Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StGB); Abschreibung des Verfahrens
Dispositiv
- Das Verfahren SK.2023.45 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden A. auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 18. Dezember 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Vincens Nold,
und
als Privatklägerschaft:
B., D.-Mitarbeiter, vertreten durch C., gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Gegenstand
Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StGB); Abschreibung des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.45
- 2 - SK.2023.45 Der Einzelrichter erwägt, dass: – die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 11. April 2023 A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 150.--, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilte (BA pag. 03-00-0001, -0005); – A. mit Schreiben vom 12. Mai 2023 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 16-01-0001); – die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am
30. Oktober 2023 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); – das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO); – der Strafbefehl vom 11. April 2023 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; – die Einsprache vom 12. Mai 2023 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); – die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 24); – A. mit Schreiben vom 12. Mai 2023 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (TPF pag. 16-01-0001); – der Rückzug definitiv ist (GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd. 2019, Art. 356 StPO N. 13; DAPHINOFF, a.a.O., Art. 356 StPO N. 24); – der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. April 2023 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; – das Verfahren SK.2023.45 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- 3 - SK.2023.45 – sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung nach Art. 422–428 StPO bestimmen; – zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grund- sätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Ver- fahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. Sep- tember 2009 E. 3.3); – A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2023.45 verursacht hat; – wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Ja- nuar 2017; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLÉRON/KILLIAS, a.a.O., Art. 356 StPO N. 14); – A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; – neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbe- fehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenom- menen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626); – der Rückzug der Einsprache vor der Hauptverhandlung erfolgte und der Aufwand des Gerichts gering war; – in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 400.-- (inkl. der Ge- bühr von Fr. 200.-- für die Verfügung SN.2023.25 vom 4. Dezember 2023) festzuset- zen ist.
- 4 - SK.2023.45 Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Verfahren SK.2023.45 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Geht an (Einschreiben) − Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold − Herrn Rechtsanwalt Stephan Bernard − Herrn A., (Beschuldigter) − Herrn B., per Adresse: […] (Privatkläger)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 5 - SK.2023.45 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 18. Dezember 2023