Gesuch um Kostenerlass; Nachträgliche Entscheide
Dispositiv
- Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten.
- Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. November 2024 Berufungskammer Besetzung
Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Marcia Stucki und Richter Olivier Thormann Gerichtsschreiberin Flurina Heer
Parteien
B., Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungs- verfahren CA.2021.29
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2024.33
- 2 - Prozessgeschichte: A. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskam- mer) verurteilte B. (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Urteil CA.2021.29 vom
30. Juni 2022 wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne ver- brecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Mo- naten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urteilsdispositiv-Ziff. III.1-2). Dem Gesuchsteller wurden ausgangsgemäss anteilsmässig die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens SK.2021.39 im Umfang von Fr. 3'572.95 und anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 1'500.00 auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziff. IV.1). Weiter wurden die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Gesuchstellers für das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.39 von Fr. 8'735.55 (inkl. MWST) vollumfänglich bestätigt und der amt- lichen Verteidigung im Berufungsverfahren CA.2021.29 eine Entschädigung von Fr. 6'433.40 (inkl. MWST) zugesprochen. Ausgangsgemäss wurde der Gesuch- steller nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung in beiden Verfahren Ersatz zu leisten (Ur- teilsdispositiv-Ziff. IV.3). Das besagte Urteil erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. B. Mit Gesuch vom 29. August 2024 beantragte der Gesuchsteller bei der Bundes- anwaltschaft, Urteilsvollzug (nachfolgend: BA-UV), den Erlass von Verfahrens- kosten im Umfang von Fr. 15'168.95 (der amtlichen Verteidigung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zugesprochenen Entschädigungen) bzw. eventu- aliter die Gewährung der Ratenzahlung für deren Begleichung (Referenz-Nr. SV.19.1391-BSA) (vgl. CAR pag. 1.100.004 ff., insbesondere CAR pag. 1.100.009 f.). C. Mit Schreiben vom 23. September 2024 übermittelte die BA-UV das Kostener- lassgesuch vom 29. August 2024 zuständigkeitshalber an die Berufungskammer (CAR pag. 1.100.001 ff.). D. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 forderte die Berufungskammer den Gesuch- steller unter Fristansetzung zur Einreichung verschiedener Unterlagen zu seiner persönlichen und finanziellen Situation auf sowie zur Präzisierung, für welche Kosten er konkret um Erlass ersuche (d.h. ob auch für die erst- und zweitinstanz- lichen Gerichtskosten). Dabei wurde ihm im Unterlassungsfall aufgrund der Ver- letzung seiner Mitwirkungspflicht ein allfälliges Nichteintreten in Aussicht gestellt (CAR pag. 2.102.001 f.). E. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 übermittelte der Gesuchsteller der Beru- fungskammer einen Teil der angeforderten Unterlagen, wobei er Präzisierungen
- 3 - zum Umfang des beantragten Kostenerlasses unterliess (vgl. CAR pag. 2.102.003-009).
