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CA.2023.17

Bundesstrafgericht · 2023-09-22 · Deutsch CH

Gesuch um Kostenerlass; Nachträgliche Entscheide

Sachverhalt

1. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. (nachfolgend Ge- suchsteller) mit Urteil vom 15. Juni 2022 (Geschäftsnummer: CA.2021.26) wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) sowie Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Ein- richtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie eine Übertretungsbusse von Fr. 100.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Urteilsdispositiv Ziff. I.1.-3.). Dem Gesuchsteller wurden die Ver- fahrenskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt (Urteilsdispositiv Ziff. II.1.). Ein Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten sowie ein Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigung wurden abgelehnt (Urteilsdispositiv Ziff. II.2. und II.3.). Es wurden keine Entschädigungen zugesprochen (Urteilsdispositiv Ziff. III.). Das Urteil CA.2021.26 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.1 Mit Beschluss CA.2023.6 vom 19. Mai 2023 hat die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts ein erstes Gesuch um Kostenerlass, gestellt vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. April 2023, abgewiesen. Zusammenfassend kam die Beru- fungskammer zum Schluss, dass weniger als ein Jahr nach dem Urteil vom

15. Juni 2022, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers im Vergleich zum Entscheiddatum nicht wesentlich verändert haben, respektive keine wesentlichen neuen Umstände vorlagen, um ihm die Verfahrenskosten zu erlassen (Beschluss der Berufungskammer CA.2023.6 vom 19. Mai 2023 E. 5.3 f.). 2.

2.1 Mit Eingabe vom 28. August 2023 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts erneut um Erlass der Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren gegen das Urteil SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021. Zur Be- gründung bringt der Gesuchsteller zusammengefasst vor, dass seine Nachbarin am 21. Juni 2023 an seinem Personenwagen, Skoda Octavia Kombi (Bau- jahr 2013), einen Totalschaden versursacht habe. Aufgrund der aktuell ange- spannten Preissituation auf dem Gebrauchtwagenmarkt habe er für das neu an- geschaffte Ersatzfahrzeug, ein Skoda Octavia Kombi (Baujahr 12/2015), mehr als die Hälfte des Neuwerts bezahlen müssen. Vor sechs Jahren habe er für denselben Fahrzeugtyp weniger als die Hälfte des Neuwertes bezahlt. Um sei- nen Beruf als Alleinverdiener einer vierköpfigen Familie auszuüben, sei er auf einen zuverlässigen Personenwagen Modell Kombi angewiesen. Durch die

- 3 - Ersatzanschaffung nach dem Totalschaden hätten sich seine finanziellen Ver- hältnisse gravierend verändert und sein finanzielles Polster sei nun fast aufge- braucht (CAR pag. 1.100.001 ff.). 2.2 Auf Aufforderung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts reichte der Gesuch- steller am 14. September 2023 das Formular «persönliche und finanzielle Situa- tion» sowie diverse Unterlagen ein (CAR pag. 2.101.003 ff.). 3.

3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten. Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Diese Bestimmungen gelten für das Berufungsgericht sinnge- mäss (Art. 379 StPO). 3.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten ersucht. Als Zahlungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt. 3.4 Die Zuständigkeit der Berufungskammer (Kollegialgericht) ist gegeben, da sie das Urteil vom 15. Juni 2022 (Geschäftsnummer CA.2021.26) im Berufungsver- fahren gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4.

4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler

- 4 - Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in die- sem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. 4.2 Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht wer- den, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom

28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in TPF 2016 107). 4.3 Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Ge- setzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. Au- gust 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Feb- ruar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.) Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf eine erneute Prüfung eines Gesuchs um Erlass der Ver- fahrenskosten, wenn der Erlass eben dieser Verfahrenskosten bereits einmal verbindlich verweigert wurde und seither keine neuen Umstände eingetreten sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.81 vom 3. Mai 2023 S. 5). 5.

