Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 schrieb der Einzelrichter der Strafkammer das Verfahren SK.2023.45 infolge Rückzugs der Einsprache durch A. (nachfol- gend: Gesuchsteller) als gegenstandslos ab und auferlegte ihm die Verfahrens- kosten von Fr. 400.-- (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfügung ist rechtskräftig (TPF [SK.2023.45] pag. 2.930.001, -005).
E. 2.1 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 ersucht der Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten des Gerichts (SK.2023.45) sowie der ihm von der Bundesan- waltschaft im Strafbefehl (SV.23.0306-NOL) vom 11. April 2023 auferlegten Kos- ten und pekuniären Sanktion (TPF pag. 3.100.001). Mit Schreiben vom 16. Ja- nuar 2024 überwies der Einzelrichter der Strafkammer das Erlassgesuch, soweit den Strafbefehl betreffend, zuständigkeitshalber an den Leitenden Staatsanwalt des Bundes (TPF pag. 3.661.001 f.).
E. 2.2 Der Gesuchsteller bringt im Erlassgesuch vom 19. Dezember 2023 vor, dass er aufgrund der Pandemie arbeitslos geworden sei. Seine Einnahmen würden ge- rade das Existenzminimum für sich und seine zwei minderjährigen Kinder decken. Er habe ausserdem kein Vermögen, aber Steuerschulden von rund Fr. 100'000.--. Das Betreibungsamt Z. habe bereits «Überzahlungen» seiner Ar- beitslosengelder gepfändet, um die «Steuerrückstände» zu begleichen. Die Be- zahlung der Verfahrenskosten würde daher eine existenzielle Bedrohung darstel- len.
E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25).
E. 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Voll- zugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG).
- 3 - SK.2024.1
E. 3.3 Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Stun- dung und Erlass sind primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteilig- ten oder auch von Amtes wegen erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 2).
E. 3.4 Als Zahlungsverpflichteter (auferlegte Verfahrenskosten im Verfahren SK.2023.45) ist der Gesuchsteller zum Einreichen des Gesuchs legitimiert.
E. 3.5 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben, da sie den Endentscheid gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.
E. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
E. 4.2 Der Einzelrichter der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom
17. Januar 2024 auf, bis zum 31. Januar 2024 seine persönlichen und aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen (mittels ausgefülltes Formu- lar «Persönliche und finanzielle Situation»; Lohnausweisen von 2021 bis zu seiner Arbeitslosigkeit; Belege über Arbeitslosengelder; Bankauszüge ab Januar 2023, Verfügungen betreffend allfällige Sozialleistungen; Belege über allfällige Witwer- rente; weitere Belege und Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten [Mietzins- rechnungen, Wohnnebenkosten, Krankenkassenprämienabrechnung, Versiche- rungsprämien etc.]). Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Januar 2024 teil- weise nach, indem er das ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situ- ation», die Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom Dezember 2023 sowie Unter- lagen zur Einkommenspfändung und zum Pfändungsvollzug einreichte. Er brachte weitgehend gleichbleibend vor, dass der über das Existenzminimum von Fr. 5'680.95 hinausgehende Teil seiner Taggelder von der Arbeitslosenkasse vom Betreibungsamt Z. gepfändet würde. Dies diene der Begleichung der
- 4 - SK.2024.1 Steuerschulden von total Fr. 85'000.-- inklusive der anfallenden Zinsen (TPF pag. 3.521.001, -012).
E. 4.3 Von Amtes wegen holte die Strafkammer die Steuerunterlagen des Gesuchstellers ab 2020 sowie einen Betreibungsregisterauszug ein (TPF pag. 3.231.2.001, -036; 3.231.3.001, -003). Seitens der Strafkammer wurden die relevanten Akten, soweit erforderlich und möglich, damit ergänzt. Im Übrigen bilden die Akten des Verfah- rens SK.2023.45 Grundlage für den vorliegenden Entscheid.
E. 4.4 Die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, wurde mit Schreiben des Einzelrichters vom 17. Januar 2024 eingeladen, zum Erlassgesuch Stellung zu nehmen (TPF pag. 3.400.001). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflichtigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (statt vieler: Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3).
