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SK.2015.11

Bundesstrafgericht · 2015-05-06 · Deutsch CH

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 und 2 StGB) und Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB)

Erwägungen (82 Absätze)

E. 1 B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hel- fenstein,

E. 1.1 der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB);

E. 1.2 des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB). 2. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei die 79 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet werden. Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. III. Es wird Vormerk davon genommen, dass A. anerkennt, 1. der B. AG den Betrag von Fr. 50'000.– plus Zins zu 5% ab dem 28. November 2013 zu schulden; die weiteren Forderungen der B. AG (mit Ausnahme der Ent- schädigung gemäss Ziff. VI.) werden auf den Zivilweg verwiesen; 2. der C. AG den Betrag von Fr. 10'000.– plus Zins zu 5% ab dem 19. September 2014 zu schulden; die weiteren Forderungen der C. AG werden auf den Zivilweg verwiesen. IV.

1. Die 43 beschlagnahmten gefälschten Tausendernoten werden eingezogen. Sie sind unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (Art. 249 Abs. 1 StGB). 2. Es werden eingezogen (Art. 69 StGB):  PC LG, ohne Seriennummer;  Scanner/Drucker Brother Typ DCP-130C;  5 USB-Sticks (1 SONY schwarz, 16 GB; 1 PNY gelb-schwarz; 1 unbeschriftet gelb-schwarz 2 GB; 2 MAGINON gelbfarben 64 GB).

- 34 - 3. Es werden freigegeben:

 1 Massstab mit Wasserwaage LUX Lux-Tools 573994;  1 Schneidemaschine OLYMPIA TR4608, A3 PAPER TRIMMER;  Schredder OLYMPIA, Model ECS71CCD. 4. Es wird keine Ersatzforderung begründet (Art. 71 StGB).

V.

E. 2 A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen, wovon 8 Monate unbe- dingt und 20 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 43, 44 und 47 StGB).

Die Untersuchungshaft im Umfang von 79 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 2.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Diebstahl; Art. 139 Ziff. 1 StGB).

E. 2.2 Die Tathandlung besteht in der Wegnahme der Sache, d.h. im Bruch fremden und in der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache (STRATHEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

3. Auflage, Bern 2013, Art. 139 StGB N. 3 m.w.H.). Vollendet ist die Tat mit der Begründung des neuen Gewahrsams (STRATHENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 8). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Weiter muss der Täter Aneignungsabsicht sowie Bereicherungsabsicht haben (STRATHENWERTH/WOH- LERS, a.a.O., N. 7).

E. 2.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen dem

8. März und 15. Juli 2012 in Y. als temporärer Druckereimitarbeiter der B. AG vorsätzlich sowie mit Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht an seinem Arbeitsplatz insgesamt drei fast fertig gedruckte Notenbogen mit je 28 Noten à Fr. 1'000.–, die von der B. AG im Auftrag der SNB gedruckt werden und die damit eine für ihn fremde bewegliche Sache darstellen, unbefugt behändigt, diese Noten aus der Firma geschmuggelt, an seinen damaligen Wohnort in X. verbracht, dort eine Zeitlang versteckt und sie sich so

- 8 - unrechtmässig angeeignet. Indem er dadurch bewirkt habe, dass die B. AG die drei Bogen der SNB als Auftraggeberin nicht zurückgeben konnte, sei die B. AG im Umfang des sogenannten "Face Value", d.h. des Wertes des standardmässig aufgedruckten Notenwertes auf den drei Bogen (= Fr. 84'000.–), vertragsgemäss ersatzpflichtig geworden.

E. 2.4.1 Der Beschuldigte war in der Zeitspanne von 8. März bis 13. Juli 2012 bei der B. AG in einem Temporärverhältnis als Lagerist/Staplerfahrer angestellt und hatte gemäss eigener Aussage in dieser Funktion im Betrieb hauptsächlich Geld umzulagern, d.h. mit einem Querstapler palettenweise von einem Raum in den anderen zu transportieren. Bei der Umlagerung musste er für den Empfang und auch für die Abgabe quittieren. Die Paletten waren plombiert (cl. 2 pag. 13-00-0004; …-0006, cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 42), jedoch musste der Beschuldigte gemäss eigener Aussage auch nach dem Druck die Notenbogen anfassen (cl. 2 pag. 13-01-0032). Umlagerungen finden gemäss Zeugenaussage des Operationsverantwortlichen D. vom 20. November 2014 in verschiedenen Stadien des Druckprozesses statt. Der Zeuge räumte ein, dass es im Betrieb auch noch im Zeitpunkt seiner Befragung Orte gab, an denen ein Mitarbeiter unbeobachtet von einer Überwachungskamera Notenbogen an sich nehmen konnte. Die B. AG sei daran, diese Überwachung zu verstärken (cl. 2 pag. 12-03-0007). Der Leiter der Zentrale Services B. AG, E., sagte in Bezug auf die von der B. AG aufgestellten Sicherheitsmassnahmen aus, dass der Aufbewahrungsraum für die Ausschussware nicht videoüberwacht sei. Dort sei es möglich, dass Material, in welcher Form auch immer, seien das Bogen oder ausgeschnittene Noten, abhanden kommen könne (Verfahrensakten Money_12_9 Rubrik 12.1 pag. 12-01-0009 Z. 16 ff.). Laut Auskunft in der Schadensmeldung der B. AG an die C. AG hatten im fraglichen Zeitraum ca. 150

– 180 Personen Zugang zu den Notenbogen gehabt und seien in diesem Sinne "tatortverdächtig" (Verfahrensakten Money_12_9 Rubrik 15.1 pag. 15-01-0008 lit. g).

E. 2.4.2 Der Beschuldigte hat zu nicht näher definiertem Zeitpunkt während der Zeit seiner Anstellung bei der B. AG zugegebenermassen zwei oder mehr als zwei Bogen mit fast fertig gedruckten Tausendernoten zu sich nach Hause genommen und dort bis zu weiterer Verwendung (nachfolgend E. 3 und 4) aufbewahrt, wobei gemäss seiner Aussage nicht alle Bogen komplett waren (cl. 2 pag. 13-01-0026, cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 19). Mit drei ganzen Bogen lassen sich 84 Tausendernoten herstellen (cl. 2 pag. 12-02-0005 f.). Der Beschuldigte selber spricht von 60 bis 65 Noten, die sich aus den konkreten Bogen herstellen liessen (siehe auch nachfolgend). Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte,

- 9 - dass er ungefähr 60 Noten, vielleicht weniger bedruckt habe (cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 28). In Ermangelung klarer Beweise für mehr, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er Papierbogen zur Herstellung von 60 Tausendernoten zu sich nach Hause genommen hat.

E. 2.4.3 Der Beschuldigte bestreitet konstant, die Bogen gestohlen zu haben. Er behauptet, er habe eines Tages nach der Arbeit einen Mitarbeiter, der als "Chef oder Abteilungsleiter" dafür zuständig sei, Geld zu zählen, und den er aufgrund einer Fotokonfrontation bei der BKP eindeutig als F. identifizierte, in der Toilette der B. AG dabei ertappt, wie jener gefaltete Geldbogen – er könne nicht sagen, wie viele – in seiner kurzen Velohose (gepolsterte Rennfahrerhose) versteckt habe. Er habe den erschrockenen F. gefragt, was er da mache. Das sei nicht gut. F. habe gesagt, er habe Probleme, er sei in Scheidung und habe Kinder. Er (der Beschuldigte) solle nichts weitersagen, sonst werde er erzählen, er hätte die Bogen mit ihm (dem Beschuldigten) zusammen gestohlen. F. habe ihm dann gesagt, er gebe ihm einige Bogen. Als er sich gegen die Entgegennahme gesträubt habe, habe ihm F. gesagt, er werde ihm die Bogen draussen beim Restaurant mit dem kleinen Garten in ungefähr 300 – 500 Meter Entfernung von der B. AG geben. Dort sei er (der Beschuldigte) in der Folge hingegangen und habe auf F. gewartet. Als jener gekommen sei, habe er (der Beschuldigte) ihm gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen, er wolle das Geld nicht. F. habe daraufhin gesagt, er solle es nehmen (cl. 2 pag. 13-01-0024 f.; …-0034; …-0037; …-0049; …-0066). In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, F. habe ihn bedroht und dazu gezwungen, die Bogen zu nehmen (cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 8 f.).

E. 2.4.4 Niemand habe sie gesehen. Da habe der Satan mit seinen Gedanken gespielt. Er habe gedacht, es sei ja Geld und da habe er es genommen (cl. 2 pag. 13-01-0025). Anlässlich seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Aussagen dahingehend, dass F. ihm die Bogen in einem kleinen Garten übergeben habe, wobei er die Notenbogen in der Zeitung "20 Minuten" versteckt habe. Es seien zwei bis drei zerrissene Bogen gewesen, die so gefaltet gewesen seien, dass sie in die Zeitung "20 Minuten" gepasst hätten; ausserdem hätten Teile der Bogen gefehlt (cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 3 ff.).

E. 2.4.5 F. war seit 1. April 2005 in der Logistik der B. AG angestellt. Am 17. Februar 2013 hat er letztmals gearbeitet. Am 18. Februar 2013 hatte er einen Unfall mit dem Fahrrad, an dessen Folgen er verstarb. Es war bei der B. AG allgemein bekannt, dass er mit dem Fahrrad zur Arbeit kam. Er war gemäss polizeilichen Abklärungen bei seinen Familienangehörigen ein leidenschaftlicher Radfahrer, ein sparsamer Einzelgänger ohne Partnerin und ohne Kinder. Bei seinem Tod

- 10 - hinterliess er ein Vermögen von rund Fr. 500'000.– und keine Schulden (cl. 2 pag. 10-01-0020 ff.). Die Abklärungen zum Bankverkehr von F. lieferten keinerlei auffällige Erkenntnisse, insbesondere keine solchen über auffällige (Bar-)Einzahlungen (cl. 1 pag. 07-04-0001 ff; cl. 2 pag. 10-01-0064 ff). Diese Ergebnisse zur Person liefern keinerlei Indizien dafür, dass F. ein Dieb, insbesondere von fast fertigen Geldscheinen, gewesen sein könnte. Die Tausendernote misst gemäss Website der Schweizerischen Nationalbank (http://www.snb.ch/de/iabout/cash/current/design/id/cash_current_design_1000) 181 x 74 mm. Somit beträgt die Grösse eines Papierbogens, aus welchem sich 28 Tausendernoten herstellen lassen, mindestens 3'750,32 cm2, was bei der Annahme, es seien auf dem ungeschnittenen Bogen in der Länge vier und in der Breite sieben Noten hochgestellt aufgedruckt, einen Bogen mit einer Breite von 518 mm und einer Länge von 724 mm ergibt. Das übertrifft die Grösse eines Formats DIN A2 (= 420 x 594 mm) und entspricht annähernd der Grösse eines Formats DIN A1 (= 594 x 841 mm). Aus den Einvernahmen des Beschuldigten in der Strafuntersuchung ist zu folgern, dass F. nebst den drei Papierbogen, die er dem Beschuldigten nachher gegeben haben soll, noch weitere Bogen mit sich auf die Toilette genommen und sie alle zwecks Transports aus den Räumen der B. AG in seiner kurzen gepolsterten Velohose versteckt haben soll, denn er soll ja vor allem für sich selber gestohlen haben. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, F. habe die Notenbogen in der Zeitschrift "20 Minuten" aus dem Gebäude der B. AG geschmuggelt und ihm diese in einem kleinen Garten übergeben (cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 10 f.). Es seien zwei bis drei Bögen gewesen, die zerrissen und unvollständig gewesen seien. Diese seien so gefaltet gewesen, dass sie in die Zeitung "20 Minuten" gepasst hätten (cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 19 ff.). Ob F. ihm alles gegeben oder etwas für sich behalten habe, wisse er nicht. Er habe nur gesehen, dass F. ihm alle in der Zeitung "20 Minuten" befindlichen Bogen gegeben habe (cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 33 ff.).

E. 2.4.6 Hätte sich die Sache so abgespielt, wie der Beschuldigte es schilderte, so hätte nicht er, sondern F. den Gewahrsam der B. AG an den Bogen zum Druck der Banknoten gebrochen und der Beschuldigte wäre allenfalls als Hehler in Betracht gekommen. So wie sich der Anklagesachverhalt aus der Anklageschrift ergibt, ist Hehlerei davon nicht gedeckt, womit eine Verurteilung wegen Hehlerei von Vorneherein ausser Betracht fällt. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint trotz erwiesener Überwa- chungslücken als äusserst unwahrscheinlich. Es widerspricht auch jeder

- 11 - nachvollziehbaren Logik, dass der Beschuldigte, nachdem er F. als Dieb ertappt haben will, sich aufgrund der Drohung, F. werde ihn als Mittäter bezeichnen, quasi dazu nötigen liess, einen Teil der Notenbogen in einem Restaurant oder kleinen Garten ausserhalb der Gefahrenzone zu übernehmen. Und wieso hätte F. dem Beschuldigten mehrere solcher Bogen gegen dessen Willen aufzwingen sollen, um ihn ruhig zu halten? Es ergibt auch keinen Sinn, dass der Beschuldigte beim Restaurant oder in einem kleinen Garten in der Nähe der B. AG auf F. gewartet hat, um ihm dann zu sagen, er solle ihn in Ruhe lassen, dann die Bogen aber trotzdem an sich zu nehmen. Suspekt ist auch, dass der Beschuldigte einen Mitarbeiter, der in der Zwischenzeit verstorben ist und sich nicht mehr äussern kann, als Dieb des Notenpapiers bezeichnet. Dennoch lässt sich aus der Unwahrscheinlichkeit der Aussagen des Beschuldig- ten nicht einfach auf das Gegenteil bzw. auf einen durch diesen selber durchge- führten Diebstahl schliessen. Indiz für einen Diebstahl ist der Umstand, dass der Beschuldigte bei der B. AG gearbeitet hat und dort – entgegen seiner Aussage – in gewissem Umfang auch Zugang zu einzelnen Bogen gehabt hat. Der Beschuldigte hatte betriebsintern unter anderem die Aufgabe, Notenbogen zu transportieren. Indiz ist auch, dass er schlussendlich mehrere Bogen besass. Zugang zu den Bogen hatten aber auch andere Personen und es steht fest, dass viel mehr Notenbogen bei der B. AG verschwunden sind, als nur die beim Beschuldigten gefundenen. Es kann sie ebenso gut jemand anderes gestohlen haben. Es gibt sinnvolle Alternativen, so z.B. dass der Beschuldigte jemand anderen deckt. Die Beweislage reicht demnach vorliegend nicht aus, um den Beschuldigten wegen Diebstahls zu verurteilen.

E. 2.5 Dem Gesagten zufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

Der Vorwurf der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB

E. 3 Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

E. 3.1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 240 Abs. 1 StGB). In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 240 Abs. 2 StGB).

E. 3.2 Gemäss herrschender Lehre ist eine Fälschungshandlung im Allgemeinen die Herstellung von Objekten, die den Anschein erwecken, etwas anderes zu sein,

- 12 - als sie in Wirklichkeit sind. Bei der Geldfälschung erfüllt derjenige den objektiven Tatbestand, der Geldzeichen herstellt, die den äusseren Anschein echten, also gültigen Geldes erwecken (LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 3. Auf- lage, Basel 2013, Art. 240 StGB N. 10). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 240 StGB Vorsatz und die Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu setzen, wobei Eventualvorsatz genügt (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 15 ff.).

E. 3.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sich ca. im Juni 2012 durch F. mündlich und praktisch instruieren lassen, wie die bei der B. AG entwendeten unfertigen Banknoten geschnitten und die Serien- nummern mittels eines Druckers auf die Tausendernoten aufgedruckt werden. F. habe nebst vier bei der B. AG gestohlenen Tausendernoten einen USB-Stick, beinhaltend Phantasienummern zum Aufdrucken auf die Banknoten, mitgebracht und der Beschuldigte habe für die Übertragung der Seriennummern vom USB- Stick auf den PC und den Aufdruck der Seriennummern auf die Banknoten sei- nen PC und seinen Tintenstrahldrucker (vermutlich Brother Typ DCP-130C) zur Verfügung gestellt. Der Beschuldigte habe die Fälschung der Noten in der Ab- sicht gemacht, diese als echt in Umlauf zu bringen. Er habe um die Illegalität der Herstellung und Verwendung von Falschgeld und damit seiner Handlungen ge- wusst und diesen Erfolg gewollt. Weiter erhebt die Bundesanwaltschaft den Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe im Zeitraum ab spätestens März 2013 bis September 2013 mehrere Male bei der B. AG in Y. gestohlene Banknoten der SNB à Fr. 1’000.– aus dem von ihm bestimmten Versteck an seinem damaligen Wohnort in X. genommen und in der Absicht gefälscht, diese als echt in Umlauf zu bringen. Dabei habe er 60 bis 65 der bei der B. AG gestohlenen unfertigen Banknoten der SNB bei sich zu Hause in X. mit einem Cutter zugeschnitten, mittels Laserdrucker HP Color LaserJet CM1312MFP Series PC LG, Seriennummer SCNF8B1D0KL, eine Se- riennummer aufgedruckt und mit einer Nadel teilweise die Microperforation, wo fehlend, imitiert. Er habe um die Illegalität seiner Handlungen gewusst und den Erfolg gewollt.

