zisten einen Ausweis zu zeigen oder seine Personalien anzugeben. Stattdessen habe der Beschuldigte ein «Sach- und Rechtsattest» von E. behändigt und die- ses den Transportpolizisten gezeigt. Als diese insistiert hätten und sein Arztzeug- nis und seinen Ausweis hätten sehen wollen, habe der Beschuldigte begonnen, durch die Bahnhofshalle zu schreien, die Transportpolizisten würden ihn nötigen und bedrängen. Nachdem er bemerkt habe, dass er durch das Herumschreien die Aufmerksamkeit der Reisenden auf sich gezogen habe, habe er versucht, mit seinem Kind aus der Kontrolle zu laufen, um den Zug nach Y., der auf Gleis 7 gestanden sei, zu erreichen. Als ihn die Beamten zurückgehalten hätten, habe er immer lauter geschrien, sich dabei auf seinen Sohn bezogen, der durch den «gewalttätigen Angriff» der Transportpolizisten geschädigt würde. Weiter habe er die Umstehenden zum Filmen aufgefordert und mehrmals versucht, sich aus der Kontrolle loszureissen. Um ca. 17.35 Uhr habe die Transportpolizei Unter- stützung durch die Luzerner Polizei erhalten. Der Beschuldigte habe sich darauf- hin etwas beruhigt, sich jedoch weiterhin geweigert, seine Personalien anzuge- ben oder sein Arztzeugnis zu zeigen, bis er dieses schliesslich um ca. 17.50 Uhr gezeigt habe. Dabei habe es sich um ein Arztzeugnis von Dr. med. F. vom
25. November 2020 gehandelt, das ihn für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel von der Maskenpflicht dispensiere. Dass er aus besonderen (medizinischen) Gründen keine Gesichtsmasken in Bahnhöfen tragen könne, gehe aus dem At- test hingegen nicht hervor. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass alle Rei- senden in Bahnhöfen Gesichtsmasken tragen müssten und dass es in die Zu- ständigkeit der Transportpolizei falle, für die Beachtung der Transport- und Be- nutzungsvorschriften zu sorgen, diesbezügliche Anordnungen zu erteilen und Ausweiskontrollen vorzunehmen. Zudem habe er gewusst, bzw. zumindest billi- gend in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten die Transportpolizisten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten gehindert habe, sodass insbeson- dere die Polizeikontrolle nicht reibungslos habe durchgeführt werden können.
- 5 - SK.2021.29
E. 3 Aussagen des Beschuldigten Zum Tathergang äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: Er habe sich mit sei- nem dreijährigen Sohn auf dem Bahnhof Luzern befunden, als er auf dem Weg zum Gleis 7 von zwei Polizisten angesprochen worden sei. Ein Polizist habe ihn gefragt, wohin er gehe, worauf er geantwortet und gefragt habe, ob sich dieser ausweisen könne. Anstatt sich auszuweisen habe dieser unbekannte Polizist ge- fragt, warum der Beschuldigte keine Maske trage, und habe ihn auf die Masken- pflicht hingewiesen. Der Beschuldigte habe sodann erwidert, dass er ein Attest auf sich trage, worauf der unbekannte Polizist dieses Attest habe einsehen wol- len. Der Beschuldigte habe die Einsicht in dieses Attest mit der Begründung ver- weigert, dass für diese Einsichtnahme gar keine gesetzlichen Grundlagen vorlä- gen, worauf der unbekannte Polizist ihm mitgeteilt habe, dass er «das Recht» habe. Als der Beschuldigte dem unbekannten Polizisten mitgeteilt habe, dass er auf den Zug gehe, sei er von den zwei Polizisten festgehalten und bedrängt worden, worauf er die Polizisten aufgefordert habe, ihn umgehend loszulassen. Daraufhin hätten die beiden Polizisten ihren Griff verstärkt, wobei die Jacke des Beschul- digten kaputtgegangen sei. Schnell sei ein dritter Polizist hinzugekommen und habe sich vor den Beschuldigten und dessen Sohn gestellt, wobei der Sohn zu weinen begonnen habe. Ein unbekannter Polizist habe seinen Fuss auf denjeni- gen des Beschuldigten gestellt, um ihn am Gehen zu hindern. Daraufhin habe der Beschuldigte sein Attest von E. gezeigt, das die unbekannten Polizisten aber nicht akzeptiert hätten. Daraufhin habe er den unbekannten Polizisten aufgefor- dert, mit seiner Unterschrift auf dem Attest zu verifizieren, dass er das Attest ge- lesen habe, aber nicht anerkenne. Dies habe der Polizist verweigert. Nachdem der Beschuldigte die Zuschauer aufgefordert habe, diesen Konflikt zu Beweiszwecken zu filmen, seien die unbekannten Polizisten energischer gewor- den und hätten ihn aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen, was der Beschuldigte wiederum verweigert habe. Es seien immer mehr Polizisten hinzugekommen; der Beschuldigte habe 7 Polizisten gezählt, die ihn und seinen 3-jährigen Sohn kreis- förmig abgeschirmt hätten. Der Dreijährige habe geweint, sodass sich die Zu- schauer um den Jungen gesorgt hätten. Der unbekannte Polizist habe den Be- schuldigten erneut aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen und wenn er dies nicht mache, so werde er in Handschellen abgeführt. «Der Abend ist lang» habe der unbekannte Polizist ergänzt. Nach einem weiteren Hin- und Her habe der Beschuldigte dem unbekannten Polizisten sein medizinisches Attest gezeigt, wo- rauf sein Name gestanden sei. Die Polizisten hätten sich eine ganze Weile bera- ten, die Adressdaten des Beschuldigten seinem Attest entnommen und dieses fotografiert. Während dieser Phase habe der Beschuldigte mit einem anderen
- 6 - SK.2021.29 der sieben Polizisten gesprochen und habe über die rechtlichen Grundlagen re- den wollen. Dieser weitere unbekannte Polizist habe dem Beschuldigten darauf- hin mitgeteilt, dass ihm dessen Söhne leidtäten, weil sich der Beschuldigte ihnen gegenüber verantwortungslos verhalte. Daraufhin habe der Beschuldigte erwi- dert, dass dieser Polizist ihn ja gar nicht kenne und dass ihm die Kinder des Polizisten leidtäten, weil sie so nie in der Lage seien, gut und korrekt eine Spra- che zu lernen. Der Beschuldigte habe sodann denjenigen Polizisten, der ihm seine Jacke kaputt gemacht habe, aufgefordert, seinen Dienstausweis zu zeigen, was dieser durch Öffnen seiner Jacke getan habe. Der Polizist sei Herr D. gewe- sen. Nach ca. 30 Minuten sei der Beschuldigte mit seinem Sohn freigelassen worden (BA pag. 13-01-0005 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine Aussagen im Wesentlichen. Einzig in Bezug auf die Reihenfolge der Ereignisse äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er zunächst sein Attest von E. gezeigt habe und anschliessend den Polizisten mitgeteilt habe, auf den Zug gehen zu wollen, und von diesen daran gehindert worden sei (TPF pag. 2.731.004 f.).
E. 4 Sachverhaltsfeststellung Nach dem Gesagten decken sich die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien fast vollständig. So ist erstellt, dass der Beschuldigte sich am späten Nachmittag des 2. Februars 2021 in Begleitung seines Sohnes im Bahnhof Luzern befand. Erstellt ist ebenfalls, dass er sich hierbei weigerte, eine Maske zu tragen und sich zunächst auch weigerte, die von den kontrollierenden Polizisten verlangten Do- kumente vorzuweisen. Aufgrund der Videoaufzeichnungen des Bahnhofs Luzern ist der Vorgang und dessen Dauer von ca. 18 Minuten durch objektive Beweis- mittel gesichert. Einzig die Frage, ob der Beschuldigte während der Polizeikon- trolle «herumschrie», wie ihm die Bundesanwaltschaft vorwirft, ist nicht ohne Weiteres erstellt. Auf den Videoaufnahmen ist jedoch wildes Gestikulieren des Beschuldigten zu sehen. Zudem ist durch die glaubhaften Aussagen der anwe- senden Polizisten D. und B. erstellt, dass der Beschuldigte «herumschrie» und sich dabei auf seinen Sohn bezog (BA pag. 12-01-0006; 12-03-0006). Der Be- schuldigte versuchte auf diese Weise, seinen Sohn als «Schutzschild» zu ver- wenden. Die Aussagen der Polizisten D. und B. decken sich insofern mit derjeni- gen des Polizisten C., wonach es «laut» geworden sei (BA pag. 12-02-0006). Die Aussagen hinsichtlich der Frage, ob einer der Transportpolizisten dem Beschul- digten zwecks Anhaltung auf den Fuss stand oder nicht, divergieren zwar; darauf braucht jedoch mangels Relevanz nicht weiter eingegangen zu werden. Zusam- menfassend kann der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten seitens der Bun- desanwaltschaft vorgeworfen wird, als erstellt angesehen werden.
- 7 - SK.2021.29 Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist zur Erstellung des Sachverhalts keine Befragung des anlässlich des Vorfalls filmenden unbekannten Passanten notwendig bzw. sind hieraus keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, insbeson- dere angesichts der Tatsache, dass mit den offiziellen Videoaufzeichnungen der Bahnhofshalle ein verlässliches objektives Beweismittel vorliegt.