E. 5.2 Die aktuelle persönliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich im Vergleich zum Entscheiddatum (SK.2023.45) vom 18. Dezember 2023 auf- grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Er ist seit dem Tode seiner Ex-Ehefrau (geschieden seit […]) am 1. September 2023 alleinerziehender Vater von minderjährigen Zwillingen im Alter von rund (…) Jahren. Laut Anmelde- bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Z. hat sich der Gesuch- steller am (…) 2022 zur Arbeitsvermittlung gemeldet (TPF [SK.2023.45] pag. 2.521.005). Er ist seither – soweit ersichtlich –, mit einem Unterbruch von wenigen Monaten, arbeitslos. Die Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 belegt, dass der versicherte Verdienst des Gesuchstel- lers Fr. 12'350.-- beträgt. Die Arbeitslosenkasse unterstützt ihn nach wie vor finan- ziell mit monatlich Fr. 10'045.15 (inkl. Kinderzulagen) Arbeitslosentaggeldern (TPF pag. 3.521.006). Die Sozialabzüge betragen insgesamt Fr. 749.20 (AHV/IV/EO Fr. 506.75; NBU Fr. 236.15; BVG-Risikoprämie Fr. 6.30). Das Existenzminimum be- trägt zurzeit – wie im Dezember 2023 – Fr. 5'680.95 (TPF pag. 3.521.010). Der über das Existenzminimum hinausgehende Teil der Taggelder im Umfang von mo- natlich Fr. 3'615.-- wird vom Betreibungsamt Z. zwecks Tilgung der Schulden ge- pfändet (erster Pfändungsvollzug: 22. April 2023; letzter Pfändungsvollzug am 9. November 2023). Der Gesuchsteller hat 8 offene Betreibungen im Gesamtbetrag
- 5 - SK.2024.1 von Fr. 100'250.50, wovon es sich in 3 Fällen um Pfändungen im Zusammenhang mit dem Steueramt Z. im Gesamtbetrag von Fr. 41'720.45 handelt (TPF pag. 3.231.3.003).
E. 5.3 Vorab ist zu bemerken, dass der Einzelrichter der Strafkammer bei der Kostenauf- erlegung im Entscheid vom 18. Dezember 2023 (SK.2023.45) der angespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers bereits Rechnung getragen hat, indem er ihm die Minimalgebühr von je Fr. 200.--, total Fr. 400.-- (inkl. der Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- für die Verfügung SN.2023.25 vom 4. Dezember 2023.45), aufer- legte (Art. 7 lit. a [minimale Gerichtsgebühr von Fr. 200.--] des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist seit dem Entscheiddatum – bzw. seit rund 2 ⅓ Monaten – keine Verschlechterung der finanziellen Situation des Gesuchstellers eingetreten. Auch sonst liegen keine wesentlich veränderten Verhältnisse vor, die eine Neube- urteilung der Kostenfrage rechtfertigen würden. Es fällt lediglich auf, dass in der Einkommensberechnung des Gesuchstellers keine Witwerrente aufgeführt ist, welche ihm allenfalls zustehen dürfte (vgl. Zentrale Ausgleichskasse ZAS, Merk- blatt 3.03, Hinterlassenenrente der AHV). Aufgrund des Verfahrensausgangs kann aber offen bleiben, ob sich die finanziellen Verhältnisse angesichts der Einkom- menspfändung de facto überhaupt erhöht hätten. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Gesuchsteller vor seiner Arbeitslosigkeit ein relativ hohes monatliches Erwerbseinkommen (siehe vorne E. 5.2 zum versicherten Verdienst von Fr. 12'350.--) erzielte und sich nach eigenen Angaben auf intensiver Stellensuche befindet. Er ist mit seinen 53 Jahren zudem noch relativ weit vom Rentenalter ent- fernt, womit es ihm in absehbarer Zukunft möglich sein dürfte, die überschaubaren Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen.