E. 3.4 Der angebliche Tatbeitrag von F., wie er angeklagt ist (Erteilen von Instruktionen über das Schneiden der Noten und das Aufdrucken der Seriennummern; Mitbrin- gen eines USB-Sticks, beinhaltend Phantasienummern zum Aufdrucken auf die Banknoten), entspricht der nicht überprüfbaren Aussage des Beschuldigten an- lässlich der Einvernahmen vom 24. Januar, 18. Februar und 18. September 2014 sowie in der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2015 (cl. 2 pag. 13-01-0037 ff; …- 0049 ff.; …-0066 ff.; cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 21 f. und 31). Wie es sich tatsächlich

- 13 - damit verhielt, kann offen bleiben, da dies ohne Relevanz für den zu beurteilen- den Sachverhalt ist. Als der Beschuldigte an die Notenbogen gekommen war (vorne E. 2), war der Druckprozess der Tausendernoten so weit fortgeschritten, dass nur die Produk- tionsschritte des Perforationsverfahrens, der Nummerierung, der Lackierung und des Schneidens ausstanden (sichergestellte Fälschungen in cl. 4; cl. 5 pag. 5 291 001 f.). Gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen vom 24. Januar, 18. Februar und 18. September 2014 hat dieser die individuali- sierenden Nummern ab einem USB-Stick bei sich zu Hause in X. mittels Laser- drucker auf die Halbfertigprodukte aufgedruckt und die Bögen mit einer Schneid- maschine geschnitten und teilweise mit einer Nadel perforiert. Anschliessend habe er 60 bis 65 Stück dieser Noten bei Einkäufen und Einzahlungen in Umlauf gebracht (cl. 2 pag. 13-01-0037 ff; pag. …-0053 ff.; …-0062 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 4. Dezember 2013 am damaligen Wohnort in W. wurden Datenträger sichergestellt, beinhaltend Seriennummern, die an diversen Orten auf falschen Tausendernoten der konkreten Machart auf- getaucht sind (cl. 2 pag. 10-01-0025 ff.; pag. …-0049 ff.). Zudem hatten Ermitt- lungen ergeben, dass der Beschuldigte den Laserdrucker Laserjet HP CLJ CM1312 über die Auktionsplattform "ricardo.ch" erworben hatte und dass mit die- sem Drucker in vielen Fällen die Seriennummern auf die gefälschten Noten auf- gedruckt worden waren (cl. 2 pag. 10-01-0003; …-0049 ff.; …-0057 ff.; …0069 ff.; cl. 3 pag. 18-01-0015 ff; …-0019). Insgesamt 47 Tausendernoten auf Papier aus der B. AG, teilweise ergänzt mit Seriennummern ab dem Laserdrucker La- serjet HP CLJ CM1312, teilweise mit identischem Schrifttyp, jedoch ohne voll- ständig detektierte Code-Zahl, und teilweise mit nicht detektiertem Druckercode, jedoch gemeinsam mit identifizierten Noten in Umlauf gebracht, sind bei Dritten (Banken, Post etc.) aufgetaucht. Teilweise weisen diese Noten auch imitierte Microperforationen auf (cl. 2 pag. 10-01-0025 f.; …-0049 ff.; …-0069 ff.; 13-01-0073 ff.). Der Beschuldigte spricht von 60 bis 65 Stück, die er in Umlauf gebracht habe. Anlässlich der Hauptverhandlung sprach er von ungefähr 60, viel- leicht weniger (cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 28). Da aufgrund der guten Fälschungs- qualität ohne Weiteres anzunehmen ist, dass sich weitere Noten noch im Umlauf befinden, ist zugunsten des Beschuldigten von 60 gefälschten Noten auszuge- hen, auch wenn weniger zum Vorschein kamen. In seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er aus den Bogen mit den halbfertigen Banknoten durch Aufdruck von Seriennummern und Anbringen der Microperforation sowie durch Ausschneiden der Noten falsche Tausendernoten hergestellt habe (cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 15 ff.).

- 14 - Beim ersten Produktionsprozess, bei dem nach Aussage des Beschuldigten F. dabei gewesen sein soll (was aufgrund der konkreten Aussagen des Beschuldig- ten zu diesem Umstand in cl. 2 pag. 13-01-0038 sowie aufgrund des oben be- züglich Diebstahl Gesagten fraglich erscheint, jedoch für die Tatbestandserfül- lung nicht massgebend ist), seien vier Noten gedruckt worden (cl. 2 pag. 13-01- 0049; …-0054; …-0068). In der Einvernahme vom 18. Februar 2014 sagt der Beschuldigte: "Ich habe trainiert, wie man die Noten macht und ab März 2013 habe ich begonnen, die Tausendernoten zu schneiden und die Seriennummern auf die Noten zu drucken." (cl. 2 pag. 13-01-0054). "Ich habe den Stick in den PC gesteckt und habe eine Note nach der anderen gemacht. … Bis September 2013 habe ich die letzten Noten gehabt, danach hatte ich keine Noten mehr" (cl. 2 pag. 13-01-0052). Diese Aussagen sowie die Logik des konkreten Herstellungs- prozesses (präzises Arbeiten mit Bogen, die zur Herstellung mehrerer Banknoten dienen) lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte jeweils eine Mehrzahl von Banknoten auf einmal herstellte, jedoch in mehreren Tranchen. Immer, wenn er Geld gebraucht habe, habe er einen, vielleicht zwei Scheine bedruckt, präzi- sierte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung (cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 23 ff.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten zugestandene Sachverhalt mit den erwähnten Präzisierungen in objektiver Hinsicht bewiesen ist.

E. 3.5 Nach Art. 99 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht dem Bund allein das Recht zur Ausgabe von Banknoten zu. Gemäss Art. 7 des Bundesge- setzes über die Währung und die Zahlungsmittel vom 22. Dezember 1999 (WZG; SR 941.10) obliegt die Ausgabe der Banknoten der SNB. Der Art. 11 WZG stellt das unautorisierte Ausgeben von Münzen und Banknoten unter Strafe und schützt somit das Monopol der SNB. Die SNB hält in einem Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 27. August 2014 fest, die Tausendernoten im konkre- ten Fall seien in rein produktionstechnischer Hinsicht nur begrenzt als Fälschun- gen zu betrachten, da sie auf Originalsubstrat gedruckt seien und fast alle Origi- nal-Druckprozesse durchlaufen hätten, und dass sie im maschinellen Verarbei- tungsprozess nur begrenzt erkannt und ausgeschieden werden könnten (cl. 3 pag. 18-02-0006). Da die Noten den Anschein erwecken, etwas anderes zu sein (von der SNB herausgegebene Banknoten, hergestellt nach den Produktions- und Sicherheitsvorgaben der SNB), als sie in Wirklichkeit sind (teilweise aus- serhalb der Sicherheitsvorgaben produzierte Scheine), handelt es sich nicht um unautorisierte Editionen, sondern um Fälschungen im Sinne von Art. 240 StGB. Dies gilt auch, obwohl die Noten gemäss Ausführungen der SNB bei technischer

- 15 - Kontrolle eventuell nur als "beschädigt/schlechte Qualität" automatisch ausge- sondert und vernichtet würden und nicht wegen Unechtheit (cl. 3 pag. 18-02- 0007).

E. 3.6 Wissentliches und willentliches Handeln des Beschuldigten ist unzweifelhaft ge- geben. Die Absicht, die gefälschten Noten als echt in Umlauf zu bringen, ist be- reits durch den objektiven Sachverhalt erwiesen.

E. 3.7.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache Tatbegehung vor. Wie gesagt (z.B. cl. 2 pag. 13-01-0051 ff.), lässt sich den Aussagen des Beschuldigten ein- deutig entnehmen, dass er die Fälschungen nicht alle auf einmal gemacht hat.

Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Zusammenfassung ein- zelner Handlungen zu einer Tateinheit nur noch unter sehr restriktiven Bedingun- gen zu. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können namentlich im Sinne einer natürli- chen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitli- chen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen er- scheinen (z.B. eine „Tracht Prügel“).

E. 3.7.2 Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung innerhalb eines Zeitraums von mindes- tens sieben Monaten ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme, es handle sich um eine tatbestandsmässige Handlung, in Anbetracht der zeitlichen Abläufe klarerweise nicht mehr möglich. Es liegt insoweit Tatmehr- heit vor. Wie viele Handlungseinheiten vorliegen, lässt sich allerdings nicht fest- stellen. In der Konsequenz lässt sich auch nicht sagen, wie gross die in den ein- zelnen Handlungseinheiten produzierten Lose waren. Unter Hinweis auf das Beweisergebnis ist jedoch von der Produktion von Einzelnoten bis maximal vier Noten auf einmal auszugehen.

E. 3.7.3 Für jede Handlungseinheit ist zu prüfen, ob sie einen besonders leichten Fall nach Art. 240 Abs. 2 StGB darstellt. Ein solcher liegt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt wer- den. Die beiden Kriterien sind nach dem Wortlaut alternativ zu verstehen. Ein besonders leichter Fall ist einerseits nur zurückhaltend anzunehmen, anderer-

- 16 - seits ist zu beachten, dass der Grundtatbestand des Art. 240 Abs. 1 StGB Frei- heitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Entscheidend ist daher letztlich auch die kriminelle Energie, zu deren Bestimmung auch das Vorgehen heranzu- ziehen ist. Bei der Frage, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Rich- ter ein gewisser Einschätzungsspielraum zu (BGE 133 IV 256 E. 3.2).

E. 3.7.4 Einen besonders leichten Fall hat das Bundesgericht bei folgenden Umständen angenommen, bei denen die Fälschungsmethode im Scannen/Ausdrucken bzw. Fotokopieren bestand: acht Zweihunderternoten (BGE 133 IV 256), zehn Fünfzi- gernoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2008), 31 Hunderternoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_392/2007 vom

5. Oktober 2007). Das Bundesstrafgericht hat auch bei 35 Hunderternoten einen besonders leichten Fall angenommen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009).

E. 3.7.5 In den genannten Fällen standen die Anzahl Falsifikate, die simple Fälschungs- technik und der Nominalwert im Vordergrund. Im vorliegenden Fall ist es das Tatvorgehen, unter Ausnützung von Sicherheitslücken und Fachwissen, welches höchst professionelle, fast nicht erkennbare Fälschungen hervorbrachte, sowie das Ausnützen der vom Arbeitgeber eingeräumten Vertrauensstellung. Zudem waren die Noten von grosser Stückelung: Bei zehn Hunderternoten ist die Wahr- scheinlichkeit, dass eine Fälschung erkannt wird, viel grösser, als bei einer ein- zelnen Tausendernote. 1'000 Franken in kleiner Stückelung ist daher ein leichte- rer Fall als in Form einer Tausendernote, und eine Tausendernote stellt keinen "geringen Nominalwert" dar, was das Bundesgericht als eine der Voraussetzun- gen des besonders leichten Falls sieht. In Beachtung des Gesagten liegt im kon- kreten Fall eine Mehrheit von nicht besonders leichten Fällen vor.

E. 3.8 Dies führt im Ergebnis zu einem Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehr- facher Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB.

Der Vorwurf des in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB)

E. 4 Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu stellen [recte: festzustellen] (Art. 71 StGB).

E. 4.1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder ver- fälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 242 Abs. 1 StGB). Unter in Umlaufsetzen ist die Weitergabe des Falschgeldes an eine andere Per- son zu verstehen. Nicht entscheidend ist für die Strafbarkeit, ob und allenfalls wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fälschungscharakter des

- 17 - vermeintlich echten Geldes erkennt (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O. Art. 242 StGB N. 10).

E. 4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Zeitraum ab spätestens März 2013 bis September 2013 im Raum Y. und im übrigen Gebiet der Schweiz mit den obgenannten 60 bis 65 gut gefälschten Banknoten à Fr. 1'000.– Kosten seines täglichen Lebens bei gutgläubigen Adressaten, nach eigenen Angaben bei Lidl, Aldi und der Post, zusammen mit echten Banknoten, bezahlt und die Noten so als echt in Umlauf gesetzt. 43 der 60 bis 65 Falsifikate im Gesamtbetrag von Fr. 43'000.– seien sichergestellt worden.

E. 4.3 In sachverhaltlicher Hinsicht kann auf das in E. 3 Gesagte verwiesen werden. 43 Fälschungen sind in der Folge von diversen Stellen erkannt worden (vgl. Auf- stellung Anklageschrift, cl. 5 pag. 5 100 005 f.). Aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten waren es mindestens sechzig.

E. 4.4 Indem der Beschuldigte 60 der selbst gefälschten Banknoten bester Qualität mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.– bei diversen Gelegenheiten zur Zahlung ein- setzte, hat er falsches Geld objektiv und subjektiv tatbestandsmässig in Umlauf gesetzt. Er ist demnach des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes ge- mäss Art. 242 Abs. 1 StGB schuldig.

Der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB

E. 5 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69, 249 StGB):  sämtliches Falschgeld;  sämtliche Materialien, welche für die Herstellung von Falschgeld benötigt wur- den, konkret:

- ein PC LG;

- ein Scanner/Drucker Brother Typ DCP-130C;

- 5 USB-Sticks;

- ein Schredder OLYMPIA;

- eine Schneidemaschine OLYMPIA, inkl. Wasserwaage.

E. 5.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen be- straft (Art. 146 Abs. 2 StGB).

E. 5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe mehrfach im Zeit- raum von spätestens März 2013 bis September 2013 in Y., X. und dem übrigen Gebiet der Schweiz, mit Wissen und WiIIen und in der Absicht, sich selbst un- rechtmässig zu bereichern, mit 60 bis 65 gefälschten Banknoten à Fr. 1'000.–, zur Täuschung vermischt mit echten Banknoten, Kosten seines Lebens begli- chen und mit der Bezahlung mit den gefälschten Noten zusammen mit echten Noten die jeweiligen Empfänger des Geldes arglistig irregeführt, indem er ihnen

- 18 - vorgetäuscht habe, bei den gefäIschten Banknoten handle es sich um echte, wo- rauf sich die getäuschten Empfänger durch die Herausgabe der Kaufsache bzw. durch das Quittieren einer Einzahlung, der Gutschrift auf einem Konto oder Er- bringen einer Leistung sowie der Herausgabe von echtem Wechselgeld am Ver- mögen geschädigt hätten. Er habe die Tathandlungen auf den alleinigen Zweck der unrechtmässigen persönlichen Bereicherung über einen längeren Zeitraum gerichtet, wobei die unrechtmässigen Einkünfte den überwiegenden Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten, indem er sich mit die- sen Beträgen Ausgaben des täglichen Lebens geleistet habe, die sein Jahres- einkommen aus dem Arbeitsverhältnis deutlich übertroffen hätten und ihm ein unberechtigtes, ihm nicht zustehendes regelmässiges Einkommen von gesamt- haft Fr. 60’000.– bis 65’000.– über einen Zeitraum von rund acht Monaten gesi- chert hätten, womit die Taten gewerbsmässig begangen worden seien.

E. 5.3 Der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB setzt nebst anderem voraus, dass der Täter eine Täuschungshandlung ("Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen") vorgenommen hat und dadurch beim Opfer einen Irrtum hervor- gerufen oder es in einem Irrtum bestärkt hat. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m.w.H.). Die Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum bewirken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit ab- weicht (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 StGB N. 14; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 30). Der Getäuschte muss zumindest im Sinne eines "Mitbe- wusstseins" davon ausgehen, dass die vom Täter vorgegebene Tatsache richtig sei (BGE 118 IV 35 E. 2c m.w.H.). Das Gesetz verlangt, dass "jemand", also ein Mensch, irregeführt wird.

