Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) vom 11. April 2023 wurde A. (nachfolgend: Berufungsführer) der Hinderung einer Amtshandlung so- wie der Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskos- ten von Fr. 500.00 zur Bezahlung auferlegt (BA [SV.23.0306]] pag. 03-00-0001 ff.). Gegen den Strafbefehl erhob der Berufungsführer Einsprache, die er später zurückzog (BA [SV.23.0306]] pag. 16-01-0001 und TPF [SK.2023.45] pag. 2.521.023) A.2 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 schrieb der Einzelrichter der Strafkam- mer das Verfahren SK.2023.45 infolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl durch den Berufungsführer als gegenstandslos ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfügung ist rechts- kräftig (TPF [SK.2023.45] pag. 2.930.001, -005). A.3 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 ersuchte der Berufungsführer um Erlass der erstinstanzlichen Gerichtskosten (SK.2023.45) im Umfang von Fr. 400.00 so- wie der von ihm von der BA mit Strafbefehl (SV.23.0306) vom 11. April 2023 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.00 und Verbindungsbusse von Fr. 150.00 (TPF pag. 3.100.001). Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 überwies der Einzelrichter der Strafkammer das Erlassgesuch, soweit den Strafbefehl be- treffend, zuständigkeitshalber an die BA (TPF pag. 3.661.001). Mit Urteil vom
28. Februar 2024 (SK.2024.1) wies der Einzelrichter der Strafkammer, das Ge- such ab, ohne Kosten zu erheben (TPF pag. 3.930.001 ff.). Das Urteil wurde ihm gleichentags schriftlich eröffnet. B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 6. März 2024 an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts beantragte der Berufungsführer den Erlass oder die Stundung der ihm auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 1'687.00, bestehend aus Busse, Verfahrenskosten des Strafbefehls, Dolmetscherkosten und Verfahrenskosten des Bundesstrafgerichts) (CAR pag. 1.100.001 f.). B.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 übermittelte die Verfahrensleitung die Beru- fungserklärung an die BA mit Frist zur Erklärung der Anschlussberufung bzw. Beantragung des Nichteintretens gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Zudem ordnete sie gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung eines schriftlichen
- 3 - Verfahrens an und wies den Berufungsgegner auf Verfahrensgegenstand und die Kostenpflichtigkeit des Berufungsverfahrens hin (CAR pag. 1.400.001 f.). B.3 Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 verzichtete die BA auf das Beantragen des Nicht- eintretens und auf Erklärung der Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003). B.4 Am 29. Mai 2024 forderte die Verfahrensleitung den Berufungsführer zur (ergän- zenden) schriftlichen Begründung der Berufung und zur Einreichung von Belegen betreffend allfällige wesentliche Änderungen seiner Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse seit seinen Angaben gegenüber der Vorinstanz auf (CAR pag. 5.100.001 f.). B.5 Eine telefonische Abklärung bei der BA ergab, dass diese über das bei ihr hän- gige Kostenerlassgesuch betreffend die Verfahrenskosten des Strafbefehls (SV.23.0306) vom 11. April 2023 noch nicht entschieden hat und diesen Ent- scheid erst im Nachgang des vorliegenden Berufungsverfahrens fällen wird (CAR pag. 2.200.001). B.6 Der Berufungsführer reichte am 11. Juni 2024 seine (ergänzende) Berufungsbe- gründung und diverse Belege ein (CAR pag. 5.100.003 ff.). B.7 Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass ausschliesslich die finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers, wie sie sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils präsentierten, relevant seien. Im Übri- gen verwies sie auf das angefochtene Urteil (CAR pag. 5.100.014). B.8 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 20. Juni 2024 auf eine Stellungnahme zur Berufung (CAR pag. 5.100.015 f.).