E. 5 Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB)
E. 5.1 Rechtliches Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An- stalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB, N. 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.33 vom 8. November 2017 E. 2.2, mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht rei- bungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbe- züglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon aus- gehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des
- 8 - SK.2021.29 Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15). Die Abgrenzung gegenüber dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erfolgt dadurch, dass eine blosse Unfolgsamkeit nicht genügt. Strafbar macht sich grundsätzlich nur derjenige, der aktiven Widerstand leistet. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert, sondern sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen diese Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbestand nicht (zum Ganzen BGE 120 IV 136 E. 2a; 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 9 ff.). Dies gilt sogar bei lautem und auffälligem Verhalten: Lautstärke und Intensität der ablehnenden Äusserung können – für sich allein – nicht dazu führen, dass die Weigerung zur Hinderung einer Amtshandlung wird (BGE 110 IV 92). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbe- standsmässig, wenn die Voraussetzungen des echten Unterlassungsdelikts vor- liegen, d.h. wenn eine entsprechende Garantenpflicht besteht, beispielsweise auf Grund einer rechtswidrigen, vorausgehenden Handlung. Die blosse Pflicht, einer Anordnung Folge zu leisten, vermag die Garantenpflicht nicht zu begründen. Ist die Anordnung Teil einer Amtshandlung, liegt in deren Nichtbefolgung noch keine tatbestandsmässige Hinderung, ausser wenn der Täter durch ein weiteres Ver- halten die gesamte Amtshandlung hindert, z.B. durch die Weigerung, Ausweise zu zeigen, und anschliessendem Davonfahren (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., 4. Aufl. 2019, Art. 286 StGB N. 11 f.). Flucht vor einer hinreichend kon- kretisierten Amtshandlung, beispielsweise vor einer konkret bevorstehenden oder sich im Gange befindlichen Personenkontrolle ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 4. Septem- ber 2008 E. 4.3.1; BGE 133 IV 97, 105) und trotz zahlreicher Kritik in der Lehre (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 13, m.w.H.) als tatbestandliche Hin- derung einer Amtshandlung und nicht als straflose Selbstbegünstigung zu be- trachten (siehe zur Abgrenzung zwischen der Hinderung einer Amtshandlung und der straflosen Selbstbegünstigung auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.1.5, 3.3).
E. 5.2 Subsumtion
E. 5.2.1 Objektiver Tatbestand Bei den Transportpolizisten handelte es sich offenkundig um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 StGB, womit ein taugliches Angriffsob- jekt vorlag.
- 9 - SK.2021.29 Der Beschuldigte hat sich gemäss den sich mit den Videoaufnahmen des Bahn- hofs Luzern deckenden Aussagen der anzeigeerstattenden Beamten der Trans- portpolizei, die auch die Kontrolle des Beschuldigten durchgeführt hatten, nicht nur passiv verhalten, indem er sich weigerte, sich auszuweisen und das ärztliche Attest vorzulegen. Vielmehr lief er aus der sich im Gange befindlichen Kontrolle der Transportpolizisten und versuchte, den Zug Richtung Y. zu erreichen. Ob er sein «Sach- und Rechtsattest» von E. unmittelbar nach entsprechender Auffor- derung durch die Transportpolizei vorzeigte oder nicht, ist unbeachtlich, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine wenig aussagekräftige Selbstdeklaration sowie eine persönliche Rechtsauffassung eines gewissen E. (BA pag. 13-01- 0026). Ein solches Dokument vermag keine spezifisch für die betreffende Person vorliegenden besonderen Gründe für einen Maskendispens i.S.v. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (nachfolgend: Covid- V bL) zu attestieren (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.2). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten war die Personenkontrolle in dem Moment, als dieser vom Transportpolizisten angesprochen wurde, ohne Weiteres faktisch eröffnet. Aus der entsprechenden Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass sich der Vorfall über insgesamt 18 Minuten erstreckte (BA pag. 13.02.0037). Auf Grund der gesamten Umstände ist vorliegend auch das Herumschreien des Beschuldigten während der Kontrolle als aktives Störverhalten zu qualifizieren: Dadurch zog er die Auf- merksamkeit der Reisenden auf sich, welche die Polizisten ansprachen und diese entsprechend gezwungen wurden, sich mit den Ansprechern zu unterhal- ten. Diese verbale Störung der sich im Gang befindlichen Kontrolle in Kombina- tion mit den Versuchen, aus der Kontrolle zu laufen, erschwerten die Durchfüh- rung der Amtshandlung wesentlich, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung den Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13.Mai 2008 E. 3.4). Folglich hat der Beschuldigte die Kon- trolle seiner Person durch aktives Tun erschwert. Zur Kontrolle seiner Ausweis- papiere waren die Transportpolizisten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST gesetzlich befugt. Überdies waren und sind die Transportpolizisten auf Grund der ihnen in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST zugewiesenen Kompetenzen zur Kontrolle des Maskendispenses befugt, da es sich beim Maskentragen um eine Benützungsvorschrift betreffend das SBB-Bahnhofsareal handelt. Eine ab- schliessende Beantwortung dieser Frage erübrigt sich jedoch, da der Beschul- digte bereits die Ausweiskontrolle aktiv behinderte. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte zudem aus den von ihm vorgebrachten Aussagen von zwei SBB-Kadermitarbeitern ableiten, da sich die Kompetenzen der Ordnungs- kräfte, darunter diejenigen der Transportpolizei, ausschliesslich aus dem Gesetz ergeben (TPF pag. 2.521.009 f.). Auch ist in der Kontrolle, entgegen den Ausfüh- rungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, keinerlei Verstoss gegen die Datenschutzgesetzgebung zu erblicken, war die Datenbearbeitung
- 10 - SK.2021.29 doch notwendig zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse der Ordnungskräfte i.S. des BGST (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Im Übrigen liegt keine Bearbeitung besonders schützenswerter Per- sonendaten vor, da das hausärztliche Attest des Beschuldigten keinerlei medizi- nische Daten enthält, sondern sich darauf beschränkt, diesen von der Masken- pflicht beim Gitarrenunterricht zu dispensieren (BA pag. 17-00-0001; Art. 16 Abs. 2 DSG e contrario). Der Beschuldigte hat folglich den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllt.
E. 5.2.2 Subjektiver Tatbestand Die Transportpolizisten waren uniformiert und folglich deutlich als Ordnungs- kräfte erkennbar. Dass sie sich nicht bei der ersten Aufforderung durch den Be- schuldigten auswiesen, vermag hieran nichts zu ändern, auch weil die Personen- bzw. Ausweiskontrolle eine typische Handlung der Polizei darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 4.4). Dem Beschuldigten war vielmehr zweifelsfrei bewusst, dass er es mit Beamten i.S.v. Art. 110 Abs. 3 i.V.m. 286 Abs. 2 StGB zu tun hatte. Der Beschuldigte gab stets an, davon ausgegangen zu sein, dass die Transport- polizisten nicht befugt gewesen seien, sein Maskenattest zu sichten bzw. zu überprüfen und dass die entsprechende Amtshandlung folglich unrechtmässig gewesen sei (BA pag. 13-01-0006; TPF pag. 2.731.007). Er gab jedoch ebenfalls zu Protokoll, dass es sich bei der Frage der Kontrollbefugnisse der Transportpo- lizisten in Bezug auf Arztatteste um eine komplexe juristische Frage handle, die vertiefter Abklärung bedürfe (TPF pag. 2.721.034 f.). Hiermit brachte der Be- schuldigte zum Ausdruck, dass er die Amtshandlung höchstens als rechtlich frag- würdig empfand. Damit der subjektive Tatbestand als nicht erfüllt zu erachten wäre, hätte sich der Beschuldigte jedoch im Glauben befinden müssen, dass die Amtshandlung offensichtlich unrechtmässig oder gar nichtig gewesen sei (vgl. E. 5.1), was nach dem Gesagten offenkundig nicht der Fall war. Des Weiteren stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass die Transportpolizisten die Befug- nis zur Ausweiskontrolle haben, die er jedoch ebenfalls behinderte, indem er sich bewusst nicht ausweisen wollte (vgl. vorne, E. 4.). Folglich hat er auch den sub- jektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllt.
E. 5.2.3 Fazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB im Ergebnis sowohl in objektiver als auch subjektiver Hin- sicht erfüllt.
- 11 - SK.2021.29
E. 6 Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-V bL)
E. 6.1 Rechtliches
E. 6.1.1 Anwendbares Recht Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ereignete sich am 2. Feb- ruar 2021. Massgeblich ist folglich die Covid-V bL vom 19. Juni 2020 (in der Fas- sung vom 1. Februar 2021).
