Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. mit Urteil vom 25. Mai 2012 (Geschäftsnummer SK.2012.10) wegen qualifizierter, teilweise mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft (Dispositiv-Ziffern II.2 und II.3), auferlegte ihm Fr. 10'000.-- Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer III.3) und verpflichtete ihn, für die Kosten der amtlichen Verteidi- gung von gesamthaft Fr. 75'920.90 der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten, so- bald er dazu in der Lage ist (Dispositiv-Ziffer IV.2; Verfahren SK.2012.10, pag. 109.970.17 ff.). Das Bundesgericht wies die von A. gegen dieses Urteil er- hobene Beschwerde mit Urteil 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 ab, soweit es auf sie eintrat. Es wies gleichzeitig dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- (Verfahren SK.2012.10, pag. 109.980.51 ff.). Damit erwuchs das Urteil der Straf- kammer vom 25. Mai 2012 in Rechtskraft.
E. 2 A. wies mit Schreiben seines Verteidigers an die Bundesanwaltschaft vom
24. März 2014 darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, den ihm auferlegten Teil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- und die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 75'920.90 zu bezahlen. Die Bundesanwaltschaft leitete diese Eingabe am 12. Juni 2014 an die Strafkammer weiter, verbunden mit dem Hinweis, dass sie es bezüglich Verfahrenskosten als Gesuch um Erlass res- pektive Stundung dieser Forderung ansehe; bezüglich der Rückerstattung der Verteidigungskosten werde sie die Vermögenssituation des Verurteilten jährlich neu abklären, um sicherzustellen, dass die Forderung beglichen werde, sobald der Verurteilte zu Vermögen gelange.
E. 3 Die Strafkammer forderte A. (nachfolgend Gesuchsteller) am 25. Juni 2014 auf zu präzisieren, ob seine Eingabe als Gesuch um Erlass oder Stundung zu ver- stehen sei. Ausserdem forderte sie ihn auf, das Formular über die persönliche und finanzielle Situation auszufüllen und dabei Angaben zum Wert der Liegen- schaft (Eigentumswohnung) in Kolumbien zu machen sowie bestimmte Unterla- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 gab der Gesuchsteller an, das Gesuch sei als ein solches um Erlass, eventuell um Stundung, zu verstehen. Gleichzeitig reichte er das ausgefüllte Formular über die persönliche und finanzielle Situation und eine Aufstellung der Justizvollzugsanstalt Sennhof über das im dortigen Strafvollzug erzielte Pekulium ein. Er gab an, mangels Wohnsitzes in der Schweiz existierten keine Steuererklärungen und -veranlagungen. Zur Liegenschaft in Kolumbien
- 3 - führte er aus, sie habe einen Wert von rund Fr. 8'000.-- gehabt und sei von sei- ner Mutter vor rund drei Jahren verkauft worden; der Erlös sei zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten seiner Mutter und seiner Geschwister verbraucht worden. Der Verkauf sei unumgänglich geworden, da er infolge Inhaftierung seine Familie nicht mehr wie vorher durch seinen Arbeitserwerb habe unterstützen können. Die Strafkammer setzte dem Gesuchsteller am 16. Juli 2014 Nachfrist an, um das Gesuch zu vervollständigen, insbesondere spezifizierte Angaben zu den im Formular deklarierten Schulden zu machen, Unterlagen zum Verkauf seiner Wohnung und zur Verwendung des Erlöses sowie eine ergänzende Dokumenta- tion zum in den verschiedenen Strafanstalten erzielten Pekulium einzureichen. Der Gesuchsteller machte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. August 2014 weitere Angaben zum Gesuch und reichte diverse Unterlagen ein. Die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, reichte aufforderungsgemäss die Voll- zugsakten ein. Sie verzichtete auf eine Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch.
E. 4.1 Das Urteil enthält den Entscheid über Kostenfolgen (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Die Regelung von Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten be- zieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIES- SER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind also primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenent- scheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N. 6; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 2).
E. 4.2 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine andere Regelung (Art. 76 StBOG).
- 4 - Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil vom 25. Mai 2012 gefällt hat und das vorliegende Gesuch vom 24. März 2014 den Erlass, eventuell die Stundung, der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.
E. 4.3 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren An- trag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Per- son oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begrün- deten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO).
E. 4.4 Hinsichtlich der Pflicht des Gesuchstellers zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 75'920.90 ist die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 25. Mai 2012 nicht gegeben. Diese Kostenforderung der Eidgenos- senschaft ist – aufgrund der in Urteilsdispositiv Ziff. IV.2 genannten Bedingung – erst vollstreckbar, wenn der Verurteilte zur Begleichung der Kosten in der Lage ist. Darüber hat nicht die Vollzugsbehörde zu entscheiden, sondern das Gericht. Ohne eine solche Entscheidung besteht keine Schuld des Verurteilten gegenüber dem Staat (TPF 2013 136 E. 6.3 m.w.H.). Das Gericht wird erst tätig, nachdem die zuständige Behörde das Verfahren eingeleitet hat (Art. 364 Abs. 1 StPO). Zu- ständig hierfür ist die mit dem Vollzug von Kostenentscheidungen betraute Stelle (TPF 2013 136 E. 6.4). In Bundesstrafverfahren liegt die Zuständigkeit zur Einlei- tung des Verfahrens bei der Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (Art. 75 Abs. 1 StBOG). Einen entsprechenden Antrag hätte somit die Bundesanwalt- schaft bzw. gemäss deren internen Organisation (vgl. Art. 75 Abs. 2 StBOG) der Dienst Urteilsvollzug zu stellen. Die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, stellte gemäss Eingabe vom 12. Juni 2014 keinen solchen Antrag, sondern er- klärte, die wirtschaftliche Situation des Verurteilten werde jährlich neu überprüft (cl. 1 pag. 1.100.2). Sie forderte bisher den Gesuchsteller denn auch nicht zur Zahlung auf, sondern lud ihn bloss ein, die Kosten der amtlichen Verteidigung zu begleichen, falls er dazu umgehend in der Lage sein sollte (cl. 1 pag. 1.510.3). Da mangels Antrags der zuständigen Behörde über die Frage der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zurzeit nicht zu befinden ist, fehlt eine Bedingung formeller Art, um überhaupt in der Sache entscheiden zu können. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos abzuschreiben, soweit das Begehren des Gesuchstellers auf eine nachträgliche Änderung des Sachurteils in diesem Punkt gerichtet ist (vgl. TPF 2013 136 E. 6.4). Selbst wenn man die Auffassung vertre- ten wollte, dem Betroffenen stünde – neben der Vollzugsbehörde – in diesem Punkt ein eigenes Antragsrecht zu, wäre über einen solchen Antrag nicht zu be- finden: Da zur Zeit hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung keine voll- streckbare Forderung gegen den Gesuchsteller besteht, fehlt es an einem recht-
- 5 - lich geschützten Interesse auf Erlass, eventuell Stundung, dieser Kosten. Auf ei- nen entsprechenden Antrag könnte die Strafkammer deshalb nicht eintreten.