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Die Berufungsanmeldung/-bzw. Berufungserklärung des Beschuldigten vom
6. März 2024 erfolgte frist- und formgerecht (Art. 399 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.1 vom
28. Februar 2024, das einen selbständigen nachträglichen Entscheid darstellt (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, wel- ches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder
- 4 - Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (FONTANA, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, Art. 425 N. 1, vgl. auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Der selbständige nachträgliche Entscheid des Gerichts kann neu mit Berufung angefochten werden (Art. 365 Abs. 3 StPO, in Kraft seit dem
1. Januar 2024). Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts für die Beurteilung des Rechtsmittels gegen den selbständigen nachträgli- chen Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben (vgl. Art. 38a StBOG). Der Berufungsführer ist vor der Vorinstanz mit seinem Ersuchen um Kostenerlass unterlegen. Er ist somit entsprechend beschwert und zur Er- greifung eines Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Es ist auf die Berufung einzutreten. 2. Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Dies ist bei einem nachträgli- chen Verfahren um Kostenerlass immer der Fall, womit die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zulässig ist. 3. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig der Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren SK.2023.45 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Betrag von Fr. 400.00. Der Erlass der Verfahrenskosten für die Strafuntersuchung der BA SV.23.0306 im Umfang von Fr. 500.00 fällt in die Zuständigkeit der BA (vgl. Art. 425 StPO). Die Busse wird durch den Kanton Zürich vollstreckt (Art. 74 StBOG) und ist einem Kostenerlass nicht zugänglich (vgl. Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 f. StGB). 4. Das Berufungsgericht hat volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Grund- sätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Entscheidrele- vant sind vorliegend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beru- fungsführers. Zu berücksichtigen sind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz
– die aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers, wie sie sich im Zeitpunkt des Berufungsurteils präsentieren (vgl. etwa Art. 34 Abs. 2 StGB analog). Dies rechtfertigt sich insbesondere aus prozessökonomischen Gründen. So könnte die betroffene Person bei Verschlechterung ihrer finanziel- len Verhältnisse jederzeit ein neues Gesuch um Kostenerlass stellen, das erneut durch die verfügende Behörde zu prüfen wäre und wogegen wiederum ein Rechtsmittel ergriffen werden könnte.
- 5 - II. Materielle Erwägungen 1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in die- sem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Ver- fahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenent- scheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom 28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in TPF 2016 107). Ziel der Bestimmung von Art. 425 StPO ist es, eine Resozialisierung der verurteilten Person nicht durch eine Vergrösserung der Schulden zu gefährden (JOSITISCH/SCHMID, Pra- xiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 4; Domeisen, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). 2. Die Vorinstanz edierte beim Berufungsführer Unterlagen über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse und holte von Amtes wegen die aktuellen Steuer- unterlagen und einen Betreibungsregisterauszug (TPF pag. 3.521.001 ff.; 3.231.2.001 ff. sowie 3.231.3.001 ff.). Im Berufungsverfahren brachte der Beru- fungsführer wie bereits vor der Vorinstanz sinngemäss vor, dass er sich aufgrund von Arbeitslosigkeit, alleiniger Verantwortung für seine zwei minderjährigen Kin- der nach dem Tod deren Mutter und hohen Schulden und Pfändungen in einer ausserordentlich schwierigen Lebensphase befinde. Er lebe am Existenzmini- mum und sei auf den Erlass oder zumindest die Stundung der ihm auferlegten Kosten angewiesen (CAR pag. 1.100.001). Im Rahmen seiner Berufungsbegrün- dung teilte der Berufungsführer mit, dass er per Ende März 2024 ausgesteuert worden sei und somit kein Geld von der Arbeitslosenkasse mehr erhalte. Er und seine Kinder würden von Renteneinkünften von monatlich Fr. 3'528.00 leben, was gerade reiche um Miete und Essen zu bezahlen. Er habe Ergänzungsleis- tungen zur AHV beantragt. Zudem reichte er diverse Unterlagen zum Beleg der finanziellen Situation ein (CAR pag. 5.100.004 ff.). 