5.1 Im Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022 auferlegte die Berufungskammer die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller (Urteil CA.2021.26 E. II.6.1.3.). Sie ging bei der Kostenauferlegung von folgender persönlicher und finanzieller Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Urteils aus (Urteil CA.2021.26 E. II.4.4.2): Der Gesuchsteller, deutscher Staatsbürger mit Aufent- haltsbewilligung C, sei als Gitarrenlehrer teils selbstständig und teils im Ange- stelltenverhältnis tätig. Er verfüge über ein Monatseinkommen von Fr. 5'200.-- und einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'200.--. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von fünf respektive drei Jahren zusammen. Sein Vermögen belaufe sich auf ca. Fr. 10'000.--, und er fahre einen Skoda Octavia, Baujahr 2013, dessen Kaufpreis im Jahre 2017 Fr. 11'500.-- betragen habe. Er zahle einen Mietzins von Fr. 1'530.-- sowie für die Krankenversicherung einen Betrag von Fr. 835.20. Schul- den habe er in der Höhe von Fr. 1'850.00. Dabei handle es sich um Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht.

- 5 - 5.2 Heute präsentiert sich die persönliche und finanzielle Situation aufgrund der von ihm gemachten Angaben und den eingereichten Unterlagen (E. 2.1-2.2) wie folgt: 5.2.1 Der Gesuchsteller ist weiterhin als Gitarrenlehrer teils im Angestelltenverhältnis und teils selbständig tätig. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'300.-- und einen nicht bezifferten 13. Monatslohn. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von rund sechs respektive rund vier Jahren zusammen. Er gibt an, über Vermögen von rund Fr. 1'000.-- und einen Skoda Octavia, Baujahr 2015, zu verfügen. Der Kauf- preis des Personenwagens betrug am 13. Juli 2023 Fr. 15'500.--. Der Mietzins für die Familienwohnung und Abstellplatz beträgt Fr. 1'530.-- (inkl. Nebenkosten) und der Mietzins für den Unterrichtsraum Fr. 300.-- (inkl. Nebenkosten). Für die Krankenversicherung bezahlt der Gesuchsteller für die gesamte Familie eine mo- natliche Prämie von Fr. 336.50. Der Gesuchsteller gibt an Fr. 1'000.-- Schulden zu haben, es handle sich dabei um eine strafrechtliche «Busse», wobei er seit Februar 2022 monatliche Ratenzahlungen à Fr. 50.-- bezahle (CAR pag. 2.101.003 ff.). Gemäss eingereichter Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2020 hat der Gesuchsteller ein Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 50'245.-- und verfügt über ein Reinvermögen in Höhe von Fr. 33'736.-- (CAR pag. 2.101.006 ff.). 5.2.2 Der Gesuchsteller begründet sein erneutes Gesuch um Kostenerlass insbeson- dere mit dem Totalschaden seines Personenwagens, bzw. mit der dadurch not- wendigen Neuanschaffung eines Gebrauchtwagens. Gemäss den diesbezüglich eingereichten Unterlagen handelte es sich beim (total-) beschädigten Personen- wagen um einen Skoda Octavia Kombi (Baujahr 2013; km-Stand: 196'500). Laut Fahrzeugexperte beläuft sich die Zeitwertentschädigung auf Fr. 4'500.-- (CAR pag. 2.101.012). Der neuangeschaffte Personenwagen ist ebenfalls ein Skoda Octavia Kombi (Baujahr 2015; km-Stand: 47'000); der Kaufpreis betrug Fr. 15'500.-- (CAR pag. 2.101.009 f.). Im Unterschied zur Anschaffung des Ge- brauchtwagens im Jahr 2013 (CAR pag. 1.100.005) scheint der Gesuchsteller aktuell keine Kreditfinanzierung in Anspruch genommen zu haben. Einen ent- sprechenden Nachweis hat er zumindest nicht eingereicht. Zudem gilt es festzu- halten, dass der Gesuchsteller kein gleichwertiger Ersatz für seinen beschädig- ten Personenwagen erworben hat. Beim neuangeschafften Gebrauchtwagen handelt es sich um ein zwei Jahre jüngeres Fahrzeug, mit deutlich weniger ge- fahrenen Kilometer. 5.3 Zusammenfassend präsentieren sich heute, etwas mehr als ein Jahr nach dem Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022 sowie knapp vier Monate nach dem Be- schluss CA.2023.6 vom 19. Mai 2023, die finanziellen und persönlichen

- 6 - Verhältnisse des Gesuchstellers im Vergleich zum Entscheiddatum nicht als we- sentlich verändert. Das Vermögen des Gesuchstellers ist grundsätzlich gleichge- blieben, wenn auch anders zusammengesetzt. Einziger Unterschied bilden die flüssigen Mittel. Die Rechnung über die ausstehenden Gerichtsgebühren war dem Gesuchsteller bekannt; ebenso der Beschluss der Berufungskammer vom