Anders verhält es sich mit den Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'000.--. Der diesbezügliche Kostenentscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar (vorne E. 1). Der Gesuchsteller wurde am 3. März 2014 von der Bundesanwaltschaft zur Be- zahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- aufgefordert (cl. 1 pag. 1.510.2). Er hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass sein Erlass- bzw. Stundungsgesuch gemäss Art. 425 StPO von der Strafbehörde geprüft wird.
E. 4.5 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller wurde aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Darlegung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse aufgefordert. Die Vollzugs- behörde wurde zur Einreichung der Vollzugsakten betreffend die Verfahrensko- sten aufgefordert und zur Stellungnahme zum Gesuch eingeladen (vorne E. 3). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, von der Strafkammer ergänzt. Im Übrigen bilden die bisherigen Akten (SK.2012.10) Grundlage für den Entscheid.
E. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
E. 5.2 Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vorder- grund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3; SCHMID, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 f.). Laut SCHMID (a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) verzichtete die Praxis in jüngster Zeit verstärkt auf die an sich mögliche Kostenauflage, um auf die prekä- re finanzielle Situation beschuldigter Personen Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.6). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Par- teien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren darstellt.
- 6 -
E. 5.3 Die Strafkammer erwog im Urteil vom 25. Mai 2012 (E. 8.2–8.4), dass dem Ge- suchsteller Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen, ohne Kosten der amtli- chen Verteidigung) von Fr. 50'718.30 auferlegbar sind; dabei trug sie bei der Bemessung der Gebühren dessen angespannter finanzieller Situation Rechnung (SK.2012.10 pag. 109.970.100 f.). Sie erwog weiter, dass der Gesuchsteller auf- grund des Schuldspruchs im Hauptanklagepunkt die ganzen auf ihn entfallenden Kosten zu tragen hat (Urteil E. 8.5; SK.2012.10 pag. 109.970.102). In Anwen- dung von Art. 425 StPO auferlegte sie ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Ver- hältnisse und zur Erleichterung der Resozialisierung nach Verbüssung der Frei- heitsstrafe die Verfahrenskosten nur zu einem Teil, in reduziertem Umfang von Fr. 10'000.-- (Urteil E. 8.6; SK.2012.10 pag. 109.970.102). Damit wurde den wirt- schaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers gebührend Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Verfahrenskosten mittels ganzen oder teilweisen Er- lasses wäre nur begründet, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist oder neue Um- stände geltend gemacht werden, die insoweit ein Rückkommen auf den Kosten- entscheid rechtfertigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.41 vom
18. Dezember 2012). Dabei obliegt dem Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht. Hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse stellte die Strafkam- mer im Einzelnen fest, dass der Gesuchsteller in Kolumbien bei den Grosseltern aufwuchs, seine Eltern sich früh scheiden liessen und er eine etwa ein Jahr jün- gere Schwester und einen jüngeren Halbbruder hat. Weiter stellte sie fest, dass er die Matura erlangte, zwei Semester Betriebswirtschaft an der Universität in Bogotà studierte, das Studium abbrach, ohne Berufsabschluss ist und in der Heimat bis 2001 als Sachbearbeiter im Telefonverkauf arbeitete. Danach lebte und arbeitete er bis zur Verhaftung abwechslungsweise in Spanien und Holland. Er erzielte zuletzt als Restaurantangestellter in Amsterdam ein Einkommen von EUR 800.-- bis 1'200.-- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Er war ledig, kin- derlos und leistete freiwillige Familienunterstützung von monatlich EUR 200.-- bis 300.--, hatte aber keine Unterhaltspflichten. Bis zur Verhaftung lebte er mit einer Partnerin zusammen; die Partnerschaft bezeichnete er als nicht mehr aktuell. In Kolumbien hatte er eine Eigentumswohnung, deren Wert er im Vorverfahren mit EUR 10'000.-- bezifferte; in der Hauptverhandlung gab er keinen Wert an. Er hat- te kein anderes Vermögen und keine Schulden (SK.2012.10 pag. 109.970.95 f.). Seit dem 25. Juni 2010 ist der Gesuchsteller in Haft bzw. im Strafvollzug (SK.2012.10, pag. 109.970.20). Die Entlassung erfolgt voraussichtlich am 24. Ju- ni 2017, eine allfällige bedingte Entlassung am 24. Februar 2015 (Art. 86 StGB).
- 7 -
E. 5.4.1 Zur Begründung seines Kostenerlassgesuchs führt der Gesuchsteller einzig den bereits mehrere Jahre andauernden Freiheitsentzug an (cl. 1 pag. 1.100.1). Es handelt sich dabei nicht um einen neuen, seit dem Urteil eingetretenen Umstand. Soweit damit die näher rückende Entlassung aus dem Strafvollzug angesprochen werden will, hat das Gericht dem Resozialisierungsgedanken bereits im Rahmen der (erheblich reduzierten) Kostenauferlegung Rechnung getragen (vorne E. 5.3).