E. 6.1.2 Gesetzliche Grundlage Art. 3b Covid-V bL sieht die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske u.a. in Bahnhöfen vor. Diese die Maskentragepflicht für «Personen in öffentlich zugäng- lichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben sowie in Zugangsberei- chen des öffentlichen Verkehrs» regelnde Bestimmung wurde mit der Änderung vom 18. Oktober 2020 – in Kraft seit 19. Oktober 2020 – eingeführt. Die – vor- sätzliche oder fahrlässige – Verletzung der Maskentragepflicht gemäss Art. 3a und 3b Covid-19 V bL wird gemäss Art. 13 lit. f Covid-19 V bL in der in casu relevanten Fassung mit Busse geahndet. Der genannte Straftatbestand wurde allerdings erst mit der Änderung vom 1. Februar 2021 eingeführt. Bis dahin hatte die Verordnung bereits 16 Änderungen erfahren, ohne dass Widerhandlungen gegen die Maskentragepflicht unter Strafe gestellt worden wären. In den vorhe- rigen Fassungen der Verordnung, also auch noch in der zwei Tage vor der vor- liegend zu beurteilenden Tat geltenden Fassung vom 23. Januar 2021, blieb die Verletzung der Maskentragepflicht straflos. Auch der Kanton Luzern kennt und kannte zum anklagerelevanten Zeitpunkt keine eigene Regelung betreffend Mas- kenpflicht und allfälligen Straffolgen bei Verletzung. Vielmehr verwies die luzer- nische Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (VCov19) vom 13. Oktober 2020 in der vom 23. Januar 2021 bis 28. Feb- ruar 2021 geltenden Fassung auf die entsprechende Regelung in der bundesrät- lichen Covid-19 V bL (vgl. §5 VCov19) bzw. hinsichtlich der Straffolgen auf das EpG. Letzteres ahndet u.a. den vorsätzlichen und fahrlässigen Verstoss gegen die in Art. 40 EpG vorgesehenen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung mit Busse (vgl. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG). Die Anordnung genannter Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen liegt in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden (Art. 40 Abs. 1 EpG) und beinhaltet u.a. das Verbot oder die Einschränkung des Betretens und Verlassens bestimmter Gebäude und Ge- biete sowie bestimmter Aktivitäten an definierten Orten (Art. 40 Abs. 2 lit. c EpG). Liegt in der Schweiz allerdings eine besondere Lage gemäss den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 EpG vor, so ist der Bundesrat – nach Anhörung der Kantone – ge- mäss Art. 6 Abs. 2 EpG zur Anordnung von Massnahmen u.a. gegenüber einzel- nen Personen (lit. a) und der Bevölkerung (lit. b) befugt. Diese Kompetenz hat
- 12 - SK.2021.29 der Bundesrat durch Erlass der Covid-19 V bL vom 19. Juni 2020 bzw. vom
23. Juni 2021 wahrgenommen, die sich gemäss Ingress explizit auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG stützt. Die Verteidigung wirft nun die Frage auf, ob die Maskentragepflicht überhaupt auf einer rechtsgenüglichen gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. Eingabe RAin Ammann vom 18. Juni 2021, S. 7, BA pag. 21-001-0009). Dabei verweist sie auf die diesbezüglich vorgebrachte Kritik in der Lehre (NIGGLI in: NZZ vom 16. Ap- ril 2020; HÄNER in: plädoyer 3/2021; UHLMANN/WILHELM in: Uhlmann/Höfler [Hrsg.], Notrecht in der Corona-Krise, 2021, S. 49 ff.) sowie auf verschiedene in der Praxis mit der Begründung der ungenügenden gesetzlichen Grundlage er- folgten Nichtanhandnahmeverfügungen (vgl. StA ZG vom 12. Januar 2021), Ver- fahrenseinstellungen (Statthalteramt Bezirk Hinwil, 10. März 2021) bzw. Frei- sprüchen (Bezirksgericht Baden, 11. Dezember 2020; Bezirksgericht Dietikon,
16. Februar 2021) im Falle von Maskenverweigerern. Die Verteidigung verkennt allerdings, dass sich die angerufenen Kritiker bzw. die zitierten Entscheide alle- samt auf die vor Einführung der Maskentragepflicht bzw. Übertretungsstrafnorm auf Bundesebene gemäss Art. 3a und 3b bzw. Art. 13 lit. f Covid-19 V bL geltende Rechtslage beziehen. Zum einen wurde kritisiert, dass die Strafbestimmung von Art. 10f Abs. 1 der altrechtlichen (am 22. Juni 2020 aufgehobenen), gestützt auf Art. 7 EpG erlassenen Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) gewisse Verstösse ge- gen die von ihr vorgesehenen Massnahmen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet und damit die Strafandrohung der Busse gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erweitert habe. Für diese Verschärfung der vom EpG als Übertretungen geahndeten Verstösse zu Vergehen habe keine Ermächtigung des Gesetzgebers bestanden (NIGGLI, a.a.O.; HÄNER, a.a.O., S. 21; UHL- MANN/WILHELM, a.a.O., S. 50 ff.; Bezirksgerichte Baden und Dietikon, a.a.O., E. 3.2 bzw. E. C). Zum anderen wurde festgestellt, dass die Covid-19 V bL in ihrer vor dem 1. Februar 2021 geltenden Fassung keine Strafbestimmungen vor- gesehen habe, auf deren Grundlage eine Verurteilung wegen Verstosses gegen die Maskentragepflicht gemäss Art. 3a und 3b der Verordnung möglich gewesen wäre (vgl. StA ZG, a.a.O., E. 3 und wohl auch Statthalteramt Bezirk Hinwil, a.a.O.). Wie gesehen, führte der Bundesrat per 18. Oktober 2020 in der auf Art. 6 EpG gestützten Covid-19 V bL die Maskentragepflicht und per 1. Februar 2021 den Übertretungstatbestand der Widerhandlung gegen dieselbe ein. Laut der Bot- schaft zur Revision des EpG vom 3. Dezember 2010 (BBl 2011 311 ff.) gilt (im Vergleich zum aEpG) neu ein dreistufiges Krisenbewältigungsmodell, und zwar für die normale, die besondere (Art. 6 EpG) und die ausserordentliche Lage (Art. 7 EpG). Eine besondere Lage besteht gemäss Botschaft in einer epidemio- logischen Notlage, eine ausserordentliche Lage in einer nationalen Bedrohungs- lage. In allen drei Lagen liegt der Vollzug bei den Kantonen, jedoch wird dem
- 13 - SK.2021.29 Bundesrat u.a. für die besondere Lage gemäss Art. 6 EpG die Befugnis übertra- gen, selber die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, wobei dies in Abspra- che mit den Kantonen erfolgt (vgl. Botschaft, S. 362 f., 364). Dazu gehören ge- mäss Art. 6 Abs. 2 EpG Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (lit. a) und gegenüber der Bevölkerung (lit. b). Laut Botschaft beschränkt sich der Hand- lungsspielraum des Bundesrates dabei auf die in Art. 31-38 sowie Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen (vgl. Botschaft, S. 364 f.). Mit den Art. 3a und 3b sowie Art. 13 lit. f Covid-19 V bL liegt folglich eine auf einer formell-gesetzlichen Dele- gationsnorm (Art. 6 EpG) basierende Verhaltensnorm (Maskentragepflicht) so- wie ein nicht über die vom EpG vorgesehenen Straffolgen (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) hinausgehender Straftatbestand auf Bundesverordnungsebene vor. Die Kompetenz des Bundesrats, gestützt auf das EpG die Maskenpflicht anzuord- nen, hat das Bundesgericht auch in seinem Urteil 1C_143/2021 vom 28. Juli 2021 bestätigt (E. 4, unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5). Nach dem Gesagten sind die oben zitierten Kritikäusse- rungen gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht mehr einschlägig. Im Ergebnis stützen sich die fraglichen Bestimmungen in der Covid-19 V bL vom 1. Februar 2021 auf eine genügende gesetzliche Grundlage.
E. 6.1.3 Kenntnispflicht der neu in Kraft getretenen Strafbestimmungen (Art. 2 Abs. 1 StGB) Der angeklagte Sachverhalt spielte sich nur einen Tag nach Einführung der neuen Strafbestimmung für Verstösse gegen die Maskentragepflicht (Art. 13 lit. f Covid-19 V bL) ab, weshalb sich die Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüs- sens der neuen Straffolgen stellt. Letzteres ist zu bejahen, fällt doch gemäss Rechtsprechung und Lehre eine Tathandlung selbst dann unter das neue Recht, wenn sie zum Teil vor Inkrafttreten desselben begangen wurde (z.B. bei Dauer- delikten bzw. bei Tateinheit oder bei Unterlassungsdelikten; vgl. POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 11, m.w.H.). Erst recht kann es folglich keine Rolle spielen, dass zum Tatzeitpunkt die geltende Strafbe- stimmung erst seit einem Tag in Kraft war. Der Beschuldigte musste die neue Strafbestimmung kennen.
E. 6.1.4 Ausnahmen von der Maskentragepflicht: Art. 3b Abs. 2 Covid-19 V bL in der vorliegend anwendbaren Fassung vom
1. Februar 2021 sieht vor, dass von der Maskentragepflicht gemäss Abs. 1 u.a. Personen ausgenommen sind, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können (lit. b). Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die u.a. nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist (Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19 V bL).