19. Mai 2023, womit das erste Kostenerlassgesuch abgewiesen wurde. Der Ge- suchsteller hat im Wissen um diese Sachlage einen neuen Gebrauchtwagen an- geschafft, dessen Wert denjenigen des beschädigten Personenwagens über- steigt und eben nicht gleichwertig ersetzt. Zudem erlauben die ausgewiesenen Einkünfte zumindest eine Ratenzahlung. Es liegen keine wesentlichen neuen Umstände vor, um dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu erlassen. 5.4 Durch das Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022, das den Gesuchsteller zu einer bedingten Geldstrafe, einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilte, wurde dessen Sozialisierung nicht negativ be- einflusst. Gesamthaft kommt das Gericht im heutigen Zeitpunkt deshalb zum glei- chen Schluss wie bereits im Urteilszeitpunkt: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind nicht derart angespannt, dass sich Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten aufdrängen. Durch die Abweisung des Gesuchs wird die Resozialisierung des Gesuchstellers nicht gefährdet. 5.5 Abschliessend wird der Gesuchsteller erneut darauf hingewiesen, dass es im Er- messen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft Urteilvollzug und Vermögensverwaltung) liegt, ob sie ihm Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG). 5.6 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 13. August 2023 wird abge- wiesen. 6. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 417 und 426 StPO e contrario).

- 7 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 13. August 2023 von A. wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Dieser Beschluss wird A. schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, mitgeteilt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann David Mühlemann Zustellung an (Gerichtsurkunde): A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 26. September 2023

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. (nachfolgend Ge- suchsteller) mit Urteil vom 15. Juni 2022 (Geschäftsnummer: CA.2021.26) wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) sowie Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Ein- richtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie eine Übertretungsbusse von Fr. 100.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Urteilsdispositiv Ziff. I.1.-3.). Dem Gesuchsteller wurden die Ver- fahrenskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt (Urteilsdispositiv Ziff. II.1.). Ein Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten sowie ein Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigung wurden abgelehnt (Urteilsdispositiv Ziff. II.2. und II.3.). Es wurden keine Entschädigungen zugesprochen (Urteilsdispositiv Ziff. III.). Das Urteil CA.2021.26 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.1 Mit Beschluss CA.2023.6 vom 19. Mai 2023 hat die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts ein erstes Gesuch um Kostenerlass, gestellt vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. April 2023, abgewiesen. Zusammenfassend kam die Beru- fungskammer zum Schluss, dass weniger als ein Jahr nach dem Urteil vom

15. Juni 2022, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers im Vergleich zum Entscheiddatum nicht wesentlich verändert haben, respektive keine wesentlichen neuen Umstände vorlagen, um ihm die Verfahrenskosten zu erlassen (Beschluss der Berufungskammer CA.2023.6 vom 19. Mai 2023 E. 5.3 f.).

E. 2.1 Mit Eingabe vom 28. August 2023 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts erneut um Erlass der Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren gegen das Urteil SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021. Zur Be- gründung bringt der Gesuchsteller zusammengefasst vor, dass seine Nachbarin am 21. Juni 2023 an seinem Personenwagen, Skoda Octavia Kombi (Bau- jahr 2013), einen Totalschaden versursacht habe. Aufgrund der aktuell ange- spannten Preissituation auf dem Gebrauchtwagenmarkt habe er für das neu an- geschaffte Ersatzfahrzeug, ein Skoda Octavia Kombi (Baujahr 12/2015), mehr als die Hälfte des Neuwerts bezahlen müssen. Vor sechs Jahren habe er für denselben Fahrzeugtyp weniger als die Hälfte des Neuwertes bezahlt. Um sei- nen Beruf als Alleinverdiener einer vierköpfigen Familie auszuüben, sei er auf einen zuverlässigen Personenwagen Modell Kombi angewiesen. Durch die

- 3 - Ersatzanschaffung nach dem Totalschaden hätten sich seine finanziellen Ver- hältnisse gravierend verändert und sein finanzielles Polster sei nun fast aufge- braucht (CAR pag. 1.100.001 ff.).

E. 2.2 Auf Aufforderung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts reichte der Gesuch- steller am 14. September 2023 das Formular «persönliche und finanzielle Situa- tion» sowie diverse Unterlagen ein (CAR pag. 2.101.003 ff.).

E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten. Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Diese Bestimmungen gelten für das Berufungsgericht sinnge- mäss (Art. 379 StPO).

