Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 schrieb der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren SK.2022.51 infolge Rückzugs der Ein- sprache durch A. (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den Strafbefehl der Bun- desanwaltschaft vom 19. Juli 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) als gegenstandslos ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 327.50. Die Verfügung der Strafkammer ist rechtskräf- tig (SK pag. 1.100.007 ff.).
E. 2 Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 ersuchte B., Vertretungsbeiständin des Ge- suchstellers (nachfolgend: Beiständin), um Erlass der Verfahrenskosten des Ge- richts sowie der ihm von der Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl auferlegten Kos- ten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 überwies der Einzelrichter der Straf- kammer das Erlassgesuch, soweit den Strafbefehl betreffend, zuständigkeitshal- ber an die Bundesanwaltschaft (SK pag. 1.400.001 f.).
E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO behandelt das Gericht, welches das erstinstanzli- che Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbst- ständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch der Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren An- trag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Per- son oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begrün- deten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, zustän- dige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG).
E. 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben, da sie die eingangs erwähnte Verfügung erlassen und das Gesuch den Erlass der in besagter Verfügung auferlegten Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.
- 3 - SK.2025.2
E. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind und ergänzt – wenn nötig – die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und An- träge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfah- ren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
E. 4.2 Der Einzelrichter der Strafkammer forderte den Gesuchsteller respektive dessen Beiständin mit Schreiben vom 11. Februar 2025 auf, seine persönlichen und ak- tuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen. Gleichzeitig er- suchte er um Erläuterungen hinsichtlich der Beistandschaft, insbesondere betr. deren örtliche Zuständigkeit infolge des Wohnsitzes des Gesuchstellers im Kan- ton Z. Mit Eingabe vom 7. März 2025 ging das ausgefüllte Formular zu den persönli- chen und aktuellen finanziellen Verhältnissen unter Beilage der Verfügung über Ergänzungsleistungen sowie einem Kontoauszug bei der Strafkammer ein. Gleichzeitig wies die Beiständin darauf hin, dass zwei offene Heimrechnungen im Umfang von insgesamt ca. Fr. 12'000.-- zu berücksichtigen seien. Trotz des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Z. führte die Beiständin des Ge- suchstellers zur örtlichen Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Y. aus, dass diese im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erfolgt sei. Eine Übertragung der Bei- standschaft werde im Verlauf des Jahres beantragt (SK pag. 1.521.002). Von Amtes wegen holte der Einzelrichter die Steuerunterlagen ab dem Jahr 2022 sowie einen Betreibungsregisterauszug über den Gesuchsteller ein (SK pag. 1.250.001; 1.231.2.001 ff.; 1.231.3.001 ff.). Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2022.51 Grundlage für den vorliegenden Entscheid.
E. 4.3 Die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, wurde mit Schreiben des Ein- zelrichters der Strafkammer vom 11. Februar 2025 eingeladen, zum Erlassge- such Stellung zu nehmen und die bisher veranlassten Vollzugshandlungen dar- zulegen (SK pag. 1.400.003). Sie äusserte sich innert Frist dahingehend, dass die Verfahrenskosten erstmals am 9. Mai 2023 in Rechnung gestellt und auf Er- suchen der Beiständin am 19. Juni 2023 eine Mahnsperre eingesetzt wurde. Letztere wurde per 23. Dezember 2024 aufgehoben (SK pag. 1.510.001 ff.). Seit Einreichen des Erlassgesuches besteht erneut eine Mahnsperre (SK pag. 1.510.001 f.).
- 4 - SK.2025.2
E. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Art. 425 StPO gelangt indes nur zur Anwendung, wenn die finanziellen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person derart angespannt sind, dass eine Kostenauflage unbillig erscheint, mithin die Höhe der auferlegten Kosten die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Die Behörde hat in ihrem Entscheid den wirtschaftlichen Verhältnissen und auch dem Resozialisierungsgedanken Rechnung zu tragen (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3).
