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SK.2022.43

Bundesstrafgericht · 2023-01-24 · Deutsch CH

Mehrfache (teilweise versuchte) Geldfälschung, mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfaches Lagern falschen Geldes, gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Raub, Betrug, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Diebstahl, Sachbeschädigung, Hehlerei, Urkundenfälschung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

TPF 17.262.3.002 ff.) und der seither verstrichenen Zeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate als angemessen. 4.2.4.11 Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe und Vollzug Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erweist sich in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der vorgenannten Delikte eine Frei- heitsstrafe von 66 Monaten als angemessen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Die ausge- standene Haft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 597 Tagen (BA 06.01-0001 ff.; 06.03-0001 ff.) wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 4.2.5 Festsetzung der Gesamtgeldstrafe 4.2.5.1 Strafrahmen Für die noch nicht beurteilten Verbrechen (mehrfacher Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 StGB], Betrug [Art. 146 Abs. 1 StGB]) und Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Art. 285 Ziff. 1 StGB], mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz [Art. 33 Abs. 1 lit. a WG]) ist eine Geldstrafe auszuspre- chen. Als schwerste Straftaten gelten vorliegend die vom Beschuldigten verübten Diebstähle und der begangene Betrug (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Begehung die- ser Delikte wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe von 1 bis 180 Tagessätzen bestraft (Art. 139 Ziff. 1 bzw. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ausgangspunkt für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe bildet auf- grund des grösseren Unrechtsgehalts der am 10. Januar 2021 zum Nachteil von N. begangene Diebstahl.

- 91 - SK.2022.43 4.2.5.2 Einsatzstrafe wegen des Diebstahls vom 10. Januar 2021 Zur objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 10. Ja- nuar 2021 in Y. den Elektroroller von N. im Wert von CHF 4’149.– entwendet hat, was einen nicht mehr geringen Deliktsbetrag darstellt. Bemerkenswert beim Tat- vorgehen wirkt der Umstand, dass der Beschuldigte eine gewisse Gewalttätigkeit bzw. Aggressivität an den Tag legte, da er, selbst nachdem der Berechtigte ihn unmittelbar nach dem Entwenden des Fahrzeuges angehalten hatte, nicht vom Elektroroller losliess, sondern den Akku wegriss (E. 3.4.1.3; 3.4.3.3). Dieser be- harrliche deliktische Wille wirkt sich leicht straferhöhend aus. In subjektiver Hin- sicht erfolgte die Tat direktvorsätzlich und aus reiner Profitgier. Das gesamte Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es er- scheint angemessen, die Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze festzulegen. 4.2.5.3 Asperation der Einsatzstrafe wegen der anderen Delikte Die Einsatzstrafe ist wegen den übrigen vom Beschuldigten begangenen Verbre- chen (mehrfacher Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 StGB], Betrug [Art. 146 Abs. 1 StGB]) und Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Art. 285 Ziff. 1 StGB], mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz [Art. 33 Abs. 1 lit. a WG]) angemessen zu erhöhen. Auch wenn das Verschulden für diese Delikte eher im unteren Bereich anzusiedeln ist, käme aufgrund der Vielzahl der begangenen Delikte insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe von mehr als 60 Tagessätzen in Betracht. Da das Gericht das gesetzliche Höchst- mass der Geldstrafe (180 Tagessätze [Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB]) nicht über- schreiten darf (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB) und sich die Täterkomponenten – wie noch zu zeigen sein wird (E. 4.2.5.5) – neutral auf die Strafe auswirken, kann die Einsatzstrafe für die übrigen vom Beschuldigten begangenen Verbrechen und Vergehen jedoch maximal um 60 Tagessätze erhöht werden. 4.2.5.4 Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der Tatkomponenten und der Bindung an das gesetzliche Höchst- mass der Geldstrafe ist die Einsatzstrafe auf insgesamt 180 Tagessätze Geld- strafe festzusetzen. 4.2.5.5 Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die bei der Fest- setzung der Gesamtfreiheitsstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 4.2.4.8). Zu berücksichtigen bleibt, dass die in Bezug auf die Gesamtgeld- strafe relevanten Delikte dem Beschuldigten weitestgehend auch ohne sein «Ge- ständnis» hätten nachgewiesen werden können. Im Ergebnis halten sich die strafreduzierenden und straferhöhenden Täterkomponenten somit die Waage, sodass sich diese in Bezug auf die genannte Einsatzstrafe neutral verhalten.

- 92 - SK.2022.43 4.2.5.6 Auszufällende Gesamtgeldstrafe und deren Vollzug Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. Un- ter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse (E. 4.2.4.8) ist der Tages- satz auf CHF 30.– festzusetzen. Die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe fällt als Folge der von ihm verübten Delikte und seines Vorlebens sowie Vorstrafen ausser Betracht; es kann ihm keine günstige Prognose gestellt werden (Art. 42 StGB). Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.– ist daher zu vollziehen. 4.2.6 Festsetzung der Übertretungsbusse 4.2.6.1 Strafrahmen Die vom Beschuldigten verübten Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Dieb- stahl [Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB] und geringfügige Sachbe- schädigung [Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB]) können mit Busse bis zu CHF 10'000.– geahndet werden (Art. 106 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die (gedankliche) Bemessung der Busse ist aufgrund des grösseren Unrechtsgehalts die vom Beschuldigten begangene geringfügige Sachbeschädigung. 4.2.6.2 Einsatzstrafe für die geringfügige Sachbeschädigung Der Beschuldigte beschädigte am 10. Januar 2021 die am Elektroroller von N. angebrachten Ringschlösser, indem er diese mittels eines Bolzenschneiders durchtrennte. Die Tat führte er einzig in der Absicht aus, den Elektroroller zu be- händigen. Sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit der Bestrafung wegen Diebstahls das Unrecht weitgehend ab- gegolten ist (vgl. E. 4.2.5.2). Insgesamt erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe auf CHF 300.– festzusetzen. 4.2.6.3 Asperation der Einsatzstrafe wegen des mehrfachen geringfügigen Dieb- stahls Die Einsatzstrafe ist für die vom Beschuldigten vorsätzlich begangenen Laden- diebstähle zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten, namentlich seiner eher plumpen Vorgehensweise und dem je- weiligen Deliktsbetrag (CHF 36.75 bzw. CHF 118.40), erscheint eine Erhöhung um insgesamt CHF 200.– angemessen.

- 93 - SK.2022.43 4.2.6.4 Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der vorgenannten Tatkomponenten erweist sich eine Busse von insgesamt CHF 500.– als angemessen. 4.2.6.5 Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe verwiesen werden (E. 4.2.4.8). Die aktuell sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (und seine vielen Betreibungen) rechtfertigen eine Reduktion der Busse um CHF 200.–. 4.2.6.6 Auszufällende Busse Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von CHF 300.– als angemessen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4.2.7 Vollzugskanton Für den Vollzug der gegen den Beschuldigten A. ausgesprochenen Strafen ist der Kanton Basel-Stadt zuständig (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG). 4.3 Strafzumessung betreffend die Beschuldigte B. Die Beschuldigte B. ist wegen mehrerer Delikte im Zusammenhang mit Falsch- geld schuldig zu sprechen. Während eines dieser Delikte die hierfür auszuspre- chende Sanktionsart konkret festlegt (Freiheitsstrafe bei Gehilfenschaft zur Geld- fälschung [Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB]), stehen bei den übrigen von der Beschuldigten verübten Delikte (mehrfacher Betrug [Art. 146 Abs. 1 StGB], In Umlaufsetzen falschen Geldes [Art. 242 Abs. 1 StGB], Lagern falschen Geldes [Art. 244 Abs. 1 StGB]) verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung. Vorliegend erachtet das Gericht auch für letztgenannte Delikte eine Freiheitsstrafe für ange- messen, weisen diese Straftaten doch einen unmittelbaren Konnex zur von der Beschuldigten begangenen Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung auf. Demzufolge gilt es, eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bestimmen. 4.3.1 Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe 4.3.1.1 Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Der ordentliche Rah- men ist dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint

- 94 - SK.2022.43 (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.). Schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bildet vorliegend die Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB. Der abstrakte Strafrahmen dieses Delikts reicht von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheits- strafe (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). 4.3.1.2 Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung Die Beschuldigte hat Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung geleistet, in- dem sie den Beschuldigten A. in der Zeit von Mai bis Juni 2020 bei der Produk- tion von insgesamt 30 falschen Banknoten im Gesamtbetrag CHF 3'400.– unter- stützt hat. In Bezug auf die Tatausführung und Fälschungsqualität kann im We- sentlichen auf das im Rahmen der Strafzumessung betreffend den Beschuldig- ten A. Ausgeführte verwiesen werden (E. 4.2.4.2). Bereits das objektive Tatver- schulden für die Herstellung der genannten Falsifikate ist eher im unteren Bereich anzusiedeln: Nachweislich hat die Beschuldigte zwar Materialien zur Herstellung von Falschgeld geliefert bzw. solche gelagert (z.B. Druckerpatrone, Vorrätighal- ten von Utensilien); Ideengeber und eigentlicher «spiritus rector» der Falschgeld- produktion (Drucken, Färben, Kopieren, Zuschneiden, Lackieren, Besprühen etc.) war aber der Beschuldigte A. Der Tatbeitrag der Beschuldigten B. und das von ihr verursachte Ausmass des verschuldeten Erfolges erweist sich daher als eher gering. Dass sie nur während einer sehr kurzen Zeitdauer Gehilfenschaft zur Geldfälschung geleistet hat, ist zudem strafmindernd zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Auch wenn sie mehrfach geltend machte, mit dem Beschuldigten A. eine Liebensbeziehung unterhalten zu haben und ihn deswegen bei den Strafta- ten unterstützt haben zu wollen (TPF 17.732.017), darf nicht übersehen werden, dass sie ihre Handlungen ausübte, um die hergestellten «Blüten» zu einem spä- teren Zeitpunkt in Umlauf zu setzen und dadurch selbst unrechtmässige finanzi- elle Vorteile zu erlangen. Dabei wäre es für sie ein Leichtes gewesen, einem deliktischen Verhalten zu widerstehen oder zumindest ihrem damaligen Partner, dem Beschuldigten A., zu empfehlen, von seinem verbrecherischen Tun Abstand zu nehmen. Letztlich erfolgten ihre Handlungen auch aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. Das subjektive Tatverschulden ist dennoch als gerade noch leicht zu werten. Gesamthaft ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Unter Berücksich- tigung der bei Gehilfenschaft obligatorischen Strafmilderung (Art. 25 StGB) er- achtet das Gericht eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für Tat und Verschulden als angemessen.

- 95 - SK.2022.43 4.3.1.3 Asperation der Einsatzstrafe wegen des mehrfachen In Umlaufsetzens fal- schen Geldes Die Beschuldigte B. hat den Tatbestand des In Umlaufsetzens falschen Geldes mehrfach erfüllt, indem sie während dem 23. Mai bis 3. Juni 2020 insgesamt 30 falsche Banknoten im Betrag von CHF 3'400.– abgesetzt hat (E. 2.3). Diese Taten sind sowohl zeitlich als auch sachlich eng miteinander verknüpft und bilden Teil eines deliktischen Systems, sodass diese gesamthaft zu würdigen sind. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während rund 1½ Wochen im Kanton Luzern die genannten 30 Falsifikate abgesetzt hat. Zwar hat sie nur während einer (sehr) kurzen Zeit delinquiert, doch innerhalb dieser Zeitspanne eine vergleichsweise grosse Anzahl Noten abgesetzt. Dadurch hat sie die Sicherheit des Geldverkehrs bzw. das Vertrauen darauf zumindest inner- halb des Kantons Luzern gefährdet resp. erschüttert. Auch wenn das von ihr ver- wirklichte Verschulden bereits teilweise durch die für die Gehilfenschaft zur mehr- fachen Geldfälschung ausgesprochenen Strafen abgegolten ist, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie in einer Vielzahl von Fällen jeweils den Ent- schluss gefasst hat, die hergestellten Blüten auch tatsächlich abzusetzen. Das objektive Verschulden ist nach dem Gesagten gerade noch als leicht zu qualifi- zieren. In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich han- delte. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zur Geldfälschung (E. 4.3.1.2) ver- wiesen werden. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht zu werten. Insgesamt ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Es er- scheint angemessen, die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen. 4.3.1.4 Asperation der Einsatzstrafe wegen mehrfachen Betrugs Was die objektive Tatschwere anbelangt, kann im Wesentlichen auf die Ausfüh- rungen zum In Umlaufsetzen von Falschgeld (E. 4.3.1.3) verwiesen werden (Dauer der deliktischen Tätigkeit, Deliktserlös etc.). Das Ausmass des verschul- deten Erfolges fällt kaum ins Gewicht, da ein Deliktserlös von CHF 3'400.– einen verhältnismässig geringen Schaden darstellt. Das objektive Tatverschulden er- weist sich demzufolge gerade noch als leicht. Zur subjektiven Tatschwere bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvor- sätzlich und in der Absicht handelte, sich bzw. den Beschuldigten A. unrechtmäs- sig zu bereichern. Von Bedeutung ist, dass es eines nicht unbedeutenden Mas- ses an Unverfrorenheit und List bedarf, am helllichten Tag (meist geschultem) Verkaufspersonal mit gefälschten Banknoten gegenüberzutreten, dieses zu täu- schen und auf diese Weise Waren zu bezahlen. Insofern wiegt das subjektive Tatverschulden nicht mehr leicht.

- 96 - SK.2022.43 Zu Gunsten der Beschuldigten ist auch hier festzustellen, dass ihr Verschulden bereits mehrheitlich durch die für die mehrfache Geldfälschung und das mehrfa- che In Umlaufsetzen falschen Geldes ausgesprochenen Strafen abgegolten ist. Es erscheint daher angemessen, die Einsatzstrafe lediglich um weitere 2 Monate zu erhöhen. 4.3.1.5 Asperation der Einsatzstrafe wegen mehrfachen Lagerns falschen Geldes Die Beschuldigte wurde wegen Lagerns von insgesamt 96 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 14'400.– schuldig gesprochen. In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass sie bei der Ausführung ihrer Taten nicht mit besonderer Raffinesse vorging und es unterliess, besondere Sicherheits- oder andere be- sondere Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr lagerte sie die Falsifikate offen in ih- rer Wohnung bzw. im Hotelzimmer des MM.s in Z. Dass sie falsche Banknoten im namhaften Betrag von CHF 14'400.– lagerte und diese Falsifikate zweifelsfrei für ein In Umlaufsetzen bestimmt waren, gilt es jedoch erschwerend zu berück- sichtigen. Für die subjektive Tatschwere ist ihr direktvorsätzliches Handeln und ihre Profitsucht von Relevanz; verschuldensmässig allerdings eher im unteren Bereich anzusiedeln. Nach dem Gesagten erscheint das objektive und subjektive Verschulden noch leicht und die Einsatzstrafe ist um insgesamt 2 Monate zu erhöhen. 4.3.1.6 Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich eine Einsatzstrafe von insgesamt 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3.1.7 Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse Die heute 34-jährige Beschuldigte ist alleinstehend und hat keine Kinder. Sie hat nach der obligatorischen Schule eine Ausbildung in der Pflege abgeschlossen und danach im Service gearbeitet (TPF 17.732.003). Sie gab an, eine bewegte bzw. schwierige Vergangenheit gehabt zu haben, wollte jedoch – da sie damit abgeschlossen habe – nicht weiter darauf eingehen (TPF 17.732.003 ff.). Seit dem 1. Februar 2017 wird sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt und erhält monatlich rund CHF 1'000.– (TPF 17.522.020; 17.732.004). Zum Tatzeit- punkt ging sie keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nach, arbeitete jedoch für Kost in einem Restaurant in YY./BL (BA 13.02-0012; TPF 17.732.016). Die Be- schuldigte ist im Betreibungsregister mit einer Vielzahl von Betreibungen sowie Verlustscheinen im Gesamtbetrag von über CHF 108'500.– verzeichnet (TPF 17.232.3.002 ff.). Über Vermögen verfügt sie nicht (TPF 17.232.2.003 ff.). Aus ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafmassrelevanten Faktoren.

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b) Vorstrafen Die Beschuldigte B. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom

21. Januar 2013 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu je CHF 50.–, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt (TPF 17.232.1.004; 17.262.5.002 ff.). In den vom Gericht eingeholten ausländischen Strafregister- auszügen (Deutschland, Frankreich) ist die Beschuldigte nicht verzeichnet (TPF 17.232.1.005 ff.). Die Vorstrafe wegen eines bereits lange zurückliegenden Vermögensdelikts wirkt sich nur ganz leicht straferhöhend aus.

c) Einsicht und Reue Auch wenn sich die Beschuldigte nicht betreffend sämtliche ihr nachweisbaren Straftaten geständig zeigte, gab sie anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft zu Protokoll, dass sie die Begehung der Taten bereue (TPF 17.732.017). Akten- kundig ist sodann, dass sie sich aufgrund einer nach der Tatausführung diagnos- tizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (TPF 17.522.012) am 19. Dezem- ber 2022 freiwillig in eine teilstationäre therapeutische Behandlung in der Kli- nik III. (Kanton AG) begab, um ihre Wiedereingliederung zu fördern (TPF 17.522.019; 17.732.003 ff.). Ihre an den Tag gelegte Reue und Thera- piemotivation wirken leicht strafmindernd.

d) Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten führen zu einer leichten Strafreduktion, weshalb die Ein- satzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe um 4 Monate zu reduzieren ist. 4.3.1.8 Weitere Strafmilderungsgründe Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, die Strafe sei aufgrund des Ab- hängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschuldigten B. und dem Beschuldig- ten A. in Anwendung von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB zusätzlich zu mildern (TPF 17.721.126 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Auch wenn die Beschuldigte rund 8 Jahre jünger als der Beschuldigte ist und sie sich kurz- zeitig – von April bis Juni 2020 (TPF 17.732.007 f.) – in einer Beziehung befun- den haben, bestehen aufgrund der Akten nicht ansatzweise Hinweise oder Indi- zien dafür, dass sich die Beschuldigte in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Be- schuldigten A. befunden hätte. Dass sie vom Beschuldigten in irgendeiner Weise gedrängt, genötigt oder unter Druck gesetzt worden wäre, wurde von niemandem geltend gemacht und es bestehen auch keine diesbezüglichen Hinweise in den Akten. Aus vorliegender Akten- und Beweislage (vgl. E. 2.1.4.3b) hat sich viel- mehr ergeben, dass die Beschuldigte B. sich im Gegenteil aus freiem Willen dazu entschlossen hat, den Beschuldigten A. in seiner verbrecherischen Tätigkeit zu

- 98 - SK.2022.43 unterstützen. Eine Strafmilderung Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB fällt damit gänzlich ausser Betracht. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3.1.9 Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe und Vollzug Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren und in Würdi- gung der objektiven und subjektiven Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als für Tat und Verschulden angemessen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um vom gesetzlich ver- ankerten Regelfall der bedingten Strafe abzuweichen. Dem Verschulden und der Anzahl begangener Delikte entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von 3 Jahren als angezeigt. Die ausgestandene Haft von 28 Tagen (BA 06.02-0001 ff.) wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 5.1 Rückgabe an geschädigte Personen 5.1.1 In den Effekten des Beschuldigten A. konnte untenstehende Sonnenbrille (ein- schliesslich Etui) sichergestellt und beschlagnahmt werden. Diese hat er nach- weislich mit Falschgeld erworben (vgl. BA 10.02-0155 [Fall Nr. 20]) und folglich durch eine Straftat erlangt. Die Sonnenbrille ist daher – entgegen dem Antrag der Verteidigung des Beschuldigten A. (TPF 17.721.094) – an die geschädigte Per- son (JJJ., Z.) zu restituieren (Art. 70 Abs. 1 StGB in fine). Ass-ID Gegenstand 12696 Sonnenbrille mit Etui 5.1.2 Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten A. vom 7. Juli 2021 konnte zudem Bargeld im Umfang von CHF 888.– sichergestellt und in der Folge beschlag- nahmt werden. Dabei handelt es sich um das Deliktsgut (abzüglich CHF 2.–, wel- che für den Kauf einer Hygienemaske verwendet wurden), welches der Beschul- digte anlässlich des von ihm zum Nachteil der C. AG begangenen Raubs vom

7. Juli 2021 entwendet hat (BA B5.02.02-0108 ff.; -0135 ff.). Dieses Bargeld ist folglich an die geschädigte Person (C. AG) zu restituieren (Art. 70 Abs. 1 StGB in fine). Ass-ID Gegenstand 12820 Bargeld CHF 888.–

- 99 - SK.2022.43 5.2 Rückgabe an Kantonale Passstelle des Kantons Waadt Anlässlich der am 5. Juni 2020 am Wohnort des Beschuldigten A. durchgeführ- ten Hausdurchsuchung konnte untenstehende, auf NN. lautende Identitätskarte sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt werden (BA 08.00-0007). Aus den Akten ergibt sich, dass NN. am 20. April 2020 bei der Kantonspolizei Freiburg den Verlust dieses Ausweises angezeigt hat (BA 10.02-0238). Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 (VAwG; SR 143.11) hat der Verlust eines Ausweises (Pass und Identitätskarte [Art. 1 VAwG]) dessen Un- gültigkeit zur Folge; der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden. Wird der Ausweis wieder aufgefunden, darf er nicht zurückerstattet werden, sondern ist einer ausstellenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar (Art. 24 Abs. 1 VAwG). Der vorgenannte Ausweis wurde in Lausanne ausgestellt. Ent- sprechend ist er der kantonalen Passstelle des Kantons Waadt (Centre de bio- métrie et des documents d'identité) zur Entwertung zuzustellen. Ass-ID Gegenstand 12685 1 CH Identitätskarte Nr. 1 5.3 Aushändigung an den Beschuldigten A. Die nachfolgenden Gegenstände wurden beim bzw. auf dem Beschuldigten A. sichergestellt oder es ist aufgrund der Umstände erstellt bzw. aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass es sich dabei um dessen persönli- chen Gegenstände handelt. Diese weisen keinen nachweislichen Zusammen- hang zu einer Straftat auf und auch sonst liegt kein Beschlagnahmegrund mehr vor. Die Gegenstände sind daher dem Beschuldigten A. zu restituieren (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ass-ID Gegenstand 12646 1 Necessaire alt-lila, Rasierer 12653 1 Papier A4 unbedruckt 12667 Schreiben Sozialamt, Mahnungen, Schreiben Spital, Kontoauszug 12668 Sichtmappe mit handgeschriebenen Blättern 12674 1 Tresor aufgebrochen 12675 Diverse Kassenabrechnungen, zerrissener Bankbeleg, 2x 2 Tresorschlüssel, de- fekter Schlüssel in Minigrip, leere Münzeinsätze CHF und EUR 12724 Baseballmütze hellblau/weiss 12728 Regenjacke schwarz, Handschuh schwarz 12729 Sonnenbrille 12730 Bierdose 12731 Weinflasche 12732 Trainerhose schwarz

- 100 - SK.2022.43 12733 Unterhemd schwarz 12734 Weste schwarz 12735 T-Shirt weiss 12736 Turnschuhe weiss 12746 Notizbuch blau 12747 Notizbuch bunt 12748 Pullover gelb/grau/schwarz 12749 Jacke schwarz 12751 2 Sonnenbrillen 12752 Mobiltelefon iPhone weiss 12754 Sonnenbrille 12813 3 Sonnenbrillen 12814 Rucksack schwarz 12815 1 Paar Turnschuhe schwarz 12816 Mobiltelefon Huawei weiss 5.4 Einziehung Bei den nachfolgenden Gegenständen handelt es sich um falsche Banknoten bzw. Gegenstände, die zur Herstellung falschen Geldes oder zur Begehung an- derer Delikte gedient haben oder dazu bestimmt waren. Diese sind folglich ein- zuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB, Art. 249 StGB): Ass-ID Gegenstand 12608 3 falsche CHF Banknoten: 1x CHF 50.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12610 2 Sprühdosen 12611 Bolzenschneider 12612 1 Papierbogen mit aufgedruckter Note à CHF 50 ohne Serien Nr. 12614 1 Sprühdose Klarlack 12617 1 falsche Banknote à CHF 50.– Serien Nr. […] 12622 5 falsche Banknoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 3x CHF 100.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.– Serien Nr. […] 12625 1 Japanmesser, 1 Winkellineal, 1 Lineal, 2 Scheren, 1 Klarlack, 1 Haarspray 12626 Betäubungsmittelverpackungen mit Resten Kokain 12627 1 Etui mit Material, Werkzeug und Belegen 12628 A4 Blätter mit Kopie von Note CHF 100.– Serien Nr. […], 3x Papierreste A4 von ausgeschnittenen Noten, wenig Klebefolie 12628 2 Schneidebretter 12629 1 Perücke blond/braun 12630 1 Perücke schwarz 12631 1 Paar Gartenhandschuhe schwarz

- 101 - SK.2022.43 12632 4 Fläschchen Nagellack 12633 1 Rolle Maskierfilm 12634 4 Sprühdosen 12635 1 Paar Wegwerfhandschuhe blau 12636 Latexhandschuh blau 12637 1 Abschnitt Klebefolie 12639 24 zerschnittene A4 Blätter, Papierreste von 24 ausgeschnittenen Noten 12640 1 Etui schwarz mit Falschgeld: 45x Falschgeldnote CHF 200.–, Serien Nr. […], 32x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 1x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 4x Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12645 Papiertasche mit A4 Papierbögen mit jeweils 1 aufgedruckter Falschgeldnote: 92x CHF 100.– Serien Nr. […], 32x CHF 100.– Serien Nr. […], 6x CHF 200.– Serien Nr. […] 12647 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12648 Minigrip mit aufgedruckten Herzen 12649 1 Rolle Transparentfolie 12650 3 Falschgeldnoten: 2x CHF 200.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.–, Serien Nr. […] 12651 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12652 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12654 1 Teil von Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12655 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12656 1 Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] 12657 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12658 Diverse Papierabfälle und Noten 12659 3 Sprühdosen 12662 4 Sprühdosen 12663 3 Falschgeldnoten CHF 100.– Serien Nr. […] 12664 4 Sprühdosen 12665 1 Papierstapel aus Drucker, Inhalt: einseitige Kopien von alter 100er CHF-Note, 18x ohne und 2x mit Serien Nr. […], 13 x CHF 200.– Note ohne Serien Nr., 1x übergrosse Schwarzweiss-Kopie CHF 100.– mit Serien Nr. […] 12666 Diverse einseitige Kopien A4 mit CHF 50.– Note, 1x mit Serien Nr. […] und hand- schriftlichen Texten auf der Rückseite 12669 Diverse Papierabfälle, Ausschnitte von Noten, Kopien einseitig oder mit schlechter Farbe 12670 1 Sprühdose Chromeffekt 12672 2 Plastikbeutelchen mit weisser, kristallartiger Substanz 12673 1 leere Dose Aceton mit eingesteckten Pinseln, 8 verschiedene Pinsel, 1 Dose Haarspray 12676 Sturmhaube schwarz, Strickmütze schwarz

- 102 - SK.2022.43 12677 1 Laser Drucker HP 12678 4 Druckerkartuschen HP 12679 1 Tintenstrahl Drucker 12680 1 Laminiergerät 12681 2 Falschgeldnoten CHF 200.– Serien Nr. […], 2 A4 Blätter mit Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […], A4 Blatt mit Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] und handschriftlichen Notizen, Blatt mit handschriftlichen Notizen 12682 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12687 2 Fahrradschlösser 12688 1 Stift silber, Acrylstift matt 12690 3 Falschgeldnoten: 1x CHF 100.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12693 7 Falschgeldnoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […], 4x CHF 100.– Serien Nr. […] 12695 Minigrip mit Heroin 12725 Gesichtsmaske schwarz 12726 Handschuh einzeln rechts, schwarz mit Nike Logo 12727 Soft-Air-Pistole 12737 Einwegmaske blau 12738 Ledermappe schwarz 12744 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12745 1 Minigrip mit weissen Kristallen 12750 1 Elektroschocker schwarz mit Batterie 12755 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12756 1 Feinwaage, 5 Minigrip mit Restsubstanzen 12818 Bolzenschneider 12819 Ladegerät B1-10-02- 0001 ff. 67 gefälschte Banknoten à CHF 50.–, 100.–, 200.–, EUR 50.– 5.5 Aufrechterhalten der Beschlagnahme 5.5.1 Anlässlich der am 3. Juni 2020 im Zimmer des MM.s in Z. durchgeführten Haus- durchsuchung konnte Bargeld im Umfang von CHF 550.– (Ass-ID 12623 [CHF 10.–], 12641 [CHF 180.–], 12644 [CHF 360.–]) sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt werden (BA 08.00-0004). Im Vorverfahren gab die Be- schuldigte B. an, von diesem Geld würden etwa CHF 100.– bis 200.– ihr gehören; dabei handle es sich um den Betrag, den sie nach Z. mitgenommen habe. Das restliche Geld gehöre dem Beschuldigten A., wobei es möglich sei, dass es sich dabei um Geld handle, welches sie beide im Zusammenhang mit dem In Umlauf- setzen falschen Geldes als Retourgeld erhalten hätten (BA 13.02-0019 f.). Dem- gegenüber stritt der Beschuldigte A. im Vorverfahren eine deliktische Herkunft dieses Geldes ab; solches habe er jeweils laufend wieder ausgegeben. Wem das

- 103 - SK.2022.43 Bargeld tatsächlich gehört, konnte er im Vorverfahren nicht abschliessend beant- worten. Er gab jedoch zu Protokoll, dass dieses Bargeld ihm und der Beschul- digten B. gehören würde, wobei er präzisierte, sein Geld jeweils zur Verwaltung an die Beschuldigte B. übergeben zu haben (BA 13.01-0029 f.). Unter Berück- sichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (E. 4.2.4.8; 4.3.1.7) und dem Umstand, dass sie durch die von ihnen begangenen Straftaten echtes Bargeld als Retourgeld erhalten haben, bestehen zwar gewisse Indizien für die deliktische Herkunft des beschlagnahmten Bargelds. Eine solche kann den Be- schuldigten aber, namentlich aufgrund des doch eher geringen Betrages (CHF 550.–), nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Es ist daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um von ihnen legal erwirt- schaftetes bzw. ihnen legal zugeflossenes Bargeld handelt. Gestützt auf ihre im Kern übereinstimmenden Aussagen werden B. hiervon CHF 200.– und A. CHF 350.– zugerechnet. Diese Beträge werden zur Deckung der den Beschul- digten auferlegten Verfahrenskosten (E. 7) verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 442 Abs. 4 StPO). Infolgedessen ist die Beschlagnahme zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario). 5.5.2 Sämtliche übrigen durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Gegen- stände verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 6. Zivilklagen 6.1 Rechtliche Grundlagen 6.1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird u.a. auf den Zi- vilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.1.2 Die Privatklägerschaft macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR und Art. 49 Abs. 1 OR geltend. Es ist daher, soweit erforder- lich, auf die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen einzugehen. 6.1.2.1 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Scha- den ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in ei- ner Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgan-

- 104 - SK.2022.43 genem Gewinn bestehen (BGE 132 III 359 E. 4). Zum Schaden gehört nach kon- stanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Er- eignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Scha- denersatzes (BGE 131 III 12 E. 9.1). Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entwe- der ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutz- norm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjek- tives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Pri- vat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder unge- schriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstam- men (BGE 146 IV 211 E. 3.2). Als Schutznorm gelten namentlich die Tatbestände nach Art. 139, Art. 140, 144 und 146 StGB (vgl. BREHM, Berner Kommentar,

4. Aufl. 2013, Art. 41 OR N. 39 mit Hinweisen). Die schädigende Handlung muss sodann natürlich und adäquat kausal für den eingetretenen Schaden sein (BREHM, a.a.O. Art. 41 OR N. 103 ff.). Schliesslich setzt Art. 41 Abs. 1 OR ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. 6.1.2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich ver- letzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.2). 6.1.2.3 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urhe- ber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). 6.2 Zivilklagen gegen den Beschuldigten A. 6.2.1 Anerkannte Zivilklagen 6.2.1.1 A. hat folgende Zivilklagen in nachstehender Höhe anerkannt (TPF 17.731.022; 17.731.026; 17.731.032 17.721.093). Hiervon ist Vormerk zu nehmen (Art. 124 Abs. 3 StPO). Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. C. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 4 D. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 13 F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47

- 105 - SK.2022.43 H. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 61 H. AG CHF 150.– (Genugtuung) 61 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 28 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 J. CHF 8'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 2. März 2021 212 K. CHF 6'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 7. Juli 2021 218 K. CHF 1'150.– (Schadenersatz) zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2022 218 C. AG CHF 930.– (Schadenersatz) 218 M. EUR 1'759.99 (Schadenersatz) 202 6.2.1.2 Weiter hat der Beschuldigte A. auch eine allfällige Forderung von L. im Zusam- menhang mit dem Betrug betreffend den Verkauf des Gürtels der Marke «Louis Vuitton» akzeptiert (TPF 17.721.093). L. hat sich zwar als Straf- und Zivilkläger konstituiert; hat es jedoch unterlassen, seine Zivilforderung zu beziffern (BA 15.01-0002; B1.02.02-0077). Nach dem Gesagten ist davon Vormerk zu nehmen, dass A. die Zivilklage von L. im Grundsatz anerkannt hat. 6.2.2 Nicht anerkannte Zivilklagen 6.2.2.1 Zivilklage von M. M. machte gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Diebstahl sei- nes Elektrofahrrades (E. 3.4.3.1) – neben der anerkannten Zivilklage auf Bezah- lung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 1'759.99 (E. 6.2.1.1) – auch eine Genugtuung im Betrag von je EUR 1'759.99 geltend und reichte die Quittung für den Kauf des Elektrofahrrades vom 13. Oktober 2018 ein. Als Begründung führte er aus, im Rahmen des Diebstahls sei der Motor des Elektrofahrrades beschädigt worden und funktioniere deshalb nicht mehr (BA 15.04-0005 f.). Die vom Privatkläger geforderte Genugtuung anerkannte der Beschuldigte A. nicht (TPF 17.721.093). Zwar wurde er wegen des zum Nachteil von M. began- genen Diebstahls schuldig gesprochen (E. 3.4.3.1; 3.4.4). Inwiefern die An- spruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung an den Privatklä- ger erfüllt sein sollen, ergibt sich jedoch gestützt auf diesen im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht. Es wäre daher am Privatkläger gelegen, sämtli- che anspruchsbegründenden Tatsachen zu substantiieren und zu beweisen. Mangels eines solchen Vorbringens ist die Zivilklage von M. auf Bezahlung einer Genugtuung von EUR 1'759.99 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

- 106 - SK.2022.43 6.2.2.2 Zivilklage von N. N. machte im Zusammenhang mit den am 10. Januar 2021 begangenen Taten (Diebstahl und geringfügige Sachbeschädigung [E. 3.4, 3.5]) gegen den Beschul- digten A. Schadenersatz in Höhe von CHF 3'300.– geltend (BA 15.07-0005). Zu- dem reichte er eine Quittung vom 15. Juni 2021 ein (BA 15.07-0010), woraus sich ergibt, dass der Privatkläger einen Betrag von insgesamt CHF 2'000.– für die Ausführung verschiedener Arbeiten bezahlte (Servicearbeiten [CHF 120.–], neue Pneus vorne und hinten [CHF 420.–], Gasgriff komplett [CHF 180.–], Bat- terie [CHF 1'280.–]). Der Beschuldigte anerkannte diese Zivilklage nicht (TPF 17.721.093; 17.731.033). Zwar wurde er wegen der zum Nachteil von N. begangenen Taten (Diebstahl des Elektrorollers; geringfügige Sachbeschädigung betreffend die da- ran angebrachten Ringschlösser) schuldig gesprochen (E. 3.4; 3.5). Dass er bei der Ausführung dieser Taten auch den Elektroroller im geltend gemachten Um- fang beschädigte, wird ihm weder vorgeworfen (TPF 17.721.045) noch ergibt sich dies gestützt auf die im Strafverfahren gemachten Feststellungen. Es wäre daher am Privatkläger gelegen, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen zu substantiieren und zu beweisen. Mangels eines solchen Vorbringens ist die Zivilklage von N. auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.3 Zivilklagen gegen die Beschuldigte B. 6.3.1 Anerkannte Zivilklagen Die Beschuldigte B. hat folgende Zivilklagen in nachstehender Höhe anerkannt (TPF 17.732.017; 17.721.130 f.). Hiervon ist Vormerk zu nehmen (Art. 124 Abs. 3 StPO). Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 6.3.2 Nicht anerkannte Zivilklage der H. AG Die H. AG machte mittels ausgefüllten Formulars «Erklärung betreffend Strafan- trag und Privatklage» wegen des am 2. Juni 2020 erfolgten In Umlaufsetzens einer falschen Banknote à CHF 100.– (Fall Nr. 61) Schadenersatz in Höhe von CHF 100.– und Genugtuung für «Umtriebe» in Höhe von CHF 150.– gegen beide Beschuldigten geltend (BA 15.37-0006 f.). Im Gegensatz zum Beschuldigten A. (E. 6.2.1.1) anerkannte die Beschuldigte B. die Zivilklage der H. AG nicht (TPF 17.732.017; 17.721.130 f.). Die beiden Be- schuldigten wurden jedoch wegen des genannten Sachverhalts des In Um-

- 107 - SK.2022.43 laufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) und (gewerbsmässigen) Be- trugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen (E. 2.3; 2.4). Be- treffend den geltend gemachten Schadenersatz im Umfang von CHF 100.– sind die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR aufgrund der tatsächlichen Feststellungen ohne Weiteres gegeben. Die Beschuldigte B. ist demnach unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A. dazu zu verpflichten, der H. AG Schadenersatz von CHF 100.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage mangels substantiierter Begründung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7. Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen CHF 200.– bis CHF 50'000.– und für die Unter- suchung im Falle einer Anklageerhebung CHF 1'000.– bis CHF 100'000.– (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr CHF 1'000.– bis CHF 100'000.– (Art. 7 lit. b BStKR). 7.2 Die Bundesanwaltschaft bezifferte die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vor- verfahrens insgesamt mit CHF 52'347.65, bestehend aus Kosten betreffend den Beschuldigten A. von CHF 42'647.65 (Gebühr in Höhe von CHF 18'000.–, Aus- lagen von CHF 24'647.65) und betreffend die Beschuldigte B. von CHF 9'700.– (Gebühr in Höhe von CHF 7'000.–, Auslagen von CHF 2'700.–). Die Gebühren liegen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens und sind angemessen. Die Auslagen sind ausgewiesen (vgl. BA Rubrik 24). Unter Berücksichtigung der in E. 7.1 erwähnten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.– festgesetzt (CHF 3'500.– für den Verfahrenskomplex betreffend den Beschuldigten A. und

- 108 - SK.2022.43 CHF 1'500.– für den Verfahrenskomplex betreffend die Beschuldigte B.). Insge- samt betragen die auferlegbaren Verfahrenskosten somit CHF 57'347.65, wovon CHF 46'147.65 auf den Beschuldigten A. und CHF 11'200.– auf die Beschuldigte B. entfallen. 7.3 Unter Berücksichtigung der teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie der teil- weisen Freisprüche sind die Verfahrenskosten den Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen; die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Nach dem Gesagten erscheint folgende Kostenauflage als angemessen: − Beschuldigter A.: CHF 41'532.90 (entspricht 9/10 von CHF 46'147.65) − Beschuldigte B.: CHF 7'466.65 (entspricht 2/3 von CHF 11'200.–) 8. Entschädigungen 8.1 Entschädigung der beschuldigten Personen 8.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 8.1.2 Die beiden Beschuldigten sind amtlich verteidigt, sodass ihnen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte keine Aufwendungen entstanden sind. Es sind zudem keine wirtschaftlichen Einbussen ersichtlich, welche ihnen aus ihrer Beteiligung am Strafverfahren entstanden wären; solche wurden auch nicht gel- tend gemacht. Schliesslich wurden die Beschuldigten zu Freiheitsstrafen verur- teilt und die von ihnen ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug wird vollständig auf diese Strafen angerechnet, sodass ihnen hierfür auch keine Ge- nugtuung zuzusprechen ist. Nach dem Gesagten ist den Beschuldigten – trotz der teilweisen Einstellung des Verfahrens und der teilweisen Freisprüche – keine Entschädigung zuzusprechen. 8.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 8.2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Ho- norar als Teil der Anwaltskosten wird nach dem notwendigen und ausgewiese- nen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen.

- 109 - SK.2022.43 Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.– und höchstens CHF 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss CHF 230.– für Anwaltstä- tigkeit und CHF 200.– für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bun- desstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 8.2.2 Betreffend die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. 8.2.2.1 Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere Personen mit der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten A. betraut. Im Vorverfahren wurde der jeweiligen amt- lichen Verteidigung bei Beendigung des Mandatsverhältnisses wie folgt eine Ent- schädigung zugesprochen (jeweils inkl. MWST): − CHF 13'504.20 an Rechtsanwalt KKK. (BA 16.01-0060 ff.); − CHF 5'320.95 an Advokat LLL. (BA 16.03-0021 ff.). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO liegt die Kompetenz für die Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung beim urteilenden Gericht. Bei den oben aufgeführten Beträgen handelt es sich lediglich um Akontozahlungen. Die im Vor- verfahren zugesprochenen Beträge erscheinen indes sowohl aufgrund der ge- leisteten Stunden als auch des Stundenansatzes angemessen. Es rechtfertigt sich daher die Entschädigungen der ehemaligen amtlichen Verteidigung jeweils in der Höhe der geleisteten Akontozahlungen festzulegen. 8.2.2.2 Die aktuelle amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Cinzia Falleg- ger-Santo, machte in ihrer Kostennote ein Honorar von insgesamt CHF 29'625.85 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 96.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 19.5 Stunden Rei- sezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 1'410.78, jeweils zzgl. 7.7 % MWST (TPF 17.721.097 ff.). 8.2.2.3 Die beantragte Entschädigung ist mit folgenden Ausnahmen angemessen: Die Verteidigerin machte für die Hauptverhandlung insgesamt 16 Arbeitsstunden gel- tend. Diese hat jedoch insgesamt lediglich 11 Stunden gedauert, sodass eine Kürzung von 5 Stunden zu erfolgen hat. Überdies sind die für den ursprünglich vorgesehenen, jedoch nicht notwendig gewordenen zweiten Verhandlungstag geltend gemachten Auslagen für Mahlzeiten (CHF 55.–) zu streichen. 8.2.2.4 Im Ergebnis resultiert demnach ein Betrag von insgesamt CHF 28'325.95 (inkl. MWST), bestehend aus einem Aufwand von 91.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 19.5 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 1'355.78, jeweils zzgl. 7.7 % MWST. Advokatin Cinzia Fallegger-Santo ist in diesem Umfang für die amtliche

- 110 - SK.2022.43 Verteidigung des Beschuldigten A. durch die Eidgenossenschaft zu entschädi- gen. 8.2.2.5 Der Beschuldigte A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von 9/10 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.2.3 Betreffend die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B. 8.2.3.1 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B., Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, machte in seiner Kostennote ein Honorar von insgesamt CHF 39'299.05 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 133.18 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 21 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 841.30, jeweils zzgl. 7.7 % MWST, sowie nicht mehrwertsteuerberechtigte Auslagen von CHF 597.80 (TPF 17.721.133 ff.). 8.2.3.2 Die beantragte Entschädigung ist mit folgenden Ausnahmen angemessen: Der Verteidiger machte im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung – aufgrund des geplanten, aber nicht notwendig gewordenen zweiten Verhandlungstages – ins- gesamt 21.33 Stunden geltend. Die Hauptverhandlung hat jedoch insgesamt le- diglich 11 Stunden gedauert, sodass eine Kürzung von 10.33 Stunden zu erfol- gen hat. Zudem machte er für die Nachbearbeitungszeit einen Aufwand von 3.25 Stunden geltend. Die Nachbesprechung wird praxisgemäss mit 1 Stunde vergütet, sodass eine zusätzliche Kürzung um 2.25 Stunden vorzunehmen ist. 8.2.3.3 Im Ergebnis resultiert demnach ein Aufwand von insgesamt CHF 35'902.75 (inkl. MWST), bestehend aus einem Aufwand von 120.60 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 21 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 841.30, jeweils zzgl. 7.7 % MWST, sowie nicht mehrwertsteuerberechtigte Auslagen von CHF 597.80. Rechtsanwalt J. Mischa Mensik ist in diesem Umfang für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten B. durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen. 8.2.3.4 Die Beschuldigte B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung im Umfang von 2/3 Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3 Entschädigung der Privatklägerschaft 8.3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1).

- 111 - SK.2022.43 8.3.2 Die Entschädigung der obsiegenden Privatklägerschaft sowie die ihres unent- geltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach den Bestimmungen über die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 10 BStKR). Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldig- ten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwen- dungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund bzw. an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO). 8.3.3 Entschädigung der Privatklägerin J. 8.3.3.1 J. wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Joanna Wierz- cholski als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (BA 15.02-0051 ff.). Die Privatklägerin konstituierte sich sodann als Straf- und Zivilklägerin (BA 15.02 -0004). Da der Beschuldigte A. wegen Raubes schuldig gesprochen worden ist (E. 3.1) und er überdies die geltend gemachte Zivilforderung anerkannt hat (E. 6.2), obsiegt die Privatklägerin vollumfänglich mit ihrer Straf- und Zivilklage. 8.3.3.2 Advokatin Joanna Wierzcholski machte in ihrer Kostennote ein Honorar von ins- gesamt CHF 2'495.90 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 9.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 74.95, jeweils zzgl. 7.7 % MWST (TPF 17.555.007 ff.). Die beantragte Ent- schädigung ist angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 8.3.3.3 Nach dem Gesagten ist Advokatin Joanna Wierzcholski durch die Eidgenossen- schaft mit CHF 2'495.90 (inkl. MWST) zu entschädigen. 8.3.3.4 Der Beschuldigte A. hat der Eidgenossenschaft für diese Entschädigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8.3.4 Entschädigung der Privatklägerin K. 8.3.4.1 K. hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (BA 15.03-0004). Da der Be- schuldigte A. wegen Raubes schuldig gesprochen worden ist (E. 3.1) und er überdies die geltend gemachten Zivilforderungen anerkannt hat (E. 6.2), obsiegt die Privatklägerin vollumfänglich mit ihrer Straf- und Zivilklage. 8.3.4.2 Die Rechtsbeiständin von K. machte in ihrer Kostennote ein Honorar von insge- samt CHF 5'094.– (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 17.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.– (ausmachend CHF 4'437.50), 0.0833 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– (ausmachend CHF 16.67) so- wie Auslagen im Umfang von CHF 275.65, jeweils zzgl. 7.7 % MWST (TPF 17.556.009 ff.). Der Stundenansatz für die geleistete Arbeit von 17.75 Stun- den ist auf CHF 230.– zu reduzieren (vgl. E. 8.2.1; 8.3.2). Im Übrigen ist die be- antragte Entschädigung angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

- 112 - SK.2022.43 8.3.4.3 Im Ergebnis resultiert ein notwendiger Aufwand von insgesamt CHF 4'711.70 (inkl. MWST), bestehend aus 17.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (ausmachend CHF 4'082.50), 0.0833 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– (ausmachend CHF 16.67) sowie Auslagen im Umfang von CHF 275.65, jeweils zzgl. 7.7 % MWST. In diesem Umfang hat der Beschuldigte A. die Privatklägerin K. zu entschädigen. 8.3.5 Entschädigung der übrigen Privatklägerschaft Den übrigen Privatklägern und Privatklägerinnen sind mangels entsprechender Anträge keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 113 - SK.2022.43 Die Strafkammer erkennt: I. A. 1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt: 1.1. im Anklagepunkt 1.1.2.2 und 1.1.2.4 in Bezug auf die 4 Noten gemäss Tabelle 4, zweitunterste Zeile (Geldfälschung und Versuch dazu sowie Lagern falschen Geldes); 1.2. im Anklagepunkt 1.3.12 (Hehlerei). 2. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen: 2.1. des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden Noten (Anklagepunkte 1.1.1.4, 1.1.2.4): Noten Seriennummer Ass-ID 10 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681 16 Noten à CHF 100.– […] BA 10.02-0172 1 Note à CHF 50.– […] Ass-ID 12666 8 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12669 34 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12645, 12665 105 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681, 12645, 12628 9 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12645 2.2. des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 43, 70, 71 (Anklagepunkt 1.1.1.2) und 33, 34, 67, 68, 69, 73 (Anklagepunkt 1.1.2.3); 2.3. des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 43, 70, 71 (Anklagepunkt 1.1.1.5) und 33, 34, 67, 68, 69, 73 (Anklagepunkt 1.1.2.5); 2.4. der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.2); 2.5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklagepunkt 1.3.5); 2.6. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG im Zusammenhang mit dem Besitz einer Soft-Air-Waffe (Anklage- punkt 1.3.7).