3. Die Vorinstanz hat die finanzielle Situation im Zeitpunkt ihres Urteils dargelegt, worauf verwiesen wird (Urteil SK.2024.1 E. 5.2). Die Vorinstanz hielt fest, dass
- 6 - sie bei der Kostenauflage im Verfahren SK.2023.45 die angespannte finanzielle Situation des Berufungsführers bereits berücksichtigt habe und seither keine Ver- schlechterung eingetreten sei. Es würden keine wesentlichen veränderten Ver- hältnisse vorliegen, die eine Neubeurteilung der Kostenfrage rechtfertigen würde. Sie ging davon aus, dass der Berufungsführer in absehbarer Zukunft wieder eine Arbeitsstelle finden dürfte (Urteil SK.2024.1 E. 5.3 f.). Eine Stundung sei nicht angezeigt, da es sich um einen relativ geringfügigen Betrag handle und davon auszugehen sei, dass der Berufungsführer den Betrag in absehbarer Zeit werde begleichen können (Urteil SK.2024.1 E. 5.7). 4. Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren hinreichend dargelegt, dass sich seine finanzielle Situation seit der Kostenverfügung und dem vorinstanzlichen Ent- scheid weiter verschlechtert hat. Es ist belegt, dass er per 31. März 2024 von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert wurde (CAR pag. 5.100.004). Er und seine zwei Kinder, für die er alleine aufkommt, erhalten derzeit monatliche Renteneinkünfte von total Fr. 3'528.00 (Wittwer- und Halbwaisenrenten der AHV von Fr. 2'352.00; BVG-Waisenrenten von Fr. 1’176.00; CAR pag. 5.100.006 ff.). Ein Antrag auf Er- gänzungsleistungen zur AHV ist derzeit bei der Wohngemeinde des Berufungsfüh- rers hängig (CAR pag. 5.100.009). Bei Berücksichtigung des monatlichen Grund- betrags für die dreiköpfige Familie von Fr. 2'550.00 und die vom Berufungsführer angegebenen Wohnkosten von Fr. 2'301.00 liegt das derzeitige Einkommen unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Weitere mögliche Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag sind dabei noch nicht berücksichtigt. 5. Der Berufungsführer hatte im Jahr 2021 noch ein steuerbares Einkommen Fr. 144'400.00 erzielt (TPF pag. 3.231.004) und sein bei der Arbeitslosenkasse versicherter Verdienst betrug Fr. 12'350.00 (TPF pag. 3.521.006). Er war somit in einem Arbeitssektor mit hohen Verdiensten tätig und es kann davon ausge- gangen werden, dass er in näherer Zukunft wieder ein Einkommen wird erzielen können, das ihm erlaubt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Durch die Verurteilung mit Strafbefehl vom 11. April 2023 zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00 unter Tragung der Ver- fahrenskosten inklusive der Kosten der Abschreibungsverfügung des Gerichts, wurde die Sozialisierung des Berufungsführers – anders als etwa bei einer Frei- heitsstrafe – nicht negativ beeinflusst. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Zahlungspflicht betreffend der dem Berufungsführer auferlegten Verfah- renskosten geeignet ist, dessen Resozialisierung ernsthaft zu gefährden. Dafür ist der Betrag zu gering. Die Voraussetzungen für einen Kostenerlass gestützt auf Art. 425 StPO sind damit nicht erfüllt. Eine befristete Stundung erscheint auf- grund des geringen Betrages ebenfalls nicht angezeigt. Das Kostenerlassgesuch ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Es steht dem Berufungsführer frei, die Vollzugsbehörde um Ratenzahlungen zu ersuchen.
- 7 - 6. Die Tatsache, dass für den erstinstanzlichen Entscheid keine Kosten erhoben wurden, wird bestätigt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.00 festgesetzt (vgl. Art. 73 Abs. 3 lit. c StBOG und Art. 8 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind durch den unterlie- genden Berufungsführer zu bezahlen.