E. 5.4.2 Gemäss Angaben im unterzeichneten Formular vom 10. Juli 2014 sind die per- sönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers unverändert; er bezeichnet sich wei- terhin als getrennt von seiner früheren Partnerin (cl. 1 pag. 1.520.3–5; E. 5.3).
E. 5.4.3 Der Gesuchsteller gibt im erwähnten Formular an, ausser dem Pekulium (vgl. E. 5.4.5) habe er kein Vermögen und keine Immobilien (cl. 1 pag. 1.520.4). Im Begleitschreiben lässt er erklären, er habe seine Eigentumswohnung in Kolumbi- en zwecks Unterstützung seiner dort lebenden Angehörigen verkaufen müssen. Trotz Aufforderung reichte er zum Nachweis des Verkaufs weder einen Kaufver- trag noch einen den Eigentumsübergang belegenden Grundbuchauszug ein; die Bestätigung vom 8. August 2014, wonach er im betreffenden Bezirk (Oficina de registro II PPP Bogotà Zona Sur) nicht Eigentümer von Immobilien oder Inhaber von eingetragenen Rechten sei, ist nicht aussagekräftig (cl. 1 pag. 1.520.18). Die angebliche Unmöglichkeit, weitere Belege beizubringen, weil seine Mutter und Geschwister "auf der Strasse in einer Ortschaft ausserhalb von Bogotà" lebten (cl. 1 pag. 1.520.18), ist unglaubhaft, zumal der Gesuchsteller in jüngster Zeit Geldüberweisungen an seine Mutter in Kolumbien vornahm, wie sich aus den Kontounterlagen der Strafanstalt ergibt. Der behauptete Verkauf ist mithin nicht nachgewiesen. Selbst wenn von einem Verkauf der Eigentumswohnung und ei- nem Verbrauch des Erlöses auszugehen wäre, wäre das ohne Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs, da diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht zu- kommt. Die aufgrund der damaligen Verhältnisse erfolgte erhebliche Reduktion der Kostentragung wäre ohne das Wohneigentum nicht noch höher ausgefallen.
E. 5.4.4 Hinsichtlich der im Formular mit Fr. 150'000.-- bezifferten Schulden ("Kranken- kasse Holland, Anwalt Holland, Gerichtsverfahren"; cl. 1 pag. 1.520.5) gab der Gesuchsteller an, der Grossteil betreffe das Verfahren in der Schweiz. Die Ko- stenpositionen "Krankenkasse Holland" und "Anwalt Holland" bestünden weiter- hin, doch könne er mangels einer Kontaktperson in Holland keine Belege bei- bringen (cl. 1 pag. 1.520.16). Der Gesuchsteller erklärte in der Hauptverhand- lung, keine Schulden zu haben (SK.2012.10 pag. 109.932.3). Er legt nicht dar, weshalb seither Schulden von mehreren zehntausend Franken entstanden sein sollten, nachdem er schon seit Jahren nicht mehr in Holland lebt. Zudem bringt der Gesuchsteller nicht vor, dass er Zahlungsaufforderungen für diese Schulden
- 8 - erhalten hätte, weshalb – falls bestehend – nicht mit Inkassoschritten zu rechnen ist. Die behaupteten Schulden bilden demnach nicht Anlass für eine Neubeurtei- lung.
E. 5.4.5 a) Der Gesuchsteller gibt im Formular vom 10. Juli 2014 als Beschäftigung "Pe- kulium im Justizvollzug" an, ohne den Verdienst zu beziffern (cl. 1 pag. 1.520.4). Gemäss den eingereichten Kontounterlagen der Strafanstalten erzielt er ein Ar- beitsentgelt in monatlich schwankender Höhe (cl. 1 pag. 1.520.6 ff., 1.520.19 ff.).
b) Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeits- entgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlas- sung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig (Art. 83 Abs. 2 StGB). Der Ge- setzgeber wollte nicht bestimmen, über welchen Teil des Arbeitsentgeltes der Gefangene während des Vollzugs frei verfügen kann (Botschaft des Bundesrats vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, 2116). Die zitierte Bestimmung hält lediglich das Grundprinzip fest, dass der Gefangene nur über einen Teil des Ar- beitsentgelts frei verfügen darf, während aus dem Rest eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung zu bilden ist. Die nähere Regelung bleibt gemäss Art. 19 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG, SR 311.01) den Kantonen überlassen (NOLL, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 83 StGB N. 12). Gemäss den vorliegend massgeblichen Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 werden 30–50% des Arbeitsentgelts des Gefangenen einem Sperrkonto und 50–70% einem Freikonto gutgeschrieben (Ziff. 4.2 und 4.3). Art. 82 Abs. 3 der Verordnung über den Justiz- vollzug im Kanton Graubünden vom 22. Dezember 2009 (Justizvollzugsverord- nung, BR 350.510) bestimmt, dass das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und das Freikonto aufgeteilt sowie für Wiedergutmachung verwendet wird, wobei 30–50% des Arbeitsentgelts dem Sperrkonto und der verbleibende Teil dem Freikonto gutgeschrieben werden. Der Betrag auf dem Sperrkonto wird am Entlassungstag der eingewiesenen Person oder dem Vollzugs- und Bewährungs- dienst auf ein Konto überwiesen oder ausnahmsweise bar ausbezahlt. Bei wörtlicher Auslegung von Art. 83 Abs. 2 StGB kann die dem Sperrkonto gut- geschriebene Rücklage erst in der Zeit nach der Entlassung verwendet werden. Eine Beanspruchung während des Vollzugs, wie sie etwa in den vorerwähnten Konkordatsrichtlinien – wenn auch nur unter Bewilligung der Anstaltsleitung – zur Verwendung für Schadenersatz, Wiedergutmachung, Abzahlung von Schulden, Familienunterstützung, Krankenkassenprämien und Ähnliches vorgesehen ist (Richtlinien Ziff. 4.2 Abs. 3 i.V.m. Ziff. 4.1 Abs. 3), stünde daher im Widerspruch
- 9 - zum Bundesrecht (NOLL, a.a.O., Art. 83 StGB N. 16). Dasselbe gälte selbstre- dend auch für die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Konkordats der Ostschweizeri- schen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (BR 350.400) und Art. 75 ff. der bündnerischen Justizvollzugsverordnung erlassene Hausord- nung für die Justizvollzugsanstalt Sennhof, soweit sie in Art. 8 Abs. 2 die Verwen- dung des Sperrguthabens während des Vollzugs zum Gegenstand hat, so für Ab- zahlung von Schulden, namentlich Kosten für Verwaltungs- und Gerichtsverfah- ren. Andere Autoren betrachten kantonale Regelungen über die Verwendung der Rücklage während des Strafvollzugs nicht als problematisch (BAECHTOLD, Strafvollzug, 2. Aufl., Bern 2009, S. 154; VIREDAZ/THALMANN, Introduction au droit des sanctions, Genf/Zürich/Basel 2013, N. 178; DUPUIS et al., Petit com- mentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 83 StGB N. 7) bzw. sprechen diesbezüg- lich von einer Verwendung im Hinblick auf die Entlassung (VALLOTTON/VIREDAZ, in: Roth/Moreillon [Hrsg.], Commentaire romand, Code pénal I, Basel 2009, Art. 83 StGB N. 11). Dieser Standpunkt kann sich auf die Botschaft abstützen, wonach Art. 83 Abs. 2 StGB dem Gefangenen ermöglichen will, den nicht frei verfügbaren Teil des Verdienstes bereits während des Vollzugs mit Zustimmung der Anstalts- leitung für geeignete Zwecke wie beispielsweise Familienunterstützung, Alimen- tenzahlung oder Schuldensanierung einzusetzen (Botschaft, BBl 1999 II 1979, 2116). Die Frage kann indes offen gelassen werden, wie sich nachfolgend ergibt.