E. 5.4 Die Anklage schweigt sich in Punkt 1.4 (Betrugsvorwurf) darüber aus, an wen der Beschuldigte die gefälschten Geldscheine übergeben haben soll und ist insofern unvollständig (Art. 325 lit. f StPO). Im Anklagepunkt 1.3 betreffend in Umlaufset- zens falschen Geldes ist zwar aufgeführt, der Beschuldigte habe bei gutgläubi- gen Adressaten – nach eigenen Angaben bei Lidl, Aldi und der Post – mit ge- fälschten Banknoten, bezahlt. Es wurden jedoch im Einzelfall weder Ort noch Zeit, involvierte Personen noch Umstände einer arglistigen Täuschung ermittelt und demzufolge wurden die angeblich arglistig getäuschten Personen nicht kon- taktiert und befragt. Ob die Angaben des Beschuldigten vollständig und richtig sind, steht nicht fest. Die Anklagevorwürfe sind daher rein hypothetisch und es ist nicht auszuschliessen, dass eine arglistige Täuschung durch den Beschuldig-

- 19 - ten nicht vorlag, z.B. weil die arglistig täuschende Weitergabe der Banknoten je- weils an eine eingeweihte Person oder unter Benützung einer eingeweihten Dritt- person erfolgte.

E. 5.5 Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei- zusprechen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 256 E. 4.2) besteht zwischen Art. 240 und Art. 242 StGB echte Konkurrenz, weshalb der Beschul- digte wegen Erfüllung beider Tatbestände zu verurteilen ist.

Strafzumessung

E. 6 In Bezug auf die übrigen Vermögenswerte, darunter Banknoten schweizerischer und ausländischer Währung, sei die Beschlagnahme zwecks Schadensdeckung aufrecht

- 3 - zu erhalten. Werden die genannten Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, fällt die Beschlagnahme dahin.

E. 7 Es sei Akt davon zu nehmen, dass A. zu Gunsten der B. AG eine Zivilforderung von Fr. 50'000.– inkl. Zins zu 5% seit dem 28. November 2013 sowie eine Zivilforderung der C. AG von Fr. 10'000. – inkl. Zins anerkannt hat (Art. 122 ff. StPO).

E. 7.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller strafer- höhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bun- desgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Straf- milderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ange- drohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55

- 20 - E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festge- legte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kom- mentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121).

E. 7.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzu- messung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschul- denseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berück- sichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

E. 7.3 Der Beschuldigte hat mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen began- gen. Für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe ist von Art. 240 Abs. 1 StGB auszugehen, der als abstrakt schwerstes Strafmass Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr androht. Damit beträgt die obere Grenze des Strafrahmens 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB), die untere Grenze ein Jahr.

E. 7.4 Zur Einsatzstrafe:

E. 7.4.1 Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in einer Hochsi- cherheitsdruckerei Überwachungslücken bzw. ihm von seiner Arbeitgeberin B. AG zuerkanntes Vertrauen schamlos ausgenutzt, um sich in beachtlichem Um-

- 21 - fang Komponenten unrechtmässig anzueignen, welche zur Herstellung von ech- tem Notengeld bestimmt waren und welche letztendlich mit relativ geringem Auf- wand die Herstellung von selbst für die SNB bei maschineller Kontrolle fast nicht erkennbaren falschen Tausendernoten ermöglichten. Diese Vorgehensweise lässt auf eine nicht mehr geringe kriminelle Energie schliessen. Das Tatmotiv ist Bereicherungsabsicht, denn der Beschuldigte hat mit den aus dem gestohlenen Papier hergestellten Fälschungen und dem in Umlaufsetzen letztlich über längere Zeit einen massgebenden Anteil seines Lebensunterhalts bestritten. Gesamthaft betrachtet, ist das Verhalten des Beschuldigten als in nicht mehr ge- ringem Masse verwerflich zu bezeichnen.

E. 7.4.2 Der Beschuldigte wurde in Beirut/Libanon geboren und verfügt seit 1998 über die deutsche Staatsangehörigkeit und heute über eine schweizerische C-Bewilligung (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 5). Gemäss eigener Aussage wanderte er im August 2005 in die Schweiz ein. Am 1. Mai 2006 meldete er sich bei der Einwohnerkon- trolle X. an. Er wohnte dort bis am 31. Juli 2013. Seither ist er in W. angemeldet und bewohnt dort mit seiner Familie eine Mietwohnung (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 14). Er ist mit der libanesischen Staatsangehörigen G. verheiratet, welche im Rahmen des Familiennachzuges am 11. September 2013 in die Schweiz einge- reist ist. Sie ist Hausfrau, verfügt über die Bewilligung B und wohnt mit dem Be- schuldigten und den gemeinsamen Kindern H., geb. 12. Dezember 2011 und ei- ner weiteren inzwischen 4 Monate alten Tochter zusammen (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 8 und 17). Vom 4. Mai bis zum 15. Oktober 2012 hat der Beschuldigte bei der B. AG auf Vermittlung der Firma I. AG temporär als Lagerist gearbeitet, nachher in festem Arbeitsverhältnis vom 16. Juli 2012 bis 28. Februar 2014 bei der Firma J. AG in V., wiederum als Lagerist (cl. 2 pag. 10-01-0004; pag. 13-01-0003; cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 21). Die Stelle bei der Firma J. AG hat er gemäss eigener Aussage verloren, weil er in Untersuchungshaft kam. Seither ist er arbeitslos (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 40 f.). Als polizeiliche Vorgänge des Beschuldigten sind im Jahr 1992 bei der Kapo Basel Stadt eine rechtswidrige Einreise und im selben Jahr bei der Kapo Y. ein Ladendiebstahl bekannt (cl. 2 pag. 10-01-0005). Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister ist er nicht vorbestraft (cl. 5 pag. 5 221 003). Im Jahr 2012 erzielte er gemäss Lohnausweisen ein Nettoeinkommen von Fr. 45'490.–. Daneben erhielt er für 91 Tage Fr. 8'644.– Arbeitslosenentschädi- gung. 2013 bezog er ein Nettoeinkommen von Fr. 54'297.–. Für die entspre- chende Steuerperiode 2013 ist er mit einem steuerbaren Einkommen von

- 22 - CHF 30'800.– und ohne steuerbares Vermögen veranlagt (cl. 5 pag. 5 261 007 ff.). Derzeit bezieht er eine Arbeitslosenentschädigung inkl. Kinderzulage von – gemäss eigenen Angaben – Fr. 4'000.– im Monat (cl. 2 pag. 13-01-0063; cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 26 f.). Es liegen keine Betreibungen gegen ihn vor (cl. 5 pag. 5 261 003), er schuldet jedoch der Firma J. AG gemäss eigenen Angaben Fr. 400.– (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 39 f.). Für die Wohnung bezahlt er monatlich Fr. 1'150.– inkl. Nebenkosten im Monat (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 14). Er bezieht keine Sozialhilfe (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 33).

E. 7.4.3 Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Insbesondere dürfen nicht im Strafregister eingetragene Vorgänge weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognose berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 2.4). Die Handlung rechtfer- tigende persönliche Umstände sind nicht ersichtlich. Es wäre dem Beschuldigten somit ein Leichtes gewesen, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden; es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Kriterium bei der Verschuldensbemessung (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 7.5.1 Die Begehung mehrerer Straftaten hat eine angemessene Erhöhung der Einsatz- strafe zur Folge (Art. 49 Abs. 1 StGB; vorne E. 7.1). Vorliegend sind die Verur- teilungen wegen einer Mehrheit von Geldfälschungen und das mehrfache In Um- laufsetzen falschen Geldes straferhöhend zu berücksichtigen. Der erste Tatbe- stand (Art. 240 Abs. 1 StGB) droht bei einmaliger Tatbegehung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, der zweite (Art. 242 Abs. 1 StGB) bei einmaliger Tat- begehung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die – über alles gesehen – hoch professionelle Art der Tatbegehung wiegt beträchtlich. Der Be- schuldigte konnte im Verlaufe mehrerer Monate 60 falsche Tausendernoten her- stellen und diese in der Folge fast risikofrei als echt in Umlauf setzen. Keiner der Abnehmer falscher Noten hat unmittelbar reagiert. Hinsichtlich der Beweggründe kann sinngemäss auf das vorstehend Gesagte (E. 7.4.1) verwiesen werden; ins- besondere ist die unverschämte Vorgehensweise und Verwerflichkeit des Han- delns hervorzuheben. Der Beschuldigte wäre zur Vermeidung der Tat ohne wei- teres in der Lage gewesen. Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind auch bezüglich dieser Tatbestände nicht ersichtlich.

E. 7.5.2 Die auszufällende Strafe wird auf das Leben des Beschuldigten in Anbetracht seiner jungen Familie einen spürbaren Einfluss haben, was sich in geringem Mass strafmindernd auswirkt. Weitere Lebensumstände wie Alter oder Gesund- heitszustand bilden keinen Anlass für eine Berücksichtigung im Strafmass.

- 23 -

E. 7.5.3 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Tatmehrheit und in Berücksichtigung der für jede Tat massgeblichen Strafzumessungsfaktoren leicht zu erhöhen und infolge leicht erhöhter Strafempfindlichkeit leicht zu mindern. Somit ist eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.

E. 7.5.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit o- der einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Beim Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Fehlen einer ungünstigen Prognose) zweifelsfrei erfüllt. Die Probe- zeit wird auf zwei Jahre festgelegt.

E. 7.5.5 Auf die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist die vom 4. Dezember 2013 bis

20. Februar 2014 erstandene Untersuchungshaft von 79 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).

Zivilforderungen

E. 8 Rechtsanwalt Jürg Wernli, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

A. habe die Entschädigung für die amtliche Verteidigung an die Eidgenossenschaft zu- rückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage sei (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135

Abs. 4 StPO).

E. 8.1.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: (a.) schuldig spricht; (b.) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Damit das Strafgericht materiell in der Zivilsache entscheiden kann, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) die Zivilklägerschaft muss Geschädigtenstellung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 115 StPO inne haben; (2.) es muss ein adhäsionsfähiger Streitgegenstand im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO vorliegen, d.h. ein zivilrecht- licher Anspruch, der sich aus der Straftat herleiten lässt, und die allg. Prozess- voraussetzungen müssen erfüllt sein; (3.) die Zivilklage muss rechtzeitig beziffert und begründet worden sein; (4.) die beschuldigte Person muss laut Art. 124 Abs. 2 StPO spätestens in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zivilklage haben (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126 StPO N. 13).

E. 8.1.2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur deren Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO).

- 24 -

E. 8.1.3 Gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versiche- rungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908 geht insoweit, als der Versicherer Entschädigung geleistet hat, der Ersatzanspruch, der dem An- spruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer über.

E. 8.1.4 Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen- dig, so kann das Gericht nach Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grund- satz (der Haftpflicht) nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg ver- weisen. Unverhältnismässig ist der Aufwand, wenn die Beweiserhebung unver- hältnismässigen Aufwand bedingt, nicht die rechtliche Beurteilung. Entscheidend ist, ob das Strafverfahren sich durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögern würde (DOLGE, a.a.O., Art. 126 StPO N. 44 f.).

E. 8.1.5 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird derjenige, der einem andern widerrechtlich Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatz ver- pflichtet. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dies umfasst nicht nur eine substantiierte Schadensberech- nung (BGE 127 III 365, E. 2.b) – ausser bei einem Haushaltschaden, da genügt eine abstrakte Schadensberechnung –, sondern auch einen Nachweis der Legi- timation des Geschädigten und den Beweis des adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen schädigender Ursache und Schaden (SCHNYDER, Basler Kom- mentar, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 42 OR N. 1 und 3a).

E. 8.2.1 Die B. AG beantragt in zivilrechtlicher Hinsicht, a. der Beschuldigte sei zu verpflichten, der B. AG Fr. 50'000.– nebst Zins zu 5% seit 28. November 2013 zu bezahlen (Teilklage mit Nachklagevorbehalt); b. der Beschuldigte sei zu verpflichten, der B. AG als Entschädigung für deren Anwaltskosten Fr. 18'220.85 zuzüglich Zins zu 5% ab dem Datum des Urteils des Bundesstrafgerichts zu bezahlen.

E. 8.2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2015 anerkannte der Beschuldigte, der B. AG den Betrag von Fr. 50'000.– plus Zins zu 5% ab dem 28. November 2013 zu schulden (cl. 5 pag. 5 930 006 Z. 15 ff.). Das Gericht nimmt davon Vor- merk.

E. 8.2.3 Die B. AG macht einen Nachklagevorbehalt geltend mit der Begründung, sie ver- zichte mangels offensichtlich fehlender Bonität des Beschuldigten "in diesem

- 25 - Verfahren auf die Bezifferung weiterer Ansprüche" (Personalaufwand im Zusam- menhang mit der Abwicklung des Versicherungsfalls, in der Firma selbst entstan- dener Personalaufwand, wesentlich höhere Versicherungsprämien für die Versi- cherungsdeckung von Schäden dieser Art, Reputationsverlust; vgl. cl. 5 pag. 5 561 004). Mit der Geltendmachung eines Nachklagevorbehalts, so wie sie ihn formuliert, manifestiert die B. AG, dass sie einen Teil ihrer Forderung, die sie gegen den Beschuldigten zu haben behauptet, zur Zeit nicht beziffern will oder nicht bezif- fern kann. Damit kommt sie dem Gebot des Art. 123 StPO, eine Zivilklage im Adhäsionsverfahren spätestens im Parteivortrag an der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen, nicht nach. Demnach und weil eine Nachklage nicht mehr adhäsionsweise geltend gemacht werden kann, ist ihre Zivilklage insoweit gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen (DOLGE, a.a.O., Art. 123 StPO N. 2).

E. 8.2.4 In ihrem zweiten Antrag macht die B. AG geltend, der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, ihr eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten zuzüglich Zins ab dem Datum des Urteils des Bundesstrafgerichts zu bezahlen. Dabei handelt es sich nicht um einen Zivilanspruch, sondern um ein Entschädigungsbegehren, auf das hinten in E. 11 einzutreten ist.

E. 8.3.1 Die C. AG ist im Rahmen der Versicherungsleistungen in die Ansprüche der Ver- sicherungsnehmerin eingetreten. Sie ersucht daher, ihre "Konstituierungserklä- rung für die Zivilklage als Subrogationsgläubigerin gemäss Art. 122 Abs. 3 StPO zur Kenntnis zu nehmen" (cl. 3 pag. 15-02-0002).

E. 8.3.2 Die C. AG beantragt in zivilrechtlicher Hinsicht, der Beschuldigte sei zu verpflich- ten, der C. AG Fr. 34'000.– zuzüglich Zins seit dem 9. September 2014 zu bezahlen.

E. 8.3.3 Der Beschuldigte anerkannte an der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2015, der C. AG den Betrag von Fr. 10'000.– plus Zins zu 5% ab dem 19. September 2014 zu schulden (cl. 5 pag. 5 930 006 Z. 30). Das Gericht nimmt davon Vormerk.

E. 8.3.4 Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen, da sich aus dem Strafverfahren nicht ergibt, ob und wieviel weiterer Schaden der Be- schuldigte der Versicherung verursacht hat.

- 26 -

Einziehung

E. 9 A. seien die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 12'332.40 (Fr. 8'000.– Gebühren aus dem Vorverfahren, Fr. 4'332.40 Auslagen der Bundesanwaltschaft) zu- sätzlich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren aufzuer- legen (Art. 422 ff. StPO). Anträge der Verteidigung: I.

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 8. März 2012 und 15. Juni 2012 in Y. gemäss Anklage- schrift Ziffer 1.1.

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären, der Geldfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von März 2013 bis September 2013 in X. gemäss Anklageschrift Ziffer 1.2. durch Zuschnitt, Aufdrucken der Seriennummer und Anbringen der Microperforation an 60 Banknoten à Fr. 1'000.– (leichter Fall).

3. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären, des Inverkehrbringens falschen Geldes, mehrfach begangen in der Zeit von März 2013 bis September 2013 im Raum Y. und der übrigen Schweiz gemäss Anklageschrift Ziffer 1.3 durch Hingabe von 60 Banknoten à Fr. 1'000.– zur Zahlung.

4. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären, des Betruges, mehrfach begangen gemäss Anklageschrift Ziffer 1.4 durch Hingabe von 60 Banknoten à Fr. 1'000.– zur Zahlung.

- 4 - II.

1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter An- rechnung der Untersuchungshaft von 79 Tagen.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

III.

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der B. AG im Betrag von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 28. November 2013 anerkannt hat.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der C. AG im Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 19. September 2014 anerkannt hat. Soweit weitergehend sei die Forderung der C. AG abzuweisen.