- 8 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 200.00 festgesetzt und A. auf- erlegt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A. - Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- 9 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 27. Juni 2024
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Februar 2024, das einen selbständigen nachträglichen Entscheid darstellt (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, wel- ches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder
- 4 - Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (FONTANA, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, Art. 425 N. 1, vgl. auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Der selbständige nachträgliche Entscheid des Gerichts kann neu mit Berufung angefochten werden (Art. 365 Abs. 3 StPO, in Kraft seit dem
1. Januar 2024). Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts für die Beurteilung des Rechtsmittels gegen den selbständigen nachträgli- chen Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben (vgl. Art. 38a StBOG). Der Berufungsführer ist vor der Vorinstanz mit seinem Ersuchen um Kostenerlass unterlegen. Er ist somit entsprechend beschwert und zur Er- greifung eines Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Es ist auf die Berufung einzutreten. 2. Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Dies ist bei einem nachträgli- chen Verfahren um Kostenerlass immer der Fall, womit die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zulässig ist. 3. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig der Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren SK.2023.45 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Betrag von Fr. 400.00. Der Erlass der Verfahrenskosten für die Strafuntersuchung der BA SV.23.0306 im Umfang von Fr. 500.00 fällt in die Zuständigkeit der BA (vgl. Art. 425 StPO). Die Busse wird durch den Kanton Zürich vollstreckt (Art. 74 StBOG) und ist einem Kostenerlass nicht zugänglich (vgl. Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 f. StGB). 4. Das Berufungsgericht hat volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Grund- sätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Entscheidrele- vant sind vorliegend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beru- fungsführers. Zu berücksichtigen sind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz
– die aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers, wie sie sich im Zeitpunkt des Berufungsurteils präsentieren (vgl. etwa Art. 34 Abs. 2 StGB analog). Dies rechtfertigt sich insbesondere aus prozessökonomischen Gründen. So könnte die betroffene Person bei Verschlechterung ihrer finanziel- len Verhältnisse jederzeit ein neues Gesuch um Kostenerlass stellen, das erneut durch die verfügende Behörde zu prüfen wäre und wogegen wiederum ein Rechtsmittel ergriffen werden könnte.
- 5 - II. Materielle Erwägungen 1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in die- sem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Ver- fahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenent- scheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom 28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in TPF 2016 107). Ziel der Bestimmung von Art. 425 StPO ist es, eine Resozialisierung der verurteilten Person nicht durch eine Vergrösserung der Schulden zu gefährden (JOSITISCH/SCHMID, Pra- xiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 4; Domeisen, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). 2. Die Vorinstanz edierte beim Berufungsführer Unterlagen über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse und holte von Amtes wegen die aktuellen Steuer- unterlagen und einen Betreibungsregisterauszug (TPF pag. 3.521.001 ff.; 3.231.2.001 ff. sowie 3.231.3.001 ff.). Im Berufungsverfahren brachte der Beru- fungsführer wie bereits vor der Vorinstanz sinngemäss vor, dass er sich aufgrund von Arbeitslosigkeit, alleiniger Verantwortung für seine zwei minderjährigen Kin- der nach dem Tod deren Mutter und hohen Schulden und Pfändungen in einer ausserordentlich schwierigen Lebensphase befinde. Er lebe am Existenzmini- mum und sei auf den Erlass oder zumindest die Stundung der ihm auferlegten Kosten angewiesen (CAR pag. 1.100.001). Im Rahmen seiner Berufungsbegrün- dung teilte der Berufungsführer mit, dass er per Ende März 2024 ausgesteuert worden sei und somit kein Geld von der Arbeitslosenkasse mehr erhalte. Er und seine Kinder würden von Renteneinkünften von monatlich Fr. 3'528.00 leben, was gerade reiche um Miete und Essen zu bezahlen. Er habe Ergänzungsleis- tungen zur AHV beantragt. Zudem reichte er diverse Unterlagen zum Beleg der finanziellen Situation ein (CAR pag. 5.100.004 ff.). 