- 14 - SK.2021.29
E. 6.2 Subsumtion Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Wortlaut von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid- 19 V bL auch andere als medizinische Gründe eine Maskendispens begründende «besondere Gründe» darstellen können, wie von der Verteidigung zu Recht vor- gebracht. Die fragliche Formulierung stellt jedoch auch klar, dass solche beson- deren Gründe stets ad personam vorliegen müssen, d.h. spezifisch auf die zu dispensierende Person zutreffen müssen und nicht genereller Art sein können. Dies ist hinsichtlich des vom Beschuldigten anlässlich der fraglichen Polizeikon- trolle zunächst vorgewiesenen «Sach- und Rechtsattestes» von E., wie darge- legt, nicht der Fall (vgl. oben, E. 5.2.1), weshalb dieses keinen gültigen Masken- dispens i.S.v. Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19 V bL darstellt. Der Beschuldigte wies im Verlaufe der Kontrolle ein Arztzeugnis vom 25. Novem- ber 2020, ausgestellt von Dr. med. F., FMH für Allgemeine Medizin, Y., vor, das ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel dispensiert (BA pag. 17-00-0001). Selbstredend kann es sich bei einem ärztli- chen Dispens nur um medizinische Gründe handeln. Ein im Vorverfahren zu Han- den der Bundesanwaltschaft eingereichtes weiteres Arztzeugnis vom 22. April 2021, ausgestellt von Dr. med. G., welches den Beschuldigten in genereller Weise von der Maskentragepflicht dispensiert, attestiert ihm denn auch krank- heitsbedingte Gründe (BA pag. 12.1.13). Dass sich der Dispens gemäss Attest inhaltlich lediglich auf den Gitarrenunterricht bezieht, schadet nicht. So ist insbe- sondere zu berücksichtigen, dass das Übertragungsrisiko im Gitarrenunterricht, der notorisch in einem geschlossenen Raum stattfindet und bei dem Lehrer und Schüler längere Zeit in nächster Nähe zueinander sitzen, um ein Vielfaches grös- ser ist als in einer riesigen Bahnhofshalle, in der sich die Menschen fortbewegen und die Sicherheitsabstände mehrheitlich eingehalten werden können. A maiore ad minus muss der fragliche Dispens folglich auch für eine Bahnhofshalle genü- gen. Die anwendbare Verordnung verlangt – entgegen der Behauptung im Straf- befehl – nicht, dass ein Zeugnis für jede einzelne, unter die Maskentragepflicht fallende Örtlichkeit vorzulegen ist. Idealerweise hätte der Dispens in genereller Art formuliert werden sollen. Aus dem zusätzlich ins Recht gelegten generellen ärztlichen Dispens gehen jedoch eindeutig medizinische Gründe hervor. Dies muss genügen und es kann folglich nicht darauf ankommen, dass das Zeugnis nicht sämtliche spezifischen Örtlichkeiten für den Maskendispens auflistet. Zu fordern, dass der Dispens die einzelnen Örtlichkeiten aufzählt, an welchen ein Patient maskenbefreit ist, der selbst in nächster Nähe zu anderen keine Maske tragen muss, wäre überspitzt formalistisch. Demzufolge fällt der Beschuldigte un- ter die von der Maskentragepflicht ausgenommenen Personen gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19 V bL. Eine Strafbarkeit gemäss Art. 13 lit. f Covid-19 V bL entfällt damit und der Beschuldigte ist hinsichtlich dieses Anklagepunktes freizu- sprechen.
- 15 - SK.2021.29
E. 7 Strafzumessung
E. 7.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5).
E. 7.2 Der Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB droht Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen an.
E. 7.2.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit seinem Handeln Ordnungskräfte in nicht unerheblichem Masse über einen nicht mehr als geringfügig zu bezeichnenden Zeitraum band. So formte sich eine (kleinere) Menschenansammlung, die mittels zusätzlichem Ein- satz von Sicherheitskräften vom Tatgeschehen ferngehalten werden musste. Die Situation war folglich geeignet, die sicherheitsrelevante Arbeit der Ordnungs- kräfte im und um den Bahnhof Luzern – einem der wichtigsten Verkehrsknoten- punkte des Landes – zu beeinträchtigen. Zu erwähnen ist jedoch, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gewalttätig verhielt. Das objektive Tatverschul- den kann folglich noch als leicht gewertet werden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, sein Kind als «Schutzschild» zur Erschwerung der Kontrolle einzusetzen. Zudem zeigte er bis zum Zeitpunkt, als ihn die Beamten schliesslich gehen liessen, keinerlei Einsicht in die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens. Dem Beschuldigten muss jedoch bewusst gewesen sein, dass das Binden von Polizeikräften, insbesondere während einer Pandemie, geeignet ist, die Sicher- heit der Reisenden und der weiteren Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Dies war dem Beschuldigten jedoch gleichgültig. Das subjektive Tatverschulden ist eben- falls noch als leicht zu gewichten.
E. 7.3 Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, als Gitarrenlehrer teils selbstständig, teils im Angestelltenverhältnis tätig zu sein und hierdurch über ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 5'500.-- zu verfügen. Er sei Al- leinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und seinen zwei Kindern im Alter von 2 respektive 4 Jahren zusammen. Er habe weder Vermögen noch Schulden.
- 16 - SK.2021.29 Seine Fixkosten beliefen sich auf Fr. 2'500.-- bis 3'000.-- pro Monat. Der Beschul- digte ist weder in der Schweiz noch in seinem Heimatland vorbestraft (TPF pag. 2.231.1.003 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind im Übrigen neutral zu würdigen. Der Beschuldigte machte während der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA pag. 13-01-0016 ff.). Während laufender Strafuntersuchung und seit Begehung der Tat hat er sich wohl verhalten. Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzu- messungsfaktoren neutral aus. Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor.
E. 7.4 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.-- als schuldangemessen.
E. 7.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder eine Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Anlässlich der Hauptverhandlung danach gefragt, wie er sein Verhalten zum jet- zigen Zeitpunkt sehe und ob er das nächste Mal anders handeln würde, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «[…] ich habe mich korrekt verhalten. Ich würde dies genauso wieder machen, jederzeit.» (TPF pag. 2.731.008). Gestützt auf diese eindeutige Aussage kann dem Beschuldigten keine gute Prognose ge- stellt werden und die Strafe ist entsprechend unbedingt auszufällen. Bei einer derart klaren Prognose erübrigt sich eine weitergehende Prüfung.
E. 8 Verfahrenskosten und Entschädigung
E. 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
- 17 - SK.2021.29 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
E. 8.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt Fr. 1’500.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah- mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen.
E. 8.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 500.-- festgesetzt.
E. 8.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3).
E. 8.3 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung des hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Vorwurfs der Hinderung einer Amts- handlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB, wobei es sich um ein Vergehen handelt, notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten ist damit gegeben. Der Teilfreispruch vom Vorwurf des Verstosses gegen die Covid-19 V bL – einer Übertretung – rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da diesbezüglich kein er- kennbarer Mehraufwand entstanden ist. Der Beschuldigte hat demnach die ihm auferlegbaren Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- gesamthaft zu tragen.
E. 8.4 Die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung zugunsten des Beschul- digten kommt auf Grund des Gesagten von vornherein nicht in Betracht.
- 18 - SK.2021.29 Die Einzelrichterin erkennt: I.
Dispositiv
- A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020.
- A. wird der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen (Art. 286 Abs. 1 StGB).
- A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.--.
- Als Vollzugskanton wird der Kanton Luzern bezeichnet.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2’000.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 1’500.--, Gerichtsgebühr Fr. 500.--) werden A. auferlegt.
- Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 10. Dezember 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Simone Meyer-Burger
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Am- mann
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung sowie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimm- ten Personengruppen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2021.29
- 2 - SK.2021.29 Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2021 im Verfahren SV.21.0343-BSI zu verurteilen und zu bestrafen;
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- (Gebühr der Bundesanwaltschaft) und den gerichtlich zu be- stimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung:
1. Es sei A. vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung sowie des Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen im Sinne von Art. 286 StGB, Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung beson- dere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG freizusprechen;
2. Es sei A. der Schaden zu vergüten, der ihm durch den Vorfall entstanden ist, ebenso sei ihm eine angemessene Genugtuung für die erlittene psychische Unbill von ihm und seines damals 3-jährigen Sohnes zuzusprechen;
3. Im Falle eines Schuldspruchs sei A. die amtliche Verteidigung zu gewähren;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Sachverhalt: A. Am 2. Februar 2021 erstattete die SBB-Transportpolizei Strafanzeige gegen A. («Beschuldigter») wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Miss- achten von Anordnungen des Sicherheitspersonals (Art. 9 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010; BGST; SR 745.2), Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 19 des Bun- desgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen; EpG vom 28. September 2012 [SR 818.101] i.V.m. Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid- 19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26]) sowie Verweigerung der An- gabe von Personalien (§21 UeStG des Kantons Luzern) (BA pag. 05-00-0001 ff.). B. Am 10. Mai 2021 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Hin- derung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG). C. Am 27. Mai 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte gleichzeitig ein Gesuch um amtliche Verteidigung (BA pag. 03-00-0007).