c) Wie der Zusammenstellung "Arbeitsentgelt" der Justizvollzugsanstalt Sennhof vom 10. Juli 2014 zu entnehmen ist, wird das Arbeitsentgelt des Gesuchstellers offenbar zu 65% dem Freikonto und zu 35% dem Sperrkonto gutgeschrieben (cl. 1 pag. 1.520.13). Gemäss den Unterlagen der Strafvollzugsanstalten wurde das Arbeitsentgelt wie folgt dem Freikonto gutgeschrieben: Vom 16. August 2010 bis 13. Juni 2012 Fr. 5'583.80 (Gefängnis Zürich; cl. 1 pag. 1.520.19–31); vom
13. Juni 2012 bis 22. August 2012 Fr. 615.70 (Justizvollzugsanstalt Pöschwies; cl. 1 pag. 1.520.32); vom 22. August 2012 bis 31. Juli 2014 Fr. 15'210.15 (Fr. 15'756.65 ./. Fr. 546.50 Übertrag bei Eintritt in die Strafvollzugsanstalt Senn- hof; cl. 1 pag. 1.520.35–43). Seit Eintritt in die Strafvollzugsanstalt Sennhof belief sich der frei verfügbare Teil des Arbeitsentgelts auf monatlich durchschnittlich Fr. 634.--. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller weiter- hin einen Freibetrag in dieser Höhe erzielen kann. Der Gesuchsteller verwendete das frei verfügbare Arbeitsentgelt teilweise für persönliche Bedürfnisse im Straf- vollzug (Nahrungsmittelergänzung, Kleinbedarf, Schreibmaterial, Briefmarken, Fernseh- und Computermiete, Telefon, Sport- und Elektronikartikel etc.). Er tätig- te ausserdem mehrere Geldüberweisungen von jeweils Fr. 315.-- an seine Mutter in Kolumbien (SK.2012.10 pag. 109.232.3), nämlich am 26. Juni 2013, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 5. Juni 2014 und 7. Juli 2014, ausserdem am 5. März 2014 an einen nicht namentlich bezeichneten Empfänger (cl. 1 pag. 1.520.35–43). Mithin
- 10 - konnte er innerhalb rund eines Jahres Fr. 1'890.-- an Drittpersonen überweisen. Per 31. Juli 2014 betrug der Saldo des Freikontos Fr. 3'898.40 (cl. 1 pag. 1.520.43), jener des Sperrkontos Fr. 14'691.55 (cl. 1 pag. 1.520.44). Bis heute erfolgten keine Belastungen auf dem Sperrkonto. Ob dieses im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Hausordnung für eine Schuldensanierung, namentlich hinsicht- lich der Verfahrenskosten, verwendet werden kann, kann dahingestellt bleiben.
E. 5.5 Im Ergebnis steht fest, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers seit dem Urteil vom 25. Mai 2012 nicht wesentlich verändert – zumindest nicht ver- schlechtert – hat und keine neuen Umstände vorliegen, welche ein Rückkommen auf den Kostenentscheid im Sinne eines Kostenerlasses rechtfertigen könnten. Aufgrund der Privilegierung (Unpfändbarkeit) des Arbeitsentgelts in der Zwangs- vollstreckung erweist sich sodann der Eventualantrag auf Stundung als obsolet.
E. 6 Das Gesuch ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen.
E. 7 Der Gesuchsteller ist kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 416 StPO). Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 5.2 sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.
E. 8 Der Aufwand des Verteidigers beschränkte sich darauf, das vom Gesuchsteller ausgefüllte Formular und von diesem beizubringende Unterlagen einzureichen. Es ist dem Verteidiger daher keine zusätzliche Entschädigung auszurichten.
- 11 - Die Strafkammer erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren SK.2014.20 wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit A. um Erlass, eventuell Stundung, der Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidi- gung von Fr. 75'920.90 an die Eidgenossenschaft gemäss Urteil der Strafkammer vom 25. Mai 2012, Dispositiv-Ziffer IV.2, ersucht.
