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CA.2023.4

Bundesstrafgericht · 2023-04-12 · Deutsch CH

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); 1. mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) bzw. teilweise Versuch der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB), eventualiter mehrfache Anstiftung zum In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 StGB), mehrfacher (te...

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 C. AG, vertreten durch P., Q. und R.

E. 2 D. AG, vertreten durch S.

E. 3 E., vertreten durch T. und U.

E. 4 F. GMBH, vertreten durch AA.

E. 5 G. AG, vertreten durch BB. und CC. B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2023.4

- 2 -

E. 6 H. AG, vertreten durch DD.

E. 7 I., vertreten durch EE.

E. 8 J.

E. 9 K.

E. 13 O. AG, vertreten durch FF.

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2022.43 vom 24. Januar 2023

Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Berufungs- erklärung

- 3 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Am 26. September 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter; TPF pag. 17.100.001 ff.). Mit Urteil vom 24. Januar 2023 sprach die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts den Beschuldigten teilweise schuldig. 2. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsge- richt gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begrün- deten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurück- gezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdis- positivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (welche durch die Zustellung des begründeten Urteils ausgelöst wird), kann die Partei, die Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechts- mittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N 1 f.). Darauf wird das Verfahren eben- falls abgeschrieben. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N 2). Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung ge- mäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. ZIEG- LER/KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird. 3. Gegen das zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnete Urteil, das dem Beschul- digten am 26. Januar 2023 zugestellt wurde (TPF pag. 17.930.043), meldete der Beschuldigte am 1. Februar 2023 Berufung an (TPF pag. 17.940.001). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. März 2023 zuge- stellt (CAR pag. 1.100.136) und die Strafkammer des Bundesstrafgerichts

- 4 - übermittelte am 15. März 2023 sämtliche Verfahrensakten an die Berufungskam- mer (CAR pag. 1.100.137). Mit Eingabe vom 22. März 2023 erklärte der Beschul- digte, dass er die Berufung zurückzieht (CAR pag. 1.300.001). Er hat somit sinn- gemäss innerhalb der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet. Das Berufungsverfahren ist somit infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist eine mi- nimale Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten hat mit Eingabe vom 22. März 2023 eine Kostennote für ihr Honorar im Berufungsverfahren eingereicht (CAR pag. 1.300.001 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rah- men der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag

- 5 - vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehr- wertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht in ihrer Kostennote ein Ho- norar von insgesamt Fr. 2'867.25 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 10.833 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.– sowie Auslagen im Umfang von Fr. 170.6, jeweils zzgl. 7.7 % MWST (CAR pag. 1.300.002 f.). Die beantragte Entschädigung erscheint mit Blick auf den Verzicht auf die Aus- übung des Rechts auf Berufungserklärung zu hoch. Der vergleichsweise grosse Aufwand der amtlichen Verteidigerin lässt sich zum Teil damit erklären, dass nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Beschuldigte ein Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt eingereicht hat. Da die schriftliche Ur- teilsbegründung noch ausstand, war die Vorinstanz für die Beurteilung dieses Gesuchs zuständig (TPF pag. 17.912.001 ff.). Diese Kosten wurden entspre- chend durch die Vorinstanz noch nicht vergütet, weshalb sie hier zu berücksich- tigen sind. Hingegen hat die amtliche Verteidigung bereits bei der Vorinstanz eine Stunde zur Nachbearbeitung und damit auch zur Besprechung des Urteilsdispo- sitivs geltend gemacht, die ihr auch vergütet wurde (TPF pag. 17.821.077). In der vorliegenden Honorarnote macht die amtliche Verteidigerin mehrere Aufwände geltend, die aus Sicht der Berufungskammer durch die Vorinstanz zumindest teil- weise bereits abgegolten wurden. Deshalb erscheint der geltend gemachte Auf- wand von einer weiteren Stunde für das Studium und die Nachbearbeitung des vorliegenden Beschlusses als zu hoch und die Honorarnote wird insgesamt um eine Stunde gekürzt. Zudem berechnet die amtliche Verteidigerin die Reisekos- ten zu Fr. 230.-, anstatt den praxisgemäss dafür ausgerichteten Fr. 200.-, wes- halb der geltend gemachte Betrag von Fr. 575.- für die Reise- und Wartezeit um Fr. 75.- zu reduzieren ist. Im Ergebnis belaufen sich die reduzierten Honoraransprüche der amtlichen Ver- teidigerin auf Fr. 2'186.66 netto resp. auf Fr. 2'355.03 inkl. Fr. 168.37 MWST. Unter Hinzurechnung ihrer Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 170.60 resp. Fr. 183.74 inkl. MWST, erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'538.77 (inkl. MWST) als angemessen.

- 6 - Die Berufungskammer erkennt: I. Das Berufungsverfahren CA.2023.4 wird infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung als gegenstandslos abgeschrieben. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.43 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden A. auferlegt. IV. Advokatin Cinzia Fallegger-Santo wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 2'538.77 (inkl. MWST) entschädigt. V. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer IV. vollumfänglich Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt David Mühlemann

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Herr Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler - Frau Advokatin Cinzia Fallegger-Santo (im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten) - C. AG z. Hd. Herrn Q., Herrn P. und Frau R. (zweifach) - D. AG, z. Hd. Herrn S. - E., z. Hd. Herrn T. und Herrn U. - F. GmbH, z. Hd. AA. - G. AG, z. Hd. Herren BB. und CC. - H. AG, z. Hd. Herrn DD. - I., z. Hd. Frau EE.

- 7 - - Frau D. - Frau K. - Herrn L. - Herrn M. - Herrn N. - O. AG, z. Hd. Herrn FF.