3. Die Vorinstanz hat die finanzielle Situation im Zeitpunkt ihres Urteils dargelegt, worauf verwiesen wird (Urteil SK.2024.1 E. 5.2). Die Vorinstanz hielt fest, dass
- 6 - sie bei der Kostenauflage im Verfahren SK.2023.45 die angespannte finanzielle Situation des Berufungsführers bereits berücksichtigt habe und seither keine Ver- schlechterung eingetreten sei. Es würden keine wesentlichen veränderten Ver- hältnisse vorliegen, die eine Neubeurteilung der Kostenfrage rechtfertigen würde. Sie ging davon aus, dass der Berufungsführer in absehbarer Zukunft wieder eine Arbeitsstelle finden dürfte (Urteil SK.2024.1 E. 5.3 f.). Eine Stundung sei nicht angezeigt, da es sich um einen relativ geringfügigen Betrag handle und davon auszugehen sei, dass der Berufungsführer den Betrag in absehbarer Zeit werde begleichen können (Urteil SK.2024.1 E. 5.7). 4. Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren hinreichend dargelegt, dass sich seine finanzielle Situation seit der Kostenverfügung und dem vorinstanzlichen Ent- scheid weiter verschlechtert hat. Es ist belegt, dass er per 31. März 2024 von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert wurde (CAR pag. 5.100.004). Er und seine zwei Kinder, für die er alleine aufkommt, erhalten derzeit monatliche Renteneinkünfte von total Fr. 3'528.00 (Wittwer- und Halbwaisenrenten der AHV von Fr. 2'352.00; BVG-Waisenrenten von Fr. 1’176.00; CAR pag. 5.100.006 ff.). Ein Antrag auf Er- gänzungsleistungen zur AHV ist derzeit bei der Wohngemeinde des Berufungsfüh- rers hängig (CAR pag. 5.100.009). Bei Berücksichtigung des monatlichen Grund- betrags für die dreiköpfige Familie von Fr. 2'550.00 und die vom Berufungsführer angegebenen Wohnkosten von Fr. 2'301.00 liegt das derzeitige Einkommen unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Weitere mögliche Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag sind dabei noch nicht berücksichtigt. 5. Der Berufungsführer hatte im Jahr 2021 noch ein steuerbares Einkommen Fr. 144'400.00 erzielt (TPF pag. 3.231.004) und sein bei der Arbeitslosenkasse versicherter Verdienst betrug Fr. 12'350.00 (TPF pag. 3.521.006). Er war somit in einem Arbeitssektor mit hohen Verdiensten tätig und es kann davon ausge- gangen werden, dass er in näherer Zukunft wieder ein Einkommen wird erzielen können, das ihm erlaubt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Durch die Verurteilung mit Strafbefehl vom 11. April 2023 zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00 unter Tragung der Ver- fahrenskosten inklusive der Kosten der Abschreibungsverfügung des Gerichts, wurde die Sozialisierung des Berufungsführers – anders als etwa bei einer Frei- heitsstrafe – nicht negativ beeinflusst. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Zahlungspflicht betreffend der dem Berufungsführer auferlegten Verfah- renskosten geeignet ist, dessen Resozialisierung ernsthaft zu gefährden. Dafür ist der Betrag zu gering. Die Voraussetzungen für einen Kostenerlass gestützt auf Art. 425 StPO sind damit nicht erfüllt. Eine befristete Stundung erscheint auf- grund des geringen Betrages ebenfalls nicht angezeigt. Das Kostenerlassgesuch ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Es steht dem Berufungsführer frei, die Vollzugsbehörde um Ratenzahlungen zu ersuchen.
- 7 - 6. Die Tatsache, dass für den erstinstanzlichen Entscheid keine Kosten erhoben wurden, wird bestätigt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.00 festgesetzt (vgl. Art. 73 Abs. 3 lit. c StBOG und Art. 8 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind durch den unterlie- genden Berufungsführer zu bezahlen.