- 114 - SK.2022.43 3. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen: 3.1. der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 250 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.1, 1.1.2.2); 3.2. der mehrfachen versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.1, 1.1.2.2); 3.3. des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.2, 1.1.2.3); 3.4. des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.5, 1.1.2.5); 3.5. des mehrfachen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage- punkte 1.2.1.1, 1.2.1.2); 3.6. des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.1); 3.7. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkte 1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8); 3.8. der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.6); 3.9. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 12 sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG (Anklagepunkt 1.3.7); 3.10. des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.9); 3.11. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ge- mäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkte 1.3.10, 1.3.11). 4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juni 2014 (Verfahrensnummer DG140037) ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird widerrufen. 5. A. wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziffer I.4. bestraft mit ei- ner Freiheitsstrafe von 66 Monaten. Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 597 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerech- net. 6. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.–.

- 115 - SK.2022.43 7. A. wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.–; bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 8. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt. II. B. 1. Das Verfahren gegen B. wird im Anklagepunkt 1.1.2.2 und 1.1.2.4 in Bezug auf die 4 Noten gemäss Tabelle 4, zweitunterste Zeile, eingestellt (Geldfälschung und Versuch dazu sowie Lagern falschen Geldes). 2. B. wird schuldig gesprochen: 2.1. der Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB betreffend die Noten gemäss den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklagepunkt 1.1.2.2); 2.2. des mehrfachen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden Noten (Anklagepunkt 1.1.2.4): Noten Seriennummer Ass-ID 2 Noten à CHF 50.– […] Ass-ID 12608, 12617 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12608 6 Noten à CHF 100.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12650 36 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12622, 12640, 12647 49 Noten à CHF 200.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12645, 12650 1 Note à CHF 100.– […] Ass-ID 12640 2.3. des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklage- punkt 1.1.2.3); 2.4. des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklagepunkt 1.1.2.5).

- 116 - SK.2022.43 3. Im Übrigen wird B. freigesprochen von den Vorwürfen: 3.1. der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB (Anklage- punkt 1.1.2.2); 3.2. der mehrfachen versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB (Anklagepunkt 1.1.2.2); 3.3. des mehrfachen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB, mit Ausnahme hinsichtlich der Noten in den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklagepunkt 1.1.2.4); 3.4. des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1.2.3); 3.5. des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage- punkt 1.1.2.5). 4. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Haft von 28 Tagen wird auf diese Strafe angerechnet. III. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden den berechtigten Personen zurückgegeben: Ass-ID Gegenstand Berechtigte Person 12646 1 Necessaire alt-lila, Rasierer A. 12653 1 Papier A4 unbedruckt 12667 Schreiben Sozialamt, Mahnungen, Schreiben Spital, Kontoauszug 12668 Sichtmappe mit handgeschriebenen Blättern 12674 1 Tresor aufgebrochen 12675 Diverse Kassenabrechnungen, zerrissener Bankbeleg, 2x 2 Tresorschlüssel, defekter Schlüssel in Minigrip, leere Münzeinsätze CHF und EUR 12724 Baseballmütze hellblau/weiss

- 117 - SK.2022.43 12728 Regenjacke schwarz, Handschuh schwarz A. 12729 Sonnenbrille 12730 Bierdose 12731 Weinflasche 12732 Trainerhose schwarz 12733 Unterhemd schwarz 12734 Weste schwarz 12735 T-Shirt weiss 12736 Turnschuhe weiss 12746 Notizbuch blau 12747 Notizbuch bunt 12748 Pullover gelb/grau/schwarz 12749 Jacke schwarz 12751 2 Sonnenbrillen 12752 Mobiltelefon iPhone weiss 12754 Sonnenbrille 12813 3 Sonnenbrillen 12814 Rucksack schwarz 12815 1 Paar Turnschuhe schwarz 12816 Mobiltelefon Huawei weiss 12696 Sonnenbrille mit Etui JJJ. 12820 Bargeld CHF 888.– C. AG 12685 1 CH Identitätskarte Nr. 1 Kanton Waadt, Centre de bio- métrie et des documents d'identité 2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Ass-ID Gegenstand 12608 3 falsche CHF Banknoten: 1x CHF 50.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12610 2 Sprühdosen 12611 Bolzenschneider 12612 1 Papierbogen mit aufgedruckter Note à CHF 50 ohne Serien Nr. 12614 1 Sprühdose Klarlack 12617 1 falsche Banknote à CHF 50.– Serien Nr. […] 12622 5 falsche Banknoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 3x CHF 100.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.– Serien Nr. […] 12625 1 Japanmesser, 1 Winkellineal, 1 Lineal, 2 Scheren, 1 Klarlack, 1 Haarspray 12626 Betäubungsmittelverpackungen mit Resten Kokain

- 118 - SK.2022.43 12627 1 Etui mit Material, Werkzeug und Belegen

12628 A4 Blätter mit Kopie von Note CHF 100.– Serien Nr. […], 3x Papierreste A4 von ausgeschnittenen Noten, wenig Klebefolie 12628 2 Schneidebretter 12629 1 Perücke blond/braun 12630 1 Perücke schwarz 12631 1 Paar Gartenhandschuhe schwarz 12632 4 Fläschchen Nagellack 12633 1 Rolle Maskierfilm 12634 4 Sprühdosen 12635 1 Paar Wegwerfhandschuhe blau 12636 Latexhandschuh blau 12637 1 Abschnitt Klebefolie 12639 24 zerschnittene A4 Blätter, Papierreste von 24 ausgeschnittenen Noten 12640 1 Etui schwarz mit Falschgeld: 45x Falschgeldnote CHF 200.–, Serien Nr. […], 32x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 1x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 4x Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12645 Papiertasche mit A4 Papierbögen mit jeweils 1 aufgedruckter Falschgeldnote: 92x CHF 100.– Serien Nr. […], 32x CHF 100.– Serien Nr. […], 6x CHF 200.– Serien Nr. […] 12647 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12648 Minigrip mit aufgedruckten Herzen 12649 1 Rolle Transparentfolie 12650 3 Falschgeldnoten: 2x CHF 200.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.–, Serien Nr. […] 12651 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12652 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12654 1 Teil von Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12655 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12656 1 Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] 12657 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12658 Diverse Papierabfälle und Noten 12659 3 Sprühdosen 12662 4 Sprühdosen 12663 3 Falschgeldnoten CHF 100.– Serien Nr. […] 12664 4 Sprühdosen 12665 1 Papierstapel aus Drucker, Inhalt: einseitige Kopien von alter 100er CHF-Note, 18x ohne und 2x mit Serien Nr. […], 13 x CHF 200.– Note ohne Serien Nr., 1x übergrosse Schwarzweiss-Kopie CHF 100.– mit Serien Nr. […]

- 119 - SK.2022.43 12666 Diverse einseitige Kopien A4 mit CHF 50.– Note, 1x mit Serien Nr. […] und hand- schriftlichen Texten auf der Rückseite 12669 Diverse Papierabfälle, Ausschnitte von Noten, Kopien einseitig oder mit schlechter Farbe 12670 1 Sprühdose Chromeffekt 12672 2 Plastikbeutelchen mit weisser, kristallartiger Substanz 12673 1 leere Dose Aceton mit eingesteckten Pinseln, 8 verschiedene Pinsel, 1 Dose Haarspray 12676 Sturmhaube schwarz, Strickmütze schwarz 12677 1 Laser Drucker HP 12678 4 Druckerkartuschen HP 12679 1 Tintenstrahl Drucker 12680 1 Laminiergerät 12681 2 Falschgeldnoten CHF 200.– Serien Nr. […], 2 A4 Blätter mit Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […], A4 Blatt mit Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] und handschriftlichen Notizen, Blatt mit handschriftlichen Notizen 12682 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12687 2 Fahrradschlösser 12688 1 Stift silber, Acrylstift matt 12690 3 Falschgeldnoten: 1x CHF 100.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12693 7 Falschgeldnoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […], 4x CHF 100.– Serien Nr. […] 12695 Minigrip mit Heroin 12725 Gesichtsmaske schwarz 12726 Handschuh einzeln rechts, schwarz mit Nike Logo 12727 Soft-Air-Pistole 12737 Einwegmaske blau 12738 Ledermappe schwarz 12744 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12745 1 Minigrip mit weissen Kristallen 12750 1 Elektroschocker schwarz mit Batterie 12755 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12756 1 Feinwaage, 5 Minigrip mit Restsubstanzen 12818 Bolzenschneider 12819 Ladegerät B1-10-02- 0001 ff. 67 gefälschte Banknoten à CHF 50.–, 100.–, 200.–, EUR 50.–

- 120 - SK.2022.43 3. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 550.– (Ass-ID 12623, 12641, 12644) wird wie folgt zur Deckung der den folgenden Personen auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziffer V.2. verwendet: 3.1. A. CHF 350.– 3.2. B. CHF 200.– 4. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklage- schrift vom 26. September 2022 verbleiben als Beweismittel bei den Akten. IV. Zivilklagen 1.

1.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. die Zivilklagen der folgenden Per- sonen in nachstehender Höhe anerkannt hat: Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. C. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 4 D. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 13 F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47 H. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 61 H. AG CHF 150.– (Genugtuung) 61 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 28 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 J. CHF 8'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 2. März 2021 212 K. CHF 6'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 7. Juli 2021 218 K. CHF 1'150.– (Schadenersatz) zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2022 218 C. AG CHF 930.– (Schadenersatz) 218 M. EUR 1'759.99 (Schadenersatz) 202 1.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. die Zivilklage von L. im Grundsatz anerkannt hat. 1.3. Die Zivilklage von M. gegen A. auf Bezahlung einer Genugtuung von EUR 1'759.99 wird auf den Zivilweg verwiesen. 1.4. Die Zivilklage von N. gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 121 - SK.2022.43 2. 2.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass B. die Zivilklagen der folgenden Per- sonen in nachstehender Höhe anerkannt hat: Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 2.2. B. wird unter solidarischer Haftung mit A. verpflichtet, der H. AG Schadenersatz von CHF 100.– zu zahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage gegen B. auf den Zivilweg verwiesen. V. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen: CHF 25'000.– Gebühr Vorverfahren CHF 27'347.65 Auslagen Vorverfahren CHF 5'000.– Gerichtsgebühr

CHF 57'347.65 Total 2. Die Verfahrenskosten werden anteilsmässig wie folgt auferlegt: 2.1. A. CHF 41'532.90 (9/10 von CHF 46'147.65) 2.2. B. CHF 7'466.65 (2/3 von CHF 11'200.–) 2.3. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. VI. Entschädigungen 1. 1.1. Es wird festgestellt, dass für die bisherige amtliche Verteidigung von A. nachste- hende Entschädigungen (je inkl. MWST) festgesetzt und in vollem Umfang aus- gerichtet worden sind: − CHF 13'504.20 an Rechtsanwalt KKK.; − CHF 5'320.95 an Advokat LLL. 1.2. Advokatin Cinzia Fallegger-Santo wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit CHF 28'325.95 (inkl. MWST) entschädigt.

- 122 - SK.2022.43 1.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer VI.1.1.-1.2. im Umfang von 9/10 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.

2.1. Rechtsanwalt J. Mischa Mensik wird unter Anrechnung der ausgerichteten Akon- tozahlung für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit CHF 35'902.75 (inkl. MWST) entschädigt. 2.2. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer VI.2.1. im Umfang von 2/3 Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.

3.1. Advokatin Joanna Wierzcholski wird für die unentgeltliche Verbeiständung von J. durch die Eidgenossenschaft mit CHF 2'495.90 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerschaft gemäss Ziffer VI.3.1. Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. A. wird verpflichtet, K. eine Entschädigung von CHF 4'711.70 (inkl. MWST) zu bezahlen. Die Parteien haben auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet. Das Urteilsdispositiv wird ihnen schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

- 123 - SK.2022.43 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft) − Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Verteidiger von B. (Beschuldigte) − C. AG (Privatklägerschaft; zweifach) − D. AG (Privatklägerschaft) − Genossenschaft E. (Privatklägerschaft) − F. GmbH (Privatklägerschaft) − G. AG (Privatklägerschaft) − H. AG (Privatklägerschaft) − I. (Privatklägerschaft) − Advokatin Joanna Wierzcholski, Rechtsbeistandschaft von J. und K. (Privatklä- gerschaft; zweifach) − L. (Privatklägerschaft) − M. (Privatklägerschaft) − N. (Privatklägerschaft) − O. AG (Privatklägerschaft) Eine vollständige Kopie wird zugestellt an − Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an − Rechtsanwalt KKK. (ehemaliger amtlicher Verteidiger von A.; Dispositiv Zif- fer VI.1.1. und zugehörige Erwägung) − Advokat LLL. (ehemaliger amtlicher Verteidiger von A.; Dispositiv Ziffer VI.1.1. und zugehörige Erwägung) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 8 und Ziff. 9 sowie Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004). Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

- 124 - SK.2022.43 Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB zu Handen B.

Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Verteidiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. Sep- tember 2010 E. 3).

Hat sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).

Begeht die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die Verurteilte verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlän- gerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlänge- rung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Versand: 14. März 2023

Erwägungen (3 Absätze)

E. 30 falsche Banknoten im Betrag von CHF 3'400.– abgesetzt hat (E. 2.3). Diese Taten sind sowohl zeitlich als auch sachlich eng miteinander verknüpft und bilden Teil eines deliktischen Systems, sodass diese gesamthaft zu würdigen sind. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während rund 1½ Wochen im Kanton Luzern die genannten 30 Falsifikate abgesetzt hat. Zwar hat sie nur während einer (sehr) kurzen Zeit delinquiert, doch innerhalb dieser Zeitspanne eine vergleichsweise grosse Anzahl Noten abgesetzt. Dadurch hat sie die Sicherheit des Geldverkehrs bzw. das Vertrauen darauf zumindest inner- halb des Kantons Luzern gefährdet resp. erschüttert. Auch wenn das von ihr ver- wirklichte Verschulden bereits teilweise durch die für die Gehilfenschaft zur mehr- fachen Geldfälschung ausgesprochenen Strafen abgegolten ist, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie in einer Vielzahl von Fällen jeweils den Ent- schluss gefasst hat, die hergestellten Blüten auch tatsächlich abzusetzen. Das objektive Verschulden ist nach dem Gesagten gerade noch als leicht zu qualifi- zieren. In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich han- delte. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zur Geldfälschung (E. 4.3.1.2) ver- wiesen werden. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht zu werten. Insgesamt ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Es er- scheint angemessen, die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen. 4.3.1.4 Asperation der Einsatzstrafe wegen mehrfachen Betrugs Was die objektive Tatschwere anbelangt, kann im Wesentlichen auf die Ausfüh- rungen zum In Umlaufsetzen von Falschgeld (E. 4.3.1.3) verwiesen werden (Dauer der deliktischen Tätigkeit, Deliktserlös etc.). Das Ausmass des verschul- deten Erfolges fällt kaum ins Gewicht, da ein Deliktserlös von CHF 3'400.– einen verhältnismässig geringen Schaden darstellt. Das objektive Tatverschulden er- weist sich demzufolge gerade noch als leicht. Zur subjektiven Tatschwere bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvor- sätzlich und in der Absicht handelte, sich bzw. den Beschuldigten A. unrechtmäs- sig zu bereichern. Von Bedeutung ist, dass es eines nicht unbedeutenden Mas- ses an Unverfrorenheit und List bedarf, am helllichten Tag (meist geschultem) Verkaufspersonal mit gefälschten Banknoten gegenüberzutreten, dieses zu täu- schen und auf diese Weise Waren zu bezahlen. Insofern wiegt das subjektive Tatverschulden nicht mehr leicht.

- 96 - SK.2022.43 Zu Gunsten der Beschuldigten ist auch hier festzustellen, dass ihr Verschulden bereits mehrheitlich durch die für die mehrfache Geldfälschung und das mehrfa- che In Umlaufsetzen falschen Geldes ausgesprochenen Strafen abgegolten ist. Es erscheint daher angemessen, die Einsatzstrafe lediglich um weitere 2 Monate zu erhöhen. 4.3.1.5 Asperation der Einsatzstrafe wegen mehrfachen Lagerns falschen Geldes Die Beschuldigte wurde wegen Lagerns von insgesamt 96 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 14'400.– schuldig gesprochen. In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass sie bei der Ausführung ihrer Taten nicht mit besonderer Raffinesse vorging und es unterliess, besondere Sicherheits- oder andere be- sondere Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr lagerte sie die Falsifikate offen in ih- rer Wohnung bzw. im Hotelzimmer des MM.s in Z. Dass sie falsche Banknoten im namhaften Betrag von CHF 14'400.– lagerte und diese Falsifikate zweifelsfrei für ein In Umlaufsetzen bestimmt waren, gilt es jedoch erschwerend zu berück- sichtigen. Für die subjektive Tatschwere ist ihr direktvorsätzliches Handeln und ihre Profitsucht von Relevanz; verschuldensmässig allerdings eher im unteren Bereich anzusiedeln. Nach dem Gesagten erscheint das objektive und subjektive Verschulden noch leicht und die Einsatzstrafe ist um insgesamt 2 Monate zu erhöhen. 4.3.1.6 Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich eine Einsatzstrafe von insgesamt 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3.1.7 Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse Die heute 34-jährige Beschuldigte ist alleinstehend und hat keine Kinder. Sie hat nach der obligatorischen Schule eine Ausbildung in der Pflege abgeschlossen und danach im Service gearbeitet (TPF 17.732.003). Sie gab an, eine bewegte bzw. schwierige Vergangenheit gehabt zu haben, wollte jedoch – da sie damit abgeschlossen habe – nicht weiter darauf eingehen (TPF 17.732.003 ff.). Seit dem 1. Februar 2017 wird sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt und erhält monatlich rund CHF 1'000.– (TPF 17.522.020; 17.732.004). Zum Tatzeit- punkt ging sie keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nach, arbeitete jedoch für Kost in einem Restaurant in YY./BL (BA 13.02-0012; TPF 17.732.016). Die Be- schuldigte ist im Betreibungsregister mit einer Vielzahl von Betreibungen sowie Verlustscheinen im Gesamtbetrag von über CHF 108'500.– verzeichnet (TPF 17.232.3.002 ff.). Über Vermögen verfügt sie nicht (TPF 17.232.2.003 ff.). Aus ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafmassrelevanten Faktoren.

- 97 - SK.2022.43

b) Vorstrafen Die Beschuldigte B. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom

21. Januar 2013 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu je CHF 50.–, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt (TPF 17.232.1.004; 17.262.5.002 ff.). In den vom Gericht eingeholten ausländischen Strafregister- auszügen (Deutschland, Frankreich) ist die Beschuldigte nicht verzeichnet (TPF 17.232.1.005 ff.). Die Vorstrafe wegen eines bereits lange zurückliegenden Vermögensdelikts wirkt sich nur ganz leicht straferhöhend aus.

c) Einsicht und Reue Auch wenn sich die Beschuldigte nicht betreffend sämtliche ihr nachweisbaren Straftaten geständig zeigte, gab sie anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft zu Protokoll, dass sie die Begehung der Taten bereue (TPF 17.732.017). Akten- kundig ist sodann, dass sie sich aufgrund einer nach der Tatausführung diagnos- tizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (TPF 17.522.012) am 19. Dezem- ber 2022 freiwillig in eine teilstationäre therapeutische Behandlung in der Kli- nik III. (Kanton AG) begab, um ihre Wiedereingliederung zu fördern (TPF 17.522.019; 17.732.003 ff.). Ihre an den Tag gelegte Reue und Thera- piemotivation wirken leicht strafmindernd.

d) Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten führen zu einer leichten Strafreduktion, weshalb die Ein- satzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe um 4 Monate zu reduzieren ist. 4.3.1.8 Weitere Strafmilderungsgründe Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, die Strafe sei aufgrund des Ab- hängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschuldigten B. und dem Beschuldig- ten A. in Anwendung von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB zusätzlich zu mildern (TPF 17.721.126 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Auch wenn die Beschuldigte rund 8 Jahre jünger als der Beschuldigte ist und sie sich kurz- zeitig – von April bis Juni 2020 (TPF 17.732.007 f.) – in einer Beziehung befun- den haben, bestehen aufgrund der Akten nicht ansatzweise Hinweise oder Indi- zien dafür, dass sich die Beschuldigte in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Be- schuldigten A. befunden hätte. Dass sie vom Beschuldigten in irgendeiner Weise gedrängt, genötigt oder unter Druck gesetzt worden wäre, wurde von niemandem geltend gemacht und es bestehen auch keine diesbezüglichen Hinweise in den Akten. Aus vorliegender Akten- und Beweislage (vgl. E. 2.1.4.3b) hat sich viel- mehr ergeben, dass die Beschuldigte B. sich im Gegenteil aus freiem Willen dazu entschlossen hat, den Beschuldigten A. in seiner verbrecherischen Tätigkeit zu

- 98 - SK.2022.43 unterstützen. Eine Strafmilderung Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB fällt damit gänzlich ausser Betracht. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3.1.9 Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe und Vollzug Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren und in Würdi- gung der objektiven und subjektiven Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als für Tat und Verschulden angemessen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um vom gesetzlich ver- ankerten Regelfall der bedingten Strafe abzuweichen. Dem Verschulden und der Anzahl begangener Delikte entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von 3 Jahren als angezeigt. Die ausgestandene Haft von 28 Tagen (BA 06.02-0001 ff.) wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 5.1 Rückgabe an geschädigte Personen 5.1.1 In den Effekten des Beschuldigten A. konnte untenstehende Sonnenbrille (ein- schliesslich Etui) sichergestellt und beschlagnahmt werden. Diese hat er nach- weislich mit Falschgeld erworben (vgl. BA 10.02-0155 [Fall Nr. 20]) und folglich durch eine Straftat erlangt. Die Sonnenbrille ist daher – entgegen dem Antrag der Verteidigung des Beschuldigten A. (TPF 17.721.094) – an die geschädigte Per- son (JJJ., Z.) zu restituieren (Art. 70 Abs. 1 StGB in fine). Ass-ID Gegenstand 12696 Sonnenbrille mit Etui 5.1.2 Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten A. vom 7. Juli 2021 konnte zudem Bargeld im Umfang von CHF 888.– sichergestellt und in der Folge beschlag- nahmt werden. Dabei handelt es sich um das Deliktsgut (abzüglich CHF 2.–, wel- che für den Kauf einer Hygienemaske verwendet wurden), welches der Beschul- digte anlässlich des von ihm zum Nachteil der C. AG begangenen Raubs vom

7. Juli 2021 entwendet hat (BA B5.02.02-0108 ff.; -0135 ff.). Dieses Bargeld ist folglich an die geschädigte Person (C. AG) zu restituieren (Art. 70 Abs. 1 StGB in fine). Ass-ID Gegenstand 12820 Bargeld CHF 888.–

- 99 - SK.2022.43 5.2 Rückgabe an Kantonale Passstelle des Kantons Waadt Anlässlich der am 5. Juni 2020 am Wohnort des Beschuldigten A. durchgeführ- ten Hausdurchsuchung konnte untenstehende, auf NN. lautende Identitätskarte sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt werden (BA 08.00-0007). Aus den Akten ergibt sich, dass NN. am 20. April 2020 bei der Kantonspolizei Freiburg den Verlust dieses Ausweises angezeigt hat (BA 10.02-0238). Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 (VAwG; SR 143.11) hat der Verlust eines Ausweises (Pass und Identitätskarte [Art. 1 VAwG]) dessen Un- gültigkeit zur Folge; der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden. Wird der Ausweis wieder aufgefunden, darf er nicht zurückerstattet werden, sondern ist einer ausstellenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar (Art. 24 Abs. 1 VAwG). Der vorgenannte Ausweis wurde in Lausanne ausgestellt. Ent- sprechend ist er der kantonalen Passstelle des Kantons Waadt (Centre de bio- métrie et des documents d'identité) zur Entwertung zuzustellen. Ass-ID Gegenstand 12685 1 CH Identitätskarte Nr. 1 5.3 Aushändigung an den Beschuldigten A. Die nachfolgenden Gegenstände wurden beim bzw. auf dem Beschuldigten A. sichergestellt oder es ist aufgrund der Umstände erstellt bzw. aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass es sich dabei um dessen persönli- chen Gegenstände handelt. Diese weisen keinen nachweislichen Zusammen- hang zu einer Straftat auf und auch sonst liegt kein Beschlagnahmegrund mehr vor. Die Gegenstände sind daher dem Beschuldigten A. zu restituieren (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ass-ID Gegenstand 12646 1 Necessaire alt-lila, Rasierer 12653 1 Papier A4 unbedruckt 12667 Schreiben Sozialamt, Mahnungen, Schreiben Spital, Kontoauszug 12668 Sichtmappe mit handgeschriebenen Blättern 12674 1 Tresor aufgebrochen 12675 Diverse Kassenabrechnungen, zerrissener Bankbeleg, 2x 2 Tresorschlüssel, de- fekter Schlüssel in Minigrip, leere Münzeinsätze CHF und EUR 12724 Baseballmütze hellblau/weiss 12728 Regenjacke schwarz, Handschuh schwarz 12729 Sonnenbrille 12730 Bierdose 12731 Weinflasche 12732 Trainerhose schwarz

- 100 - SK.2022.43 12733 Unterhemd schwarz 12734 Weste schwarz 12735 T-Shirt weiss 12736 Turnschuhe weiss 12746 Notizbuch blau 12747 Notizbuch bunt 12748 Pullover gelb/grau/schwarz 12749 Jacke schwarz 12751 2 Sonnenbrillen 12752 Mobiltelefon iPhone weiss 12754 Sonnenbrille 12813 3 Sonnenbrillen 12814 Rucksack schwarz 12815 1 Paar Turnschuhe schwarz 12816 Mobiltelefon Huawei weiss 5.4 Einziehung Bei den nachfolgenden Gegenständen handelt es sich um falsche Banknoten bzw. Gegenstände, die zur Herstellung falschen Geldes oder zur Begehung an- derer Delikte gedient haben oder dazu bestimmt waren. Diese sind folglich ein- zuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB, Art. 249 StGB): Ass-ID Gegenstand 12608 3 falsche CHF Banknoten: 1x CHF 50.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12610 2 Sprühdosen 12611 Bolzenschneider 12612 1 Papierbogen mit aufgedruckter Note à CHF 50 ohne Serien Nr. 12614 1 Sprühdose Klarlack 12617 1 falsche Banknote à CHF 50.– Serien Nr. […] 12622 5 falsche Banknoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 3x CHF 100.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.– Serien Nr. […] 12625 1 Japanmesser, 1 Winkellineal, 1 Lineal, 2 Scheren, 1 Klarlack, 1 Haarspray 12626 Betäubungsmittelverpackungen mit Resten Kokain 12627 1 Etui mit Material, Werkzeug und Belegen 12628 A4 Blätter mit Kopie von Note CHF 100.– Serien Nr. […], 3x Papierreste A4 von ausgeschnittenen Noten, wenig Klebefolie 12628 2 Schneidebretter 12629 1 Perücke blond/braun 12630 1 Perücke schwarz 12631 1 Paar Gartenhandschuhe schwarz

- 101 - SK.2022.43 12632 4 Fläschchen Nagellack 12633 1 Rolle Maskierfilm 12634 4 Sprühdosen 12635 1 Paar Wegwerfhandschuhe blau 12636 Latexhandschuh blau 12637 1 Abschnitt Klebefolie 12639 24 zerschnittene A4 Blätter, Papierreste von 24 ausgeschnittenen Noten 12640 1 Etui schwarz mit Falschgeld: 45x Falschgeldnote CHF 200.–, Serien Nr. […], 32x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 1x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 4x Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12645 Papiertasche mit A4 Papierbögen mit jeweils 1 aufgedruckter Falschgeldnote: 92x CHF 100.– Serien Nr. […], 32x CHF 100.– Serien Nr. […], 6x CHF 200.– Serien Nr. […] 12647 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12648 Minigrip mit aufgedruckten Herzen 12649 1 Rolle Transparentfolie 12650 3 Falschgeldnoten: 2x CHF 200.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.–, Serien Nr. […] 12651 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12652 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12654 1 Teil von Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12655 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12656 1 Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] 12657 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12658 Diverse Papierabfälle und Noten 12659 3 Sprühdosen 12662 4 Sprühdosen 12663 3 Falschgeldnoten CHF 100.– Serien Nr. […] 12664 4 Sprühdosen 12665 1 Papierstapel aus Drucker, Inhalt: einseitige Kopien von alter 100er CHF-Note, 18x ohne und 2x mit Serien Nr. […], 13 x CHF 200.– Note ohne Serien Nr., 1x übergrosse Schwarzweiss-Kopie CHF 100.– mit Serien Nr. […] 12666 Diverse einseitige Kopien A4 mit CHF 50.– Note, 1x mit Serien Nr. […] und hand- schriftlichen Texten auf der Rückseite 12669 Diverse Papierabfälle, Ausschnitte von Noten, Kopien einseitig oder mit schlechter Farbe 12670 1 Sprühdose Chromeffekt 12672 2 Plastikbeutelchen mit weisser, kristallartiger Substanz 12673 1 leere Dose Aceton mit eingesteckten Pinseln, 8 verschiedene Pinsel, 1 Dose Haarspray 12676 Sturmhaube schwarz, Strickmütze schwarz

- 102 - SK.2022.43 12677 1 Laser Drucker HP 12678 4 Druckerkartuschen HP 12679 1 Tintenstrahl Drucker 12680 1 Laminiergerät 12681 2 Falschgeldnoten CHF 200.– Serien Nr. […], 2 A4 Blätter mit Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […], A4 Blatt mit Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] und handschriftlichen Notizen, Blatt mit handschriftlichen Notizen 12682 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12687 2 Fahrradschlösser 12688 1 Stift silber, Acrylstift matt 12690 3 Falschgeldnoten: 1x CHF 100.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12693 7 Falschgeldnoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […], 4x CHF 100.– Serien Nr. […] 12695 Minigrip mit Heroin 12725 Gesichtsmaske schwarz 12726 Handschuh einzeln rechts, schwarz mit Nike Logo 12727 Soft-Air-Pistole 12737 Einwegmaske blau 12738 Ledermappe schwarz 12744 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12745 1 Minigrip mit weissen Kristallen 12750 1 Elektroschocker schwarz mit Batterie 12755 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12756 1 Feinwaage, 5 Minigrip mit Restsubstanzen 12818 Bolzenschneider 12819 Ladegerät B1-10-02- 0001 ff. 67 gefälschte Banknoten à CHF 50.–, 100.–, 200.–, EUR 50.– 5.5 Aufrechterhalten der Beschlagnahme 5.5.1 Anlässlich der am 3. Juni 2020 im Zimmer des MM.s in Z. durchgeführten Haus- durchsuchung konnte Bargeld im Umfang von CHF 550.– (Ass-ID 12623 [CHF 10.–], 12641 [CHF 180.–], 12644 [CHF 360.–]) sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt werden (BA 08.00-0004). Im Vorverfahren gab die Be- schuldigte B. an, von diesem Geld würden etwa CHF 100.– bis 200.– ihr gehören; dabei handle es sich um den Betrag, den sie nach Z. mitgenommen habe. Das restliche Geld gehöre dem Beschuldigten A., wobei es möglich sei, dass es sich dabei um Geld handle, welches sie beide im Zusammenhang mit dem In Umlauf- setzen falschen Geldes als Retourgeld erhalten hätten (BA 13.02-0019 f.). Dem- gegenüber stritt der Beschuldigte A. im Vorverfahren eine deliktische Herkunft dieses Geldes ab; solches habe er jeweils laufend wieder ausgegeben. Wem das

- 103 - SK.2022.43 Bargeld tatsächlich gehört, konnte er im Vorverfahren nicht abschliessend beant- worten. Er gab jedoch zu Protokoll, dass dieses Bargeld ihm und der Beschul- digten B. gehören würde, wobei er präzisierte, sein Geld jeweils zur Verwaltung an die Beschuldigte B. übergeben zu haben (BA 13.01-0029 f.). Unter Berück- sichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (E. 4.2.4.8; 4.3.1.7) und dem Umstand, dass sie durch die von ihnen begangenen Straftaten echtes Bargeld als Retourgeld erhalten haben, bestehen zwar gewisse Indizien für die deliktische Herkunft des beschlagnahmten Bargelds. Eine solche kann den Be- schuldigten aber, namentlich aufgrund des doch eher geringen Betrages (CHF 550.–), nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Es ist daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um von ihnen legal erwirt- schaftetes bzw. ihnen legal zugeflossenes Bargeld handelt. Gestützt auf ihre im Kern übereinstimmenden Aussagen werden B. hiervon CHF 200.– und A. CHF 350.– zugerechnet. Diese Beträge werden zur Deckung der den Beschul- digten auferlegten Verfahrenskosten (E. 7) verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 442 Abs. 4 StPO). Infolgedessen ist die Beschlagnahme zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario). 5.5.2 Sämtliche übrigen durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Gegen- stände verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 6. Zivilklagen 6.1 Rechtliche Grundlagen 6.1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird u.a. auf den Zi- vilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.1.2 Die Privatklägerschaft macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR und Art. 49 Abs. 1 OR geltend. Es ist daher, soweit erforder- lich, auf die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen einzugehen. 6.1.2.1 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Scha- den ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in ei- ner Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgan-

- 104 - SK.2022.43 genem Gewinn bestehen (BGE 132 III 359 E. 4). Zum Schaden gehört nach kon- stanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Er- eignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Scha- denersatzes (BGE 131 III 12 E. 9.1). Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entwe- der ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutz- norm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjek- tives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Pri- vat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder unge- schriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstam- men (BGE 146 IV 211 E. 3.2). Als Schutznorm gelten namentlich die Tatbestände nach Art. 139, Art. 140, 144 und 146 StGB (vgl. BREHM, Berner Kommentar,

4. Aufl. 2013, Art. 41 OR N. 39 mit Hinweisen). Die schädigende Handlung muss sodann natürlich und adäquat kausal für den eingetretenen Schaden sein (BREHM, a.a.O. Art. 41 OR N. 103 ff.). Schliesslich setzt Art. 41 Abs. 1 OR ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. 6.1.2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich ver- letzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.2). 6.1.2.3 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urhe- ber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). 6.2 Zivilklagen gegen den Beschuldigten A. 6.2.1 Anerkannte Zivilklagen 6.2.1.1 A. hat folgende Zivilklagen in nachstehender Höhe anerkannt (TPF 17.731.022; 17.731.026; 17.731.032 17.721.093). Hiervon ist Vormerk zu nehmen (Art. 124 Abs. 3 StPO). Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. C. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 4 D. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 13 F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47

- 105 - SK.2022.43 H. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 61 H. AG CHF 150.– (Genugtuung) 61 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 28 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 J. CHF 8'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 2. März 2021 212 K. CHF 6'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 7. Juli 2021 218 K. CHF 1'150.– (Schadenersatz) zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2022 218 C. AG CHF 930.– (Schadenersatz) 218 M. EUR 1'759.99 (Schadenersatz) 202 6.2.1.2 Weiter hat der Beschuldigte A. auch eine allfällige Forderung von L. im Zusam- menhang mit dem Betrug betreffend den Verkauf des Gürtels der Marke «Louis Vuitton» akzeptiert (TPF 17.721.093). L. hat sich zwar als Straf- und Zivilkläger konstituiert; hat es jedoch unterlassen, seine Zivilforderung zu beziffern (BA 15.01-0002; B1.02.02-0077). Nach dem Gesagten ist davon Vormerk zu nehmen, dass A. die Zivilklage von L. im Grundsatz anerkannt hat. 6.2.2 Nicht anerkannte Zivilklagen 6.2.2.1 Zivilklage von M. M. machte gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Diebstahl sei- nes Elektrofahrrades (E. 3.4.3.1) – neben der anerkannten Zivilklage auf Bezah- lung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 1'759.99 (E. 6.2.1.1) – auch eine Genugtuung im Betrag von je EUR 1'759.99 geltend und reichte die Quittung für den Kauf des Elektrofahrrades vom 13. Oktober 2018 ein. Als Begründung führte er aus, im Rahmen des Diebstahls sei der Motor des Elektrofahrrades beschädigt worden und funktioniere deshalb nicht mehr (BA 15.04-0005 f.). Die vom Privatkläger geforderte Genugtuung anerkannte der Beschuldigte A. nicht (TPF 17.721.093). Zwar wurde er wegen des zum Nachteil von M. began- genen Diebstahls schuldig gesprochen (E. 3.4.3.1; 3.4.4). Inwiefern die An- spruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung an den Privatklä- ger erfüllt sein sollen, ergibt sich jedoch gestützt auf diesen im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht. Es wäre daher am Privatkläger gelegen, sämtli- che anspruchsbegründenden Tatsachen zu substantiieren und zu beweisen. Mangels eines solchen Vorbringens ist die Zivilklage von M. auf Bezahlung einer Genugtuung von EUR 1'759.99 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

- 106 - SK.2022.43 6.2.2.2 Zivilklage von N. N. machte im Zusammenhang mit den am 10. Januar 2021 begangenen Taten (Diebstahl und geringfügige Sachbeschädigung [E. 3.4, 3.5]) gegen den Beschul- digten A. Schadenersatz in Höhe von CHF 3'300.– geltend (BA 15.07-0005). Zu- dem reichte er eine Quittung vom 15. Juni 2021 ein (BA 15.07-0010), woraus sich ergibt, dass der Privatkläger einen Betrag von insgesamt CHF 2'000.– für die Ausführung verschiedener Arbeiten bezahlte (Servicearbeiten [CHF 120.–], neue Pneus vorne und hinten [CHF 420.–], Gasgriff komplett [CHF 180.–], Bat- terie [CHF 1'280.–]). Der Beschuldigte anerkannte diese Zivilklage nicht (TPF 17.721.093; 17.731.033). Zwar wurde er wegen der zum Nachteil von N. begangenen Taten (Diebstahl des Elektrorollers; geringfügige Sachbeschädigung betreffend die da- ran angebrachten Ringschlösser) schuldig gesprochen (E. 3.4; 3.5). Dass er bei der Ausführung dieser Taten auch den Elektroroller im geltend gemachten Um- fang beschädigte, wird ihm weder vorgeworfen (TPF 17.721.045) noch ergibt sich dies gestützt auf die im Strafverfahren gemachten Feststellungen. Es wäre daher am Privatkläger gelegen, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen zu substantiieren und zu beweisen. Mangels eines solchen Vorbringens ist die Zivilklage von N. auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.3 Zivilklagen gegen die Beschuldigte B. 6.3.1 Anerkannte Zivilklagen Die Beschuldigte B. hat folgende Zivilklagen in nachstehender Höhe anerkannt (TPF 17.732.017; 17.721.130 f.). Hiervon ist Vormerk zu nehmen (Art. 124 Abs. 3 StPO). Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 6.3.2 Nicht anerkannte Zivilklage der H. AG Die H. AG machte mittels ausgefüllten Formulars «Erklärung betreffend Strafan- trag und Privatklage» wegen des am 2. Juni 2020 erfolgten In Umlaufsetzens einer falschen Banknote à CHF 100.– (Fall Nr. 61) Schadenersatz in Höhe von CHF 100.– und Genugtuung für «Umtriebe» in Höhe von CHF 150.– gegen beide Beschuldigten geltend (BA 15.37-0006 f.). Im Gegensatz zum Beschuldigten A. (E. 6.2.1.1) anerkannte die Beschuldigte B. die Zivilklage der H. AG nicht (TPF 17.732.017; 17.721.130 f.). Die beiden Be- schuldigten wurden jedoch wegen des genannten Sachverhalts des In Um-

- 107 - SK.2022.43 laufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) und (gewerbsmässigen) Be- trugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen (E. 2.3; 2.4). Be- treffend den geltend gemachten Schadenersatz im Umfang von CHF 100.– sind die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR aufgrund der tatsächlichen Feststellungen ohne Weiteres gegeben. Die Beschuldigte B. ist demnach unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A. dazu zu verpflichten, der H. AG Schadenersatz von CHF 100.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage mangels substantiierter Begründung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7. Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen CHF 200.– bis CHF 50'000.– und für die Unter- suchung im Falle einer Anklageerhebung CHF 1'000.– bis CHF 100'000.– (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr CHF 1'000.– bis CHF 100'000.– (Art. 7 lit. b BStKR). 7.2 Die Bundesanwaltschaft bezifferte die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vor- verfahrens insgesamt mit CHF 52'347.65, bestehend aus Kosten betreffend den Beschuldigten A. von CHF 42'647.65 (Gebühr in Höhe von CHF 18'000.–, Aus- lagen von CHF 24'647.65) und betreffend die Beschuldigte B. von CHF 9'700.– (Gebühr in Höhe von CHF 7'000.–, Auslagen von CHF 2'700.–). Die Gebühren liegen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens und sind angemessen. Die Auslagen sind ausgewiesen (vgl. BA Rubrik 24). Unter Berücksichtigung der in E. 7.1 erwähnten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.– festgesetzt (CHF 3'500.– für den Verfahrenskomplex betreffend den Beschuldigten A. und

- 108 - SK.2022.43 CHF 1'500.– für den Verfahrenskomplex betreffend die Beschuldigte B.). Insge- samt betragen die auferlegbaren Verfahrenskosten somit CHF 57'347.65, wovon CHF 46'147.65 auf den Beschuldigten A. und CHF 11'200.– auf die Beschuldigte B. entfallen. 7.3 Unter Berücksichtigung der teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie der teil- weisen Freisprüche sind die Verfahrenskosten den Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen; die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Nach dem Gesagten erscheint folgende Kostenauflage als angemessen: − Beschuldigter A.: CHF 41'532.90 (entspricht 9/10 von CHF 46'147.65) − Beschuldigte B.: CHF 7'466.65 (entspricht 2/3 von CHF 11'200.–) 8. Entschädigungen 8.1 Entschädigung der beschuldigten Personen 8.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 8.1.2 Die beiden Beschuldigten sind amtlich verteidigt, sodass ihnen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte keine Aufwendungen entstanden sind. Es sind zudem keine wirtschaftlichen Einbussen ersichtlich, welche ihnen aus ihrer Beteiligung am Strafverfahren entstanden wären; solche wurden auch nicht gel- tend gemacht. Schliesslich wurden die Beschuldigten zu Freiheitsstrafen verur- teilt und die von ihnen ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug wird vollständig auf diese Strafen angerechnet, sodass ihnen hierfür auch keine Ge- nugtuung zuzusprechen ist. Nach dem Gesagten ist den Beschuldigten – trotz der teilweisen Einstellung des Verfahrens und der teilweisen Freisprüche – keine Entschädigung zuzusprechen. 8.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 8.2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Ho- norar als Teil der Anwaltskosten wird nach dem notwendigen und ausgewiese- nen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen.

- 109 - SK.2022.43 Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.– und höchstens CHF 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss CHF 230.– für Anwaltstä- tigkeit und CHF 200.– für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bun- desstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 8.2.2 Betreffend die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. 8.2.2.1 Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere Personen mit der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten A. betraut. Im Vorverfahren wurde der jeweiligen amt- lichen Verteidigung bei Beendigung des Mandatsverhältnisses wie folgt eine Ent- schädigung zugesprochen (jeweils inkl. MWST): − CHF 13'504.20 an Rechtsanwalt KKK. (BA 16.01-0060 ff.); − CHF 5'320.95 an Advokat LLL. (BA 16.03-0021 ff.). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO liegt die Kompetenz für die Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung beim urteilenden Gericht. Bei den oben aufgeführten Beträgen handelt es sich lediglich um Akontozahlungen. Die im Vor- verfahren zugesprochenen Beträge erscheinen indes sowohl aufgrund der ge- leisteten Stunden als auch des Stundenansatzes angemessen. Es rechtfertigt sich daher die Entschädigungen der ehemaligen amtlichen Verteidigung jeweils in der Höhe der geleisteten Akontozahlungen festzulegen. 8.2.2.2 Die aktuelle amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Cinzia Falleg- ger-Santo, machte in ihrer Kostennote ein Honorar von insgesamt CHF 29'625.85 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 96.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 19.5 Stunden Rei- sezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 1'410.78, jeweils zzgl. 7.7 % MWST (TPF 17.721.097 ff.). 8.2.2.3 Die beantragte Entschädigung ist mit folgenden Ausnahmen angemessen: Die Verteidigerin machte für die Hauptverhandlung insgesamt 16 Arbeitsstunden gel- tend. Diese hat jedoch insgesamt lediglich 11 Stunden gedauert, sodass eine Kürzung von 5 Stunden zu erfolgen hat. Überdies sind die für den ursprünglich vorgesehenen, jedoch nicht notwendig gewordenen zweiten Verhandlungstag geltend gemachten Auslagen für Mahlzeiten (CHF 55.–) zu streichen. 8.2.2.4 Im Ergebnis resultiert demnach ein Betrag von insgesamt CHF 28'325.95 (inkl. MWST), bestehend aus einem Aufwand von 91.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 19.5 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 1'355.78, jeweils zzgl. 7.7 % MWST. Advokatin Cinzia Fallegger-Santo ist in diesem Umfang für die amtliche

- 110 - SK.2022.43 Verteidigung des Beschuldigten A. durch die Eidgenossenschaft zu entschädi- gen. 8.2.2.5 Der Beschuldigte A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von 9/10 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.2.3 Betreffend die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B. 8.2.3.1 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B., Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, machte in seiner Kostennote ein Honorar von insgesamt CHF 39'299.05 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 133.18 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 21 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 841.30, jeweils zzgl. 7.7 % MWST, sowie nicht mehrwertsteuerberechtigte Auslagen von CHF 597.80 (TPF 17.721.133 ff.). 8.2.3.2 Die beantragte Entschädigung ist mit folgenden Ausnahmen angemessen: Der Verteidiger machte im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung – aufgrund des geplanten, aber nicht notwendig gewordenen zweiten Verhandlungstages – ins- gesamt 21.33 Stunden geltend. Die Hauptverhandlung hat jedoch insgesamt le- diglich 11 Stunden gedauert, sodass eine Kürzung von 10.33 Stunden zu erfol- gen hat. Zudem machte er für die Nachbearbeitungszeit einen Aufwand von 3.25 Stunden geltend. Die Nachbesprechung wird praxisgemäss mit 1 Stunde vergütet, sodass eine zusätzliche Kürzung um 2.25 Stunden vorzunehmen ist. 8.2.3.3 Im Ergebnis resultiert demnach ein Aufwand von insgesamt CHF 35'902.75 (inkl. MWST), bestehend aus einem Aufwand von 120.60 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 21 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 841.30, jeweils zzgl. 7.7 % MWST, sowie nicht mehrwertsteuerberechtigte Auslagen von CHF 597.80. Rechtsanwalt J. Mischa Mensik ist in diesem Umfang für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten B. durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen. 8.2.3.4 Die Beschuldigte B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung im Umfang von 2/3 Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3 Entschädigung der Privatklägerschaft 8.3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1).