E. 5.2 Die aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Gemäss dem Berechnungsblatt für Ergänzungsleistungen der AHV/IV – sowie den Angaben im Formular persön- liche und finanzielle Situation – bezieht der Gesuchsteller eine Rente der Invali- denversicherung von monatlich Fr. 2'298.-- sowie eine BVG-Rente in Höhe von Fr. 1'431.90. Zusätzlich erhält er eine C.-Erwerbsunfähigkeitsrente (freie Vor- sorge 3b) von Fr. 12'000.-- jährlich, die alle drei Monate ausbezahlt wird (SK pag. 1.521.2 ff.; 1.521.017 f.; vgl. auch SK.2022.51, SK pag. 2.231.2.022). Die Ergänzungsleistungen betragen Fr. 1'703.--. Gesamthaft belaufen sich seine monatlichen Einnahmen somit auf Fr. 6'432.90. Die Kosten für die Grundversi- cherung betragen monatlich Fr. 479.85, welche vollständig durch die Prämien- verbilligung gedeckt sind. Die Zusatzversicherung beläuft sich auf Fr. 249.70. Für die Unterbringung in der Institution für Menschen mit einer psychischen Beein- trächtigung entstehen dem Gesuchsteller monatliche Kosten von Fr. 5'502.--. Ge- mäss den unbelegten Angaben auf dem Formular belaufen sich seine Schulden auf ca. Fr. 20'000.-- (SK pag. 1.521.004 f.). Im Betreibungsregister ist eine offene Betreibung in Höhe von Fr. 133.85 verzeichnet (SK pag. 1.231.002 f.). Gemäss dem eingereichten Kontoauszug vom 31. Januar 2025 beträgt das Vermögen des Gesuchstellers Fr. 14'664.84. Laut Angaben der Beiständin bestehen noch zwei offene Heimrechnungen von ca. Fr. 12'000.--, wobei eine Rechnung in Höhe von Fr. 6'091.50 dem Schreiben beigelegt ist (SK pag. 1.521.002; 1.521.013 f.; 1.521.015 f.).
E. 5.3 Gemäss Steuerveranlagung aus dem Jahr 2022, die der Verfügung SK.2022.51 zu Grunde lag, belief sich das steuerbare Einkommen des Gesuchstellers auf Fr. 39'000.-- (SK.2022.51, SK pag. 2.231.2.008). Seine IV-Rente betrug jährlich
- 5 - SK.2025.2 Fr. 25'932.-- resp. Fr. 2’161.-- monatlich, die BVG-Rente Fr. 1'340.65, jene der C. Fr. 1'000.-- (SK.2022.51, SK pag. 2.231.2.013).
E. 5.4 Die Strafkammer trug den angespannten finanziellen Verhältnissen des Gesuch- stellers in Anwendung von Art. 425 StPO bereits in der Verfügung SK.2022.51 Rechnung, indem es ihm bloss eine minimale Gebühr von Fr. 300.-- sowie die für den vorgeladenen Zeugen angefallenen Auslagen von Fr. 27.50, insgesamt somit Fr. 327.50 auferlegte. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfah- renskosten rechtfertigt sich nur, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Verände- rung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kos- tenentscheid rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2014.20 vom
E. 5.5 Seit dem Entscheiddatum in der Strafsache SK.2022.51 ist keine Verschlechte- rung der finanziellen Situation des Gesuchstellers eingetreten; auch sonst liegen keine wesentlich veränderten Verhältnisse vor, die eine Neubeurteilung der Kos- tenfrage rechtfertigen würden. Der Gesuchsteller verfügt – selbst nach vollstän- diger Berücksichtigung der nur teilweise mittels Rechnung belegten Kosten für seine Unterbringung – nach wie vor über ein Vermögen von mindestens Fr. 3'000.--. Die Begleichung der hier gegenständlichen Verfahrenskosten von Fr. 327.50 ist ihm somit möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint weder ein vollständiger noch ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten gerechtfertigt.
E. 5.6 Es fragt sich, ob allenfalls eine Stundung der Verfahrenskosten gerechtfertigt wäre. Eine solche wurde zwar formell nicht beantragt, könnte indes vom Gericht – da weniger weitgehend als der beantragte Kostenerlass – angeordnet werden. Eine Stundung ist angesichts des eher geringfügigen Betrages von Fr. 327.50 nicht angezeigt. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller den Betrag – allenfalls in Ratenzahlung – in absehbarer Zeit wird begleichen kön- nen. Es wird allerdings Sache der Vollzugsbehörde sein, die allfällige Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form eines Zahlungsaufschubs respektive einer Ratenzahlung zu prüfen (Art. 442 Abs. 1 StPO).