IV.

1. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten seien auszuscheiden und dem Bund aufzuerlegen.

2. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die auf den Freispruch entfallenden Anwaltskosten von Fr. 2000.– durch den Bund auszurichten.

3. Die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Die durch den Beschuldigten der Privatklägerin B. AG zu bezahlende Parteientschädi- gung sei gerichtlich zu bestimmen.

V.

1. Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben, ohne die gefälschten Banknoten.

2. Auf die Erkennung einer Ersatzforderung sei zu verzichten.

VI.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzu- setzen.

- 5 - Anträge der Privatklägerin B. AG:

1. Antrag zu den Sanktionen

Es sei die beschuldigte Person, A., im Sinne der Anklage vom 19. Februar 2015 des Diebstahls (Art. 139 Ziffer 1 StGB), der Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), des in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 und 2 StGB) sowie des Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB) für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen. Die Festsetzung der strafrechtlichen Sanktion wird dem pflichtgemässen Ermessen des er- kennenden Gerichts überlassen.

2. Zivilklage und Entschädigungsforderung

Es sei die beschuldigte Person, A., zu verpflichten, der Privatklägerin B. AG Fr. 50'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 28. November 2013 zu bezahlen (Teilklage mit ausdrücklichem Nachklagevorbehalt).

Weiter sei die beschuldigte Person, A., zu verpflichten, der Privatklägerin B. AG als Entschädigung für deren Anwaltskosten Fr. 18'220.85 zuzüglich Zins zu 5% ab dem Datum des Urteils des Bundesstrafgerichts zu bezahlen.

Anträge der Subrogationsklägerin C. AG:

1. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der C. AG den Betrag von Fr. 34'000.– zuzüg- lich Zins seit dem 19. September 2014 zu bezahlen.

2. Die C. AG sei vom persönlichen Erscheinen anlässlich der Hauptverhandlung zu dis- pensieren.

Prozessgeschichte: A. Am 11. Oktober 2012 informierte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) die Bundesanwaltschaft, dass am 4. Oktober 2012 in Z. versucht worden sei, Fr. 37'000.– in Umlauf zu setzen, wobei es sich um noch nicht herausgegebene Noten der Schweizerischen Nationalbank (nachfolgend SNB) gehandelt habe, welche offenbar aus der laufenden Produktion stammten. In diesem Zusammen- hang eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren (cl. 1 pag. 01-00- 0001).

- 6 - B. Im Zuge der Ermittlungen, die vorerst gegen zwei konkrete Personen und Unbe- kannt geführt wurden, ergab sich eine Spur, die am 31. Oktober 2013 zur Aus- dehnung des Verfahrens auf A. wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes, Be- trugs und Diebstahls und am 3. Dezember 2013 zu dessen Verhaftung führte (cl. 1 pag. 01-00-0002). Am 20. Februar 2014 wurde A. aus der Untersuchungs- haft entlassen (cl. 1 pag. 06-01-0079 ff.). Am 10. September 2014 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten auf Geldfäl- schung (Art. 240 StGB) aus (cl. 1 pag. 01-00-0006). C. Am 19. Februar 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 und 2 StGB) und Betrugs (Art. 146 StGB). Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, während seiner Anstellung bei der B. AG zwischen dem

8. März 2012 bis 15. Juli 2012 drei fast fertig gedruckte Notenbogen mit je 28 Noten der Denomination Fr. 1'000.– gestohlen, bei sich zu Hause frei erfun- dene Seriennummern auf diese Noten aufgedruckt und bei einigen davon zusätz- lich die noch nicht offiziell angebrachte Microperforation (Lochzahl) imitiert zu ha- ben. Mit den in der beschriebenen Art gefälschten Tausendernoten habe der Be- schuldigte Kosten seines täglichen Lebens beglichen. Er gebe zu, zwischen dem

26. Januar 2013 und September 2013 60 bis 65 Noten à Fr. 1'000.– in der er- wähnten Art gefälscht, zur Bezahlung benutzt und damit die Empfänger betrogen zu haben. D. Das Gericht holte von Amtes wegen aktuelle Straf- und Betreibungsregisteraus- züge sowie die Steuerakten für die Jahre 2011-2013 den Beschuldigten betref- fend beim Wohnkanton ein, was den Parteien mit Verfügung über Beweismass- nahmen vom 31. März 2015 mitgeteilt wurde (cl. 5 pag. 5 280 001). E. Die Hauptverhandlung fand am 5. und 6. Mai 2015 in Anwesenheit der Ankläge- rin, des Beschuldigten und seines Verteidigers sowie der Übersetzerin für die Sprache Arabisch (libanesischer Dialekt) vor der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts am Sitz des Gerichts statt. Die Zivilklägerinnen B. AG und C. AG waren von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert und übermittelten ihre begründeten Schlussanträge mit Schreiben vom 23. März 2015 (cl. 5 pag. 5 561 017 ff.) bzw. vom 16. April 2015 (cl. 5 pag. 5 562 001 ff.). F. Das Gericht eröffnete sein Urteil am 6. Mai 2015 mündlich. Die Bundesanwalt- schaft verlangte unmittelbar anschliessend die schriftliche Begründung (Art. 82 StPO).

- 7 - Die Strafkammer erwägt:

Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlun- gen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit un- terstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständig- keit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels des StGB betreffend Papiergeld und Banknoten (Art. 23 StPO Abs. 1 lit. e StPO). Soweit in die kantonale Kom- petenz fallende Tatbestände (Betrug, Diebstahl) zur Anklage gelangen, ist die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft rechtsgültig in die Bundeskompetenz überführt worden (cl. 5 pag. 5 510 001 f.). Die sachliche Zu- ständigkeit des Bundesstrafgerichts ist vorliegend gegeben.

Der Vorwurf des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB

E. 9.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 9.2 Gemäss Art. 249 Abs. 1 StGB werden falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. Die 43 beschlagnahmten gefälschten Tausendernoten sind demnach in Anwen- dung von Art. 249 Abs. 1 StGB einzuziehen und durch die Vollzugsbehörde ent- weder unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.

E. 9.3.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren, oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).

E. 9.3.2 Folgende Gegenstände wurden beim Beschuldigten beschlagnahmt:  PC LG, ohne Seriennummer;  Scanner/Drucker Brother Typ DCP-130C;  1 Schneidemaschine OLYMPIA TR4608, A3 PAPER TRIMMER;  1 Massstab mit Wasserwaage LUX Lux-Tools 573994, Länge 75cm;  USB-Sticks: 1 SONY schwarz, 16GB, 1 PNY gelb-schwarz, 1 unbeschriftet gelb-schwarz 2GB, 2x MAGINON geldfarben 64GB;  Schredder OLYMPIA, Model ECS71CCD, schwarz-silber.

E. 9.3.3 Gestützt auf Art. 69 StGB sind einzuziehen, weil sich aus den Akten die Verwen- dung zu Fälschungszwecken ergibt:  PC LG, ohne Seriennummer;  Scanner/Drucker Brother Typ DCP-130C;

- 27 -  USB-Sticks: 1 SONY schwarz, 16GB, 1 PNY gelb-schwarz, 1 unbeschriftet gelb-schwarz 2GB, 2x MAGINON geldfarben 64GB.

E. 9.3.4 Freizugeben sind:  1 Schneidemaschine OLYMPIA TR4608, A3 PAPER TRIMMER;  1 Massstab mit Wasserwaage LUX Lux-Tools 573994, Länge 75cm;  Schredder OLYMPIA, Model ECS71CCD, schwarz-silber.

E. 9.4 Ersatzforderung

E. 9.4.1 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).

E. 9.4.2 Die vom Beschuldigten bearbeiteten Papierbogen zum Herstellen von 60 Tausendernoten stellen den Vermögenswert dar, welcher durch eine strafbare Handlung erlangt wurde. Aufgrund des in E. 9.1 Gesagten können die Bogen nach ihrer Weiterverarbeitung zu Falschgeld der berechtigten B. AG nicht mehr zurückgegeben werden. Der Beschuldigte hat sich durch das In Umlaufsetzen von 60 falschen Tausen- dernoten um Fr. 60'000.– unrechtmässig bereichert. Mit der Anerkennung der Zivilforderungen (E. 8) wird diese Bereicherung kompensiert, sodass kein Anlass für das Begründen einer Ersatzforderung besteht.

Verfahrenskosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich – soweit hier interessierend – die Kosten für Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 des

- 28 - Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Si- tuation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren für das Vorver- fahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren sind innerhalb des Gebühren- rahmens von Art. 6 bzw. Art. 7 BStKR festzusetzen. 10.2

10.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Verfahren gegen den Beschuldigten eine Gebühr von Fr. 8'000.– geltend (Anklageschrift Ziff. 5; cl. 5 pag. 5 100 008). 10.2.2 Für die polizeilichen Ermittlungen werden im Falle der Eröffnung einer Untersu- chung eine Gebühr von Fr. 200.– bis 50'000.– (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR) und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1’000.– bis 100'000.– erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die geltend gemachte Gebühr von Fr. 8'000.– für das Vorverfahren ist angemessen. 10.3 Für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Kammer in Dreierbesetzung be- steht ein Gebührenrahmen von Fr. 1'000.– bis 100'000.– (Art. 7 lit. b BStKR). Für das Hauptverfahren vor der Strafkammer ist die Gebühr auf Fr. 5'000.– (inkl. Kleinspesenpauschale) festzusetzen. Bei Verzicht auf eine schriftliche Begrün- dung reduziert sich der Betrag auf Fr. 3'000.–. 10.4 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Auslagen von Fr. 4'332.40 geltend (cl. 3 pag. 24-00-0056). 10.5 Nach dem Gesagten betragen die Verfahrenskosten (ohne die Kosten der amtli- chen Verteidigung) total Fr. 17'332.40. 10.6 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls (E. 2) und des Be- trugs (E. 5) hat eine Reduktion der Kostenauflage auf den Beschuldigten zu er- folgen. Dem Beschuldigten werden von den Verfahrenskosten Fr. 13'000.– auf- erlegt.

- 29 -

Entschädigung Privatklägerschaft 11.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). Für die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). 11.2

11.2.1 Die B. AG beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr als Entschädigung für ihre Anwaltskosten Fr. 18'220.85 zuzüglich Zins zu 5% ab dem Datum des Urteils des Bundesstrafgerichts zu bezahlen. Sie legt eine Honorardetaillierung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Helfenstein ins Recht (cl. 5 pag. 5 561 009 ff.). 11.2.2 Der Vertreter der B. AG rechnet mit einem Stundenansatz von Fr. 330.–. Die Reisezeiten sind nicht separat ausgewiesen. Die von der Strafkammer üblicher- weise vergüteten Ansätze liegen bei Fällen ohne ausserordentlichen Schwierig- keitsgrad bei Fr. 230.– für anwaltliche Leistungen und Fr. 200.– für Reisezeit (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.15 vom

E. 12 Mai und

24. September 2010 E. 9.2.3). Siehe auch hinten E. 12. 11.2.3 Für Auslagen listet die Honorardetaillierung von Rechtsanwalt Helfenstein Fr. 605.30 auf. Wie sich der Betrag im Einzelnen zusammensetzt, d.h. insbeson- dere, mit welchen Ansätzen gerechnet wurde, ist nicht klar ersichtlich. Es scheint sich um Telefon-, Porto-, Kopier- und Reisespesen zu handeln. 11.2.4 In Berücksichtigung der Korrekturfaktoren beim Stundenansatz, des Umstands, dass der ausgewiesene totale Zeitaufwand von 53,35 Stunden für die Geltend- machung einer im Wesentlichen pauschalen Selbstbehaltsforderung sehr hoch und nicht in vollem Umfang notwendig scheint (und zudem z.B. Sekretariatsauf- wand [Umspeichern Untersuchungsakten; Ausdruck Schlusseinvernahme] sowie ein Fristerstreckungsgesuch zum Anwaltstarif verrechnet wurden) und dass der Spesenaufwand nicht überprüfbar ist, muss die geforderte Entschädigung an die B. AG reduziert werden. Zur Ermittlung dessen, was als notwendiger Aufwand vorliegend angemessen erscheint, wurde auch die Verordnung über die Anwalts- gebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (SR/ZH 215.3; AnwGebV) herangezogen, die bei einem Streitwert von Fr. 50'000.– eine Grundgebühr von

- 30 - Fr. 7'000.– vorsieht (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Ist die Verantwortung oder der Zeit- aufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). In concreto wird die volle Entschädigung an die B. AG auf Fr. 7'000.– normiert. 11.2.5 Die B. AG macht die Verzinsung der anwaltlichen Leistungen geltend. Die zeitli- che Verzögerung zwischen anwaltlicher Leistung und deren Fakturierung bzw. Bezahlung beträgt branchenüblich oft Monate, ohne dass für die Zwischenzeit ein Zins berechnet wird. Die Daten der Zahlungen sind nicht belegt, ebenso we- nig Verzugszinsen oder Darlehenszinsen an Geldgeber, welche die B. AG zu zahlen gehabt hätte. Es ist also insoweit kein Schaden nachgewiesen. Das Zins- begehren ist abzuweisen. 11.2.6 Von einem vollständigen Obsiegen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit a StPO kann nicht gesprochen werden, wenn es zwar zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt, ihre Zivilforderung jedoch nicht vollständig gutgeheissen wird. Dies ist sowohl dann der Fall, wenn die Forderung teilweise abgewiesen wird, als auch dann, wenn sie teilweise auf den Zivilweg verwiesen wird (WEHREN- BERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 433 StPO N. 11). Im vorliegenden Fall rechtfertigt dieser Umstand, die Entschädigungspflicht des Beschuldigten an die B. AG in moderatem Umfang zu reduzieren. Demnach hat er der B. AG an deren Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zu leisten. 11.3 Die C. AG stellt keinen Antrag auf Entschädigung, weshalb eine solche entfällt (Art. 433 Abs. 2 StPO).

Entschädigung amtliche Verteidigung

E. 12.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), somit ge- mäss dem BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder in- nerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eingereicht, so setzt das

- 31 - Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Angemessen zu vergüten ist allein der für das konkrete Strafverfahren notwen- dige Zeitaufwand, nicht hingegen beispielsweise der Aufwand für eine bloss so- ziale Betreuung. Zu entschädigen sind nur jene Bemühungen des Anwalts, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und verhältnismässig sind. Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätz- lich zu spezifizieren (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 135 StPO N. 3 und 6).

E. 12.2 Der Stundenansatz gemäss ständiger bisheriger Praxis der Strafkammer beträgt CHF 230.– für anwaltliche Arbeitszeit und CHF 200.– für Reisezeit. Diese An- sätze sind auch hier anwendbar, da das Verfahren keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten aufweist.

E. 12.3 Fürsprecher Jürg Wernli macht als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ein Honorar von Fr. 20'658.40 geltend. (cl. 5 pag. 5 925 070 f.).

E. 12.4 Fürsprecher Jürg Wernli – von der Bundesanwaltschaft am 14. Dezember 2013 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ernannt (cl. 3 pag. 16-01-0001 f.)

– macht einen Zeitaufwand von insgesamt 70 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 230.– geltend (cl. 5 pag. 5 925 070). Dieser Zeitaufwand erscheint ange- messen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 920.40 sind eben- falls angemessen (cl. 5 pag. 5 925 070). Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 22'311.10 (inkl. MWST).

E. 12.5 Der Verurteilte hat an die Eidgenossenschaft deren Entschädigung an den amt- lichen Verteidiger zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 134 Abs. 4 lit. a StPO). Da er vorliegend teilweise freigespro- chen wurde, wird ihm eine reduzierte Rückzahlungspflicht von Fr. 15'000.– auf- erlegt.

Beschlagnahme von Geldern des Beschuldigten 13.1 Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO erlaubt, vom Vermögen der beschuldigten Person so viel zu beschlagnahmen, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist.

- 32 - 13.2 Beim Beschuldigten wurden – nebst dem unter E. 9 Erwähnten – folgende Geld- beträge gültig beschlagnahmt (cl. 1 pag. 08-02-0001 ff.; cl. 5 pag. 5 100 008):  CHF 12'150.--;  USD 720.--;  EUR 650.--;  TÜRK LIRASI 45.--;  LIVRES Liban 128'000.--. Diese Beträge bleiben zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen beschlagnahmt. Selbst wenn die bisherige Beschlagnahme nicht den gesetzli- chen Anforderungen genügt hätte, wird sie mit dem vorliegenden Entscheid ge- richtlich sanktioniert (Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO).

