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CA.2024.24

Bundesstrafgericht · 2024-08-19 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2024.12 Rückzug

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil CA.2024.12 vom 26. Juni 2024 wies die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts die Berufung von A. (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den ne- gativen Kostenerlassentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Ur- teil SK.2024.1 vom 28. Februar 2024 ab und auferlegte ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 200.00. Mit Schreiben vom 2. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass dieser (zusätzlichen) Verfahrenskosten von Fr. 200.00 (CAR pag. 1.100.001). Die Vorsitzende der Berufungskammer wies das Kostenerlassgesuch mit Schreiben vom 7. August 2024 zur Verbesserung resp. Ergänzung zurück und setzte dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Einrei- chung einer ergänzenden Begründung, andernfalls auf das Gesuch nicht einge- treten werde. Zudem wies sie ihn auf die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit von Verfahren und die Rückzugsmöglichkeit hin (CAR pag. 1.100.005 f.). Mit Eingabe vom 12. August 2024 ergänzte der Gesuchsteller seine Berufungsbegründung und erklärte gleichzeitig den Rückzug seines Kostenerlassgesuchs (CAR pag. 1.300.001).

E. 2 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veran- lasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).

E. 3 Da der Gesuchsteller sein Kostenerlassgesuch zurückgezogen hat, ist das eröff- nete Verfahren abzuschreiben. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird auf- grund des geringfügigen Aufwands ausnahmsweise verzichtet.

- 3 - Die Berufungskammer beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Verfahren CA.2024.24 betreffend Kostenerlass in der Sache CA.2024.12 wird infolge Rückzugs des Gesuchs vom 12. August 2024 als erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. August 2024 Berufungskammer Besetzung

Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Olivier Thormann und Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

A. Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungs- verfahren CA.2024.12

Rückzug

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.24

- 2 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Mit Urteil CA.2024.12 vom 26. Juni 2024 wies die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts die Berufung von A. (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den ne- gativen Kostenerlassentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Ur- teil SK.2024.1 vom 28. Februar 2024 ab und auferlegte ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 200.00. Mit Schreiben vom 2. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass dieser (zusätzlichen) Verfahrenskosten von Fr. 200.00 (CAR pag. 1.100.001). Die Vorsitzende der Berufungskammer wies das Kostenerlassgesuch mit Schreiben vom 7. August 2024 zur Verbesserung resp. Ergänzung zurück und setzte dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Einrei- chung einer ergänzenden Begründung, andernfalls auf das Gesuch nicht einge- treten werde. Zudem wies sie ihn auf die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit von Verfahren und die Rückzugsmöglichkeit hin (CAR pag. 1.100.005 f.). Mit Eingabe vom 12. August 2024 ergänzte der Gesuchsteller seine Berufungsbegründung und erklärte gleichzeitig den Rückzug seines Kostenerlassgesuchs (CAR pag. 1.300.001). 2. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veran- lasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). 3. Da der Gesuchsteller sein Kostenerlassgesuch zurückgezogen hat, ist das eröff- nete Verfahren abzuschreiben. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird auf- grund des geringfügigen Aufwands ausnahmsweise verzichtet.

- 3 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Verfahren CA.2024.24 betreffend Kostenerlass in der Sache CA.2024.12 wird infolge Rückzugs des Gesuchs vom 12. August 2024 als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner

Zustellung an (Gerichtsurkunde) - A.

Kopie an - Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 20. August 2024