- Das Gesuch von A. vom 24. März 2014 um Erlass, eventuell Stundung, der Ver- fahrenskosten von Fr. 10'000.-- gemäss Urteil der Strafkammer vom 25. Mai 2012, Dispositiv-Ziffer III.3, wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil wird Rechtsanwalt Andreas Josephsohn schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 10. Dezember 2014 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Partei
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Joseph- sohn,
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2014.20
- 2 - Die Strafkammer erwägt: 1. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. mit Urteil vom 25. Mai 2012 (Geschäftsnummer SK.2012.10) wegen qualifizierter, teilweise mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft (Dispositiv-Ziffern II.2 und II.3), auferlegte ihm Fr. 10'000.-- Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer III.3) und verpflichtete ihn, für die Kosten der amtlichen Verteidi- gung von gesamthaft Fr. 75'920.90 der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten, so- bald er dazu in der Lage ist (Dispositiv-Ziffer IV.2; Verfahren SK.2012.10, pag. 109.970.17 ff.). Das Bundesgericht wies die von A. gegen dieses Urteil er- hobene Beschwerde mit Urteil 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 ab, soweit es auf sie eintrat. Es wies gleichzeitig dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- (Verfahren SK.2012.10, pag. 109.980.51 ff.). Damit erwuchs das Urteil der Straf- kammer vom 25. Mai 2012 in Rechtskraft. 2. A. wies mit Schreiben seines Verteidigers an die Bundesanwaltschaft vom
24. März 2014 darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, den ihm auferlegten Teil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- und die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 75'920.90 zu bezahlen. Die Bundesanwaltschaft leitete diese Eingabe am 12. Juni 2014 an die Strafkammer weiter, verbunden mit dem Hinweis, dass sie es bezüglich Verfahrenskosten als Gesuch um Erlass res- pektive Stundung dieser Forderung ansehe; bezüglich der Rückerstattung der Verteidigungskosten werde sie die Vermögenssituation des Verurteilten jährlich neu abklären, um sicherzustellen, dass die Forderung beglichen werde, sobald der Verurteilte zu Vermögen gelange. 3. Die Strafkammer forderte A. (nachfolgend Gesuchsteller) am 25. Juni 2014 auf zu präzisieren, ob seine Eingabe als Gesuch um Erlass oder Stundung zu ver- stehen sei. Ausserdem forderte sie ihn auf, das Formular über die persönliche und finanzielle Situation auszufüllen und dabei Angaben zum Wert der Liegen- schaft (Eigentumswohnung) in Kolumbien zu machen sowie bestimmte Unterla- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 gab der Gesuchsteller an, das Gesuch sei als ein solches um Erlass, eventuell um Stundung, zu verstehen. Gleichzeitig reichte er das ausgefüllte Formular über die persönliche und finanzielle Situation und eine Aufstellung der Justizvollzugsanstalt Sennhof über das im dortigen Strafvollzug erzielte Pekulium ein. Er gab an, mangels Wohnsitzes in der Schweiz existierten keine Steuererklärungen und -veranlagungen. Zur Liegenschaft in Kolumbien
- 3 - führte er aus, sie habe einen Wert von rund Fr. 8'000.-- gehabt und sei von sei- ner Mutter vor rund drei Jahren verkauft worden; der Erlös sei zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten seiner Mutter und seiner Geschwister verbraucht worden. Der Verkauf sei unumgänglich geworden, da er infolge Inhaftierung seine Familie nicht mehr wie vorher durch seinen Arbeitserwerb habe unterstützen können. Die Strafkammer setzte dem Gesuchsteller am 16. Juli 2014 Nachfrist an, um das Gesuch zu vervollständigen, insbesondere spezifizierte Angaben zu den im Formular deklarierten Schulden zu machen, Unterlagen zum Verkauf seiner Wohnung und zur Verwendung des Erlöses sowie eine ergänzende Dokumenta- tion zum in den verschiedenen Strafanstalten erzielten Pekulium einzureichen. Der Gesuchsteller machte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. August 2014 weitere Angaben zum Gesuch und reichte diverse Unterlagen ein. Die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, reichte aufforderungsgemäss die Voll- zugsakten ein. Sie verzichtete auf eine Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch. 4.
4.1 Das Urteil enthält den Entscheid über Kostenfolgen (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Die Regelung von Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten be- zieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIES- SER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind also primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenent- scheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N. 6; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 2). 4.2 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine andere Regelung (Art. 76 StBOG).
- 4 - Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil vom 25. Mai 2012 gefällt hat und das vorliegende Gesuch vom 24. März 2014 den Erlass, eventuell die Stundung, der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4.3 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren An- trag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Per- son oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begrün- deten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). 4.4 Hinsichtlich der Pflicht des Gesuchstellers zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 75'920.90 ist die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 25. Mai 2012 nicht gegeben. Diese Kostenforderung der Eidgenos- senschaft ist – aufgrund der in Urteilsdispositiv Ziff. IV.2 genannten Bedingung – erst vollstreckbar, wenn der Verurteilte zur Begleichung der Kosten in der Lage ist. Darüber hat nicht die Vollzugsbehörde zu entscheiden, sondern das Gericht. Ohne eine solche Entscheidung besteht keine Schuld des Verurteilten gegenüber dem Staat (TPF 2013 136 E. 6.3 m.w.H.). Das Gericht wird erst tätig, nachdem die zuständige Behörde das Verfahren eingeleitet hat (Art. 364 Abs. 1 StPO). Zu- ständig hierfür ist die mit dem Vollzug von Kostenentscheidungen betraute Stelle (TPF 2013 136 E. 6.4). In Bundesstrafverfahren liegt die Zuständigkeit zur Einlei- tung des Verfahrens bei der Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (Art. 75 Abs. 1 StBOG). Einen entsprechenden Antrag hätte somit die Bundesanwalt- schaft bzw. gemäss deren internen Organisation (vgl. Art. 75 Abs. 2 StBOG) der Dienst Urteilsvollzug zu stellen. Die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, stellte gemäss Eingabe vom 12. Juni 2014 keinen solchen Antrag, sondern er- klärte, die wirtschaftliche Situation des Verurteilten werde jährlich neu überprüft (cl. 1 pag. 1.100.2). Sie forderte bisher den Gesuchsteller denn auch nicht zur Zahlung auf, sondern lud ihn bloss ein, die Kosten der amtlichen Verteidigung zu begleichen, falls er dazu umgehend in der Lage sein sollte (cl. 1 pag. 1.510.3). Da mangels Antrags der zuständigen Behörde über die Frage der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zurzeit nicht zu befinden ist, fehlt eine Bedingung formeller Art, um überhaupt in der Sache entscheiden zu können. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos abzuschreiben, soweit das Begehren des Gesuchstellers auf eine nachträgliche Änderung des Sachurteils in diesem Punkt gerichtet ist (vgl. TPF 2013 136 E. 6.4). Selbst wenn man die Auffassung vertre- ten wollte, dem Betroffenen stünde – neben der Vollzugsbehörde – in diesem Punkt ein eigenes Antragsrecht zu, wäre über einen solchen Antrag nicht zu be- finden: Da zur Zeit hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung keine voll- streckbare Forderung gegen den Gesuchsteller besteht, fehlt es an einem recht-
- 5 - lich geschützten Interesse auf Erlass, eventuell Stundung, dieser Kosten. Auf ei- nen entsprechenden Antrag könnte die Strafkammer deshalb nicht eintreten.