- 111 - SK.2022.43 8.3.2 Die Entschädigung der obsiegenden Privatklägerschaft sowie die ihres unent- geltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach den Bestimmungen über die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 10 BStKR). Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldig- ten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwen- dungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund bzw. an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO). 8.3.3 Entschädigung der Privatklägerin J. 8.3.3.1 J. wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Joanna Wierz- cholski als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (BA 15.02-0051 ff.). Die Privatklägerin konstituierte sich sodann als Straf- und Zivilklägerin (BA 15.02 -0004). Da der Beschuldigte A. wegen Raubes schuldig gesprochen worden ist (E. 3.1) und er überdies die geltend gemachte Zivilforderung anerkannt hat (E. 6.2), obsiegt die Privatklägerin vollumfänglich mit ihrer Straf- und Zivilklage. 8.3.3.2 Advokatin Joanna Wierzcholski machte in ihrer Kostennote ein Honorar von ins- gesamt CHF 2'495.90 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 9.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 74.95, jeweils zzgl. 7.7 % MWST (TPF 17.555.007 ff.). Die beantragte Ent- schädigung ist angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 8.3.3.3 Nach dem Gesagten ist Advokatin Joanna Wierzcholski durch die Eidgenossen- schaft mit CHF 2'495.90 (inkl. MWST) zu entschädigen. 8.3.3.4 Der Beschuldigte A. hat der Eidgenossenschaft für diese Entschädigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8.3.4 Entschädigung der Privatklägerin K. 8.3.4.1 K. hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (BA 15.03-0004). Da der Be- schuldigte A. wegen Raubes schuldig gesprochen worden ist (E. 3.1) und er überdies die geltend gemachten Zivilforderungen anerkannt hat (E. 6.2), obsiegt die Privatklägerin vollumfänglich mit ihrer Straf- und Zivilklage. 8.3.4.2 Die Rechtsbeiständin von K. machte in ihrer Kostennote ein Honorar von insge- samt CHF 5'094.– (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 17.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.– (ausmachend CHF 4'437.50), 0.0833 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– (ausmachend CHF 16.67) so- wie Auslagen im Umfang von CHF 275.65, jeweils zzgl. 7.7 % MWST (TPF 17.556.009 ff.). Der Stundenansatz für die geleistete Arbeit von 17.75 Stun- den ist auf CHF 230.– zu reduzieren (vgl. E. 8.2.1; 8.3.2). Im Übrigen ist die be- antragte Entschädigung angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

- 112 - SK.2022.43 8.3.4.3 Im Ergebnis resultiert ein notwendiger Aufwand von insgesamt CHF 4'711.70 (inkl. MWST), bestehend aus 17.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (ausmachend CHF 4'082.50), 0.0833 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– (ausmachend CHF 16.67) sowie Auslagen im Umfang von CHF 275.65, jeweils zzgl. 7.7 % MWST. In diesem Umfang hat der Beschuldigte A. die Privatklägerin K. zu entschädigen. 8.3.5 Entschädigung der übrigen Privatklägerschaft Den übrigen Privatklägern und Privatklägerinnen sind mangels entsprechender Anträge keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 113 - SK.2022.43 Die Strafkammer erkennt: I. A. 1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt: 1.1. im Anklagepunkt 1.1.2.2 und 1.1.2.4 in Bezug auf die 4 Noten gemäss Tabelle 4, zweitunterste Zeile (Geldfälschung und Versuch dazu sowie Lagern falschen Geldes); 1.2. im Anklagepunkt 1.3.12 (Hehlerei). 2. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen: 2.1. des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden Noten (Anklagepunkte 1.1.1.4, 1.1.2.4): Noten Seriennummer Ass-ID 10 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681 16 Noten à CHF 100.– […] BA 10.02-0172 1 Note à CHF 50.– […] Ass-ID 12666 8 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12669

E. 34 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12645, 12665 105 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681, 12645, 12628 9 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12645 2.2. des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 43, 70, 71 (Anklagepunkt 1.1.1.2) und 33, 34, 67, 68, 69, 73 (Anklagepunkt 1.1.2.3); 2.3. des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 43, 70, 71 (Anklagepunkt 1.1.1.5) und 33, 34, 67, 68, 69, 73 (Anklagepunkt 1.1.2.5); 2.4. der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.2); 2.5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklagepunkt 1.3.5); 2.6. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG im Zusammenhang mit dem Besitz einer Soft-Air-Waffe (Anklage- punkt 1.3.7).

- 114 - SK.2022.43 3. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen: 3.1. der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 250 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.1, 1.1.2.2); 3.2. der mehrfachen versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.1, 1.1.2.2); 3.3. des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.2, 1.1.2.3); 3.4. des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.5, 1.1.2.5); 3.5. des mehrfachen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage- punkte 1.2.1.1, 1.2.1.2); 3.6. des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.1); 3.7. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkte 1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8); 3.8. der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.6); 3.9. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 12 sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG (Anklagepunkt 1.3.7); 3.10. des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.9); 3.11. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ge- mäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkte 1.3.10, 1.3.11). 4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juni 2014 (Verfahrensnummer DG140037) ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird widerrufen. 5. A. wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziffer I.4. bestraft mit ei- ner Freiheitsstrafe von 66 Monaten. Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 597 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerech- net. 6. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.–.

- 115 - SK.2022.43 7. A. wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.–; bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 8. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt. II. B. 1. Das Verfahren gegen B. wird im Anklagepunkt 1.1.2.2 und 1.1.2.4 in Bezug auf die 4 Noten gemäss Tabelle 4, zweitunterste Zeile, eingestellt (Geldfälschung und Versuch dazu sowie Lagern falschen Geldes). 2. B. wird schuldig gesprochen: 2.1. der Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB betreffend die Noten gemäss den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklagepunkt 1.1.2.2); 2.2. des mehrfachen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden Noten (Anklagepunkt 1.1.2.4): Noten Seriennummer Ass-ID 2 Noten à CHF 50.– […] Ass-ID 12608, 12617 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12608 6 Noten à CHF 100.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12650

E. 36 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12622, 12640, 12647 49 Noten à CHF 200.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12645, 12650 1 Note à CHF 100.– […] Ass-ID 12640 2.3. des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklage- punkt 1.1.2.3); 2.4. des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklagepunkt 1.1.2.5).

- 116 - SK.2022.43 3. Im Übrigen wird B. freigesprochen von den Vorwürfen: 3.1. der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB (Anklage- punkt 1.1.2.2); 3.2. der mehrfachen versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB (Anklagepunkt 1.1.2.2); 3.3. des mehrfachen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB, mit Ausnahme hinsichtlich der Noten in den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklagepunkt 1.1.2.4); 3.4. des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1.2.3); 3.5. des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage- punkt 1.1.2.5). 4. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Haft von 28 Tagen wird auf diese Strafe angerechnet. III. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden den berechtigten Personen zurückgegeben: Ass-ID Gegenstand Berechtigte Person 12646 1 Necessaire alt-lila, Rasierer A. 12653 1 Papier A4 unbedruckt 12667 Schreiben Sozialamt, Mahnungen, Schreiben Spital, Kontoauszug 12668 Sichtmappe mit handgeschriebenen Blättern 12674 1 Tresor aufgebrochen 12675 Diverse Kassenabrechnungen, zerrissener Bankbeleg, 2x 2 Tresorschlüssel, defekter Schlüssel in Minigrip, leere Münzeinsätze CHF und EUR 12724 Baseballmütze hellblau/weiss

- 117 - SK.2022.43 12728 Regenjacke schwarz, Handschuh schwarz A. 12729 Sonnenbrille 12730 Bierdose 12731 Weinflasche 12732 Trainerhose schwarz 12733 Unterhemd schwarz 12734 Weste schwarz 12735 T-Shirt weiss 12736 Turnschuhe weiss 12746 Notizbuch blau 12747 Notizbuch bunt 12748 Pullover gelb/grau/schwarz 12749 Jacke schwarz 12751 2 Sonnenbrillen 12752 Mobiltelefon iPhone weiss 12754 Sonnenbrille 12813 3 Sonnenbrillen 12814 Rucksack schwarz 12815 1 Paar Turnschuhe schwarz 12816 Mobiltelefon Huawei weiss 12696 Sonnenbrille mit Etui JJJ. 12820 Bargeld CHF 888.– C. AG 12685 1 CH Identitätskarte Nr. 1 Kanton Waadt, Centre de bio- métrie et des documents d'identité 2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Ass-ID Gegenstand 12608 3 falsche CHF Banknoten: 1x CHF 50.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12610 2 Sprühdosen 12611 Bolzenschneider 12612 1 Papierbogen mit aufgedruckter Note à CHF 50 ohne Serien Nr. 12614 1 Sprühdose Klarlack 12617 1 falsche Banknote à CHF 50.– Serien Nr. […] 12622 5 falsche Banknoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 3x CHF 100.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.– Serien Nr. […] 12625 1 Japanmesser, 1 Winkellineal, 1 Lineal, 2 Scheren, 1 Klarlack, 1 Haarspray 12626 Betäubungsmittelverpackungen mit Resten Kokain

- 118 - SK.2022.43 12627 1 Etui mit Material, Werkzeug und Belegen

12628 A4 Blätter mit Kopie von Note CHF 100.– Serien Nr. […], 3x Papierreste A4 von ausgeschnittenen Noten, wenig Klebefolie 12628 2 Schneidebretter 12629 1 Perücke blond/braun 12630 1 Perücke schwarz 12631 1 Paar Gartenhandschuhe schwarz 12632 4 Fläschchen Nagellack 12633 1 Rolle Maskierfilm 12634 4 Sprühdosen 12635 1 Paar Wegwerfhandschuhe blau 12636 Latexhandschuh blau 12637 1 Abschnitt Klebefolie 12639 24 zerschnittene A4 Blätter, Papierreste von 24 ausgeschnittenen Noten 12640 1 Etui schwarz mit Falschgeld: 45x Falschgeldnote CHF 200.–, Serien Nr. […], 32x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 1x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 4x Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12645 Papiertasche mit A4 Papierbögen mit jeweils 1 aufgedruckter Falschgeldnote: 92x CHF 100.– Serien Nr. […], 32x CHF 100.– Serien Nr. […], 6x CHF 200.– Serien Nr. […] 12647 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12648 Minigrip mit aufgedruckten Herzen 12649 1 Rolle Transparentfolie 12650 3 Falschgeldnoten: 2x CHF 200.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.–, Serien Nr. […] 12651 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12652 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12654 1 Teil von Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12655 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12656 1 Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] 12657 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12658 Diverse Papierabfälle und Noten 12659 3 Sprühdosen 12662 4 Sprühdosen 12663 3 Falschgeldnoten CHF 100.– Serien Nr. […] 12664 4 Sprühdosen 12665 1 Papierstapel aus Drucker, Inhalt: einseitige Kopien von alter 100er CHF-Note, 18x ohne und 2x mit Serien Nr. […], 13 x CHF 200.– Note ohne Serien Nr., 1x übergrosse Schwarzweiss-Kopie CHF 100.– mit Serien Nr. […]

- 119 - SK.2022.43 12666 Diverse einseitige Kopien A4 mit CHF 50.– Note, 1x mit Serien Nr. […] und hand- schriftlichen Texten auf der Rückseite 12669 Diverse Papierabfälle, Ausschnitte von Noten, Kopien einseitig oder mit schlechter Farbe 12670 1 Sprühdose Chromeffekt 12672 2 Plastikbeutelchen mit weisser, kristallartiger Substanz 12673 1 leere Dose Aceton mit eingesteckten Pinseln, 8 verschiedene Pinsel, 1 Dose Haarspray 12676 Sturmhaube schwarz, Strickmütze schwarz 12677 1 Laser Drucker HP 12678 4 Druckerkartuschen HP 12679 1 Tintenstrahl Drucker 12680 1 Laminiergerät 12681 2 Falschgeldnoten CHF 200.– Serien Nr. […], 2 A4 Blätter mit Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […], A4 Blatt mit Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] und handschriftlichen Notizen, Blatt mit handschriftlichen Notizen 12682 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12687 2 Fahrradschlösser 12688 1 Stift silber, Acrylstift matt 12690 3 Falschgeldnoten: 1x CHF 100.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12693 7 Falschgeldnoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […], 4x CHF 100.– Serien Nr. […] 12695 Minigrip mit Heroin 12725 Gesichtsmaske schwarz 12726 Handschuh einzeln rechts, schwarz mit Nike Logo 12727 Soft-Air-Pistole 12737 Einwegmaske blau 12738 Ledermappe schwarz 12744 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12745 1 Minigrip mit weissen Kristallen 12750 1 Elektroschocker schwarz mit Batterie 12755 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12756 1 Feinwaage, 5 Minigrip mit Restsubstanzen 12818 Bolzenschneider 12819 Ladegerät B1-10-02- 0001 ff. 67 gefälschte Banknoten à CHF 50.–, 100.–, 200.–, EUR 50.–

- 120 - SK.2022.43 3. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 550.– (Ass-ID 12623, 12641, 12644) wird wie folgt zur Deckung der den folgenden Personen auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziffer V.2. verwendet: 3.1. A. CHF 350.– 3.2. B. CHF 200.– 4. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklage- schrift vom 26. September 2022 verbleiben als Beweismittel bei den Akten. IV. Zivilklagen 1.

1.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. die Zivilklagen der folgenden Per- sonen in nachstehender Höhe anerkannt hat: Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. C. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 4 D. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 13 F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47 H. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 61 H. AG CHF 150.– (Genugtuung) 61 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 28 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 J. CHF 8'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 2. März 2021 212 K. CHF 6'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 7. Juli 2021 218 K. CHF 1'150.– (Schadenersatz) zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2022 218 C. AG CHF 930.– (Schadenersatz) 218 M. EUR 1'759.99 (Schadenersatz) 202 1.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. die Zivilklage von L. im Grundsatz anerkannt hat. 1.3. Die Zivilklage von M. gegen A. auf Bezahlung einer Genugtuung von EUR 1'759.99 wird auf den Zivilweg verwiesen. 1.4. Die Zivilklage von N. gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 121 - SK.2022.43 2. 2.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass B. die Zivilklagen der folgenden Per- sonen in nachstehender Höhe anerkannt hat: Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 2.2. B. wird unter solidarischer Haftung mit A. verpflichtet, der H. AG Schadenersatz von CHF 100.– zu zahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage gegen B. auf den Zivilweg verwiesen. V. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen: CHF 25'000.– Gebühr Vorverfahren CHF 27'347.65 Auslagen Vorverfahren CHF 5'000.– Gerichtsgebühr

CHF 57'347.65 Total 2. Die Verfahrenskosten werden anteilsmässig wie folgt auferlegt: 2.1. A. CHF 41'532.90 (9/10 von CHF 46'147.65) 2.2. B. CHF 7'466.65 (2/3 von CHF 11'200.–) 2.3. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. VI. Entschädigungen 1. 1.1. Es wird festgestellt, dass für die bisherige amtliche Verteidigung von A. nachste- hende Entschädigungen (je inkl. MWST) festgesetzt und in vollem Umfang aus- gerichtet worden sind: − CHF 13'504.20 an Rechtsanwalt KKK.; − CHF 5'320.95 an Advokat LLL. 1.2. Advokatin Cinzia Fallegger-Santo wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit CHF 28'325.95 (inkl. MWST) entschädigt.

- 122 - SK.2022.43 1.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer VI.1.1.-1.2. im Umfang von 9/10 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.

2.1. Rechtsanwalt J. Mischa Mensik wird unter Anrechnung der ausgerichteten Akon- tozahlung für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit CHF 35'902.75 (inkl. MWST) entschädigt. 2.2. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer VI.2.1. im Umfang von 2/3 Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.

3.1. Advokatin Joanna Wierzcholski wird für die unentgeltliche Verbeiständung von J. durch die Eidgenossenschaft mit CHF 2'495.90 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerschaft gemäss Ziffer VI.3.1. Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. A. wird verpflichtet, K. eine Entschädigung von CHF 4'711.70 (inkl. MWST) zu bezahlen. Die Parteien haben auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet. Das Urteilsdispositiv wird ihnen schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

- 123 - SK.2022.43 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft) − Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Verteidiger von B. (Beschuldigte) − C. AG (Privatklägerschaft; zweifach) − D. AG (Privatklägerschaft) − Genossenschaft E. (Privatklägerschaft) − F. GmbH (Privatklägerschaft) − G. AG (Privatklägerschaft) − H. AG (Privatklägerschaft) − I. (Privatklägerschaft) − Advokatin Joanna Wierzcholski, Rechtsbeistandschaft von J. und K. (Privatklä- gerschaft; zweifach) − L. (Privatklägerschaft) − M. (Privatklägerschaft) − N. (Privatklägerschaft) − O. AG (Privatklägerschaft) Eine vollständige Kopie wird zugestellt an − Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an − Rechtsanwalt KKK. (ehemaliger amtlicher Verteidiger von A.; Dispositiv Zif- fer VI.1.1. und zugehörige Erwägung) − Advokat LLL. (ehemaliger amtlicher Verteidiger von A.; Dispositiv Ziffer VI.1.1. und zugehörige Erwägung) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 8 und Ziff. 9 sowie Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004). Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

- 124 - SK.2022.43 Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB zu Handen B.

Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Verteidiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. Sep- tember 2010 E. 3).

Hat sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).

Begeht die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die Verurteilte verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlän- gerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlänge- rung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Versand: 14. März 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 24. Januar 2023 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Johannes Rinnerthaler

und als Privatklägerschaft:

1. C. AG, vertreten durch P., Q. und R.

2. D. AG, vertreten durch S.

3. GENOSSENSCHAFT E., vertreten durch T. und U.

4. F. GMBH, vertreten durch AA.

5. G. AG, vertreten durch BB. und CC.

6. H. AG, vertreten durch DD.

7. I., vertreten durch EE.

8. J., vertreten durch Advokatin Joanna Wierzcholski

9. K., vertreten durch Advokatin Joanna Wierzcholski

10. L. B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2022.43

- 2 - SK.2022.43 11. M.

12. N.

13. O. AG, vertreten durch FF.

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Advokatin Cinzia Falleg- ger-Santo

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik

Gegenstand

Mehrfache (teilweise versuchte) Geldfälschung, mehrfa- ches In Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfaches La- gern falschen Geldes, gewerbsmässiger Betrug, mehrfa- cher Raub, Betrug, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Diebstahl, Sachbeschädigung, Hehlerei, Urkundenfäl- schung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz (A.)

Mehrfache (teilweise versuchte) Geldfälschung, mehrfa- ches In Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfaches La- gern falschen Geldes, gewerbsmässiger Betrug (B.)

- 3 - SK.2022.43 Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen: − der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) bzw. des teilweisen Versuchs der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); − des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB); − des mehrfachen Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB); − des mehrfachen (teilweise gewerbsmässigen) Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); − des mehrfachen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); − des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bzw. teilweise geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB); − der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB); − der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); − der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB); − der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).

2. A. sei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 BetmG freizusprechen.

3. B. sei schuldig zu sprechen: − der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) bzw. des teilweisen Versuchs der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); − des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB); − des mehrfachen Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB); − des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB).

- 4 - SK.2022.43

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 25. Juni 2014 gegen A. wegen versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) teilbe- dingt ausgesprochene Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären (Art. 46 Abs. 1 StGB).

5. A. sei – teilweise im Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom

25. Juni 2014 – mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten zu bestrafen (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 78 Tagen sowie die durch vorzeitigen Strafantritt in Haft verbrachten Tage seien auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

6. A. sei zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.– zu verurteilen (Art. 106 StGB).

7. B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheits- strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 28 Tagen sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

8. Von einer Ersatzforderung des Staates zulasten von A. und B. zugunsten der Eidge- nossenschaft sei abzusehen.

9. Der Kanton Basel-Stadt sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).

10. Die beschlagnahmten falschen Banknoten und -abfälle (gemäss Ziff. 10 des Antrags der Bundesanwaltschaft) seien einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu ver- nichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 249 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB).

11. Die beschlagnahmten Bargeldbeträge (gemäss Ziff. 11 des Antrags der Bundesan- waltschaft) seien zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO).

12. Die beschlagnahmten Gegenstände (gemäss Ziff. 12 des Antrags der Bundesanwalt- schaft) seien A. oder B. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO).

13. Die beschlagnahmten Gegenstände (gemäss Ziff. 13 des Antrags der Bundesanwalt- schaft) seien den berechtigten Personen zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 5 - SK.2022.43

14. Die beschlagnahmten Gegenstände (gemäss Ziff. 14 des Antrags der Bundesanwalt- schaft) seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB).

15. Die beschlagnahmten Gegenstände (gemäss Ziff. 15 des Antrags der Bundesanwalt- schaft) seien als Beweismittel in den Akten zu belassen.

16. Die Zivilklagen seien gerichtlich zu beurteilen.

17. Von den Verfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 52'267.65) seien A. CHF 42'647.65 (Gebühren: CHF 18'000.–, Auslagen: CHF 24'647.65) zzgl. die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

18. Von den Verfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 16'182.–) seien B. CHF 9'700.– (Gebühren: CHF 7'000.–, Auslagen: CHF 2'700.–) zzgl. die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

19. Advokatin Fallegger-Santo sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

20. Rechtsanwalt J. Mischa Mensik sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Anträge der Privatklägerschaft: Anträge der Rechtsbeistandschaft von J.

1. Es sei A. gemäss Ziffer 1.2.1.1 der Anklageschrift vom 26. September 2022 des Raubs schuldig zu sprechen, und es sei eine angemessene Strafe auszufällen.

2. Es sei A. zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2021 zu bezahlen.

- 6 - SK.2022.43

3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft zu bewilligen und die eingereichte Honorarnote zu genehmigen.

4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten von A., evtl. des Staates.

Anträge der Rechtsbeistandschaft von K.

1. Es sei A. gemäss Ziffer 1.2.1.2 der Anklageschrift vom 26. September 2022 des Raubs schuldig zu sprechen, und es sei eine angemessene Strafe auszufällen.

2. Es sei A. zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 2021 zu bezahlen.

3. Es sei A. zu verurteilen, der Privatklägerin eine Entschädigung für die Umzugskosten in der Höhe von CHF 1'150.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2022 zu bezahlen.

4. Es sei A. zu verurteilen, der Privatklägerin eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen in der Höhe von CHF 5'094.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Unter o/e Kostenfolge.

Übrige Privatklägerschaft Die übrigen Privatkläger und Privatklägerinnen haben auf die Stellung von Anträgen ver- zichtet. Anträge der Verteidigung von A.:

1. Es sei der Beschuldigte des mehrfachen Raubes, des mehrfachen (teils geringfügi- gen) Diebstahls, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen (teilweise versuchten) Geldfälschung, des mehrfachen In Umlaufsetzen falschen Geldes und des mehrfachen (teilweise versuch- ten) Betruges in Bezug auf Falschgelddelikte schuldig zu sprechen.

2. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Lagern falschen Geldes und des gewerbsmässigen Betrugs von Schuld und Strafe vollumfänglich und kosten- los freizusprechen.

- 7 - SK.2022.43

3. Es sei der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unbedingt sowie 10 Monate bedingt vollziehbar sind, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren und unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft, zu verurteilen.

4. Es sei der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen.

5. Es sei der Kanton Basel-Stadt als Vollzugskanton zu bestimmen.

6. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Schadensersatz- und Genugtuungsforderungen aller Geschädigter anerkennt. Die Genugtuungsforderung von M. und die Schadensersatzforderung von N. seien abzuweisen bzw. auf den Zi- vilweg zu verweisen.

7. Es seien folgende beschlagnahmte Gegenstände unter Aufhebung der Beschlag- nahme dem Beschuldigten zurückzugeben:

a. Ass-ID: 12696 Sonnenbrille Ray Ban, mit Etui

b. Ass-ID: 12748 Pullover, gelb, grau, schwarz, Marke Supreme

c. Ass-ID: 12749 Jacke Armani EA7, schwarz

d. Ass-ID: 12751 2 Sonnenbrillen, 1x blau-grün gespiegelt

e. Ass-ID: 12752 Mobiltelefon iPhone weiss, defekt

f. Ass-ID: 12754 1 Sonnenbrille

g. Ass-ID: 12813 3 Sonnenbrillen: 1x schwarz Lacoste, 1x blaues Glas, 1x dunkles Glas

h. Ass-ID: 12814 Rucksack, Kappa, schwarz

i. Ass-ID: 12815 1 Paar Turnschuhe Nike, schwarz

j. Ass-ID: 12816 Mobiltelefon Huawei, weiss, Display defekt

k. Ass-ID: 12724 Baseballmütze Polo hellblau-weiss I. Ass-ID: 12728 Regenjacke schwarz mit […] Logo, 1 rechter Handschuh schwarz Nike aus rechter Jackentasche

m. Ass-ID: 12729: Sonnenbrille braun matt

n. Ass-ID: 12732 Trainerhose Adidas schwarz

o. Ass-ID: 12734 T-Shirt weiss, Marke Jack Parker

p. Ass-ID: 12736 1 Paar Turnschuhe Adidas weiss, mit grünen Elementen an Ferse

8. Alle restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten resp. den wirtschaftlich Berechtigten zurückzugeben oder bei den Akten zu verbleiben. Das Echtgeld sei mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.

9. Es sei die bedingt ausgesprochene Vorstrafe nicht zu widerrufen.

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10. Es sei der amtlichen Verteidigung das Honorar inkl. Auslagen und Spesen gemäss Aufstellung zzgl. Aufwand für die Hauptverhandlung zu entrichten.

11. Alles unter o/e-Kostenauflage. Anträge der Verteidigung von B.:

1. In Abweisung der Anklage der Bundesanwaltschaft vom 26. September 2022 sei B. der Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung schuldig zu sprechen und mit einer be- dingten Höchstfreiheitsstrafe von 12 Monaten, eventuell mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.– milde zu bestrafen, unter Anrechnung der erstande- nen Untersuchungshaft (3. Juni 2020 – 1. Juli 2020) und der Anordnung einer Probe- zeit von 2 Jahren.

2. Eventualiter sei B. der Gehilfenschaft zum mehrfachen In Umlaufsetzen falschen Gel- des, zum mehrfachen Lagern falschen Geldes und zum Betrug schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Höchstfreiheitsstrafe von 15 Monaten, milde zu bestrafen, un- ter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und der Anordnung einer Probe- zeit von 2 Jahren.

3. Allfällige gegen B. gerichtete Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien mit Aus- nahme der Fall-Nrn. 18 (GG.), 30 (Hotel HH.), 38 (II. Tankstelle), 44 (JJ.), 64 (KK.), 68 (O.) und 73 (LL.), vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu ver- weisen. Von der heutigen Anerkennung der Zivilklagen der F. GmbH in Höhe von CHF 100.– und der O. AG in Höhe von CHF 200.– sei Vormerk zu nehmen.

4. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei nach Ermessen des Gerichts zu befinden.

5. Sämtliche Verfahrenskosten seien zu ¼ B. aufzuerlegen, jedoch aufgrund langfristiger Uneinbringlichkeit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men.

- 9 - SK.2022.43 Prozessgeschichte: A. A. (nachfolgend: A. oder der Beschuldigte) wurde am 3. Juni 2020 von den Lu- zerner Strafverfolgungsbehörden festgenommen, nachdem er in Z. versucht hat, mit Falschgeld zu bezahlen. Anlässlich der in der Folge durchgeführten Haus- durchsuchung im von ihm und B. (nachfolgend: B. oder die Beschuldigte) be- wohnten Zimmer der sog. MM. in Z. wurde auch B. festgenommen. Bei der Haus- durchsuchung konnten mehrere falsche Banknoten sichergestellt werden (BA 10.01-0001; 06.01-0001 ff.; 06.02-0001 ff.). B. Am 5. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Ge- richtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft (BA 02.01-0002 ff.), wo- rauf diese am 24. Juni 2020 gegen A. und B. ein Verfahren wegen Geldfälschung (Art. 240 StGB) und In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB) eröffnete (BA 01.01-0001). Dieses dehnte sie mit Verfügung vom 8. Juli 2020 auf die Tat- bestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 StGB) aus (BA 01.01-0002). C. Im Anschluss wurden verschiedene Ermittlungshandlungen vorgenommen (u.a. Bankeditionen [BA Rubrik 7.1], Edition von Videos von Überwachungska- meras [BA Rubrik 7.2], Hausdurchsuchungen [BA Rubrik 8.1 ff.], Randdatener- hebung und rückwirkende Überwachung der Rufnummern der Beschuldigten [BA Rubrik 9.1]) und mehrere Einvernahmen mit den Beschuldigten sowie Aus- kunftspersonen und Zeugen durchgeführt (BA Rubrik 12 f.). D. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere kantonale Strafverfahren gegen A. we- gen einer Vielzahl anderer Delikte an die Bundesanwaltschaft abgetreten und von dieser übernommen (BA Rubrik 2.2 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 ver- einigte die Bundesanwaltschaft diese Verfahren mit dem von ihr geführten Ver- fahren in der Hand der Bundesbehörden (BA 01.02-0001 ff.). E. Am 26. September 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. und B. (TPF 17.100.001 ff., näher zu den Anklagevorwürfen E. 2-3). F. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis zum 25. Oktober 2022 Beweisanträge zu stellen und zu begründen und ordnete die Edition der Straf- und Betreibungsregisterauszüge, der Steuerunterlagen so- wie der Führungsberichte betreffend die Beschuldigten an (TPF 17.400.001 f.). G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 hiess der Vorsitzende die eingehenden Be- weisanträge gut, ordnete von Amtes wegen selbst Beweismassnahmen an und eröffnete den Parteien mehrere Würdigungsvorbehalte (TPF 17.400.012 ff.).

- 10 - SK.2022.43 H. Am 19. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesan- waltschaft sowie der Beschuldigten A. und B. in Begleitung ihrer jeweiligen Ver- teidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Privatklägerschaft verzich- tete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF 17.720.002). I. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Das Urteilsdis- positiv wurde ihnen am 24. Januar 2023 schriftlich zugestellt (TPF 17.720.006; 17.930.001 ff.). J. A. meldete mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 1. Februar 2023 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF 17.940.001).

- 11 - SK.2022.43 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die angeklagten Straftaten unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. e und lit. h so- wie Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. auch Prozessgeschichte Lit. D). Damit ist die Zuständigkeit des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). 1.2 Anklageprinzip 1.2.1

1.2.1.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausfüh- rung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zu- gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezem- ber 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1). 1.2.1.2 Bei Verletzung des Anklageprinzips ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 351 StPO N. 1). Das Gericht kann indes auf eine Rückweisung verzichten und das Verfahren in Bezug auf den Anklagepunkt, der die Anforderungen des Anklageprinzips nicht erfüllt, einstellen, wenn aus Opportunitätsgründen eine Rückweisung ausser Betracht fällt. Dies ist namentlich der Fall, wenn diesem Vorgehen keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenste- hen und das Gericht der oder den nicht genügend umschriebenen Straftaten ne- ben den anderen zu beurteilenden Taten für die Festsetzung der Strafe kein we- sentliches Gewicht zumisst (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 StPO; NIGGLI/HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 351 StPO N. 2).

- 12 - SK.2022.43 1.2.2 Die Anklage wirft den Beschuldigten A. und B. im Anklagepunkt 1.1.2.2 zusam- mengefasst mehrfache vollendete und versuchte Geldfälschung sowie im Ankla- gepunkt 1.1.2.4 mehrfaches Lagern falschen Geldes vor, indem sie insgesamt 366 Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 42'950.– gefälscht bzw. mit der Pro- duktion dieser Fälschungen begonnen und anschliessend diese Falsifikate gela- gert haben sollen. In Bezug auf 362 Banknoten umschreibt die Anklage – im Ein- klang mit dem Anklageprinzip – die einzelnen Noten mit Angabe von Währung, aufgedrucktem Wert und Seriennummer (siehe Tabelle 4 der Anklageschrift, S. 21). Hinsichtlich der anderen 4 Noten fehlen jedoch sämtliche dieser Angaben und diese werden lediglich als diverse Noten umschrieben («div.»; siehe zweit- unterste Zeile der genannten Tabelle 4). Mangels Umschreibung und Spezifika- tion dieser 4 Noten bleibt unklar, welches Geld i.S.v. Art. 240 ff. StGB die Be- schuldigten gefälscht und gelagert haben sollen, zumal die entsprechende Fuss- note Nr. 70 auf mehrere Asservate (Ass-ID 12612, 12645, 12658, 12665, 12669) verweist, in welchen sich insgesamt 46 solcher diversen Noten sowie eine Viel- zahl weiterer fertiger und in Produktion stehende Falsifikate befinden. In Bezug auf den Vorwurf, die genannten 4 diversen Noten gefälscht zu haben, genügt die Anklage dem Anklageprinzip folglich nicht. 1.2.3 Vorliegend kann im Sinne des Opportunitätsprinzips (Art. 8 Abs. 2 StPO) trotz Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf die genannten 4 diversen Bankno- ten auf eine Rückweisung der Anklage verzichtet werden. 1.2.3.1 Der Beschuldigte A. wird – wie noch zu zeigen sein wird – in Bezug auf die übri- gen im Einklang mit dem Anklageprinzip angeklagten 362 Noten der Geldfäl- schung bzw. des Versuchs dazu schuldig gesprochen; zudem erfolgen Schuldsprüche wegen einer Vielzahl anderer Delikte (E. 2.1 ff.; 3.1 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte A. auch die anderen 4 Banknoten hergestellt hätte, würde diesen Taten bei der Festsetzung der Strafe bzw. Strafzumessung kein wesent- liches Gewicht zukommen. Deshalb kann vorliegend auf eine Rückweisung ver- zichtet werden und das Verfahren gegen den Beschuldigten in diesem Punkt ge- mäss Art. 8 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt werden. Diesem Vorgehen stehen auch keine Interessen von allfälligen Geschädigten oder Privatklägern entgegen, wur- den diese 4 Noten gemäss Anklageschrift doch noch gar nicht in Umlauf gesetzt. Auch betreffend den Vorwurf, diese 4 Noten gelagert zu haben, kann auf eine Rückweisung verzichtet werden: Wenn der Beschuldigte diese – wie die Anklage vorbringt – selbst hergestellt hätte, wäre das Lagern des falschen Geldes als mitbestrafte Nachtat zur Geldfälschung gemäss Art. 240 StGB zu werten (siehe hierzu E. 2.2.2.3). Hätte er diese nicht selbst hergestellt, käme zwar theoretisch ein Schuldspruch wegen Lagerung falschen Geldes in Betracht. Diesem würde aber wiederum kein wesentliches Gewicht bei der Festsetzung der Strafe bzw. Strafzumessung zukommen. Deshalb kann das Verfahren gegen den Beschul- digten auch in diesem Punkt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt werden,

- 13 - SK.2022.43 zumal dadurch mangels In Umlaufsetzung dieser Noten ebenfalls keine Geschä- digten- und Privatklägerinteressen betroffen sind. 1.2.3.2 Betreffend die Beschuldigte B. erfolgen – wie noch zu zeigen sein wird (E. 2.1 ff.) – im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Noten ebenfalls Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB), mehrfachen Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB), mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). Selbst wenn sie die anderen 4 Banknoten hergestellt und gelagert hätte, würde diesen Taten bei der Festsetzung der Strafe kein wesentliches Gewicht zukommen. Deshalb kann vorliegend auf eine Rückweisung verzichtet werden und das Verfahren gegen die Beschuldigte in diesem Punkt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt werden. Diesem Vorgehen stehen auch keine Interessen von allfälligen Geschä- digten oder Privatklägern entgegen, wurden diese 4 Noten gemäss Anklage- schrift doch noch gar nicht in Umlauf gesetzt. 1.3 Strafantrag 1.3.1 Dem Beschuldigten A. wird u.a. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) vorgeworfen, da er zwischen dem 22. April 2020 und 3. Juni 2020 eine Identitätskarte (lautend auf NN.) von OO. entweder als Geschenk erhalten oder gegen Entgelt erworben habe, obschon er gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, dass diese durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei (Anklagepunkt 1.3.12). Bei der Hehlerei handelt es sich um ein Vermögensdelikt. Massgebend für die Bestimmung des Vermögenswerts der Identitätskarte ist deren Wiederbeschaffungswert (WEISSENBERGER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 172ter StGB N. 27; BGE 123 IV 197 E. 2c). Die Kosten für eine Identitätskarte betragen CHF 65.– (Art. 45 i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 [SR 143.11]), sodass – entgegen der Anklage – von einem geringen Vermögens- wert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen ist. Folglich ist die dem Beschul- digten vorgeworfene Tat – unabhängig davon, ob es sich bei der Vortat um ein Antrags- oder Offizialdelikt handelte (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 160 StGB N. 80) – nur auf Antrag hin strafbar (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Ein solcher fehlt in den Akten, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist. 1.3.2 In Bezug auf die anderen dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Antragsdelikte (geringfügige Diebstähle vom 28. und 29. Juni 2022 [E. 3.4] und geringfügige Sachbeschädigung [E. 3.5]) liegt jeweils ein gültiger Strafantrag vor (BA B5.02.02-0032/0046; BA 15.05-0017 f./0019 f.; BA B4.02.02-0010). Im Üb- rigen werden den Beschuldigten A. und B. ausschliesslich Offizialdelikte vorge- worfen.

- 14 - SK.2022.43 2. Delikte im Zusammenhang mit Falschgeld 2.1 Mehrfache Geldfälschung und mehrfacher Versuch dazu 2.1.1 Anklagevorwurf 2.1.1.1 Im Anklagepunkt 1.1.1.1 wird dem Beschuldigten A. in Bezug auf 51 Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 6'200.– und EUR 50.– mehrfache vollendete Geldfäl- schung und mehrfacher Versuch dazu vorgeworfen. Zusammengefasst soll er in Alleintäterschaft im Zeitraum von August 2019 bis Februar 2020 in seiner Woh- nung in Y. mittels eines Laserdruckers sowie unter Verwendung verschiedener Lackarten, Haar- und Kunststoffsprays sowie Härtungsmitteln insgesamt 25 fal- sche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– hergestellt haben (mehrfache vollendete Geldfälschung) und auf die gleiche Art und Weise mit der Produktion von insgesamt 26 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– begonnen haben (mehrfache versuchte Geldfälschung). Diese Handlungen seien erfolgt, um diese Noten zu einem späteren Zeitpunkt als echt in Umlauf zu bringen. 2.1.1.2 Gemäss Anklagepunkt 1.1.2.1 f. soll sich A. in Mittäterschaft mit B. in Bezug auf weitere 362 Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 42'750.– (abzüglich der 4 No- ten, die mangels genügender Umschreibung nicht mehr Gegenstand der zu be- urteilenden Anklage sind; vgl. E. 1.2) erneut der mehrfachen vollendeten Geld- fälschung und des mehrfachen Versuchs hierzu schuldig gemacht haben. Zu- sammengefasst sollen die Beschuldigten ab dem 10. Mai bis 3. Juni 2020 auf die vorgenannte Art und Weise und in der gleichen Absicht insgesamt 205 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– hergestellt haben (mehrfache vollendete Geldfälschung) und mit der Produktion von insgesamt 157 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– begonnen haben (mehrfache versuchte Geldfälschung). Betreffend B. präzisiert die Anklage sodann, dass diese sowohl in die Planung der Taten als auch in deren Umsetzung involviert gewesen sei, indem sie spätestens ab dem 25. Mai 2020 aktiv beim Kopieren und Ausdrucken der Falschgeldnoten assistiert habe und an diesem Datum über- dies eine zum von den Beschuldigten verwendeten Laserdrucker passende Druckerpatrone bestellt und in A.s Wohnung gebracht habe. 2.1.2 Rechtliches 2.1.2.1 Der Geldfälschung macht sich strafbar, wer Metallgeld, Papiergeld oder Bankno- ten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen (Art. 240 Abs. 1 StGB). 2.1.2.2 Geschütztes Objekt ist sowohl schweizerisches als auch ausländisches Geld (Art. 250 StGB). Die Tathandlung liegt im Fälschen, also im Herstellen von Geld- zeichen, die den äusseren Anschein echten Geldes erwecken (TPF 2020 26 E. 4.1.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.11 vom 6. Mai 2015 E. 3.2;

- 15 - SK.2022.43 SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 7.3.1; LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 240 StGB N. 10). Dabei sind an die Ähnlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; denn entscheidend ist die Verwechs- lungsgefahr mit echtem Geld. Entsprechend der Natur der Art. 240 ff. StGB als Gefährdungsdelikte und den Gepflogenheiten des täglichen Geschäftsverkehrs genügt es, wenn das Falsifikat eine ähnliche Gestaltung wie echtes Geld aufweist und auch nur bei bloss flüchtiger Betrachtung als echt erscheint (BGE 123 IV 55 E. 2b; TPF 2020 26 E. 4.1.1; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 11). Auch bloss einseitig bedruckte Nachahmungen von Banknoten können ggf. Falschgeld im Sinne von Art. 240 ff. StGB sein (TPF 2020 26 E. 4.1.3). 2.1.2.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsele- mente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) und die Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu bringen, erforderlich. Der Täter muss anstreben oder zumindest in Kauf nehmen, dass seine Falsifikate in Verkehr gebracht werden. Die erforderli- che Absicht ist auch gegeben, wenn der Fälscher will, dass das Falschgeld über- haupt, von wem auch immer, als echtes Geld verwendet wird (BGE 119 IV 154 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2). 2.1.2.4 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerk- male erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Ta- tentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat be- gonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Er- forderlich ist ein sowohl in räumlich-örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tat- nahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Eine versuchte Geldfälschung nach Art. 240 i.V.m. Art. 22 StGB liegt demnach vor, wenn der Täter vorsätzlich und mit der Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu bringen, mit der ersten Fälschungshandlung beginnt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 40; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 18). Vollendet ist das Delikt mit der abge- schlossenen Herstellung einer einzigen Fälschung, welche die objektiven Krite- rien erfüllt, d.h. den äusseren Anschein echten Geldes erweckt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 41; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 19).