- 33 - Die Strafkammer erkennt: I.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf:

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr (inkl. Kleinspesen) beträgt Fr. 5'000.– (ohne schriftliche Be- gründung: Fr. 3'000.–). Die übrigen Verfahrenskosten (ohne die Kosten der amt- liche Verteidigung) betragen Fr. 12'332.40.
  2. Von den Verfahrenskosten werden A. Fr. 13'000.– (ohne schriftliche Begrün- dung: Fr. 11'000.–) auferlegt. VI. A. hat an die B. AG eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zu leisten; der Antrag auf Verzin- sung wird abgewiesen. VII. Fürsprecher Jürg Wernli wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 22'311.10 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft dafür im Umfang von Fr. 15'000.– Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 134 Abs. 4 lit. a StPO). VIII. Zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen bleiben die folgenden Vermö- genswerte beschlagnahmt (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO):  CHF 12'150.–;  USD 720.–;  EUR 650.–;  TÜRK LIRASI 45.–;  LIVRES Liban 128'000.–. - 35 - IX.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 6. Mai 2015 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz Emanuel Hochstrasser und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Martin Stupf

und

als Privatklägerschaft:

1. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hel- fenstein,

2. C. AG, vertreten durch Gregor Hüssy c/o C. AG, Regressdienst,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Jürg Wernli,

Gegenstand

Diebstahl, Geldfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes und Betrug

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2015.11

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB, eventualiter im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB,  des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB,  und des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB

schuldig zu sprechen.

2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen, wovon 8 Monate unbe- dingt und 20 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 43, 44 und 47 StGB).

Die Untersuchungshaft im Umfang von 79 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

3. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

4. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu stellen [recte: festzustellen] (Art. 71 StGB).

5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69, 249 StGB):  sämtliches Falschgeld;  sämtliche Materialien, welche für die Herstellung von Falschgeld benötigt wur- den, konkret:

- ein PC LG;

- ein Scanner/Drucker Brother Typ DCP-130C;

- 5 USB-Sticks;

- ein Schredder OLYMPIA;

- eine Schneidemaschine OLYMPIA, inkl. Wasserwaage.

6. In Bezug auf die übrigen Vermögenswerte, darunter Banknoten schweizerischer und ausländischer Währung, sei die Beschlagnahme zwecks Schadensdeckung aufrecht

- 3 - zu erhalten. Werden die genannten Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, fällt die Beschlagnahme dahin.

7. Es sei Akt davon zu nehmen, dass A. zu Gunsten der B. AG eine Zivilforderung von Fr. 50'000.– inkl. Zins zu 5% seit dem 28. November 2013 sowie eine Zivilforderung der C. AG von Fr. 10'000. – inkl. Zins anerkannt hat (Art. 122 ff. StPO).

8. Rechtsanwalt Jürg Wernli, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

A. habe die Entschädigung für die amtliche Verteidigung an die Eidgenossenschaft zu- rückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage sei (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135

Abs. 4 StPO).

9. A. seien die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 12'332.40 (Fr. 8'000.– Gebühren aus dem Vorverfahren, Fr. 4'332.40 Auslagen der Bundesanwaltschaft) zu- sätzlich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren aufzuer- legen (Art. 422 ff. StPO). Anträge der Verteidigung: I.

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 8. März 2012 und 15. Juni 2012 in Y. gemäss Anklage- schrift Ziffer 1.1.

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären, der Geldfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von März 2013 bis September 2013 in X. gemäss Anklageschrift Ziffer 1.2. durch Zuschnitt, Aufdrucken der Seriennummer und Anbringen der Microperforation an 60 Banknoten à Fr. 1'000.– (leichter Fall).

3. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären, des Inverkehrbringens falschen Geldes, mehrfach begangen in der Zeit von März 2013 bis September 2013 im Raum Y. und der übrigen Schweiz gemäss Anklageschrift Ziffer 1.3 durch Hingabe von 60 Banknoten à Fr. 1'000.– zur Zahlung.

4. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären, des Betruges, mehrfach begangen gemäss Anklageschrift Ziffer 1.4 durch Hingabe von 60 Banknoten à Fr. 1'000.– zur Zahlung.

- 4 - II.

1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter An- rechnung der Untersuchungshaft von 79 Tagen.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

III.

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der B. AG im Betrag von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 28. November 2013 anerkannt hat.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der C. AG im Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 19. September 2014 anerkannt hat. Soweit weitergehend sei die Forderung der C. AG abzuweisen.

IV.

1. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten seien auszuscheiden und dem Bund aufzuerlegen.

2. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die auf den Freispruch entfallenden Anwaltskosten von Fr. 2000.– durch den Bund auszurichten.

3. Die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Die durch den Beschuldigten der Privatklägerin B. AG zu bezahlende Parteientschädi- gung sei gerichtlich zu bestimmen.

V.

1. Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben, ohne die gefälschten Banknoten.

2. Auf die Erkennung einer Ersatzforderung sei zu verzichten.

VI.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzu- setzen.

- 5 - Anträge der Privatklägerin B. AG:

1. Antrag zu den Sanktionen

Es sei die beschuldigte Person, A., im Sinne der Anklage vom 19. Februar 2015 des Diebstahls (Art. 139 Ziffer 1 StGB), der Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), des in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 und 2 StGB) sowie des Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB) für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen. Die Festsetzung der strafrechtlichen Sanktion wird dem pflichtgemässen Ermessen des er- kennenden Gerichts überlassen.

2. Zivilklage und Entschädigungsforderung

Es sei die beschuldigte Person, A., zu verpflichten, der Privatklägerin B. AG Fr. 50'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 28. November 2013 zu bezahlen (Teilklage mit ausdrücklichem Nachklagevorbehalt).

Weiter sei die beschuldigte Person, A., zu verpflichten, der Privatklägerin B. AG als Entschädigung für deren Anwaltskosten Fr. 18'220.85 zuzüglich Zins zu 5% ab dem Datum des Urteils des Bundesstrafgerichts zu bezahlen.

Anträge der Subrogationsklägerin C. AG:

1. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der C. AG den Betrag von Fr. 34'000.– zuzüg- lich Zins seit dem 19. September 2014 zu bezahlen.

2. Die C. AG sei vom persönlichen Erscheinen anlässlich der Hauptverhandlung zu dis- pensieren.

Prozessgeschichte: A. Am 11. Oktober 2012 informierte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) die Bundesanwaltschaft, dass am 4. Oktober 2012 in Z. versucht worden sei, Fr. 37'000.– in Umlauf zu setzen, wobei es sich um noch nicht herausgegebene Noten der Schweizerischen Nationalbank (nachfolgend SNB) gehandelt habe, welche offenbar aus der laufenden Produktion stammten. In diesem Zusammen- hang eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren (cl. 1 pag. 01-00- 0001).

- 6 - B. Im Zuge der Ermittlungen, die vorerst gegen zwei konkrete Personen und Unbe- kannt geführt wurden, ergab sich eine Spur, die am 31. Oktober 2013 zur Aus- dehnung des Verfahrens auf A. wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes, Be- trugs und Diebstahls und am 3. Dezember 2013 zu dessen Verhaftung führte (cl. 1 pag. 01-00-0002). Am 20. Februar 2014 wurde A. aus der Untersuchungs- haft entlassen (cl. 1 pag. 06-01-0079 ff.). Am 10. September 2014 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten auf Geldfäl- schung (Art. 240 StGB) aus (cl. 1 pag. 01-00-0006). C. Am 19. Februar 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 und 2 StGB) und Betrugs (Art. 146 StGB). Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, während seiner Anstellung bei der B. AG zwischen dem

8. März 2012 bis 15. Juli 2012 drei fast fertig gedruckte Notenbogen mit je 28 Noten der Denomination Fr. 1'000.– gestohlen, bei sich zu Hause frei erfun- dene Seriennummern auf diese Noten aufgedruckt und bei einigen davon zusätz- lich die noch nicht offiziell angebrachte Microperforation (Lochzahl) imitiert zu ha- ben. Mit den in der beschriebenen Art gefälschten Tausendernoten habe der Be- schuldigte Kosten seines täglichen Lebens beglichen. Er gebe zu, zwischen dem

26. Januar 2013 und September 2013 60 bis 65 Noten à Fr. 1'000.– in der er- wähnten Art gefälscht, zur Bezahlung benutzt und damit die Empfänger betrogen zu haben. D. Das Gericht holte von Amtes wegen aktuelle Straf- und Betreibungsregisteraus- züge sowie die Steuerakten für die Jahre 2011-2013 den Beschuldigten betref- fend beim Wohnkanton ein, was den Parteien mit Verfügung über Beweismass- nahmen vom 31. März 2015 mitgeteilt wurde (cl. 5 pag. 5 280 001). E. Die Hauptverhandlung fand am 5. und 6. Mai 2015 in Anwesenheit der Ankläge- rin, des Beschuldigten und seines Verteidigers sowie der Übersetzerin für die Sprache Arabisch (libanesischer Dialekt) vor der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts am Sitz des Gerichts statt. Die Zivilklägerinnen B. AG und C. AG waren von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert und übermittelten ihre begründeten Schlussanträge mit Schreiben vom 23. März 2015 (cl. 5 pag. 5 561 017 ff.) bzw. vom 16. April 2015 (cl. 5 pag. 5 562 001 ff.). F. Das Gericht eröffnete sein Urteil am 6. Mai 2015 mündlich. Die Bundesanwalt- schaft verlangte unmittelbar anschliessend die schriftliche Begründung (Art. 82 StPO).

- 7 - Die Strafkammer erwägt:

Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlun- gen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit un- terstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständig- keit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels des StGB betreffend Papiergeld und Banknoten (Art. 23 StPO Abs. 1 lit. e StPO). Soweit in die kantonale Kom- petenz fallende Tatbestände (Betrug, Diebstahl) zur Anklage gelangen, ist die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft rechtsgültig in die Bundeskompetenz überführt worden (cl. 5 pag. 5 510 001 f.). Die sachliche Zu- ständigkeit des Bundesstrafgerichts ist vorliegend gegeben.

Der Vorwurf des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB 2.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Diebstahl; Art. 139 Ziff. 1 StGB). 2.2 Die Tathandlung besteht in der Wegnahme der Sache, d.h. im Bruch fremden und in der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache (STRATHEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

3. Auflage, Bern 2013, Art. 139 StGB N. 3 m.w.H.). Vollendet ist die Tat mit der Begründung des neuen Gewahrsams (STRATHENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 8). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Weiter muss der Täter Aneignungsabsicht sowie Bereicherungsabsicht haben (STRATHENWERTH/WOH- LERS, a.a.O., N. 7). 2.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen dem

8. März und 15. Juli 2012 in Y. als temporärer Druckereimitarbeiter der B. AG vorsätzlich sowie mit Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht an seinem Arbeitsplatz insgesamt drei fast fertig gedruckte Notenbogen mit je 28 Noten à Fr. 1'000.–, die von der B. AG im Auftrag der SNB gedruckt werden und die damit eine für ihn fremde bewegliche Sache darstellen, unbefugt behändigt, diese Noten aus der Firma geschmuggelt, an seinen damaligen Wohnort in X. verbracht, dort eine Zeitlang versteckt und sie sich so

- 8 - unrechtmässig angeeignet. Indem er dadurch bewirkt habe, dass die B. AG die drei Bogen der SNB als Auftraggeberin nicht zurückgeben konnte, sei die B. AG im Umfang des sogenannten "Face Value", d.h. des Wertes des standardmässig aufgedruckten Notenwertes auf den drei Bogen (= Fr. 84'000.–), vertragsgemäss ersatzpflichtig geworden. 2.4

2.4.1 Der Beschuldigte war in der Zeitspanne von 8. März bis 13. Juli 2012 bei der B. AG in einem Temporärverhältnis als Lagerist/Staplerfahrer angestellt und hatte gemäss eigener Aussage in dieser Funktion im Betrieb hauptsächlich Geld umzulagern, d.h. mit einem Querstapler palettenweise von einem Raum in den anderen zu transportieren. Bei der Umlagerung musste er für den Empfang und auch für die Abgabe quittieren. Die Paletten waren plombiert (cl. 2 pag. 13-00-0004; …-0006, cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 42), jedoch musste der Beschuldigte gemäss eigener Aussage auch nach dem Druck die Notenbogen anfassen (cl. 2 pag. 13-01-0032). Umlagerungen finden gemäss Zeugenaussage des Operationsverantwortlichen D. vom 20. November 2014 in verschiedenen Stadien des Druckprozesses statt. Der Zeuge räumte ein, dass es im Betrieb auch noch im Zeitpunkt seiner Befragung Orte gab, an denen ein Mitarbeiter unbeobachtet von einer Überwachungskamera Notenbogen an sich nehmen konnte. Die B. AG sei daran, diese Überwachung zu verstärken (cl. 2 pag. 12-03-0007). Der Leiter der Zentrale Services B. AG, E., sagte in Bezug auf die von der B. AG aufgestellten Sicherheitsmassnahmen aus, dass der Aufbewahrungsraum für die Ausschussware nicht videoüberwacht sei. Dort sei es möglich, dass Material, in welcher Form auch immer, seien das Bogen oder ausgeschnittene Noten, abhanden kommen könne (Verfahrensakten Money_12_9 Rubrik 12.1 pag. 12-01-0009 Z. 16 ff.). Laut Auskunft in der Schadensmeldung der B. AG an die C. AG hatten im fraglichen Zeitraum ca. 150

– 180 Personen Zugang zu den Notenbogen gehabt und seien in diesem Sinne "tatortverdächtig" (Verfahrensakten Money_12_9 Rubrik 15.1 pag. 15-01-0008 lit. g). 2.4.2 Der Beschuldigte hat zu nicht näher definiertem Zeitpunkt während der Zeit seiner Anstellung bei der B. AG zugegebenermassen zwei oder mehr als zwei Bogen mit fast fertig gedruckten Tausendernoten zu sich nach Hause genommen und dort bis zu weiterer Verwendung (nachfolgend E. 3 und 4) aufbewahrt, wobei gemäss seiner Aussage nicht alle Bogen komplett waren (cl. 2 pag. 13-01-0026, cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 19). Mit drei ganzen Bogen lassen sich 84 Tausendernoten herstellen (cl. 2 pag. 12-02-0005 f.). Der Beschuldigte selber spricht von 60 bis 65 Noten, die sich aus den konkreten Bogen herstellen liessen (siehe auch nachfolgend). Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte,

- 9 - dass er ungefähr 60 Noten, vielleicht weniger bedruckt habe (cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 28). In Ermangelung klarer Beweise für mehr, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er Papierbogen zur Herstellung von 60 Tausendernoten zu sich nach Hause genommen hat. 2.4.3 Der Beschuldigte bestreitet konstant, die Bogen gestohlen zu haben. Er behauptet, er habe eines Tages nach der Arbeit einen Mitarbeiter, der als "Chef oder Abteilungsleiter" dafür zuständig sei, Geld zu zählen, und den er aufgrund einer Fotokonfrontation bei der BKP eindeutig als F. identifizierte, in der Toilette der B. AG dabei ertappt, wie jener gefaltete Geldbogen – er könne nicht sagen, wie viele – in seiner kurzen Velohose (gepolsterte Rennfahrerhose) versteckt habe. Er habe den erschrockenen F. gefragt, was er da mache. Das sei nicht gut. F. habe gesagt, er habe Probleme, er sei in Scheidung und habe Kinder. Er (der Beschuldigte) solle nichts weitersagen, sonst werde er erzählen, er hätte die Bogen mit ihm (dem Beschuldigten) zusammen gestohlen. F. habe ihm dann gesagt, er gebe ihm einige Bogen. Als er sich gegen die Entgegennahme gesträubt habe, habe ihm F. gesagt, er werde ihm die Bogen draussen beim Restaurant mit dem kleinen Garten in ungefähr 300 – 500 Meter Entfernung von der B. AG geben. Dort sei er (der Beschuldigte) in der Folge hingegangen und habe auf F. gewartet. Als jener gekommen sei, habe er (der Beschuldigte) ihm gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen, er wolle das Geld nicht. F. habe daraufhin gesagt, er solle es nehmen (cl. 2 pag. 13-01-0024 f.; …-0034; …-0037; …-0049; …-0066). In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, F. habe ihn bedroht und dazu gezwungen, die Bogen zu nehmen (cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 8 f.). 2.4.4 Niemand habe sie gesehen. Da habe der Satan mit seinen Gedanken gespielt. Er habe gedacht, es sei ja Geld und da habe er es genommen (cl. 2 pag. 13-01-0025). Anlässlich seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Aussagen dahingehend, dass F. ihm die Bogen in einem kleinen Garten übergeben habe, wobei er die Notenbogen in der Zeitung "20 Minuten" versteckt habe. Es seien zwei bis drei zerrissene Bogen gewesen, die so gefaltet gewesen seien, dass sie in die Zeitung "20 Minuten" gepasst hätten; ausserdem hätten Teile der Bogen gefehlt (cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 3 ff.). 2.4.5 F. war seit 1. April 2005 in der Logistik der B. AG angestellt. Am 17. Februar 2013 hat er letztmals gearbeitet. Am 18. Februar 2013 hatte er einen Unfall mit dem Fahrrad, an dessen Folgen er verstarb. Es war bei der B. AG allgemein bekannt, dass er mit dem Fahrrad zur Arbeit kam. Er war gemäss polizeilichen Abklärungen bei seinen Familienangehörigen ein leidenschaftlicher Radfahrer, ein sparsamer Einzelgänger ohne Partnerin und ohne Kinder. Bei seinem Tod