- 3 - SK.2021.29 D. Am 8. Juli 2021 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl an das Bun- desstrafgericht (Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO). Sie verzichtete auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung. E. Am 21. September 2021 zog der Beschuldigte sein Gesuch um amtliche Vertei- digung zurück (TPF pag. 2.521.012). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen Aus- züge aus dem schweizerischen Strafregister sowie aus dem Betreibungsregister sowie aktuelle Steuerunterlagen betreffend den Beschuldigten ein (TPF pag. 2.231). G. Die Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2021 in Anwesenheit des Beschul- digten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Hierbei stellte der Beschuldigte er- neut ein Gesuch um amtliche Verteidigung. H. Das Dispositiv sowie die Verfügung SN.2021.25 betreffend die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung wurden dem Beschuldigten am 10. Dezem- ber 2021 schriftlich eröffnet. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und Rechtzeitigkeit der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), ist Folgendes anzumerken: Die Bundesanwaltschaft verschickte den Strafbefehl am 12. Mai 2021. Der Be- schuldigte nahm die Sendung am 17. Mai 2021 entgegen und erhob am
27. Mai 2021 Einsprache (BA pag. 03-00-0006 f.; vgl. oben, lit. C). Die zehntä- gige Frist i.S.v. 354 Abs. 1 StPO ist damit gewahrt. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls sind vorliegend gegeben und dieser erfüllt die gesetzli- chen Anforderungen (Art. 352 f. StPO).
- 4 - SK.2021.29 2. Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: So sei er am
2. Februar 2021, um ca. 17.32 Uhr, in Begleitung seines dreijährigen Sohnes ohne Gesichtsmaske durch die Halle des Bahnhofs Luzern gegangen. Als er auf Höhe Prellbock des Gleises 7 von einer uniformierten Patrouille der Transport- polizei (bestehend aus Fw B., Wm C. und Pol D.) auf die Maskenpflicht hinge- wiesen und aufgefordert worden sei, eine Gesichtsmaske zu tragen, habe sich der Beschuldigte unter Berufung auf ein Arztzeugnis, das er jedoch nicht habe vorweisen wollen, geweigert. Ebenso habe er sich geweigert, den Transportpoli- zisten einen Ausweis zu zeigen oder seine Personalien anzugeben. Stattdessen habe der Beschuldigte ein «Sach- und Rechtsattest» von E. behändigt und die- ses den Transportpolizisten gezeigt. Als diese insistiert hätten und sein Arztzeug- nis und seinen Ausweis hätten sehen wollen, habe der Beschuldigte begonnen, durch die Bahnhofshalle zu schreien, die Transportpolizisten würden ihn nötigen und bedrängen. Nachdem er bemerkt habe, dass er durch das Herumschreien die Aufmerksamkeit der Reisenden auf sich gezogen habe, habe er versucht, mit seinem Kind aus der Kontrolle zu laufen, um den Zug nach Y., der auf Gleis 7 gestanden sei, zu erreichen. Als ihn die Beamten zurückgehalten hätten, habe er immer lauter geschrien, sich dabei auf seinen Sohn bezogen, der durch den «gewalttätigen Angriff» der Transportpolizisten geschädigt würde. Weiter habe er die Umstehenden zum Filmen aufgefordert und mehrmals versucht, sich aus der Kontrolle loszureissen. Um ca. 17.35 Uhr habe die Transportpolizei Unter- stützung durch die Luzerner Polizei erhalten. Der Beschuldigte habe sich darauf- hin etwas beruhigt, sich jedoch weiterhin geweigert, seine Personalien anzuge- ben oder sein Arztzeugnis zu zeigen, bis er dieses schliesslich um ca. 17.50 Uhr gezeigt habe. Dabei habe es sich um ein Arztzeugnis von Dr. med. F. vom
25. November 2020 gehandelt, das ihn für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel von der Maskenpflicht dispensiere. Dass er aus besonderen (medizinischen) Gründen keine Gesichtsmasken in Bahnhöfen tragen könne, gehe aus dem At- test hingegen nicht hervor. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass alle Rei- senden in Bahnhöfen Gesichtsmasken tragen müssten und dass es in die Zu- ständigkeit der Transportpolizei falle, für die Beachtung der Transport- und Be- nutzungsvorschriften zu sorgen, diesbezügliche Anordnungen zu erteilen und Ausweiskontrollen vorzunehmen. Zudem habe er gewusst, bzw. zumindest billi- gend in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten die Transportpolizisten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten gehindert habe, sodass insbeson- dere die Polizeikontrolle nicht reibungslos habe durchgeführt werden können.
- 5 - SK.2021.29 3. Aussagen des Beschuldigten Zum Tathergang äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: Er habe sich mit sei- nem dreijährigen Sohn auf dem Bahnhof Luzern befunden, als er auf dem Weg zum Gleis 7 von zwei Polizisten angesprochen worden sei. Ein Polizist habe ihn gefragt, wohin er gehe, worauf er geantwortet und gefragt habe, ob sich dieser ausweisen könne. Anstatt sich auszuweisen habe dieser unbekannte Polizist ge- fragt, warum der Beschuldigte keine Maske trage, und habe ihn auf die Masken- pflicht hingewiesen. Der Beschuldigte habe sodann erwidert, dass er ein Attest auf sich trage, worauf der unbekannte Polizist dieses Attest habe einsehen wol- len. Der Beschuldigte habe die Einsicht in dieses Attest mit der Begründung ver- weigert, dass für diese Einsichtnahme gar keine gesetzlichen Grundlagen vorlä- gen, worauf der unbekannte Polizist ihm mitgeteilt habe, dass er «das Recht» habe. Als der Beschuldigte dem unbekannten Polizisten mitgeteilt habe, dass er auf den Zug gehe, sei er von den zwei Polizisten festgehalten und bedrängt worden, worauf er die Polizisten aufgefordert habe, ihn umgehend loszulassen. Daraufhin hätten die beiden Polizisten ihren Griff verstärkt, wobei die Jacke des Beschul- digten kaputtgegangen sei. Schnell sei ein dritter Polizist hinzugekommen und habe sich vor den Beschuldigten und dessen Sohn gestellt, wobei der Sohn zu weinen begonnen habe. Ein unbekannter Polizist habe seinen Fuss auf denjeni- gen des Beschuldigten gestellt, um ihn am Gehen zu hindern. Daraufhin habe der Beschuldigte sein Attest von E. gezeigt, das die unbekannten Polizisten aber nicht akzeptiert hätten. Daraufhin habe er den unbekannten Polizisten aufgefor- dert, mit seiner Unterschrift auf dem Attest zu verifizieren, dass er das Attest ge- lesen habe, aber nicht anerkenne. Dies habe der Polizist verweigert. Nachdem der Beschuldigte die Zuschauer aufgefordert habe, diesen Konflikt zu Beweiszwecken zu filmen, seien die unbekannten Polizisten energischer gewor- den und hätten ihn aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen, was der Beschuldigte wiederum verweigert habe. Es seien immer mehr Polizisten hinzugekommen; der Beschuldigte habe 7 Polizisten gezählt, die ihn und seinen 3-jährigen Sohn kreis- förmig abgeschirmt hätten. Der Dreijährige habe geweint, sodass sich die Zu- schauer um den Jungen gesorgt hätten. Der unbekannte Polizist habe den Be- schuldigten erneut aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen und wenn er dies nicht mache, so werde er in Handschellen abgeführt. «Der Abend ist lang» habe der unbekannte Polizist ergänzt. Nach einem weiteren Hin- und Her habe der Beschuldigte dem unbekannten Polizisten sein medizinisches Attest gezeigt, wo- rauf sein Name gestanden sei. Die Polizisten hätten sich eine ganze Weile bera- ten, die Adressdaten des Beschuldigten seinem Attest entnommen und dieses fotografiert. Während dieser Phase habe der Beschuldigte mit einem anderen
- 6 - SK.2021.29 der sieben Polizisten gesprochen und habe über die rechtlichen Grundlagen re- den wollen. Dieser weitere unbekannte Polizist habe dem Beschuldigten darauf- hin mitgeteilt, dass ihm dessen Söhne leidtäten, weil sich der Beschuldigte ihnen gegenüber verantwortungslos verhalte. Daraufhin habe der Beschuldigte erwi- dert, dass dieser Polizist ihn ja gar nicht kenne und dass ihm die Kinder des Polizisten leidtäten, weil sie so nie in der Lage seien, gut und korrekt eine Spra- che zu lernen. Der Beschuldigte habe sodann denjenigen Polizisten, der ihm seine Jacke kaputt gemacht habe, aufgefordert, seinen Dienstausweis zu zeigen, was dieser durch Öffnen seiner Jacke getan habe. Der Polizist sei Herr D. gewe- sen. Nach ca. 30 Minuten sei der Beschuldigte mit seinem Sohn freigelassen worden (BA pag. 13-01-0005 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine Aussagen im Wesentlichen. Einzig in Bezug auf die Reihenfolge der Ereignisse äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er zunächst sein Attest von E. gezeigt habe und anschliessend den Polizisten mitgeteilt habe, auf den Zug gehen zu wollen, und von diesen daran gehindert worden sei (TPF pag. 2.731.004 f.). 4. Sachverhaltsfeststellung Nach dem Gesagten decken sich die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien fast vollständig. So ist erstellt, dass der Beschuldigte sich am späten Nachmittag des 2. Februars 2021 in Begleitung seines Sohnes im Bahnhof Luzern befand. Erstellt ist ebenfalls, dass er sich hierbei weigerte, eine Maske zu tragen und sich zunächst auch weigerte, die von den kontrollierenden Polizisten verlangten Do- kumente vorzuweisen. Aufgrund der Videoaufzeichnungen des Bahnhofs Luzern ist der Vorgang und dessen Dauer von ca. 18 Minuten durch objektive Beweis- mittel gesichert. Einzig die Frage, ob der Beschuldigte während der Polizeikon- trolle «herumschrie», wie ihm die Bundesanwaltschaft vorwirft, ist nicht ohne Weiteres erstellt. Auf den Videoaufnahmen ist jedoch wildes Gestikulieren des Beschuldigten zu sehen. Zudem ist durch die glaubhaften Aussagen der anwe- senden Polizisten D. und B. erstellt, dass der Beschuldigte «herumschrie» und sich dabei auf seinen Sohn bezog (BA pag. 12-01-0006; 12-03-0006). Der Be- schuldigte versuchte auf diese Weise, seinen Sohn als «Schutzschild» zu ver- wenden. Die Aussagen der Polizisten D. und B. decken sich insofern mit derjeni- gen des Polizisten C., wonach es «laut» geworden sei (BA pag. 12-02-0006). Die Aussagen hinsichtlich der Frage, ob einer der Transportpolizisten dem Beschul- digten zwecks Anhaltung auf den Fuss stand oder nicht, divergieren zwar; darauf braucht jedoch mangels Relevanz nicht weiter eingegangen zu werden. Zusam- menfassend kann der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten seitens der Bun- desanwaltschaft vorgeworfen wird, als erstellt angesehen werden.