- 16 - SK.2022.43 2.1.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die dem Beschuldigten A. in Alleintäterschaft vorgeworfenen Taten 2.1.3.1 Vorliegen von Falschgeld Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die A. vorgeworfenen 51 Banknoten exis- tieren und in qualitativer Hinsicht als Falschgeld im Sinne von Art. 240 ff. StGB zu qualifizieren sind, d.h. ob sie den äusseren Anschein echten Geldes erwe- cken. Hierbei ist zwischen den 25 Noten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– (Vorwurf der mehrfachen vollendeten Geldfälschung, nachfolgend lit. a) und den 26 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– (Vorwurf der mehrfa- chen versuchten Geldfälschung, nachfolgend lit. b) zu differenzieren.

a) Betreffend die 25 Noten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– aa) Die nachfolgenden 22 (von 25) Banknoten sind in ihrer Fälschungsqualität nahezu identisch, sodass sie einer gemeinsamen Würdigung zugänglich sind. Es handelt sich hierbei um doppelseitig bedruckte Kopien von echten Noten, welche in ihrem Druck, ihrer Grösse sowie ihrer Farbgebung echtem Geld entsprechen und überdies eine sehr ähnliche, wenn auch nicht identische Haptik aufweisen. Aufgrund dieser Eigenschaften erwecken sie den äusseren Anschein echten Gel- des. Es handelt sich somit um Falschgeld. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0004/0016 Ja, vgl. Fall Nr. 1, 2 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0026 Ja, vgl. Fall Nr. 3 2 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0037/0049 Ja, vgl. Fall Nr. 4, 5 1 Note à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0189 Ja, vgl. Fall Nr. 15 1 Note à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0183 Ja, vgl. Fall Nr. 14 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0063 Ja, vgl. Fall Nr. 6 11 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0061/0080/ 0093/0102/0127/0134/01 58/0174/0203; B3.10.02- 0046 Ja, vgl. Fall Nr. 6-13, 16, 55 1 Note à CHF 50.– […] BA B3.10.02-0251 Ja, vgl. Fall Nr. 72 1 Note à EUR 50.– Keine BA B1.10.02-0305 Ja, vgl. Fall Nr. 22 1 Note à CHF 100.– […] Ass-ID 12654 Nein bb) Nachdem erstellt worden ist, dass es sich bei 22 von den 25 vorgeworfenen Noten um Falschgeld handelt, ist näher auf die restlichen 3 Noten einzugehen. Bei den untenstehenden 2 Noten à CHF 100.– handelt es sich zwar auch um doppelseitig bedruckte Kopien echter Noten. Wie die Verteidigung jedoch zu Recht vorbringt (TPF 17.721.083), sind diese von schlechterer Qualität als die vorgenannten Falsifikate und weichen namentlich in ihrer Farbgebung und Haptik

- 17 - SK.2022.43 in gewissem Masse von echtem Geld ab. Im Übrigen ähneln sie aber echtem Geld. Insgesamt und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach in qualitativer Hinsicht keine allzu hohen Anforderungen an die Fälschungen zu stellen sind (E. 2.1.2.2), erwecken jedoch auch diese zwei Noten – jedenfalls bei flüchtiger Betrachtung – immer noch den Anschein echten Geldes. Es handelt sich folglich auch bei diesen Noten um Falschgeld. Note Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12682 Nein Schliesslich verbleibt noch die folgende 1 Note à CHF 100.– zu würdigen. Diese befindet sich zwar nicht in den dem Gericht vorliegenden Akten. Deren Existenz ist jedoch unzweifelhaft erstellt, ist doch aktenkundig, dass diese nach deren In Umlaufsetzen durch eine Drittperson in Deutschland durch die deutsche Polizei sichergestellt und an die Europäische Zentralbank übermittelt worden ist (BA B2.10.02-0360 ff.). Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit dieser Note vor, deren Fälschungsqualität bzw. die von ihr ausgehende Verwechslungs- gefahr könne nicht verifiziert werden, da sie sich eben nicht in den Akten befinde (TPF 17.721.083). Dieser Argumentation kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass diese Würdigung nicht unmittelbar gestützt auf die Note selbst vorgenommen werden kann. Hierzu können jedoch die nachfolgen- den Indizien herangezogen werden: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Person, bei welcher die Note in Umlauf gesetzt worden ist, davon ausgegangen ist, es handle sich hierbei um echtes Geld (BA B2.10.02-0365). Zudem weist die Note die gleiche Seriennummer wie andere Falsifikate (siehe vorne lit. a/aa) auf, was impliziert, dass sie zeitnah mit diesen und mittels derselben Technik herge- stellt worden ist und daher diesen in ihrer Qualität ähnelt. Deshalb hat das Gericht keine Zweifel, dass auch diese Note den äusseren Anschein echten Geldes er- weckte. Folglich handelt es sich auch bei nachstehender Note um Falschgeld. Note Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 100.– […] N/A Ja, vgl. Fall Nr. 46

b) Betreffend die 26 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– aa) Bei den nachfolgenden 10 (von 26) Noten handelt es sich um auf DIN-A4 Papier farbig ausgedruckte Kopien echter Noten, welche jedoch nicht aus- bzw. zugeschnitten sind. Entsprechend stimmen sie in ihrer Grösse offensichtlich nicht mit echtem Geld überein, sodass sie auch bei flüchtiger Betrachtung nicht als echt erscheinen. Die objektiven Kriterien von Art. 240 ff. StGB sind demnach nicht erfüllt. Es handelt sich folglich nicht um Falschgeld, sondern lediglich um unfertige bzw. in Produktion stehende Falsifikate. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 10 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681 Nein

- 18 - SK.2022.43 bb) Die restlichen 16 Noten konnten nicht sichergestellt werden. Deren Existenz ergibt sich aber gestützt auf ein auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gesi- chertes Foto (BA 10.02-0172). Darauf sind die genannten Noten bzw. ihre Vor- derseite mit ihrer individuellen (sich von sämtlichen übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Noten unterscheidenden) Seriennummer ersichtlich. Die Fotogra- fie macht zwar deutlich, dass diese 16 Noten – bzw. die auf der Fotografie er- sichtliche Vorderseite der Noten – rein optisch aufgrund ihres Drucks sowie auf- grund deren Form und Farbgebung echten Noten ähneln. Unklar ist aber, ob auch deren Rückseite bedruckt wurde. Zudem kann lediglich gestützt auf diese Fotografie deren Qualität, namentlich hinsichtlich deren Grösse und Haptik, nicht abschliessend beurteilt werden, sodass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass diese die objektiven Kriterien von Art. 240 ff. StGB nicht erfüllen. Es handelt sich demnach auch hierbei nicht um Falschgeld, sondern lediglich um unfertige bzw. in Produktion stehende Falsifikate. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 16 Noten à CHF 100.– […] vgl. BA 10.02-0172 Nein

c) Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – im Einklang mit der Anklage – insge- samt 25 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– (siehe vorne lit. a) sowie 26 unfertige bzw. in Produktion stehende Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– (siehe vorne lit. b) vorliegen. 2.1.3.2 Tathandlung und Täterschaft des Beschuldigten A. In objektiver Hinsicht ist nun zu prüfen, ob A. diese fertigen und unfertigen bzw. in Produktion stehenden Falsifikate hergestellt hat, wobei wiederum zwischen den 25 fertigen Noten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– (Vorwurf der mehrfachen vollendeten Geldfälschung, nachfolgend lit. a) und den 26 unfer- tigen bzw. in Produktion stehenden Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– (Vorwurf der mehrfachen versuchten Geldfälschung, nachfolgend lit. b) zu diffe- renzieren ist.

a) Betreffend die 25 Noten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– Der Beschuldigte gestand – unter Darlegung der entsprechenden Produktions- schritte (BA 13.01-0023) – die fertigen Falsifikate angefertigt zu haben (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.014 ff.). Sein Geständnis steht im Einklang mit den Sachbeweisen. So ergibt sich gemäss Abklärungen des Kommissariats Falschgeld der Bundeskriminalpolizei gestützt auf die Maschinen-Identifikations- nummer (MIC) des beim Beschuldigten beschlagnahmten Laserdruckers (Asser- vaten-ID 12677), dass dieser zur Herstellung von insgesamt 22 der 25 Bankno- ten verwendet worden ist, welche auch in Umlauf gesetzt worden sind (BA 10.02- 0021; -0037 ff.; -0098 ff.;). Betreffend die übrigen 3 Noten, die nicht in Umlauf

- 19 - SK.2022.43 gesetzt worden sind, wurde zwar gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten nicht abgeklärt, ob diese auch mithilfe des vorgenannten Druckers hergestellt worden sind. Dass der Beschuldigte diese produziert hat, wird jedoch durch den Umstand indiziert, dass diese am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmt worden sind (BA 10.02-0190). Überdies gleichen sie in ihrer Machart den übrigen Falsifikaten, welche mit dem Drucker des Beschuldigten hergestellt worden sind, und eine davon weist zudem die gleiche Seriennummer auf. Es bestehen daher auch diesbezüglich keine Zweifel an A.s Täterschaft. Der Beschuldigte hat folglich in Bezug auf die 25 falschen Banknoten im Gesamt- betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB erfüllt.

b) Betreffend die 26 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– Die Herstellung der 26 unfertigen bzw. in Produktion stehenden Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– ist ebenfalls unbestritten (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.014 ff.). Auch dies steht im Einklang mit den entsprechenden Sach- beweisen (vgl. BA 10.02-0172 [ausgewertete Mobiltelefondaten]; -0190 [Sicher- stellungsort]). Im Ergebnis ist die Täterschaft des Beschuldigten auch in dieser Hinsicht erstellt. Durch das Kopieren bzw. Ausdrucken und teilweise Zuschnei- den dieser Banknoten hat er jeweils mit der ersten Fälschungshandlung begon- nen, womit diese Tathandlung als Versuch zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte hat somit in Bezug auf diese 26 unfertigen Falsifikate im Ge- samtbetrag von CHF 3'600.– mehrfach den objektiven Tatbestand der versuch- ten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.1.3.3 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand ist im Wesentlichen unbestritten (TPF 17.731.014 ff.; 17.721.084) und ergibt sich ohne Weiteres aus dem Vorgehen des Beschuldig- ten, das unzweifelhaft zeigt, dass er im Zeitpunkt der jeweiligen Tathandlung vor- sätzlich und in der Absicht handelte, die falschen Banknoten in Umlauf zu brin- gen. Dass er die Produktion der unfertigen Noten im Nachhinein nicht weiterver- folgte bzw. diese nach der ersten Fälschungshandlung wegwarf (BA 13.01-0214 Z. 13 ff./24 ff.), ändert daran nichts. Das besondere subjektive Unrechtsmerkmal der Absicht des In Umlaufsetzens hat lediglich anlässlich der Fälschungshand- lung vorzuliegen. Der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Dies gilt – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (TPF 17.721.084) – na- mentlich auch für die beiden im August/September 2019 hergestellten zwei Falschgeldnoten à CHF 100.– mit der Seriennummer […] (Noten gemäss den Fällen Nr. 1-2). Auch wenn der Beschuldigte in dieser Zeit – wie er jedenfalls im

- 20 - SK.2022.43 Vorverfahren noch geltend machte (BA 13.01-0212 f.) und wie dies von der Ver- teidigung anlässlich der Hauptverhandlung betont wurde (TPF 17.721.084) – an- geblich Falschgeldnoten für Pokerspiele mit Freunden hergestellt und daher nicht in der Absicht gehandelt habe, diese später als echt in Umlauf zu bringen, kann dies nicht für die beiden genannten Noten gelten, wurden diese doch nachweis- lich in der Zeit vom 10. August bis 12. September 2019 als echt in Umlauf gesetzt (näher E. 2.3 [Fälle 1-2]). Auch der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, der Beschuldigte habe in dieser Anfangsphase nicht gewusst, dass die Herstel- lung von Falschgeld strafbar sei (TPF 17.721.084; BA 13.01-0212), wäre nicht relevant. Selbst wenn dies zutreffen würde, ist daran zu erinnern, dass das Wis- sen um die Strafbarkeit nicht zum Vorsatz gehört, weshalb ein allfälliger Sub- sumtionsirrtum insoweit in Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit irrelevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1). Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum wurde nicht vorgebracht und dessen hohen An- forderungen liegen in casu a priori offensichtlich nicht vor, weswegen darauf auch unter dem Aspekt der Schuld nicht einzugehen ist. 2.1.3.4 Zwischenergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. in Bezug auf die 25 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– mehr- fach den Tatbestand der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB und in Be- zug auf die 26 unfertigen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– mehr- fach den Tatbestand der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2.1.4 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die den Beschuldigten A. und B. gemeinsam vorgeworfenen Taten 2.1.4.1 Vorliegen von Falschgeld Zu prüfen ist in einem ersten Schritt erneut, ob die den Beschuldigten A. und B. vorgeworfenen 362 Banknoten existieren und in qualitativer Hinsicht als Falsch- geld im Sinne von Art. 240 ff. StGB zu qualifizieren sind. Hierbei ist zwischen den 205 Noten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– (Vorwurf der mehrfachen vollen- deten Geldfälschung, nachfolgend lit. a) und den 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– (Vorwurf der mehrfachen versuchten Geldfälschung, nachfol- gend lit. b) zu differenzieren.

a) Betreffend die 205 Noten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– Diese 205 Noten liegen bei den Akten. Es handelt sich dabei jeweils um doppel- seitig bedruckte Kopien von echten Noten, welche in ihrem Druck, ihrer Grösse sowie ihrer Farbgebung echtem Geld entsprechen und überdies eine sehr

- 21 - SK.2022.43 ähnliche, wenn auch nicht identische Haptik aufweisen. Aufgrund dieser Eigen- schaften erwecken sie den äusseren Anschein echten Geldes und ist die Ver- wechslungsgefahr im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.2.2) zu bejahen. Darauf, dass diese nicht sämtliche Sicherheitsmerkmale echten Geldes aufweisen, kommt es – entgegen dem Vorbringen des Verteidi- gers der Beschuldigten B. (TPF 17.721.112 f.) – nicht an. Gleiches gilt – erneut entgegen dem Vorbringen von B.s Verteidiger (TPF 17.721.114) – für den Um- stand, dass es sich bei den Fälschungen teilweise um Nachmachungen von äl- teren Banknoten bzw. nicht um die neuste Banknotenserie handelte, zumal auch die älteren Banknotenserien zum Tatzeitpunkt unbestrittenermassen noch als Zahlungsmittel akzeptiert waren. Bei den nachfolgenden Noten handelt es sich somit um Falschgeld. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 6 Noten à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0220; B2. 10.02-0005/0025; B3.10. 02-0020; Ass-ID 12608, 12617 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 17, 26, 27, 52 7 Noten à CHF 100.– […] BA B2.10.02-0036/0050/ 0183/0275/0333; Ass-ID 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 28, 29, 37, 42, 44 7 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0229/0264/ 0371; B2.10.02-0267; B3.10.02-0197; Ass-ID 12608 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 18, 19, 25, 41, 64 29 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0274; B2. 10.02-0085/0119/0151/ 0167/0204/0225/0248/ 0348/0371/0387; B3.10. 02-0089/0102/0109/ 0153/0169/0260; Ass-ID 12690, 12693, 12658, 12622, 12650, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 20 (3 Noten), 30, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 45, 47, 48, 56, 57, 58, 61, 63, 74 69 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0344/0357; B2.10.02-0399/0423; B3.10.02-0008/0139/ 0163/0207/0223; Ass-ID 12690, 12693, 12651, 12655, 12657, 12658, 12647, 12622, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 23, 24, 49, 50, 51, 60, 62, 65, 66

- 22 - SK.2022.43 60 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0299; B2. 10.02-0101; B3.10.02- 0029/0036/0127; Ass-ID 12693, 12656, 12681, 12658, 12622, 12650, 12640, 12645 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 21, 31, 53, 54, 59 27 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12652, 12663, 12658, 12669, 12640 Nein

b) Betreffend die 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– Auch die 157 Noten liegen bei den Akten. Hierbei handelt es sich um auf DIN-A4 Papier farbig ausgedruckte Kopien echter Noten, welche jedoch nicht aus- bzw. zugeschnitten sind. Entsprechend stimmen sie in ihrer Grösse offensichtlich nicht mit echtem Geld überein, sodass sie auch bei flüchtiger Betrachtung nicht als echt erscheinen. Die objektiven Kriterien von Art. 240 ff. StGB sind demnach nicht erfüllt. Es handelt sich folglich nicht um Falschgeld, sondern lediglich um unfertige bzw. in Produktion stehende Falsifikate. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 50.– […] Ass-ID 12666 Nein 8 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12669 Nein 34 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12645, 12665 Nein 105 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681, 12645, 12628 Nein 9 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12645 Nein

c) Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – im Einklang mit der zu beurteilenden Anklage – insgesamt 205 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– (siehe vorne lit. a) sowie 157 unfertige bzw. in Produktion stehende Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– (siehe vorne lit. b) vorliegen. 2.1.4.2 Tathandlung und Täterschaft des Beschuldigten A. In objektiver Hinsicht ist nun zu prüfen, wer diese Noten hergestellt hat. Dabei wird zuerst auf A.s Täterschaft eingegangen (zu B.s Täterschaft vgl. nachfolgend E. 2.1.4.3). Dabei ist wiederum zwischen den 205 fertigen Noten im Gesamtbe- trag von CHF 26'200.– (Vorwurf der mehrfachen vollendeten Geldfälschung, nachfolgend lit. a) und den 157 unfertigen bzw. in Produktion stehenden Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– (Vorwurf der mehrfachen versuchten Geld- fälschung, nachfolgend lit. b) zu differenzieren.

- 23 - SK.2022.43

a) Betreffend die 205 Noten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– Der Beschuldigte gestand – unter Darlegung der entsprechenden Produktions- schritte (BA 13.01-0023) – die fertigen Falsifikate angefertigt zu haben (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.014 ff.). Sein Geständnis steht im Einklang mit den Sachbeweisen. So ergibt sich gemäss Abklärungen des Kommissariats Falschgeld der Bundeskriminalpolizei gestützt auf die Maschinen-Identifikations- nummer (MIC) des beim Beschuldigten beschlagnahmten Laserdruckers (Asser- vaten-ID 12677), dass dieser zur Herstellung von insgesamt 47 der 205 Bankno- ten verwendet worden ist, welche auch in Umlauf gesetzt worden sind (BA 10.02- 0021; -0037 ff.; -0098 ff.). Dass auch die übrigen 131 Banknoten, welche nicht in Umlauf gesetzt worden sind, aber die gleiche Seriennummer wie die in Umlauf gesetzten Falsifikate aufweisen, mit demselben Drucker und somit durch den Be- schuldigten hergestellt worden sind, deckt sich mit seinem Geständnis. Einzugehen ist noch auf die verbleibenden 27 Noten (205 Noten, abzüglich der vorgenannten 47 und 131 Noten). Hierbei handelt es sich um falsche Noten à CHF 100.– mit der Seriennummer […], welche in keinem Fall in Umlauf gebracht worden sind (siehe Tabelle bei E. 2.1.4.1/a, unterste Zeile). Dass der Beschul- digte gemäss eigenen Aussagen auch diese hergestellt haben soll, steht im Ein- klang mit deren Sicherstellungsort, konnten doch 26 dieser Noten anlässlich der an seinem Wohnort durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt werden (BA 08.00-0004 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12652]; 08.00-0005 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12663]; 08.00-0005 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass- ID 12658]; 08.00-0006 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12669]). Die verbleibende eine Fälschung wurde zwar nicht am Wohnort des Beschuldigten, sondern an- lässlich der Hausdurchsuchung im Zimmer des MM. in Z. sichergestellt (BA 08.00-0004 i.V.m. 08.01-0010 [betr. Ass-ID 12640]), in welchem die beiden Beschuldigten unbestrittenermassen gemeinsam logierten (BA 13.01-0005 f.; 13.02-0014 f.). Dass auch diese vom Beschuldigten A. stammt, ergibt sich dar- aus, dass diese die gleiche Seriennummer wie die vorgenannten Falsifikate auf- weist und in ihrer Machart mit diesen übereinstimmt. Zusammengefasst bestehen keine Zweifel an A.s Täterschaft. Der Beschuldigte hat folglich in Bezug auf 205 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB er- füllt.

b) Betreffend die 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– Die Herstellung der 157 unfertigen bzw. in Produktion stehenden Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– ist ebenfalls unbestritten (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.014 ff.). Auch dies steht im Einklang mit den entsprechenden Sach- beweisen, wurden doch zumindest ein Teil dieser Falsifikate anlässlich der am Wohnort des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt

- 24 - SK.2022.43 (BA 08.00-0006 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12666]; 08.00-0006 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12669]; 08.00-0006 i.V.m. 08.02.0007 [betr. Ass- ID 12665]; 08.00-0005 i.V.m. 08.02.0007 [betr. Ass-ID 12658]; 08.00-0006 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12669]; 08.00-0007 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass- ID 12681]). Die übrigen unfertigen Fälschungen wurden zwar nicht am Wohnort des Beschuldigten, sondern anlässlich der Hausdurchsuchung im Zimmer des MM. in Z. sichergestellt (BA 08.00-0004 i.V.m. 08.01-0010 [betr. Ass-ID 12645]; 08.00-0003 i.V.m. 08.01-0010 [betr. Ass-ID 12628]), in welchem die beiden Be- schuldigten unbestrittenermassen gemeinsam logierten (BA 13.01-0005 f.; 13.02-0014 f.). Dass auch diese vom Beschuldigten A. stammen, ergibt sich da- raus, dass diese die gleichen Seriennummern wie die vorgenannten Falsifikate aufweisen und in ihrer Machart mit diesen übereinstimmen. Durch das Kopieren bzw. Ausdrucken und teilweise Zuschneiden dieser unferti- gen Falsifikate hat er jeweils mit der ersten Fälschungshandlung begonnen, wo- mit diese Tathandlung als Versuch zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte hat somit in Bezug auf diese 157 unfertigen bzw. in Produktion stehenden falschen Falsifi- kate im Betrag von CHF 16'550.– mehrfach den objektiven Tatbestand der ver- suchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.1.4.3 Tathandlung und Täterschaft der Beschuldigten B.

a) Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten A. in Bezug auf die 362 Bankno- ten (205 fertige Noten und 157 unfertige Noten) feststeht, ist nachfolgend zu prü- fen, ob auch die Beschuldigte B. – wie die Anklage behauptet – an den entspre- chenden vollendeten und versuchten Geldfälschungen beteiligt war. Die Anklage bringt in dieser Hinsicht vor, dass die beiden Beschuldigten spätestens ab dem

10. Mai 2020 den grundlegenden Tatablauf und die Zuteilung der Aufgaben be- treffend Herstellung, Lagerung und In Umlaufsetzen der Falschgeldnoten ge- meinsam geplant und umgesetzt haben sollen, wobei B. spätestens ab dem

25. Mai 2020 aktiv beim Kopieren und Ausdrucken der Falschgeldnoten assistiert und an diesem Datum eine zum für die Geldfälschung verwendeten Laserdrucker passende Druckerpatrone in A.s Wohnung gebracht haben soll.

b) B. gestand zwar, in einigen Fällen Falschgeld in Umlauf gesetzt zu haben (hierzu E. 2.3), stritt jedoch ihre Beteiligung an der Herstellung der Falsifikate konstant ab bzw. machte in Bezug auf diesen Vorwurf von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (BA 13.02-0017 ff.; -0066; -0084 ff.; -0250 ff.; TPF 17.732.008 ff.). Dies deckt sich zwar mit A.s Aussagen, wonach B. an der Produktion des Falschgeldes weder informiert noch beteiligt gewesen sei, son- dern er alleine gehandelt habe (BA 13.01-0023; -0037; -0211 f.; -0226; -0456 f.; TPF 17.731.015), widerspricht jedoch einer Vielzahl von in den Akten liegenden Sachbeweisen: Zunächst ergibt sich aus der elektronischen Kommu- nikation zwischen den beiden Beschuldigten, dass A. der Beschuldigten B. im

- 25 - SK.2022.43 Zeitraum vom 10.-13. Mai 2020 mehrere Text- und Sprachnachrichten sowie Fo- tos von in seiner Wohnung mittels des sichergestellten Laserdruckers ausge- druckten Kopien echter Banknoten übermittelt hat (BA 13.02-0121; -0124; -0125 ff.; -0127 ff.; -0135 ff.) und Letztere somit spätestens ab diesem Zeitraum gewusst haben muss, dass der Beschuldigte A. Falschgeld herstellte. Die elekt- ronische Kommunikation belegt zudem, dass B. sich an der Herstellung des Falschgeldes beteiligt bzw. A. dabei unterstützt hat. So schrieb A. der Beschul- digten B. am 10. Mai 2020 Folgendes: «De mache mer schnell e so ne Serie, wie mer geschter gseit händ, gäll Schatz» (BA 13-02-0121). Die von A. verwendete Formulierung («mer» bzw. «wir») macht deutlich, dass geplant war, die Falsch- geldserie zusammen herzustellen. Aus B.s Reaktion auf diese Nachricht ist so- dann keinerlei Erstaunen ersichtlich, was A.s Nachricht bestätigt, dass die beiden Beschuldigten das Ganze bereits besprochen haben müssen. Zudem schreibt sie ihm ausdrücklich, dass sie ihn gerne unterstützte («understütz di gärn»; vgl. BA 13-02-0121 ff.). Dass sie diese Unterstützung auch effektiv geleistet hat, ergibt sich daraus, dass sie für A. eine mit dem für die Herstellung der Falsifikate verwendeten Laserdrucker kompatible Druckerpatrone bestellt und zu A. in des- sen Wohnung gebracht hat (BA 13.02-0018 Z. 25-33; -0090 Z. 1-4; -0171 ff.; 13.01-0068; -0331) und bei sich zu Hause von A. für die Falschgeldherstellung verwendete Utensilien (Ammoniak, Sprühdosen mit verschiedenen Lackarten) für diesen aufbewahrt bzw. gelagert hat (BA 10.02-0034; 13.01-0019 Z. 15 ff.; -0023 Z. 8 ff.; -0029 Z. 1 f.). Das B. damals ausserdem ein besonderes Motiv dazu hatte, A. zu unterstützen, ergibt sich einerseits daraus, dass sie damals mit dem Beschuldigten A. eine Liebesbeziehung unterhielt (TPF 17.731.012 f.; 17.732.007 f.) und andererseits aus dem Umstand, dass sie sich zu dieser Zeit gemäss eigenen Angaben in der schlechtesten finanziellen Situation ihres Le- bens befunden hat («jo aso ig well eifach zerscht das Gäld ond de vorhär mach ich nix ab oder chome ä nienä ane bevor ich das Gäld ned ha. Süscht han ich ei Stress i mer enne, es esch mer nämlech no nie so gange finanziell wie jetzt»; vgl. BA 13.02-0120). Nach dem Gesagten hat das Gericht keine Zweifel, dass B. den Beschuldigten bei der Falschgeldherstellung unterstützt hat, namentlich indem sie hierzu eine Druckerpatrone für ihn bestellt und Utensilien zur Falschgeldher- stellung bei sich für ihn vorrätig gehalten hat. Unter Berücksichtigung der B. nach- weisbaren Einzelhandlungen und aufgrund des Umstandes, dass A. bereits zu- vor – als Alleintäter – entsprechendes Falschgeld erfolgreich hergestellt hat, kann ihr Verhalten jedoch lediglich als Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zur Geldfälschung qualifiziert werden.

c) Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang bzw. in Bezug auf die Herstellung welcher Falschgeldnoten B. den Beschuldigten A. unterstützt hat. Hierfür ist relevant, dass das Produktionsdatum der einzelnen Falsifikate durch die Bundesanwalt- schaft und Bundeskriminalpolizei nicht abschliessend geklärt werden konnte. An- haltspunkte hierfür ergeben sich vielmehr einzig aus dem Datum der In Um- laufsetzung der einzelnen Noten (vgl. BA 10.02-0058). Folglich lässt sich das

- 26 - SK.2022.43 Produktionsdatum der fertigen und unfertigen Falsifikate, welche nie in Umlauf gesetzt worden sind, in keiner Weise ermitteln und es muss zugunsten der Be- schuldigten B. davon ausgegangen werden, dass diese Falsifikate bereits vor B.s Beteiligung hergestellt worden sind; Gegenteiliges kann ihr jedenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Dies betrifft konkret sowohl die 157 un- fertigen Falsifikate als auch 158 der 205 fertigen Falsifikate (vgl. Spalte «In Um- laufsetzen» in den Tabellen gemäss E. 2.1.4.1a/b). Da auch in Bezug auf die verbleibenden 47 fertigen Falschgeldnoten das Produktionsdatum nicht ab- schliessend geklärt werden kann, ist zugunsten der Beschuldigten B. davon aus- zugehen, dass sie sich lediglich an der Herstellung der 30 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.– (Noten gemäss den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74) beteiligt hat, welche sie – wie noch detailliert aufgezeigt wird (E. 2.3.4.3)

– ab dem 23. Mai 2020 auch selbst bzw. in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten A. in Umlauf gesetzt hat. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sie in Bezug auf diese Falsifikate – im Gegensatz zu jenen, welche ausschliess- lich durch A. abgesetzt worden sind – auch ein finanzielles Motiv zur Unterstüt- zung des Beschuldigten A. hatte. Gleichzeitig wird dadurch berücksichtigt, dass B. den Beschuldigten erst ab dem 10. Mai 2020 unterstützt und die Falschgeld- produktion einige Zeit in Anspruch genommen hat. Dass die Tatbeiträge der Be- schuldigten B. für die Produktion dieser erst ab dem 23. Mai 2020 in Umlauf ge- setzten Noten kausal war, bestehen für das Gericht angesichts der Beweislage (vgl. E. 2.1.4.3b) keine Zweifel.

d) Im Ergebnis kann der Beschuldigten B. in Bezug auf die Noten gemäss den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (total 30 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.–) eine Unterstützung des Beschuldigten A. bei der Herstellung von Falschgeld nachgewiesen werden. Entsprechend hat sie objektiv den Tatbe- stand der Gehilfenschaft zur Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB mehrfach erfüllt. Eine darüberhinausgehende Beteiligung – in Form der Mittäterschaft oder der Gehilfenschaft – kann der Beschuldigten B. jedoch nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, sodass sie in Bezug auf die übrigen Fal- sifikate vom Vorwurf der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB bzw. Versuchs dazu freizusprechen ist. 2.1.4.4 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht kann auf das zuvor Erwähnte verwiesen werden (E. 2.1.3.3 [betreffend A.]; E. 2.1.4.3 [betreffend B.]). Der subjektive Tatbestand ist demnach ohne Weiteres erfüllt.

- 27 - SK.2022.43 2.1.4.5 Zwischenergebnis

a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. in Bezug auf die 205 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– mehrfach den Tat- bestand der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB und in Bezug auf die 157 unfertigen Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– mehrfach den Tat- bestand der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.

b) Die Beschuldigte B. hat in Bezug auf 30 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.– den Tatbestand der Gehilfenschaft zur Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB mehrfach erfüllt. Eine darüberhinausgehende Beteiligung an der Herstellung von weiteren Banknoten kann ihr jedoch weder rechtsgenüglich nachgewiesen noch zugerechnet werden. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich sol- che aus den Akten. 2.1.5 Ergebnis 2.1.5.1 Der Beschuldigte A. ist in Bezug auf insgesamt 230 Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 28'800.– und EUR 50.– (25 Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– [Anklagepunkt 1.1.1.1], plus 205 Noten im Betrag von CHF 26'200.– [Anklagepunkt 1.1.2.2]) der mehrfachen vollendeten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen. Zudem ist er in Bezug auf 183 Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 20'150.– (26 Noten im Betrag von CHF 3'600.– [Anklagepunkt 1.1.1.1], plus 157 Noten im Betrag von CHF 16'550.– [Anklagepunkt 1.1.2.2]) der mehrfachen versuchten Geldfäl- schung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.1.5.2 Die Beschuldigte B. ist im Anklagepunkt 1.1.2.2 der Gehilfenschaft zur mehrfa- chen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB betreffend die Noten in den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (30 falsche Banknoten im Gesamt- betrag CHF 3'400.–) schuldig zu sprechen. Im Übrigen ist sie vom Vorwurf der mehrfachen Geldfälschung bzw. mehrfach versuchten Geldfälschung freizuspre- chen. 2.2 Mehrfaches Lagern falschen Geldes 2.2.1 Anklagevorwurf 2.2.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. im Anklagepunkt 1.1.1.4 zusammenge- fasst vor, in Alleintäterschaft im Zeitraum von August 2019 bis Februar 2020 in seiner Wohnung in Y. sowie in seinen Effekten die vorgenannten – selbst herge- stellten (E. 2.1) – 51 Noten im Gesamtbetrag von CHF 6'200.– und EUR 50.–

- 28 - SK.2022.43 (25 fertige Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.–, plus 26 unfertige Noten im Betrag von CHF 3'600.–) gelagert zu haben, um diese zu einem späte- ren Zeitpunkt als echt in Umlauf zu setzen. 2.2.1.2 Weiter soll der Beschuldigte A. gemäss Anklagepunkt 1.1.2.4 zusammen mit der Beschuldigten B. im Zeitraum vom 10. Mai bis 3. Juni 2020 die vorgenannten – selbst hergestellten (E. 2.1) – 362 Noten im Gesamtbetrag von CHF 42'750.– (205 fertige Noten im Betrag von CHF 26'200.–, plus 157 unfertige Noten im Be- trag von CHF 16'550.–) in ihren Wohnungen in Y. und X., im MM. in Z. sowie in ihren Effekten gelagert haben, um diese später als echt in Umlauf zu bringen. 2.2.2 Rechtliches 2.2.2.1 Des Lagerns falschen Geldes macht sich strafbar, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen (Art. 244 Abs. 1 StGB). 2.2.2.2 Taugliches Tatobjekt ist Falschgeld und verfälschtes Geld (LENTJES MEILI/KEL- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 244 StGB N. 8). Die Tathandlung des Lagerns ist erfüllt, wenn der Täter das Falschgeld in einem seiner Verfügungs- gewalt unterliegenden Raum in der Absicht vorrätig hält, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen (BGE 103 IV 249 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hin- sichtlich aller objektiven Tatbestandselemente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) und die Absicht, das falsche oder verfälschte Geld als echt in Umlauf zu bringen, er- forderlich (vgl. dazu bereits E. 2.1.2). 2.2.2.3 Nach der Rechtsprechung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts macht sich der Geldfälscher, der seine eigenen Fälschungen lagert, nicht zusätzlich nach Art. 244 StGB schuldig, da Art. 240 und 244 StGB die gleichen Rechtsgüter schützen und diese Rechtsgüter durch die mittels dieser Tatbestände strafbe- wehrten Handlungen mangels In Umlaufsetzens der Fälschungen lediglich abstrakt gefährdet werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.43 vom

6. Oktober 2015 und Berichtigung vom 15. Dezember 2016 E. 4.3.2). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der unvollen- dete Versuch des In Umlaufsetzens falschen Geldes als durch die Verurteilung wegen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB als mitbestrafte Nachtat zu werten ist, da ein «eigentlicher Angriff» auf das geschützte Rechtsgut nicht stattfand (BGE 119 IV 154 E. 4a/cc; 133 IV 256 E. 4.2.2). Ein «eigentlicher An- griff» auf das geschützte Rechtsgut fehlt nämlich auch beim blossen Lagern von Falschgeld. Die Rechtsprechung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ent- spricht im Übrigen auch der herrschenden Lehre (CHAPUIS/BACHER, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal II,

1. Aufl. 2017, Art. 244 StGB N. 17 f.; DUPUIS et al., Petit commentaire Code pé- nal, 2. Aufl. 2017, Art. 244 StGB N. 23; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O.,

- 29 - SK.2022.43 Art. 244 StGB N. 31; NIGGLI, in: Schubarth [Hrsg.], Kommentar zum schweizeri- schen Strafrecht, Band 6a, Art. 244 StGB N. 40 ff.; TRECHSEL/VEST, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Aufl. 2021, Art. 244 StGB N. 6; WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommen- tar, 21. Aufl. 2022, Art. 244 StGB N. 6; WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 244 StGB N. 3). 2.2.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die dem Beschuldigten A. in Alleintäterschaft vorgeworfenen Taten 2.2.3.1 Vorliegen von Falschgeld Zu prüfen ist einleitend, ob es sich bei den dem Beschuldigten A. vorgeworfenen 51 Noten im Gesamtbetrag von CHF 6'200.– und EUR 50.– um Falschgeld und somit um ein taugliches Tatobjekt handelt. Hierbei ist zwischen den 25 fertigen Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– und den 26 unfertigen bzw. in Produktion stehenden Noten im Betrag von CHF 3'600.– zu differenzieren:

a) Betreffend die 25 Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– Wie bereits im Rahmen der Erwägungen zur Geldfälschung festgehalten, handelt es sich bei diesen 25 Noten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– um vom Beschuldigten A. hergestelltes Falschgeld i.S.v. Art. 240 ff. StGB (E. 2.1.3.1a; 2.1.3.2a). Diese Noten stellen demnach taugliche Tatobjekte dar. Konkret handelt es sich um die folgenden Falsifikate: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0004/0016 Ja, vgl. Fall Nr. 1, 2 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0026 Ja, vgl. Fall Nr. 3 2 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0037/0049 Ja, vgl. Fall Nr. 4, 5 1 Note à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0189 Ja, vgl. Fall Nr. 15 1 Note à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0183 Ja, vgl. Fall Nr. 14 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0063 Ja, vgl. Fall Nr. 6 11 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0061/0080/ 0093/0102/0127/0134/01 58/0174/0203; B3.10.02- 0046 Ja, vgl. Fall Nr. 6-13, 16, 55 1 Note à CHF 50.– […] BA B3.10.02-0251 Ja, vgl. Fall Nr. 72 1 Note à EUR 50.– Keine BA B1.10.02-0305 Ja, vgl. Fall Nr. 22 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12682 Nein 1 Note à CHF 100.– […] Ass-ID 12654 Nein 1 Note à CHF 100.– […] N/A Ja, vgl. Fall Nr. 46

- 30 - SK.2022.43

b) Betreffend die 26 Noten im Betrag von CHF 3'600.– Demgegenüber handelt es sich – wie unter dem Gesichtspunkt der Geldfäl- schung bereits ausgeführt – bei den restlichen 26 Noten im Betrag von CHF 3'600.–, wegen welcher A. der mehrfachen versuchten Geldfälschung an- geklagt und schuldig gesprochen wurde, nicht um Falschgeld, sondern lediglich um unfertige bzw. in Produktion stehende Falsifikate (E. 2.1.3.1b, 2.1.3.2b). Diese Noten stellen demnach kein taugliches Tatobjekt dar. Der Beschuldigte A. ist folglich in Bezug auf diese vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes freizu- sprechen. Konkret handelt es sich um die folgenden Noten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 10 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681 Nein 16 Noten à CHF 100.– […] vgl. BA 10.02-0172 Nein 2.2.3.2 Lagerung durch den Beschuldigten A. Die vorgenannten tauglichen Tatobjekte (25 Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.–) wurden, wie bereits erwähnt, vom Beschuldigten selbst herge- stellt (E. 2.1.3). Später wurden diese Noten von ihm in Umlauf gesetzt oder konn- ten bei ihm zu Hause (Ass-ID 12658, 12682, 12654) sichergestellt werden. Des- halb und unter Berücksichtigung des Geständnisses des Beschuldigten (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.020) ist erwiesen, dass er diese Noten in der Ab- sicht, diese als echt in Umlauf zu setzen, vorrätig hielt. Der objektive und subjek- tive Tatbestand von Art. 244 Abs. 1 StGB ist demnach mehrfach erfüllt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei diesen Noten um vom Beschuldigten selbst hergestellte Noten handelt und er hierfür der mehrfachen Geldfälschung schuldig gesprochen wurde, kommt jedoch aufgrund des Konkur- renzverhältnisses zwischen Art. 240 und 244 StGB (mitbestrafte Nachtat; E. 2.2.2.3) kein zusätzlicher Schuldspruch in Betracht. Durch den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldfälschung ist der durch die Anklage in Bezug auf diese Noten vorgegebene Prozessgegenstand in inhaltlicher Hinsicht erschöpft, wes- halb kein Freispruch zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.2.3.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte A. ist mangels tauglichen Tatobjekts vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden 26 Noten im Betrag von CHF 3'600.– freizusprechen: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 10 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681 Nein 16 Noten à CHF 100.– […] vgl. BA 10.02-0172 Nein

- 31 - SK.2022.43 Die Lagerung der folgenden 25 Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– gilt als durch den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldfälschung abgegolten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0004/0016 Ja, vgl. Fall Nr. 1, 2 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0026 Ja, vgl. Fall Nr. 3 2 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0037/0049 Ja, vgl. Fall Nr. 4, 5 1 Note à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0189 Ja, vgl. Fall Nr. 15 1 Note à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0183 Ja, vgl. Fall Nr. 14 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0063 Ja, vgl. Fall Nr. 6 11 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0061/0080/ 0093/0102/0127/0134/0 158/0174/0203; B3.10.02-0046 Ja, vgl. Fall Nr. 6-13, 16, 55 1 Note à CHF 50.– […] BA B3.10.02-0251 Ja, vgl. Fall Nr. 72 1 Note à EUR 50.– Keine BA B1.10.02-0305 Ja, vgl. Fall Nr. 22 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12682 Nein 1 Note à CHF 100.– […] Ass-ID 12654 Nein 1 Note à CHF 100.– […] N/A Ja, vgl. Fall Nr. 46 2.2.4 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die den Beschuldigten A. und B. gemeinsam vorgeworfenen Taten 2.2.4.1 Vorliegen von Falschgeld Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei den in der Anklage erwähnten 362 Noten im Gesamtbetrag von CHF 42'750.– um Falschgeld und somit um ein taugliches Tatobjekt handelt. Hierbei ist zwischen den 205 fertigen Noten im Betrag von CHF 26'200.– und den 157 unfertigen bzw. in Produktion stehenden Noten im Betrag von CHF 16'550.– zu differenzieren:

a) Betreffend die 205 Noten im Betrag von CHF 26'200.– Wie bereits im Rahmen der Erwägungen zur Geldfälschung erwähnt, handelt es sich bei diesen 205 Noten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– um Falschgeld i.S.v. Art. 240 ff. StGB (E. 2.1.4.1a; 2.1.4.2a). Diese Noten stellen demnach taug- liche Tatobjekte dar. Konkret handelt es sich um die folgenden Falsifikate: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 6 Noten à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0220; B2. 10.02-0005/0025; B3.10. 02-0020; Ass-ID 12608, 12617 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 17, 26, 27, 52 7 Noten à CHF 100.–

[…] BA B2.10.02-0036/0050/ 0183/0275/0333; Ass-ID 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 28, 29, 37, 42, 44

- 32 - SK.2022.43 7 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0229/ 0264 /0371; B2.10.02-0267; B3.10.02-0197; Ass-ID 12608 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 18, 19, 25, 41, 64 29 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0274; B2. 10.02-0085/0119/0151/ 0167/0204/0225/0248/ 0348/0371/0387; B3.10. 02-0089/0102/0109/ 0153/0169/0260; Ass-ID 12690, 12693, 12658, 12622, 12650, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 20 (3 Noten), 30, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 45, 47, 48, 56, 57, 58, 61, 63, 74

69 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0344/0357; B2.10.02-0399/0423; B3.10.02-0008/0139/ 0163/0207/0223; Ass-ID 12690, 12693, 12651, 12655, 12657, 12658, 12647, 12622, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 23, 24, 49, 50, 51, 60, 62, 65, 66 60 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0299; B2. 10.02-0101; B3.10.02- 0029/0036/0127; Ass-ID 12693, 12656, 12681, 12658, 12622, 12650, 12640, 12645 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 21, 31, 53, 54, 59 27 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12652, 12663, 12658, 12669, 12640 Nein

b) Betreffend die 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– Demgegenüber handelt es sich – wie unter dem Gesichtspunkt der Geldfäl- schung bereits ausgeführt – bei den übrigen 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.–, wegen welcher die beiden Beschuldigten der mehrfachen ver- suchten Geldfälschung angeklagt wurden, nicht um Falschgeld, sondern lediglich um unfertige bzw. in Produktion stehende Falsifikate (E. 2.1.4.1b; 2.1.4.2b). Diese Noten stellen demnach kein taugliches Tatobjekt dar. Diesbezüglich sind die Beschuldigten A. und B. folglich vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes freizusprechen. Konkret handelt es sich um die folgenden Noten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 50.– […] Ass-ID 12666 Nein 8 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12669 Nein 34 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12645, 12665 Nein

- 33 - SK.2022.43 105 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681, 12645, 12628 Nein 9 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12645 Nein 2.2.4.2 Lagerung durch den Beschuldigten A. Die genannten tauglichen Tatobjekte (205 Noten im Betrag von CHF 26'200.–) wurden wie bereits erwähnt vom Beschuldigten selbst hergestellt. Später wurden diese Noten von ihm in Umlauf gesetzt oder konnten in einem seiner Verfügungs- gewalt unterliegenden Raum sichergestellt werden (E. 2.2.4.1a; E. 2.3). Deshalb und unter Berücksichtigung des Geständnisses des Beschuldigten (BA 16.04- 0026 ff.; TPF 17.731.020) ist erwiesen, dass er diese Noten in der Absicht, diese (als echt) in Umlauf zu setzen, vorrätig hielt. Der objektive und subjektive Tatbe- stand von Art. 244 Abs. 1 StGB ist demnach mehrfach erfüllt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei diesen Noten um vom Beschuldigten selbst hergestellte Noten handelt und er hierfür der mehrfachen Geldfälschung schuldig gesprochen wurde, kommt jedoch aufgrund des Konkur- renzverhältnisses zwischen Art. 240 und 244 StGB (mitbestrafte Nachtat; E. 2.2.2.3) kein zusätzlicher Schuldspruch in Betracht. Durch den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldfälschung ist der durch die Anklage in Bezug auf diese Noten vorgegebene Prozessgegenstand in inhaltlicher Hinsicht erschöpft, wes- halb kein Freispruch zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.2.4.3 Lagerung durch die Beschuldigte B. Zu prüfen ist weiter, ob auch die Beschuldigte B. – wie dies die Anklage behaup- tet – diese tauglichen Tatobjekte (205 Noten im Betrag von CHF 26'200.–) vor- sätzlich gelagert hat. Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:

a) 30 Noten im Betrag von CHF 3'400.– (Hergestellt zusammen mit A.) Die Beschuldigte B. hat – wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Geldfälschung dargelegt – zur Geldfälschung der untenstehenden 30 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.– Hilfe geleistet (E. 2.1.4.3). Diese Noten hat sie, wie noch zu zeigen sein wird, auch in Umlauf gesetzt und das In Umlaufsetzen kann ihr im Rahmen der Mittäterschaft zugerechnet werden (E. 2.3.4.3). Entspre- chend hat sie diese Noten – jedenfalls kurzfristig – auch zu diesem Zweck und im Wissen darum, dass es sich um Falschgeld handelt, in ihren eigenen Effekten vorrätig gehalten und es kann ihr das Vorrätighalten durch A. ebenfalls im Rah- men der Mittäterschaft zugerechnet werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei diesen Noten um sol- che handelt, zu deren Herstellung die Beschuldigte B. Beihilfe geleistet hat und sie hierfür der Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung schuldig gespro-

- 34 - SK.2022.43 chen wurde (E. 2.1), kommt jedoch aufgrund des Konkurrenzverhältnisses zwi- schen Art. 240 und 244 StGB (mitbestrafte Nachtat; E. 2.2.2.3) kein zusätzlicher Schuldspruch in Betracht. Durch den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Geldfälschung ist der durch die Anklage in Bezug auf diese Noten vorgegebene Prozessgegenstand in inhaltlicher Hinsicht erschöpft, weshalb kein Freispruch zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Konkret beziehen sich die obigen Erwägungen auf die folgenden Noten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0229; B3.10.02-0197 Fall Nr. 18, 64 1 Note à CHF 100.– […] BA B2.10.02-0333 Fall Nr. 44 4 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0344; B2.10.02-0399/0423; B3.10.02-0008 Fall Nr. 23, 49, 50, 51 4 Noten à CHF 200.– […] BA B2. 10.02-0101; B3.10.02- 0029/0036/0127 Fall Nr. 31, 53, 54, 59 19 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0274; B2. 10.02-0085/0119 /0151/0167/0204/022 5/0248/0348/0371/03 87; B3.10. 02-0089/ 0102/0109/0153/016 9/0260 Fall Nr. 20, 30, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 45, 47, 48, 56, 57, 58, 61, 63, 74

b) Die 4 Noten im Betrag von CHF 300.– (Sicherstellung in B.s Wohnung) Die nachstehenden 4 Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 300.– wurden nicht in Umlauf gesetzt. Sie konnten jedoch anlässlich der am Wohnort der Beschul- digten B. in X. durchgeführten Hausdurchsuchung beim Küchentisch sowie auf dem Wohnzimmerboden sichergestellt werden (BA 08.00-0008 i.V.m. 08.03-0010; BA 13.02-0153). Indem sie diese falschen Banknoten in ihrer Woh- nung aufbewahrte, hielt sie diese in einem ihrer Verfügungsgewalt unterliegen- den Raum vorrätig. B. musste sodann in subjektiver Hinsicht – aufgrund der ge- nannten Sicherstellungsorte (Küche, Wohnzimmer) – um die Existenz dieser No- ten wissen. Aufgrund deren Beschaffenheit musste sie auch wissen, dass es sich hierbei um Falschgeld handelte. Die Absicht, dieses Falschgeld selbst oder durch A. in Umlauf zu bringen, ergibt sich schliesslich ohne Weiteres aus dem Um- stand, dass die Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird (E. 2.3.4.3) – selbst mehrfach falsches Geld in Umlauf gesetzt hat. Anderes wird von der Beschuldig- ten auch nicht geltend gemacht (BA 13.02-0019; -0088; -0095 f.). Im Ergebnis hat die Beschuldigte B. den Tatbestand des Lagerns falschen Geldes auch in Bezug auf diese Falsifikate erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.

