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SK.2018.56

Bundesstrafgericht · 2019-01-21 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) und versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. In Berücksichtigung des Urteils SK.2015.45 vom 18. März 2016 wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 49'861.70 auferlegt (s. Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 E. 3.1 [mit Verweis auf Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. X.7.3] und Dispositiv-Ziffer I 4.). Das Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 ist rechtskräftig.

E. 2 Mit E-Mail an die Bundesanwaltschaft vom 5. November 2018 ersuchte eine Mit- arbeiterin der Spitäler Schaffhausen im Namen von A. um Stundung der erwähn- ten Verfahrenskosten und legte eine A. betreffende Abrechnung des Sozialamtes Schaffhausen für Oktober 2018 bei (TPF pag. 1.100.6-8). Aus den Akten geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, das Gesuch von A. gleichentags elektronisch an die allgemeine E-Mail-Adresse des Bundesstrafge- richts weiterleitete (TPF pag. 1.100.5), diese E-Mail jedoch beim Bundesstrafge- richt nie einging (TPF pag. 1.100.9). Im Namen von A. orientierte dieselbe Mitarbeiterin der Spitäler Schaffhausen die Bundesanwaltschaft mit E-Mail vom 14. November 2018 darüber, dass A. das Stundungsgesuch zurückziehen möchte und um einen Schuldenerlass ersuche, da sich seine finanzielle Situation in den nächsten Jahren verschlechtern werde (TPF pag. 1.100.2 f.). Auf Hinweis der Bundesanwaltschaft, das Gesuch sei di- rekt beim Bundesstrafgericht einzureichen (TPF pag. 1.100.2), wandte sich die Mitarbeiterin der Spitäler Schaffhausen mit E-Mail vom 14. November 2018 ans Bundesstrafgericht und teilt im Namen von A. mit, dass sich dessen finanzielle Situation in den kommenden Jahren nicht bessern, sondern eher verschlechtern werde, weshalb er um Erlass der ihm mit Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 auferlegten Verfahrenskosten ersuche (TPF pag. 1.100.1). Auf Nachfrage des Bundesstrafgerichts reichte A. am 11. Dezember 2018 u.a. das ausgefüllte Formular „Persönliche und finanzielle Situation“ zu den Akten und führte ergänzend aus, dass infolge des Schuldspruchs sein Aufenthaltsstatus nicht geklärt sei, weshalb er nicht arbeiten dürfe. Selbst wenn er dazu berechtigt wäre, könnte er jedoch nicht einer 100-prozentigen Erwerbstätigkeit nachgehen, da er auf den Rollstuhl angewiesen sei (TPF pag. 1.232.4.7).

- 3 -

E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG).

E. 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, dessen Gegenstand auch die Auferlegung der Verfahrenskosten war.

E. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

E. 4.2 Der Gesuchsteller legt seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ihn be- treffende Abrechnungen des Sozialamtes Schaffhausen für Oktober und Dezem- ber 2018 bei (TPF pag. 1.100.7; 1.232.4.9). Ferner reicht er mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 das ausgefüllte Formular „Persönliche und finanzielle Situation“ zu den Akten (TPF pag. 1.232.4.5-8). Im Übrigen bilden die Akten der Verfahren SK.2015.45 und SK.2017.10 Grund- lage für den vorliegenden Entscheid.

E. 4.3 Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme (TPF pag. 1.510.1).

E. 5 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 425 StPO N 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31.

- 4 - August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten erfolgt, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Urteile des Bun- desstrafgerichts SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3, SK.2018.4 vom

26. Juni 2018 E. 6.1).

E. 6.1 Zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers stellte die Strafkammer im Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 (E. 2.2.4.2) im Wesent- lichen fest, dass dieser bis zum 15. Januar 2016 im Besitz einer Aufenthaltsbe- willigung B gewesen sei und daraufhin eine Ausweisung gegen ihn verfügt wor- den sei, die jedoch nicht vollstreckt wurde. Der Gesuchsteller sei bereits vor der Verhaftung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe im Urteilszeitpunkt von der Sozialhilfe gelebt. Dem Leumundsbericht der Schaffhauser Polizei vom

1. Juni 2017, den die Strafkammer im Verfahren SK.2017.10 einholte, ist zu ent- nehmen, dass der Gesuchsteller Mitte 2017 über keinen legalen Aufenthaltssta- tus verfügte und Nothilfe bezog (TPF pag. 53 241 003 ff.). Weiter hielt die Straf- kammer im Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 (E. 2.2.4.2) fest, dass der Gesuchsteller kein Vermögen, gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2017 jedoch offene Betreibungen von ungefähr Fr. 11‘500.– und Verlustscheine von ungefähr Fr. 7‘000.– habe (TPF pag. 53 241 007 f.; 53 261 002 ff.).

