Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2023.4
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 12. April 2023 schrieb die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) das Berufungsverfahren CA.2023.4 als gegenstandslos ab, da der Gesuchsteller auf die Ausübung seines Rechts auf Berufungserklärung verzichtete (Beschlussdispositiv Ziff. I.). Die Be- rufungskammer stellte fest, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 per Ent- scheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Beschlussdispositiv Ziff. II.). Zudem wurden dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.-- aufer- legt (Beschlussdispositiv Ziff. III.). Schliesslich wurde der damaligen amtlichen Verteidigung des Gesuchstellers für ihre notwendigen Aufwände eine Entschädi- gung von CHF 2'538.77 (inkl. MWST) zugesprochen (Beschlussdispositiv Ziff. IV.) und der Gesuchsteller wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung vollumfänglich Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Beschlussdispositiv Ziff. V.). Der Beschluss CA.2023.4 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.1 Mit Schreiben vom 24. November 2023 beantragt der Gesuchsteller in Bezug auf die ihm auferlegten Verfahrenskosten einen «Schuldenerlass». Zusammenge- fasst bringt er vor, dass er sich (derzeit) im Gefängnis befinde und Schulden habe. Es sei ihm daher nicht möglich, in «naher Zeit» die Schulden zu begleichen (CAR pag. 1.100.004). Mit Begleitschreiben vom 5. Dezember 2023 leitete die Sozialarbeiterin des Gesuchstellers von der Bewährungshilfe des Kantons Basel- Stadt das persönliche Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 24. Novem- ber 2023 des Gesuchstellers, sowie als Beilage die 2. Mahnung der Bundesan- waltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, über einen Betrag in Höhe von CHF 41’382.90, an die Bundesanwaltschaft weiter (CAR pag. 1.100.003). Die Bundes- anwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, überwies die Unterlagen mit E-Mail vom
19. Januar 2024 «zuständigkeitshalber» an die Berufungskammer (CAR pag. 1.100.001).
E. 2.2 Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 übermittelte die Berufungskammer das Ge- such um Erlass der Verfahrenskosten «zuständigkeitshalber» der Strafkammer, da das Berufungsverfahren CA.2023.4 abgeschrieben wurde und damit das Ur- teil der Strafkammer SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 vollumfänglich in Rechts- kraft erwachsen ist (CAR pag. 2.201.001).
E. 2.3 Die Strafkammer orientierte die Berufungskammer mit Schreiben vom 13. Feb- ruar 2024 dahingehend, dass sie unter der Geschäftsnummer SK.2024.5 ein
- 3 - eigenes nachträgliches Verfahren eröffnet habe und sich die Strafkammer hin- sichtlich der von der Berufungskammer auferlegten Verfahrenskosten für nicht zuständig erachte (CAR pag. 2.201.002). Für die Strafkammer habe sich aus dem Übermittlungsschreiben der Berufungskammer vom 30. Januar 2024 nicht mit hinreichender Sicherheit erschlossen, ob die Berufungskammer bezüglich der von ihr auferlegten Abschreibungsgebühr im Verfahren CA.2023.4 in Höhe von CHF 200.-- bereits ein eigenes Verfahren eröffnet habe und sie ersuchte die Berufungskammer um entsprechende Mitteilung. Am 15. Februar 2024 teilte die Berufungskammer der Strafkammer mit, dass eine präzisierende Nachfrage beim Gesuchsteller die ersuchte Mitteilung verzögert.
E. 2.4 Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 ersuchte die Berufungskammer den Ge- suchsteller um Mitteilung innert Frist bis 23. Februar 2024, ob sein Gesuch vom
24. November 2023, neben dem Betrag für die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten in Höhe von CHF41’182.90, auch die Kosten in Höhe von CHF 200.-- für den Beschluss der Berufungskammer CA.2023.4 vom 12. April 2023 umfasse (CAR pag. 2.102.001 f.). Da innert Frist keine Rückmeldung bei der Berufungskammer einging, ersuchte sie den Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. März 2024 erneut um Stellungnahme mit Frist bis 22. März 2024, mit dem Hinweis, dass ein erneu- ter Verzicht auf Stellungnahme als Desinteresseerklärung gewertet werde (CAR pag. 102.003).
