Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 Januar 2023 wegen mehrfacher vollendeter und versuchter Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), mehrfachen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), mehrfacher Wider- handlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 12 sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG); mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden ist; − der Beschuldigte mit Schreiben seiner Verteidigung vom 1. Februar 2023 Berufung gegen das Urteil angemeldet hat; − die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausstehend ist, weshalb das Verfahren derzeit noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängig ist; − das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Amt für Justizvollzug BS) der Strafkammer mit Schreiben vom 2. Februar 2023 ein Gesuch vom Beschuldigten um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt weitergelei- tet hat; − für die Beurteilung des Gesuchs die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 236 Abs. 1 StPO i.V.m. § 22 Abs. 2 der Verordnung über den Justizvollzug vom
23. Juni 2020 des Kantons Basel-Stadt; Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 4.6); − die Zulässigkeit des offenen Vollzugs eng mit der Beurteilung der besonderen Haft- gründe zusammenhängt, da der Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausfüh- rungsgefahr im offenen Vollzug nicht gleich wirksam begegnet werden kann wie im geschlossenen Vollzug bzw. in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.5); − der Beschuldigte im schweizerischen Strafregister u.a. wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) verzeichnet ist;
- 3 - SN.2023.5 − er mit dem vorgenannten Urteil der Strafkammer wegen einer Vielzahl Delikte verurteilt worden ist, unter anderem wegen am 7. Dezember 2021 gegenüber Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt B. begangener Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); − das Amt für Justizvollzug BS in seinem Schreiben vom 2. Februar 2023 festhält, der Beschuldigte sei im Normalvollzug mit sehr aggressivem Verhalten aufgefallen und er habe deshalb ein Jahr zuvor in den Kleingruppenvollzug der Justizvollzugsanstalt C. versetzt werden müssen; − das Amt für Justizvollzug BS weiter ausführt, der Beschuldigte sei bereits in der Ver- gangenheit mehrfach wegen einschlägiger Delikte von einer gewissen Schwere ver- urteilt worden und habe erst vor Kurzem mit einer freiwilligen deliktsorientierten The- rapie begonnen, weshalb bis dato noch keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Delikten stattgefunden habe; − das Amt für Justizvollzug BS schliesslich folgert, der Beschuldigte bekunde (derzeit) erhebliche Mühe, sich in den Normalvollzug einzugliedern bzw. er habe auch im Voll- zug aggressive Verhaltensweisen an Tag gelegt, weshalb Fortsetzungsgefahr anzu- nehmen sei und zum aktuellen Zeitpunkt von der Bewilligung in den offenen Vollzug abzusehen sei; − dem Beschuldigten gemäss Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt C. vom 20. De- zember 2022 grundsätzlich zwar ein guter Vollzugsverlauf attestiert wird, er jedoch auch durch negatives Vollzugsverhalten aufgefallen sei, indem es am 9. und 10. Au- gust 2022 zu Arbeitsverweigerungen gekommen sei und er sich am 10. August 2022 anlässlich des rechtlichen Gehörs aufbrausend, drohend und ungehalten verhalten habe; − der Beschuldigte für sein negatives Verhalten gebüsst wurde (Vorfall vom 9. Au- gust 2022) bzw. einen schriftlichen Verweis erhielt (Vorfall vom 10. August 2022); − diese letzten Verfehlungen rund ein halbes Jahr zurückliegen und entgegen dem Vor- bringen seiner Verteidigerin im Schreiben vom 10. Februar 2023 nicht davon ausge- gangen werden kann, der Beschuldigte habe sich seit über einem Jahr bewährt; − aufgrund der vorgenannten Einschätzungen des Amts für Justizvollzug BS, den Fest- stellungen im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt C. sowie unter Berücksichti- gung seiner Vorstrafen und der Deliktsbegehung in der Vollzugsanstalt B., die erstin- stanzlich zu einer Verurteilung geführt hat, dem Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist; − vom Gesuchsteller und seiner Verteidigerin im Übrigen zu Recht nicht bestritten wird, es liege nach wie vor Fluchtgefahr vor, zumal der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung am 19. Januar 2023 erneut bestätigte, dass er beabsichtige, nach der Haftentlassung ein Restaurant im Ausland zu eröffnen;
- 4 - SN.2023.5 − der kombinierten Wiederholungs- und Fluchtgefahr im offenen Vollzug derzeit nicht wirksam begegnet werden kann; − das Gesuch des Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt abzuweisen ist; − die übrigen Vorbringen der Verteidigerin betreffend Verhältnismässigkeit und Reso- zialisierung unbehelflich sind, zumal das erstinstanzliche schriftliche Urteil der Straf- kammer in Anwendung von Art. 84 Abs. 4 StPO spätestens bis Ende April 2023 vor- liegen wird und der Beschuldigte im Rahmen der Berufung bei der zuständigen Ver- fahrensleitung jederzeit erneut ein Gesuch um Lockerung der Vollzugsbedingungen wird stellen können; − für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;
wird verfügt: 1. Das Gesuch von A. um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt wird abgewie- sen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 5 - SN.2023.5 Zustellung an (Gerichtsurkunde) − A. (Beschuldigter) − Advokatin Cinzia Fallegger-Santo (Verteidigerin des Beschuldigten) − Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft) Kopie an (Einschreiben) − Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 16. Februar 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Gerichtsschreiber Rafael Schoch
Gesuchsteller
A., amtlich verteidigt durch Advokatin Cinzia Falleg- ger-Santo
Gegenstand
Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2023.5 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2022.43)