E. 6.2 Heute präsentieren sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Ge- suchstellers wie folgt: Aus dem von ihm ausgefüllten Formular „Persönliche und finanzielle Situation“ geht hervor, dass er gegenwärtig keiner Arbeit nachgeht und von der Nothilfe abhängig ist (TPF pag. 1.232.4.6). Den Abrechnungen des So- zialamtes Schaffhausen für Oktober und Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass er – neben den Kosten für die Notunterkunft (monatlich Fr. 300.–), den Kranken- kassenprämien (monatlich Fr. 401.20) sowie den Kosten für weitere Versiche- rungen (monatlich Fr. 4.–), die direkt vom Sozialamt bezahlt werden – monatlich Fr. 424.– für Nahrung, Hygiene, Haushaltartikel, öffentlichen Verkehr und Ta- schengeld ausbezahlt erhält (TPF pag. 1.100.7; 1.232.4.9). Gemäss eigenen An- gaben kann er aufgrund seines ungeklärten Aufenthaltsstatus keiner Erwerbstä- tigkeit nachgehen, wobei seine Arbeitsfähigkeit ohnehin eingeschränkt sei, weil er rollstuhlabhängig sei. Seine Schulden gegenüber dem Gericht, seinem Anwalt und aus einem nicht genauer bezeichneten Mietverhältnis beliefen sich auf Fr. 230‘000.–. Vermögen habe er keines (TPF pag. 1.232.4.6 f.).

- 5 - Eine wesentliche Veränderung bzw. eine Verschlechterung der finanziellen Ver- hältnisse des Gesuchstellers liegt somit im Vergleich zum Urteilsdatum vom

31. Oktober 2017 nicht vor; auch macht er keine neuen und wesentlichen Um- stände geltend, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen würden. Wie zuvor dargelegt, ging das Gericht bereits im Urteil SK.2017.10 vom

31. Oktober 2017 davon aus, dass er auf den Rollstuhl angewiesen ist, in der Schweiz über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügt und von der Nothilfe ab- hängig ist. Auch wenn sich sein derzeitiger Aufenthaltsstatus und seine gesund- heitlichen Einschränkungen auf seine Eingliederung in die Berufswelt erschwe- rend auswirken, ist eine längerfristige Verbesserung seiner Erwerbssituation ins- besondere aufgrund seines noch jungen Alters nicht völlig ausgeschlossen.

E. 6.3 Insgesamt sind seit Erlass des Urteils SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 keine wesentlichen Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten, welche eine Neubeurteilung der Kostenauferle- gung rechtfertigen (vgl. oben E. 5). Das Gesuch vom 14. November 2018 ist demnach abzuweisen.

E. 6.4 Ergänzend sei der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihm Zahlungserleich- terungen in Form eines Zahlungsaufschubs respektive von Ratenzahlungen ge- währt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG).

E. 7 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 6 - Die Strafkammer beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Mitteilung an: A.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. Januar 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz Martin Stupf und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer Parteien

A.,

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.56

- 2 - Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) und versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. In Berücksichtigung des Urteils SK.2015.45 vom 18. März 2016 wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 49'861.70 auferlegt (s. Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 E. 3.1 [mit Verweis auf Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. X.7.3] und Dispositiv-Ziffer I 4.). Das Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 ist rechtskräftig. 2. Mit E-Mail an die Bundesanwaltschaft vom 5. November 2018 ersuchte eine Mit- arbeiterin der Spitäler Schaffhausen im Namen von A. um Stundung der erwähn- ten Verfahrenskosten und legte eine A. betreffende Abrechnung des Sozialamtes Schaffhausen für Oktober 2018 bei (TPF pag. 1.100.6-8). Aus den Akten geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, das Gesuch von A. gleichentags elektronisch an die allgemeine E-Mail-Adresse des Bundesstrafge- richts weiterleitete (TPF pag. 1.100.5), diese E-Mail jedoch beim Bundesstrafge- richt nie einging (TPF pag. 1.100.9). Im Namen von A. orientierte dieselbe Mitarbeiterin der Spitäler Schaffhausen die Bundesanwaltschaft mit E-Mail vom 14. November 2018 darüber, dass A. das Stundungsgesuch zurückziehen möchte und um einen Schuldenerlass ersuche, da sich seine finanzielle Situation in den nächsten Jahren verschlechtern werde (TPF pag. 1.100.2 f.). Auf Hinweis der Bundesanwaltschaft, das Gesuch sei di- rekt beim Bundesstrafgericht einzureichen (TPF pag. 1.100.2), wandte sich die Mitarbeiterin der Spitäler Schaffhausen mit E-Mail vom 14. November 2018 ans Bundesstrafgericht und teilt im Namen von A. mit, dass sich dessen finanzielle Situation in den kommenden Jahren nicht bessern, sondern eher verschlechtern werde, weshalb er um Erlass der ihm mit Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 auferlegten Verfahrenskosten ersuche (TPF pag. 1.100.1). Auf Nachfrage des Bundesstrafgerichts reichte A. am 11. Dezember 2018 u.a. das ausgefüllte Formular „Persönliche und finanzielle Situation“ zu den Akten und führte ergänzend aus, dass infolge des Schuldspruchs sein Aufenthaltsstatus nicht geklärt sei, weshalb er nicht arbeiten dürfe. Selbst wenn er dazu berechtigt wäre, könnte er jedoch nicht einer 100-prozentigen Erwerbstätigkeit nachgehen, da er auf den Rollstuhl angewiesen sei (TPF pag. 1.232.4.7).