- 35 - SK.2022.43 Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 50.– […] Ass-ID 12608, 12617 Nein 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12608 Nein

c) 92 Noten im Betrag von CHF 14'100.– (Sicherstellung im von B. und A. ge- meinsam bewohnten Zimmer des MM.s in Z.) Auch die nachfolgenden 92 Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 14'100.– wur- den nicht in Umlauf gesetzt. Sie konnten jedoch anlässlich der am 3. Juni 2020 durchgeführten Hausdurchsuchung im Zimmer des MM.s in Z. sichergestellt wer- den (BA 08.00-0002 ff. i.V.m. 08.01-0010 ff.). Es ist unbestritten, dass die Be- schuldigte B. zu dieser Zeit zusammen mit dem Beschuldigten A. in diesem Zim- mer logierte (BA 13.01-0005 f.; 13.02-0014 f.). Wie noch zu zeigen sein wird, setzte die Beschuldigte im Zeitraum vom 1.-3. Juni 2020 in der Umgebung Z. zusammen mit A. mehrere falsche Banknoten in Umlauf (E. 2.3.4.3). Für das Ge- richt ist aufgrund der Tatumstände (gemeinsamer Aufenthalt zwecks In Um- laufsetzens von Falschgeld) zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte B. um die Existenz sämtlicher im Zimmer des MM.s sichergestellten Falsifikate wusste und diese zusammen mit A. für deren spätere In Umlaufsetzung dort vorrätig hielt. Anderweitige Aussagen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu wer- ten (BA 13.01-0024 f.). Die Beschuldigte B. hat demnach den Tatbestand von Art. 244 Abs. 1 StGB auch in Bezug auf diese Falsifikate erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 6 Noten à CHF 100.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12650 Nein 36 Noten à CHF 100.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12647 Nein 49 Noten à CHF 200.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12645, 12650 Nein 1 Note à CHF 100.–

[…] Ass-ID 12640 Nein

d) 79 Noten im Betrag von CHF 8'400.– (In Umlaufsetzen durch A. oder Sicher- stellung in A.s Wohnung) Sämtliche übrigen 79 Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 8'400.– wurden ent- weder am Wohnort des Beschuldigten A. in Y. sichergestellt oder ausschliesslich durch A. – ohne B.s Beteiligung – in Umlauf gesetzt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschuldigte B. über einen Schlüssel zur Wohnung von A. ver- fügte oder anderweitig Verfügungsmacht über diese ausüben konnte. Auch wenn sich die Beschuldigte B. mehrfach in A.s Wohnung aufgehalten hat, kann ihr

- 36 - SK.2022.43 keine Lagerung der in A.s Wohnung sichergestellten Falsifikate vorgeworfen wer- den. Gleiches gilt im Ergebnis für die ausschliesslich vom Beschuldigten A. in Umlauf gebrachten Falsifikate. Unter Berücksichtigung, dass sämtliche Falsifi- kate in A.s Wohnung ausgedruckt worden sind, ist davon auszugehen, dass auch diese Falsifikate vor deren In Umlaufsetzen dort und kurz vorher in A.s Effekten vorrätig gehalten worden sind. Im Ergebnis ist die Beschuldigte B. demnach in Bezug auf die folgenden Falsifikate vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes freizusprechen: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 4 Noten à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0220; B2. 10.02-0005/0025; B3.10. 02-0020 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 17, 26, 27, 52 6 Noten à CHF 100.–

[…] BA B2.10.02-0036/0050/ 0183/0275/0333; Ass-ID 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 28, 29, 37, 42 3 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02- 0264/0371; B2.10.02- 0267 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 19, 25, 41, 64 4 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12690, 12693, 12658 Nein 29 Noten à CHF 100.–

[…] BA B1.10.02-0357; B3.10.02-0139/ 0163/0207/0223; Ass-ID 12690, 12693, 12651, 12655, 12657, 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 24, 60, 62, 65, 66 7 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0299; Ass- ID 12693, 12656, 12681, 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 21 26 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12652, 12663, 12658, 12669 Nein 2.2.4.4 Zwischenfazit

a) Der Beschuldigte A. ist mangels tauglichen Tatobjekts vom Vorwurf des La- gerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– freizusprechen: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 50.– […] Ass-ID 12666 Nein 8 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12669 Nein 34 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12645, 12665 Nein 105 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681, 12645, 12628 Nein 9 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12645 Nein

- 37 - SK.2022.43 Die Lagerung der nachfolgenden 205 Noten im Betrag von CHF 26'200.– gilt als durch den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldfälschung abgegolten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 6 Noten à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0220; B2. 10.02-0005/0025; B3.10. 02-0020; Ass-ID 12608, 12617 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 17, 26, 27, 52 7 Noten à CHF 100.–

[…] BA B2.10.02-0036/0050/ 0183/0275/0333; Ass-ID 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 28, 29, 37, 42, 44 7 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0229/ 0264 /0371; B2.10.02-0267; B3.10.02-0197; Ass-ID 12608 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 18, 19, 25, 41, 64 29 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0274; B2. 10.02-0085/0119/0151/ 0167/0204/0225/0248/ 0348/0371/0387; B3.10. 02-0089/0102/0109/ 0153/0169/0260; Ass-ID 12690, 12693, 12658, 12622, 12650, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 20 (3 Noten), 30, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 45, 47, 48, 56, 57, 58, 61, 63, 74

69 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0344/0357; B2.10.02-0399/0423; B3.10.02-0008/0139/ 0163/0207/0223; Ass-ID 12690, 12693, 12651, 12655, 12657, 12658, 12647, 12622, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 23, 24, 49, 50, 51, 60, 62, 65, 66 60 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0299; B2. 10.02-0101; B3.10.02- 0029/0036/0127; Ass-ID 12693, 12656, 12681, 12658, 12622, 12650, 12640, 12645 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 21, 31, 53, 54, 59 27 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12652, 12663, 12658, 12669, 12640 Nein

b) Die Beschuldigte B. ist mangels tauglichen Tatobjekts bzw. nachweisbarer Tathandlung vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden 236 Noten im Gesamtbetrag von CHF 24'950.– (157 Noten im Betrag von CHF 16'550.– [E. 2.2.4.1b], plus 79 No- ten im Betrag von CHF 8'400.– [E. 2.2.4.3d]) freizusprechen:

- 38 - SK.2022.43 Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 50.– […] Ass-ID 12666 Nein 8 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12669 Nein 34 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12645, 12665 Nein 105 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681, 12645, 12628 Nein 9 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12645 Nein 4 Noten à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0220; B2. 10.02-0005/0025; B3.10. 02-0020 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 17, 26, 27, 52 6 Noten à CHF 100.–

[…] BA B2.10.02-0036/0050/ 0183/0275/0333; Ass-ID 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 28, 29, 37, 42 3 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0264/ 0371; B2.10.02-0267 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 19, 25, 41, 64 4 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12690, 12693, 12658 Nein 29 Noten à CHF 100.–

[…] BA B1.10.02-0357; B3.10.02-0139/0163/02 07/0223; Ass-ID 12690, 12693, 12651, 12655, 12657, 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 24, 60, 62, 65, 66 7 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0299; Ass- ID 12693, 12656, 12681, 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 21 26 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12652, 12663, 12658, 12669 Nein Die Lagerung der nachfolgenden 30 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.– gilt als durch den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfäl- schung abgegolten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0229; B3. 10.02-0197 Fall Nr. 18, 64 1 Note à CHF 100.– […] BA B2.10.02-0333 Fall Nr. 44 4 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0344; B2.10.020399/0423; B3.

10. 02-0008 Fall Nr. 23, 49, 50, 51 4 Noten à CHF 200.– […] BA B2. 10.02-0101; B3.10.02-0029/0036/ 0127 Fall Nr. 31, 53, 54, 59

- 39 - SK.2022.43 19 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0274; B2. 10.02-0085/0119/0151/ 0167/0204/0225/0248/ 0348/0371/0387; B3.10. 02-0089/0102/0109/01 53/0169/0260 Fall Nr. 20, 30, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 45, 47, 48, 56, 57, 58, 61, 63, 74 In Bezug auf die übrigen, unten aufgelisteten 96 Noten im Gesamtbetrag von CHF 14'400.– (4 Noten im Betrag von CHF 300.–, plus 92 Noten im Betrag von CHF 14'100.– [E. 2.2.4.3b-c]) ist die Beschuldigte B. im Anklagepunkt 1.1.2.4 des mehrfachen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 50.– […] Ass-ID 12608, 12617 Nein 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12608 Nein 6 Noten à CHF 100.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12650 Nein 36 Noten à CHF 100.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12647 Nein 49 Noten à CHF 200.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12645, 12650 Nein 1 Note à CHF 100.–

[…] Ass-ID 12640 Nein 2.2.5 Ergebnis 2.2.5.1 a) Zusammenfassend ist der Beschuldigte A. mangels tauglichen Tatobjekts vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die vorgenannten 183 Noten im Betrag von CHF 20'150.– (26 Noten im Betrag von CHF 3'600.– [Anklagepunkt 1.1.1.4], plus 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– [Anklagepunkt 1.1.2.4]) freizusprechen.

b) Die Lagerung der übrigen 230 Noten im Betrag von CHF 28'800.– und EUR 50.– (25 Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– [Anklagepunkt 1.1.1.4], plus 205 Noten im Betrag von CHF 26'200.– [Anklagepunkt 1.1.2.4]) gilt als durch den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldfälschung abgegolten. 2.2.5.2 a) Die Beschuldigte B. ist zusammengefasst mangels tauglichen Tatobjekts bzw. mangels nachweisbarer Tathandlung in Bezug auf insgesamt 236 Noten im Ge- samtbetrag von 24'950.– (157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.–, plus 79 Noten Gesamtbetrag von CHF 8'400.–) vom Vorwurf des mehrfachen Lagerns falschen Geldes freizusprechen.

- 40 - SK.2022.43

b) Die Lagerung der erwähnten 30 Noten im Betrag von CHF 3'400.– (E. 2.2.4.3a) gilt als durch den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfa- cher Geldfälschung abgegolten.

c) Betreffend die vorgenannten 96 Noten im Gesamtbetrag von CHF 14'400.– (4 Noten im Betrag von CHF 300.–, plus 92 Noten im Betrag von CHF 14'100.–) ist die Beschuldigte B. im Anklagepunkt 1.1.2.4 des mehrfachen Lagerns fal- schen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3 Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes 2.3.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.1.1.2) 2.3.1.1 Im Anklagepunkt 1.1.1.2 wird dem Beschuldigten A. vorgeworfen, im Zeitraum von August 2019 bis Juni 2020 insgesamt 38 falsche Banknoten im Gesamtbe- trag von CHF 3’850.– (recte: 39 Noten, nämlich 37 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'850.– sowie 2 Noten mit unbekanntem Betrag [Fälle Nr. 70, 71]) als echt in Umlauf gebracht zu haben, indem er diese an verschiedenen Orten in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Kauf diverser Waren dem jeweiligen Ver- kaufspersonal übergeben habe. 2.3.1.2 Gemäss Anklagepunkt 1.1.2.3 sollen die Beschuldigten A. und B. nach vorgän- giger gemeinsamer Planung und in gemeinsamer Ausführung im Zeitraum von Mai bis Juni 2020 zudem insgesamt 37 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 4'050.– (recte: 38 Noten im Gesamtbetrag von CHF 4'150.–) auf die gleiche Art und Weise als echt in Umlauf gebracht haben. 2.3.2 Rechtliches 2.3.2.1 Gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB macht sich des In Umlaufsetzens falschen Geldes strafbar, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt. 2.3.2.2 Zur Erfüllung von Art. 242 StGB ist es begriffsnotwendig, dass die Tathandlungen bezüglich gefälschten oder verfälschten Geldes vorgenommen werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.64 vom 12. Februar 2020 E. 4.1.1; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 7). Unter In Umlaufsetzen ist die Weiter- gabe des Falschgeldes an eine andere Person, d.h. Gewahrsamsaufgabe zu- gunsten einer anderen Person, zu verstehen. Nicht entscheidend für die Straf- barkeit ist, ob und allenfalls wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fälschungscharakter des vermeintlich echten Geldes erkennt (Urteile des Bun- desstrafgerichts SK.2019.64 vom 12. Februar 2020 E. 4.1.1; SK.2015.53 vom

17. August 2016 E. 3.1.1; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 10). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

- 41 - SK.2022.43 2.3.2.3 Art. 242 StGB steht sowohl zur Geldfälschung gemäss Art. 240 StGB (BGE 133 IV 256 E. 4.2) als auch zum Tatbestand des Lagerns falschen Geldes nach Art. 244 StGB (BGE 80 IV 252 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2011 vom

17. Oktober 2011 E. 4.3.3) in echter Konkurrenz. Auf die Kritik der Verteidigung an diesen Konkurrenzverhältnissen (siehe TPF 17.721.086; 17.721.117 ff.) ist aufgrund der klaren Rechtsprechung nicht weiter einzugehen. 2.3.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die dem Beschuldigten A. in Alleintäterschaft vorgeworfenen Taten 2.3.3.1 Vorliegen von Falschgeld Einleitend ist zu prüfen, ob es sich bei den dem Beschuldigten A. vorgeworfenen 39 Banknoten um Falschgeld handelt, wobei wie folgt zu differenzieren ist:

a) Betreffend 36 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3’750.– Bei den untenstehenden 36 Banknoten handelt es sich um von A. hergestelltes Falschgeld; es kann auf die vorgenannten Erwägungen zur Geldfälschung ver- wiesen werden (E. 2.1). Die Noten stellen demnach taugliche Tatobjekte dar. Noten Seriennummer In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 1 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 3 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 4 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 5 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 8 2 Noten à CHF 100.– […] Fall Nr. 9 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 10 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 13 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 14 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 11 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 12 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 15 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 17 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 27 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 28 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 42 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 37 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 19 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 25 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 21 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 24 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 60 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 55

- 42 - SK.2022.43 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 2 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 6 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 6 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 7 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 46 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 16 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 72 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 41 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 52 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 62 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 65 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 66

b) Betreffend 3 Noten im Betrag von mindestens CHF 100.– Nachdem erstellt worden ist, dass es sich bei 36 von 39 Noten um Falschgeld handelt, ist näher auf die verbleibenden 3 Noten einzugehen. Hierbei handelt es sich um die angeblich in den Fällen Nr. 43, 70, 71 in Umlauf gesetzten Noten. Gemäss Akten konnten diese Banknoten nicht sichergestellt werden. Auch erge- ben sich weder aus der Anklage noch aus den polizeilichen Ermittlungen (siehe entsprechendes Falldossier in der Rubrik BA 10.02) Anhaltspunkte auf die Se- riennummer der jeweiligen Noten. Deshalb ist es für das Gericht weder unmittel- bar gestützt auf die konkrete Note, noch mittelbar unter Zuhilfenahme von Noten mit der gleichen Seriennummer, möglich, die Qualität dieser Banknoten zu beur- teilen. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesen Noten nicht um Falschgeld i.S.v. Art. 240 ff. StGB handelt. Entspre- chend ist der Beschuldigte A. mangels tauglichen Tatobjekts in den genannten Fällen vom Vorwurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes freizusprechen. Kon- kret bezieht sich dies auf das angeklagte In Umlaufsetzen nachfolgender 3 Bank- noten: Noten Seriennummer In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 100.– Unbekannt Fall Nr. 43 1 Note (unbekannter Betrag) Unbekannt Fall Nr. 70 1 Note (unbekannter Betrag) Unbekannt Fall Nr. 71 2.3.3.2 Täterschaft des Beschuldigten A. Der Beschuldigte A. gestand, die 36 falschen Banknoten im Wissen darum, dass es sich hierbei nicht um echtes Geld handelte, dem jeweiligen Verkaufspersonal übergeben zu haben (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.020 f.). Dieser Personalbe- weis steht im Einklang mit den vorhandenen Sachbeweisen und Indizien (vgl. die Akten in den jeweiligen Falldossiers in BA 10.02). Durch diese Handlungen hat der Beschuldigte A. insgesamt 36 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3’750.– vorsätzlich in Umlauf gesetzt.

- 43 - SK.2022.43 2.3.3.3 Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. vom Vorwurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Anklagepunkt 1.1.1.2 betreffend die Taten im Zusammenhang mit den Fällen 43, 70, 71 (3 Noten, nämlich 1 Note im Betrag von CHF 100.– sowie 2 Noten mit unbekanntem Betrag) freizusprechen ist. Im Übrigen ist er im Anklagepunkt 1.1.1.2 in Bezug auf 36 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3’750.– (Fälle 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 24, 25, 27, 28, 37, 41, 42, 46, 52, 55, 60, 62, 65, 66, 72) des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.4 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die den Beschuldigten A. und B. gemeinsam vorgeworfenen Taten 2.3.4.1 Vorliegen von Falschgeld Einleitend ist erneut zu prüfen, ob es sich bei den den Beschuldigten A. und B. vorgeworfenen 38 Noten im Gesamtbetrag von CHF 4'150.– um Falschgeld han- delt. Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:

a) Betreffend 32 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3’550.– Bei den untenstehenden 32 Banknoten handelt es sich um vom Beschuldigten A. hergestelltes Falschgeld; es kann auf die vorgenannten Erwägungen zur Geld- fälschung verwiesen werden (E. 2.1). Diese Noten stellen demnach taugliche Tatobjekte dar. Noten Seriennummer In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 26 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 29 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 18 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 44 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 64 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 23 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 51 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 53 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 54 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 59 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 38 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 39 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 40 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 45 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 47 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 30 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 57

- 44 - SK.2022.43 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 61 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 74 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 58 3 Noten à CHF 100.– […] Fall Nr. 20 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 32 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 35 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 36 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 31 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 48 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 49 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 50 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 56 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 63

b) Betreffend 6 Noten im Gesamtbetrag von CHF 600.– Nachdem festgestellt worden ist, dass es sich bei 32 von 38 Noten um Falschgeld handelt, ist näher auf die verbleibenden 6 Noten einzugehen. Hierbei handelt es sich um die angeblich in den Fällen Nr. 33, 34, 67, 68, 69 und 73 in Umlauf ge- setzten Noten. Gemäss Akten konnten diese Banknoten nicht sichergestellt wer- den. Auch ergeben sich weder aus der Anklage noch aus den polizeilichen Er- mittlungen (siehe entsprechendes Falldossier in der Rubrik BA 10.02) Anhalts- punkte auf die Seriennummer der jeweiligen Noten. Deshalb ist es für das Gericht weder unmittelbar gestützt auf die konkrete Note noch mittelbar unter Zuhilfenahme von Noten mit der gleichen Seriennummer möglich, die Qualität dieser Banknoten zu beurteilen. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesen Noten nicht um Falschgeld i.S.v. Art. 240 ff. StGB handelte. Entsprechend sind die Beschuldigten A. und B. mangels taugli- chen Tatobjekts in den genannten Fällen vom Vorwurf des In Umlaufsetzens fal- schen Geldes freizusprechen. Konkret bezieht sich dies auf das angeklagte In Umlaufsetzen nachfolgender 6 Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 600.–: Noten Seriennummer In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 100.– Unbekannt Fall Nr. 33 1 Note à CHF 100.– Unbekannt Fall Nr. 34 1 Note à CHF 100.– Unbekannt Fall Nr. 67 1 Note à CHF 100.– Unbekannt Fall Nr. 68 1 Note à CHF 100.– Unbekannt Fall Nr. 69 1 Note à CHF 100.– Unbekannt Fall Nr. 73 2.3.4.2 Tatbeteiligung des Beschuldigten A. Der Beschuldigte A. gestand, die 32 falschen Banknoten im Wissen darum, dass es sich hierbei nicht um echtes Geld handelte, dem jeweiligen Verkaufspersonal

- 45 - SK.2022.43 übergeben zu haben bzw. an den jeweiligen Übergaben durch die Beschul- digte B. (zu ihrer Tatbeteiligung sogleich E. 2.3.4.3) beteiligt gewesen zu sein (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.020 f.). Dies steht im Einklang mit den vorhan- den Sachbeweisen und Indizien (vgl. die Akten in den jeweiligen Falldossiers in BA 10.02). Durch diese Handlungen hat der Beschuldigte A. insgesamt 32 fal- sche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3’550.– vorsätzlich in Umlauf ge- setzt. 2.3.4.3 Tatbeteiligung der Beschuldigten B. Näher zu prüfen ist, ob bzw. in welchem Ausmass die Beschuldigte B. an dem In Umlaufsetzen der vorgenannten 32 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3’550.– beteiligt war. Diesbezüglich ist zwischen nachfolgenden Zeiträumen zu unterscheiden:

a) Taten bis zum 22. Mai 2020 Wie bereits erwähnt, wusste die Beschuldigte B. spätestens ab dem

13. Mai 2020, dass A. Falschgeld herstellte und hat diesen dabei auch unterstützt (vgl. E. 2.1.4.3). Spätestens mit der Sprachnachricht vom 19. Mai 2020 infor- mierte A. die Beschuldigte B. darüber, dass er dieses Falschgeld in Umlauf set- zen werde, was diese mit einem «Daumen-Hoch-Emoji» kommentierte (BA 13.02-0198 f.). Gestützt darauf kann der Beschuldigten B. zwar nachgewie- sen werden, dass sie ab diesem Zeitpunkt über die Geldfälschung und das ent- sprechende In Umlaufsetzen der produzierten «Blüten» informiert war und dies auch guthiess. Demgegenüber kann daraus weder geschlossen werden, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt aktiv an der Entschliessung, Planung oder Ausfüh- rung dieser Taten beteiligte, noch dass sie sich den Vorsatz des Beschuldigten A. zu eigen machte. Dies kann ihr – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – lediglich in Bezug auf die ab dem 23. Mai 2020 effektiv in Umlauf gesetzten Falsifikate nachgewiesen werden (siehe sogleich lit. b). Entsprechend können ihr die vom Beschuldigten A. vor dem 23. Mai 2020 vorgenommenen Handlungen nicht im Rahmen der Mittäterschaft zugerechnet werden. Hinzu kommt, dass diese Tat- handlungen weder örtlich noch zeitlich in einem engen Zusammenhang zu den übrigen von ihr begangenen oder ihr zurechenbaren Taten erfolgten. Infolgedes- sen ist die Beschuldigte B. in den nachfolgenden Fällen vom Vorwurf des In Um- laufsetzens falschen Geldes freizusprechen: Noten Seriennummer In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 26 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 29

b) Taten ab dem 23. Mai 2020 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschuldigte B. den Vorsatz des Be- schuldigten A., eine nicht näher bestimmbare Anzahl von gefälschten Banknoten

- 46 - SK.2022.43 in Umlauf zu setzen, nachweisbar ab dem 23. Mai 2020 zu eigen machte und sich selbst aktiv an den entsprechenden Straftaten beteiligte. Dies ergibt sich bereits aus ihren Aussagen, wonach sie mit dem Beschuldigten A. eine Liebes- beziehung unterhielt, ihn daher beim In Umlaufsetzen des falschen Geldes un- terstützen wollte und nicht habe «nein» sagen können (TPF 17.731.015). So- dann ist erstellt, dass die Beschuldigte B. während ihres gemeinsamen Aufent- haltes mit A. in der Zeit vom 23.-25. Mai 2020 in W. und Z. insgesamt zwei Mal selbst eine falsche Banknote à CHF 100.– in Umlauf gesetzt (BA 13.02-0096 Z. 24-33 [Fall Nr. 18]; -0107 Z. 13-21 [Fall Nr. 64]) und in mindestens zwei wei- teren Fällen mit angeblich falschem Geld bezahlt bzw. dies zumindest versucht hat (BA 13.02-0058 Z. 23-30 und -0097 Z. 10-21 [Fall Nr. 73; vgl. diesbezüglich aber E. 2.3.4.1b]; -0097 Z. 22-30 [betreffend nicht angeklagtem Versuch]). Die- sen Vorsatz bekräftigte sie erneut anlässlich des gemeinsamen Aufenthaltes mit dem Beschuldigten A. in Z. und V. in der Zeit vom 1.-3. Juni 2020, indem sie auch während dieses Aufenthalts mindestens 3 falsche Banknoten à CHF 100.– selbst in Umlauf setzte (BA 13.02-0059 Z. 28 ff. und -0103 Z. 2 ff. [Fall Nr. 30]; -0101 Z. 1 ff. [Fall Nr. 38]; -0101 Z. 20 ff. [Fall Nr. 45]). Daher können der Beschuldig- ten B. die ab dem 23. Mai 2020 vorgenommenen Taten – unabhängig davon, ob sie oder A. die «Blüten» absetzte – im Rahmen der Mittäterschaft zugerechnet werden. Im Übrigen stehen diese Taten sowohl örtlich als auch zeitlich in einem engen Zusammenhang. Konkret bezieht sich dies auf die nachfolgenden 30 fal- schen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.– (32 Noten gemäss E. 2.3.4.1a, abzüglich 2 Noten gemäss E. 2.3.4.3a): Noten Seriennummer In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 18 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 44 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 64 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 23 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 51 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 53 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 54 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 59 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 38 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 39 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 40 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 45 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 47 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 30 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 57 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 61 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 74 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 58 3 Noten à CHF 100.– […] Fall Nr. 20

- 47 - SK.2022.43 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 32 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 35 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 36 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 31 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 48 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 49 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 50 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 56 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 63 2.3.4.4 Zwischenfazit

a) In Bezug auf den Beschuldigten A. ist zusammenfassend festzuhalten, dass er vom Vorwurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Anklage- punkt 1.1.2.3 betreffend die Taten im Zusammenhang mit den Fällen 33, 34, 67, 68, 69, 73 (6 Noten im Gesamtbetrag von CHF 600.–) freizusprechen ist. Im Üb- rigen hat er den Tatbestand des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB betreffend den Anklagepunkt 1.1.2.3 in Bezug auf 32 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3’550.– (Fälle 18, 20, 23, 26, 29, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.

b) Für die Beschuldigte B. ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass sie vom Vor- wurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Anklagepunkt 1.1.2.3 betref- fend die Taten im Zusammenhang mit den Fällen 26, 29, 33, 34, 67, 68, 69, 73 (8 Noten im Gesamtbetrag von CHF 750.–) freizusprechen ist. Im Übrigen hat sie den Tatbestand des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes in Bezug auf 30 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.– (Fälle 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich sol- che aus den Akten. 2.3.4.5 Ergebnis

a) Der Beschuldigte A. ist vom Vorwurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle Nr. 43, 70, 71 (Anklagepunkt 1.1.1.2) und die Fälle Nr. 33, 34, 67, 69, 69, 73 (Anklagepunkt 1.1.2.3) freizu- sprechen. Im Übrigen ist er in Bezug auf insgesamt 68 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 7'300.– (36 Noten im Betrag von CHF 3’750.– [Anklage- punkt 1.1.1.2], plus 32 Noten im Betrag von CHF 3’550.– [Anklagepunkt 1.1.2.3]) des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 48 - SK.2022.43

b) Die Beschuldigte B. ist vom Vorwurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Anklagepunkt 1.1.2.3 betreffend die Taten im Zusammenhang mit den Fällen Nr. 26, 29, 33, 34, 67, 68, 69, 73 (8 Noten im Gesamtbetrag von CHF 750.–) freizusprechen. Im Übrigen ist sie in Bezug auf 30 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.– des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4 Gewerbsmässiger Betrug 2.4.1 Anklagevorwurf 2.4.1.1 Im Anklagepunkt 1.1.1.5 wird dem Beschuldigten A. – analog zum Vorwurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Anklagepunkt 1.1.1.2 (E. 2.3.1.1) – vorgeworfen, im Zeitraum von August 2019 bis Juni 2020 insgesamt 38 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3’850.– (recte: 39 Noten, nämlich 37 No- ten im Gesamtbetrag von CHF 3'850.– sowie 2 Noten mit unbekanntem Betrag [Fälle Nr. 70, 71]) als echt in Umlauf gebracht zu haben, indem er diese an ver- schiedenen Orten in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Kauf diverser Wa- ren dem jeweiligen Verkaufspersonal übergeben habe (näher S. 9 ff. der Ankla- geschrift betreffend die konkret vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum und Zeit). Das Verkaufspersonal sei dadurch jeweils in einen Irrtum über die Echtheit der jeweiligen Banknote versetzt worden und habe – mit Ausnahme zweier Fälle, in denen das Verkaufspersonal die Fälschung erkannt habe (Fälle Nr. 28, 43) – dem Beschuldigten jeweils sowohl die Kaufgegenstände als auch das Wechselgeld in echten Schweizer Franken übergeben. Dadurch sei dem Verkaufsgeschäft jeweils ein Schaden im Betrag des verwendeten Falschgeldes entstanden. 2.4.1.2 Gemäss Anklagepunkt 1.1.2.5 sollen die Beschuldigten A. und B. nach vorgän- giger gemeinsamer Planung und in gemeinsamer Ausführung im Zeitraum von Mai bis Juni 2020 zudem – analog zum Vorwurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Anklagepunkt 1.1.2.3 (E. 2.3.1.2) – insgesamt 37 falsche Bank- noten im Gesamtbetrag von CHF 4'050.– (recte: 38 Noten im Gesamtbetrag von CHF 4'150.–) auf die gleiche Art und Weise als echt in Umlauf gebracht haben (näher S. 22 ff. der Anklageschrift betreffend die konkret vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum und Zeit). Das Verkaufspersonal sei auch durch diese Handlungen jeweils in einen Irrtum über die Echtheit der jeweiligen Banknote versetzt worden und habe – mit Ausnahme dreier Fälle, in denen das Verkaufspersonal die Fälschung erkannt habe (Fälle Nr. 33, 34, 68) – den Be- schuldigten jeweils sowohl die Kaufgegenstände als auch das Wechselgeld in echten Schweizer Franken übergeben. Dadurch sei dem Verkaufsgeschäft je- weils ein Schaden im Betrag des verwendeten Falschgeldes entstanden.

- 49 - SK.2022.43 2.4.1.3 Die Beschuldigten sollen gewerbsmässig gehandelt haben, indem sie eine Viel- zahl von Taten begangen und dadurch eine Deliktssumme von CHF 8'000.– (A.) bzw. CHF 4'150.– (B.) erwirtschaftet hätten. Diese Beträge würden einen nam- haften Beitrag im Sinne eines Nebenerwerbs an die Lebensunterhaltskosten der Beschuldigten darstellen. Die Taten würden zudem ein professionelles Tatvorge- hen zeigen, insbesondere weil die Beschuldigten hochstehende Fälschungen verwendet und diese in unterschiedlichen Geschäften abgesetzt hätten und für Letzteres überdies auch an ferne Orte abseits ihres Wohnorts gereist seien. 2.4.2 Rechtliches 2.4.2.1 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder ei- nen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 2.4.2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht aus- drücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2021 vom 25. Ja- nuar 2022 E. 3.3.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege. Urkun- den wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entge- gengebracht. Man muss sich im Rechtsverkehr auf sie verlassen können. Das gleiche gilt auch für Geld. Im Geschäftsverkehr muss man auf die Echtheit der staatlich emittierten Zahlungsmittel vertrauen können. Wer Falschgeld in Umlauf bringt, begeht deshalb in aller Regel auch einen Betrug. Bei ganz offensichtlichen Fälschungen kann die Arglist immer noch über die Leichtfertigkeit des Abneh- mers ausgeschlossen werden (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Die arglistige Täu- schung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen; eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECHSEL/CRAMERI, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N. 14 StGB). Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 15). Der Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Ein bloss vorübergehender Schaden genügt (BGE 123 IV 17 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2020 vom

10. März 2021 E. 11.5).

- 50 - SK.2022.43 2.4.2.3 In subjektiver Hinsicht wird nebst Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestrebten Berei- cherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten an- streben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). 2.4.2.4 Ein qualifizierter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter gewerbsmässig handelt. Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des be- rufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbs- mässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mit- teln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und er- zielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Be- rufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzie- len, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebens- gestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist zudem notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf, sodass im Fall eines gewerbsmässigen Betrugs unerheblich ist, ob alle potentiellen Betrugsopfer der Täuschung erliegen und einem Irrtum verfallen (BGE 123 IV 113 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_1160/2014 vom

19. August 2015 E. 7.10; 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 3.6.3). Bei Vorliegen eines gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB findet die Privilegierung nach Art. 172ter StGB keine Anwendung (WEISSENBERGER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 172ter StGB N. 11, 45; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3). 2.4.2.5 Zwischen dem In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) und dem Betrug besteht echte Konkurrenz (BGE 133 IV 256 E. 4.3).

- 51 - SK.2022.43 2.4.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter A. 2.4.3.1 Es kann im Wesentlichen auf die Erwägungen zum Vorwurf des In Umlaufset- zens falschen Geldes verwiesen werden: Die angeblich in den Fällen Nr. 43, 70, 71 (in Alleintäterschaft) und in den Fällen Nr. 33, 34, 67, 69, 69, 73 (zusammen mit B.) in Umlauf gesetzten falschen Banknoten konnten nicht sichergestellt wer- den (E. 2.3.3.1b; 2.3.4.1b). Mangels aktenkundiger Falschgeldnoten ist es dem Gericht nicht möglich, die Fälschungsqualität und die Frage der Opfermitverant- wortung abschliessend zu beurteilen. Der Beschuldigte A. ist daher in Bezug auf die Fälle 43, 70, 71 (Anklagepunkt 1.1.1.5) und 33, 34, 67, 68, 69, 73 (Anklage- punkt 1.1.2.5) vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. 2.4.3.2 Im Übrigen ist – wie bereits im Rahmen der Erwägungen zum In Umlaufsetzen falschen Geldes ausgeführt worden ist – erstellt, dass der Beschuldigte A. im Zeitraum von August 2019 bis Juni 2020 bewusst insgesamt 68 falsche Bankno- ten im Gesamtbetrag von CHF 7'300.– (36 Noten im Betrag von CHF 3’750.– [in Alleintäterschaft], plus 32 Noten im Betrag von CHF 3’550.– [zusammen mit der Beschuldigten B.]) in Umlauf gesetzt hat (E. 2.3.3.2; 2.3.4.2). Indem er diese fal- schen Banknoten dem jeweiligen Verkaufspersonal übergeben hat, täuschte er dieses arglistig über deren Echtheit. Die Empfänger des Falschgeldes unterlagen dadurch einem Irrtum und übergaben A. bzw. B. in der Folge den jeweiligen Kauf- gegenstand sowie auch das Wechselgeld in echten Schweizer Franken, wodurch ein Schaden im Umfang des verwendeten Falschgeldes entstand. Aufgrund sei- nes Vorgehens steht überdies ausser Frage, dass der Beschuldigte A. vorsätz- lich handelte und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er hat damit den Tatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. 2.4.3.3 Aufgrund der Vielzahl an Einzeltaten, der langen Deliktsdauer von rund 1 Jahr sowie dem erzielten Deliktserlös von CHF 7'300.– ist – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (TPF 17.721.086 f.) – ohne Weiteres von gewerbsmässigem Handeln auszugehen, zumal der Beschuldigte A. seit dem Jahr 2017 arbeitslos war und ausschliesslich von der Sozialhilfe lebte (E. 4.2.8.4a). Der Deliktserlös stellte – zusammen mit den Erlösen aus anderen von ihm begangenen Vermö- gensdelikten (siehe nachfolgend E. 3) – die einzige eigene Einkommensquelle dar und ist daher als namhafter Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu qualifizieren. Demzufolge ist der Beschuldigte in den zuvor genannten Fällen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.

- 52 - SK.2022.43 2.4.4 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigte B. 2.4.4.1 Auch in Bezug auf die Beschuldigte B. kann im Wesentlichen auf die Erwägungen zum Vorwurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes verwiesen werden: Die an- geblich in den Fällen Nr. 26, 29, 33, 34, 67, 69, 69, 73 (zusammen mit A.) in Umlauf gesetzten falschen Banknoten konnten nicht sichergestellt werden bzw. eine Tatbeteiligung kann ihr nicht nachgewiesen werden (E. 2.3.4.1b). Die Be- schuldigte B. ist daher betreffend die Fälle 26, 29, 33, 34, 67, 68, 69, 73 (Ankla- gepunkt 1.1.2.5) vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. 2.4.4.2 Im Übrigen ist – wie im Rahmen der Erwägungen zum In Umlaufsetzen falschen Geldes ausgeführt worden ist – erstellt, dass die Beschuldigte B. im Zeitraum von

23. Mai bis 3. Juni 2020 bewusst insgesamt 30 falsche Banknoten im Gesamt- betrag von CHF 3'400.– zusammen mit A. in Umlauf gesetzt hat (E. 2.3.4.3). In- dem die Beschuldigte B. diese falschen Banknoten dem jeweiligen Verkaufsper- sonal übergeben hat, täuschte sie dieses über deren Echtheit. Unter Berücksich- tigung der vorgenannten Rechtsprechung zur Arglist (E. 2.4.2) sowie der guten Qualität der Fälschungen ist – entgegen dem Vorbringen ihres Verteidigers (TPF 17.721.122) – auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist jeweils ohne Wei- teres erstellt. Die Empfänger des Falschgeldes unterlagen einem Irrtum und übergaben B. bzw. A. in der Folge den jeweiligen Kaufgegenstand sowie auch das Wechselgeld in echten Schweizer Franken, wodurch ein Schaden im Betrag des verwendeten Falschgeldes entstand. Aufgrund ihres Vorgehens steht über- dies ausser Frage, dass die Beschuldigte B. vorsätzlich handelte und in der Ab- sicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Sie ist demnach des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. 2.4.4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschuldigte B. gewerbsmässig handelte. In dieser Hin- sicht ist relevant, dass sie auf die vorgenannte Art und Weise mehrfach einen Betrug begangen hat. Diese Taten führte sie jedoch ausschliesslich während zweier Gelegenheiten aus; einerseits anlässlich ihres Aufenthalts vom 23.-25. Mai 2020 in W. und andererseits beim Aufenthalt vom 1.-3. Juni 2020 in Z. und damit insgesamt während eines eng begrenzten Zeitraums von lediglich wenigen Tagen. Der dadurch erzielte Deliktserlös beschränkte sich auf CHF 3'400.–. Auch wenn die Beschuldigte B. zum Zeitpunkt der Tatbegehung keiner entgeltlichen Arbeitstätigkeit nachging, sondern vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wurde (E. 4.3.1.7a), stellt dieser lediglich einmal anfallende deliktische «Zusatzverdienst» noch keinen namhaften Beitrag zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung dar, zumal dieser zwischen den Beschuldigten aufgeteilt worden ist. Nach dem Gesagten handelte die Beschuldigte B. nicht gewerbsmäs- sig. Sie ist daher vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen.

- 53 - SK.2022.43 3. Die übrigen dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Taten 3.1 Mehrfacher Raub 3.1.1 Anklagevorwurf 3.1.1.1 Raub vom 2. März 2021 (Anklagepunkt 1.2.1.1) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 2. März 2021 um 16.00 Uhr im Tank- stellenshop des Einzelunternehmens I., EE., in Y., PP.-Strasse, einen Raub be- gangen zu haben. Nach Betreten des Geschäfts soll er die von ihm mitgeführte Soft-Air-Pistole gegen die dort anwesende Kassiererin, J., gerichtet und diese aufgefordert haben, die Kasse zu öffnen. Die Kassiererin habe sich infolge eines eingetretenen Schocks nicht bewegt, weshalb sich der Beschuldigte hinter die Kasse begeben haben soll und diese – immer noch mit der auf die Kassiererin gerichteten Soft-Air-Pistole – aufgefordert habe, die Kasse zu öffnen. Anschlies- send habe er insgesamt CHF 1'250.– aus der Kasse genommen und mit diesem Geld den Tatort verlassen. 3.1.1.2 Raub vom 7. Juli 2021 (Anklagepunkt 1.2.1.2) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 7. Juli 2021 um 8.48 Uhr im Tankstel- lenshop in Y., QQ.-Strasse, einen weiteren Raub begangen zu haben. Nach Be- treten des Geschäfts soll er der dort anwesenden Kassiererin, K., eine schwarze Mappe übergeben haben und die von ihm mitgeführte Soft-Air-Pistole auf die Kassiererin gerichtet und diese aufgefordert haben, die Kasse zu öffnen und das sich darin befindende Geld in die schwarze Mappe zu legen. In der Folge habe die Kassiererin die Kasse geöffnet und insgesamt CHF 890.– in der schwarzen Mappe «verstaut» und diese dem Beschuldigten übergeben, woraufhin dieser den Tatort verlassen habe. 3.1.2 Rechtliches 3.1.2.1 Des Raubs macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Be- troffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 3.1.2.2 Der Raubtatbestand stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nö- tigung dar. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschie- bung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2). Einen Diebstahl begeht, wer je- mandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB; näher

- 54 - SK.2022.43 E. 3.4.2). Ein tatbeständliches Nötigungsmittel ist namentlich die Androhung ge- genwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Dabei wird an so intensive Nötigungsmittel gedacht, dass ein vernünftiger Mensch sinnvollerweise keinen Widerstand leisten würde. Bei diesem Grundtatbestand genügt die Drohung, ohne dass sich eine Gefahr tatsächlich verwirklichen muss. Die Androhung muss ernst gemeint sein, auch wenn das Opfer nicht daran glaubt. Die Androhung kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Es wird nicht vorausgesetzt, dass das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht wird. Es genügt, dass sich der Täter der Gewalt oder der Androhung gegenwärtiger Ge- fahr für Leib und Leben bedient hat und der Diebstahl ausgeführt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2 m.w.H.). 3.1.2.3 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht, d.h. die Aneignungsabsicht und Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3), hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt oder die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2). 3.1.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung 3.1.3.1 Raub vom 2. März 2021 (Anklagepunkt 1.2.1.1)

a) Während der Beschuldigte den Vorwurf anlässlich seiner Einvernahmen im Vorverfahren noch bestritt (BA 13.03-0003 ff./-0083 ff.; 13.01-0415 ff.), bestä- tigte er letztmals an der Hauptverhandlung, die Tat begangen zu haben (BA 16.04-0023 f.; TPF 17.731.025 f.). Das Geständnis steht im Einklang mit den Aussagen der betroffenen Kassiererin J. (BA B4.02.02-0058; 12.02-0001 ff.) und einer während des Raubs anwesenden Kundin (BA B4.02.02-0081 ff.) sowie der übrigen Akten- und Beweislage (Foto- bzw. Videoaufnahmen [BA B4.02.02 -0064 ff.; -0122 ff.; -0255 ff.; -0264 ff.]; am Tatort gesicherte und ausgewertete DNA-Spuren und Fingerabdrücke [BA B4.02.02-0101 ff.; -0280 f.]). Der Anklage- sachverhalt ist demnach erstellt.

b) Indem der Beschuldigte am 2. März 2021 im Tankstellenshop Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 1'250.– aus der Kasse genommen und damit den Tat- ort verlassen hat, hat er dieses für ihn fremde Bargeld vorsätzlich sowie in An- eignungsabsicht und der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, weggenom- men. Es liegt somit ein vollendeter Diebstahl vor. Zur Begehung des Diebstahls hat er die anwesende Kassiererin vorsätzlich bedroht, indem er eine Soft-Air-Pistole auf diese gerichtet hat. Die Kassiererin ging davon aus, dass es

- 55 - SK.2022.43 sich hierbei um eine echte Schusswaffe handelte (BA 12.002-0004). Der Tatbe- stand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Raubs schuldig zu sprechen. 3.1.3.2 Raub vom 7. Juli 2021 (Anklagepunkt 1.2.1.2)

a) Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Tat begangen habe (BA 13.03 -0105 ff.; 16.04-0024 f.; TPF 17.731.025 f.). Sein Geständnis steht im Einklang mit den Aussagen der anwesenden Kassiererin K. (BA B5.02.02-0055; 12.03 -0001 ff.) sowie der übrigen Akten- und Beweislage (Foto- bzw. Videoaufnahmen [BA B5.02.02-0064 ff.; -0108 ff.]; gesicherte und ausgewertete DNA-Spuren [BA B5.02.02-0201 ff.; -0224; -0227; -0230 f.]; Sicherstellungen [BA B5.02.02 -0056; -0069; -0138 ff.]). Der Anklagesachverhalt ist demnach erstellt.

b) Indem der Beschuldigte am 7. Juli 2021 das von der anwesenden Kassiererin im Tankstellenshop aus der Kasse entnommene Bargeld in der Höhe von insge- samt CHF 890.– an sich genommen und damit den Tatort verlassen hat, hat er dieses für ihn fremde Bargeld vorsätzlich und in Aneignungsabsicht und der Ab- sicht, sich unrechtmässig zu bereichern, weggenommen. Es liegt somit ein voll- endeter Diebstahl vor. Zur Begehung des Diebstahls hat er die Kassiererin vor- sätzlich bedroht, indem er eine Soft-Air-Pistole auf diese gerichtet hat. Dass sich K. nicht gänzlich sicher war, ob es sich um eine echte Waffe handelte oder nicht (BA B5.02.02-0055; 12.03-0003), ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht massgebend. Sie hat letztlich in nachvollziehbarer Weise keinen Widerstand ge- leistet, womit das vom Beschuldigten eingesetzte Nötigungsmittel die erforderli- che Intensität offensichtlich aufwies. Dass die betroffene Kassiererin dem Be- schuldigten das Bargeld selbst übergeben hat, ändert an der Strafbarkeit nichts, da dieser nicht auf deren Mitwirkung angewiesen war, sondern das Bargeld, nachdem er die Kassiererin dazu gebracht hat, die Kasse zu öffnen, auch selbst hätte behändigen können (vgl. hierzu NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 140 StGB N. 192). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich sol- che aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte wegen Raubs schuldig zu sprechen. 3.1.4 Ergebnis Der Beschuldigte ist in den Anklagepunkten 1.2.1.1 und 1.2.1.2 des mehrfachen Raubs schuldig zu sprechen.