E. 3.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

E. 3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten ersucht. Als Zahlungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt.

E. 3.4 Die Zuständigkeit der Berufungskammer (Kollegialgericht) ist gegeben, da sie das Urteil vom 15. Juni 2022 (Geschäftsnummer CA.2021.26) im Berufungsver- fahren gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler

- 4 - Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in die- sem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist.

E. 4.2 Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht wer- den, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom

28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in TPF 2016 107).

E. 4.3 Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Ge- setzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. Au- gust 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Feb- ruar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.) Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf eine erneute Prüfung eines Gesuchs um Erlass der Ver- fahrenskosten, wenn der Erlass eben dieser Verfahrenskosten bereits einmal verbindlich verweigert wurde und seither keine neuen Umstände eingetreten sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.81 vom 3. Mai 2023 S. 5).

E. 5.1 Im Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022 auferlegte die Berufungskammer die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller (Urteil CA.2021.26 E. II.6.1.3.). Sie ging bei der Kostenauferlegung von folgender persönlicher und finanzieller Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Urteils aus (Urteil CA.2021.26 E. II.4.4.2): Der Gesuchsteller, deutscher Staatsbürger mit Aufent- haltsbewilligung C, sei als Gitarrenlehrer teils selbstständig und teils im Ange- stelltenverhältnis tätig. Er verfüge über ein Monatseinkommen von Fr. 5'200.-- und einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'200.--. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von fünf respektive drei Jahren zusammen. Sein Vermögen belaufe sich auf ca. Fr. 10'000.--, und er fahre einen Skoda Octavia, Baujahr 2013, dessen Kaufpreis im Jahre 2017 Fr. 11'500.-- betragen habe. Er zahle einen Mietzins von Fr. 1'530.-- sowie für die Krankenversicherung einen Betrag von Fr. 835.20. Schul- den habe er in der Höhe von Fr. 1'850.00. Dabei handle es sich um Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht.

- 5 -

E. 5.2 Heute präsentiert sich die persönliche und finanzielle Situation aufgrund der von ihm gemachten Angaben und den eingereichten Unterlagen (E. 2.1-2.2) wie folgt:

E. 5.2.1 Der Gesuchsteller ist weiterhin als Gitarrenlehrer teils im Angestelltenverhältnis und teils selbständig tätig. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'300.-- und einen nicht bezifferten 13. Monatslohn. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von rund sechs respektive rund vier Jahren zusammen. Er gibt an, über Vermögen von rund Fr. 1'000.-- und einen Skoda Octavia, Baujahr 2015, zu verfügen. Der Kauf- preis des Personenwagens betrug am 13. Juli 2023 Fr. 15'500.--. Der Mietzins für die Familienwohnung und Abstellplatz beträgt Fr. 1'530.-- (inkl. Nebenkosten) und der Mietzins für den Unterrichtsraum Fr. 300.-- (inkl. Nebenkosten). Für die Krankenversicherung bezahlt der Gesuchsteller für die gesamte Familie eine mo- natliche Prämie von Fr. 336.50. Der Gesuchsteller gibt an Fr. 1'000.-- Schulden zu haben, es handle sich dabei um eine strafrechtliche «Busse», wobei er seit Februar 2022 monatliche Ratenzahlungen à Fr. 50.-- bezahle (CAR pag. 2.101.003 ff.). Gemäss eingereichter Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2020 hat der Gesuchsteller ein Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 50'245.-- und verfügt über ein Reinvermögen in Höhe von Fr. 33'736.-- (CAR pag. 2.101.006 ff.).

E. 5.2.2 Der Gesuchsteller begründet sein erneutes Gesuch um Kostenerlass insbeson- dere mit dem Totalschaden seines Personenwagens, bzw. mit der dadurch not- wendigen Neuanschaffung eines Gebrauchtwagens. Gemäss den diesbezüglich eingereichten Unterlagen handelte es sich beim (total-) beschädigten Personen- wagen um einen Skoda Octavia Kombi (Baujahr 2013; km-Stand: 196'500). Laut Fahrzeugexperte beläuft sich die Zeitwertentschädigung auf Fr. 4'500.-- (CAR pag. 2.101.012). Der neuangeschaffte Personenwagen ist ebenfalls ein Skoda Octavia Kombi (Baujahr 2015; km-Stand: 47'000); der Kaufpreis betrug Fr. 15'500.-- (CAR pag. 2.101.009 f.). Im Unterschied zur Anschaffung des Ge- brauchtwagens im Jahr 2013 (CAR pag. 1.100.005) scheint der Gesuchsteller aktuell keine Kreditfinanzierung in Anspruch genommen zu haben. Einen ent- sprechenden Nachweis hat er zumindest nicht eingereicht. Zudem gilt es festzu- halten, dass der Gesuchsteller kein gleichwertiger Ersatz für seinen beschädig- ten Personenwagen erworben hat. Beim neuangeschafften Gebrauchtwagen handelt es sich um ein zwei Jahre jüngeres Fahrzeug, mit deutlich weniger ge- fahrenen Kilometer.