- 8 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 200.00 festgesetzt und A. auf- erlegt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A. - Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- 9 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 27. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 26. Juni 2024 Berufungskammer Besetzung
Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Richter Olivier Thormann Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien
A. Gesuchsteller/Berufungsführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold Berufungsgegnerin
Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2024.1 vom 28. Februar 2024
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2024.12
- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) vom 11. April 2023 wurde A. (nachfolgend: Berufungsführer) der Hinderung einer Amtshandlung so- wie der Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskos- ten von Fr. 500.00 zur Bezahlung auferlegt (BA [SV.23.0306]] pag. 03-00-0001 ff.). Gegen den Strafbefehl erhob der Berufungsführer Einsprache, die er später zurückzog (BA [SV.23.0306]] pag. 16-01-0001 und TPF [SK.2023.45] pag. 2.521.023) A.2 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 schrieb der Einzelrichter der Strafkam- mer das Verfahren SK.2023.45 infolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl durch den Berufungsführer als gegenstandslos ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfügung ist rechts- kräftig (TPF [SK.2023.45] pag. 2.930.001, -005). A.3 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 ersuchte der Berufungsführer um Erlass der erstinstanzlichen Gerichtskosten (SK.2023.45) im Umfang von Fr. 400.00 so- wie der von ihm von der BA mit Strafbefehl (SV.23.0306) vom 11. April 2023 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.00 und Verbindungsbusse von Fr. 150.00 (TPF pag. 3.100.001). Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 überwies der Einzelrichter der Strafkammer das Erlassgesuch, soweit den Strafbefehl be- treffend, zuständigkeitshalber an die BA (TPF pag. 3.661.001). Mit Urteil vom
28. Februar 2024 (SK.2024.1) wies der Einzelrichter der Strafkammer, das Ge- such ab, ohne Kosten zu erheben (TPF pag. 3.930.001 ff.). Das Urteil wurde ihm gleichentags schriftlich eröffnet. B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 6. März 2024 an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts beantragte der Berufungsführer den Erlass oder die Stundung der ihm auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 1'687.00, bestehend aus Busse, Verfahrenskosten des Strafbefehls, Dolmetscherkosten und Verfahrenskosten des Bundesstrafgerichts) (CAR pag. 1.100.001 f.). B.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 übermittelte die Verfahrensleitung die Beru- fungserklärung an die BA mit Frist zur Erklärung der Anschlussberufung bzw. Beantragung des Nichteintretens gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Zudem ordnete sie gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung eines schriftlichen
- 3 - Verfahrens an und wies den Berufungsgegner auf Verfahrensgegenstand und die Kostenpflichtigkeit des Berufungsverfahrens hin (CAR pag. 1.400.001 f.). B.3 Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 verzichtete die BA auf das Beantragen des Nicht- eintretens und auf Erklärung der Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003). B.4 Am 29. Mai 2024 forderte die Verfahrensleitung den Berufungsführer zur (ergän- zenden) schriftlichen Begründung der Berufung und zur Einreichung von Belegen betreffend allfällige wesentliche Änderungen seiner Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse seit seinen Angaben gegenüber der Vorinstanz auf (CAR pag. 5.100.001 f.). B.5 Eine telefonische Abklärung bei der BA ergab, dass diese über das bei ihr hän- gige Kostenerlassgesuch betreffend die Verfahrenskosten des Strafbefehls (SV.23.0306) vom 11. April 2023 noch nicht entschieden hat und diesen Ent- scheid erst im Nachgang des vorliegenden Berufungsverfahrens fällen wird (CAR pag. 2.200.001). B.6 Der Berufungsführer reichte am 11. Juni 2024 seine (ergänzende) Berufungsbe- gründung und diverse Belege ein (CAR pag. 5.100.003 ff.). B.7 Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass ausschliesslich die finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers, wie sie sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils präsentierten, relevant seien. Im Übri- gen verwies sie auf das angefochtene Urteil (CAR pag. 5.100.014). B.8 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 20. Juni 2024 auf eine Stellungnahme zur Berufung (CAR pag. 5.100.015 f.).