Anders verhält es sich mit den Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'000.--. Der diesbezügliche Kostenentscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar (vorne E. 1). Der Gesuchsteller wurde am 3. März 2014 von der Bundesanwaltschaft zur Be- zahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- aufgefordert (cl. 1 pag. 1.510.2). Er hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass sein Erlass- bzw. Stundungsgesuch gemäss Art. 425 StPO von der Strafbehörde geprüft wird. 4.5 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller wurde aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Darlegung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse aufgefordert. Die Vollzugs- behörde wurde zur Einreichung der Vollzugsakten betreffend die Verfahrensko- sten aufgefordert und zur Stellungnahme zum Gesuch eingeladen (vorne E. 3). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, von der Strafkammer ergänzt. Im Übrigen bilden die bisherigen Akten (SK.2012.10) Grundlage für den Entscheid. 5.
5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. 5.2 Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vorder- grund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3; SCHMID, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 f.). Laut SCHMID (a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) verzichtete die Praxis in jüngster Zeit verstärkt auf die an sich mögliche Kostenauflage, um auf die prekä- re finanzielle Situation beschuldigter Personen Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.6). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Par- teien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren darstellt.
- 6 - 5.3 Die Strafkammer erwog im Urteil vom 25. Mai 2012 (E. 8.2–8.4), dass dem Ge- suchsteller Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen, ohne Kosten der amtli- chen Verteidigung) von Fr. 50'718.30 auferlegbar sind; dabei trug sie bei der Bemessung der Gebühren dessen angespannter finanzieller Situation Rechnung (SK.2012.10 pag. 109.970.100 f.). Sie erwog weiter, dass der Gesuchsteller auf- grund des Schuldspruchs im Hauptanklagepunkt die ganzen auf ihn entfallenden Kosten zu tragen hat (Urteil E. 8.5; SK.2012.10 pag. 109.970.102). In Anwen- dung von Art. 425 StPO auferlegte sie ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Ver- hältnisse und zur Erleichterung der Resozialisierung nach Verbüssung der Frei- heitsstrafe die Verfahrenskosten nur zu einem Teil, in reduziertem Umfang von Fr. 10'000.-- (Urteil E. 8.6; SK.2012.10 pag. 109.970.102). Damit wurde den wirt- schaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers gebührend Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Verfahrenskosten mittels ganzen oder teilweisen Er- lasses wäre nur begründet, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist oder neue Um- stände geltend gemacht werden, die insoweit ein Rückkommen auf den Kosten- entscheid rechtfertigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.41 vom
18. Dezember 2012). Dabei obliegt dem Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht. Hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse stellte die Strafkam- mer im Einzelnen fest, dass der Gesuchsteller in Kolumbien bei den Grosseltern aufwuchs, seine Eltern sich früh scheiden liessen und er eine etwa ein Jahr jün- gere Schwester und einen jüngeren Halbbruder hat. Weiter stellte sie fest, dass er die Matura erlangte, zwei Semester Betriebswirtschaft an der Universität in Bogotà studierte, das Studium abbrach, ohne Berufsabschluss ist und in der Heimat bis 2001 als Sachbearbeiter im Telefonverkauf arbeitete. Danach lebte und arbeitete er bis zur Verhaftung abwechslungsweise in Spanien und Holland. Er erzielte zuletzt als Restaurantangestellter in Amsterdam ein Einkommen von EUR 800.-- bis 1'200.-- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Er war ledig, kin- derlos und leistete freiwillige Familienunterstützung von monatlich EUR 200.-- bis 300.--, hatte aber keine Unterhaltspflichten. Bis zur Verhaftung lebte er mit einer Partnerin zusammen; die Partnerschaft bezeichnete er als nicht mehr aktuell. In Kolumbien hatte er eine Eigentumswohnung, deren Wert er im Vorverfahren mit EUR 10'000.-- bezifferte; in der Hauptverhandlung gab er keinen Wert an. Er hat- te kein anderes Vermögen und keine Schulden (SK.2012.10 pag. 109.970.95 f.). Seit dem 25. Juni 2010 ist der Gesuchsteller in Haft bzw. im Strafvollzug (SK.2012.10, pag. 109.970.20). Die Entlassung erfolgt voraussichtlich am 24. Ju- ni 2017, eine allfällige bedingte Entlassung am 24. Februar 2015 (Art. 86 StGB).