- 56 - SK.2022.43 3.2 Betrug 3.2.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.3.1) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, als Inhaber des Facebook-Kontos «RR.» ein Inserat zum Verkauf eines Gürtels der Marke «Louis Vuitton» für CHF 300.– (zzgl. Porto von CHF 7.50) auf der Plattform «Facebook Market- place» aufgeschaltet und dieses mit entsprechenden Bildern des Gürtels hinter- legt zu haben. Dadurch habe er arglistig vorgespiegelt, im Besitz dieses Gürtels zu sein. Anschliessend habe ihn ein interessierter Käufer, L., kontaktiert, worauf- hin der Beschuldigte diesen mittels Chatnachrichten in dessen irrigen Annahme, dass er über den zum Verkauf inserierten Gürtel verfüge, arglistig bestärkt habe. L. sei in der Folge der Täuschung unterlegen, habe das Verkaufsangebot ange- nommen und dem Beschuldigten am 21. Oktober 2019 einen Betrag von CHF 307.50 überwiesen. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte jedoch nie über den inserierten Gürtel verfügt und diesen auch nie versandt, wodurch L. ein Schaden im genannten Betrag entstanden sei. 3.2.2 Rechtliches Ergänzend zu den rechtlichen Ausführungen in E. 2.4.2 ist festzuhalten, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens nach der Rechtsprechung grundsätzlich arg- listig im Sinne von Art. 146 StGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die arglistige Täuschung kann somit namentlich darin bestehen, dass der Verkäufer dem Käufer vorspiegelt, er sei bereits im Besitz der Ware, und diesen dadurch zur Vorauszahlung des Kaufprei- ses veranlasst. Ist der Verkäufer in der Folge nicht in der Lage, seinen vertragli- chen Pflichten nachzukommen (d.h. kann er weder die Sache liefern noch die Vorauszahlung zurückerstatten) und nahm er dies und eine eventuelle mit der Vorauszahlung einhergehende Bereicherung, etwa wegen absehbarer fehlender Rückzahlungsmöglichkeit, in Kauf, erfüllt er den Tatbestand des Betrugs. Vo- raussetzung ist demnach, dass ihm nachgewiesen werden kann, dass er den Käufer arglistig über seinen Leistungswillen oder die Verfügbarkeit der Ware täuschte, dass dieser einen Vermögensschaden erlitt (Nichtlieferung bzw. Nicht- rückerstattung des Kaufpreises) und dass er dies zumindest in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.5.1 f.). 3.2.3 Tatsächliches 3.2.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte als Inhaber des Facebook-Kontos «RR.» ein Inserat zum Verkauf eines Gürtels der Marke «Louis Vuitton» für CHF 300.– auf der Plattform «Facebook Marketplace» aufgeschaltet und dieses mit entsprechenden Bildern hinterlegt und in der Folge mit L. vereinbart hat, ihm den Gürtel gegen Vorauszahlung von CHF 307.50

- 57 - SK.2022.43 (Preis des Gürtels, zzgl. CHF 7.50 Porto) zu verkaufen. Ebenfalls erstellt und un- bestritten ist, dass L. am 21. Oktober 2019 den genannten Betrag auf das vom Beschuldigten angegebene Konto seiner damaligen Freundin, SS., überwiesen hat, der Beschuldigte jedoch in der Folge nie einen Gürtel an L. versendet hat (BA B1.02.02-0049 ff.; -0074 ff.; 13.01-0137 ff.). 3.2.3.2 Strittig und anhand der nachfolgenden Beweismittel zu prüfen ist, ob der Beschul- digte im Besitz des zum Verkauf angebotenen Gürtels gewesen und damit fähig war, diesen an L. zu liefern.

a) Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2021 an, den Gürtel selbst für CHF 300.– mit Beleg und Originalverpackung von einer Per- son, welche er über Facebook kennengelernt habe, gekauft zu haben. Als er sein eigenes Verkaufsinserat aufgeschaltet habe, habe er über den Gürtel verfügt und auch beabsichtigt, diesen zu verkaufen und zu versenden (BA 13.01-0137 Z. 1-13). Nach Abschluss des Verkaufsvertrages habe er den Gürtel aber nicht mehr finden und folglich nicht versenden können. Seine Wohnung sei zu diesem Zeitpunkt «ein bisschen ein Bahnhof» gewesen. Er gehe davon aus, dass Kolleg- innen von seiner damaligen thailändischen Freundin, welche mit ihm zusammen- gewohnt habe und auf deren Konto die Einzahlung von L. erfolgt sei, den Gürtel mitgenommen hätten. Wo sich der Gürtel heute befinde, wisse er nicht (BA 13.01-0137 Z. 14-29; -0138 Z. 5-27). Er habe gegenüber L. das Konto seiner damaligen Freundin angegeben, da er damals beim Sozialamt angemeldet ge- wesen sei und nicht gewollt habe, dass dieses von der Zahlung Kenntnis erhalte (BA 13.01-0138 Z. 9-12). Den auf SS.s Konto überwiesenen Betrag habe er aber nie erhalten. Die Beziehung mit ihr sei auseinandergegangen und sie sei inzwi- schen wieder nach Thailand zurückgekehrt; er habe keinen Kontakt mehr mit ihr (BA 13.01-0137 Z. 18 f.; -0138 Z. 19-32). Er hätte den von L. bezahlten Betrag gerne an diesen zurückerstattet, sei jedoch finanziell nicht dazu in der Lage ge- wesen (BA 13.01-0137 Z. 18 f.; -0138 Z. 1-4). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte er seine Angaben im Wesentlichen, gab jedoch erstmals zu Proto- koll, den Gürtel nicht über Facebook, sondern im «Louis Vuitton»-Laden in Y. für über CHF 500.– gekauft zu haben (TPF 17.731.027 ff.).

b) Facebook-Chatnachrichten In den Akten befinden sich Ausdrucke der Facebook-Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und L. Als Hintergrunds- bzw. Profilbild dieses Chats ist ein Foto eines Gürtels der Marke «Louis Vuitton» (inkl. Verpackung) zu sehen. Der Chat enthält u.a. folgende Nachrichten des Beschuldigten: − am 25. Oktober 2019 nach Erhalt des Zahlungsauftrags von L.: «Ich schick dir den Gürtel heute noch […]» (BA B1.02.02-0056);

- 58 - SK.2022.43 − am 26. Oktober 2019 auf Nachfrage von L., weshalb der Gürtel noch nicht angekommen sei: «Ich hab anstatt L., L1. [geschrieben.] Musst dich gedulden bis Montag» (BA B1.02.02-0057); − am 28. Oktober 2019 auf Nachfrage von L., ob der Gürtel verschickt worden sei: «Ich kam noch nicht dazu, aber Paket ist verpackt. Nur noch abgeben» (BA B1.02.02-0057); − am 30. Oktober 2019 auf mehrmalige Nachricht von L., dass er den Gürtel noch nicht erhalten habe: «Ich hab es morgen abgeschickt […]. Du hast es morgen. Schick dir Foto von Quittung» (BA B1.02.02-0057 f.); − am 1. November 2019 auf entsprechende Nachfrage von L.: «Hab ihn dir ver- sprochen und du kriegst ihn auch […]. Bin schon bei [der] Post. Paket kommt [am] Samstag» (BA B1.02.02-0059); − am 4. November 2019 auf entsprechende Nachfrage von L.: «Komm holen jetzt […]. Ich fühle mich beschissen […], weil das Paket sollte noch in dem Appartement liegen […]. Ich hab den Gürtel und er ist verkauft und derjenige, der es bezahlt hat, bist du […]. Aber du bekommst deinen Artikel, wie jeder der bei mir kauft» (BA B1.02.02-0060 f.).

c) Abklärungen der Bundeskriminalpolizei Gemäss dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Bericht der Bundeskriminalpo- lizei vom 7. November 2022 lasse sich nicht mehr eruieren, wann der Beschul- digte auf der Plattform «Facebook Marketplace» das Inserat zum Verkauf des vorgenannten Gürtels der Marke «Louis Vuitton» publiziert habe. Auf dem priva- ten Facebook-Profil des Beschuldigten wurde jedoch am 27. August 2019 ein – mit dem Hintergrund- bzw. Profilbild des vorgenannten Facebook-Chat identi- sches (siehe vorne lit. b) – Foto eines Gürtels der Marke «Louis Vuitton» (inkl. Verpackung) mit dem Text «Original vor 9 Wochen gekauft mit Quittung» publi- ziert. Ausgehend vom Hintergrund und den Metadaten dieses Fotos, sei gemäss Bundeskriminalpolizei davon auszugehen, dass das Foto in der Wohnung des Beschuldigten erstellt worden sei (TPF 17.262.6.003 ff.).

d) Beweiswürdigung und Beweisergebnis Der Beschuldigte gibt zu seiner Entlastung im Wesentlichen an, dass Kolleginnen seiner damals bei ihm wohnenden Freundin, SS., den Gürtel weggenommen hät- ten, weshalb er diesen nicht mehr habe versenden können. Zwar ist erstellt, dass SS. im Zeitraum von Juli 2018 bis Mai 2019 an der gleichen Adresse wie der Beschuldigte ihren Wohnsitz hatte; sie gilt indes per 13. Mai 2019 als aus der Schweiz ausgereist (TPF 17.262.6.004 f.). Unter Berücksichtigung, dass der Be- schuldigte den Gürtel gemäss eigenen Angaben erst Ende Juni 2019 – und dem- nach nach SS.s Ausreise aus der Schweiz – gekauft hat (siehe vorne lit. a/c), erscheinen seine Aussagen nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für sein übriges Aussageverhalten: Der Beschuldigte vermochte sich nicht plausibel festzulegen,

- 59 - SK.2022.43 wo er den Gürtel tatsächlich gekauft hat (Kauf via Facebook oder Kauf im «Louis Vuitton»-Laden in Y.; siehe vorne lit. a). Auch die gegenüber L. gemachten An- gaben weichen inhaltlich voneinander ab, teilte er diesem doch abwechselnd mit, den Gürtel schon versendet zu haben bzw. diesen noch versenden zu wollen (siehe vorne lit. b). Insgesamt erscheinen die vom Beschuldigten gemachten Aussagen und Angaben daher nicht glaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Im Sinne der Anklage ist deshalb davon auszugehen, dass er nie im Besitz des zum Verkauf angegebenen Gürtels war bzw. jedenfalls nicht tatsäch- lich in dem Rahmen über diesen verfügen konnte, um diesen an L. zu versenden. Dass gemäss Annahme der Bundeskriminalpolizei der zum Verkauf angebotene Gürtel in der Wohnung des Beschuldigten fotografiert worden sei (siehe vorne lit. c), ändert daran nichts: Die Fotografie beweist einzig, dass der fragliche Gürtel sich während dieses Moments möglicherweise in der Wohnung des Beschuldig- ten befunden hat, nicht jedoch, dass er die tatsächliche Sachherrschaft über die- sen ausüben konnte. Selbst wenn der Beschuldigte diesen Gürtel jemals beses- sen hätte, ist für das Gericht aufgrund der vorhandenen Beweise und Indizien (v.a. Chatnachrichten) zweifelsfrei erstellt, dass er diesen Gegenstand mangels Verkaufs- bzw. Verfügungswillen nie an L. verkauft bzw. darüber verfügt hätte (was ihm im Übrigen auch die Anklage zumindest implizit vorwirft). Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt erstellt. 3.2.4 Rechtliche Würdigung 3.2.4.1 Indem der Beschuldigte das Inserat zum Verkauf des Gürtels publizierte, obwohl er tatsächlich keine Sachherrschaft über diesen ausüben konnte, täuschte er den potentiellen Käufer L. darüber, im Besitz des Gürtels zu sein. Der Beschuldigte bediente sich zur Täuschung besonderer Machenschaften, indem er das Inserat mit einem Foto des Gürtels hinterlegte. Bereits dies indiziert Arglist. Überdies handelt es sich bei der fraglichen Bestellung um einen Regelfall des Geschäfts- alltags und es ist daher üblich, dass die über das Internet bestellte Ware im Vo- raus bezahlt wird (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern L. weitere zumutbare Abklärungen hätte vornehmen können oder müs- sen. Folglich ist die Täuschung des Beschuldigten als arglistig zu qualifizieren. Aufgrund dieser arglistigen Täuschung ging L. irrtümlicherweise davon aus, der Beschuldigte sei (mit Verfügungsabsicht) in rechtmässigem Besitz des Gürtels und überwies diesem einen Betrag von CHF 307.50. Da der Beschuldigte den Gürtel in der Folge nicht lieferte, erlitt L. im genannten Betrag einen Vermögens- schaden. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht bestritten wird (TPF 17.721.078). 3.2.4.2 Seitens der Verteidigung wird jedoch bestritten, dass der Beschuldigte wissent- lich und willentlich den Geschädigten habe betrügen und sich dabei unrechtmäs- sig habe bereichern wollen. In diesem Zusammenhang bringt sie vor, dass der Beschuldigte ansonsten sicherlich nicht mit seinem echten Facebook-Account in

- 60 - SK.2022.43 Erscheinung getreten wäre und dem Geschädigten überdies nicht mehrfach zu- rückgeschrieben, sondern ihn eher gesperrt hätte (TPF 17.721.078). Die Argu- mente der Verteidigung überzeugen nicht. Wie festgestellt, war der Beschuldigte nie im Besitz des entsprechenden Gürtels und musste daher wissen, dass er diesen nicht an L. liefern konnte. Überdies gab er selbst an, dass er finanziell nicht in der Lage gewesen sei, den von L. bezahlten Betrag an diesen zurückzu- überweisen (BA 13.01-0137 Z. 18 f.; -0138 Z. 1-4). Somit wusste er bereits zu Beginn der Kontaktaufnahme bzw. während der Vertragsverhandlung, dass er nicht in der Lage war, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen und er bzw. seine damalige Freundin durch das entsprechende Rechtsgeschäft unrechtmäs- sig bereichert werden wird. Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte somit vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbe- stand ist erfüllt. 3.2.4.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. 3.2.5 Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Anklagepunkt 1.3.1 des Betrugs schuldig zu sprechen. 3.3 Urkundenfälschung 3.3.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.3.2) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im November 2019 in Y. oder anderswo in der Schweiz die von Dr. med. TT. ihm für das Arzneimittel «STILNOX Tabl. 10 mg» ausgestellte Verschreibung abgeändert zu haben, indem er diese mit dem Text «Temesta Corazepanum 2.5 mg» ergänzt habe. Anschliessend soll er die so abgeänderte Verschreibung ausgedruckt und am 20. November 2019 in der UU.-Apotheke in Y. zur Täuschung verwendet haben, um unrechtmässig in den Besitz des Arzneimittels «Temesta» zu gelangen und dieses später an einen (nicht identifizierten) Abnehmer namens «VV.» zu veräussern. 3.3.2 Rechtliches Der Urkundenfälschung macht sich strafbar, wer vorsätzlich (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) und in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rech- ten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde be- nützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun- den lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

- 61 - SK.2022.43 3.3.3 Tatsächliches 3.3.3.1 Sachbeweise

a) In den Akten befindet sich ein von Dr. med. TT. auf den Beschuldigten ausge- stelltes Rezept für «STILNOX Tabl. 10 mg» und «Temesta Corazepanum 2.5 mg» (BA B1.02.02-0042). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die UU.-Apotheke die Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt am 20. November 2019 um 16.08 Uhr – unter Beilage des vorgenannten Rezepts – darüber informierte, es sei gleichentags versucht wor- den, diese Verschreibung bei ihnen einzulösen. Nach Rücksprache mit der Arzt- praxis sei diese gefälscht (BA B1.02.02-0041 f.). Gemäss schriftlicher Auskunft der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel- Stadt vom 15. April 2020 sei das Rezept ursprünglich für «STILNOX Tabl. 10 mg» ausgestellt und nachträglich um den Text «Temesta Corazepanum 2.5 mg» ergänzt worden (BA B1.02.02-0045). Hinweise betreffend die Täter- schaft ergeben sich weder aus der schriftlichen Auskunft der UU.-Apotheke noch aus jener der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt; Letztere gaben sodann ausdrücklich an, dass ihnen nicht bekannt sei, ob der Beschuldigte der mutmassliche Täter sei (BA B1.02.02-0038).

b) Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt sich, dass die auf den Beschuldigten registrierte Mobiltelefonnummer u.a. folgende Nachrich- ten von einer unbekannten Person mit dem Namen «VV.» empfangen bzw. ge- sendet hat (BA 13.01-0167 ff.): Status Datum, Zeit Inhalt Gesendet

19. November 2019, 12.14 Uhr «Was für medis wieder» Gesendet

19. November 2019, 12.16 Uhr «4 Schachtel 200» Empfangen

19. November 2019, 12.20 Uhr «Der Preis ist gut, ich brauche je- weils 4 pro Monat und die ersten 4 Packungen am besten heute. Te- mesta Grundwirkstoff Lorazepam 50 Stück mal 2,5 mg» Gesendet

19. November 2019, 12.20 Uhr «OK kriegst du» Empfangen

19. November 2019, 12.22 Uhr «Super Sache Danke Dir ‘euch’» Gesendet

20. November 2019, 12.24 Uhr «Meld mich in 30 min» Empfangen

21. November 2019, 14.45 Uhr «Lässt mich aber nicht hängen oder?» Gesendet

22. November 2019, 13.13 Uhr «Komm vorbei und hole Tabletten ich habe gerade Anruf gekriegt kannst sie holen» Gesendet

22. November 2019, 13.47 Uhr «Scheisse haben es rausgefunden» Gesendet

22. November 2019, 13.48 Uhr «Urkundenfälschung und Betrug»

- 62 - SK.2022.43 3.3.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Au- gust 2021, dass Dr. med. TT. ihm ursprünglich eine Verschreibung für «STILNOX Tabl. 10 mg» ausgestellt habe (BA 13.01-0140 Z. 1-5). Er bestritt indes, die Ver- schreibung abgeändert zu haben und gab namentlich an, jemand könnte die Ver- schreibung bei ihm zu Hause weggenommen haben (BA 13.01-0139 Z. 16-24; -0140 Z. 6-9). Er könne sich auch vorstellen, wer die Fälschung vorgenommen habe; er wolle diesbezüglich jedoch keine weitergehenden Aussagen machen (BA 13.01-0140 Z. 26-28). Auf Vorhalt des vorgenannten SMS-Chats (E. 3.3.3.1b) gab er zu Protokoll, dass man ihn in Bezug auf die vorliegend rele- vante Arzneimittelverschreibung auf eine Urkundenfälschung angesprochen habe. Er erinnere sich jedoch nicht mehr an eine solche Unterhaltung, namentlich kenne er keine Person namens «VV.» (BA 13.01-0140 Z. 10-28). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den entsprechenden Anklage- vorwurf und wiederholte im Wesentlichen seine zuvor gemachte Aussage, er könne sich vorstellen, dass jemand das Rezept genommen und für dessen eige- nen Zwecke verwendet habe (TPF 17.731.029 f.). 3.3.3.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

a) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass das vorliegend relevante Rezept für «STILNOX Tabl. 10 mg» nach dessen Ausstellung durch Dr. med. TT. nachträg- lich um den Text «Temesta Corazepanum 2.5 mg» abgeändert wurde.

b) Zu prüfen bleibt, wer diese Änderung vorgenommen, das Rezept ausgedruckt und versucht hat, dieses am 20. November 2019 in der UU.-Apotheke einzulö- sen. Da sich weder aus den Auskünften der UU.-Apotheke noch aus jenen der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt irgendwelche Hinweise betreffend die Täterschaft (Signalement, Geschlecht etc.) ergeben, ist auf die übrigen Beweismittel und Indizien abzustellen. Für die Täter- schaft des Beschuldigten spricht zwar, dass er – wie sich aus der Auswertung seines Mobiltelefons ergibt – um den Tatzeitpunkt herum beabsichtigte, das Arz- neimittel «Temesta» an «VV.» zu verkaufen. Demnach hatte er ein Interesse an der Beschaffung des genannten Medikaments. Weitere Beweise oder Indizien für seine Täterschaft liegen jedoch nicht vor. Vielmehr spricht die übrige Akten- lage – im Einklang mit dem vom Beschuldigten konsistent vorgebrachten Alter- nativszenario – dafür, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen von einer an- deren (unbekannten) Person oder jedenfalls zusammen mit dieser vorgenom- men worden sind. So ergibt sich aus dem SMS-Chatverlauf, dass mindestens eine weitere (unbekannte) Person an der versuchten Beschaffung des Arzneimit- tels bzw. der Verwendung der gefälschten Verschreibung beteiligt war. Dies zeigt sich deutlich an der Nachricht von «VV.», welcher sich – nachdem der Beschul- digte dieser (nicht identifizierten) Person die Arzneimittelbeschaffung zugesichert hatte – nicht nur bei ihr bedankte, sondern einer Mehrzahl von Personen

- 63 - SK.2022.43 («euch») seinen Dank aussprach (siehe Nachricht vom 19. November 2019, 12.22 Uhr). Auch die Nachricht des Beschuldigten, wonach er einen Anruf erhal- ten habe und das Arzneimittel nun verfügbar sei, spricht für eine Mehrzahl von Personen (siehe Nachricht vom 22. November 2019, 13.13 Uhr). Nach dem Ge- sagten bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte das Rezept – wie die Anklage geltend macht – unmittelbar selbst bzw. in Alleintäter- schaft abgeändert, ausgedruckt und verwendet hat. Stattdessen erscheint es plausibel, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen entweder umfassend von einer anderen (unbekannten) Person oder jedenfalls zusammen mit dieser vorgenommen worden sind.

c) Im erstgenannten Alternativszenario ist eine Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen. Beim zweitgenannten Alternativszenario fiele eine Mittäter- schaft oder Teilnahme (Gehilfenschaft oder Anstiftung [Art. 24 f. StGB]) theore- tisch noch in Betracht. Die Anklage wirft dem Beschuldigten jedoch – trotz ent- sprechender Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren – explizit nur Allein- täterschaft vor und erwähnt in keiner Weise, dass eine andere Person an der Tat beteiligt gewesen sein soll, weshalb ein solcher Vorwurf vom Gericht wegen der Inhalts- und Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht geprüft werden kann (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4). Gleiches gilt für eine Würdigung des vorgenannten Verhaltens als allfällige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, namentlich als (versuchtes) unrechtmässiges Inverkehrbringen (Vertreiben) von Arzneimit- teln i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d-e des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (HMG; SR 812.21).

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht zugunsten des Beschul- digten – und entgegen der Anklage – vernünftigerweise nicht ausschliessen kann, dass eine andere (unbekannte) Person das Rezept abgeändert, ausge- druckt und verwendet hat bzw. an diesen Taten zumindest beteiligt war. Da eine Alleintäterschaft des Beschuldigten somit ausscheidet und eine allfällige Mittä- terschaft oder Teilnahme an der Urkundenfälschung ihm gemäss Anklage nicht vorgeworfen wird, ist er freizusprechen. 3.3.4 Ergebnis Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

- 64 - SK.2022.43 3.4 Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl 3.4.1 Anklagevorwurf 3.4.1.1 Diebstahl vom 22. April 2020, z.N. von M. (Anklagepunkt 1.3.3) Der Beschuldigte soll am 22. April 2020, 11.00 Uhr, in Y., WW.-Strasse 57, das zuvor von dessen Eigentümer M. dort abgestellte Elektrofahrrad im Wert von EUR 1'759.99 behändigt und in den Innenhof der Liegenschaft an der WW.-Strasse 53 verbracht sowie dann mittels eines Bolzenschneiders das daran angebrachte Schloss aufgebrochen und unbrauchbar gemacht haben. 3.4.1.2 Diebstahl vom 30. Juli 2020, z.N. Genossenschaft E. (Anklagepunkt 1.3.4) Der Beschuldigte soll am 30. Juli 2020, 12.00 Uhr, in der Filiale der Genossen- schaft E. in Y., XX.-Strasse, verschiedene Waren im Gesamtwert von CHF 331.45 in seiner Tasche verstaut und den Kassenbereich – nach Bezahlung übriger Waren im Betrag von CHF 6.90 – verlassen haben. 3.4.1.3 Diebstahl vom 10. Januar 2021, z.N. N. (Anklagepunkt 1.3.6) Der Beschuldigte soll am 10. Januar 2021, 19.45 Uhr, in Y., WW.-Strasse 58, den zuvor von dessen Eigentümer N. dort abgestellten Elektroroller im Wert von CHF 4’149.– (inkl. Akku) nach Durchtrennung zweier daran angebrachter Ring- schlösser behändigt und diesen anschliessend vor sich hingeschoben und vom Parkplatz wegbewegt haben. In der Folge sei der Beschuldigte von N. an der WW.-Strasse 59 angehalten worden, woraufhin er den Akku weggerissen und sich vom Tatort entfernt habe. 3.4.1.4 Diebstahl vom 17. Juni 2021, z.N. Genossenschaft E. (Anklagepunkt 1.3.8) Der Beschuldigte soll am 17. Juni 2021, 12.05 Uhr, in der Filiale der Genossen- schaft E. in Y., AAA.-Strasse, ein Ausstellungsmodell eines E-Scooters im Wert von CHF 497.– behändigt und damit die Filiale ohne Bezahlung verlassen haben. 3.4.1.5 Geringfügiger Diebstahl vom 28. Juni 2021, z.N. Genossenschaft E. (Ankla- gepunkt 1.3.9, erster Aufzählungspunkt) Der Beschuldigte soll am 28. Juni 2021, 12.05 Uhr, in der Filiale der Genossen- schaft E. in Y., AAA.-Strasse, verschiedene Waren im Wert von CHF 36.75 be- händigt und damit die Filiale ohne Bezahlung verlassen haben.

- 65 - SK.2022.43 3.4.1.6 Geringfügiger Diebstahl vom 29. Juni 2021, z.N. Genossenschaft E. (Ankla- gepunkt 1.3.9, zweiter Aufzählungspunkt) Der Beschuldigte soll am 29. Juni 2021, 10.45 Uhr, in der Filiale der Genossen- schaft E. in Y., AAA.-Strasse, verschiedene Waren im Wert von CHF 118.40 be- händigt und damit die Filiale ohne Bezahlung verlassen haben. 3.4.2 Rechtliches 3.4.2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 3.4.2.2 Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber mit der Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 18). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inha- bers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Macht- bereich des Berechtigten entfernt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 24 f.). 3.4.2.3 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie eine Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht. 3.4.2.4 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen gerin- gen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringen Vermögenswert beträgt CHF 300.– (BGE 121 IV 261 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Okto- ber 2018 E. 2.3.2). 3.4.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung 3.4.3.1 Diebstahl vom 22. April 2020, z.N. M. (Anklagepunkt 1.3.3)

a) Der Beschuldigte gestand den ihm vorgeworfenen Diebstahl, letztmals anläss- lich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung (BA 13.01-0141 ff.;

- 66 - SK.2022.43 TPF 17.731.030 ff.). Das Geständnis steht im Einklang mit den vorhandenen Videoaufnahmen (B1.02.02-0095 ff.). Der Anklagesachverhalt ist erstellt.

b) Indem der Beschuldigte am 22. April 2020 das Elektrofahrrad behändigte, ent- fernte er diese für ihn fremde Sache gegen den Willen von M. aus dessen Macht- bereich und begründete daran eigenen Gewahrsam. Der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Es steht zudem ausser Frage, dass er vorsätzlich und in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht han- delte. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch erge- ben sich solche aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Diebstahls schuldig zu sprechen. 3.4.3.2 Diebstahl vom 30. Juli 2020, z.N. Genossenschaft E. (Anklagepunkt 1.3.4)

a) In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die vorhandenen Videoaufnahmen er- stellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 30. Juli 2020, 12.00 Uhr, in der Filiale der Genossenschaft E. in Y., XX.-Strasse, verschiedene Waren im Ge- samtwert von CHF 331.45 in seiner Tasche verstaut und die Filiale bzw. den Kassenbereich ohne Bezahlung der Waren verlassen hat (BA B2.02.02-0016 ff.; USB-Stick BA B2.02.02-0013B). Dies wurde vom Beschuldigten im Vorverfahren denn auch nicht bestritten (BA B2.02.02-0019; 13.01-0409 ff.; -0479 ff.) und an- lässlich der Hauptverhandlung sogar ausdrücklich anerkannt (TPF 17.731.032). Der Anklagesachverhalt ist demzufolge erstellt.

b) Indem der Beschuldigte die vorgenannten Waren in seiner Tasche verstaute und den Kassenbereich ohne deren Bezahlung verliess, entfernte er diese für ihn fremden Sachen gegen den Willen der Berechtigten, Genossenschaft E., aus de- ren Machtbereich und begründete daran eigenen Gewahrsam. Der objektive Tat- bestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Es steht ausser Frage, dass er direktvorsätzlich und in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Dieb- stahls schuldig zu sprechen. 3.4.3.3 Diebstahl vom 10. Januar 2021, z.N. N. (Anklagepunkt 1.3.6)

a) Im Wesentlichen gestand der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Anklage- sachverhalt (BA 16.04-0028 f.; TPF 17.731.032 f.). Sein Geständnis steht im Ein- klang mit der übrigen Akten- und Beweislage, namentlich mit den Aussagen des am Vorfall anwesenden Geschädigten, N., und des ebenfalls anwesenden Nach- barn des Geschädigten, BBB. (BA B4.02.02-0008 f. / -0018; 12.07-0007 Z. 27; 12.06-0006 ff.) sowie den sichergestellten DNA-Spuren (BA B4.02.02-0027 ff.;

- 67 - SK.2022.43 -0038 f.). Das Gericht hat keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat.

b) Indem der Beschuldigte den Elektro-Roller (inkl. Akku) behändigte und diesen vom Parkplatz an der WW.-Strasse 58 mindestens zur WW.-Strasse 59 weg- schaffte, entfernte er dieses für ihn fremde Fahrzeug gegen den Willen des Be- rechtigten, N., aus dessen Machtbereich und begründete daran eigenen Gewahr- sam. Der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Es steht ausser Frage, dass er vorsätzlich und in Aneignungs- und unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht handelte. Auch der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Dass ihm nach vollendeter Tat der Elektro-Roller vom Berechtigten wieder abge- nommen wurde, ändert an der Strafbarkeit nichts. Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Diebstahls schuldig zu spre- chen. 3.4.3.4 Diebstahl vom 17. Juni 2021, z.N. Genossenschaft E. (Anklagepunkt 1.3.8)

a) In den Akten befindet sich Video- bzw. Bildmaterial, aus welchem sich ergibt, dass eine männliche Person am 17. Juni 2021, 12.05 Uhr, in der Filiale der Ge- nossenschaft E. in Y., AAA.-Strasse, einen E-Scooter im Wert von CHF 497.– behändigt und damit die Filiale ohne Bezahlung verlassen hat (BA B5.02.02 -0014 ff.). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf im Vorverfahren und machte gel- tend, bei der auf den Aufnahmen ersichtlichen Person handle es sich nicht um ihn (BA B5.02.02-0022 ff.). Demgegenüber ergibt sich aus dem vorhandenen Video- bzw. Bildmaterial zweifelsfrei, insbesondere aufgrund des Signalements (Geschlecht, Statur, Tattoo am rechten Halsbereich und auf dem rechten Hand- rücken), dass es sich bei der darauf ersichtlichen Person um den Beschuldigten handelt. Anlässlich der Hauptverhandlung räumte er seine Täterschaft denn auch ein und gestand die Tat (TPF 17.731.033). Der Anklagesachverhalt ist demnach erstellt.

b) Indem der Beschuldigte den E-Scooter behändigte und die Filiale ohne dessen Bezahlung verliess, entfernte er diese für ihn fremde Sache gegen den Willen der Berechtigten, Genossenschaft E., aus deren Machtbereich und begründete daran eigenen Gewahrsam. Der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Es steht ausser Frage, dass er direktvorsätzlich und in Aneig- nungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Nach dem Gesag- ten ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Diebstahls schuldig zu spre- chen.

- 68 - SK.2022.43 3.4.3.5 Geringfügiger Diebstahl vom 28. Juni 2021, z.N. Genossenschaft E. (Ankla- gepunkt 1.3.9, erster Aufzählungspunkt)

a) In den Akten befindet sich Video- bzw. Bildmaterial, aus welchem sich ergibt, dass eine männliche Person am 28. Juni 2021, 12.05 Uhr, in der Filiale der Ge- nossenschaft E. in Y., AAA.-Strasse, diverse Waren im Wert von CHF 36.75 be- händigt und damit die Filiale ohne Bezahlung verlassen hat (BA B5.02.02-0031). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf im Vorverfahren und machte geltend, bei der auf den Aufnahmen erkennbaren Person handle es sich nicht um ihn (BA B5.02.02-0033 ff.; 13.01-0422 Z. 16). Entgegen dem Vorbringen des Be- schuldigten ergibt sich aus dem vorhandenen Video- bzw. Bildmaterial zweifels- frei, insbesondere aufgrund des Signalements (Geschlecht, Statur, Tattoo am rechten Halsbereich und auf dem rechten Handrücken), dass es sich bei der da- rauf ersichtlichen Person um den Beschuldigten handelt. Anlässlich der Haupt- verhandlung räumte er seine Täterschaft denn auch ein und gestand die Tat (TPF 17.731.034). Der Anklagesachverhalt ist demnach erstellt.

b) Indem der Beschuldigte die Waren behändigte und die Filiale ohne deren Be- zahlung verliess, entfernte er diese für ihn fremden Sachen von geringem Ver- mögenswert gegen den Willen der Berechtigten, Genossenschaft E., aus deren Machtbereich und begründete daran eigenen Gewahrsam. Der objektive Tatbe- stand von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Es steht ausser Frage, dass er direktvorsätzlich und in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. Zudem liegt auch der notwendige Strafantrag vor (E. 1.3). Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte des gering- fügigen Diebstahls schuldig zu sprechen. 3.4.3.6 Geringfügiger Diebstahl vom 29. Juni 2021, z.N. Genossenschaft E. (Ankla- gepunkt 1.3.9, zweiter Aufzählungspunkt)

a) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am

29. Juni 2021 in der Filiale der Genossenschaft E. in Y., AAA.-Strasse, diverse Waren im Wert von CHF 118.40 behändigt und damit die Filiale bzw. den Kas- senbereich ohne Bezahlung verlassen hat (BA B5.02.02-0041 ff; -0047 ff.; 13.01 -0422 Z. 5-11; TPF 17.731.034).

b) Indem der Beschuldigte die Waren behändigte und die Filiale bzw. den Kas- senbereich ohne deren Bezahlung verliess, entfernte er diese für ihn fremden Sachen von geringem Vermögenswert gegen den Willen der Berechtigten, Ge- nossenschaft E., aus deren Machtbereich und begründete daran eigenen Ge- wahrsam. Der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Es steht ausser Frage, dass er direktvorsätzlich und in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Nach dem

- 69 - SK.2022.43 Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Zudem liegt auch der not- wendige Strafantrag vor (E. 1.3). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte des geringfügigen Diebstahls schuldig zu spre- chen. 3.4.4 Ergebnis Zusammenfassend ist der Beschuldigte in den Anklagepunkten 1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8 des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie im Anklagepunkt 1.3.9 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.5 Geringfügige Sachbeschädigung 3.5.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.3.6) Im Zusammenhang mit dem am 10. Januar 2021 zum Nachteil von N. begange- nen Diebstahl (E. 3.4.3.3) wirft die Anklage dem Beschuldigten zusätzlich gering- fügige Sachbeschädigung vor, da er im Vorfeld des Diebstahls die daran befes- tigten Ringschlösser, welche von geringem Vermögenswert seien, durchtrennt haben soll (TPF 17.721.045). 3.5.2 Rechtliches Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein frem- des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört, unbrauchbar macht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventual- vorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB; hierzu E. 3.4.2.4). 3.5.3 Tatsächliches Der Beschuldigte gestand anlässlich der Hauptverhandlung, die Ringschlösser durchtrennt und folglich beschädigt zu haben (TPF 17.731.032; 17.731.039). Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass er kurz darauf den entsprechen- den Elektro-Roller behändigt hat (E. 3.4.3.3). Gestützt auf die allgemeine Le- benserfahrung geht das Gericht – wie auch die Bundesanwaltschaft – davon aus, dass die Ringschlösser einen Vermögenswert von unter CHF 300.– aufweisen. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt erstellt.

- 70 - SK.2022.43 3.5.4 Rechtliche Würdigung Indem der Beschuldigte die am Elektro-Roller von N. befestigten Ringschlösser durchtrennte, beschädigte er diese für ihn fremde Sachen von geringem Vermö- genswert. Dies erfolgte vorsätzlich, um den Elektro-Roller zu behändigen. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB erfüllt. Zudem liegt auch der notwendige Strafantrag vor (E. 1.3). Rechtfer- tigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch er- geben sich solche aus den Akten. 3.5.5 Ergebnis Der Beschuldigte ist im Anklagepunkt 1.3.6 der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.6 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.6.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.3.5) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, in Z. zu einem unbestimmten Zeitpunkt 0.59 Gramm Heroingemisch (reine Wirkstoffmenge: 0.14 Gramm Heroin) zum ei- genen Konsum unbefugt erlangt zu haben und anschliessend bis zu seiner Ver- haftung am 3. Juni 2020 besessen zu haben. 3.6.2 Rechtliches 3.6.2.1 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) macht sich strafbar, wer unbefugt Be- täubungsmittel vorsätzlich (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) zum eige- nen Konsum besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. 3.6.2.2 Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Kon- sum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar (Art. 19b Abs. 1 BetmG). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der blosse Erwerb und Besitz einer geringfügigen Menge eines Betäubungsmittels zu Konsumzwecken, ohne dass ein Konsum feststellbar wäre, unter Art. 19b BetmG fällt und straflos ist (BGE 145 IV 320 E. 1.4.1 und 1.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.3). Anders als für das Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis hat der Gesetzgeber es allerdings unterlassen, zu definieren, welche Menge bei Heroin (und allen anderen Betäu- bungsmitteln) als geringfügig zu gelten hat (vgl. Art. 19b Abs. 2 BetmG), und hat den rechtsanwendenden Behörden bewusst einen grossen Ermessensspielraum eingeräumt (BGE 124 IV 184 E. 2a/b; Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.3).

- 71 - SK.2022.43 3.6.3 Tatsächliches Beim Beschuldigten wurde anlässlich seiner Verhaftung am 3. Juni 2020 in Z. 0.59 Gramm Heroingemisch (reine Wirkstoffmenge: 0.14 Gramm Heroin) konfis- ziert (BA 06.01-0007 f.; 10.02-0163 f.). Gemäss eigenen Angaben soll er das He- roingemisch zu einem unbestimmten Zeitpunkt in Z. gefunden (BA 13.01-0246 f.) und im tatrelevanten Zeitraum regelmässig harte Drogen konsumiert haben (TPF 17.731.034). Im Einklang mit der Anklage ist daher davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung am 3. Juni 2020 beabsichtigte, das Heroin- gemisch selber zu konsumieren. Gegenteiliges wird ihm auch nicht vorgeworfen. Der Anklagesachverhalt ist demnach erstellt. 3.6.4 Rechtliche Würdigung Die vom Beschuldigten zum Eigenkonsum erlangte und auf sich getragene Menge Heroin (0.59 Gramm Heroingemisch; reine Wirkstoffmenge: 0.14 Gramm) reicht maximal für eine einmalige Konsumation und gilt daher als geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG (zur Relevanz des Kriteriums der Tages- oder gar Wochenration vgl. BGE 124 IV 184 E. 2a mit Hinweis auf die Gesetzgebungsgeschichte; HUG-BEELI, Basler Kommentar, 1. Aufl. 2016, Art. 19b BetmG N. 17 ff., 36; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommen- tar, 3. Aufl. 2016, Art. 19b BetmG N. 12). Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der kantonalen und bundesgerichtlichen Praxis (so beträgt der Grenzwert für Heroin im Kanton St. Gallen 2 Gramm [vgl. Ausführungen des Leiters Kriminal- polizei vom 22. März 2021 zur Polizeilichen Kriminalstatistik des Kantons St. Gal- len 2020, S. 9; abrufbar unter ; zuletzt abgerufen am 14. März 2023] und im Kanton Basel-Stadt 5 Gramm [Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2020.44 vom

6. Mai 2020 E. 2.4.2]; an diesen Grenzwerten orientiert sich auch der Kanton Zü- rich [Urteil des Obergerichts Zürich SB190576 vom 30. April 2020 E. 2.2.3]; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003 E. 4.5, wonach es sich bei 0.07 Gramm Heroin klarerweise um eine geringfügige Menge han- delt). Entsprechend hat sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht (Art. 19b Abs. 1 BetmG). 3.6.5 Ergebnis Wie auch von der Bundesanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung bean- tragt, ist der Beschuldigte im Anklagepunkt 1.3.5 vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freizusprechen.

- 72 - SK.2022.43 3.7 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 3.7.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.3.7) 3.7.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zu einem unbestimmten Zeitpunkt ohne Berechtigung ein Elektroschockgerät (Asservaten-ID: 12750) erworben und die- ses spätestens bis zu dessen Sicherstellung am 3. März 2021 besessen zu haben. 3.7.1.2 Zudem soll er in der Zeit vom 2. März bis 7. Juli 2021 ohne Berechtigung eine Soft-Air-Pistole (Asservaten-ID: 12727) besessen und diese – während der von ihm in Y. ausgeübten Raubüberfälle (siehe E. 3.1) – ohne Berechtigung am

2. März 2021, 16.03 Uhr, und am 7. Juli 2021, 8.45 Uhr, auf sich getragen haben. 3.7.2 Rechtliches 3.7.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) macht sich un- ter anderem strafbar, wer vorsätzlich (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt, oder trägt. 3.7.2.2 a) Als Waffe gelten Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Men- schen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können (Art. 4 Abs. 1 lit. e WG), d.h. solche, welche eine Nennspannung von 1000 V Wechsel- spannung oder von 1500 V Gleichspannung überschreiten (Art. 4 Abs. 4 WG i.V.m. Art. 2 Satz 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 [WV; SR 514.541] und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über elekt- rische Niederspannungserzeugnisse vom

25. November 2015 [NEV; SR 734.26]; ASLANTAS, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz [WG], Stämpflis Handkommentar, 1. Aufl. 2017, Art. 4 WG N. 12). Im Zweifelsfall ent- scheidet die Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (Art. 2 Satz 2 WV). Das Bundesamt für Polizei (fedpol) qualifiziert sämtliche Elektroschockgeräte als Waffen (Bundesamt für Polizei fedpol, Broschüre «Waffen in Kürze», Stand: Au- gust 2019, S. 3; abrufbar unter ; zuletzt abgerufen am 14. März 2023).

b) Ebenfalls als Waffen gelten Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden kön- nen (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). Sie sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbar- keit erkennt (Art. 4 Abs. 4 WG i.V.m. Art. 6 WV).

- 73 - SK.2022.43 3.7.2.3 Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erwor- ben hat (Art. 12 WG). Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen einem Er- werbsverbot (Art. 5 Abs.1-2 WG; sog. verbotene Waffen). So ist namentlich der Erwerb von Elektroschockgeräten der vorgenannten Art in der Schweiz – seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes am 1. Januar 1999 (AS 1998 2535, siehe aArt. 4 Abs. 1 lit. e i.V.m. aArt. 5 Abs. 1 lit. c WG) – verboten (Art. 5 Abs. 2 lit. c WG) und nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 6 WG). Im Übrigen wird zum Erwerb einer nicht verbotenen Waffe grundsätzlich ein Waf- fenerwerbsschein benötigt (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waf- fen). Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Ausse- hens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, dürfen indes ohne Waffenerwerbsschein erworben werden (Art. 10 Abs. 1 lit. e WG). Erforderlich ist jedoch, dass die übertragende Person gewisse Sorgfaltspflichten beachtet (Art. 10a WG) und ein schriftlicher Vertrag zur Übertragung solcher Waffen ab- geschlossen und aufbewahrt wird (Art. 11 WG); die Verletzung dieser Pflichten ist strafbewehrt (Art. 34 Abs. 1 lit. c und d WG). 3.7.2.4 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, benötigt – vorbe- hältlich der vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 4 WG – eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG). Dies gilt namentlich auch für Imitations- und Soft-Air-Waffen (BOPP/JENDIS, in: Facin- cani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz [WG], Stämpflis Handkommentar,

1. Aufl. 2017, Art. 27 WG N. 5). Der Begriff «öffentlich zugängliche Orte» bezieht sich u. a. auf öffentlichen oder fremden Grund, Verkehrsmittel und öffentliche Lokale. Dazu gehören nebst den Strassen, Pärken, Bahnhöfen etc. auch die be- reits erwähnten privat geführten Lokale wie Einkaufsläden, Restaurants, Kinos, Sportanlagen etc., die nicht nur einem präzis definierten Personenkreis offenste- hen (BGE 141 IV 132 E. 3.2.3). Die Waffentragbewilligung ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 WG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 WG erhält eine Person eine Waffen- tragbewilligung, wenn für sie kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG be- steht (lit. a), sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schüt- zen (lit. b) und sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat (lit. c). 3.7.3 Tatsächliches Das Elektroschockgerät sowie die Soft-Air-Pistole liegen bei den Akten (Asser- vaten-ID: 12727 und 12750). Gemäss Auskunft der Fachstelle Waffen der Kan- tonspolizei Basel-Stadt verfügt der Beschuldigte über keinerlei waffenrechtliche Bewilligung für die vorgenannten Gegenstände (TPF 17.262.8.002 ff.). In tat- sächlicher Hinsicht ist überdies erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte zu den ihm vorgeworfenen Zeitpunkten an den ihm vorgeworfenen Orten das

- 74 - SK.2022.43 Elektroschockgerät erworben und besessen (BA 08.04-0041; 13.03-0052) sowie die Soft-Air-Pistole besessen und auf sich getragen hat (E. 3.1). In Bezug auf das Elektroschockgerät gab der Beschuldigte im Vorverfahren ergänzend an, nicht gewusst zu haben, dass es sich hierbei um eine Waffe handle (13.03-0052); im Übrigen machte er mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch (BA 13.01-0425 f.; -0481 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung akzep- tierte der Beschuldigte die entsprechenden Anklagevorwürfe (TPF 17.731.034 f.). Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt erstellt. 3.7.4 Rechtliche Würdigung 3.7.4.1 Das Elektroschockgerät gilt aufgrund seiner Betriebs- und Funktionsart (TPF 17.262.7.002 ff.) als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e WG. Zum Besitz eines solchen Elektroschockgeräts ist berechtigt, wer dieses rechtmässig erwor- ben hat (Art. 12 WG). Der Erwerb eines solchen Elektroschockgeräts ist seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes per 1. Januar 1999 verboten und bedarf einer Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 2 lit. c und Abs. 6 WG; E. 3.7.2). Über eine solche Ausnahmebewilligung verfügte der Beschuldigte nicht (E. 3.7.3). Dem- nach hat er das Elektroschockgerät nicht rechtmässig erworben und somit ohne Berechtigung besessen. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist erfüllt. Der Beschuldigte hat das Elektroschockgerät auch vorsätzlich und in Kenntnis, dass er nicht über eine Ausnahmebewilligung hierfür verfügt, beses- sen; anderes macht er jedenfalls nicht geltend. Somit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die rechtliche Quali- fikation des Elektroschockgeräts als Waffe nicht gekannt (BA 13.03-0052), än- dert an der vorsätzlichen Begehung der Tat – entgegen dem Vorbringen der Ver- teidigung (TPF 17.721.081) – nichts. Für Vorsatz genügt vielmehr eine sog. Pa- rallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irrelevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1). Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum wurde nicht vorgebracht und dessen hohen Anfor- derungen liegen in casu a priori offensichtlich nicht vor, weswegen darauf auch unter dem Aspekt der Schuld nicht einzugehen ist. Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 12 WG schuldig zu sprechen. 3.7.4.2 Die Soft-Air-Pistole gleicht – jedenfalls auf den ersten Blick – aufgrund ihrer äusserlichen Beschaffenheit (Farbe, Form, Grösse) einer echten Feuerwaffe und gilt demnach als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG. Wer eine solche Soft- Air-Pistole an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, benötigt eine Waffentrag- bewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Über eine solche verfügte der Beschuldigte nicht (E. 3.7.3). Indem er die Soft-Air-Waffe trotzdem am 2. März 2021 und

- 75 - SK.2022.43

7. Juli 2021 in den öffentlich zugänglichen Tankstellenshops in Y. auf sich getra- gen hat, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Der Beschuldigte hat die Soft-Air-Waffe auch vorsätzlich und in Kenntnis, dass er nicht über eine entsprechende Waffentragbewilligung verfügt, auf sich getragen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass er die Soft-Air-Pistole zur Verübung der in diesen Tankstellenshops begangenen Raubüberfälle ver- wendet hat (E. 3.1). Der subjektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG schuldig zu sprechen. Entgegen der Anklage hat sich der Beschuldigte indes nicht wegen des Besitzes der Soft-Air-Pistole strafbar gemacht. Für deren Erwerb und folglich deren Besitz (Art. 12 WG) bedarf es nämlich weder einer Bewilligung noch eines Waffener- werbsscheins, sondern hierfür ist lediglich der Abschluss eines schriftlichen Ver- trages erforderlich (Art. 10 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 11 WG). Deshalb und unter Be- rücksichtigung, dass die Verletzung der Pflicht, einen schriftlichen Vertrag abzu- schliessen, gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG ausdrücklich nur als blosse Übertre- tung geahndet wird, kann vorliegend nicht von einem Besitz ohne Berechtigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG gesprochen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 4.1 f.; ASLANTAS, a.a.O., Art. 33 WG N. 5). Der Beschuldigte ist daher in diesem Punkt vom Vorwurf des Besitzes ohne Berechtigung freizusprechen. Eine Verletzung der Pflichten ge- mäss Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 WG wird dem Beschuldigten gemäss An- klageschrift nicht vorgeworfen. 3.7.5 Ergebnis

a) Zusammenfassend ist der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Besitz einer Soft-Air-Pistole vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen.

b) Im Übrigen ist er im Anklagepunkt 1.3.7 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 12 WG sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG schuldig zu sprechen. 3.8 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.8.1 Anklagevorwurf 3.8.1.1 Vorfall vom 6. Juli 2021 (Anklagepunkt 1.3.10) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, anlässlich seiner polizeilichen Vor- und Zuführung von Y. nach ZZ. vom 6. Juli 2021 die daran beteiligten Mitarbeitenden der Bundeskriminalpolizei und des Bundessicherheitsdienstes durch Drohungen

- 76 - SK.2022.43 an ihren Amtshandlungen gehindert und versucht zu haben, diese während ihrer Amtshandlungen tätlich anzugreifen, indem er

a) im Zellentrakt des Polizeipostens in Y., den Mitarbeitenden der Bundeskrimi- nalpolizei während der körperlichen Durchsuchung angedroht habe, ihnen den Kiefer zu brechen;

b) auf der Fahrt von Y. nach ZZ. den Mitarbeitenden der Bundeskriminalpolizei angedroht habe, diese ausfindig zu machen und es ihnen sowie ihren Familien zurückzugeben;

c) auf der Fahrt von Y. nach ZZ. dem Mitarbeitenden der Bundeskriminalpolizei mit der Einsatz-Nr. 22 angedroht habe, ihm «mit 9 mm in die Fresse zu schies- sen» und ihm den Kiefer zu brechen;

d) auf der Fahrt von Y. nach ZZ. wiederholt Kopfstösse gegen die Mitarbeitenden der Bundeskriminalpolizei, namentlich gegen den Mitarbeitenden mit der Einsatz- Nr. 22, ausgeführt habe, wobei die Kopfstösse niemanden getroffen hätten;

e) im Einvernahmezentrum in ZZ. verschiedentliche Drohungen gegen die Mitar- beitenden der Bundeskriminalpolizei und des Bundessicherheitsdienstes ausge- sprochen habe und sich geweigert habe, seine Schuhe auszuziehen;

f) in der Zelle seine Körperspannung schliesslich derart geändert habe, dass sich eine Gefahrensituation ergeben habe und er mittels Halskontrollgriff durch den Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei mit der Einsatz-Nr. 22 habe fixiert werden müssen, um einen körperlichen Angriff abzuwenden. 3.8.1.2 Vorfall vom 7. Dezember 2021 (Anklagepunkt 1.3.11) Die Anklage wirft dem Beschuldigten zudem vor, am 7. Dezember 2021 anläss- lich seiner Disziplinaranhörung in der Justizvollzugsanstalt CCC. die anwesen- den Mitarbeiter mittels Drohungen an deren Amtshandlungen gehindert zu ha- ben, indem er kurz nach Eröffnung des Disziplinarentscheides einen Kugel- schreiber aus der Halterung gerissen habe und den anwesenden Justizvoll- zugsangestellten (die drei Betreuer des Sicherheitsdienstes [DDD., EEE., FFF.] und den Leiter Vollzug [GGG.]) mit aggressiver und lauter Stimme mit den Wor- ten «Wer mir zu nahe kommt, dem werde ich damit in die Weichteile stechen» gedroht habe. Nachdem der Leiter Vollzug den Raum verlassen und der Leiter Normalvollzug (HHH.) diesen betreten habe, habe der Beschuldigte den anwe- senden Personen erneut mit vorgehaltenem Kugelschreiber gedroht, dass er je- den abstechen werde, der versuche ihn anzufassen. Er habe den Kugelschreiber erst wieder auf den Tisch gelegt, als ihm eine Alternative zur zuvor ausgespro- chenen Disziplinarmassnahme angeboten worden sei.