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Die Berufungsanmeldung/-bzw. Berufungserklärung des Beschuldigten vom
6. März 2024 erfolgte frist- und formgerecht (Art. 399 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.1 vom
28. Februar 2024, das einen selbständigen nachträglichen Entscheid darstellt (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, wel- ches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder
- 4 - Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (FONTANA, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, Art. 425 N. 1, vgl. auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Der selbständige nachträgliche Entscheid des Gerichts kann neu mit Berufung angefochten werden (Art. 365 Abs. 3 StPO, in Kraft seit dem
1. Januar 2024). Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts für die Beurteilung des Rechtsmittels gegen den selbständigen nachträgli- chen Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben (vgl. Art. 38a StBOG). Der Berufungsführer ist vor der Vorinstanz mit seinem Ersuchen um Kostenerlass unterlegen. Er ist somit entsprechend beschwert und zur Er- greifung eines Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Es ist auf die Berufung einzutreten. 2. Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Dies ist bei einem nachträgli- chen Verfahren um Kostenerlass immer der Fall, womit die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zulässig ist. 3. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig der Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren SK.2023.45 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Betrag von Fr. 400.00. Der Erlass der Verfahrenskosten für die Strafuntersuchung der BA SV.23.0306 im Umfang von Fr. 500.00 fällt in die Zuständigkeit der BA (vgl. Art. 425 StPO). Die Busse wird durch den Kanton Zürich vollstreckt (Art. 74 StBOG) und ist einem Kostenerlass nicht zugänglich (vgl. Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 f. StGB). 4. Das Berufungsgericht hat volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Grund- sätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Entscheidrele- vant sind vorliegend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beru- fungsführers. Zu berücksichtigen sind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz
– die aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers, wie sie sich im Zeitpunkt des Berufungsurteils präsentieren (vgl. etwa Art. 34 Abs. 2 StGB analog). Dies rechtfertigt sich insbesondere aus prozessökonomischen Gründen. So könnte die betroffene Person bei Verschlechterung ihrer finanziel- len Verhältnisse jederzeit ein neues Gesuch um Kostenerlass stellen, das erneut durch die verfügende Behörde zu prüfen wäre und wogegen wiederum ein Rechtsmittel ergriffen werden könnte.
- 5 - II. Materielle Erwägungen 1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in die- sem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Ver- fahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenent- scheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom 28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in TPF 2016 107). Ziel der Bestimmung von Art. 425 StPO ist es, eine Resozialisierung der verurteilten Person nicht durch eine Vergrösserung der Schulden zu gefährden (JOSITISCH/SCHMID, Pra- xiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 4; Domeisen, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). 2. Die Vorinstanz edierte beim Berufungsführer Unterlagen über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse und holte von Amtes wegen die aktuellen Steuer- unterlagen und einen Betreibungsregisterauszug (TPF pag. 3.521.001 ff.; 3.231.2.001 ff. sowie 3.231.3.001 ff.). Im Berufungsverfahren brachte der Beru- fungsführer wie bereits vor der Vorinstanz sinngemäss vor, dass er sich aufgrund von Arbeitslosigkeit, alleiniger Verantwortung für seine zwei minderjährigen Kin- der nach dem Tod deren Mutter und hohen Schulden und Pfändungen in einer ausserordentlich schwierigen Lebensphase befinde. Er lebe am Existenzmini- mum und sei auf den Erlass oder zumindest die Stundung der ihm auferlegten Kosten angewiesen (CAR pag. 1.100.001). Im Rahmen seiner Berufungsbegrün- dung teilte der Berufungsführer mit, dass er per Ende März 2024 ausgesteuert worden sei und somit kein Geld von der Arbeitslosenkasse mehr erhalte. Er und seine Kinder würden von Renteneinkünften von monatlich Fr. 3'528.00 leben, was gerade reiche um Miete und Essen zu bezahlen. Er habe Ergänzungsleis- tungen zur AHV beantragt. Zudem reichte er diverse Unterlagen zum Beleg der finanziellen Situation ein (CAR pag. 5.100.004 ff.). 3. Die Vorinstanz hat die finanzielle Situation im Zeitpunkt ihres Urteils dargelegt, worauf verwiesen wird (Urteil SK.2024.1 E. 5.2). Die Vorinstanz hielt fest, dass