E. 5.3 Zusammenfassend präsentieren sich heute, etwas mehr als ein Jahr nach dem Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022 sowie knapp vier Monate nach dem Be- schluss CA.2023.6 vom 19. Mai 2023, die finanziellen und persönlichen

- 6 - Verhältnisse des Gesuchstellers im Vergleich zum Entscheiddatum nicht als we- sentlich verändert. Das Vermögen des Gesuchstellers ist grundsätzlich gleichge- blieben, wenn auch anders zusammengesetzt. Einziger Unterschied bilden die flüssigen Mittel. Die Rechnung über die ausstehenden Gerichtsgebühren war dem Gesuchsteller bekannt; ebenso der Beschluss der Berufungskammer vom

19. Mai 2023, womit das erste Kostenerlassgesuch abgewiesen wurde. Der Ge- suchsteller hat im Wissen um diese Sachlage einen neuen Gebrauchtwagen an- geschafft, dessen Wert denjenigen des beschädigten Personenwagens über- steigt und eben nicht gleichwertig ersetzt. Zudem erlauben die ausgewiesenen Einkünfte zumindest eine Ratenzahlung. Es liegen keine wesentlichen neuen Umstände vor, um dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu erlassen.

E. 5.4 Durch das Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022, das den Gesuchsteller zu einer bedingten Geldstrafe, einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilte, wurde dessen Sozialisierung nicht negativ be- einflusst. Gesamthaft kommt das Gericht im heutigen Zeitpunkt deshalb zum glei- chen Schluss wie bereits im Urteilszeitpunkt: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind nicht derart angespannt, dass sich Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten aufdrängen. Durch die Abweisung des Gesuchs wird die Resozialisierung des Gesuchstellers nicht gefährdet.

E. 5.5 Abschliessend wird der Gesuchsteller erneut darauf hingewiesen, dass es im Er- messen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft Urteilvollzug und Vermögensverwaltung) liegt, ob sie ihm Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG).

E. 5.6 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 13. August 2023 wird abge- wiesen.

E. 6 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 417 und 426 StPO e contrario).

- 7 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 13. August 2023 von A. wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Dieser Beschluss wird A. schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, mitgeteilt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann David Mühlemann Zustellung an (Gerichtsurkunde): A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 26. September 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. September 2023 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Barbara Loppacher und Petra Venetz, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien

A., Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungs- verfahren CA.2021.26

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2023.17

- 2 - Sachverhalt: 1. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. (nachfolgend Ge- suchsteller) mit Urteil vom 15. Juni 2022 (Geschäftsnummer: CA.2021.26) wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) sowie Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Ein- richtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie eine Übertretungsbusse von Fr. 100.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Urteilsdispositiv Ziff. I.1.-3.). Dem Gesuchsteller wurden die Ver- fahrenskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt (Urteilsdispositiv Ziff. II.1.). Ein Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten sowie ein Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigung wurden abgelehnt (Urteilsdispositiv Ziff. II.2. und II.3.). Es wurden keine Entschädigungen zugesprochen (Urteilsdispositiv Ziff. III.). Das Urteil CA.2021.26 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.1 Mit Beschluss CA.2023.6 vom 19. Mai 2023 hat die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts ein erstes Gesuch um Kostenerlass, gestellt vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. April 2023, abgewiesen. Zusammenfassend kam die Beru- fungskammer zum Schluss, dass weniger als ein Jahr nach dem Urteil vom

15. Juni 2022, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers im Vergleich zum Entscheiddatum nicht wesentlich verändert haben, respektive keine wesentlichen neuen Umstände vorlagen, um ihm die Verfahrenskosten zu erlassen (Beschluss der Berufungskammer CA.2023.6 vom 19. Mai 2023 E. 5.3 f.). 2.