E. 5.5 Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gesuchsteller geltend ge- machten Steuerschulden von rund Fr. 85'000.-- nicht belegt sind. Es fällt auf, dass die Steuerschuld gemäss Auszug des Betreibungsregisteramts Z. vom 5. Feb- ruar 2024 insgesamt Fr. 41'720.45 beträgt. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist aber auch an dieser Stelle nicht weiter zu klären (vgl. E. 5.4), warum die Angaben um rund die Hälfte des Gesamtbetrags nicht übereinstimmen. Was den finanziel- len Spielraum des Gesuchstellers anbelangt, ist abschliessend zu erwähnen, dass er im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Strafverfahren SK.2023.45 am
26. Dezember 2022 mit seinen Kindern eine D.-Zugfahrt im 1. Klasse Abteil unter- nahm und bei der Konfrontationseinvernahme vom 11. Juli 2023 bei der Bundes- anwaltschaft zu Protokoll gab, dass er seit Jahren ein äussert guter Privatkunde der D. sei und in der Schweiz 1. Klasse reise (siehe Verfahrensakten SK.2023.45; BA 03-00-0001, 0021 f.). Das zeigt, dass er offensichtlich trotz – gleichbleiben- der – angespannter finanzieller Verhältnisse in der Lage zu sein scheint, sich
1. Klasse Zugfahrten zu leisten.
- 6 - SK.2024.1
E. 5.6 In Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint weder ein vollständiger noch ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten gerechtfertigt.
E. 5.7 Es fragt sich, ob allenfalls eine Stundung der Verfahrenskosten gerechtfertigt wäre. Eine solche wurde zwar formell nicht beantragt, könnte indes vom Gericht – da weniger weitgehend als der beantragte Kostenerlass – angeordnet werden. Eine Stundung ist angesichts des relativ geringfügigen Betrages und des Gesag- ten nicht angezeigt. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller den Betrag – allenfalls in Ratenzahlungen – in absehbarer Zeit wird begleichen können. Es wird allerdings Sache der Vollzugsbehörde sein, die allfällige Gewäh- rung einer Ratenzahlungsmöglichkeit zu prüfen.
E. 5.8 Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 6 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 7 - SK.2024.1 Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 28. Februar 2024 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Partei
A.
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.1
- 2 - SK.2024.1 Der Einzelrichter erwägt: 1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 schrieb der Einzelrichter der Strafkammer das Verfahren SK.2023.45 infolge Rückzugs der Einsprache durch A. (nachfol- gend: Gesuchsteller) als gegenstandslos ab und auferlegte ihm die Verfahrens- kosten von Fr. 400.-- (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfügung ist rechtskräftig (TPF [SK.2023.45] pag. 2.930.001, -005). 2.
2.1 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 ersucht der Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten des Gerichts (SK.2023.45) sowie der ihm von der Bundesan- waltschaft im Strafbefehl (SV.23.0306-NOL) vom 11. April 2023 auferlegten Kos- ten und pekuniären Sanktion (TPF pag. 3.100.001). Mit Schreiben vom 16. Ja- nuar 2024 überwies der Einzelrichter der Strafkammer das Erlassgesuch, soweit den Strafbefehl betreffend, zuständigkeitshalber an den Leitenden Staatsanwalt des Bundes (TPF pag. 3.661.001 f.). 2.2 Der Gesuchsteller bringt im Erlassgesuch vom 19. Dezember 2023 vor, dass er aufgrund der Pandemie arbeitslos geworden sei. Seine Einnahmen würden ge- rade das Existenzminimum für sich und seine zwei minderjährigen Kinder decken. Er habe ausserdem kein Vermögen, aber Steuerschulden von rund Fr. 100'000.--. Das Betreibungsamt Z. habe bereits «Überzahlungen» seiner Ar- beitslosengelder gepfändet, um die «Steuerrückstände» zu begleichen. Die Be- zahlung der Verfahrenskosten würde daher eine existenzielle Bedrohung darstel- len. 3.
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Voll- zugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG).
- 3 - SK.2024.1 3.3 Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Stun- dung und Erlass sind primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteilig- ten oder auch von Amtes wegen erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 2). 3.4 Als Zahlungsverpflichteter (auferlegte Verfahrenskosten im Verfahren SK.2023.45) ist der Gesuchsteller zum Einreichen des Gesuchs legitimiert. 3.5 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben, da sie den Endentscheid gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4.