E. 5.7 Im Ergebnis ist das Gesuch abzuweisen.
E. 5.8 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 6 - SK.2025.2 Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an − B., Beistandschaft von A. − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- 7 - SK.2025.2 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. April 2025
E. 10 Dezember 2014 E. 5.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2019.11 vom
E. 11 April 2019 E. 5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 9. April 2025 Strafkammer Besetzung
Einzelrichter Martin Stupf Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien
A., verbeitständet durch B. Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2025.2
- 2 - SK.2025.2 Der Einzelrichter erwägt: 1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 schrieb der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren SK.2022.51 infolge Rückzugs der Ein- sprache durch A. (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den Strafbefehl der Bun- desanwaltschaft vom 19. Juli 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) als gegenstandslos ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 327.50. Die Verfügung der Strafkammer ist rechtskräf- tig (SK pag. 1.100.007 ff.). 2. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 ersuchte B., Vertretungsbeiständin des Ge- suchstellers (nachfolgend: Beiständin), um Erlass der Verfahrenskosten des Ge- richts sowie der ihm von der Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl auferlegten Kos- ten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 überwies der Einzelrichter der Straf- kammer das Erlassgesuch, soweit den Strafbefehl betreffend, zuständigkeitshal- ber an die Bundesanwaltschaft (SK pag. 1.400.001 f.). 3.
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO behandelt das Gericht, welches das erstinstanzli- che Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbst- ständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch der Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren An- trag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Per- son oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begrün- deten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, zustän- dige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG). 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben, da sie die eingangs erwähnte Verfügung erlassen und das Gesuch den Erlass der in besagter Verfügung auferlegten Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.
- 3 - SK.2025.2 4.
4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind und ergänzt – wenn nötig – die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und An- träge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfah- ren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Der Einzelrichter der Strafkammer forderte den Gesuchsteller respektive dessen Beiständin mit Schreiben vom 11. Februar 2025 auf, seine persönlichen und ak- tuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen. Gleichzeitig er- suchte er um Erläuterungen hinsichtlich der Beistandschaft, insbesondere betr. deren örtliche Zuständigkeit infolge des Wohnsitzes des Gesuchstellers im Kan- ton Z. Mit Eingabe vom 7. März 2025 ging das ausgefüllte Formular zu den persönli- chen und aktuellen finanziellen Verhältnissen unter Beilage der Verfügung über Ergänzungsleistungen sowie einem Kontoauszug bei der Strafkammer ein. Gleichzeitig wies die Beiständin darauf hin, dass zwei offene Heimrechnungen im Umfang von insgesamt ca. Fr. 12'000.-- zu berücksichtigen seien. Trotz des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Z. führte die Beiständin des Ge- suchstellers zur örtlichen Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Y. aus, dass diese im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erfolgt sei. Eine Übertragung der Bei- standschaft werde im Verlauf des Jahres beantragt (SK pag. 1.521.002). Von Amtes wegen holte der Einzelrichter die Steuerunterlagen ab dem Jahr 2022 sowie einen Betreibungsregisterauszug über den Gesuchsteller ein (SK pag. 1.250.001; 1.231.2.001 ff.; 1.231.3.001 ff.). Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2022.51 Grundlage für den vorliegenden Entscheid. 4.3 Die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, wurde mit Schreiben des Ein- zelrichters der Strafkammer vom 11. Februar 2025 eingeladen, zum Erlassge- such Stellung zu nehmen und die bisher veranlassten Vollzugshandlungen dar- zulegen (SK pag. 1.400.003). Sie äusserte sich innert Frist dahingehend, dass die Verfahrenskosten erstmals am 9. Mai 2023 in Rechnung gestellt und auf Er- suchen der Beiständin am 19. Juni 2023 eine Mahnsperre eingesetzt wurde. Letztere wurde per 23. Dezember 2024 aufgehoben (SK pag. 1.510.001 ff.). Seit Einreichen des Erlassgesuches besteht erneut eine Mahnsperre (SK pag. 1.510.001 f.).
- 4 - SK.2025.2 5.