- 2 - SN.2023.5 In Erwägung, dass − A. (nachfolgend: Beschuldigter) sich seit dem 23. August 2021 im vorzeitigen Straf- vollzug im geschlossenen Regime befindet, aktuell in der Justizvollzugsanstalt C. (BA 06-03-0051); − der Beschuldigte mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.43 vom
24. Januar 2023 wegen mehrfacher vollendeter und versuchter Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), mehrfachen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), mehrfacher Wider- handlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 12 sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG); mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden ist; − der Beschuldigte mit Schreiben seiner Verteidigung vom 1. Februar 2023 Berufung gegen das Urteil angemeldet hat; − die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausstehend ist, weshalb das Verfahren derzeit noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängig ist; − das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Amt für Justizvollzug BS) der Strafkammer mit Schreiben vom 2. Februar 2023 ein Gesuch vom Beschuldigten um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt weitergelei- tet hat; − für die Beurteilung des Gesuchs die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 236 Abs. 1 StPO i.V.m. § 22 Abs. 2 der Verordnung über den Justizvollzug vom
23. Juni 2020 des Kantons Basel-Stadt; Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 4.6); − die Zulässigkeit des offenen Vollzugs eng mit der Beurteilung der besonderen Haft- gründe zusammenhängt, da der Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausfüh- rungsgefahr im offenen Vollzug nicht gleich wirksam begegnet werden kann wie im geschlossenen Vollzug bzw. in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.5); − der Beschuldigte im schweizerischen Strafregister u.a. wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) verzeichnet ist;
- 3 - SN.2023.5 − er mit dem vorgenannten Urteil der Strafkammer wegen einer Vielzahl Delikte verurteilt worden ist, unter anderem wegen am 7. Dezember 2021 gegenüber Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt B. begangener Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); − das Amt für Justizvollzug BS in seinem Schreiben vom 2. Februar 2023 festhält, der Beschuldigte sei im Normalvollzug mit sehr aggressivem Verhalten aufgefallen und er habe deshalb ein Jahr zuvor in den Kleingruppenvollzug der Justizvollzugsanstalt C. versetzt werden müssen; − das Amt für Justizvollzug BS weiter ausführt, der Beschuldigte sei bereits in der Ver- gangenheit mehrfach wegen einschlägiger Delikte von einer gewissen Schwere ver- urteilt worden und habe erst vor Kurzem mit einer freiwilligen deliktsorientierten The- rapie begonnen, weshalb bis dato noch keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Delikten stattgefunden habe; − das Amt für Justizvollzug BS schliesslich folgert, der Beschuldigte bekunde (derzeit) erhebliche Mühe, sich in den Normalvollzug einzugliedern bzw. er habe auch im Voll- zug aggressive Verhaltensweisen an Tag gelegt, weshalb Fortsetzungsgefahr anzu- nehmen sei und zum aktuellen Zeitpunkt von der Bewilligung in den offenen Vollzug abzusehen sei; − dem Beschuldigten gemäss Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt C. vom 20. De- zember 2022 grundsätzlich zwar ein guter Vollzugsverlauf attestiert wird, er jedoch auch durch negatives Vollzugsverhalten aufgefallen sei, indem es am 9. und 10. Au- gust 2022 zu Arbeitsverweigerungen gekommen sei und er sich am 10. August 2022 anlässlich des rechtlichen Gehörs aufbrausend, drohend und ungehalten verhalten habe; − der Beschuldigte für sein negatives Verhalten gebüsst wurde (Vorfall vom 9. Au- gust 2022) bzw. einen schriftlichen Verweis erhielt (Vorfall vom 10. August 2022); − diese letzten Verfehlungen rund ein halbes Jahr zurückliegen und entgegen dem Vor- bringen seiner Verteidigerin im Schreiben vom 10. Februar 2023 nicht davon ausge- gangen werden kann, der Beschuldigte habe sich seit über einem Jahr bewährt; − aufgrund der vorgenannten Einschätzungen des Amts für Justizvollzug BS, den Fest- stellungen im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt C. sowie unter Berücksichti- gung seiner Vorstrafen und der Deliktsbegehung in der Vollzugsanstalt B., die erstin- stanzlich zu einer Verurteilung geführt hat, dem Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist; − vom Gesuchsteller und seiner Verteidigerin im Übrigen zu Recht nicht bestritten wird, es liege nach wie vor Fluchtgefahr vor, zumal der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung am 19. Januar 2023 erneut bestätigte, dass er beabsichtige, nach der Haftentlassung ein Restaurant im Ausland zu eröffnen;
- 4 - SN.2023.5 − der kombinierten Wiederholungs- und Fluchtgefahr im offenen Vollzug derzeit nicht wirksam begegnet werden kann; − das Gesuch des Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt abzuweisen ist; − die übrigen Vorbringen der Verteidigerin betreffend Verhältnismässigkeit und Reso- zialisierung unbehelflich sind, zumal das erstinstanzliche schriftliche Urteil der Straf- kammer in Anwendung von Art. 84 Abs. 4 StPO spätestens bis Ende April 2023 vor- liegen wird und der Beschuldigte im Rahmen der Berufung bei der zuständigen Ver- fahrensleitung jederzeit erneut ein Gesuch um Lockerung der Vollzugsbedingungen wird stellen können; − für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;
wird verfügt: 1. Das Gesuch von A. um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt wird abgewie- sen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 5 - SN.2023.5 Zustellung an (Gerichtsurkunde) − A. (Beschuldigter) − Advokatin Cinzia Fallegger-Santo (Verteidigerin des Beschuldigten) − Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft) Kopie an (Einschreiben) − Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. Februar 2023