E. 2.5 Mit E-Mail vom 21. März 2024 teilte die Sozialarbeiterin der Bewährungshilfe Ba- sel-Stadt im Auftrag des Gesuchstellers der Berufungskammer mit, dass die Frist bis 22. März 2024 zur Stellungnahme vom Gesuchsteller nicht eingehalten wer- den könne. Zudem teilte sie mit, dass sich der Antrag um Erlass der Verfahrens- kosten auch auf die CHF 200.-- beziehe. Am 25. März 2024 erkundigte sich die Vorsitzende telefonisch bei der Sozialarbeiterin der Bewährungshilfe Basel- Stadt, warum der Gesuchsteller nicht persönlich ein Schreiben verfasst habe. Im Verlauf des Gesprächs stellte sich heraus, dass seitens des Gesuchstellers und der Bewährungshilfe Basel-Stadt, weiterhin unklar war, dass der Rechnungsbe- trag der Bundesanwaltschaft in Höhe von CHF 41’382.90 sowohl die Verfahrens- kosten der Strafkammer, als auch diejenigen der Berufungskammer umfasste und daher zwei unterschiedliche Kammern über das Erlassgesuch zu entschei- den haben. Es wurde vereinbart, dass die Sozialarbeiterin der Bewährungshilfe Basel-Stadt nochmals mit dem Gesuchsteller das Gespräch suche (CAR pag. 2.102.007). Mit E-Mail vom 4. April 2024 teilte diese der Vorsitzenden mit, dass der Gesuchsteller der Einladung zu einer telefonischen Besprechung nicht nach- gekommen sei. Sie gehe daher davon aus, dass er seinen Antrag betreffend die CHF 200.-- nicht zurückziehe (CAR pag. 2.102.009).
- 4 -
E. 2.6 Mit zu den Akten genommenem Urteil SK.2024.5 vom 28. März 2024 hat die Strafkammer das Gesuch um Erlass der Kosten im Verfahren SK.2022.43 abge- wiesen, jedoch die Forderung der Eidgenossenschaft betreffend die Verfahrens- kosten aus dem Urteil der Strafkammer SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 für zwei Jahre, bis 31. März 2026 gestundet (Urteil SK.2024.5, Dispositivziffer 1.; CAR pag. 201.005).
E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Diese Bestimmungen gelten für das Berufungsgericht sinngemäss (Art. 379 StPO). Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO in der Fassung seit 1. Januar 2024 ergeht ein selbstständig nachträglicher Entscheid in Form eines Urteils.
E. 3.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt, wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
E. 3.3 Die Formerfordernisse für Eingaben der Parteien sind in Art. 110 StPO geregelt: Nach Abs. 1 sind schriftliche Eingaben zu datieren und unterzeichnen. Für die elektronische Einreichung von Eingaben ist Art. 110 Abs. 2 StPO zu beachten. Demnach muss die elektronische Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Sig- natur versehen sein. Es handelt sich dabei um Gültigkeitserfordernisse. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Behörden jedoch verpflichtet, die Par- tei auf den Formfehler aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfeh- ler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Gegebenenfalls ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (vgl. auch Art. 385 Abs. 2 StPO). Dies gilt namentlich für rechtsunkundige oder nicht vertretene Personen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; dazu auch BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 1).
- 5 -
E. 3.4 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten mit Schreiben vom 24. November 2023 ersucht. Dass der nachfolgende Schriftverkehr in teil- weiser elektronischer Form und zum Teil zwischen der Sozialarbeiterin der Be- währungshilfe Basel-Stadt und der Berufungskammer erfolgte, kann dem Ge- suchsteller nicht nachteilig ausgelegt werden. Als Zahlungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt und er hat sein Gesuch vom 24. Novem- ber 2023 rechtsgenüglich unterzeichnet.