Kopie an (brevi manu) - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 14. April 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. April 2023 Berufungskammer Besetzung

Richter Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Marcia Stucki und Olivier Thormann, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien

A., amtlich verteidigt durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo,

Berufungsführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Johannes Rinnerthaler

und als Privatklägerschaft:

1. C. AG, vertreten durch P., Q. und R.

2. D. AG, vertreten durch S.

3. E., vertreten durch T. und U.

4. F. GMBH, vertreten durch AA.

5. G. AG, vertreten durch BB. und CC. B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2023.4

- 2 - 6. H. AG, vertreten durch DD.

7. I., vertreten durch EE.

8. J.

9. K.

10. L.

11. M.

12. N.

13. O. AG, vertreten durch FF.

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2022.43 vom 24. Januar 2023

Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Berufungs- erklärung

- 3 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Am 26. September 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter; TPF pag. 17.100.001 ff.). Mit Urteil vom 24. Januar 2023 sprach die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts den Beschuldigten teilweise schuldig. 2. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsge- richt gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begrün- deten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurück- gezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdis- positivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (welche durch die Zustellung des begründeten Urteils ausgelöst wird), kann die Partei, die Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechts- mittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N 1 f.). Darauf wird das Verfahren eben- falls abgeschrieben. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N 2). Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung ge- mäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. ZIEG- LER/KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird. 3. Gegen das zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnete Urteil, das dem Beschul- digten am 26. Januar 2023 zugestellt wurde (TPF pag. 17.930.043), meldete der Beschuldigte am 1. Februar 2023 Berufung an (TPF pag. 17.940.001). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. März 2023 zuge- stellt (CAR pag. 1.100.136) und die Strafkammer des Bundesstrafgerichts

- 4 - übermittelte am 15. März 2023 sämtliche Verfahrensakten an die Berufungskam- mer (CAR pag. 1.100.137). Mit Eingabe vom 22. März 2023 erklärte der Beschul- digte, dass er die Berufung zurückzieht (CAR pag. 1.300.001). Er hat somit sinn- gemäss innerhalb der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet. Das Berufungsverfahren ist somit infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist eine mi- nimale Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten hat mit Eingabe vom 22. März 2023 eine Kostennote für ihr Honorar im Berufungsverfahren eingereicht (CAR pag. 1.300.001 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rah- men der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag

- 5 - vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehr- wertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht in ihrer Kostennote ein Ho- norar von insgesamt Fr. 2'867.25 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 10.833 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.– sowie Auslagen im Umfang von Fr. 170.6, jeweils zzgl. 7.7 % MWST (CAR pag. 1.300.002 f.). Die beantragte Entschädigung erscheint mit Blick auf den Verzicht auf die Aus- übung des Rechts auf Berufungserklärung zu hoch. Der vergleichsweise grosse Aufwand der amtlichen Verteidigerin lässt sich zum Teil damit erklären, dass nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Beschuldigte ein Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt eingereicht hat. Da die schriftliche Ur- teilsbegründung noch ausstand, war die Vorinstanz für die Beurteilung dieses Gesuchs zuständig (TPF pag. 17.912.001 ff.). Diese Kosten wurden entspre- chend durch die Vorinstanz noch nicht vergütet, weshalb sie hier zu berücksich- tigen sind. Hingegen hat die amtliche Verteidigung bereits bei der Vorinstanz eine Stunde zur Nachbearbeitung und damit auch zur Besprechung des Urteilsdispo- sitivs geltend gemacht, die ihr auch vergütet wurde (TPF pag. 17.821.077). In der vorliegenden Honorarnote macht die amtliche Verteidigerin mehrere Aufwände geltend, die aus Sicht der Berufungskammer durch die Vorinstanz zumindest teil- weise bereits abgegolten wurden. Deshalb erscheint der geltend gemachte Auf- wand von einer weiteren Stunde für das Studium und die Nachbearbeitung des vorliegenden Beschlusses als zu hoch und die Honorarnote wird insgesamt um eine Stunde gekürzt. Zudem berechnet die amtliche Verteidigerin die Reisekos- ten zu Fr. 230.-, anstatt den praxisgemäss dafür ausgerichteten Fr. 200.-, wes- halb der geltend gemachte Betrag von Fr. 575.- für die Reise- und Wartezeit um Fr. 75.- zu reduzieren ist. Im Ergebnis belaufen sich die reduzierten Honoraransprüche der amtlichen Ver- teidigerin auf Fr. 2'186.66 netto resp. auf Fr. 2'355.03 inkl. Fr. 168.37 MWST. Unter Hinzurechnung ihrer Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 170.60 resp. Fr. 183.74 inkl. MWST, erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'538.77 (inkl. MWST) als angemessen.

- 6 - Die Berufungskammer erkennt: I. Das Berufungsverfahren CA.2023.4 wird infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung als gegenstandslos abgeschrieben. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.43 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden A. auferlegt. IV. Advokatin Cinzia Fallegger-Santo wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 2'538.77 (inkl. MWST) entschädigt. V. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer IV. vollumfänglich Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt David Mühlemann

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Herr Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler - Frau Advokatin Cinzia Fallegger-Santo (im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten) - C. AG z. Hd. Herrn Q., Herrn P. und Frau R. (zweifach) - D. AG, z. Hd. Herrn S. - E., z. Hd. Herrn T. und Herrn U. - F. GmbH, z. Hd. AA. - G. AG, z. Hd. Herren BB. und CC. - H. AG, z. Hd. Herrn DD. - I., z. Hd. Frau EE.

- 7 - - Frau D. - Frau K. - Herrn L. - Herrn M. - Herrn N. - O. AG, z. Hd. Herrn FF.

Kopie an (brevi manu) - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 14. April 2023