- 7 - 5.4
5.4.1 Zur Begründung seines Kostenerlassgesuchs führt der Gesuchsteller einzig den bereits mehrere Jahre andauernden Freiheitsentzug an (cl. 1 pag. 1.100.1). Es handelt sich dabei nicht um einen neuen, seit dem Urteil eingetretenen Umstand. Soweit damit die näher rückende Entlassung aus dem Strafvollzug angesprochen werden will, hat das Gericht dem Resozialisierungsgedanken bereits im Rahmen der (erheblich reduzierten) Kostenauferlegung Rechnung getragen (vorne E. 5.3). 5.4.2 Gemäss Angaben im unterzeichneten Formular vom 10. Juli 2014 sind die per- sönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers unverändert; er bezeichnet sich wei- terhin als getrennt von seiner früheren Partnerin (cl. 1 pag. 1.520.3–5; E. 5.3). 5.4.3 Der Gesuchsteller gibt im erwähnten Formular an, ausser dem Pekulium (vgl. E. 5.4.5) habe er kein Vermögen und keine Immobilien (cl. 1 pag. 1.520.4). Im Begleitschreiben lässt er erklären, er habe seine Eigentumswohnung in Kolumbi- en zwecks Unterstützung seiner dort lebenden Angehörigen verkaufen müssen. Trotz Aufforderung reichte er zum Nachweis des Verkaufs weder einen Kaufver- trag noch einen den Eigentumsübergang belegenden Grundbuchauszug ein; die Bestätigung vom 8. August 2014, wonach er im betreffenden Bezirk (Oficina de registro II PPP Bogotà Zona Sur) nicht Eigentümer von Immobilien oder Inhaber von eingetragenen Rechten sei, ist nicht aussagekräftig (cl. 1 pag. 1.520.18). Die angebliche Unmöglichkeit, weitere Belege beizubringen, weil seine Mutter und Geschwister "auf der Strasse in einer Ortschaft ausserhalb von Bogotà" lebten (cl. 1 pag. 1.520.18), ist unglaubhaft, zumal der Gesuchsteller in jüngster Zeit Geldüberweisungen an seine Mutter in Kolumbien vornahm, wie sich aus den Kontounterlagen der Strafanstalt ergibt. Der behauptete Verkauf ist mithin nicht nachgewiesen. Selbst wenn von einem Verkauf der Eigentumswohnung und ei- nem Verbrauch des Erlöses auszugehen wäre, wäre das ohne Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs, da diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht zu- kommt. Die aufgrund der damaligen Verhältnisse erfolgte erhebliche Reduktion der Kostentragung wäre ohne das Wohneigentum nicht noch höher ausgefallen. 5.4.4 Hinsichtlich der im Formular mit Fr. 150'000.-- bezifferten Schulden ("Kranken- kasse Holland, Anwalt Holland, Gerichtsverfahren"; cl. 1 pag. 1.520.5) gab der Gesuchsteller an, der Grossteil betreffe das Verfahren in der Schweiz. Die Ko- stenpositionen "Krankenkasse Holland" und "Anwalt Holland" bestünden weiter- hin, doch könne er mangels einer Kontaktperson in Holland keine Belege bei- bringen (cl. 1 pag. 1.520.16). Der Gesuchsteller erklärte in der Hauptverhand- lung, keine Schulden zu haben (SK.2012.10 pag. 109.932.3). Er legt nicht dar, weshalb seither Schulden von mehreren zehntausend Franken entstanden sein sollten, nachdem er schon seit Jahren nicht mehr in Holland lebt. Zudem bringt der Gesuchsteller nicht vor, dass er Zahlungsaufforderungen für diese Schulden
- 8 - erhalten hätte, weshalb – falls bestehend – nicht mit Inkassoschritten zu rechnen ist. Die behaupteten Schulden bilden demnach nicht Anlass für eine Neubeurtei- lung. 5.4.5 a) Der Gesuchsteller gibt im Formular vom 10. Juli 2014 als Beschäftigung "Pe- kulium im Justizvollzug" an, ohne den Verdienst zu beziffern (cl. 1 pag. 1.520.4). Gemäss den eingereichten Kontounterlagen der Strafanstalten erzielt er ein Ar- beitsentgelt in monatlich schwankender Höhe (cl. 1 pag. 1.520.6 ff., 1.520.19 ff.).
b) Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeits- entgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlas- sung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig (Art. 83 Abs. 2 StGB). Der Ge- setzgeber wollte nicht bestimmen, über welchen Teil des Arbeitsentgeltes der Gefangene während des Vollzugs frei verfügen kann (Botschaft des Bundesrats vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, 2116). Die zitierte Bestimmung hält lediglich das Grundprinzip fest, dass der Gefangene nur über einen Teil des Ar- beitsentgelts frei verfügen darf, während aus dem Rest eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung zu bilden ist. Die nähere Regelung bleibt gemäss Art. 19 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG, SR 311.01) den Kantonen überlassen (NOLL, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 83 StGB N. 12). Gemäss den vorliegend massgeblichen Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 werden 30–50% des Arbeitsentgelts des Gefangenen einem Sperrkonto und 50–70% einem Freikonto gutgeschrieben (Ziff. 4.2 und 4.3). Art. 82 Abs. 3 der Verordnung über den Justiz- vollzug im Kanton Graubünden vom 22. Dezember 2009 (Justizvollzugsverord- nung, BR 350.510) bestimmt, dass das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und das Freikonto aufgeteilt sowie für Wiedergutmachung verwendet wird, wobei 30–50% des Arbeitsentgelts dem Sperrkonto und der verbleibende Teil dem Freikonto gutgeschrieben werden. Der Betrag auf dem Sperrkonto wird am Entlassungstag der eingewiesenen Person oder dem Vollzugs- und Bewährungs- dienst auf ein Konto überwiesen oder ausnahmsweise bar ausbezahlt. Bei wörtlicher Auslegung von Art. 83 Abs. 2 StGB kann die dem Sperrkonto gut- geschriebene Rücklage erst in der Zeit nach der Entlassung verwendet werden. Eine Beanspruchung während des Vollzugs, wie sie etwa in den vorerwähnten Konkordatsrichtlinien – wenn auch nur unter Bewilligung der Anstaltsleitung – zur Verwendung für Schadenersatz, Wiedergutmachung, Abzahlung von Schulden, Familienunterstützung, Krankenkassenprämien und Ähnliches vorgesehen ist (Richtlinien Ziff. 4.2 Abs. 3 i.V.m. Ziff. 4.1 Abs. 3), stünde daher im Widerspruch
- 9 - zum Bundesrecht (NOLL, a.a.O., Art. 83 StGB N. 16). Dasselbe gälte selbstre- dend auch für die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Konkordats der Ostschweizeri- schen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (BR 350.400) und Art. 75 ff. der bündnerischen Justizvollzugsverordnung erlassene Hausord- nung für die Justizvollzugsanstalt Sennhof, soweit sie in Art. 8 Abs. 2 die Verwen- dung des Sperrguthabens während des Vollzugs zum Gegenstand hat, so für Ab- zahlung von Schulden, namentlich Kosten für Verwaltungs- und Gerichtsverfah- ren. Andere Autoren betrachten kantonale Regelungen über die Verwendung der Rücklage während des Strafvollzugs nicht als problematisch (BAECHTOLD, Strafvollzug, 2. Aufl., Bern 2009, S. 154; VIREDAZ/THALMANN, Introduction au droit des sanctions, Genf/Zürich/Basel 2013, N. 178; DUPUIS et al., Petit com- mentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 83 StGB N. 7) bzw. sprechen diesbezüg- lich von einer Verwendung im Hinblick auf die Entlassung (VALLOTTON/VIREDAZ, in: Roth/Moreillon [Hrsg.], Commentaire romand, Code pénal I, Basel 2009, Art. 83 StGB N. 11). Dieser Standpunkt kann sich auf die Botschaft abstützen, wonach Art. 83 Abs. 2 StGB dem Gefangenen ermöglichen will, den nicht frei verfügbaren Teil des Verdienstes bereits während des Vollzugs mit Zustimmung der Anstalts- leitung für geeignete Zwecke wie beispielsweise Familienunterstützung, Alimen- tenzahlung oder Schuldensanierung einzusetzen (Botschaft, BBl 1999 II 1979, 2116). Die Frage kann indes offen gelassen werden, wie sich nachfolgend ergibt.