2.1 Mit Eingabe vom 28. August 2023 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts erneut um Erlass der Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren gegen das Urteil SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021. Zur Be- gründung bringt der Gesuchsteller zusammengefasst vor, dass seine Nachbarin am 21. Juni 2023 an seinem Personenwagen, Skoda Octavia Kombi (Bau- jahr 2013), einen Totalschaden versursacht habe. Aufgrund der aktuell ange- spannten Preissituation auf dem Gebrauchtwagenmarkt habe er für das neu an- geschaffte Ersatzfahrzeug, ein Skoda Octavia Kombi (Baujahr 12/2015), mehr als die Hälfte des Neuwerts bezahlen müssen. Vor sechs Jahren habe er für denselben Fahrzeugtyp weniger als die Hälfte des Neuwertes bezahlt. Um sei- nen Beruf als Alleinverdiener einer vierköpfigen Familie auszuüben, sei er auf einen zuverlässigen Personenwagen Modell Kombi angewiesen. Durch die

- 3 - Ersatzanschaffung nach dem Totalschaden hätten sich seine finanziellen Ver- hältnisse gravierend verändert und sein finanzielles Polster sei nun fast aufge- braucht (CAR pag. 1.100.001 ff.). 2.2 Auf Aufforderung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts reichte der Gesuch- steller am 14. September 2023 das Formular «persönliche und finanzielle Situa- tion» sowie diverse Unterlagen ein (CAR pag. 2.101.003 ff.). 3.

3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten. Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Diese Bestimmungen gelten für das Berufungsgericht sinnge- mäss (Art. 379 StPO). 3.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten ersucht. Als Zahlungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt. 3.4 Die Zuständigkeit der Berufungskammer (Kollegialgericht) ist gegeben, da sie das Urteil vom 15. Juni 2022 (Geschäftsnummer CA.2021.26) im Berufungsver- fahren gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4.

4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler

- 4 - Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in die- sem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. 4.2 Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht wer- den, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom

28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in TPF 2016 107). 4.3 Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Ge- setzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. Au- gust 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Feb- ruar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.) Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf eine erneute Prüfung eines Gesuchs um Erlass der Ver- fahrenskosten, wenn der Erlass eben dieser Verfahrenskosten bereits einmal verbindlich verweigert wurde und seither keine neuen Umstände eingetreten sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.81 vom 3. Mai 2023 S. 5). 5.

5.1 Im Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022 auferlegte die Berufungskammer die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller (Urteil CA.2021.26 E. II.6.1.3.). Sie ging bei der Kostenauferlegung von folgender persönlicher und finanzieller Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Urteils aus (Urteil CA.2021.26 E. II.4.4.2): Der Gesuchsteller, deutscher Staatsbürger mit Aufent- haltsbewilligung C, sei als Gitarrenlehrer teils selbstständig und teils im Ange- stelltenverhältnis tätig. Er verfüge über ein Monatseinkommen von Fr. 5'200.-- und einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'200.--. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von fünf respektive drei Jahren zusammen. Sein Vermögen belaufe sich auf ca. Fr. 10'000.--, und er fahre einen Skoda Octavia, Baujahr 2013, dessen Kaufpreis im Jahre 2017 Fr. 11'500.-- betragen habe. Er zahle einen Mietzins von Fr. 1'530.-- sowie für die Krankenversicherung einen Betrag von Fr. 835.20. Schul- den habe er in der Höhe von Fr. 1'850.00. Dabei handle es sich um Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht.