- 7 - SK.2021.29 Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist zur Erstellung des Sachverhalts keine Befragung des anlässlich des Vorfalls filmenden unbekannten Passanten notwendig bzw. sind hieraus keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, insbeson- dere angesichts der Tatsache, dass mit den offiziellen Videoaufzeichnungen der Bahnhofshalle ein verlässliches objektives Beweismittel vorliegt. 5. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) 5.1 Rechtliches Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An- stalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB, N. 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.33 vom 8. November 2017 E. 2.2, mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht rei- bungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbe- züglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon aus- gehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des
- 8 - SK.2021.29 Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15). Die Abgrenzung gegenüber dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erfolgt dadurch, dass eine blosse Unfolgsamkeit nicht genügt. Strafbar macht sich grundsätzlich nur derjenige, der aktiven Widerstand leistet. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert, sondern sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen diese Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbestand nicht (zum Ganzen BGE 120 IV 136 E. 2a; 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 9 ff.). Dies gilt sogar bei lautem und auffälligem Verhalten: Lautstärke und Intensität der ablehnenden Äusserung können – für sich allein – nicht dazu führen, dass die Weigerung zur Hinderung einer Amtshandlung wird (BGE 110 IV 92). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbe- standsmässig, wenn die Voraussetzungen des echten Unterlassungsdelikts vor- liegen, d.h. wenn eine entsprechende Garantenpflicht besteht, beispielsweise auf Grund einer rechtswidrigen, vorausgehenden Handlung. Die blosse Pflicht, einer Anordnung Folge zu leisten, vermag die Garantenpflicht nicht zu begründen. Ist die Anordnung Teil einer Amtshandlung, liegt in deren Nichtbefolgung noch keine tatbestandsmässige Hinderung, ausser wenn der Täter durch ein weiteres Ver- halten die gesamte Amtshandlung hindert, z.B. durch die Weigerung, Ausweise zu zeigen, und anschliessendem Davonfahren (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., 4. Aufl. 2019, Art. 286 StGB N. 11 f.). Flucht vor einer hinreichend kon- kretisierten Amtshandlung, beispielsweise vor einer konkret bevorstehenden oder sich im Gange befindlichen Personenkontrolle ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 4. Septem- ber 2008 E. 4.3.1; BGE 133 IV 97, 105) und trotz zahlreicher Kritik in der Lehre (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 13, m.w.H.) als tatbestandliche Hin- derung einer Amtshandlung und nicht als straflose Selbstbegünstigung zu be- trachten (siehe zur Abgrenzung zwischen der Hinderung einer Amtshandlung und der straflosen Selbstbegünstigung auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.1.5, 3.3). 5.2 Subsumtion 5.2.1 Objektiver Tatbestand Bei den Transportpolizisten handelte es sich offenkundig um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 StGB, womit ein taugliches Angriffsob- jekt vorlag.
- 9 - SK.2021.29 Der Beschuldigte hat sich gemäss den sich mit den Videoaufnahmen des Bahn- hofs Luzern deckenden Aussagen der anzeigeerstattenden Beamten der Trans- portpolizei, die auch die Kontrolle des Beschuldigten durchgeführt hatten, nicht nur passiv verhalten, indem er sich weigerte, sich auszuweisen und das ärztliche Attest vorzulegen. Vielmehr lief er aus der sich im Gange befindlichen Kontrolle der Transportpolizisten und versuchte, den Zug Richtung Y. zu erreichen. Ob er sein «Sach- und Rechtsattest» von E. unmittelbar nach entsprechender Auffor- derung durch die Transportpolizei vorzeigte oder nicht, ist unbeachtlich, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine wenig aussagekräftige Selbstdeklaration sowie eine persönliche Rechtsauffassung eines gewissen E. (BA pag. 13-01- 0026). Ein solches Dokument vermag keine spezifisch für die betreffende Person vorliegenden besonderen Gründe für einen Maskendispens i.S.v. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (nachfolgend: Covid- V bL) zu attestieren (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.2). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten war die Personenkontrolle in dem Moment, als dieser vom Transportpolizisten angesprochen wurde, ohne Weiteres faktisch eröffnet. Aus der entsprechenden Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass sich der Vorfall über insgesamt 18 Minuten erstreckte (BA pag. 13.02.0037). Auf Grund der gesamten Umstände ist vorliegend auch das Herumschreien des Beschuldigten während der Kontrolle als aktives Störverhalten zu qualifizieren: Dadurch zog er die Auf- merksamkeit der Reisenden auf sich, welche die Polizisten ansprachen und diese entsprechend gezwungen wurden, sich mit den Ansprechern zu unterhal- ten. Diese verbale Störung der sich im Gang befindlichen Kontrolle in Kombina- tion mit den Versuchen, aus der Kontrolle zu laufen, erschwerten die Durchfüh- rung der Amtshandlung wesentlich, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung den Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13.Mai 2008 E. 3.4). Folglich hat der Beschuldigte die Kon- trolle seiner Person durch aktives Tun erschwert. Zur Kontrolle seiner Ausweis- papiere waren die Transportpolizisten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST gesetzlich befugt. Überdies waren und sind die Transportpolizisten auf Grund der ihnen in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST zugewiesenen Kompetenzen zur Kontrolle des Maskendispenses befugt, da es sich beim Maskentragen um eine Benützungsvorschrift betreffend das SBB-Bahnhofsareal handelt. Eine ab- schliessende Beantwortung dieser Frage erübrigt sich jedoch, da der Beschul- digte bereits die Ausweiskontrolle aktiv behinderte. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte zudem aus den von ihm vorgebrachten Aussagen von zwei SBB-Kadermitarbeitern ableiten, da sich die Kompetenzen der Ordnungs- kräfte, darunter diejenigen der Transportpolizei, ausschliesslich aus dem Gesetz ergeben (TPF pag. 2.521.009 f.). Auch ist in der Kontrolle, entgegen den Ausfüh- rungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, keinerlei Verstoss gegen die Datenschutzgesetzgebung zu erblicken, war die Datenbearbeitung
- 10 - SK.2021.29 doch notwendig zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse der Ordnungskräfte i.S. des BGST (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Im Übrigen liegt keine Bearbeitung besonders schützenswerter Per- sonendaten vor, da das hausärztliche Attest des Beschuldigten keinerlei medizi- nische Daten enthält, sondern sich darauf beschränkt, diesen von der Masken- pflicht beim Gitarrenunterricht zu dispensieren (BA pag. 17-00-0001; Art. 16 Abs. 2 DSG e contrario). Der Beschuldigte hat folglich den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.2.2 Subjektiver Tatbestand Die Transportpolizisten waren uniformiert und folglich deutlich als Ordnungs- kräfte erkennbar. Dass sie sich nicht bei der ersten Aufforderung durch den Be- schuldigten auswiesen, vermag hieran nichts zu ändern, auch weil die Personen- bzw. Ausweiskontrolle eine typische Handlung der Polizei darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 4.4). Dem Beschuldigten war vielmehr zweifelsfrei bewusst, dass er es mit Beamten i.S.v. Art. 110 Abs. 3 i.V.m. 286 Abs. 2 StGB zu tun hatte. Der Beschuldigte gab stets an, davon ausgegangen zu sein, dass die Transport- polizisten nicht befugt gewesen seien, sein Maskenattest zu sichten bzw. zu überprüfen und dass die entsprechende Amtshandlung folglich unrechtmässig gewesen sei (BA pag. 13-01-0006; TPF pag. 2.731.007). Er gab jedoch ebenfalls zu Protokoll, dass es sich bei der Frage der Kontrollbefugnisse der Transportpo- lizisten in Bezug auf Arztatteste um eine komplexe juristische Frage handle, die vertiefter Abklärung bedürfe (TPF pag. 2.721.034 f.). Hiermit brachte der Be- schuldigte zum Ausdruck, dass er die Amtshandlung höchstens als rechtlich frag- würdig empfand. Damit der subjektive Tatbestand als nicht erfüllt zu erachten wäre, hätte sich der Beschuldigte jedoch im Glauben befinden müssen, dass die Amtshandlung offensichtlich unrechtmässig oder gar nichtig gewesen sei (vgl. E. 5.1), was nach dem Gesagten offenkundig nicht der Fall war. Des Weiteren stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass die Transportpolizisten die Befug- nis zur Ausweiskontrolle haben, die er jedoch ebenfalls behinderte, indem er sich bewusst nicht ausweisen wollte (vgl. vorne, E. 4.). Folglich hat er auch den sub- jektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.2.3 Fazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB im Ergebnis sowohl in objektiver als auch subjektiver Hin- sicht erfüllt.