c) Wie der Zusammenstellung "Arbeitsentgelt" der Justizvollzugsanstalt Sennhof vom 10. Juli 2014 zu entnehmen ist, wird das Arbeitsentgelt des Gesuchstellers offenbar zu 65% dem Freikonto und zu 35% dem Sperrkonto gutgeschrieben (cl. 1 pag. 1.520.13). Gemäss den Unterlagen der Strafvollzugsanstalten wurde das Arbeitsentgelt wie folgt dem Freikonto gutgeschrieben: Vom 16. August 2010 bis 13. Juni 2012 Fr. 5'583.80 (Gefängnis Zürich; cl. 1 pag. 1.520.19–31); vom
13. Juni 2012 bis 22. August 2012 Fr. 615.70 (Justizvollzugsanstalt Pöschwies; cl. 1 pag. 1.520.32); vom 22. August 2012 bis 31. Juli 2014 Fr. 15'210.15 (Fr. 15'756.65 ./. Fr. 546.50 Übertrag bei Eintritt in die Strafvollzugsanstalt Senn- hof; cl. 1 pag. 1.520.35–43). Seit Eintritt in die Strafvollzugsanstalt Sennhof belief sich der frei verfügbare Teil des Arbeitsentgelts auf monatlich durchschnittlich Fr. 634.--. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller weiter- hin einen Freibetrag in dieser Höhe erzielen kann. Der Gesuchsteller verwendete das frei verfügbare Arbeitsentgelt teilweise für persönliche Bedürfnisse im Straf- vollzug (Nahrungsmittelergänzung, Kleinbedarf, Schreibmaterial, Briefmarken, Fernseh- und Computermiete, Telefon, Sport- und Elektronikartikel etc.). Er tätig- te ausserdem mehrere Geldüberweisungen von jeweils Fr. 315.-- an seine Mutter in Kolumbien (SK.2012.10 pag. 109.232.3), nämlich am 26. Juni 2013, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 5. Juni 2014 und 7. Juli 2014, ausserdem am 5. März 2014 an einen nicht namentlich bezeichneten Empfänger (cl. 1 pag. 1.520.35–43). Mithin
- 10 - konnte er innerhalb rund eines Jahres Fr. 1'890.-- an Drittpersonen überweisen. Per 31. Juli 2014 betrug der Saldo des Freikontos Fr. 3'898.40 (cl. 1 pag. 1.520.43), jener des Sperrkontos Fr. 14'691.55 (cl. 1 pag. 1.520.44). Bis heute erfolgten keine Belastungen auf dem Sperrkonto. Ob dieses im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Hausordnung für eine Schuldensanierung, namentlich hinsicht- lich der Verfahrenskosten, verwendet werden kann, kann dahingestellt bleiben. 5.5 Im Ergebnis steht fest, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers seit dem Urteil vom 25. Mai 2012 nicht wesentlich verändert – zumindest nicht ver- schlechtert – hat und keine neuen Umstände vorliegen, welche ein Rückkommen auf den Kostenentscheid im Sinne eines Kostenerlasses rechtfertigen könnten. Aufgrund der Privilegierung (Unpfändbarkeit) des Arbeitsentgelts in der Zwangs- vollstreckung erweist sich sodann der Eventualantrag auf Stundung als obsolet. 6. Das Gesuch ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen. 7. Der Gesuchsteller ist kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 416 StPO). Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 5.2 sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. 8. Der Aufwand des Verteidigers beschränkte sich darauf, das vom Gesuchsteller ausgefüllte Formular und von diesem beizubringende Unterlagen einzureichen. Es ist dem Verteidiger daher keine zusätzliche Entschädigung auszurichten.
- 11 - Die Strafkammer erkennt: 1. Das Verfahren SK.2014.20 wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit A. um Erlass, eventuell Stundung, der Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidi- gung von Fr. 75'920.90 an die Eidgenossenschaft gemäss Urteil der Strafkammer vom 25. Mai 2012, Dispositiv-Ziffer IV.2, ersucht. 2. Das Gesuch von A. vom 24. März 2014 um Erlass, eventuell Stundung, der Ver- fahrenskosten von Fr. 10'000.-- gemäss Urteil der Strafkammer vom 25. Mai 2012, Dispositiv-Ziffer III.3, wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil wird Rechtsanwalt Andreas Josephsohn schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
i.V. Joséphine Contu Albrizio
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 11.12.2014