5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Art. 425 StPO gelangt indes nur zur Anwendung, wenn die finanziellen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person derart angespannt sind, dass eine Kostenauflage unbillig erscheint, mithin die Höhe der auferlegten Kosten die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Die Behörde hat in ihrem Entscheid den wirtschaftlichen Verhältnissen und auch dem Resozialisierungsgedanken Rechnung zu tragen (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). 5.2 Die aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Gemäss dem Berechnungsblatt für Ergänzungsleistungen der AHV/IV – sowie den Angaben im Formular persön- liche und finanzielle Situation – bezieht der Gesuchsteller eine Rente der Invali- denversicherung von monatlich Fr. 2'298.-- sowie eine BVG-Rente in Höhe von Fr. 1'431.90. Zusätzlich erhält er eine C.-Erwerbsunfähigkeitsrente (freie Vor- sorge 3b) von Fr. 12'000.-- jährlich, die alle drei Monate ausbezahlt wird (SK pag. 1.521.2 ff.; 1.521.017 f.; vgl. auch SK.2022.51, SK pag. 2.231.2.022). Die Ergänzungsleistungen betragen Fr. 1'703.--. Gesamthaft belaufen sich seine monatlichen Einnahmen somit auf Fr. 6'432.90. Die Kosten für die Grundversi- cherung betragen monatlich Fr. 479.85, welche vollständig durch die Prämien- verbilligung gedeckt sind. Die Zusatzversicherung beläuft sich auf Fr. 249.70. Für die Unterbringung in der Institution für Menschen mit einer psychischen Beein- trächtigung entstehen dem Gesuchsteller monatliche Kosten von Fr. 5'502.--. Ge- mäss den unbelegten Angaben auf dem Formular belaufen sich seine Schulden auf ca. Fr. 20'000.-- (SK pag. 1.521.004 f.). Im Betreibungsregister ist eine offene Betreibung in Höhe von Fr. 133.85 verzeichnet (SK pag. 1.231.002 f.). Gemäss dem eingereichten Kontoauszug vom 31. Januar 2025 beträgt das Vermögen des Gesuchstellers Fr. 14'664.84. Laut Angaben der Beiständin bestehen noch zwei offene Heimrechnungen von ca. Fr. 12'000.--, wobei eine Rechnung in Höhe von Fr. 6'091.50 dem Schreiben beigelegt ist (SK pag. 1.521.002; 1.521.013 f.; 1.521.015 f.). 5.3 Gemäss Steuerveranlagung aus dem Jahr 2022, die der Verfügung SK.2022.51 zu Grunde lag, belief sich das steuerbare Einkommen des Gesuchstellers auf Fr. 39'000.-- (SK.2022.51, SK pag. 2.231.2.008). Seine IV-Rente betrug jährlich
- 5 - SK.2025.2 Fr. 25'932.-- resp. Fr. 2’161.-- monatlich, die BVG-Rente Fr. 1'340.65, jene der C. Fr. 1'000.-- (SK.2022.51, SK pag. 2.231.2.013). 5.4 Die Strafkammer trug den angespannten finanziellen Verhältnissen des Gesuch- stellers in Anwendung von Art. 425 StPO bereits in der Verfügung SK.2022.51 Rechnung, indem es ihm bloss eine minimale Gebühr von Fr. 300.-- sowie die für den vorgeladenen Zeugen angefallenen Auslagen von Fr. 27.50, insgesamt somit Fr. 327.50 auferlegte. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfah- renskosten rechtfertigt sich nur, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Verände- rung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kos- tenentscheid rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2014.20 vom
10. Dezember 2014 E. 5.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2019.11 vom
11. April 2019 E. 5). 5.5 Seit dem Entscheiddatum in der Strafsache SK.2022.51 ist keine Verschlechte- rung der finanziellen Situation des Gesuchstellers eingetreten; auch sonst liegen keine wesentlich veränderten Verhältnisse vor, die eine Neubeurteilung der Kos- tenfrage rechtfertigen würden. Der Gesuchsteller verfügt – selbst nach vollstän- diger Berücksichtigung der nur teilweise mittels Rechnung belegten Kosten für seine Unterbringung – nach wie vor über ein Vermögen von mindestens Fr. 3'000.--. Die Begleichung der hier gegenständlichen Verfahrenskosten von Fr. 327.50 ist ihm somit möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint weder ein vollständiger noch ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten gerechtfertigt. 5.6 Es fragt sich, ob allenfalls eine Stundung der Verfahrenskosten gerechtfertigt wäre. Eine solche wurde zwar formell nicht beantragt, könnte indes vom Gericht – da weniger weitgehend als der beantragte Kostenerlass – angeordnet werden. Eine Stundung ist angesichts des eher geringfügigen Betrages von Fr. 327.50 nicht angezeigt. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller den Betrag – allenfalls in Ratenzahlung – in absehbarer Zeit wird begleichen kön- nen. Es wird allerdings Sache der Vollzugsbehörde sein, die allfällige Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form eines Zahlungsaufschubs respektive einer Ratenzahlung zu prüfen (Art. 442 Abs. 1 StPO). 5.7 Im Ergebnis ist das Gesuch abzuweisen. 5.8 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 6 - SK.2025.2 Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an − B., Beistandschaft von A. − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- 7 - SK.2025.2 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. April 2025