- 11 - SK.2021.29 6. Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-V bL) 6.1 Rechtliches 6.1.1 Anwendbares Recht Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ereignete sich am 2. Feb- ruar 2021. Massgeblich ist folglich die Covid-V bL vom 19. Juni 2020 (in der Fas- sung vom 1. Februar 2021). 6.1.2 Gesetzliche Grundlage Art. 3b Covid-V bL sieht die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske u.a. in Bahnhöfen vor. Diese die Maskentragepflicht für «Personen in öffentlich zugäng- lichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben sowie in Zugangsberei- chen des öffentlichen Verkehrs» regelnde Bestimmung wurde mit der Änderung vom 18. Oktober 2020 – in Kraft seit 19. Oktober 2020 – eingeführt. Die – vor- sätzliche oder fahrlässige – Verletzung der Maskentragepflicht gemäss Art. 3a und 3b Covid-19 V bL wird gemäss Art. 13 lit. f Covid-19 V bL in der in casu relevanten Fassung mit Busse geahndet. Der genannte Straftatbestand wurde allerdings erst mit der Änderung vom 1. Februar 2021 eingeführt. Bis dahin hatte die Verordnung bereits 16 Änderungen erfahren, ohne dass Widerhandlungen gegen die Maskentragepflicht unter Strafe gestellt worden wären. In den vorhe- rigen Fassungen der Verordnung, also auch noch in der zwei Tage vor der vor- liegend zu beurteilenden Tat geltenden Fassung vom 23. Januar 2021, blieb die Verletzung der Maskentragepflicht straflos. Auch der Kanton Luzern kennt und kannte zum anklagerelevanten Zeitpunkt keine eigene Regelung betreffend Mas- kenpflicht und allfälligen Straffolgen bei Verletzung. Vielmehr verwies die luzer- nische Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (VCov19) vom 13. Oktober 2020 in der vom 23. Januar 2021 bis 28. Feb- ruar 2021 geltenden Fassung auf die entsprechende Regelung in der bundesrät- lichen Covid-19 V bL (vgl. §5 VCov19) bzw. hinsichtlich der Straffolgen auf das EpG. Letzteres ahndet u.a. den vorsätzlichen und fahrlässigen Verstoss gegen die in Art. 40 EpG vorgesehenen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung mit Busse (vgl. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG). Die Anordnung genannter Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen liegt in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden (Art. 40 Abs. 1 EpG) und beinhaltet u.a. das Verbot oder die Einschränkung des Betretens und Verlassens bestimmter Gebäude und Ge- biete sowie bestimmter Aktivitäten an definierten Orten (Art. 40 Abs. 2 lit. c EpG). Liegt in der Schweiz allerdings eine besondere Lage gemäss den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 EpG vor, so ist der Bundesrat – nach Anhörung der Kantone – ge- mäss Art. 6 Abs. 2 EpG zur Anordnung von Massnahmen u.a. gegenüber einzel- nen Personen (lit. a) und der Bevölkerung (lit. b) befugt. Diese Kompetenz hat
- 12 - SK.2021.29 der Bundesrat durch Erlass der Covid-19 V bL vom 19. Juni 2020 bzw. vom
23. Juni 2021 wahrgenommen, die sich gemäss Ingress explizit auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG stützt. Die Verteidigung wirft nun die Frage auf, ob die Maskentragepflicht überhaupt auf einer rechtsgenüglichen gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. Eingabe RAin Ammann vom 18. Juni 2021, S. 7, BA pag. 21-001-0009). Dabei verweist sie auf die diesbezüglich vorgebrachte Kritik in der Lehre (NIGGLI in: NZZ vom 16. Ap- ril 2020; HÄNER in: plädoyer 3/2021; UHLMANN/WILHELM in: Uhlmann/Höfler [Hrsg.], Notrecht in der Corona-Krise, 2021, S. 49 ff.) sowie auf verschiedene in der Praxis mit der Begründung der ungenügenden gesetzlichen Grundlage er- folgten Nichtanhandnahmeverfügungen (vgl. StA ZG vom 12. Januar 2021), Ver- fahrenseinstellungen (Statthalteramt Bezirk Hinwil, 10. März 2021) bzw. Frei- sprüchen (Bezirksgericht Baden, 11. Dezember 2020; Bezirksgericht Dietikon,
16. Februar 2021) im Falle von Maskenverweigerern. Die Verteidigung verkennt allerdings, dass sich die angerufenen Kritiker bzw. die zitierten Entscheide alle- samt auf die vor Einführung der Maskentragepflicht bzw. Übertretungsstrafnorm auf Bundesebene gemäss Art. 3a und 3b bzw. Art. 13 lit. f Covid-19 V bL geltende Rechtslage beziehen. Zum einen wurde kritisiert, dass die Strafbestimmung von Art. 10f Abs. 1 der altrechtlichen (am 22. Juni 2020 aufgehobenen), gestützt auf Art. 7 EpG erlassenen Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) gewisse Verstösse ge- gen die von ihr vorgesehenen Massnahmen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet und damit die Strafandrohung der Busse gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erweitert habe. Für diese Verschärfung der vom EpG als Übertretungen geahndeten Verstösse zu Vergehen habe keine Ermächtigung des Gesetzgebers bestanden (NIGGLI, a.a.O.; HÄNER, a.a.O., S. 21; UHL- MANN/WILHELM, a.a.O., S. 50 ff.; Bezirksgerichte Baden und Dietikon, a.a.O., E. 3.2 bzw. E. C). Zum anderen wurde festgestellt, dass die Covid-19 V bL in ihrer vor dem 1. Februar 2021 geltenden Fassung keine Strafbestimmungen vor- gesehen habe, auf deren Grundlage eine Verurteilung wegen Verstosses gegen die Maskentragepflicht gemäss Art. 3a und 3b der Verordnung möglich gewesen wäre (vgl. StA ZG, a.a.O., E. 3 und wohl auch Statthalteramt Bezirk Hinwil, a.a.O.). Wie gesehen, führte der Bundesrat per 18. Oktober 2020 in der auf Art. 6 EpG gestützten Covid-19 V bL die Maskentragepflicht und per 1. Februar 2021 den Übertretungstatbestand der Widerhandlung gegen dieselbe ein. Laut der Bot- schaft zur Revision des EpG vom 3. Dezember 2010 (BBl 2011 311 ff.) gilt (im Vergleich zum aEpG) neu ein dreistufiges Krisenbewältigungsmodell, und zwar für die normale, die besondere (Art. 6 EpG) und die ausserordentliche Lage (Art. 7 EpG). Eine besondere Lage besteht gemäss Botschaft in einer epidemio- logischen Notlage, eine ausserordentliche Lage in einer nationalen Bedrohungs- lage. In allen drei Lagen liegt der Vollzug bei den Kantonen, jedoch wird dem
- 13 - SK.2021.29 Bundesrat u.a. für die besondere Lage gemäss Art. 6 EpG die Befugnis übertra- gen, selber die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, wobei dies in Abspra- che mit den Kantonen erfolgt (vgl. Botschaft, S. 362 f., 364). Dazu gehören ge- mäss Art. 6 Abs. 2 EpG Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (lit. a) und gegenüber der Bevölkerung (lit. b). Laut Botschaft beschränkt sich der Hand- lungsspielraum des Bundesrates dabei auf die in Art. 31-38 sowie Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen (vgl. Botschaft, S. 364 f.). Mit den Art. 3a und 3b sowie Art. 13 lit. f Covid-19 V bL liegt folglich eine auf einer formell-gesetzlichen Dele- gationsnorm (Art. 6 EpG) basierende Verhaltensnorm (Maskentragepflicht) so- wie ein nicht über die vom EpG vorgesehenen Straffolgen (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) hinausgehender Straftatbestand auf Bundesverordnungsebene vor. Die Kompetenz des Bundesrats, gestützt auf das EpG die Maskenpflicht anzuord- nen, hat das Bundesgericht auch in seinem Urteil 1C_143/2021 vom 28. Juli 2021 bestätigt (E. 4, unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5). Nach dem Gesagten sind die oben zitierten Kritikäusse- rungen gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht mehr einschlägig. Im Ergebnis stützen sich die fraglichen Bestimmungen in der Covid-19 V bL vom 1. Februar 2021 auf eine genügende gesetzliche Grundlage. 6.1.3 Kenntnispflicht der neu in Kraft getretenen Strafbestimmungen (Art. 2 Abs. 1 StGB) Der angeklagte Sachverhalt spielte sich nur einen Tag nach Einführung der neuen Strafbestimmung für Verstösse gegen die Maskentragepflicht (Art. 13 lit. f Covid-19 V bL) ab, weshalb sich die Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüs- sens der neuen Straffolgen stellt. Letzteres ist zu bejahen, fällt doch gemäss Rechtsprechung und Lehre eine Tathandlung selbst dann unter das neue Recht, wenn sie zum Teil vor Inkrafttreten desselben begangen wurde (z.B. bei Dauer- delikten bzw. bei Tateinheit oder bei Unterlassungsdelikten; vgl. POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 11, m.w.H.). Erst recht kann es folglich keine Rolle spielen, dass zum Tatzeitpunkt die geltende Strafbe- stimmung erst seit einem Tag in Kraft war. Der Beschuldigte musste die neue Strafbestimmung kennen. 6.1.4 Ausnahmen von der Maskentragepflicht: Art. 3b Abs. 2 Covid-19 V bL in der vorliegend anwendbaren Fassung vom
1. Februar 2021 sieht vor, dass von der Maskentragepflicht gemäss Abs. 1 u.a. Personen ausgenommen sind, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können (lit. b). Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die u.a. nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist (Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19 V bL).