E. 3.5 Die Zuständigkeit der Berufungskammer (Kollegialgericht) ist gegeben, da sie mit Beschluss CA.2023.4 vom 12. April 2023 das entsprechende Berufungsverfah- ren kostenpflichtig abgeschrieben hat und das Gesuch den Erlass der Verfah- renskosten zum Gegenstand hat. Im Umfang der Verfahrenskosten für den Be- schluss CA.2023.4 in Höhe von CHF 200.-- tritt die Berufungskammer auf das Gesuch vom 24. November 2023 ein.
E. 4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in die- sem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist.
E. 4.2 Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht wer- den, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom
28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in TPF 2016 107).
E. 5 Dezember 2023 ist mit einer voraussichtlichen Haftentlassung anfangs Feb- ruar 2025 zu rechnen (CAR pag. 1.100.003). Gemäss Feststellung der Strafkam- mer im Urteil SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 (E. 4.2.4.8a) habe der Gesuch- steller zwei minderjährige Kinder, die bei seiner Ex-Frau lebten. Er sei seit 2017 arbeitslos. Im Urteilszeitpunkt sei er vom Sozialamt des Kantons Basel-Stadt nebst den Wohnkosten mit monatlich rund CHF 900.-- unterstützt worden. Auf- grund seiner derzeitigen Haftsituation hat sich an der Sozialbedürftigkeit des Ge- suchstellers auch seit dem Beschluss CA.2023.4 vom 12. April 2023 offensicht- lich nichts geändert. Gemäss Feststellungen der Strafkammer im Urteil SK.2024.5 vom 28. März 2024 bezahle der Gesuchsteller zurzeit monatlich CHF 1‘300.-- Unterhaltsbeiträge und CHF 580.-- für die Krankenkasse. Hinsichtlich seiner Schuldenlast hielt die Straf- kammer fest, dass betreffend den Gesuchsteller im Zeitpunkt des Urteils SK.2022.43 vom 24. Januar 2023, wie auch des Urteils SK.2024.5 vom 28. März 2024 eine Vielzahl von Betreibungen sowie Verlustscheine vorgelegen hätten. So hätten laut Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 gegen den Gesuchsteller 121 nicht getilgte Verlust- scheine aus Pfändungen den letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 274’384.40 sowie weitere Verlustscheine und Betreibungen im Umfang von CHF 134’844.83 vorgelegen. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 14. Feb- ruar 2024 lägen gegen den Gesuchsteller aus den letzten 20 Jahren 129 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 287’151.35 vor und es be- stünden offene Betreibungen von Forderungen im Umfang von CHF 90’209.13. Über Vermögen habe der Gesuchsteller weder zum Zeitpunkt des Urteils SK.2022.43, noch des Urteils SK.2024.5 verfügt (vgl. Urteil SK.2024.5 E. 5.2).
E. 5.1 Die Strafkammer holte im Hinblick auf die Beurteilung des Erlassgesuchs vom
24. November 2023, im Umfang der Kosten für das Verfahren SK.2022.43, di- verse aktuelle Nachweise zur persönlichen und finanziellen Situation des Ge- suchstellers ein (Urteil SK.2024.5 E. 4.). Mit Blick auf die Verfahrenseffizienz und
- 6 - unnötiger Wiederholungen sowie den vorliegend vergleichsweise sehr geringen Betrag in Höhe von CHF 200.-- verzichtet die Berufungskammer auf eine eigen- ständige Einholung aktueller Unterlagen beim Gesuchsteller bzw. Behörden. Es wird diesbezüglich auf die Feststellungen der Strafkammer in deren Urteil SK.2024.5 vom 28. März 2024 abgestellt. Der Gesuchsteller verbüsst zurzeit, aufgrund der Verurteilung im Verfahren SK.2022.43, eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Gefängnis im Kanton Basel- Stadt. Gemäss Eingabe des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom
E. 5.2 In Würdigung dieser Umstände gilt in Bezug auf die persönlichen und insbeson- dere finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers festzuhalten, dass sich diese seit dem Beschluss der Berufungskammer CA.2023.4 vom 12. April 2023 nicht wesentlich verändert haben. Durch eine Abweisung des Erlassgesuchs über CHF 200.-- Verfahrenskosten wird die Resozialisierung des Gesuchstellers nicht gefährdet. Der Gesuchsteller hat, gemäss Hinweis der Bewährungshilfe Basel-
- 7 - Stadt, noch etwas weniger als ein Jahr seiner Freiheitsstrafe zu verbüssen. Wie bereits die Strafkammer im Urteil SK.2024.5 vom 28. März 2024 (E. 5.3) zutref- fend festgesellt hat, befindet sich der Gesuchsteller aktuell im 44. Lebensjahr und kann nach seiner Haftentlassung somit noch rund 20 Jahre arbeiten, bis er das aktuell geltende ordentliche Rentenalter erreicht. Die Voraussetzungen für den Erlass oder Herabsetzung der Kosten für das Verfahren CA.2023.4 in Höhe von CHF 200.-- liegen derzeit nicht vor.