- 6 - sie bei der Kostenauflage im Verfahren SK.2023.45 die angespannte finanzielle Situation des Berufungsführers bereits berücksichtigt habe und seither keine Ver- schlechterung eingetreten sei. Es würden keine wesentlichen veränderten Ver- hältnisse vorliegen, die eine Neubeurteilung der Kostenfrage rechtfertigen würde. Sie ging davon aus, dass der Berufungsführer in absehbarer Zukunft wieder eine Arbeitsstelle finden dürfte (Urteil SK.2024.1 E. 5.3 f.). Eine Stundung sei nicht angezeigt, da es sich um einen relativ geringfügigen Betrag handle und davon auszugehen sei, dass der Berufungsführer den Betrag in absehbarer Zeit werde begleichen können (Urteil SK.2024.1 E. 5.7). 4. Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren hinreichend dargelegt, dass sich seine finanzielle Situation seit der Kostenverfügung und dem vorinstanzlichen Ent- scheid weiter verschlechtert hat. Es ist belegt, dass er per 31. März 2024 von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert wurde (CAR pag. 5.100.004). Er und seine zwei Kinder, für die er alleine aufkommt, erhalten derzeit monatliche Renteneinkünfte von total Fr. 3'528.00 (Wittwer- und Halbwaisenrenten der AHV von Fr. 2'352.00; BVG-Waisenrenten von Fr. 1’176.00; CAR pag. 5.100.006 ff.). Ein Antrag auf Er- gänzungsleistungen zur AHV ist derzeit bei der Wohngemeinde des Berufungsfüh- rers hängig (CAR pag. 5.100.009). Bei Berücksichtigung des monatlichen Grund- betrags für die dreiköpfige Familie von Fr. 2'550.00 und die vom Berufungsführer angegebenen Wohnkosten von Fr. 2'301.00 liegt das derzeitige Einkommen unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Weitere mögliche Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag sind dabei noch nicht berücksichtigt. 5. Der Berufungsführer hatte im Jahr 2021 noch ein steuerbares Einkommen Fr. 144'400.00 erzielt (TPF pag. 3.231.004) und sein bei der Arbeitslosenkasse versicherter Verdienst betrug Fr. 12'350.00 (TPF pag. 3.521.006). Er war somit in einem Arbeitssektor mit hohen Verdiensten tätig und es kann davon ausge- gangen werden, dass er in näherer Zukunft wieder ein Einkommen wird erzielen können, das ihm erlaubt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Durch die Verurteilung mit Strafbefehl vom 11. April 2023 zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00 unter Tragung der Ver- fahrenskosten inklusive der Kosten der Abschreibungsverfügung des Gerichts, wurde die Sozialisierung des Berufungsführers – anders als etwa bei einer Frei- heitsstrafe – nicht negativ beeinflusst. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Zahlungspflicht betreffend der dem Berufungsführer auferlegten Verfah- renskosten geeignet ist, dessen Resozialisierung ernsthaft zu gefährden. Dafür ist der Betrag zu gering. Die Voraussetzungen für einen Kostenerlass gestützt auf Art. 425 StPO sind damit nicht erfüllt. Eine befristete Stundung erscheint auf- grund des geringen Betrages ebenfalls nicht angezeigt. Das Kostenerlassgesuch ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Es steht dem Berufungsführer frei, die Vollzugsbehörde um Ratenzahlungen zu ersuchen.
- 7 - 6. Die Tatsache, dass für den erstinstanzlichen Entscheid keine Kosten erhoben wurden, wird bestätigt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.00 festgesetzt (vgl. Art. 73 Abs. 3 lit. c StBOG und Art. 8 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind durch den unterlie- genden Berufungsführer zu bezahlen.
- 8 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 200.00 festgesetzt und A. auf- erlegt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A. - Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- 9 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 27. Juni 2024