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SK.2018.39

Bundesstrafgericht · 2018-08-28 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieser Beschluss wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 28. August 2018

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. August 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz Giuseppe Muschietti und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog Parteien

A.

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.39

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Die Strafkammer erwägt:

Mit Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. In Berücksichtigung des Urteils SK.2015.45 vom 18. März 2016 wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 49'861.70 auferlegt (s. Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 E. 3.1 [mit Verweis auf Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. X.7.3] und Dispositiv-Ziffer II 4.). Das Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 ist inzwischen rechtskräftig.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft um Erlass der erwähnten Verfahrenskosten. Die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, lei- tete das Gesuch am 11. Juli 2018 zuständigkeitshalber an die Strafkammer wei- ter (TPF pag. 1-100-1 ff.).

Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG).

Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren An- trag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Per- son oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begrün- deten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO).

Vorliegend ersucht der Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten. Die Zu- ständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, dessen Gegenstand auch die Auferlegung der Verfahrenskosten war.

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Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

Der Gesuchsteller legt seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Belege über seine persönliche und finanzielle Situation bei (TPF pag. 1-100-3 f.). Im Üb- rigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2015.45 sowie SK.2017.10 Grundlage für den vorliegenden Entscheid. Die Bundesanwaltschaft verzichtet im Schreiben vom 30. Juli 2018 auf Stellung- nahme (TPF pag. 1-510-1).

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 425 StPO N 3). Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten erfolgt, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Urteile des Bun- desstrafgerichts SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3, SK.2018.4 vom 26. Juni 2018 E. 6.1).

Zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers stellte die Strafkammer im Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 fest, dass er am

1. Oktober 2013 in Italien Asyl erhielt, jedoch am 5. Oktober 2013 illegal in die Schweiz einreiste. Sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch wurde am 8. No- vember 2013 abgewiesen. Seit er am 30. März 2017 aus dem vorzeitigen Straf- vollzug entlassen wurde, lebte er von der Nothilfe in einem Durchgangszentrum für Asylsuchende und leistete freiwillige Waldarbeit. Damals verfügte er über ein Grundeinkommen von Fr. 12. pro Tag (ausmachend Fr. 9. Essensgeld und Fr. 3. Taschengeld) sowie über ca. Fr. 24. pro Woche für die geleistete Wald- arbeit (Fr. 3. / Stunde) (a.a.O. E. 2.3.4.2; TPF pag. 1-262-1-6 [TPF pag. 53-242-

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3]). Gemäss eigener Angaben verfügte er über kein Vermögen (TPF pag. 1-262- 1-10 [TPF pag. 53-262-3]).

Heute präsentieren sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Ge- suchstellers wie folgt: Aus der eingereichten Mittellosigkeitsbestätigung des Durchgangheims für Asylsuchende (B. Stiftung) vom 29. Juni 2018 geht hervor, dass der Gesuchsteller zurzeit keiner Arbeit nachgeht und fürsorgeabhängig ist. Er erhält täglich Essensgeld von Fr. 9. und Taschengeld von Fr. 3.. Der Ge- suchsteller hat die Möglichkeit, sich am Beschäftigungsprogramm zu beteiligen, wobei er einen Zuschlag von Fr. 3. pro Stunde erhalten würde, maximal Fr. 48. pro Woche. Dem Gesuch wurde ein Auszug eines Kontos beigelegt, welches ge- mäss Ausführungen des Gesuchstellers sein eigenes sei. Per 3 Juli 2018 wurde ein Kontostand von Fr. 690. ausgewiesen. Gemäss eigener Angaben ist der Asylstatus des Gesuchstellers in der Schweiz unverändert, weshalb er keiner be- ruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Er verfüge über kein Vermögen (TPF pag. 1-100-2). Eine wesentliche Veränderung bzw. eine Verschlechterung der finanziellen Ver- hältnisse des Gesuchstellers liegt somit im Vergleich zum Urteilsdatum vom

31. Oktober 2017 nicht vor und er macht auch keine neuen und wesentlichen Umstände geltend, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen würden. Der Gesuchsteller hat das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht, er hat Jahrgang 1981. Eine Veränderung seines Aufenthaltsstatus bzw. eine erhebliche Verbesserung seiner Lebens- und Erwerbsituation sind insbesondere aufgrund seines Alters nicht ausgeschlossen und eine mittelfristige Leistungsfähigkeit ist nicht notwendigerweise fehlend.

Insgesamt sind seit Erlass des Urteils SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 keine wesentlichen Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten, welche eine Neubeurteilung der Kostenauferle- gung rechtfertigen. Nach dem Gesagten ist das Gesuch vom 4. Juli 2018 abzu- weisen.

Abschliessend sei der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihm Zahlungser- leichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG).

Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

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Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Beschluss wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 28. August 2018