E. 5.3 Entsprechend ist das Erlassgesuch vom 24. November 2023 betreffend die Ver- fahrenskosten in Höhe von CHF 200.-- für den Beschluss CA.2023.4 abzuwei- sen.
E. 6 Sodann stellt sich die Frage, ob vorliegend eine Stundung der Verfahrenskosten in Betracht fällt. In Anbetracht der sehr geringen Höhe der Kosten für das Ver- fahren CA.2023.4 erachtet die Berufungskammer dies nicht für gerechtfertigt.
E. 7 Abschliessend wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihm Zahlungser- leichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG). Ein entsprechendes Gesuch ist bei der Bundesanwaltschaft einzureichen.
E. 8 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 417 und 426 StPO e contrario).
- 8 - Die Berufungskammer erkennt: I. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Dieses Urteil wird A. schriftlich eröffnet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt David Mühlemann
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn A.
Kopie an: - Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bewährungshilfe - Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- 9 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 23. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 22. April 2024 Berufungskammer Besetzung
Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Marcia Stucki und Richter Olivier Thormann, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien
A. Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungs- verfahren CA.2023.4
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2024.14
- 2 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Mit Beschluss vom 12. April 2023 schrieb die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) das Berufungsverfahren CA.2023.4 als gegenstandslos ab, da der Gesuchsteller auf die Ausübung seines Rechts auf Berufungserklärung verzichtete (Beschlussdispositiv Ziff. I.). Die Be- rufungskammer stellte fest, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 per Ent- scheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Beschlussdispositiv Ziff. II.). Zudem wurden dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.-- aufer- legt (Beschlussdispositiv Ziff. III.). Schliesslich wurde der damaligen amtlichen Verteidigung des Gesuchstellers für ihre notwendigen Aufwände eine Entschädi- gung von CHF 2'538.77 (inkl. MWST) zugesprochen (Beschlussdispositiv Ziff. IV.) und der Gesuchsteller wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung vollumfänglich Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Beschlussdispositiv Ziff. V.). Der Beschluss CA.2023.4 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.