Die Berufungskammer erwägt: 1. Ein Gesuch um Kostenerlass ist ein dem Strafverfahren nachgelagertes, selbst- ständiges Gesuchsverfahren nach Art. 363 Abs. 1 StPO (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Im Bundesstrafverfahren be- steht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Das Gesuch bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Zentraler Bezugspunkt stellt demnach ein rechtskräftiger Kostenentscheid in einem Strafverfahren dar. Der mit dem Ur- teil der Berufungskammer CA.2021.29 vom 30. Juni 2022 einhergehende Kos- tenspruch ist in Rechtskraft erwachsen und betrifft den Gesuchsteller. Die Zu- ständigkeit für die Beurteilung eines Gesuches im Sinne von Art. 425 StPO knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Strafbehörde, welche den Kosten- entscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung des Gesuchs zuständig (PERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Unter den Begriff der Strafbehörden fallen die in Art. 12 und 13 StPO genannten Straf- verfolgungsbehörden und Gerichte, somit unter anderem auch das Berufungsge- richt (Art. 13 lit. d StPO). Die Zuständigkeit der Berufungskammer (Kollegialge- richt) für den Entscheid über den Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsver- fahren CA.2021.29 ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Erlasserin desselben Ur- teils, welches auch die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens um- fasst. Der Gesuchsteller ist als zahlungsverpflichtete Person ohne Weiteres zur Beantragung eines Kostenerlasses berechtigt. 2. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind (Art. 364 Abs. 3 StPO), entscheidet gestützt auf die Akten, erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskos- ten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftli- chen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen wer- den (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein voll- ständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Entscheide des Bun- desstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom 28. Au- gust 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). Ziel der
- 4 - Bestimmung von Art. 425 StPO ist es, eine Resozialisierung der verurteilten Per- son nicht durch eine Vergrösserung der Schulden zu gefährden (JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 4; DO- MEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3). 3. Die Partei, die ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stellt, trifft eine Mit- wirkungspflicht betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3). Kommt sie dieser nicht oder ungenügend nach, tritt die Behörde auf das Kostenerlassgesuch nicht ein. 4. Der Gesuchsteller wurde von der Berufungskammer mit Schreiben vom 1. Okto- ber 2024 aufgefordert, zur Dokumentation seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse die folgenden Unterlagen einzureichen: Vollständig ausgefülltes Formular «Persönliche und finanzielle Situation»; Lohnabrechnungen Januar bis September 2024; aktueller Mietvertrag bzw. Nachweis betreffend Wohnkosten; aktuelle Krankenkassen-, Haftpflicht-, Hausrat- und Autoversicherungspolice; letzte Steuererklärung und letzte rechtskräftige Veranlagungsverfügung; aktuel- ler Betreibungsregisterauszug sowie Belege zum aktuellen Vermögen (Auszüge Bankkonten/Depots) und zu allfällig bestehenden Schulden (z.B. Kredit inkl. Amortisationsnachweis). In diesem Zusammenhang wurde er ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass das Unterlassen des fristgerechten Einreichens dieser Unterlagen die Mitwirkungspflicht verletze und ein Nichteintreten des Gerichts auf das Kostenerlassgesuch zur Folge haben könne (CAR pag. 2.102.002). 5. Der Gesuchsteller übermittelte der Berufungskammer am 15. Oktober 2024 le- diglich das ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situation», eine Ko- pie seiner Lohnabrechnung September 2024, eine Kopie der Krankenkassenprä- mienabrechnung per 11. Dezember 2021, eine Zahlungserinnerung der Zurich Versicherung sowie die vorläufige Steuerrechnung (Staats- und Gemeindesteuer 2024). Die übrigen angeforderten Dokumente wurden dem Gericht ohne Begrün- dung nicht eingereicht (CAR pag. 2.102.003 ff.). Zudem unterliess es der Ge- suchsteller zu präzisieren, ob sich sein Kostenerlassgesuch einzig auf die Ver- teidigerhonorare von insgesamt Fr. 15'168.95 oder auch auf die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'072.95 (Fr. 3'572.95 für das erstinstanzliche sowie Fr. 1'500.00 für das zweitinstanzliche Verfahren) beziehe (vgl. CAR pag. 2.102.001). Damit hat der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht klar verletzt. Abgesehen von der nicht erfolgten Konkretisierung bezüglich Umfangs des Kostenerlass-be- gehrens ist eine vollumfängliche Überprüfung seiner wirtschaftlichen Lage nicht
- 5 - ohne vernünftigen Aufwand möglich. Entsprechend ist auf sein Kostenerlassge- such vom 29. August 2024 nicht einzutreten. 6. Im Übrigen wäre selbst im Falle eines Eintretens festzustellen, dass sich die ak- tuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers gemäss summarischer Prüfung der eingereichten Unterlagen im Vergleich zum Zeitpunkt des Urteilsdatums im Berufungsverfahren CA.2021.29 nicht wesentlich verändert haben und somit keine wesentlichen neuen Umstände vorliegen, die den Erlass oder die Stundung der Verfahrenskosten erfordern bzw. rechtfertigen würden. 7. Schliesslich liegt es im Ermessen der Vollzugsbehörde, dem Gesuchsteller Zah- lungserleichterungen in Form von angemessenen Ratenzahlungen zu gewähren (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG). 8. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten. 2. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Flurina Heer
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - B.
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 14. November 2024