- 3 - 3.

3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, dessen Gegenstand auch die Auferlegung der Verfahrenskosten war. 4.

4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Der Gesuchsteller legt seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ihn be- treffende Abrechnungen des Sozialamtes Schaffhausen für Oktober und Dezem- ber 2018 bei (TPF pag. 1.100.7; 1.232.4.9). Ferner reicht er mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 das ausgefüllte Formular „Persönliche und finanzielle Situation“ zu den Akten (TPF pag. 1.232.4.5-8). Im Übrigen bilden die Akten der Verfahren SK.2015.45 und SK.2017.10 Grund- lage für den vorliegenden Entscheid. 4.3 Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme (TPF pag. 1.510.1). 5. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 425 StPO N 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31.

- 4 - August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten erfolgt, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Urteile des Bun- desstrafgerichts SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3, SK.2018.4 vom

26. Juni 2018 E. 6.1). 6.

6.1 Zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers stellte die Strafkammer im Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 (E. 2.2.4.2) im Wesent- lichen fest, dass dieser bis zum 15. Januar 2016 im Besitz einer Aufenthaltsbe- willigung B gewesen sei und daraufhin eine Ausweisung gegen ihn verfügt wor- den sei, die jedoch nicht vollstreckt wurde. Der Gesuchsteller sei bereits vor der Verhaftung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe im Urteilszeitpunkt von der Sozialhilfe gelebt. Dem Leumundsbericht der Schaffhauser Polizei vom

1. Juni 2017, den die Strafkammer im Verfahren SK.2017.10 einholte, ist zu ent- nehmen, dass der Gesuchsteller Mitte 2017 über keinen legalen Aufenthaltssta- tus verfügte und Nothilfe bezog (TPF pag. 53 241 003 ff.). Weiter hielt die Straf- kammer im Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 (E. 2.2.4.2) fest, dass der Gesuchsteller kein Vermögen, gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2017 jedoch offene Betreibungen von ungefähr Fr. 11‘500.– und Verlustscheine von ungefähr Fr. 7‘000.– habe (TPF pag. 53 241 007 f.; 53 261 002 ff.). 6.2 Heute präsentieren sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Ge- suchstellers wie folgt: Aus dem von ihm ausgefüllten Formular „Persönliche und finanzielle Situation“ geht hervor, dass er gegenwärtig keiner Arbeit nachgeht und von der Nothilfe abhängig ist (TPF pag. 1.232.4.6). Den Abrechnungen des So- zialamtes Schaffhausen für Oktober und Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass er – neben den Kosten für die Notunterkunft (monatlich Fr. 300.–), den Kranken- kassenprämien (monatlich Fr. 401.20) sowie den Kosten für weitere Versiche- rungen (monatlich Fr. 4.–), die direkt vom Sozialamt bezahlt werden – monatlich Fr. 424.– für Nahrung, Hygiene, Haushaltartikel, öffentlichen Verkehr und Ta- schengeld ausbezahlt erhält (TPF pag. 1.100.7; 1.232.4.9). Gemäss eigenen An- gaben kann er aufgrund seines ungeklärten Aufenthaltsstatus keiner Erwerbstä- tigkeit nachgehen, wobei seine Arbeitsfähigkeit ohnehin eingeschränkt sei, weil er rollstuhlabhängig sei. Seine Schulden gegenüber dem Gericht, seinem Anwalt und aus einem nicht genauer bezeichneten Mietverhältnis beliefen sich auf Fr. 230‘000.–. Vermögen habe er keines (TPF pag. 1.232.4.6 f.).

- 5 - Eine wesentliche Veränderung bzw. eine Verschlechterung der finanziellen Ver- hältnisse des Gesuchstellers liegt somit im Vergleich zum Urteilsdatum vom

31. Oktober 2017 nicht vor; auch macht er keine neuen und wesentlichen Um- stände geltend, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen würden. Wie zuvor dargelegt, ging das Gericht bereits im Urteil SK.2017.10 vom

31. Oktober 2017 davon aus, dass er auf den Rollstuhl angewiesen ist, in der Schweiz über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügt und von der Nothilfe ab- hängig ist. Auch wenn sich sein derzeitiger Aufenthaltsstatus und seine gesund- heitlichen Einschränkungen auf seine Eingliederung in die Berufswelt erschwe- rend auswirken, ist eine längerfristige Verbesserung seiner Erwerbssituation ins- besondere aufgrund seines noch jungen Alters nicht völlig ausgeschlossen. 6.3 Insgesamt sind seit Erlass des Urteils SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 keine wesentlichen Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten, welche eine Neubeurteilung der Kostenauferle- gung rechtfertigen (vgl. oben E. 5). Das Gesuch vom 14. November 2018 ist demnach abzuweisen. 6.4 Ergänzend sei der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihm Zahlungserleich- terungen in Form eines Zahlungsaufschubs respektive von Ratenzahlungen ge- währt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG). 7. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 6 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: A.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft an:  die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 21. Januar 2019