4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Der Einzelrichter der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom
17. Januar 2024 auf, bis zum 31. Januar 2024 seine persönlichen und aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen (mittels ausgefülltes Formu- lar «Persönliche und finanzielle Situation»; Lohnausweisen von 2021 bis zu seiner Arbeitslosigkeit; Belege über Arbeitslosengelder; Bankauszüge ab Januar 2023, Verfügungen betreffend allfällige Sozialleistungen; Belege über allfällige Witwer- rente; weitere Belege und Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten [Mietzins- rechnungen, Wohnnebenkosten, Krankenkassenprämienabrechnung, Versiche- rungsprämien etc.]). Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Januar 2024 teil- weise nach, indem er das ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situ- ation», die Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom Dezember 2023 sowie Unter- lagen zur Einkommenspfändung und zum Pfändungsvollzug einreichte. Er brachte weitgehend gleichbleibend vor, dass der über das Existenzminimum von Fr. 5'680.95 hinausgehende Teil seiner Taggelder von der Arbeitslosenkasse vom Betreibungsamt Z. gepfändet würde. Dies diene der Begleichung der
- 4 - SK.2024.1 Steuerschulden von total Fr. 85'000.-- inklusive der anfallenden Zinsen (TPF pag. 3.521.001, -012). 4.3 Von Amtes wegen holte die Strafkammer die Steuerunterlagen des Gesuchstellers ab 2020 sowie einen Betreibungsregisterauszug ein (TPF pag. 3.231.2.001, -036; 3.231.3.001, -003). Seitens der Strafkammer wurden die relevanten Akten, soweit erforderlich und möglich, damit ergänzt. Im Übrigen bilden die Akten des Verfah- rens SK.2023.45 Grundlage für den vorliegenden Entscheid. 4.4 Die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, wurde mit Schreiben des Einzelrichters vom 17. Januar 2024 eingeladen, zum Erlassgesuch Stellung zu nehmen (TPF pag. 3.400.001). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen. 5.
5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflichtigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (statt vieler: Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). 5.2 Die aktuelle persönliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich im Vergleich zum Entscheiddatum (SK.2023.45) vom 18. Dezember 2023 auf- grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Er ist seit dem Tode seiner Ex-Ehefrau (geschieden seit […]) am 1. September 2023 alleinerziehender Vater von minderjährigen Zwillingen im Alter von rund (…) Jahren. Laut Anmelde- bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Z. hat sich der Gesuch- steller am (…) 2022 zur Arbeitsvermittlung gemeldet (TPF [SK.2023.45] pag. 2.521.005). Er ist seither – soweit ersichtlich –, mit einem Unterbruch von wenigen Monaten, arbeitslos. Die Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 belegt, dass der versicherte Verdienst des Gesuchstel- lers Fr. 12'350.-- beträgt. Die Arbeitslosenkasse unterstützt ihn nach wie vor finan- ziell mit monatlich Fr. 10'045.15 (inkl. Kinderzulagen) Arbeitslosentaggeldern (TPF pag. 3.521.006). Die Sozialabzüge betragen insgesamt Fr. 749.20 (AHV/IV/EO Fr. 506.75; NBU Fr. 236.15; BVG-Risikoprämie Fr. 6.30). Das Existenzminimum be- trägt zurzeit – wie im Dezember 2023 – Fr. 5'680.95 (TPF pag. 3.521.010). Der über das Existenzminimum hinausgehende Teil der Taggelder im Umfang von mo- natlich Fr. 3'615.-- wird vom Betreibungsamt Z. zwecks Tilgung der Schulden ge- pfändet (erster Pfändungsvollzug: 22. April 2023; letzter Pfändungsvollzug am 9. November 2023). Der Gesuchsteller hat 8 offene Betreibungen im Gesamtbetrag