- 10 - hinterliess er ein Vermögen von rund Fr. 500'000.– und keine Schulden (cl. 2 pag. 10-01-0020 ff.). Die Abklärungen zum Bankverkehr von F. lieferten keinerlei auffällige Erkenntnisse, insbesondere keine solchen über auffällige (Bar-)Einzahlungen (cl. 1 pag. 07-04-0001 ff; cl. 2 pag. 10-01-0064 ff). Diese Ergebnisse zur Person liefern keinerlei Indizien dafür, dass F. ein Dieb, insbesondere von fast fertigen Geldscheinen, gewesen sein könnte. Die Tausendernote misst gemäss Website der Schweizerischen Nationalbank (http://www.snb.ch/de/iabout/cash/current/design/id/cash_current_design_1000) 181 x 74 mm. Somit beträgt die Grösse eines Papierbogens, aus welchem sich 28 Tausendernoten herstellen lassen, mindestens 3'750,32 cm2, was bei der Annahme, es seien auf dem ungeschnittenen Bogen in der Länge vier und in der Breite sieben Noten hochgestellt aufgedruckt, einen Bogen mit einer Breite von 518 mm und einer Länge von 724 mm ergibt. Das übertrifft die Grösse eines Formats DIN A2 (= 420 x 594 mm) und entspricht annähernd der Grösse eines Formats DIN A1 (= 594 x 841 mm). Aus den Einvernahmen des Beschuldigten in der Strafuntersuchung ist zu folgern, dass F. nebst den drei Papierbogen, die er dem Beschuldigten nachher gegeben haben soll, noch weitere Bogen mit sich auf die Toilette genommen und sie alle zwecks Transports aus den Räumen der B. AG in seiner kurzen gepolsterten Velohose versteckt haben soll, denn er soll ja vor allem für sich selber gestohlen haben. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, F. habe die Notenbogen in der Zeitschrift "20 Minuten" aus dem Gebäude der B. AG geschmuggelt und ihm diese in einem kleinen Garten übergeben (cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 10 f.). Es seien zwei bis drei Bögen gewesen, die zerrissen und unvollständig gewesen seien. Diese seien so gefaltet gewesen, dass sie in die Zeitung "20 Minuten" gepasst hätten (cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 19 ff.). Ob F. ihm alles gegeben oder etwas für sich behalten habe, wisse er nicht. Er habe nur gesehen, dass F. ihm alle in der Zeitung "20 Minuten" befindlichen Bogen gegeben habe (cl. 5 pag. 5 930 004 Z. 33 ff.). 2.4.6 Hätte sich die Sache so abgespielt, wie der Beschuldigte es schilderte, so hätte nicht er, sondern F. den Gewahrsam der B. AG an den Bogen zum Druck der Banknoten gebrochen und der Beschuldigte wäre allenfalls als Hehler in Betracht gekommen. So wie sich der Anklagesachverhalt aus der Anklageschrift ergibt, ist Hehlerei davon nicht gedeckt, womit eine Verurteilung wegen Hehlerei von Vorneherein ausser Betracht fällt. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint trotz erwiesener Überwa- chungslücken als äusserst unwahrscheinlich. Es widerspricht auch jeder

- 11 - nachvollziehbaren Logik, dass der Beschuldigte, nachdem er F. als Dieb ertappt haben will, sich aufgrund der Drohung, F. werde ihn als Mittäter bezeichnen, quasi dazu nötigen liess, einen Teil der Notenbogen in einem Restaurant oder kleinen Garten ausserhalb der Gefahrenzone zu übernehmen. Und wieso hätte F. dem Beschuldigten mehrere solcher Bogen gegen dessen Willen aufzwingen sollen, um ihn ruhig zu halten? Es ergibt auch keinen Sinn, dass der Beschuldigte beim Restaurant oder in einem kleinen Garten in der Nähe der B. AG auf F. gewartet hat, um ihm dann zu sagen, er solle ihn in Ruhe lassen, dann die Bogen aber trotzdem an sich zu nehmen. Suspekt ist auch, dass der Beschuldigte einen Mitarbeiter, der in der Zwischenzeit verstorben ist und sich nicht mehr äussern kann, als Dieb des Notenpapiers bezeichnet. Dennoch lässt sich aus der Unwahrscheinlichkeit der Aussagen des Beschuldig- ten nicht einfach auf das Gegenteil bzw. auf einen durch diesen selber durchge- führten Diebstahl schliessen. Indiz für einen Diebstahl ist der Umstand, dass der Beschuldigte bei der B. AG gearbeitet hat und dort – entgegen seiner Aussage – in gewissem Umfang auch Zugang zu einzelnen Bogen gehabt hat. Der Beschuldigte hatte betriebsintern unter anderem die Aufgabe, Notenbogen zu transportieren. Indiz ist auch, dass er schlussendlich mehrere Bogen besass. Zugang zu den Bogen hatten aber auch andere Personen und es steht fest, dass viel mehr Notenbogen bei der B. AG verschwunden sind, als nur die beim Beschuldigten gefundenen. Es kann sie ebenso gut jemand anderes gestohlen haben. Es gibt sinnvolle Alternativen, so z.B. dass der Beschuldigte jemand anderen deckt. Die Beweislage reicht demnach vorliegend nicht aus, um den Beschuldigten wegen Diebstahls zu verurteilen. 2.5 Dem Gesagten zufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

Der Vorwurf der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB 3.1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 240 Abs. 1 StGB). In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 240 Abs. 2 StGB). 3.2 Gemäss herrschender Lehre ist eine Fälschungshandlung im Allgemeinen die Herstellung von Objekten, die den Anschein erwecken, etwas anderes zu sein,

- 12 - als sie in Wirklichkeit sind. Bei der Geldfälschung erfüllt derjenige den objektiven Tatbestand, der Geldzeichen herstellt, die den äusseren Anschein echten, also gültigen Geldes erwecken (LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 3. Auf- lage, Basel 2013, Art. 240 StGB N. 10). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 240 StGB Vorsatz und die Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu setzen, wobei Eventualvorsatz genügt (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 15 ff.). 3.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sich ca. im Juni 2012 durch F. mündlich und praktisch instruieren lassen, wie die bei der B. AG entwendeten unfertigen Banknoten geschnitten und die Serien- nummern mittels eines Druckers auf die Tausendernoten aufgedruckt werden. F. habe nebst vier bei der B. AG gestohlenen Tausendernoten einen USB-Stick, beinhaltend Phantasienummern zum Aufdrucken auf die Banknoten, mitgebracht und der Beschuldigte habe für die Übertragung der Seriennummern vom USB- Stick auf den PC und den Aufdruck der Seriennummern auf die Banknoten sei- nen PC und seinen Tintenstrahldrucker (vermutlich Brother Typ DCP-130C) zur Verfügung gestellt. Der Beschuldigte habe die Fälschung der Noten in der Ab- sicht gemacht, diese als echt in Umlauf zu bringen. Er habe um die Illegalität der Herstellung und Verwendung von Falschgeld und damit seiner Handlungen ge- wusst und diesen Erfolg gewollt. Weiter erhebt die Bundesanwaltschaft den Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe im Zeitraum ab spätestens März 2013 bis September 2013 mehrere Male bei der B. AG in Y. gestohlene Banknoten der SNB à Fr. 1’000.– aus dem von ihm bestimmten Versteck an seinem damaligen Wohnort in X. genommen und in der Absicht gefälscht, diese als echt in Umlauf zu bringen. Dabei habe er 60 bis 65 der bei der B. AG gestohlenen unfertigen Banknoten der SNB bei sich zu Hause in X. mit einem Cutter zugeschnitten, mittels Laserdrucker HP Color LaserJet CM1312MFP Series PC LG, Seriennummer SCNF8B1D0KL, eine Se- riennummer aufgedruckt und mit einer Nadel teilweise die Microperforation, wo fehlend, imitiert. Er habe um die Illegalität seiner Handlungen gewusst und den Erfolg gewollt. 3.4 Der angebliche Tatbeitrag von F., wie er angeklagt ist (Erteilen von Instruktionen über das Schneiden der Noten und das Aufdrucken der Seriennummern; Mitbrin- gen eines USB-Sticks, beinhaltend Phantasienummern zum Aufdrucken auf die Banknoten), entspricht der nicht überprüfbaren Aussage des Beschuldigten an- lässlich der Einvernahmen vom 24. Januar, 18. Februar und 18. September 2014 sowie in der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2015 (cl. 2 pag. 13-01-0037 ff; …- 0049 ff.; …-0066 ff.; cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 21 f. und 31). Wie es sich tatsächlich

- 13 - damit verhielt, kann offen bleiben, da dies ohne Relevanz für den zu beurteilen- den Sachverhalt ist. Als der Beschuldigte an die Notenbogen gekommen war (vorne E. 2), war der Druckprozess der Tausendernoten so weit fortgeschritten, dass nur die Produk- tionsschritte des Perforationsverfahrens, der Nummerierung, der Lackierung und des Schneidens ausstanden (sichergestellte Fälschungen in cl. 4; cl. 5 pag. 5 291 001 f.). Gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen vom 24. Januar, 18. Februar und 18. September 2014 hat dieser die individuali- sierenden Nummern ab einem USB-Stick bei sich zu Hause in X. mittels Laser- drucker auf die Halbfertigprodukte aufgedruckt und die Bögen mit einer Schneid- maschine geschnitten und teilweise mit einer Nadel perforiert. Anschliessend habe er 60 bis 65 Stück dieser Noten bei Einkäufen und Einzahlungen in Umlauf gebracht (cl. 2 pag. 13-01-0037 ff; pag. …-0053 ff.; …-0062 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 4. Dezember 2013 am damaligen Wohnort in W. wurden Datenträger sichergestellt, beinhaltend Seriennummern, die an diversen Orten auf falschen Tausendernoten der konkreten Machart auf- getaucht sind (cl. 2 pag. 10-01-0025 ff.; pag. …-0049 ff.). Zudem hatten Ermitt- lungen ergeben, dass der Beschuldigte den Laserdrucker Laserjet HP CLJ CM1312 über die Auktionsplattform "ricardo.ch" erworben hatte und dass mit die- sem Drucker in vielen Fällen die Seriennummern auf die gefälschten Noten auf- gedruckt worden waren (cl. 2 pag. 10-01-0003; …-0049 ff.; …-0057 ff.; …0069 ff.; cl. 3 pag. 18-01-0015 ff; …-0019). Insgesamt 47 Tausendernoten auf Papier aus der B. AG, teilweise ergänzt mit Seriennummern ab dem Laserdrucker La- serjet HP CLJ CM1312, teilweise mit identischem Schrifttyp, jedoch ohne voll- ständig detektierte Code-Zahl, und teilweise mit nicht detektiertem Druckercode, jedoch gemeinsam mit identifizierten Noten in Umlauf gebracht, sind bei Dritten (Banken, Post etc.) aufgetaucht. Teilweise weisen diese Noten auch imitierte Microperforationen auf (cl. 2 pag. 10-01-0025 f.; …-0049 ff.; …-0069 ff.; 13-01-0073 ff.). Der Beschuldigte spricht von 60 bis 65 Stück, die er in Umlauf gebracht habe. Anlässlich der Hauptverhandlung sprach er von ungefähr 60, viel- leicht weniger (cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 28). Da aufgrund der guten Fälschungs- qualität ohne Weiteres anzunehmen ist, dass sich weitere Noten noch im Umlauf befinden, ist zugunsten des Beschuldigten von 60 gefälschten Noten auszuge- hen, auch wenn weniger zum Vorschein kamen. In seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er aus den Bogen mit den halbfertigen Banknoten durch Aufdruck von Seriennummern und Anbringen der Microperforation sowie durch Ausschneiden der Noten falsche Tausendernoten hergestellt habe (cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 15 ff.).

- 14 - Beim ersten Produktionsprozess, bei dem nach Aussage des Beschuldigten F. dabei gewesen sein soll (was aufgrund der konkreten Aussagen des Beschuldig- ten zu diesem Umstand in cl. 2 pag. 13-01-0038 sowie aufgrund des oben be- züglich Diebstahl Gesagten fraglich erscheint, jedoch für die Tatbestandserfül- lung nicht massgebend ist), seien vier Noten gedruckt worden (cl. 2 pag. 13-01- 0049; …-0054; …-0068). In der Einvernahme vom 18. Februar 2014 sagt der Beschuldigte: "Ich habe trainiert, wie man die Noten macht und ab März 2013 habe ich begonnen, die Tausendernoten zu schneiden und die Seriennummern auf die Noten zu drucken." (cl. 2 pag. 13-01-0054). "Ich habe den Stick in den PC gesteckt und habe eine Note nach der anderen gemacht. … Bis September 2013 habe ich die letzten Noten gehabt, danach hatte ich keine Noten mehr" (cl. 2 pag. 13-01-0052). Diese Aussagen sowie die Logik des konkreten Herstellungs- prozesses (präzises Arbeiten mit Bogen, die zur Herstellung mehrerer Banknoten dienen) lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte jeweils eine Mehrzahl von Banknoten auf einmal herstellte, jedoch in mehreren Tranchen. Immer, wenn er Geld gebraucht habe, habe er einen, vielleicht zwei Scheine bedruckt, präzi- sierte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung (cl. 5 pag. 5 930 005 Z. 23 ff.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten zugestandene Sachverhalt mit den erwähnten Präzisierungen in objektiver Hinsicht bewiesen ist. 3.5 Nach Art. 99 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht dem Bund allein das Recht zur Ausgabe von Banknoten zu. Gemäss Art. 7 des Bundesge- setzes über die Währung und die Zahlungsmittel vom 22. Dezember 1999 (WZG; SR 941.10) obliegt die Ausgabe der Banknoten der SNB. Der Art. 11 WZG stellt das unautorisierte Ausgeben von Münzen und Banknoten unter Strafe und schützt somit das Monopol der SNB. Die SNB hält in einem Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 27. August 2014 fest, die Tausendernoten im konkre- ten Fall seien in rein produktionstechnischer Hinsicht nur begrenzt als Fälschun- gen zu betrachten, da sie auf Originalsubstrat gedruckt seien und fast alle Origi- nal-Druckprozesse durchlaufen hätten, und dass sie im maschinellen Verarbei- tungsprozess nur begrenzt erkannt und ausgeschieden werden könnten (cl. 3 pag. 18-02-0006). Da die Noten den Anschein erwecken, etwas anderes zu sein (von der SNB herausgegebene Banknoten, hergestellt nach den Produktions- und Sicherheitsvorgaben der SNB), als sie in Wirklichkeit sind (teilweise aus- serhalb der Sicherheitsvorgaben produzierte Scheine), handelt es sich nicht um unautorisierte Editionen, sondern um Fälschungen im Sinne von Art. 240 StGB. Dies gilt auch, obwohl die Noten gemäss Ausführungen der SNB bei technischer

- 15 - Kontrolle eventuell nur als "beschädigt/schlechte Qualität" automatisch ausge- sondert und vernichtet würden und nicht wegen Unechtheit (cl. 3 pag. 18-02- 0007). 3.6 Wissentliches und willentliches Handeln des Beschuldigten ist unzweifelhaft ge- geben. Die Absicht, die gefälschten Noten als echt in Umlauf zu bringen, ist be- reits durch den objektiven Sachverhalt erwiesen. 3.7

3.7.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache Tatbegehung vor. Wie gesagt (z.B. cl. 2 pag. 13-01-0051 ff.), lässt sich den Aussagen des Beschuldigten ein- deutig entnehmen, dass er die Fälschungen nicht alle auf einmal gemacht hat.

Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Zusammenfassung ein- zelner Handlungen zu einer Tateinheit nur noch unter sehr restriktiven Bedingun- gen zu. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können namentlich im Sinne einer natürli- chen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitli- chen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen er- scheinen (z.B. eine „Tracht Prügel“). 3.7.2 Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung innerhalb eines Zeitraums von mindes- tens sieben Monaten ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme, es handle sich um eine tatbestandsmässige Handlung, in Anbetracht der zeitlichen Abläufe klarerweise nicht mehr möglich. Es liegt insoweit Tatmehr- heit vor. Wie viele Handlungseinheiten vorliegen, lässt sich allerdings nicht fest- stellen. In der Konsequenz lässt sich auch nicht sagen, wie gross die in den ein- zelnen Handlungseinheiten produzierten Lose waren. Unter Hinweis auf das Beweisergebnis ist jedoch von der Produktion von Einzelnoten bis maximal vier Noten auf einmal auszugehen. 3.7.3 Für jede Handlungseinheit ist zu prüfen, ob sie einen besonders leichten Fall nach Art. 240 Abs. 2 StGB darstellt. Ein solcher liegt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt wer- den. Die beiden Kriterien sind nach dem Wortlaut alternativ zu verstehen. Ein besonders leichter Fall ist einerseits nur zurückhaltend anzunehmen, anderer-

- 16 - seits ist zu beachten, dass der Grundtatbestand des Art. 240 Abs. 1 StGB Frei- heitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Entscheidend ist daher letztlich auch die kriminelle Energie, zu deren Bestimmung auch das Vorgehen heranzu- ziehen ist. Bei der Frage, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Rich- ter ein gewisser Einschätzungsspielraum zu (BGE 133 IV 256 E. 3.2). 3.7.4 Einen besonders leichten Fall hat das Bundesgericht bei folgenden Umständen angenommen, bei denen die Fälschungsmethode im Scannen/Ausdrucken bzw. Fotokopieren bestand: acht Zweihunderternoten (BGE 133 IV 256), zehn Fünfzi- gernoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2008), 31 Hunderternoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_392/2007 vom

5. Oktober 2007). Das Bundesstrafgericht hat auch bei 35 Hunderternoten einen besonders leichten Fall angenommen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009). 3.7.5 In den genannten Fällen standen die Anzahl Falsifikate, die simple Fälschungs- technik und der Nominalwert im Vordergrund. Im vorliegenden Fall ist es das Tatvorgehen, unter Ausnützung von Sicherheitslücken und Fachwissen, welches höchst professionelle, fast nicht erkennbare Fälschungen hervorbrachte, sowie das Ausnützen der vom Arbeitgeber eingeräumten Vertrauensstellung. Zudem waren die Noten von grosser Stückelung: Bei zehn Hunderternoten ist die Wahr- scheinlichkeit, dass eine Fälschung erkannt wird, viel grösser, als bei einer ein- zelnen Tausendernote. 1'000 Franken in kleiner Stückelung ist daher ein leichte- rer Fall als in Form einer Tausendernote, und eine Tausendernote stellt keinen "geringen Nominalwert" dar, was das Bundesgericht als eine der Voraussetzun- gen des besonders leichten Falls sieht. In Beachtung des Gesagten liegt im kon- kreten Fall eine Mehrheit von nicht besonders leichten Fällen vor. 3.8 Dies führt im Ergebnis zu einem Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehr- facher Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB.

Der Vorwurf des in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) 4.1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder ver- fälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 242 Abs. 1 StGB). Unter in Umlaufsetzen ist die Weitergabe des Falschgeldes an eine andere Per- son zu verstehen. Nicht entscheidend ist für die Strafbarkeit, ob und allenfalls wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fälschungscharakter des

- 17 - vermeintlich echten Geldes erkennt (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O. Art. 242 StGB N. 10). 4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Zeitraum ab spätestens März 2013 bis September 2013 im Raum Y. und im übrigen Gebiet der Schweiz mit den obgenannten 60 bis 65 gut gefälschten Banknoten à Fr. 1'000.– Kosten seines täglichen Lebens bei gutgläubigen Adressaten, nach eigenen Angaben bei Lidl, Aldi und der Post, zusammen mit echten Banknoten, bezahlt und die Noten so als echt in Umlauf gesetzt. 43 der 60 bis 65 Falsifikate im Gesamtbetrag von Fr. 43'000.– seien sichergestellt worden. 4.3 In sachverhaltlicher Hinsicht kann auf das in E. 3 Gesagte verwiesen werden. 43 Fälschungen sind in der Folge von diversen Stellen erkannt worden (vgl. Auf- stellung Anklageschrift, cl. 5 pag. 5 100 005 f.). Aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten waren es mindestens sechzig. 4.4 Indem der Beschuldigte 60 der selbst gefälschten Banknoten bester Qualität mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.– bei diversen Gelegenheiten zur Zahlung ein- setzte, hat er falsches Geld objektiv und subjektiv tatbestandsmässig in Umlauf gesetzt. Er ist demnach des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes ge- mäss Art. 242 Abs. 1 StGB schuldig.

Der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB 5.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen be- straft (Art. 146 Abs. 2 StGB). 5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe mehrfach im Zeit- raum von spätestens März 2013 bis September 2013 in Y., X. und dem übrigen Gebiet der Schweiz, mit Wissen und WiIIen und in der Absicht, sich selbst un- rechtmässig zu bereichern, mit 60 bis 65 gefälschten Banknoten à Fr. 1'000.–, zur Täuschung vermischt mit echten Banknoten, Kosten seines Lebens begli- chen und mit der Bezahlung mit den gefälschten Noten zusammen mit echten Noten die jeweiligen Empfänger des Geldes arglistig irregeführt, indem er ihnen

- 18 - vorgetäuscht habe, bei den gefäIschten Banknoten handle es sich um echte, wo- rauf sich die getäuschten Empfänger durch die Herausgabe der Kaufsache bzw. durch das Quittieren einer Einzahlung, der Gutschrift auf einem Konto oder Er- bringen einer Leistung sowie der Herausgabe von echtem Wechselgeld am Ver- mögen geschädigt hätten. Er habe die Tathandlungen auf den alleinigen Zweck der unrechtmässigen persönlichen Bereicherung über einen längeren Zeitraum gerichtet, wobei die unrechtmässigen Einkünfte den überwiegenden Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten, indem er sich mit die- sen Beträgen Ausgaben des täglichen Lebens geleistet habe, die sein Jahres- einkommen aus dem Arbeitsverhältnis deutlich übertroffen hätten und ihm ein unberechtigtes, ihm nicht zustehendes regelmässiges Einkommen von gesamt- haft Fr. 60’000.– bis 65’000.– über einen Zeitraum von rund acht Monaten gesi- chert hätten, womit die Taten gewerbsmässig begangen worden seien. 5.3 Der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB setzt nebst anderem voraus, dass der Täter eine Täuschungshandlung ("Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen") vorgenommen hat und dadurch beim Opfer einen Irrtum hervor- gerufen oder es in einem Irrtum bestärkt hat. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m.w.H.). Die Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum bewirken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit ab- weicht (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 StGB N. 14; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 30). Der Getäuschte muss zumindest im Sinne eines "Mitbe- wusstseins" davon ausgehen, dass die vom Täter vorgegebene Tatsache richtig sei (BGE 118 IV 35 E. 2c m.w.H.). Das Gesetz verlangt, dass "jemand", also ein Mensch, irregeführt wird. 5.4 Die Anklage schweigt sich in Punkt 1.4 (Betrugsvorwurf) darüber aus, an wen der Beschuldigte die gefälschten Geldscheine übergeben haben soll und ist insofern unvollständig (Art. 325 lit. f StPO). Im Anklagepunkt 1.3 betreffend in Umlaufset- zens falschen Geldes ist zwar aufgeführt, der Beschuldigte habe bei gutgläubi- gen Adressaten – nach eigenen Angaben bei Lidl, Aldi und der Post – mit ge- fälschten Banknoten, bezahlt. Es wurden jedoch im Einzelfall weder Ort noch Zeit, involvierte Personen noch Umstände einer arglistigen Täuschung ermittelt und demzufolge wurden die angeblich arglistig getäuschten Personen nicht kon- taktiert und befragt. Ob die Angaben des Beschuldigten vollständig und richtig sind, steht nicht fest. Die Anklagevorwürfe sind daher rein hypothetisch und es ist nicht auszuschliessen, dass eine arglistige Täuschung durch den Beschuldig-

- 19 - ten nicht vorlag, z.B. weil die arglistig täuschende Weitergabe der Banknoten je- weils an eine eingeweihte Person oder unter Benützung einer eingeweihten Dritt- person erfolgte. 5.5 Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei- zusprechen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 256 E. 4.2) besteht zwischen Art. 240 und Art. 242 StGB echte Konkurrenz, weshalb der Beschul- digte wegen Erfüllung beider Tatbestände zu verurteilen ist.

Strafzumessung 7.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller strafer- höhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bun- desgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Straf- milderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ange- drohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55

- 20 - E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festge- legte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kom- mentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 7.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzu- messung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschul- denseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berück- sichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 7.3 Der Beschuldigte hat mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen began- gen. Für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe ist von Art. 240 Abs. 1 StGB auszugehen, der als abstrakt schwerstes Strafmass Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr androht. Damit beträgt die obere Grenze des Strafrahmens 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB), die untere Grenze ein Jahr. 7.4 Zur Einsatzstrafe: 7.4.1 Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in einer Hochsi- cherheitsdruckerei Überwachungslücken bzw. ihm von seiner Arbeitgeberin B. AG zuerkanntes Vertrauen schamlos ausgenutzt, um sich in beachtlichem Um-

- 21 - fang Komponenten unrechtmässig anzueignen, welche zur Herstellung von ech- tem Notengeld bestimmt waren und welche letztendlich mit relativ geringem Auf- wand die Herstellung von selbst für die SNB bei maschineller Kontrolle fast nicht erkennbaren falschen Tausendernoten ermöglichten. Diese Vorgehensweise lässt auf eine nicht mehr geringe kriminelle Energie schliessen. Das Tatmotiv ist Bereicherungsabsicht, denn der Beschuldigte hat mit den aus dem gestohlenen Papier hergestellten Fälschungen und dem in Umlaufsetzen letztlich über längere Zeit einen massgebenden Anteil seines Lebensunterhalts bestritten. Gesamthaft betrachtet, ist das Verhalten des Beschuldigten als in nicht mehr ge- ringem Masse verwerflich zu bezeichnen. 7.4.2 Der Beschuldigte wurde in Beirut/Libanon geboren und verfügt seit 1998 über die deutsche Staatsangehörigkeit und heute über eine schweizerische C-Bewilligung (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 5). Gemäss eigener Aussage wanderte er im August 2005 in die Schweiz ein. Am 1. Mai 2006 meldete er sich bei der Einwohnerkon- trolle X. an. Er wohnte dort bis am 31. Juli 2013. Seither ist er in W. angemeldet und bewohnt dort mit seiner Familie eine Mietwohnung (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 14). Er ist mit der libanesischen Staatsangehörigen G. verheiratet, welche im Rahmen des Familiennachzuges am 11. September 2013 in die Schweiz einge- reist ist. Sie ist Hausfrau, verfügt über die Bewilligung B und wohnt mit dem Be- schuldigten und den gemeinsamen Kindern H., geb. 12. Dezember 2011 und ei- ner weiteren inzwischen 4 Monate alten Tochter zusammen (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 8 und 17). Vom 4. Mai bis zum 15. Oktober 2012 hat der Beschuldigte bei der B. AG auf Vermittlung der Firma I. AG temporär als Lagerist gearbeitet, nachher in festem Arbeitsverhältnis vom 16. Juli 2012 bis 28. Februar 2014 bei der Firma J. AG in V., wiederum als Lagerist (cl. 2 pag. 10-01-0004; pag. 13-01-0003; cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 21). Die Stelle bei der Firma J. AG hat er gemäss eigener Aussage verloren, weil er in Untersuchungshaft kam. Seither ist er arbeitslos (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 40 f.). Als polizeiliche Vorgänge des Beschuldigten sind im Jahr 1992 bei der Kapo Basel Stadt eine rechtswidrige Einreise und im selben Jahr bei der Kapo Y. ein Ladendiebstahl bekannt (cl. 2 pag. 10-01-0005). Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister ist er nicht vorbestraft (cl. 5 pag. 5 221 003). Im Jahr 2012 erzielte er gemäss Lohnausweisen ein Nettoeinkommen von Fr. 45'490.–. Daneben erhielt er für 91 Tage Fr. 8'644.– Arbeitslosenentschädi- gung. 2013 bezog er ein Nettoeinkommen von Fr. 54'297.–. Für die entspre- chende Steuerperiode 2013 ist er mit einem steuerbaren Einkommen von

- 22 - CHF 30'800.– und ohne steuerbares Vermögen veranlagt (cl. 5 pag. 5 261 007 ff.). Derzeit bezieht er eine Arbeitslosenentschädigung inkl. Kinderzulage von – gemäss eigenen Angaben – Fr. 4'000.– im Monat (cl. 2 pag. 13-01-0063; cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 26 f.). Es liegen keine Betreibungen gegen ihn vor (cl. 5 pag. 5 261 003), er schuldet jedoch der Firma J. AG gemäss eigenen Angaben Fr. 400.– (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 39 f.). Für die Wohnung bezahlt er monatlich Fr. 1'150.– inkl. Nebenkosten im Monat (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 14). Er bezieht keine Sozialhilfe (cl. 5 pag. 5 930 002 Z. 33). 7.4.3 Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Insbesondere dürfen nicht im Strafregister eingetragene Vorgänge weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognose berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 2.4). Die Handlung rechtfer- tigende persönliche Umstände sind nicht ersichtlich. Es wäre dem Beschuldigten somit ein Leichtes gewesen, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden; es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Kriterium bei der Verschuldensbemessung (Art. 47 Abs. 2 StGB). 7.5

7.5.1 Die Begehung mehrerer Straftaten hat eine angemessene Erhöhung der Einsatz- strafe zur Folge (Art. 49 Abs. 1 StGB; vorne E. 7.1). Vorliegend sind die Verur- teilungen wegen einer Mehrheit von Geldfälschungen und das mehrfache In Um- laufsetzen falschen Geldes straferhöhend zu berücksichtigen. Der erste Tatbe- stand (Art. 240 Abs. 1 StGB) droht bei einmaliger Tatbegehung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, der zweite (Art. 242 Abs. 1 StGB) bei einmaliger Tat- begehung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die – über alles gesehen – hoch professionelle Art der Tatbegehung wiegt beträchtlich. Der Be- schuldigte konnte im Verlaufe mehrerer Monate 60 falsche Tausendernoten her- stellen und diese in der Folge fast risikofrei als echt in Umlauf setzen. Keiner der Abnehmer falscher Noten hat unmittelbar reagiert. Hinsichtlich der Beweggründe kann sinngemäss auf das vorstehend Gesagte (E. 7.4.1) verwiesen werden; ins- besondere ist die unverschämte Vorgehensweise und Verwerflichkeit des Han- delns hervorzuheben. Der Beschuldigte wäre zur Vermeidung der Tat ohne wei- teres in der Lage gewesen. Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind auch bezüglich dieser Tatbestände nicht ersichtlich. 7.5.2 Die auszufällende Strafe wird auf das Leben des Beschuldigten in Anbetracht seiner jungen Familie einen spürbaren Einfluss haben, was sich in geringem Mass strafmindernd auswirkt. Weitere Lebensumstände wie Alter oder Gesund- heitszustand bilden keinen Anlass für eine Berücksichtigung im Strafmass.

- 23 - 7.5.3 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Tatmehrheit und in Berücksichtigung der für jede Tat massgeblichen Strafzumessungsfaktoren leicht zu erhöhen und infolge leicht erhöhter Strafempfindlichkeit leicht zu mindern. Somit ist eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. 7.5.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit o- der einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Beim Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Fehlen einer ungünstigen Prognose) zweifelsfrei erfüllt. Die Probe- zeit wird auf zwei Jahre festgelegt. 7.5.5 Auf die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist die vom 4. Dezember 2013 bis

20. Februar 2014 erstandene Untersuchungshaft von 79 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).

Zivilforderungen 8.1

8.1.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: (a.) schuldig spricht; (b.) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Damit das Strafgericht materiell in der Zivilsache entscheiden kann, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) die Zivilklägerschaft muss Geschädigtenstellung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 115 StPO inne haben; (2.) es muss ein adhäsionsfähiger Streitgegenstand im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO vorliegen, d.h. ein zivilrecht- licher Anspruch, der sich aus der Straftat herleiten lässt, und die allg. Prozess- voraussetzungen müssen erfüllt sein; (3.) die Zivilklage muss rechtzeitig beziffert und begründet worden sein; (4.) die beschuldigte Person muss laut Art. 124 Abs. 2 StPO spätestens in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zivilklage haben (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126 StPO N. 13). 8.1.2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur deren Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO).