- 77 - SK.2022.43 3.8.2 Rechtliches 3.8.2.1 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 3.8.2.2 Die Bestimmung stellt die folgenden Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amts- handlung mittels Gewalt oder Drohung und schliesslich der tätliche Angriff wäh- rend einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2). Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss. Die Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzule- gen. Der tätliche Angriff schliesslich besteht in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom

23. März 2022 E. 2). Ein (vollendeter) tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt auch vor, wenn der Beamte ausweicht, wenn mithin lediglich ein Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. Septem- ber 2020 E. 3.3.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventu- alvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 3.8.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung 3.8.3.1 Vorfall vom 6. Juli 2021 (Anklagepunkt 1.3.10)

a) In Bezug auf die vorliegende Beweisthematik ist vorab festzuhalten, dass sich in den Akten – neben den Protokollen der Beschuldigteneinvernahmen (dazu so- gleich) – einzig ein Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 7. Juli 2021 (BA 13.01 -0119 ff.) befindet. Im Vorverfahren wurde namentlich darauf verzichtet, die am mutmasslichen Vorfall beteiligten Mitarbeitenden der Bundeskriminalpolizei und des Bundessicherheitsdienstes formell einzuvernehmen (siehe BA Rubrik 12). Da die Bundesanwaltschaft die entsprechenden Mitarbeitenden weder in der An- klage noch an einer anderen Aktenstelle namentlich nennt, kann sich das Gericht in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten und die Ausführungen im Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 7. Juli 2021 stützen.

- 78 - SK.2022.43 Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechenden Vorhalt, dass er anlässlich sei- ner Zuführung von Y. nach ZZ. dem zuständigen Mitarbeitenden der Bundeskri- minalpolizei angedroht habe, ihm den Kiefer zu brechen. Darüber hinaus gab er zu, wiederholt Kopfstösse in dessen Richtung vorgenommen zu haben (BA 13.01-0486 Z. 6 f.; TPF 17.731.035 f.). Dies steht im Einklang mit den Aus- führungen im Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 7. Juli 2021 (BA 13.01 -0120; zur Verwertbarkeit solcher Polizeiberichte vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 9.2.1). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte jedoch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (BA 13.01-0124 ff.; -0427 ff.; -0484 ff.; TPF 17.731.035 f.). Diese weiteren Vorwürfe sind zwar im Be- richt der Bundeskriminalpolizei vom 7. Juli 2021 beschrieben. Dies reicht aber für sich alleine nicht aus, um dem Beschuldigten die vorgeworfenen Handlungen nachzuweisen. Der Anklagesachverhalt ist demnach ausschliesslich in Bezug auf die vom Beschuldigten eingestandenen Handlungen erstellt. Bei diesem Er- gebnis ist es irrelevant, dass die anderen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei und des Bundessicherheitsdienstes weder in der Anklage noch in den übrigen Akten weder namentlich genannt noch umschrieben werden; entsprechende Ausführungen zum Anklageprinzip erübrigen sich daher (siehe zu dieser Thema- tik jedoch Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2022.23 vom 15. Juli 2022 E. 2.2.4).

b) Beim Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei handelt es sich unbestrittenermas- sen um einen Beamten i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Die Vor- und Zuführung des Beschuldigten von Y. nach ZZ. erfolgte gestützt auf einen – nach dreimaliger erfolgsloser Vorladung (BA 13.01-0102 ff.) – erlassenen Vorführungsbefehl der Bundesanwaltschaft, welcher die Polizeibeamten ausdrücklich zur Anwendung der nötigen Gewalt sowie zur Betretung der Wohnung des Beschuldigten er- mächtigte (BA 13.01-0113 f.). Der Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei führte demnach mit der Zu- und Vorführung des Beschuldigten eine rechtmässige Amtshandlung aus. Indem der Beschuldigte diesem androhte, ihm den Kiefer zu brechen und mehrere Kopfstösse gegen diesen Beamten ausführte, hinderte er ihn an der Ausführung einer Amtshandlung und griff diesen während der Amts- handlung an. Dass der Beschuldigte mit dem Kopfstoss den Mitarbeiter der Bun- deskriminalpolizei nicht getroffen hat, ist unerheblich (E. 3.8.2.2). Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. In subjektiver Hinsicht war für den Beschuldigten klar erkennbar, dass der Mitarbeiter der Bundeskrimi- nalpolizei für die Zu- und Vorführung zuständig war. Dennoch hat er diesen wäh- rend dieser Amtshandlung wissentlich und willentlich bedroht und angegriffen. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen.

- 79 - SK.2022.43 3.8.3.2 Vorfall vom 7. Dezember 2021 (Anklagepunkt 1.3.11)

a) In den Akten befindet sich ein von den anlässlich der Disziplinaranhörung an- wesenden 5 Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt CCC. verfasster Bericht vom

7. Dezember 2021. Darin wird ausgeführt, dass dem Beschuldigten anlässlich der Disziplinaranhörung aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer anderen inhaftierten Person eine Arreststrafe eröffnet worden sei. Dies habe der Beschuldigte nicht akzeptiert und in der Folge einen Kugelschreiber aus der Hal- terung gerissen und die ihm vorgeworfenen Drohungen ausgesprochen. Da sich der Beschuldigte nicht beruhigt habe, sei entschieden worden, anstelle der zuerst ausgesprochenen Arreststrafe einen Zelleneinschluss mit Entzug der Unterhal- tungselektronik und Vergitterung des Zellenfensters durchzuführen. Erst als ihm dieser Entscheid eröffnet worden sei, habe sich der Beschuldigte beruhigt und den Kugelschreiber auf den Tisch gelegt, sodass er im Anschluss ohne weitere Vorkommnisse in seine Zelle habe verschoben werden können (BA 02.04 -0008 f.; siehe auch BA 18.01-0003 f.). Anlässlich der Einvernahme vom

11. Mai 2022 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ohne jedoch die Vorwürfe explizit zu bestreiten (BA 13.01-0430 f.). Auch bei seiner Einvernahme vom 8. Juni 2022 bestritt er die Vorwürfe nicht. Er erklärte vielmehr, wie die Situation entstanden sei und gab zusammengefasst an, dass es im Vorfeld zur Disziplinaranhörung zu einer tätlichen Auseinanderset- zung zwischen ihm und einer anderen inhaftierten Person gekommen sei, bei welcher er angegriffen worden sei und sich lediglich gewehrt habe. Anlässlich der Disziplinaranhörung habe er seine Sicht der Dinge der Anstaltsleitung erklärt. Er schäme sich für sein Verhalten und möchte damit abschliessen (BA 13.01 -0487 f.). In seinem handschriftlichen Brief an die Bundesanwaltschaft vom

12. Juni 2022, welcher Geständnisse enthält, erwähnt er auch den vorliegend in- teressierenden Vorfall. Darin führte er zusammengefasst erneut aus, dass er von einer anderen inhaftierten Person angegriffen worden sei und er (nach wie vor) dazu stehe, von der Justizvollzugsanstalt «zu Unrecht als Täter bestraft» worden zu sein. Unabhängig davon möchte er jedoch mit diesem Vorfall abschliessen und aus seinen Fehlern lernen (BA 16.04-0030 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung akzeptierte der Beschuldigte den Anklagevorwurf ausdrücklich (TPF 17.731.037). Nach dem Gesagten hat das Gericht keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, ereignet hat.

b) Bei den an der Disziplinaranhörung anwesenden Mitarbeitern der Justizvoll- zugsanstalt CCC. handelt es sich um Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 110 StGB N. 12). Diese waren u.a. für die ordentliche Durchführung des Disziplinarverfahrens bzw. den Vollzug der gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochenen Arreststrafe zuständig (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006

- 80 - SK.2022.43 [BGS 332.33] i.V.m. Art. 35 f. der Hausordnung für die Justizvollzugsan- stalt CCC. vom 23. September 2020 [BGS 332.312]). Indem der Beschuldigte die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt nach Eröffnung der Arreststrafe mit einem Kugelschreiber in der Hand dahingehend bedrohte, dass er sie mit diesem ab- stechen werde, behinderte er den ordentlichen Abschluss des Disziplinarverfah- rens bzw. verhinderte er den Vollzug der Arreststrafe, sodass schliesslich eine andere Disziplinarmassnahme ausgesprochen werden musste. Die erforderliche Intensität der Drohung ist gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. In subjektiver Hinsicht war für den Beschuldigten klar, dass die Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt für die Durchführung des Disziplinarverfahrens und den Vollzug der Arreststrafe zuständig waren. Den- noch hat er diese an der entsprechenden Amtshandlung wissentlich und willent- lich gehindert. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. 3.8.4 Ergebnis Zusammenfassend ist der Beschuldigte in den Anklagepunkten 1.3.10 und 1.3.11 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schul- dig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Rechtliches 4.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

- 81 - SK.2022.43 gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Die möglichen Ausnahmen von der konkreten Methode gemäss früherer Rechtsprechung, namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auf- trennen und für sich allein beurteilen lassen, sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4 und 3.5.4). Auch nach der neuesten Recht- sprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). 4.1.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Gesamtstrafenbil- dung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.1-2.3). Bei der Gesamtstrafen- bildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Dar- aus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beur- teilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbil- dung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). 4.2 Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A. 4.2.1 Der Beschuldigte wurde wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen. Während einzelne dieser Delikte die hierfür auszusprechende Sanktionsart konkret festle- gen (Freiheitsstrafe bei Raub [Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB] und Geldfälschung [Art. 240 Abs. 1 StGB], Übertretungsbusse bei geringfügigem Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB] und geringfügiger Sachbeschädigung [Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB]), stehen bei den übrigen vom Be- schuldigten verübten Delikten (Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 StGB], Betrug [Art. 146 Abs. 1 teilweise i.V.m. Abs. 2 StGB], In Umlaufsetzen falschen Geldes [Art. 242

- 82 - SK.2022.43 Abs. 1 StGB], Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Art. 285 Ziff. 1 StGB], Widerhandlung gegen das Waffengesetz [Art. 33 Abs. 1 lit. a WG]) verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung. In letzterem Fall wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der Angemes- senheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situ- ation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rech- nung trägt. Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom 1. Novem- ber 2021 E. 5.2). 4.2.2 Neben der für die Delikte nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Raub) und Art. 240 Abs. 1 StGB (Geldfälschung) zwingend auszufällenden Freiheitsstrafe erachtet das Gericht diese Sanktionsart auch für das vom Beschuldigten mehrfach be- gangene In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) und den von ihm verübten gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) als angemessen, weisen diese doch einen unmittelbaren Konnex zur von ihm be- gangenen Geldfälschung auf. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe hält das Ge- richt – aufgrund des noch näher darzulegenden Verschuldens – zudem auch für die vom Beschuldigten zum Nachteil der Beamten der Justizvollzugsanstalt CCC. verübten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) als notwendig. Für sämtliche übrigen vom Beschuldigten verwirklichten Verbrechen (mehrfacher Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 StGB], Betrug [Art. 146 Abs. 1 StGB]) und Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Art. 285 Ziff. 1 StGB], mehr- fache Widerhandlung gegen das Waffengesetz [Art. 33 Abs. 1 lit. a WG]) erach- tet das Gericht unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Ausfällung einer Geldstrafe für schuldangemessen. 4.2.3 Nachfolgend gilt es somit eine Gesamtfreiheits- und eine Gesamtgeldstrafe für die jeweiligen Verbrechen und Vergehen sowie eine Übertretungsbusse für die Übertretungen zu bestimmen. Da es sich hierbei nicht um gleichartige Strafen handelt, sind diese je in einem separaten Schritt festzulegen und alsdann kumu- lativ auszufällen. 4.2.4 Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe 4.2.4.1 Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Der ordentliche Rah- men ist dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.). Schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bildet vorliegend die Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen

- 83 - SK.2022.43 dieses Delikts reicht von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). 4.2.4.2 Einsatzstrafe für die mehrfache Geldfälschung Einleitend ist festzustellen, dass die vom Beschuldigten verübten Taten im Zu- sammenhang mit der Herstellung von Falschgeld sowohl zeitlich als auch sach- lich eng miteinander verknüpft sind. Der Beschuldigte beging die Straftaten einzig mit dem Ziel, sich solange wie möglich und laufend unrechtmässig zu bereichern. Vor diesem Hintergrund erscheint jede Tathandlung als einzelner Akt in einem System einer illegalen Vorgehensweise. Eine losgelöste Betrachtungsweise im strikten Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre nicht sachgerecht und würde dem erforderlichen Schuldausgleich nicht adäquat Rechnung tragen. Die fortgesetzte Delinquenz und die dabei manifestierte kriminelle Absicht lassen vielmehr eine härtere Gangart als angemessen erscheinen. Als Strafe kommt nach dem Wortlaut von Art. 240 Abs. 1 StGB ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der Beschuldigte hat während beinahe eines Jahres (August 2019 bis Juni 2020) 230 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 28'800.– und EUR 50.– her- gestellt und mit der Produktion von 183 weiteren falschen Banknoten im Gesamt- betrag von CHF 20'150.– begonnen (E. 2.1). Unter Berücksichtigung der guten Fälschungsqualität hat er durch seine Handlungen das von Art. 240 StGB ge- schützte Rechtsgut in erheblicher Weise gefährdet. Strafmindernd wirkt der Um- stand, dass etwas weniger als die Hälfte der vom Beschuldigten hergestellten Noten (noch) nicht fertig produziert wurden und es sich hierbei um eine versuchte Tatbegehung handelt (Art. 22 Abs. 1 StGB). In Bezug auf die Art der Tatausführung machte der Beschuldigte geltend, dass die Herstellung der gefälschten Banknoten «ganz einfach» gewesen sei (BA 13.01-0023 Z. 8 ff.). Dieser Darstellung kann in dieser Absolutheit nicht ge- folgt werden: Zwar zeugt der erste Produktionsschritt – das (beidseitige) Kopie- ren von echtem Geld mittels eines gewöhnlichen Laserdruckers – noch nicht von besonderer Raffinesse. Die Kopien mussten anschliessend jedoch in mehreren «Arbeitsschritten» weiterverarbeitet werden, um die gewünschte Fälschungsqua- lität zu erreichen (u.a. Zuschneiden der Noten; Verarbeitung mit verschiedenen Lackarten, Haarspray und Härtungsmitteln; Bearbeitung mit Kunststoffspray; Be- sprühung mit Klarlack). Dass zur Herstellung einer einzigen Falschgeldnote meh- rere Produktionsschritte notwendig waren, der Beschuldigte auf diese Weise ins- gesamt 230 «Blüten» herstellte und mit der Produktion von weiteren 183 Falsch- geldnoten begann, verdeutlicht, dass er für die inkriminierte Tätigkeit einen ho- hen zeitlichen Aufwand betrieb. Dabei konnte er auf das von ihm erworbene Spe- zialwissen als ausgebildeter Maler zurückgreifen, was sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht auf ein sehr professionelles Tatvorgehen schliessen lässt. Indem er sein berufliches Spezialwissen für diese kriminellen Aktivitäten

- 84 - SK.2022.43 einsetze, offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Um eine mög- lichst effiziente Produktion und hohe Anzahl gefälschter Noten zu erwirken, hat er sich bei seiner verbrecherischen Tätigkeit zudem von der Beschuldigten B. unterstützen lassen. Insgesamt erscheint das Verschulden in Bezug auf die ob- jektiven Tatkomponenten als mittelschwer. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er fertigte die falschen Banknoten einzig mit dem Ziel an, diese später (als echt) in Umlauf zu setzen, um auf diese Weise möglichst viel Profit zu erzielen bzw. sich unrechtmässig zu bereichern. Sein Motiv war somit ausschliesslich finanzieller Natur. Im Vorverfahren gab er diesbezüglich zu Protokoll, hätte er genügend Geld gehabt, hätte er seine «Blü- ten» bis zur Echtheit professionalisiert (BA 13.01-0023 Z. 17 f.). Dies zeigt, dass er seine Taten mit einem gewissen Nachdruck verfolgte und gewissermassen ein berufsmässiges Herstellen von Falschgeld anvisierte, da er sogar bereit gewe- sen wäre, seine ohnehin bereits beschränkten finanziellen Mittel (siehe dazu auch hängige Betreibungen/Verlustscheine im Umfang von ca. CHF 350'000.–) in die Verbesserung der Fälschungsqualität der von ihm hergestellten Banknoten zu investieren. Infolgedessen ist ihm ein hoher deliktischer Wille zu attestieren. Dabei wäre es für ihn ohne Weiteres zumutbar bzw. ein Leichtes gewesen, sich auf dem nationalen Arbeitsmarkt nach einer legalen Tätigkeit als Maler umzuse- hen. Die subjektive Tatschwere erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als mittelschwer. Gesamthaft ist das Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren. Innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 240 Abs. 1 StGB erscheint – unter Berücksich- tigung der teilweise versuchten Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) – eine Ein- satzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.2.4.3 Asperation wegen mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes Wie die mehrfach begangene Geldfälschung (E. 4.2.4.2) sind auch die Einzelta- ten des In Umlaufsetzens falschen Geldes sowohl zeitlich als auch sachlich eng miteinander verknüpft und bilden Teil des vom Beschuldigten aufgebauten delik- tischen Systems, weshalb diese gesamthaft zu würdigen sind. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während ca. einem Jahr in insgesamt vier Kantonen der Schweiz (Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern, Solothurn) insgesamt 68 gefälschte Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 7'300.– erfolgreich abgesetzt hat. Aufgrund dieser grossen Anzahl der in Umlauf gebrachten falschen Banknoten, der nicht unerheblichen Dauer des de- liktischen Verhaltens sowie der örtlich breiten Absetzung seiner «Blüten», hat er die Sicherheit des Geldverkehrs bzw. das Vertrauen darauf in nicht unbedeuten- der Weise für seine eigenen finanziellen Vorteile missbraucht. Straferhöhend ist ebenfalls die vom Beschuldigten veranlasste Unterstützung der Mitbeschuldigten B. zu berücksichtigen, was ihm ein Absetzen von Falschgeld in grösserem Stil

- 85 - SK.2022.43 ermöglichte. Das objektive Verschulden ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte und das Falschgeld gezielt an verschiedenen Orten in der Schweiz absetzte. Im Übrigen kann auf die zuvor – im Rahmen der Geldfäl- schung – gemachten Erwägungen verwiesen werden. Das subjektive Tatver- schulden ist damit ebenfalls als nicht mehr leicht bis höchstens mittelschwer zu werten. Unter Berücksichtigung, dass der vom Beschuldigten bewirkte Unrechtsgehalt bzw. das von ihm verwirklichte Verschulden bereits teilweise durch die für die mehrfache Geldfälschung ausgesprochene Strafe abgegolten ist, erachtet das Gericht sein Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht. Es erscheint angemes- sen, die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen. 4.2.4.4 Asperation wegen gewerbsmässigen Betrugs Was die objektive Tatschwere anbelangt, kann im Wesentlichen auf die Ausfüh- rungen zum In Umlaufsetzen von Falschgeld (E. 4.2.4.3) verwiesen werden (Dauer der deliktischen Tätigkeit, Deliktserlös etc.). Das Ausmass des verschul- deten Erfolges fällt nicht stark ins Gewicht, da ein Deliktserlös von CHF 7'300.– einen verhältnismässig geringen Schaden darstellt. Das objektive Tatverschul- den erweist sich demzufolge gerade noch als leicht. Zur subjektiven Tatschwere bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und in der Absicht handelte, sich bzw. die Beschuldigte B. unrechtmässig zu bereichern. Von Bedeutung ist, dass es eines nicht unbedeutenden Masses an Unverfrorenheit und List bedarf, am helllichten Tag (meist geschultem) Ver- kaufspersonal mit gefälschten Banknoten gegenüberzutreten, dieses zu täu- schen und auf diese Weise Waren zu bezahlen. Insofern wiegt das subjektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch hier festzustellen, dass sein Verschulden bereits mehrheitlich durch die für die mehrfache Geldfälschung und das mehrfa- che In Umlaufsetzen falschen Geldes ausgesprochenen Strafen abgegolten ist. Es erscheint daher angemessen, die Einsatzstrafe lediglich um weitere 4 Monate zu erhöhen. 4.2.4.5 Asperation wegen mehrfachen Raubs In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass der Be- schuldigte bei den verübten Raubüberfällen vom 2. März und 7. Juli 2021 jeweils eine Soft-Air-Pistole verwendete und damit wehrloses Verkaufspersonal be- drohte. Die beiden betroffenen Kassiererinnen waren aufgrund der Vorfälle u.a. während rund 10 Monaten (K.) bzw. 12 Monaten (J.) zu 100 % krankgeschrieben

- 86 - SK.2022.43 und mussten sich in psychotherapeutische Behandlung begeben (TPF 17.555.001 ff.; 17.556.001 ff.). Mit CHF 890.– bzw. CHF 1'250.– erweist sich der erbeutete Deliktsbetrag allerdings als eher gering. Das objektive Tatver- schulden lässt sich daher noch als leicht gewichten. In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistisch-finanziellen Motiven handelte. Da er zur Erreichung seiner Ziele nicht einmal davor zurückschreckte, zwei gänzlich unbeteiligte Personen einer für diese vermeintlich lebensbedrohlichen Situation auszusetzen, ist ihm auch eine gewisse Rücksichts- und Skrupellosigkeit vorzuwerfen. Immerhin kann ihm zugutegehalten werden, bei der Tatausführung keine physische Gewalt aus- geübt zu haben. Leicht erschwerend ist der Umstand zu gewichten, dass der Beschuldigte die beiden Raubüberfälle (in zeitlicher Hinsicht) nach den vorlie- gend angeklagten Falschgelddelikten (und z.T. den Diebstählen) beging. Dies lässt darauf schliessen, dass letztere illegale Einkommensquelle für ihn offenbar nicht den erhofften, raschen finanziellen Erfolg zeitigte und er sich stattdessen für eine effizientere «Bargeldbeschaffung» entschied. Das subjektive Tatver- schulden kann noch knapp als leicht qualifiziert werden. Unter Berücksichtigung des gerade noch leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe wegen der beiden begangenen Raubüberfälle um je 7 Mo- nate, insgesamt um 14 Monate, zu erhöhen. 4.2.4.6 Asperation wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (be- gangen am 7. Dezember 2021) Der Beschuldigte hat am 7. Dezember 2021 anlässlich seiner Disziplinaranhö- rung in der Justizvollzugsanstalt CCC. die anwesenden fünf Beamte unter Zuhil- fenahme eines Kugelschreibers mittels Drohungen an deren Amtshandlungen gehindert. Für die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die vom Beschul- digten während der Tat ausgeübte Kraft- und Gewaltentfaltung sowie die an den Tag gelegte Aggressivität von erheblicher Intensität waren. Dies zeigt sich bereits daran, dass er sich zum Zwecke der Tatausführung mit einem Kugelschreiber «bewaffnete», welchen er zuvor aus dessen Halterung gerissen hatte. Die vom Beschuldigten angedrohten ernstlichen Nachteile waren erheblich und bedeute- ten auch für erfahrene Beamte eine nicht zu unterschätzende Zwangsintensität: Durch das aggressive Verhalten des Beschuldigten wurden die anwesenden Be- amten in der Ausführung ihrer Amtshandlungen gänzlich «blockiert» und konnten diese erst wieder aufnehmen, nachdem dem Beschuldigten eine Alternative zur zuvor ausgesprochenen Disziplinarmassnahme angeboten wurde. Zugunsten des Beschuldigten bleibt einzig zu berücksichtigen, dass er seine Drohungen nicht in die Tat umsetzte. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Die subjektive Tatschwere ist gleich zu gewichten: Dem Beschuldigten ist anzu- lasten, die Tat direktvorsätzlich und einzig mit dem Ziel begangen zu haben, eine

- 87 - SK.2022.43 mildere Disziplinarmassnahme zu erwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, setzte er unrechtmässige Nötigungsmittel ein. Mit seinem Einwand, er habe sich (vom Gefängnispersonal) ungerecht behandelt gefühlt (vgl. BA 16.04-0030 f.), vermag er weder die Tat zu rechtfertigen, noch anderweitig etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Ergebnis ist ihm eine rein egoistische, rücksichtslose Verhaltens- weise vorzuwerfen. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschul- den als nicht mehr leicht zu werten. Nach dem Gesagten erscheint es angemes- sen, die Einsatzstrafe um weitere 4 Monate zu erhöhen. 4.2.4.7 Fazit Tatkomponenten Zusammenfassend erweist sich in Anbetracht der vorgenannten Tatkomponen- ten eine Einsatzstrafe von insgesamt 62 Monaten Freiheitsstrafe als angemes- sen. 4.2.4.8 Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse Der im Urteilszeitpunkt 42-jährige Beschuldigte hat zwei minderjährige Kinder, welche bei seiner Ex-Frau leben. Das Verhältnis zu ihr wie auch zu seinen Kin- dern sei gut; mit den Kindern telefoniere er jede Woche (BA 13.01-0491 f.; 13.03 -0064; TPF 17.731.002 f.). In Bezug auf seine Kind- und Jugendzeit gab er an, dass er in einem Heim in Z. aufgewachsen und bereits in frühen Jahren mit Ge- walt in Kontakt gekommen und strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Nach der ordentlichen Schulzeit habe er eine dreijährige Berufslehre als Maler-Gipser absolviert (BA 13.01-0491; -0493; 13.03-0064; TPF 17.731.003 f.). Er habe im- mer auf dem Bau gearbeitet, auch temporär; bis es 2017 in seinem Leben zu einem Bruch und zu einer «Abwärtsspirale» (u.a. wegen Drogenkonsums) ge- kommen sei, weshalb er seither ohne Arbeit sei. Es sei ihm alles zu viel geworden und habe ihm keine Freude mehr bereitet. Er habe spätestens ab Juli 2021 «von der Hand in den Mund» gelebt; seine Wohnung sei von der Stadt (Y.) bezahlt worden und er habe Sozialhilfe im Umfang von maximal CHF 900.– erhalten (BA 13.01-0492; 13.03-0064; TPF 17.731.004 f.). Der Beschuldigte ist im Betrei- bungsregister mit einer Vielzahl von Betreibungen sowie Verlustscheinen im Ge- samtbetrag von über CHF 350’000.– verzeichnet (TPF 17.231.3.002 ff.). Über Vermögen verfügt er nicht (TPF 17.231.2.004 f.). Die vom Beschuldigten geschil- derte schwierige Kindheit wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus: Einer- seits liegen die Ereignisse in zeitlicher Hinsicht bereits lange zurück und ande- rerseits hat er seine kriminelle Vergangenheit mindestens teilweise selbst ver- schuldet und entsprechend alleine zu verantworten. Insgesamt sind die persön- lichen Verhältnisse – trotz erheblicher Schulden – neutral zu gewichten.

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b) Vorstrafen Der Beschuldigte ist zum Urteilszeitpunkt im Schweizerischen Strafregister mit zwei Vorstrafen verzeichnet (TPF 17.231.1.007 f.): Mit Urteil vom 25. Juni 2014 wurde er vom Bezirksgericht Bülach wegen versuchten Raubes zu einer teilbe- dingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon 12 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren (TPF 17.262.3.002 ff.). Das Strafgericht Basel- Stadt verurteilte ihn am 7. Februar 2019 wegen Hausfriedensbruchs, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 20.– sowie zu einer Busse von CHF 600.– (TPF 17.262.4.002 ff.). In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eingeholten ausländischen Strafregister- auszügen (Deutschland, Frankreich) ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (TPF 17.231.1.009 ff.). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mehrfach ein- schlägig vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt.

c) Geständnis Erst kurz vor Abschluss des Vorverfahrens (konkret: mit Datum vom

12. Juni 2022) reichte der Beschuldigte einen als «vollumfängliches Geständnis» deklarierten handschriftlichen Brief zu den Akten (BA 16.04-0015 ff.). Die darin inhaltlichen Ausführungen trugen in Bezug auf die von ihm begangenen Delikte im Zusammenhang mit dem Absetzen falschen Geldes (In Umlaufsetzen fal- schen Geldes, gewerbsmässiger Betrug) wesentlich sowie betreffend die übrigen Falschgelddelikte (Geldfälschung und Lagern falschen Geldes) zumindest teil- weise zur Wahrheitsfindung bei. Sämtliche übrigen Taten hätten ihm aber auch ohne Geständnis weitestgehend nachgewiesen werden können. Das Geständnis wirkt sich insgesamt leicht strafmindernd auf die Strafzumessung aus.

d) Nachtatverhalten (insbes. Verhalten im Strafvollzug) Der Beschuldigte kann bezüglich seines (bisherigen) Verhaltens im Strafvollzug wenig zu seinen Gunsten ableiten: Zwar attestieren ihm die bisherigen Führungs- berichte ein adäquates Vollzugsverhalten (insbesondere effiziente, pflichtbe- wusste und qualitativ gute Erledigung zugewiesener Arbeiten) und die Anweisun- gen des Gefängnispersonals werden grundsätzlich befolgt. Dennoch kam es ver- schiedentlich zu disziplinarischen Vorfällen, etwa wegen Arbeitsverweigerungen und verbalen Entgleisungen, und er zeigte Probleme, sich im Grosskollektiv des Normalvollzuges einzufügen. Positiv zu werten ist seine Bereitschaft, sich wegen seinem Gewalt- und Aggressionsverhalten freiwillig in Therapie zu begeben (TPF 17.231.7.006 ff.). Sodann will er auch seine Suchtproblematik (v.a. Geld- sucht) aktiv angehen (TPF 17.731.006 ff.). Das Nachtatverhalten ist insgesamt neutral zu werten.

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d) Einsicht und Reue Im Vorverfahren zeigte sich der Beschuldigte grösstenteils uneinsichtig und we- nig kooperativ (Aussageverweigerung), was sein gutes Recht ist (vgl. BA 13.01 -0001 ff.; Art. 113 Abs. 1 StPO). Zwar lassen einige Ausführungen im vorerwähn- ten «Geständnis» auf eine gewisse Einsicht und Reue in sein Fehlverhalten schliessen, doch bleibt zu betonen, dass das Geständnis erst kurz vor Abschluss des Vorverfahrens und im Übrigen auch nicht – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – «vollumfänglich» abgelegt worden ist. Zudem hat der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung nur marginal Einsicht und Reue gezeigt, weshalb eine zusätzliche Strafreduktion ausser Betracht fällt.

e) Fazit Täterkomponenten Insgesamt überwiegen in leichtem Masse die strafreduzierenden Täterkompo- nenten. Die aufgrund der Tatkomponenten bestimmte Einsatzstrafe von 62 Mo- naten Freiheitsstrafe ist daher um 2 Monate zu senken. 4.2.4.9 Hypothetisch auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe Für die im vorliegenden Verfahren beurteilten, neuen Straftaten wäre nach dem bisher Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten auszufällen. Diese ist aufgrund des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Strafe zu erhöhen. 4.2.4.10 Asperation wegen Widerrufs einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juni 2014 (Verfahrensnummer: DG1400037-C/U) wurde der Beschuldigte wegen versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit hierfür auf 4 Jahre festgesetzt worden ist (TPF 17.262.3.004 ff.). Mit am 7. Februar 2019 gefällten und eröffneten Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Verfahrensnummer: SG.2018.285) wurde diese Probezeit um 1 Jahr verlängert (TPF 17.262.3.003 ff.; 17.231.1.008). Da die Pro- bezeitverlängerung erst nach Ablauf der ursprünglichen 4-jährigen Probezeit er- folgte, begann diese folglich am Tag ihrer Anordnung, d.h. am 7. Februar 2019, zu laufen (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 StGB). Innerhalb dieser Probezeit beging der Beschuldigte mehrere der vorliegend beurteilten Verbrechen bzw. Vergehen (konkret: mehrfache Geldfälschung und Versuch dazu, mehrfaches In Umlauf- setzen falschen Geldes, gewerbsmässiger Betrug). Sodann wurde er wegen zwei Raubüberfällen verurteilt, womit ein eindeutiger Deliktskonnex zur (frühe- ren) Verurteilung wegen versuchtem Raub besteht. Dem Beschuldigten kann keine günstige Prognose gestellt werden, da auch unter Berücksichtigung der später von ihm begangenen Delikte nicht zu erwarten ist, dass er keine weiteren Straftaten verüben wird. Infolgedessen ist der mit Urteil des Bezirksgerichts

- 90 - SK.2022.43 Bülach bedingt aufgeschobene Teil der ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten zu vollziehen. Da die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dass Art. 46 Abs. 1 StGB in dieser Fassung erst per 1. Ja- nuar 2018 in Kraft getreten ist, ändert daran nichts, ist die heute geltende Fas- sung doch im Vergleich zum früheren Recht in concreto milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Als Einsatzstrafe ist von derjenigen Strafe auszugehen, die für die neuen, während der Probezeit verübten Delikte ausgefällt worden ist, d.h. von der Frei- heitsstrafe von 60 Monaten. Diese ist nun mit Blick auf die zu widerrufende Vor- strafe nach den Regeln der Asperation angemessen zu erhöhen. Unter Berück- sichtigung der Schwere der damaligen Tat (vgl. zum Sachverhalt TPF 17.262.3.002 ff.) und der seither verstrichenen Zeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate als angemessen. 4.2.4.11 Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe und Vollzug Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erweist sich in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der vorgenannten Delikte eine Frei- heitsstrafe von 66 Monaten als angemessen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Die ausge- standene Haft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 597 Tagen (BA 06.01-0001 ff.; 06.03-0001 ff.) wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 4.2.5 Festsetzung der Gesamtgeldstrafe 4.2.5.1 Strafrahmen Für die noch nicht beurteilten Verbrechen (mehrfacher Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 StGB], Betrug [Art. 146 Abs. 1 StGB]) und Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Art. 285 Ziff. 1 StGB], mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz [Art. 33 Abs. 1 lit. a WG]) ist eine Geldstrafe auszuspre- chen. Als schwerste Straftaten gelten vorliegend die vom Beschuldigten verübten Diebstähle und der begangene Betrug (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Begehung die- ser Delikte wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe von 1 bis 180 Tagessätzen bestraft (Art. 139 Ziff. 1 bzw. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ausgangspunkt für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe bildet auf- grund des grösseren Unrechtsgehalts der am 10. Januar 2021 zum Nachteil von N. begangene Diebstahl.

- 91 - SK.2022.43 4.2.5.2 Einsatzstrafe wegen des Diebstahls vom 10. Januar 2021 Zur objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 10. Ja- nuar 2021 in Y. den Elektroroller von N. im Wert von CHF 4’149.– entwendet hat, was einen nicht mehr geringen Deliktsbetrag darstellt. Bemerkenswert beim Tat- vorgehen wirkt der Umstand, dass der Beschuldigte eine gewisse Gewalttätigkeit bzw. Aggressivität an den Tag legte, da er, selbst nachdem der Berechtigte ihn unmittelbar nach dem Entwenden des Fahrzeuges angehalten hatte, nicht vom Elektroroller losliess, sondern den Akku wegriss (E. 3.4.1.3; 3.4.3.3). Dieser be- harrliche deliktische Wille wirkt sich leicht straferhöhend aus. In subjektiver Hin- sicht erfolgte die Tat direktvorsätzlich und aus reiner Profitgier. Das gesamte Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es er- scheint angemessen, die Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze festzulegen. 4.2.5.3 Asperation der Einsatzstrafe wegen der anderen Delikte Die Einsatzstrafe ist wegen den übrigen vom Beschuldigten begangenen Verbre- chen (mehrfacher Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 StGB], Betrug [Art. 146 Abs. 1 StGB]) und Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Art. 285 Ziff. 1 StGB], mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz [Art. 33 Abs. 1 lit. a WG]) angemessen zu erhöhen. Auch wenn das Verschulden für diese Delikte eher im unteren Bereich anzusiedeln ist, käme aufgrund der Vielzahl der begangenen Delikte insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe von mehr als 60 Tagessätzen in Betracht. Da das Gericht das gesetzliche Höchst- mass der Geldstrafe (180 Tagessätze [Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB]) nicht über- schreiten darf (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB) und sich die Täterkomponenten – wie noch zu zeigen sein wird (E. 4.2.5.5) – neutral auf die Strafe auswirken, kann die Einsatzstrafe für die übrigen vom Beschuldigten begangenen Verbrechen und Vergehen jedoch maximal um 60 Tagessätze erhöht werden. 4.2.5.4 Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der Tatkomponenten und der Bindung an das gesetzliche Höchst- mass der Geldstrafe ist die Einsatzstrafe auf insgesamt 180 Tagessätze Geld- strafe festzusetzen. 4.2.5.5 Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die bei der Fest- setzung der Gesamtfreiheitsstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 4.2.4.8). Zu berücksichtigen bleibt, dass die in Bezug auf die Gesamtgeld- strafe relevanten Delikte dem Beschuldigten weitestgehend auch ohne sein «Ge- ständnis» hätten nachgewiesen werden können. Im Ergebnis halten sich die strafreduzierenden und straferhöhenden Täterkomponenten somit die Waage, sodass sich diese in Bezug auf die genannte Einsatzstrafe neutral verhalten.

- 92 - SK.2022.43 4.2.5.6 Auszufällende Gesamtgeldstrafe und deren Vollzug Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. Un- ter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse (E. 4.2.4.8) ist der Tages- satz auf CHF 30.– festzusetzen. Die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe fällt als Folge der von ihm verübten Delikte und seines Vorlebens sowie Vorstrafen ausser Betracht; es kann ihm keine günstige Prognose gestellt werden (Art. 42 StGB). Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.– ist daher zu vollziehen. 4.2.6 Festsetzung der Übertretungsbusse 4.2.6.1 Strafrahmen Die vom Beschuldigten verübten Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Dieb- stahl [Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB] und geringfügige Sachbe- schädigung [Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB]) können mit Busse bis zu CHF 10'000.– geahndet werden (Art. 106 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die (gedankliche) Bemessung der Busse ist aufgrund des grösseren Unrechtsgehalts die vom Beschuldigten begangene geringfügige Sachbeschädigung. 4.2.6.2 Einsatzstrafe für die geringfügige Sachbeschädigung Der Beschuldigte beschädigte am 10. Januar 2021 die am Elektroroller von N. angebrachten Ringschlösser, indem er diese mittels eines Bolzenschneiders durchtrennte. Die Tat führte er einzig in der Absicht aus, den Elektroroller zu be- händigen. Sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit der Bestrafung wegen Diebstahls das Unrecht weitgehend ab- gegolten ist (vgl. E. 4.2.5.2). Insgesamt erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe auf CHF 300.– festzusetzen. 4.2.6.3 Asperation der Einsatzstrafe wegen des mehrfachen geringfügigen Dieb- stahls Die Einsatzstrafe ist für die vom Beschuldigten vorsätzlich begangenen Laden- diebstähle zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten, namentlich seiner eher plumpen Vorgehensweise und dem je- weiligen Deliktsbetrag (CHF 36.75 bzw. CHF 118.40), erscheint eine Erhöhung um insgesamt CHF 200.– angemessen.

- 93 - SK.2022.43 4.2.6.4 Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der vorgenannten Tatkomponenten erweist sich eine Busse von insgesamt CHF 500.– als angemessen. 4.2.6.5 Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe verwiesen werden (E. 4.2.4.8). Die aktuell sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (und seine vielen Betreibungen) rechtfertigen eine Reduktion der Busse um CHF 200.–. 4.2.6.6 Auszufällende Busse Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von CHF 300.– als angemessen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4.2.7 Vollzugskanton Für den Vollzug der gegen den Beschuldigten A. ausgesprochenen Strafen ist der Kanton Basel-Stadt zuständig (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG). 4.3 Strafzumessung betreffend die Beschuldigte B. Die Beschuldigte B. ist wegen mehrerer Delikte im Zusammenhang mit Falsch- geld schuldig zu sprechen. Während eines dieser Delikte die hierfür auszuspre- chende Sanktionsart konkret festlegt (Freiheitsstrafe bei Gehilfenschaft zur Geld- fälschung [Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB]), stehen bei den übrigen von der Beschuldigten verübten Delikte (mehrfacher Betrug [Art. 146 Abs. 1 StGB], In Umlaufsetzen falschen Geldes [Art. 242 Abs. 1 StGB], Lagern falschen Geldes [Art. 244 Abs. 1 StGB]) verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung. Vorliegend erachtet das Gericht auch für letztgenannte Delikte eine Freiheitsstrafe für ange- messen, weisen diese Straftaten doch einen unmittelbaren Konnex zur von der Beschuldigten begangenen Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung auf. Demzufolge gilt es, eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bestimmen. 4.3.1 Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe 4.3.1.1 Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Der ordentliche Rah- men ist dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint

- 94 - SK.2022.43 (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.). Schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bildet vorliegend die Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB. Der abstrakte Strafrahmen dieses Delikts reicht von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheits- strafe (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). 4.3.1.2 Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung Die Beschuldigte hat Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung geleistet, in- dem sie den Beschuldigten A. in der Zeit von Mai bis Juni 2020 bei der Produk- tion von insgesamt 30 falschen Banknoten im Gesamtbetrag CHF 3'400.– unter- stützt hat. In Bezug auf die Tatausführung und Fälschungsqualität kann im We- sentlichen auf das im Rahmen der Strafzumessung betreffend den Beschuldig- ten A. Ausgeführte verwiesen werden (E. 4.2.4.2). Bereits das objektive Tatver- schulden für die Herstellung der genannten Falsifikate ist eher im unteren Bereich anzusiedeln: Nachweislich hat die Beschuldigte zwar Materialien zur Herstellung von Falschgeld geliefert bzw. solche gelagert (z.B. Druckerpatrone, Vorrätighal- ten von Utensilien); Ideengeber und eigentlicher «spiritus rector» der Falschgeld- produktion (Drucken, Färben, Kopieren, Zuschneiden, Lackieren, Besprühen etc.) war aber der Beschuldigte A. Der Tatbeitrag der Beschuldigten B. und das von ihr verursachte Ausmass des verschuldeten Erfolges erweist sich daher als eher gering. Dass sie nur während einer sehr kurzen Zeitdauer Gehilfenschaft zur Geldfälschung geleistet hat, ist zudem strafmindernd zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Auch wenn sie mehrfach geltend machte, mit dem Beschuldigten A. eine Liebensbeziehung unterhalten zu haben und ihn deswegen bei den Strafta- ten unterstützt haben zu wollen (TPF 17.732.017), darf nicht übersehen werden, dass sie ihre Handlungen ausübte, um die hergestellten «Blüten» zu einem spä- teren Zeitpunkt in Umlauf zu setzen und dadurch selbst unrechtmässige finanzi- elle Vorteile zu erlangen. Dabei wäre es für sie ein Leichtes gewesen, einem deliktischen Verhalten zu widerstehen oder zumindest ihrem damaligen Partner, dem Beschuldigten A., zu empfehlen, von seinem verbrecherischen Tun Abstand zu nehmen. Letztlich erfolgten ihre Handlungen auch aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. Das subjektive Tatverschulden ist dennoch als gerade noch leicht zu werten. Gesamthaft ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Unter Berücksich- tigung der bei Gehilfenschaft obligatorischen Strafmilderung (Art. 25 StGB) er- achtet das Gericht eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für Tat und Verschulden als angemessen.

- 95 - SK.2022.43 4.3.1.3 Asperation der Einsatzstrafe wegen des mehrfachen In Umlaufsetzens fal- schen Geldes Die Beschuldigte B. hat den Tatbestand des In Umlaufsetzens falschen Geldes mehrfach erfüllt, indem sie während dem 23. Mai bis 3. Juni 2020 insgesamt 30 falsche Banknoten im Betrag von CHF 3'400.– abgesetzt hat (E. 2.3). Diese Taten sind sowohl zeitlich als auch sachlich eng miteinander verknüpft und bilden Teil eines deliktischen Systems, sodass diese gesamthaft zu würdigen sind. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während rund 1½ Wochen im Kanton Luzern die genannten 30 Falsifikate abgesetzt hat. Zwar hat sie nur während einer (sehr) kurzen Zeit delinquiert, doch innerhalb dieser Zeitspanne eine vergleichsweise grosse Anzahl Noten abgesetzt. Dadurch hat sie die Sicherheit des Geldverkehrs bzw. das Vertrauen darauf zumindest inner- halb des Kantons Luzern gefährdet resp. erschüttert. Auch wenn das von ihr ver- wirklichte Verschulden bereits teilweise durch die für die Gehilfenschaft zur mehr- fachen Geldfälschung ausgesprochenen Strafen abgegolten ist, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie in einer Vielzahl von Fällen jeweils den Ent- schluss gefasst hat, die hergestellten Blüten auch tatsächlich abzusetzen. Das objektive Verschulden ist nach dem Gesagten gerade noch als leicht zu qualifi- zieren. In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich han- delte. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zur Geldfälschung (E. 4.3.1.2) ver- wiesen werden. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht zu werten. Insgesamt ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Es er- scheint angemessen, die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen. 4.3.1.4 Asperation der Einsatzstrafe wegen mehrfachen Betrugs Was die objektive Tatschwere anbelangt, kann im Wesentlichen auf die Ausfüh- rungen zum In Umlaufsetzen von Falschgeld (E. 4.3.1.3) verwiesen werden (Dauer der deliktischen Tätigkeit, Deliktserlös etc.). Das Ausmass des verschul- deten Erfolges fällt kaum ins Gewicht, da ein Deliktserlös von CHF 3'400.– einen verhältnismässig geringen Schaden darstellt. Das objektive Tatverschulden er- weist sich demzufolge gerade noch als leicht. Zur subjektiven Tatschwere bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvor- sätzlich und in der Absicht handelte, sich bzw. den Beschuldigten A. unrechtmäs- sig zu bereichern. Von Bedeutung ist, dass es eines nicht unbedeutenden Mas- ses an Unverfrorenheit und List bedarf, am helllichten Tag (meist geschultem) Verkaufspersonal mit gefälschten Banknoten gegenüberzutreten, dieses zu täu- schen und auf diese Weise Waren zu bezahlen. Insofern wiegt das subjektive Tatverschulden nicht mehr leicht.

- 96 - SK.2022.43 Zu Gunsten der Beschuldigten ist auch hier festzustellen, dass ihr Verschulden bereits mehrheitlich durch die für die mehrfache Geldfälschung und das mehrfa- che In Umlaufsetzen falschen Geldes ausgesprochenen Strafen abgegolten ist. Es erscheint daher angemessen, die Einsatzstrafe lediglich um weitere 2 Monate zu erhöhen. 4.3.1.5 Asperation der Einsatzstrafe wegen mehrfachen Lagerns falschen Geldes Die Beschuldigte wurde wegen Lagerns von insgesamt 96 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 14'400.– schuldig gesprochen. In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass sie bei der Ausführung ihrer Taten nicht mit besonderer Raffinesse vorging und es unterliess, besondere Sicherheits- oder andere be- sondere Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr lagerte sie die Falsifikate offen in ih- rer Wohnung bzw. im Hotelzimmer des MM.s in Z. Dass sie falsche Banknoten im namhaften Betrag von CHF 14'400.– lagerte und diese Falsifikate zweifelsfrei für ein In Umlaufsetzen bestimmt waren, gilt es jedoch erschwerend zu berück- sichtigen. Für die subjektive Tatschwere ist ihr direktvorsätzliches Handeln und ihre Profitsucht von Relevanz; verschuldensmässig allerdings eher im unteren Bereich anzusiedeln. Nach dem Gesagten erscheint das objektive und subjektive Verschulden noch leicht und die Einsatzstrafe ist um insgesamt 2 Monate zu erhöhen. 4.3.1.6 Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich eine Einsatzstrafe von insgesamt 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3.1.7 Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse Die heute 34-jährige Beschuldigte ist alleinstehend und hat keine Kinder. Sie hat nach der obligatorischen Schule eine Ausbildung in der Pflege abgeschlossen und danach im Service gearbeitet (TPF 17.732.003). Sie gab an, eine bewegte bzw. schwierige Vergangenheit gehabt zu haben, wollte jedoch – da sie damit abgeschlossen habe – nicht weiter darauf eingehen (TPF 17.732.003 ff.). Seit dem 1. Februar 2017 wird sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt und erhält monatlich rund CHF 1'000.– (TPF 17.522.020; 17.732.004). Zum Tatzeit- punkt ging sie keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nach, arbeitete jedoch für Kost in einem Restaurant in YY./BL (BA 13.02-0012; TPF 17.732.016). Die Be- schuldigte ist im Betreibungsregister mit einer Vielzahl von Betreibungen sowie Verlustscheinen im Gesamtbetrag von über CHF 108'500.– verzeichnet (TPF 17.232.3.002 ff.). Über Vermögen verfügt sie nicht (TPF 17.232.2.003 ff.). Aus ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafmassrelevanten Faktoren.