2.1 Mit Schreiben vom 24. November 2023 beantragt der Gesuchsteller in Bezug auf die ihm auferlegten Verfahrenskosten einen «Schuldenerlass». Zusammenge- fasst bringt er vor, dass er sich (derzeit) im Gefängnis befinde und Schulden habe. Es sei ihm daher nicht möglich, in «naher Zeit» die Schulden zu begleichen (CAR pag. 1.100.004). Mit Begleitschreiben vom 5. Dezember 2023 leitete die Sozialarbeiterin des Gesuchstellers von der Bewährungshilfe des Kantons Basel- Stadt das persönliche Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 24. Novem- ber 2023 des Gesuchstellers, sowie als Beilage die 2. Mahnung der Bundesan- waltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, über einen Betrag in Höhe von CHF 41’382.90, an die Bundesanwaltschaft weiter (CAR pag. 1.100.003). Die Bundes- anwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, überwies die Unterlagen mit E-Mail vom
19. Januar 2024 «zuständigkeitshalber» an die Berufungskammer (CAR pag. 1.100.001). 2.2 Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 übermittelte die Berufungskammer das Ge- such um Erlass der Verfahrenskosten «zuständigkeitshalber» der Strafkammer, da das Berufungsverfahren CA.2023.4 abgeschrieben wurde und damit das Ur- teil der Strafkammer SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 vollumfänglich in Rechts- kraft erwachsen ist (CAR pag. 2.201.001). 2.3 Die Strafkammer orientierte die Berufungskammer mit Schreiben vom 13. Feb- ruar 2024 dahingehend, dass sie unter der Geschäftsnummer SK.2024.5 ein
- 3 - eigenes nachträgliches Verfahren eröffnet habe und sich die Strafkammer hin- sichtlich der von der Berufungskammer auferlegten Verfahrenskosten für nicht zuständig erachte (CAR pag. 2.201.002). Für die Strafkammer habe sich aus dem Übermittlungsschreiben der Berufungskammer vom 30. Januar 2024 nicht mit hinreichender Sicherheit erschlossen, ob die Berufungskammer bezüglich der von ihr auferlegten Abschreibungsgebühr im Verfahren CA.2023.4 in Höhe von CHF 200.-- bereits ein eigenes Verfahren eröffnet habe und sie ersuchte die Berufungskammer um entsprechende Mitteilung. Am 15. Februar 2024 teilte die Berufungskammer der Strafkammer mit, dass eine präzisierende Nachfrage beim Gesuchsteller die ersuchte Mitteilung verzögert. 2.4 Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 ersuchte die Berufungskammer den Ge- suchsteller um Mitteilung innert Frist bis 23. Februar 2024, ob sein Gesuch vom
24. November 2023, neben dem Betrag für die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten in Höhe von CHF41’182.90, auch die Kosten in Höhe von CHF 200.-- für den Beschluss der Berufungskammer CA.2023.4 vom 12. April 2023 umfasse (CAR pag. 2.102.001 f.). Da innert Frist keine Rückmeldung bei der Berufungskammer einging, ersuchte sie den Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. März 2024 erneut um Stellungnahme mit Frist bis 22. März 2024, mit dem Hinweis, dass ein erneu- ter Verzicht auf Stellungnahme als Desinteresseerklärung gewertet werde (CAR pag. 102.003). 2.5 Mit E-Mail vom 21. März 2024 teilte die Sozialarbeiterin der Bewährungshilfe Ba- sel-Stadt im Auftrag des Gesuchstellers der Berufungskammer mit, dass die Frist bis 22. März 2024 zur Stellungnahme vom Gesuchsteller nicht eingehalten wer- den könne. Zudem teilte sie mit, dass sich der Antrag um Erlass der Verfahrens- kosten auch auf die CHF 200.-- beziehe. Am 25. März 2024 erkundigte sich die Vorsitzende telefonisch bei der Sozialarbeiterin der Bewährungshilfe Basel- Stadt, warum der Gesuchsteller nicht persönlich ein Schreiben verfasst habe. Im Verlauf des Gesprächs stellte sich heraus, dass seitens des Gesuchstellers und der Bewährungshilfe Basel-Stadt, weiterhin unklar war, dass der Rechnungsbe- trag der Bundesanwaltschaft in Höhe von CHF 41’382.90 sowohl die Verfahrens- kosten der Strafkammer, als auch diejenigen der Berufungskammer umfasste und daher zwei unterschiedliche Kammern über das Erlassgesuch zu entschei- den haben. Es wurde vereinbart, dass die Sozialarbeiterin der Bewährungshilfe Basel-Stadt nochmals mit dem Gesuchsteller das Gespräch suche (CAR pag. 2.102.007). Mit E-Mail vom 4. April 2024 teilte diese der Vorsitzenden mit, dass der Gesuchsteller der Einladung zu einer telefonischen Besprechung nicht nach- gekommen sei. Sie gehe daher davon aus, dass er seinen Antrag betreffend die CHF 200.-- nicht zurückziehe (CAR pag. 2.102.009).