- 14 - SK.2021.29 6.2 Subsumtion Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Wortlaut von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid- 19 V bL auch andere als medizinische Gründe eine Maskendispens begründende «besondere Gründe» darstellen können, wie von der Verteidigung zu Recht vor- gebracht. Die fragliche Formulierung stellt jedoch auch klar, dass solche beson- deren Gründe stets ad personam vorliegen müssen, d.h. spezifisch auf die zu dispensierende Person zutreffen müssen und nicht genereller Art sein können. Dies ist hinsichtlich des vom Beschuldigten anlässlich der fraglichen Polizeikon- trolle zunächst vorgewiesenen «Sach- und Rechtsattestes» von E., wie darge- legt, nicht der Fall (vgl. oben, E. 5.2.1), weshalb dieses keinen gültigen Masken- dispens i.S.v. Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19 V bL darstellt. Der Beschuldigte wies im Verlaufe der Kontrolle ein Arztzeugnis vom 25. Novem- ber 2020, ausgestellt von Dr. med. F., FMH für Allgemeine Medizin, Y., vor, das ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel dispensiert (BA pag. 17-00-0001). Selbstredend kann es sich bei einem ärztli- chen Dispens nur um medizinische Gründe handeln. Ein im Vorverfahren zu Han- den der Bundesanwaltschaft eingereichtes weiteres Arztzeugnis vom 22. April 2021, ausgestellt von Dr. med. G., welches den Beschuldigten in genereller Weise von der Maskentragepflicht dispensiert, attestiert ihm denn auch krank- heitsbedingte Gründe (BA pag. 12.1.13). Dass sich der Dispens gemäss Attest inhaltlich lediglich auf den Gitarrenunterricht bezieht, schadet nicht. So ist insbe- sondere zu berücksichtigen, dass das Übertragungsrisiko im Gitarrenunterricht, der notorisch in einem geschlossenen Raum stattfindet und bei dem Lehrer und Schüler längere Zeit in nächster Nähe zueinander sitzen, um ein Vielfaches grös- ser ist als in einer riesigen Bahnhofshalle, in der sich die Menschen fortbewegen und die Sicherheitsabstände mehrheitlich eingehalten werden können. A maiore ad minus muss der fragliche Dispens folglich auch für eine Bahnhofshalle genü- gen. Die anwendbare Verordnung verlangt – entgegen der Behauptung im Straf- befehl – nicht, dass ein Zeugnis für jede einzelne, unter die Maskentragepflicht fallende Örtlichkeit vorzulegen ist. Idealerweise hätte der Dispens in genereller Art formuliert werden sollen. Aus dem zusätzlich ins Recht gelegten generellen ärztlichen Dispens gehen jedoch eindeutig medizinische Gründe hervor. Dies muss genügen und es kann folglich nicht darauf ankommen, dass das Zeugnis nicht sämtliche spezifischen Örtlichkeiten für den Maskendispens auflistet. Zu fordern, dass der Dispens die einzelnen Örtlichkeiten aufzählt, an welchen ein Patient maskenbefreit ist, der selbst in nächster Nähe zu anderen keine Maske tragen muss, wäre überspitzt formalistisch. Demzufolge fällt der Beschuldigte un- ter die von der Maskentragepflicht ausgenommenen Personen gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19 V bL. Eine Strafbarkeit gemäss Art. 13 lit. f Covid-19 V bL entfällt damit und der Beschuldigte ist hinsichtlich dieses Anklagepunktes freizu- sprechen.
- 15 - SK.2021.29 7. Strafzumessung 7.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). 7.2 Der Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB droht Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen an. 7.2.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit seinem Handeln Ordnungskräfte in nicht unerheblichem Masse über einen nicht mehr als geringfügig zu bezeichnenden Zeitraum band. So formte sich eine (kleinere) Menschenansammlung, die mittels zusätzlichem Ein- satz von Sicherheitskräften vom Tatgeschehen ferngehalten werden musste. Die Situation war folglich geeignet, die sicherheitsrelevante Arbeit der Ordnungs- kräfte im und um den Bahnhof Luzern – einem der wichtigsten Verkehrsknoten- punkte des Landes – zu beeinträchtigen. Zu erwähnen ist jedoch, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gewalttätig verhielt. Das objektive Tatverschul- den kann folglich noch als leicht gewertet werden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, sein Kind als «Schutzschild» zur Erschwerung der Kontrolle einzusetzen. Zudem zeigte er bis zum Zeitpunkt, als ihn die Beamten schliesslich gehen liessen, keinerlei Einsicht in die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens. Dem Beschuldigten muss jedoch bewusst gewesen sein, dass das Binden von Polizeikräften, insbesondere während einer Pandemie, geeignet ist, die Sicher- heit der Reisenden und der weiteren Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Dies war dem Beschuldigten jedoch gleichgültig. Das subjektive Tatverschulden ist eben- falls noch als leicht zu gewichten. 7.3 Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, als Gitarrenlehrer teils selbstständig, teils im Angestelltenverhältnis tätig zu sein und hierdurch über ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 5'500.-- zu verfügen. Er sei Al- leinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und seinen zwei Kindern im Alter von 2 respektive 4 Jahren zusammen. Er habe weder Vermögen noch Schulden.
- 16 - SK.2021.29 Seine Fixkosten beliefen sich auf Fr. 2'500.-- bis 3'000.-- pro Monat. Der Beschul- digte ist weder in der Schweiz noch in seinem Heimatland vorbestraft (TPF pag. 2.231.1.003 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind im Übrigen neutral zu würdigen. Der Beschuldigte machte während der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA pag. 13-01-0016 ff.). Während laufender Strafuntersuchung und seit Begehung der Tat hat er sich wohl verhalten. Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzu- messungsfaktoren neutral aus. Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. 7.4 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.-- als schuldangemessen. 7.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder eine Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Anlässlich der Hauptverhandlung danach gefragt, wie er sein Verhalten zum jet- zigen Zeitpunkt sehe und ob er das nächste Mal anders handeln würde, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «[…] ich habe mich korrekt verhalten. Ich würde dies genauso wieder machen, jederzeit.» (TPF pag. 2.731.008). Gestützt auf diese eindeutige Aussage kann dem Beschuldigten keine gute Prognose ge- stellt werden und die Strafe ist entsprechend unbedingt auszufällen. Bei einer derart klaren Prognose erübrigt sich eine weitergehende Prüfung. 8. Verfahrenskosten und Entschädigung 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
- 17 - SK.2021.29 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 8.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt Fr. 1’500.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah- mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. 8.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 500.-- festgesetzt. 8.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). 8.3 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung des hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Vorwurfs der Hinderung einer Amts- handlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB, wobei es sich um ein Vergehen handelt, notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten ist damit gegeben. Der Teilfreispruch vom Vorwurf des Verstosses gegen die Covid-19 V bL – einer Übertretung – rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da diesbezüglich kein er- kennbarer Mehraufwand entstanden ist. Der Beschuldigte hat demnach die ihm auferlegbaren Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- gesamthaft zu tragen. 8.4 Die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung zugunsten des Beschul- digten kommt auf Grund des Gesagten von vornherein nicht in Betracht.
- 18 - SK.2021.29 Die Einzelrichterin erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020. 2. A. wird der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen (Art. 286 Abs. 1 StGB). 3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.--. 4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Luzern bezeichnet. 5. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2’000.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 1’500.--, Gerichtsgebühr Fr. 500.--) werden A. auferlegt. 6. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen. II.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das begründete Urteil wird den Parteien nachträglich zugestellt werden. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Zustellung an: RAin Ammann Bundesanwaltschaft Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- 19 - SK.2021.29 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Händen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 27. Dezember 2021