- 97 - SK.2022.43

b) Vorstrafen Die Beschuldigte B. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom

21. Januar 2013 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu je CHF 50.–, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt (TPF 17.232.1.004; 17.262.5.002 ff.). In den vom Gericht eingeholten ausländischen Strafregister- auszügen (Deutschland, Frankreich) ist die Beschuldigte nicht verzeichnet (TPF 17.232.1.005 ff.). Die Vorstrafe wegen eines bereits lange zurückliegenden Vermögensdelikts wirkt sich nur ganz leicht straferhöhend aus.

c) Einsicht und Reue Auch wenn sich die Beschuldigte nicht betreffend sämtliche ihr nachweisbaren Straftaten geständig zeigte, gab sie anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft zu Protokoll, dass sie die Begehung der Taten bereue (TPF 17.732.017). Akten- kundig ist sodann, dass sie sich aufgrund einer nach der Tatausführung diagnos- tizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (TPF 17.522.012) am 19. Dezem- ber 2022 freiwillig in eine teilstationäre therapeutische Behandlung in der Kli- nik III. (Kanton AG) begab, um ihre Wiedereingliederung zu fördern (TPF 17.522.019; 17.732.003 ff.). Ihre an den Tag gelegte Reue und Thera- piemotivation wirken leicht strafmindernd.

d) Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten führen zu einer leichten Strafreduktion, weshalb die Ein- satzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe um 4 Monate zu reduzieren ist. 4.3.1.8 Weitere Strafmilderungsgründe Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, die Strafe sei aufgrund des Ab- hängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschuldigten B. und dem Beschuldig- ten A. in Anwendung von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB zusätzlich zu mildern (TPF 17.721.126 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Auch wenn die Beschuldigte rund 8 Jahre jünger als der Beschuldigte ist und sie sich kurz- zeitig – von April bis Juni 2020 (TPF 17.732.007 f.) – in einer Beziehung befun- den haben, bestehen aufgrund der Akten nicht ansatzweise Hinweise oder Indi- zien dafür, dass sich die Beschuldigte in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Be- schuldigten A. befunden hätte. Dass sie vom Beschuldigten in irgendeiner Weise gedrängt, genötigt oder unter Druck gesetzt worden wäre, wurde von niemandem geltend gemacht und es bestehen auch keine diesbezüglichen Hinweise in den Akten. Aus vorliegender Akten- und Beweislage (vgl. E. 2.1.4.3b) hat sich viel- mehr ergeben, dass die Beschuldigte B. sich im Gegenteil aus freiem Willen dazu entschlossen hat, den Beschuldigten A. in seiner verbrecherischen Tätigkeit zu

- 98 - SK.2022.43 unterstützen. Eine Strafmilderung Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB fällt damit gänzlich ausser Betracht. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3.1.9 Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe und Vollzug Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren und in Würdi- gung der objektiven und subjektiven Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als für Tat und Verschulden angemessen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um vom gesetzlich ver- ankerten Regelfall der bedingten Strafe abzuweichen. Dem Verschulden und der Anzahl begangener Delikte entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von 3 Jahren als angezeigt. Die ausgestandene Haft von 28 Tagen (BA 06.02-0001 ff.) wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 5.1 Rückgabe an geschädigte Personen 5.1.1 In den Effekten des Beschuldigten A. konnte untenstehende Sonnenbrille (ein- schliesslich Etui) sichergestellt und beschlagnahmt werden. Diese hat er nach- weislich mit Falschgeld erworben (vgl. BA 10.02-0155 [Fall Nr. 20]) und folglich durch eine Straftat erlangt. Die Sonnenbrille ist daher – entgegen dem Antrag der Verteidigung des Beschuldigten A. (TPF 17.721.094) – an die geschädigte Per- son (JJJ., Z.) zu restituieren (Art. 70 Abs. 1 StGB in fine). Ass-ID Gegenstand 12696 Sonnenbrille mit Etui 5.1.2 Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten A. vom 7. Juli 2021 konnte zudem Bargeld im Umfang von CHF 888.– sichergestellt und in der Folge beschlag- nahmt werden. Dabei handelt es sich um das Deliktsgut (abzüglich CHF 2.–, wel- che für den Kauf einer Hygienemaske verwendet wurden), welches der Beschul- digte anlässlich des von ihm zum Nachteil der C. AG begangenen Raubs vom

7. Juli 2021 entwendet hat (BA B5.02.02-0108 ff.; -0135 ff.). Dieses Bargeld ist folglich an die geschädigte Person (C. AG) zu restituieren (Art. 70 Abs. 1 StGB in fine). Ass-ID Gegenstand 12820 Bargeld CHF 888.–

- 99 - SK.2022.43 5.2 Rückgabe an Kantonale Passstelle des Kantons Waadt Anlässlich der am 5. Juni 2020 am Wohnort des Beschuldigten A. durchgeführ- ten Hausdurchsuchung konnte untenstehende, auf NN. lautende Identitätskarte sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt werden (BA 08.00-0007). Aus den Akten ergibt sich, dass NN. am 20. April 2020 bei der Kantonspolizei Freiburg den Verlust dieses Ausweises angezeigt hat (BA 10.02-0238). Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 (VAwG; SR 143.11) hat der Verlust eines Ausweises (Pass und Identitätskarte [Art. 1 VAwG]) dessen Un- gültigkeit zur Folge; der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden. Wird der Ausweis wieder aufgefunden, darf er nicht zurückerstattet werden, sondern ist einer ausstellenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar (Art. 24 Abs. 1 VAwG). Der vorgenannte Ausweis wurde in Lausanne ausgestellt. Ent- sprechend ist er der kantonalen Passstelle des Kantons Waadt (Centre de bio- métrie et des documents d'identité) zur Entwertung zuzustellen. Ass-ID Gegenstand 12685 1 CH Identitätskarte Nr. 1 5.3 Aushändigung an den Beschuldigten A. Die nachfolgenden Gegenstände wurden beim bzw. auf dem Beschuldigten A. sichergestellt oder es ist aufgrund der Umstände erstellt bzw. aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass es sich dabei um dessen persönli- chen Gegenstände handelt. Diese weisen keinen nachweislichen Zusammen- hang zu einer Straftat auf und auch sonst liegt kein Beschlagnahmegrund mehr vor. Die Gegenstände sind daher dem Beschuldigten A. zu restituieren (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ass-ID Gegenstand 12646 1 Necessaire alt-lila, Rasierer 12653 1 Papier A4 unbedruckt 12667 Schreiben Sozialamt, Mahnungen, Schreiben Spital, Kontoauszug 12668 Sichtmappe mit handgeschriebenen Blättern 12674 1 Tresor aufgebrochen 12675 Diverse Kassenabrechnungen, zerrissener Bankbeleg, 2x 2 Tresorschlüssel, de- fekter Schlüssel in Minigrip, leere Münzeinsätze CHF und EUR 12724 Baseballmütze hellblau/weiss 12728 Regenjacke schwarz, Handschuh schwarz 12729 Sonnenbrille 12730 Bierdose 12731 Weinflasche 12732 Trainerhose schwarz

- 100 - SK.2022.43 12733 Unterhemd schwarz 12734 Weste schwarz 12735 T-Shirt weiss 12736 Turnschuhe weiss 12746 Notizbuch blau 12747 Notizbuch bunt 12748 Pullover gelb/grau/schwarz 12749 Jacke schwarz 12751 2 Sonnenbrillen 12752 Mobiltelefon iPhone weiss 12754 Sonnenbrille 12813 3 Sonnenbrillen 12814 Rucksack schwarz 12815 1 Paar Turnschuhe schwarz 12816 Mobiltelefon Huawei weiss 5.4 Einziehung Bei den nachfolgenden Gegenständen handelt es sich um falsche Banknoten bzw. Gegenstände, die zur Herstellung falschen Geldes oder zur Begehung an- derer Delikte gedient haben oder dazu bestimmt waren. Diese sind folglich ein- zuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB, Art. 249 StGB): Ass-ID Gegenstand 12608 3 falsche CHF Banknoten: 1x CHF 50.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12610 2 Sprühdosen 12611 Bolzenschneider 12612 1 Papierbogen mit aufgedruckter Note à CHF 50 ohne Serien Nr. 12614 1 Sprühdose Klarlack 12617 1 falsche Banknote à CHF 50.– Serien Nr. […] 12622 5 falsche Banknoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 3x CHF 100.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.– Serien Nr. […] 12625 1 Japanmesser, 1 Winkellineal, 1 Lineal, 2 Scheren, 1 Klarlack, 1 Haarspray 12626 Betäubungsmittelverpackungen mit Resten Kokain 12627 1 Etui mit Material, Werkzeug und Belegen 12628 A4 Blätter mit Kopie von Note CHF 100.– Serien Nr. […], 3x Papierreste A4 von ausgeschnittenen Noten, wenig Klebefolie 12628 2 Schneidebretter 12629 1 Perücke blond/braun 12630 1 Perücke schwarz 12631 1 Paar Gartenhandschuhe schwarz

- 101 - SK.2022.43 12632 4 Fläschchen Nagellack 12633 1 Rolle Maskierfilm 12634 4 Sprühdosen 12635 1 Paar Wegwerfhandschuhe blau 12636 Latexhandschuh blau 12637 1 Abschnitt Klebefolie 12639 24 zerschnittene A4 Blätter, Papierreste von 24 ausgeschnittenen Noten 12640 1 Etui schwarz mit Falschgeld: 45x Falschgeldnote CHF 200.–, Serien Nr. […], 32x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 1x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 4x Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12645 Papiertasche mit A4 Papierbögen mit jeweils 1 aufgedruckter Falschgeldnote: 92x CHF 100.– Serien Nr. […], 32x CHF 100.– Serien Nr. […], 6x CHF 200.– Serien Nr. […] 12647 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12648 Minigrip mit aufgedruckten Herzen 12649 1 Rolle Transparentfolie 12650 3 Falschgeldnoten: 2x CHF 200.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.–, Serien Nr. […] 12651 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12652 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12654 1 Teil von Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12655 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12656 1 Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] 12657 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12658 Diverse Papierabfälle und Noten 12659 3 Sprühdosen 12662 4 Sprühdosen 12663 3 Falschgeldnoten CHF 100.– Serien Nr. […] 12664 4 Sprühdosen 12665 1 Papierstapel aus Drucker, Inhalt: einseitige Kopien von alter 100er CHF-Note, 18x ohne und 2x mit Serien Nr. […], 13 x CHF 200.– Note ohne Serien Nr., 1x übergrosse Schwarzweiss-Kopie CHF 100.– mit Serien Nr. […] 12666 Diverse einseitige Kopien A4 mit CHF 50.– Note, 1x mit Serien Nr. […] und hand- schriftlichen Texten auf der Rückseite 12669 Diverse Papierabfälle, Ausschnitte von Noten, Kopien einseitig oder mit schlechter Farbe 12670 1 Sprühdose Chromeffekt 12672 2 Plastikbeutelchen mit weisser, kristallartiger Substanz 12673 1 leere Dose Aceton mit eingesteckten Pinseln, 8 verschiedene Pinsel, 1 Dose Haarspray 12676 Sturmhaube schwarz, Strickmütze schwarz

- 102 - SK.2022.43 12677 1 Laser Drucker HP 12678 4 Druckerkartuschen HP 12679 1 Tintenstrahl Drucker 12680 1 Laminiergerät 12681 2 Falschgeldnoten CHF 200.– Serien Nr. […], 2 A4 Blätter mit Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […], A4 Blatt mit Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] und handschriftlichen Notizen, Blatt mit handschriftlichen Notizen 12682 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12687 2 Fahrradschlösser 12688 1 Stift silber, Acrylstift matt 12690 3 Falschgeldnoten: 1x CHF 100.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12693 7 Falschgeldnoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […], 4x CHF 100.– Serien Nr. […] 12695 Minigrip mit Heroin 12725 Gesichtsmaske schwarz 12726 Handschuh einzeln rechts, schwarz mit Nike Logo 12727 Soft-Air-Pistole 12737 Einwegmaske blau 12738 Ledermappe schwarz 12744 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12745 1 Minigrip mit weissen Kristallen 12750 1 Elektroschocker schwarz mit Batterie 12755 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12756 1 Feinwaage, 5 Minigrip mit Restsubstanzen 12818 Bolzenschneider 12819 Ladegerät B1-10-02- 0001 ff. 67 gefälschte Banknoten à CHF 50.–, 100.–, 200.–, EUR 50.– 5.5 Aufrechterhalten der Beschlagnahme 5.5.1 Anlässlich der am 3. Juni 2020 im Zimmer des MM.s in Z. durchgeführten Haus- durchsuchung konnte Bargeld im Umfang von CHF 550.– (Ass-ID 12623 [CHF 10.–], 12641 [CHF 180.–], 12644 [CHF 360.–]) sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt werden (BA 08.00-0004). Im Vorverfahren gab die Be- schuldigte B. an, von diesem Geld würden etwa CHF 100.– bis 200.– ihr gehören; dabei handle es sich um den Betrag, den sie nach Z. mitgenommen habe. Das restliche Geld gehöre dem Beschuldigten A., wobei es möglich sei, dass es sich dabei um Geld handle, welches sie beide im Zusammenhang mit dem In Umlauf- setzen falschen Geldes als Retourgeld erhalten hätten (BA 13.02-0019 f.). Dem- gegenüber stritt der Beschuldigte A. im Vorverfahren eine deliktische Herkunft dieses Geldes ab; solches habe er jeweils laufend wieder ausgegeben. Wem das

- 103 - SK.2022.43 Bargeld tatsächlich gehört, konnte er im Vorverfahren nicht abschliessend beant- worten. Er gab jedoch zu Protokoll, dass dieses Bargeld ihm und der Beschul- digten B. gehören würde, wobei er präzisierte, sein Geld jeweils zur Verwaltung an die Beschuldigte B. übergeben zu haben (BA 13.01-0029 f.). Unter Berück- sichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (E. 4.2.4.8; 4.3.1.7) und dem Umstand, dass sie durch die von ihnen begangenen Straftaten echtes Bargeld als Retourgeld erhalten haben, bestehen zwar gewisse Indizien für die deliktische Herkunft des beschlagnahmten Bargelds. Eine solche kann den Be- schuldigten aber, namentlich aufgrund des doch eher geringen Betrages (CHF 550.–), nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Es ist daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um von ihnen legal erwirt- schaftetes bzw. ihnen legal zugeflossenes Bargeld handelt. Gestützt auf ihre im Kern übereinstimmenden Aussagen werden B. hiervon CHF 200.– und A. CHF 350.– zugerechnet. Diese Beträge werden zur Deckung der den Beschul- digten auferlegten Verfahrenskosten (E. 7) verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 442 Abs. 4 StPO). Infolgedessen ist die Beschlagnahme zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario). 5.5.2 Sämtliche übrigen durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Gegen- stände verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 6. Zivilklagen 6.1 Rechtliche Grundlagen 6.1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird u.a. auf den Zi- vilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.1.2 Die Privatklägerschaft macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR und Art. 49 Abs. 1 OR geltend. Es ist daher, soweit erforder- lich, auf die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen einzugehen. 6.1.2.1 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Scha- den ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in ei- ner Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgan-

- 104 - SK.2022.43 genem Gewinn bestehen (BGE 132 III 359 E. 4). Zum Schaden gehört nach kon- stanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Er- eignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Scha- denersatzes (BGE 131 III 12 E. 9.1). Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entwe- der ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutz- norm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjek- tives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Pri- vat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder unge- schriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstam- men (BGE 146 IV 211 E. 3.2). Als Schutznorm gelten namentlich die Tatbestände nach Art. 139, Art. 140, 144 und 146 StGB (vgl. BREHM, Berner Kommentar,

4. Aufl. 2013, Art. 41 OR N. 39 mit Hinweisen). Die schädigende Handlung muss sodann natürlich und adäquat kausal für den eingetretenen Schaden sein (BREHM, a.a.O. Art. 41 OR N. 103 ff.). Schliesslich setzt Art. 41 Abs. 1 OR ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. 6.1.2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich ver- letzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.2). 6.1.2.3 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urhe- ber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). 6.2 Zivilklagen gegen den Beschuldigten A. 6.2.1 Anerkannte Zivilklagen 6.2.1.1 A. hat folgende Zivilklagen in nachstehender Höhe anerkannt (TPF 17.731.022; 17.731.026; 17.731.032 17.721.093). Hiervon ist Vormerk zu nehmen (Art. 124 Abs. 3 StPO). Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. C. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 4 D. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 13 F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47

- 105 - SK.2022.43 H. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 61 H. AG CHF 150.– (Genugtuung) 61 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 28 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 J. CHF 8'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 2. März 2021 212 K. CHF 6'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 7. Juli 2021 218 K. CHF 1'150.– (Schadenersatz) zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2022 218 C. AG CHF 930.– (Schadenersatz) 218 M. EUR 1'759.99 (Schadenersatz) 202 6.2.1.2 Weiter hat der Beschuldigte A. auch eine allfällige Forderung von L. im Zusam- menhang mit dem Betrug betreffend den Verkauf des Gürtels der Marke «Louis Vuitton» akzeptiert (TPF 17.721.093). L. hat sich zwar als Straf- und Zivilkläger konstituiert; hat es jedoch unterlassen, seine Zivilforderung zu beziffern (BA 15.01-0002; B1.02.02-0077). Nach dem Gesagten ist davon Vormerk zu nehmen, dass A. die Zivilklage von L. im Grundsatz anerkannt hat. 6.2.2 Nicht anerkannte Zivilklagen 6.2.2.1 Zivilklage von M. M. machte gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Diebstahl sei- nes Elektrofahrrades (E. 3.4.3.1) – neben der anerkannten Zivilklage auf Bezah- lung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 1'759.99 (E. 6.2.1.1) – auch eine Genugtuung im Betrag von je EUR 1'759.99 geltend und reichte die Quittung für den Kauf des Elektrofahrrades vom 13. Oktober 2018 ein. Als Begründung führte er aus, im Rahmen des Diebstahls sei der Motor des Elektrofahrrades beschädigt worden und funktioniere deshalb nicht mehr (BA 15.04-0005 f.). Die vom Privatkläger geforderte Genugtuung anerkannte der Beschuldigte A. nicht (TPF 17.721.093). Zwar wurde er wegen des zum Nachteil von M. began- genen Diebstahls schuldig gesprochen (E. 3.4.3.1; 3.4.4). Inwiefern die An- spruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung an den Privatklä- ger erfüllt sein sollen, ergibt sich jedoch gestützt auf diesen im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht. Es wäre daher am Privatkläger gelegen, sämtli- che anspruchsbegründenden Tatsachen zu substantiieren und zu beweisen. Mangels eines solchen Vorbringens ist die Zivilklage von M. auf Bezahlung einer Genugtuung von EUR 1'759.99 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

- 106 - SK.2022.43 6.2.2.2 Zivilklage von N. N. machte im Zusammenhang mit den am 10. Januar 2021 begangenen Taten (Diebstahl und geringfügige Sachbeschädigung [E. 3.4, 3.5]) gegen den Beschul- digten A. Schadenersatz in Höhe von CHF 3'300.– geltend (BA 15.07-0005). Zu- dem reichte er eine Quittung vom 15. Juni 2021 ein (BA 15.07-0010), woraus sich ergibt, dass der Privatkläger einen Betrag von insgesamt CHF 2'000.– für die Ausführung verschiedener Arbeiten bezahlte (Servicearbeiten [CHF 120.–], neue Pneus vorne und hinten [CHF 420.–], Gasgriff komplett [CHF 180.–], Bat- terie [CHF 1'280.–]). Der Beschuldigte anerkannte diese Zivilklage nicht (TPF 17.721.093; 17.731.033). Zwar wurde er wegen der zum Nachteil von N. begangenen Taten (Diebstahl des Elektrorollers; geringfügige Sachbeschädigung betreffend die da- ran angebrachten Ringschlösser) schuldig gesprochen (E. 3.4; 3.5). Dass er bei der Ausführung dieser Taten auch den Elektroroller im geltend gemachten Um- fang beschädigte, wird ihm weder vorgeworfen (TPF 17.721.045) noch ergibt sich dies gestützt auf die im Strafverfahren gemachten Feststellungen. Es wäre daher am Privatkläger gelegen, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen zu substantiieren und zu beweisen. Mangels eines solchen Vorbringens ist die Zivilklage von N. auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.3 Zivilklagen gegen die Beschuldigte B. 6.3.1 Anerkannte Zivilklagen Die Beschuldigte B. hat folgende Zivilklagen in nachstehender Höhe anerkannt (TPF 17.732.017; 17.721.130 f.). Hiervon ist Vormerk zu nehmen (Art. 124 Abs. 3 StPO). Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 6.3.2 Nicht anerkannte Zivilklage der H. AG Die H. AG machte mittels ausgefüllten Formulars «Erklärung betreffend Strafan- trag und Privatklage» wegen des am 2. Juni 2020 erfolgten In Umlaufsetzens einer falschen Banknote à CHF 100.– (Fall Nr. 61) Schadenersatz in Höhe von CHF 100.– und Genugtuung für «Umtriebe» in Höhe von CHF 150.– gegen beide Beschuldigten geltend (BA 15.37-0006 f.). Im Gegensatz zum Beschuldigten A. (E. 6.2.1.1) anerkannte die Beschuldigte B. die Zivilklage der H. AG nicht (TPF 17.732.017; 17.721.130 f.). Die beiden Be- schuldigten wurden jedoch wegen des genannten Sachverhalts des In Um-

- 107 - SK.2022.43 laufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) und (gewerbsmässigen) Be- trugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen (E. 2.3; 2.4). Be- treffend den geltend gemachten Schadenersatz im Umfang von CHF 100.– sind die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR aufgrund der tatsächlichen Feststellungen ohne Weiteres gegeben. Die Beschuldigte B. ist demnach unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A. dazu zu verpflichten, der H. AG Schadenersatz von CHF 100.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage mangels substantiierter Begründung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7. Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen CHF 200.– bis CHF 50'000.– und für die Unter- suchung im Falle einer Anklageerhebung CHF 1'000.– bis CHF 100'000.– (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr CHF 1'000.– bis CHF 100'000.– (Art. 7 lit. b BStKR). 7.2 Die Bundesanwaltschaft bezifferte die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vor- verfahrens insgesamt mit CHF 52'347.65, bestehend aus Kosten betreffend den Beschuldigten A. von CHF 42'647.65 (Gebühr in Höhe von CHF 18'000.–, Aus- lagen von CHF 24'647.65) und betreffend die Beschuldigte B. von CHF 9'700.– (Gebühr in Höhe von CHF 7'000.–, Auslagen von CHF 2'700.–). Die Gebühren liegen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens und sind angemessen. Die Auslagen sind ausgewiesen (vgl. BA Rubrik 24). Unter Berücksichtigung der in E. 7.1 erwähnten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.– festgesetzt (CHF 3'500.– für den Verfahrenskomplex betreffend den Beschuldigten A. und

- 108 - SK.2022.43 CHF 1'500.– für den Verfahrenskomplex betreffend die Beschuldigte B.). Insge- samt betragen die auferlegbaren Verfahrenskosten somit CHF 57'347.65, wovon CHF 46'147.65 auf den Beschuldigten A. und CHF 11'200.– auf die Beschuldigte B. entfallen. 7.3 Unter Berücksichtigung der teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie der teil- weisen Freisprüche sind die Verfahrenskosten den Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen; die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Nach dem Gesagten erscheint folgende Kostenauflage als angemessen: − Beschuldigter A.: CHF 41'532.90 (entspricht 9/10 von CHF 46'147.65) − Beschuldigte B.: CHF 7'466.65 (entspricht 2/3 von CHF 11'200.–) 8. Entschädigungen 8.1 Entschädigung der beschuldigten Personen 8.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 8.1.2 Die beiden Beschuldigten sind amtlich verteidigt, sodass ihnen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte keine Aufwendungen entstanden sind. Es sind zudem keine wirtschaftlichen Einbussen ersichtlich, welche ihnen aus ihrer Beteiligung am Strafverfahren entstanden wären; solche wurden auch nicht gel- tend gemacht. Schliesslich wurden die Beschuldigten zu Freiheitsstrafen verur- teilt und die von ihnen ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug wird vollständig auf diese Strafen angerechnet, sodass ihnen hierfür auch keine Ge- nugtuung zuzusprechen ist. Nach dem Gesagten ist den Beschuldigten – trotz der teilweisen Einstellung des Verfahrens und der teilweisen Freisprüche – keine Entschädigung zuzusprechen. 8.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 8.2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Ho- norar als Teil der Anwaltskosten wird nach dem notwendigen und ausgewiese- nen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen.

- 109 - SK.2022.43 Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.– und höchstens CHF 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss CHF 230.– für Anwaltstä- tigkeit und CHF 200.– für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bun- desstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 8.2.2 Betreffend die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. 8.2.2.1 Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere Personen mit der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten A. betraut. Im Vorverfahren wurde der jeweiligen amt- lichen Verteidigung bei Beendigung des Mandatsverhältnisses wie folgt eine Ent- schädigung zugesprochen (jeweils inkl. MWST): − CHF 13'504.20 an Rechtsanwalt KKK. (BA 16.01-0060 ff.); − CHF 5'320.95 an Advokat LLL. (BA 16.03-0021 ff.). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO liegt die Kompetenz für die Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung beim urteilenden Gericht. Bei den oben aufgeführten Beträgen handelt es sich lediglich um Akontozahlungen. Die im Vor- verfahren zugesprochenen Beträge erscheinen indes sowohl aufgrund der ge- leisteten Stunden als auch des Stundenansatzes angemessen. Es rechtfertigt sich daher die Entschädigungen der ehemaligen amtlichen Verteidigung jeweils in der Höhe der geleisteten Akontozahlungen festzulegen. 8.2.2.2 Die aktuelle amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Cinzia Falleg- ger-Santo, machte in ihrer Kostennote ein Honorar von insgesamt CHF 29'625.85 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 96.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 19.5 Stunden Rei- sezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 1'410.78, jeweils zzgl. 7.7 % MWST (TPF 17.721.097 ff.). 8.2.2.3 Die beantragte Entschädigung ist mit folgenden Ausnahmen angemessen: Die Verteidigerin machte für die Hauptverhandlung insgesamt 16 Arbeitsstunden gel- tend. Diese hat jedoch insgesamt lediglich 11 Stunden gedauert, sodass eine Kürzung von 5 Stunden zu erfolgen hat. Überdies sind die für den ursprünglich vorgesehenen, jedoch nicht notwendig gewordenen zweiten Verhandlungstag geltend gemachten Auslagen für Mahlzeiten (CHF 55.–) zu streichen. 8.2.2.4 Im Ergebnis resultiert demnach ein Betrag von insgesamt CHF 28'325.95 (inkl. MWST), bestehend aus einem Aufwand von 91.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 19.5 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 1'355.78, jeweils zzgl. 7.7 % MWST. Advokatin Cinzia Fallegger-Santo ist in diesem Umfang für die amtliche

- 110 - SK.2022.43 Verteidigung des Beschuldigten A. durch die Eidgenossenschaft zu entschädi- gen. 8.2.2.5 Der Beschuldigte A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von 9/10 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.2.3 Betreffend die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B. 8.2.3.1 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B., Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, machte in seiner Kostennote ein Honorar von insgesamt CHF 39'299.05 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 133.18 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 21 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 841.30, jeweils zzgl. 7.7 % MWST, sowie nicht mehrwertsteuerberechtigte Auslagen von CHF 597.80 (TPF 17.721.133 ff.). 8.2.3.2 Die beantragte Entschädigung ist mit folgenden Ausnahmen angemessen: Der Verteidiger machte im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung – aufgrund des geplanten, aber nicht notwendig gewordenen zweiten Verhandlungstages – ins- gesamt 21.33 Stunden geltend. Die Hauptverhandlung hat jedoch insgesamt le- diglich 11 Stunden gedauert, sodass eine Kürzung von 10.33 Stunden zu erfol- gen hat. Zudem machte er für die Nachbearbeitungszeit einen Aufwand von 3.25 Stunden geltend. Die Nachbesprechung wird praxisgemäss mit 1 Stunde vergütet, sodass eine zusätzliche Kürzung um 2.25 Stunden vorzunehmen ist. 8.2.3.3 Im Ergebnis resultiert demnach ein Aufwand von insgesamt CHF 35'902.75 (inkl. MWST), bestehend aus einem Aufwand von 120.60 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (Arbeitszeit), 21 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 841.30, jeweils zzgl. 7.7 % MWST, sowie nicht mehrwertsteuerberechtigte Auslagen von CHF 597.80. Rechtsanwalt J. Mischa Mensik ist in diesem Umfang für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten B. durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen. 8.2.3.4 Die Beschuldigte B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung im Umfang von 2/3 Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3 Entschädigung der Privatklägerschaft 8.3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1).

- 111 - SK.2022.43 8.3.2 Die Entschädigung der obsiegenden Privatklägerschaft sowie die ihres unent- geltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach den Bestimmungen über die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 10 BStKR). Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldig- ten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwen- dungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund bzw. an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO). 8.3.3 Entschädigung der Privatklägerin J. 8.3.3.1 J. wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Joanna Wierz- cholski als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (BA 15.02-0051 ff.). Die Privatklägerin konstituierte sich sodann als Straf- und Zivilklägerin (BA 15.02 -0004). Da der Beschuldigte A. wegen Raubes schuldig gesprochen worden ist (E. 3.1) und er überdies die geltend gemachte Zivilforderung anerkannt hat (E. 6.2), obsiegt die Privatklägerin vollumfänglich mit ihrer Straf- und Zivilklage. 8.3.3.2 Advokatin Joanna Wierzcholski machte in ihrer Kostennote ein Honorar von ins- gesamt CHF 2'495.90 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 9.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– sowie Auslagen im Umfang von CHF 74.95, jeweils zzgl. 7.7 % MWST (TPF 17.555.007 ff.). Die beantragte Ent- schädigung ist angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 8.3.3.3 Nach dem Gesagten ist Advokatin Joanna Wierzcholski durch die Eidgenossen- schaft mit CHF 2'495.90 (inkl. MWST) zu entschädigen. 8.3.3.4 Der Beschuldigte A. hat der Eidgenossenschaft für diese Entschädigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8.3.4 Entschädigung der Privatklägerin K. 8.3.4.1 K. hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (BA 15.03-0004). Da der Be- schuldigte A. wegen Raubes schuldig gesprochen worden ist (E. 3.1) und er überdies die geltend gemachten Zivilforderungen anerkannt hat (E. 6.2), obsiegt die Privatklägerin vollumfänglich mit ihrer Straf- und Zivilklage. 8.3.4.2 Die Rechtsbeiständin von K. machte in ihrer Kostennote ein Honorar von insge- samt CHF 5'094.– (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 17.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.– (ausmachend CHF 4'437.50), 0.0833 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– (ausmachend CHF 16.67) so- wie Auslagen im Umfang von CHF 275.65, jeweils zzgl. 7.7 % MWST (TPF 17.556.009 ff.). Der Stundenansatz für die geleistete Arbeit von 17.75 Stun- den ist auf CHF 230.– zu reduzieren (vgl. E. 8.2.1; 8.3.2). Im Übrigen ist die be- antragte Entschädigung angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

- 112 - SK.2022.43 8.3.4.3 Im Ergebnis resultiert ein notwendiger Aufwand von insgesamt CHF 4'711.70 (inkl. MWST), bestehend aus 17.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.– (ausmachend CHF 4'082.50), 0.0833 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– (ausmachend CHF 16.67) sowie Auslagen im Umfang von CHF 275.65, jeweils zzgl. 7.7 % MWST. In diesem Umfang hat der Beschuldigte A. die Privatklägerin K. zu entschädigen. 8.3.5 Entschädigung der übrigen Privatklägerschaft Den übrigen Privatklägern und Privatklägerinnen sind mangels entsprechender Anträge keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 113 - SK.2022.43 Die Strafkammer erkennt: I. A. 1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt: 1.1. im Anklagepunkt 1.1.2.2 und 1.1.2.4 in Bezug auf die 4 Noten gemäss Tabelle 4, zweitunterste Zeile (Geldfälschung und Versuch dazu sowie Lagern falschen Geldes); 1.2. im Anklagepunkt 1.3.12 (Hehlerei). 2. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen: 2.1. des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden Noten (Anklagepunkte 1.1.1.4, 1.1.2.4): Noten Seriennummer Ass-ID 10 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681 16 Noten à CHF 100.– […] BA 10.02-0172 1 Note à CHF 50.– […] Ass-ID 12666 8 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12669 34 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12645, 12665 105 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681, 12645, 12628 9 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12645 2.2. des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 43, 70, 71 (Anklagepunkt 1.1.1.2) und 33, 34, 67, 68, 69, 73 (Anklagepunkt 1.1.2.3); 2.3. des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 43, 70, 71 (Anklagepunkt 1.1.1.5) und 33, 34, 67, 68, 69, 73 (Anklagepunkt 1.1.2.5); 2.4. der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.2); 2.5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklagepunkt 1.3.5); 2.6. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG im Zusammenhang mit dem Besitz einer Soft-Air-Waffe (Anklage- punkt 1.3.7).

- 114 - SK.2022.43 3. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen: 3.1. der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 250 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.1, 1.1.2.2); 3.2. der mehrfachen versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.1, 1.1.2.2); 3.3. des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.2, 1.1.2.3); 3.4. des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 1.1.1.5, 1.1.2.5); 3.5. des mehrfachen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage- punkte 1.2.1.1, 1.2.1.2); 3.6. des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.1); 3.7. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkte 1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8); 3.8. der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.6); 3.9. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 12 sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG (Anklagepunkt 1.3.7); 3.10. des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.3.9); 3.11. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ge- mäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkte 1.3.10, 1.3.11). 4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juni 2014 (Verfahrensnummer DG140037) ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird widerrufen. 5. A. wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziffer I.4. bestraft mit ei- ner Freiheitsstrafe von 66 Monaten. Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 597 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerech- net. 6. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.–.

- 115 - SK.2022.43 7. A. wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.–; bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 8. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt. II. B. 1. Das Verfahren gegen B. wird im Anklagepunkt 1.1.2.2 und 1.1.2.4 in Bezug auf die 4 Noten gemäss Tabelle 4, zweitunterste Zeile, eingestellt (Geldfälschung und Versuch dazu sowie Lagern falschen Geldes). 2. B. wird schuldig gesprochen: 2.1. der Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB betreffend die Noten gemäss den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklagepunkt 1.1.2.2); 2.2. des mehrfachen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden Noten (Anklagepunkt 1.1.2.4): Noten Seriennummer Ass-ID 2 Noten à CHF 50.– […] Ass-ID 12608, 12617 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12608 6 Noten à CHF 100.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12650 36 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12622, 12640, 12647 49 Noten à CHF 200.–

[…] Ass-ID 12622, 12640, 12645, 12650 1 Note à CHF 100.– […] Ass-ID 12640 2.3. des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklage- punkt 1.1.2.3); 2.4. des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend die Fälle 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklagepunkt 1.1.2.5).

- 116 - SK.2022.43 3. Im Übrigen wird B. freigesprochen von den Vorwürfen: 3.1. der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB (Anklage- punkt 1.1.2.2); 3.2. der mehrfachen versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB (Anklagepunkt 1.1.2.2); 3.3. des mehrfachen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB, mit Ausnahme hinsichtlich der Noten in den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (Anklagepunkt 1.1.2.4); 3.4. des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1.2.3); 3.5. des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage- punkt 1.1.2.5). 4. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Haft von 28 Tagen wird auf diese Strafe angerechnet. III. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden den berechtigten Personen zurückgegeben: Ass-ID Gegenstand Berechtigte Person 12646 1 Necessaire alt-lila, Rasierer A. 12653 1 Papier A4 unbedruckt 12667 Schreiben Sozialamt, Mahnungen, Schreiben Spital, Kontoauszug 12668 Sichtmappe mit handgeschriebenen Blättern 12674 1 Tresor aufgebrochen 12675 Diverse Kassenabrechnungen, zerrissener Bankbeleg, 2x 2 Tresorschlüssel, defekter Schlüssel in Minigrip, leere Münzeinsätze CHF und EUR 12724 Baseballmütze hellblau/weiss

- 117 - SK.2022.43 12728 Regenjacke schwarz, Handschuh schwarz A. 12729 Sonnenbrille 12730 Bierdose 12731 Weinflasche 12732 Trainerhose schwarz 12733 Unterhemd schwarz 12734 Weste schwarz 12735 T-Shirt weiss 12736 Turnschuhe weiss 12746 Notizbuch blau 12747 Notizbuch bunt 12748 Pullover gelb/grau/schwarz 12749 Jacke schwarz 12751 2 Sonnenbrillen 12752 Mobiltelefon iPhone weiss 12754 Sonnenbrille 12813 3 Sonnenbrillen 12814 Rucksack schwarz 12815 1 Paar Turnschuhe schwarz 12816 Mobiltelefon Huawei weiss 12696 Sonnenbrille mit Etui JJJ. 12820 Bargeld CHF 888.– C. AG 12685 1 CH Identitätskarte Nr. 1 Kanton Waadt, Centre de bio- métrie et des documents d'identité 2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Ass-ID Gegenstand 12608 3 falsche CHF Banknoten: 1x CHF 50.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12610 2 Sprühdosen 12611 Bolzenschneider 12612 1 Papierbogen mit aufgedruckter Note à CHF 50 ohne Serien Nr. 12614 1 Sprühdose Klarlack 12617 1 falsche Banknote à CHF 50.– Serien Nr. […] 12622 5 falsche Banknoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 3x CHF 100.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.– Serien Nr. […] 12625 1 Japanmesser, 1 Winkellineal, 1 Lineal, 2 Scheren, 1 Klarlack, 1 Haarspray 12626 Betäubungsmittelverpackungen mit Resten Kokain

- 118 - SK.2022.43 12627 1 Etui mit Material, Werkzeug und Belegen

12628 A4 Blätter mit Kopie von Note CHF 100.– Serien Nr. […], 3x Papierreste A4 von ausgeschnittenen Noten, wenig Klebefolie 12628 2 Schneidebretter 12629 1 Perücke blond/braun 12630 1 Perücke schwarz 12631 1 Paar Gartenhandschuhe schwarz 12632 4 Fläschchen Nagellack 12633 1 Rolle Maskierfilm 12634 4 Sprühdosen 12635 1 Paar Wegwerfhandschuhe blau 12636 Latexhandschuh blau 12637 1 Abschnitt Klebefolie 12639 24 zerschnittene A4 Blätter, Papierreste von 24 ausgeschnittenen Noten 12640 1 Etui schwarz mit Falschgeld: 45x Falschgeldnote CHF 200.–, Serien Nr. […], 32x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 1x Falschgeldnote CHF 100.–, Serien Nr. […], 4x Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12645 Papiertasche mit A4 Papierbögen mit jeweils 1 aufgedruckter Falschgeldnote: 92x CHF 100.– Serien Nr. […], 32x CHF 100.– Serien Nr. […], 6x CHF 200.– Serien Nr. […] 12647 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12648 Minigrip mit aufgedruckten Herzen 12649 1 Rolle Transparentfolie 12650 3 Falschgeldnoten: 2x CHF 200.– Serien Nr. […], 1x CHF 100.–, Serien Nr. […] 12651 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12652 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12654 1 Teil von Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12655 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12656 1 Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] 12657 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12658 Diverse Papierabfälle und Noten 12659 3 Sprühdosen 12662 4 Sprühdosen 12663 3 Falschgeldnoten CHF 100.– Serien Nr. […] 12664 4 Sprühdosen 12665 1 Papierstapel aus Drucker, Inhalt: einseitige Kopien von alter 100er CHF-Note, 18x ohne und 2x mit Serien Nr. […], 13 x CHF 200.– Note ohne Serien Nr., 1x übergrosse Schwarzweiss-Kopie CHF 100.– mit Serien Nr. […]

- 119 - SK.2022.43 12666 Diverse einseitige Kopien A4 mit CHF 50.– Note, 1x mit Serien Nr. […] und hand- schriftlichen Texten auf der Rückseite 12669 Diverse Papierabfälle, Ausschnitte von Noten, Kopien einseitig oder mit schlechter Farbe 12670 1 Sprühdose Chromeffekt 12672 2 Plastikbeutelchen mit weisser, kristallartiger Substanz 12673 1 leere Dose Aceton mit eingesteckten Pinseln, 8 verschiedene Pinsel, 1 Dose Haarspray 12676 Sturmhaube schwarz, Strickmütze schwarz 12677 1 Laser Drucker HP 12678 4 Druckerkartuschen HP 12679 1 Tintenstrahl Drucker 12680 1 Laminiergerät 12681 2 Falschgeldnoten CHF 200.– Serien Nr. […], 2 A4 Blätter mit Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […], A4 Blatt mit Falschgeldnote CHF 200.– Serien Nr. […] und handschriftlichen Notizen, Blatt mit handschriftlichen Notizen 12682 1 Falschgeldnote CHF 100.– Serien Nr. […] 12687 2 Fahrradschlösser 12688 1 Stift silber, Acrylstift matt 12690 3 Falschgeldnoten: 1x CHF 100.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […] 12693 7 Falschgeldnoten: 1x CHF 200.– Serien Nr. […], 2x CHF 100.– Serien Nr. […], 4x CHF 100.– Serien Nr. […] 12695 Minigrip mit Heroin 12725 Gesichtsmaske schwarz 12726 Handschuh einzeln rechts, schwarz mit Nike Logo 12727 Soft-Air-Pistole 12737 Einwegmaske blau 12738 Ledermappe schwarz 12744 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12745 1 Minigrip mit weissen Kristallen 12750 1 Elektroschocker schwarz mit Batterie 12755 1 Minigrip mit unbekannter Substanz 12756 1 Feinwaage, 5 Minigrip mit Restsubstanzen 12818 Bolzenschneider 12819 Ladegerät B1-10-02- 0001 ff. 67 gefälschte Banknoten à CHF 50.–, 100.–, 200.–, EUR 50.–

- 120 - SK.2022.43 3. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 550.– (Ass-ID 12623, 12641, 12644) wird wie folgt zur Deckung der den folgenden Personen auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziffer V.2. verwendet: 3.1. A. CHF 350.– 3.2. B. CHF 200.– 4. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklage- schrift vom 26. September 2022 verbleiben als Beweismittel bei den Akten. IV. Zivilklagen 1.

1.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. die Zivilklagen der folgenden Per- sonen in nachstehender Höhe anerkannt hat: Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. C. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 4 D. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 13 F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47 H. AG CHF 100.– (Schadenersatz) 61 H. AG CHF 150.– (Genugtuung) 61 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 28 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 J. CHF 8'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 2. März 2021 212 K. CHF 6'000.– (Genugtuung) zzgl. 5 % Zins seit 7. Juli 2021 218 K. CHF 1'150.– (Schadenersatz) zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2022 218 C. AG CHF 930.– (Schadenersatz) 218 M. EUR 1'759.99 (Schadenersatz) 202 1.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. die Zivilklage von L. im Grundsatz anerkannt hat. 1.3. Die Zivilklage von M. gegen A. auf Bezahlung einer Genugtuung von EUR 1'759.99 wird auf den Zivilweg verwiesen. 1.4. Die Zivilklage von N. gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 121 - SK.2022.43 2. 2.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass B. die Zivilklagen der folgenden Per- sonen in nachstehender Höhe anerkannt hat: Privatklägerschaft Betrag Fall Nr. F. GmbH CHF 100.– (Schadenersatz) 47 O. AG CHF 200.– (Schadenersatz) 68 2.2. B. wird unter solidarischer Haftung mit A. verpflichtet, der H. AG Schadenersatz von CHF 100.– zu zahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage gegen B. auf den Zivilweg verwiesen. V. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen: CHF 25'000.– Gebühr Vorverfahren CHF 27'347.65 Auslagen Vorverfahren CHF 5'000.– Gerichtsgebühr

CHF 57'347.65 Total 2. Die Verfahrenskosten werden anteilsmässig wie folgt auferlegt: 2.1. A. CHF 41'532.90 (9/10 von CHF 46'147.65) 2.2. B. CHF 7'466.65 (2/3 von CHF 11'200.–) 2.3. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. VI. Entschädigungen 1. 1.1. Es wird festgestellt, dass für die bisherige amtliche Verteidigung von A. nachste- hende Entschädigungen (je inkl. MWST) festgesetzt und in vollem Umfang aus- gerichtet worden sind: − CHF 13'504.20 an Rechtsanwalt KKK.; − CHF 5'320.95 an Advokat LLL. 1.2. Advokatin Cinzia Fallegger-Santo wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit CHF 28'325.95 (inkl. MWST) entschädigt.

- 122 - SK.2022.43 1.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer VI.1.1.-1.2. im Umfang von 9/10 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.

2.1. Rechtsanwalt J. Mischa Mensik wird unter Anrechnung der ausgerichteten Akon- tozahlung für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit CHF 35'902.75 (inkl. MWST) entschädigt. 2.2. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer VI.2.1. im Umfang von 2/3 Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.

3.1. Advokatin Joanna Wierzcholski wird für die unentgeltliche Verbeiständung von J. durch die Eidgenossenschaft mit CHF 2'495.90 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerschaft gemäss Ziffer VI.3.1. Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. A. wird verpflichtet, K. eine Entschädigung von CHF 4'711.70 (inkl. MWST) zu bezahlen. Die Parteien haben auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet. Das Urteilsdispositiv wird ihnen schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

- 123 - SK.2022.43 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft) − Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Verteidiger von B. (Beschuldigte) − C. AG (Privatklägerschaft; zweifach) − D. AG (Privatklägerschaft) − Genossenschaft E. (Privatklägerschaft) − F. GmbH (Privatklägerschaft) − G. AG (Privatklägerschaft) − H. AG (Privatklägerschaft) − I. (Privatklägerschaft) − Advokatin Joanna Wierzcholski, Rechtsbeistandschaft von J. und K. (Privatklä- gerschaft; zweifach) − L. (Privatklägerschaft) − M. (Privatklägerschaft) − N. (Privatklägerschaft) − O. AG (Privatklägerschaft) Eine vollständige Kopie wird zugestellt an − Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an − Rechtsanwalt KKK. (ehemaliger amtlicher Verteidiger von A.; Dispositiv Zif- fer VI.1.1. und zugehörige Erwägung) − Advokat LLL. (ehemaliger amtlicher Verteidiger von A.; Dispositiv Ziffer VI.1.1. und zugehörige Erwägung) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 8 und Ziff. 9 sowie Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004). Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

- 124 - SK.2022.43 Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB zu Handen B.

Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Verteidiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. Sep- tember 2010 E. 3).

Hat sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).

Begeht die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die Verurteilte verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlän- gerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlänge- rung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Versand: 14. März 2023