- 4 - 2.6 Mit zu den Akten genommenem Urteil SK.2024.5 vom 28. März 2024 hat die Strafkammer das Gesuch um Erlass der Kosten im Verfahren SK.2022.43 abge- wiesen, jedoch die Forderung der Eidgenossenschaft betreffend die Verfahrens- kosten aus dem Urteil der Strafkammer SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 für zwei Jahre, bis 31. März 2026 gestundet (Urteil SK.2024.5, Dispositivziffer 1.; CAR pag. 201.005). 3.
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Diese Bestimmungen gelten für das Berufungsgericht sinngemäss (Art. 379 StPO). Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO in der Fassung seit 1. Januar 2024 ergeht ein selbstständig nachträglicher Entscheid in Form eines Urteils. 3.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt, wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 3.3 Die Formerfordernisse für Eingaben der Parteien sind in Art. 110 StPO geregelt: Nach Abs. 1 sind schriftliche Eingaben zu datieren und unterzeichnen. Für die elektronische Einreichung von Eingaben ist Art. 110 Abs. 2 StPO zu beachten. Demnach muss die elektronische Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Sig- natur versehen sein. Es handelt sich dabei um Gültigkeitserfordernisse. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Behörden jedoch verpflichtet, die Par- tei auf den Formfehler aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfeh- ler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Gegebenenfalls ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (vgl. auch Art. 385 Abs. 2 StPO). Dies gilt namentlich für rechtsunkundige oder nicht vertretene Personen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; dazu auch BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 1).
- 5 - 3.4 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten mit Schreiben vom 24. November 2023 ersucht. Dass der nachfolgende Schriftverkehr in teil- weiser elektronischer Form und zum Teil zwischen der Sozialarbeiterin der Be- währungshilfe Basel-Stadt und der Berufungskammer erfolgte, kann dem Ge- suchsteller nicht nachteilig ausgelegt werden. Als Zahlungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt und er hat sein Gesuch vom 24. Novem- ber 2023 rechtsgenüglich unterzeichnet. 3.5 Die Zuständigkeit der Berufungskammer (Kollegialgericht) ist gegeben, da sie mit Beschluss CA.2023.4 vom 12. April 2023 das entsprechende Berufungsverfah- ren kostenpflichtig abgeschrieben hat und das Gesuch den Erlass der Verfah- renskosten zum Gegenstand hat. Im Umfang der Verfahrenskosten für den Be- schluss CA.2023.4 in Höhe von CHF 200.-- tritt die Berufungskammer auf das Gesuch vom 24. November 2023 ein. 4.
4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in die- sem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. 4.2 Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht wer- den, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom
28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in TPF 2016 107). 5.
5.1 Die Strafkammer holte im Hinblick auf die Beurteilung des Erlassgesuchs vom
24. November 2023, im Umfang der Kosten für das Verfahren SK.2022.43, di- verse aktuelle Nachweise zur persönlichen und finanziellen Situation des Ge- suchstellers ein (Urteil SK.2024.5 E. 4.). Mit Blick auf die Verfahrenseffizienz und
- 6 - unnötiger Wiederholungen sowie den vorliegend vergleichsweise sehr geringen Betrag in Höhe von CHF 200.-- verzichtet die Berufungskammer auf eine eigen- ständige Einholung aktueller Unterlagen beim Gesuchsteller bzw. Behörden. Es wird diesbezüglich auf die Feststellungen der Strafkammer in deren Urteil SK.2024.5 vom 28. März 2024 abgestellt. Der Gesuchsteller verbüsst zurzeit, aufgrund der Verurteilung im Verfahren SK.2022.43, eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Gefängnis im Kanton Basel- Stadt. Gemäss Eingabe des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom
5. Dezember 2023 ist mit einer voraussichtlichen Haftentlassung anfangs Feb- ruar 2025 zu rechnen (CAR pag. 1.100.003). Gemäss Feststellung der Strafkam- mer im Urteil SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 (E. 4.2.4.8a) habe der Gesuch- steller zwei minderjährige Kinder, die bei seiner Ex-Frau lebten. Er sei seit 2017 arbeitslos. Im Urteilszeitpunkt sei er vom Sozialamt des Kantons Basel-Stadt nebst den Wohnkosten mit monatlich rund CHF 900.-- unterstützt worden. Auf- grund seiner derzeitigen Haftsituation hat sich an der Sozialbedürftigkeit des Ge- suchstellers auch seit dem Beschluss CA.2023.4 vom 12. April 2023 offensicht- lich nichts geändert. Gemäss Feststellungen der Strafkammer im Urteil SK.2024.5 vom 28. März 2024 bezahle der Gesuchsteller zurzeit monatlich CHF 1‘300.-- Unterhaltsbeiträge und CHF 580.-- für die Krankenkasse. Hinsichtlich seiner Schuldenlast hielt die Straf- kammer fest, dass betreffend den Gesuchsteller im Zeitpunkt des Urteils SK.2022.43 vom 24. Januar 2023, wie auch des Urteils SK.2024.5 vom 28. März 2024 eine Vielzahl von Betreibungen sowie Verlustscheine vorgelegen hätten. So hätten laut Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 gegen den Gesuchsteller 121 nicht getilgte Verlust- scheine aus Pfändungen den letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 274’384.40 sowie weitere Verlustscheine und Betreibungen im Umfang von CHF 134’844.83 vorgelegen. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 14. Feb- ruar 2024 lägen gegen den Gesuchsteller aus den letzten 20 Jahren 129 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 287’151.35 vor und es be- stünden offene Betreibungen von Forderungen im Umfang von CHF 90’209.13. Über Vermögen habe der Gesuchsteller weder zum Zeitpunkt des Urteils SK.2022.43, noch des Urteils SK.2024.5 verfügt (vgl. Urteil SK.2024.5 E. 5.2). 5.2 In Würdigung dieser Umstände gilt in Bezug auf die persönlichen und insbeson- dere finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers festzuhalten, dass sich diese seit dem Beschluss der Berufungskammer CA.2023.4 vom 12. April 2023 nicht wesentlich verändert haben. Durch eine Abweisung des Erlassgesuchs über CHF 200.-- Verfahrenskosten wird die Resozialisierung des Gesuchstellers nicht gefährdet. Der Gesuchsteller hat, gemäss Hinweis der Bewährungshilfe Basel-
- 7 - Stadt, noch etwas weniger als ein Jahr seiner Freiheitsstrafe zu verbüssen. Wie bereits die Strafkammer im Urteil SK.2024.5 vom 28. März 2024 (E. 5.3) zutref- fend festgesellt hat, befindet sich der Gesuchsteller aktuell im 44. Lebensjahr und kann nach seiner Haftentlassung somit noch rund 20 Jahre arbeiten, bis er das aktuell geltende ordentliche Rentenalter erreicht. Die Voraussetzungen für den Erlass oder Herabsetzung der Kosten für das Verfahren CA.2023.4 in Höhe von CHF 200.-- liegen derzeit nicht vor. 5.3 Entsprechend ist das Erlassgesuch vom 24. November 2023 betreffend die Ver- fahrenskosten in Höhe von CHF 200.-- für den Beschluss CA.2023.4 abzuwei- sen. 6. Sodann stellt sich die Frage, ob vorliegend eine Stundung der Verfahrenskosten in Betracht fällt. In Anbetracht der sehr geringen Höhe der Kosten für das Ver- fahren CA.2023.4 erachtet die Berufungskammer dies nicht für gerechtfertigt. 7. Abschliessend wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihm Zahlungser- leichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG). Ein entsprechendes Gesuch ist bei der Bundesanwaltschaft einzureichen. 8. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 417 und 426 StPO e contrario).
- 8 - Die Berufungskammer erkennt: I. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Dieses Urteil wird A. schriftlich eröffnet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt David Mühlemann
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn A.
Kopie an: - Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bewährungshilfe - Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- 9 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 23. April 2024