- 5 - SK.2024.1 von Fr. 100'250.50, wovon es sich in 3 Fällen um Pfändungen im Zusammenhang mit dem Steueramt Z. im Gesamtbetrag von Fr. 41'720.45 handelt (TPF pag. 3.231.3.003). 5.3 Vorab ist zu bemerken, dass der Einzelrichter der Strafkammer bei der Kostenauf- erlegung im Entscheid vom 18. Dezember 2023 (SK.2023.45) der angespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers bereits Rechnung getragen hat, indem er ihm die Minimalgebühr von je Fr. 200.--, total Fr. 400.-- (inkl. der Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- für die Verfügung SN.2023.25 vom 4. Dezember 2023.45), aufer- legte (Art. 7 lit. a [minimale Gerichtsgebühr von Fr. 200.--] des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). 5.4 Nach dem Gesagten ist seit dem Entscheiddatum – bzw. seit rund 2 ⅓ Monaten – keine Verschlechterung der finanziellen Situation des Gesuchstellers eingetreten. Auch sonst liegen keine wesentlich veränderten Verhältnisse vor, die eine Neube- urteilung der Kostenfrage rechtfertigen würden. Es fällt lediglich auf, dass in der Einkommensberechnung des Gesuchstellers keine Witwerrente aufgeführt ist, welche ihm allenfalls zustehen dürfte (vgl. Zentrale Ausgleichskasse ZAS, Merk- blatt 3.03, Hinterlassenenrente der AHV). Aufgrund des Verfahrensausgangs kann aber offen bleiben, ob sich die finanziellen Verhältnisse angesichts der Einkom- menspfändung de facto überhaupt erhöht hätten. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Gesuchsteller vor seiner Arbeitslosigkeit ein relativ hohes monatliches Erwerbseinkommen (siehe vorne E. 5.2 zum versicherten Verdienst von Fr. 12'350.--) erzielte und sich nach eigenen Angaben auf intensiver Stellensuche befindet. Er ist mit seinen 53 Jahren zudem noch relativ weit vom Rentenalter ent- fernt, womit es ihm in absehbarer Zukunft möglich sein dürfte, die überschaubaren Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen. 5.5 Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gesuchsteller geltend ge- machten Steuerschulden von rund Fr. 85'000.-- nicht belegt sind. Es fällt auf, dass die Steuerschuld gemäss Auszug des Betreibungsregisteramts Z. vom 5. Feb- ruar 2024 insgesamt Fr. 41'720.45 beträgt. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist aber auch an dieser Stelle nicht weiter zu klären (vgl. E. 5.4), warum die Angaben um rund die Hälfte des Gesamtbetrags nicht übereinstimmen. Was den finanziel- len Spielraum des Gesuchstellers anbelangt, ist abschliessend zu erwähnen, dass er im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Strafverfahren SK.2023.45 am
26. Dezember 2022 mit seinen Kindern eine D.-Zugfahrt im 1. Klasse Abteil unter- nahm und bei der Konfrontationseinvernahme vom 11. Juli 2023 bei der Bundes- anwaltschaft zu Protokoll gab, dass er seit Jahren ein äussert guter Privatkunde der D. sei und in der Schweiz 1. Klasse reise (siehe Verfahrensakten SK.2023.45; BA 03-00-0001, 0021 f.). Das zeigt, dass er offensichtlich trotz – gleichbleiben- der – angespannter finanzieller Verhältnisse in der Lage zu sein scheint, sich
1. Klasse Zugfahrten zu leisten.
- 6 - SK.2024.1 5.6 In Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint weder ein vollständiger noch ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten gerechtfertigt. 5.7 Es fragt sich, ob allenfalls eine Stundung der Verfahrenskosten gerechtfertigt wäre. Eine solche wurde zwar formell nicht beantragt, könnte indes vom Gericht – da weniger weitgehend als der beantragte Kostenerlass – angeordnet werden. Eine Stundung ist angesichts des relativ geringfügigen Betrages und des Gesag- ten nicht angezeigt. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller den Betrag – allenfalls in Ratenzahlungen – in absehbarer Zeit wird begleichen können. Es wird allerdings Sache der Vollzugsbehörde sein, die allfällige Gewäh- rung einer Ratenzahlungsmöglichkeit zu prüfen. 5.8 Das Gesuch ist abzuweisen. 6. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 7 - SK.2024.1 Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Februar 2024