- 5 - 5.2 Heute präsentiert sich die persönliche und finanzielle Situation aufgrund der von ihm gemachten Angaben und den eingereichten Unterlagen (E. 2.1-2.2) wie folgt: 5.2.1 Der Gesuchsteller ist weiterhin als Gitarrenlehrer teils im Angestelltenverhältnis und teils selbständig tätig. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'300.-- und einen nicht bezifferten 13. Monatslohn. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von rund sechs respektive rund vier Jahren zusammen. Er gibt an, über Vermögen von rund Fr. 1'000.-- und einen Skoda Octavia, Baujahr 2015, zu verfügen. Der Kauf- preis des Personenwagens betrug am 13. Juli 2023 Fr. 15'500.--. Der Mietzins für die Familienwohnung und Abstellplatz beträgt Fr. 1'530.-- (inkl. Nebenkosten) und der Mietzins für den Unterrichtsraum Fr. 300.-- (inkl. Nebenkosten). Für die Krankenversicherung bezahlt der Gesuchsteller für die gesamte Familie eine mo- natliche Prämie von Fr. 336.50. Der Gesuchsteller gibt an Fr. 1'000.-- Schulden zu haben, es handle sich dabei um eine strafrechtliche «Busse», wobei er seit Februar 2022 monatliche Ratenzahlungen à Fr. 50.-- bezahle (CAR pag. 2.101.003 ff.). Gemäss eingereichter Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2020 hat der Gesuchsteller ein Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 50'245.-- und verfügt über ein Reinvermögen in Höhe von Fr. 33'736.-- (CAR pag. 2.101.006 ff.). 5.2.2 Der Gesuchsteller begründet sein erneutes Gesuch um Kostenerlass insbeson- dere mit dem Totalschaden seines Personenwagens, bzw. mit der dadurch not- wendigen Neuanschaffung eines Gebrauchtwagens. Gemäss den diesbezüglich eingereichten Unterlagen handelte es sich beim (total-) beschädigten Personen- wagen um einen Skoda Octavia Kombi (Baujahr 2013; km-Stand: 196'500). Laut Fahrzeugexperte beläuft sich die Zeitwertentschädigung auf Fr. 4'500.-- (CAR pag. 2.101.012). Der neuangeschaffte Personenwagen ist ebenfalls ein Skoda Octavia Kombi (Baujahr 2015; km-Stand: 47'000); der Kaufpreis betrug Fr. 15'500.-- (CAR pag. 2.101.009 f.). Im Unterschied zur Anschaffung des Ge- brauchtwagens im Jahr 2013 (CAR pag. 1.100.005) scheint der Gesuchsteller aktuell keine Kreditfinanzierung in Anspruch genommen zu haben. Einen ent- sprechenden Nachweis hat er zumindest nicht eingereicht. Zudem gilt es festzu- halten, dass der Gesuchsteller kein gleichwertiger Ersatz für seinen beschädig- ten Personenwagen erworben hat. Beim neuangeschafften Gebrauchtwagen handelt es sich um ein zwei Jahre jüngeres Fahrzeug, mit deutlich weniger ge- fahrenen Kilometer. 5.3 Zusammenfassend präsentieren sich heute, etwas mehr als ein Jahr nach dem Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022 sowie knapp vier Monate nach dem Be- schluss CA.2023.6 vom 19. Mai 2023, die finanziellen und persönlichen

- 6 - Verhältnisse des Gesuchstellers im Vergleich zum Entscheiddatum nicht als we- sentlich verändert. Das Vermögen des Gesuchstellers ist grundsätzlich gleichge- blieben, wenn auch anders zusammengesetzt. Einziger Unterschied bilden die flüssigen Mittel. Die Rechnung über die ausstehenden Gerichtsgebühren war dem Gesuchsteller bekannt; ebenso der Beschluss der Berufungskammer vom

19. Mai 2023, womit das erste Kostenerlassgesuch abgewiesen wurde. Der Ge- suchsteller hat im Wissen um diese Sachlage einen neuen Gebrauchtwagen an- geschafft, dessen Wert denjenigen des beschädigten Personenwagens über- steigt und eben nicht gleichwertig ersetzt. Zudem erlauben die ausgewiesenen Einkünfte zumindest eine Ratenzahlung. Es liegen keine wesentlichen neuen Umstände vor, um dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu erlassen. 5.4 Durch das Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022, das den Gesuchsteller zu einer bedingten Geldstrafe, einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilte, wurde dessen Sozialisierung nicht negativ be- einflusst. Gesamthaft kommt das Gericht im heutigen Zeitpunkt deshalb zum glei- chen Schluss wie bereits im Urteilszeitpunkt: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind nicht derart angespannt, dass sich Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten aufdrängen. Durch die Abweisung des Gesuchs wird die Resozialisierung des Gesuchstellers nicht gefährdet. 5.5 Abschliessend wird der Gesuchsteller erneut darauf hingewiesen, dass es im Er- messen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft Urteilvollzug und Vermögensverwaltung) liegt, ob sie ihm Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG). 5.6 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 13. August 2023 wird abge- wiesen. 6. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 417 und 426 StPO e contrario).

- 7 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 13. August 2023 von A. wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Dieser Beschluss wird A. schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, mitgeteilt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann David Mühlemann Zustellung an (Gerichtsurkunde): A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 26. September 2023