- 24 - 8.1.3 Gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versiche- rungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908 geht insoweit, als der Versicherer Entschädigung geleistet hat, der Ersatzanspruch, der dem An- spruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer über. 8.1.4 Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen- dig, so kann das Gericht nach Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grund- satz (der Haftpflicht) nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg ver- weisen. Unverhältnismässig ist der Aufwand, wenn die Beweiserhebung unver- hältnismässigen Aufwand bedingt, nicht die rechtliche Beurteilung. Entscheidend ist, ob das Strafverfahren sich durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögern würde (DOLGE, a.a.O., Art. 126 StPO N. 44 f.). 8.1.5 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird derjenige, der einem andern widerrechtlich Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatz ver- pflichtet. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dies umfasst nicht nur eine substantiierte Schadensberech- nung (BGE 127 III 365, E. 2.b) – ausser bei einem Haushaltschaden, da genügt eine abstrakte Schadensberechnung –, sondern auch einen Nachweis der Legi- timation des Geschädigten und den Beweis des adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen schädigender Ursache und Schaden (SCHNYDER, Basler Kom- mentar, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 42 OR N. 1 und 3a). 8.2

8.2.1 Die B. AG beantragt in zivilrechtlicher Hinsicht, a. der Beschuldigte sei zu verpflichten, der B. AG Fr. 50'000.– nebst Zins zu 5% seit 28. November 2013 zu bezahlen (Teilklage mit Nachklagevorbehalt); b. der Beschuldigte sei zu verpflichten, der B. AG als Entschädigung für deren Anwaltskosten Fr. 18'220.85 zuzüglich Zins zu 5% ab dem Datum des Urteils des Bundesstrafgerichts zu bezahlen. 8.2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2015 anerkannte der Beschuldigte, der B. AG den Betrag von Fr. 50'000.– plus Zins zu 5% ab dem 28. November 2013 zu schulden (cl. 5 pag. 5 930 006 Z. 15 ff.). Das Gericht nimmt davon Vor- merk. 8.2.3 Die B. AG macht einen Nachklagevorbehalt geltend mit der Begründung, sie ver- zichte mangels offensichtlich fehlender Bonität des Beschuldigten "in diesem

- 25 - Verfahren auf die Bezifferung weiterer Ansprüche" (Personalaufwand im Zusam- menhang mit der Abwicklung des Versicherungsfalls, in der Firma selbst entstan- dener Personalaufwand, wesentlich höhere Versicherungsprämien für die Versi- cherungsdeckung von Schäden dieser Art, Reputationsverlust; vgl. cl. 5 pag. 5 561 004). Mit der Geltendmachung eines Nachklagevorbehalts, so wie sie ihn formuliert, manifestiert die B. AG, dass sie einen Teil ihrer Forderung, die sie gegen den Beschuldigten zu haben behauptet, zur Zeit nicht beziffern will oder nicht bezif- fern kann. Damit kommt sie dem Gebot des Art. 123 StPO, eine Zivilklage im Adhäsionsverfahren spätestens im Parteivortrag an der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen, nicht nach. Demnach und weil eine Nachklage nicht mehr adhäsionsweise geltend gemacht werden kann, ist ihre Zivilklage insoweit gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen (DOLGE, a.a.O., Art. 123 StPO N. 2). 8.2.4 In ihrem zweiten Antrag macht die B. AG geltend, der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, ihr eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten zuzüglich Zins ab dem Datum des Urteils des Bundesstrafgerichts zu bezahlen. Dabei handelt es sich nicht um einen Zivilanspruch, sondern um ein Entschädigungsbegehren, auf das hinten in E. 11 einzutreten ist. 8.3

8.3.1 Die C. AG ist im Rahmen der Versicherungsleistungen in die Ansprüche der Ver- sicherungsnehmerin eingetreten. Sie ersucht daher, ihre "Konstituierungserklä- rung für die Zivilklage als Subrogationsgläubigerin gemäss Art. 122 Abs. 3 StPO zur Kenntnis zu nehmen" (cl. 3 pag. 15-02-0002). 8.3.2 Die C. AG beantragt in zivilrechtlicher Hinsicht, der Beschuldigte sei zu verpflich- ten, der C. AG Fr. 34'000.– zuzüglich Zins seit dem 9. September 2014 zu bezahlen. 8.3.3 Der Beschuldigte anerkannte an der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2015, der C. AG den Betrag von Fr. 10'000.– plus Zins zu 5% ab dem 19. September 2014 zu schulden (cl. 5 pag. 5 930 006 Z. 30). Das Gericht nimmt davon Vormerk. 8.3.4 Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen, da sich aus dem Strafverfahren nicht ergibt, ob und wieviel weiterer Schaden der Be- schuldigte der Versicherung verursacht hat.

- 26 -

Einziehung 9.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 9.2 Gemäss Art. 249 Abs. 1 StGB werden falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. Die 43 beschlagnahmten gefälschten Tausendernoten sind demnach in Anwen- dung von Art. 249 Abs. 1 StGB einzuziehen und durch die Vollzugsbehörde ent- weder unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. 9.3

9.3.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren, oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). 9.3.2 Folgende Gegenstände wurden beim Beschuldigten beschlagnahmt:  PC LG, ohne Seriennummer;  Scanner/Drucker Brother Typ DCP-130C;  1 Schneidemaschine OLYMPIA TR4608, A3 PAPER TRIMMER;  1 Massstab mit Wasserwaage LUX Lux-Tools 573994, Länge 75cm;  USB-Sticks: 1 SONY schwarz, 16GB, 1 PNY gelb-schwarz, 1 unbeschriftet gelb-schwarz 2GB, 2x MAGINON geldfarben 64GB;  Schredder OLYMPIA, Model ECS71CCD, schwarz-silber. 9.3.3 Gestützt auf Art. 69 StGB sind einzuziehen, weil sich aus den Akten die Verwen- dung zu Fälschungszwecken ergibt:  PC LG, ohne Seriennummer;  Scanner/Drucker Brother Typ DCP-130C;

- 27 -  USB-Sticks: 1 SONY schwarz, 16GB, 1 PNY gelb-schwarz, 1 unbeschriftet gelb-schwarz 2GB, 2x MAGINON geldfarben 64GB. 9.3.4 Freizugeben sind:  1 Schneidemaschine OLYMPIA TR4608, A3 PAPER TRIMMER;  1 Massstab mit Wasserwaage LUX Lux-Tools 573994, Länge 75cm;  Schredder OLYMPIA, Model ECS71CCD, schwarz-silber. 9.4 Ersatzforderung 9.4.1 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). 9.4.2 Die vom Beschuldigten bearbeiteten Papierbogen zum Herstellen von 60 Tausendernoten stellen den Vermögenswert dar, welcher durch eine strafbare Handlung erlangt wurde. Aufgrund des in E. 9.1 Gesagten können die Bogen nach ihrer Weiterverarbeitung zu Falschgeld der berechtigten B. AG nicht mehr zurückgegeben werden. Der Beschuldigte hat sich durch das In Umlaufsetzen von 60 falschen Tausen- dernoten um Fr. 60'000.– unrechtmässig bereichert. Mit der Anerkennung der Zivilforderungen (E. 8) wird diese Bereicherung kompensiert, sodass kein Anlass für das Begründen einer Ersatzforderung besteht.

Verfahrenskosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich – soweit hier interessierend – die Kosten für Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 des

- 28 - Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Si- tuation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren für das Vorver- fahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren sind innerhalb des Gebühren- rahmens von Art. 6 bzw. Art. 7 BStKR festzusetzen. 10.2

10.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Verfahren gegen den Beschuldigten eine Gebühr von Fr. 8'000.– geltend (Anklageschrift Ziff. 5; cl. 5 pag. 5 100 008). 10.2.2 Für die polizeilichen Ermittlungen werden im Falle der Eröffnung einer Untersu- chung eine Gebühr von Fr. 200.– bis 50'000.– (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR) und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1’000.– bis 100'000.– erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die geltend gemachte Gebühr von Fr. 8'000.– für das Vorverfahren ist angemessen. 10.3 Für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Kammer in Dreierbesetzung be- steht ein Gebührenrahmen von Fr. 1'000.– bis 100'000.– (Art. 7 lit. b BStKR). Für das Hauptverfahren vor der Strafkammer ist die Gebühr auf Fr. 5'000.– (inkl. Kleinspesenpauschale) festzusetzen. Bei Verzicht auf eine schriftliche Begrün- dung reduziert sich der Betrag auf Fr. 3'000.–. 10.4 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Auslagen von Fr. 4'332.40 geltend (cl. 3 pag. 24-00-0056). 10.5 Nach dem Gesagten betragen die Verfahrenskosten (ohne die Kosten der amtli- chen Verteidigung) total Fr. 17'332.40. 10.6 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls (E. 2) und des Be- trugs (E. 5) hat eine Reduktion der Kostenauflage auf den Beschuldigten zu er- folgen. Dem Beschuldigten werden von den Verfahrenskosten Fr. 13'000.– auf- erlegt.

- 29 -

Entschädigung Privatklägerschaft 11.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). Für die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). 11.2

11.2.1 Die B. AG beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr als Entschädigung für ihre Anwaltskosten Fr. 18'220.85 zuzüglich Zins zu 5% ab dem Datum des Urteils des Bundesstrafgerichts zu bezahlen. Sie legt eine Honorardetaillierung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Helfenstein ins Recht (cl. 5 pag. 5 561 009 ff.). 11.2.2 Der Vertreter der B. AG rechnet mit einem Stundenansatz von Fr. 330.–. Die Reisezeiten sind nicht separat ausgewiesen. Die von der Strafkammer üblicher- weise vergüteten Ansätze liegen bei Fällen ohne ausserordentlichen Schwierig- keitsgrad bei Fr. 230.– für anwaltliche Leistungen und Fr. 200.– für Reisezeit (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.15 vom 12. Mai und

24. September 2010 E. 9.2.3). Siehe auch hinten E. 12. 11.2.3 Für Auslagen listet die Honorardetaillierung von Rechtsanwalt Helfenstein Fr. 605.30 auf. Wie sich der Betrag im Einzelnen zusammensetzt, d.h. insbeson- dere, mit welchen Ansätzen gerechnet wurde, ist nicht klar ersichtlich. Es scheint sich um Telefon-, Porto-, Kopier- und Reisespesen zu handeln. 11.2.4 In Berücksichtigung der Korrekturfaktoren beim Stundenansatz, des Umstands, dass der ausgewiesene totale Zeitaufwand von 53,35 Stunden für die Geltend- machung einer im Wesentlichen pauschalen Selbstbehaltsforderung sehr hoch und nicht in vollem Umfang notwendig scheint (und zudem z.B. Sekretariatsauf- wand [Umspeichern Untersuchungsakten; Ausdruck Schlusseinvernahme] sowie ein Fristerstreckungsgesuch zum Anwaltstarif verrechnet wurden) und dass der Spesenaufwand nicht überprüfbar ist, muss die geforderte Entschädigung an die B. AG reduziert werden. Zur Ermittlung dessen, was als notwendiger Aufwand vorliegend angemessen erscheint, wurde auch die Verordnung über die Anwalts- gebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (SR/ZH 215.3; AnwGebV) herangezogen, die bei einem Streitwert von Fr. 50'000.– eine Grundgebühr von

- 30 - Fr. 7'000.– vorsieht (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Ist die Verantwortung oder der Zeit- aufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). In concreto wird die volle Entschädigung an die B. AG auf Fr. 7'000.– normiert. 11.2.5 Die B. AG macht die Verzinsung der anwaltlichen Leistungen geltend. Die zeitli- che Verzögerung zwischen anwaltlicher Leistung und deren Fakturierung bzw. Bezahlung beträgt branchenüblich oft Monate, ohne dass für die Zwischenzeit ein Zins berechnet wird. Die Daten der Zahlungen sind nicht belegt, ebenso we- nig Verzugszinsen oder Darlehenszinsen an Geldgeber, welche die B. AG zu zahlen gehabt hätte. Es ist also insoweit kein Schaden nachgewiesen. Das Zins- begehren ist abzuweisen. 11.2.6 Von einem vollständigen Obsiegen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit a StPO kann nicht gesprochen werden, wenn es zwar zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt, ihre Zivilforderung jedoch nicht vollständig gutgeheissen wird. Dies ist sowohl dann der Fall, wenn die Forderung teilweise abgewiesen wird, als auch dann, wenn sie teilweise auf den Zivilweg verwiesen wird (WEHREN- BERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 433 StPO N. 11). Im vorliegenden Fall rechtfertigt dieser Umstand, die Entschädigungspflicht des Beschuldigten an die B. AG in moderatem Umfang zu reduzieren. Demnach hat er der B. AG an deren Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zu leisten. 11.3 Die C. AG stellt keinen Antrag auf Entschädigung, weshalb eine solche entfällt (Art. 433 Abs. 2 StPO).

Entschädigung amtliche Verteidigung 12.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), somit ge- mäss dem BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder in- nerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eingereicht, so setzt das

- 31 - Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Angemessen zu vergüten ist allein der für das konkrete Strafverfahren notwen- dige Zeitaufwand, nicht hingegen beispielsweise der Aufwand für eine bloss so- ziale Betreuung. Zu entschädigen sind nur jene Bemühungen des Anwalts, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und verhältnismässig sind. Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätz- lich zu spezifizieren (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 135 StPO N. 3 und 6). 12.2 Der Stundenansatz gemäss ständiger bisheriger Praxis der Strafkammer beträgt CHF 230.– für anwaltliche Arbeitszeit und CHF 200.– für Reisezeit. Diese An- sätze sind auch hier anwendbar, da das Verfahren keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten aufweist. 12.3 Fürsprecher Jürg Wernli macht als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ein Honorar von Fr. 20'658.40 geltend. (cl. 5 pag. 5 925 070 f.). 12.4 Fürsprecher Jürg Wernli – von der Bundesanwaltschaft am 14. Dezember 2013 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ernannt (cl. 3 pag. 16-01-0001 f.)

– macht einen Zeitaufwand von insgesamt 70 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 230.– geltend (cl. 5 pag. 5 925 070). Dieser Zeitaufwand erscheint ange- messen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 920.40 sind eben- falls angemessen (cl. 5 pag. 5 925 070). Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 22'311.10 (inkl. MWST). 12.5 Der Verurteilte hat an die Eidgenossenschaft deren Entschädigung an den amt- lichen Verteidiger zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 134 Abs. 4 lit. a StPO). Da er vorliegend teilweise freigespro- chen wurde, wird ihm eine reduzierte Rückzahlungspflicht von Fr. 15'000.– auf- erlegt.

Beschlagnahme von Geldern des Beschuldigten 13.1 Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO erlaubt, vom Vermögen der beschuldigten Person so viel zu beschlagnahmen, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist.

- 32 - 13.2 Beim Beschuldigten wurden – nebst dem unter E. 9 Erwähnten – folgende Geld- beträge gültig beschlagnahmt (cl. 1 pag. 08-02-0001 ff.; cl. 5 pag. 5 100 008):  CHF 12'150.--;  USD 720.--;  EUR 650.--;  TÜRK LIRASI 45.--;  LIVRES Liban 128'000.--. Diese Beträge bleiben zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen beschlagnahmt. Selbst wenn die bisherige Beschlagnahme nicht den gesetzli- chen Anforderungen genügt hätte, wird sie mit dem vorliegenden Entscheid ge- richtlich sanktioniert (Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO).

- 33 - Die Strafkammer erkennt: I.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf: 1.1 des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB); 1.2 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB). II.

1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB); 1.2 des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB). 2. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei die 79 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet werden. Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. III. Es wird Vormerk davon genommen, dass A. anerkennt, 1. der B. AG den Betrag von Fr. 50'000.– plus Zins zu 5% ab dem 28. November 2013 zu schulden; die weiteren Forderungen der B. AG (mit Ausnahme der Ent- schädigung gemäss Ziff. VI.) werden auf den Zivilweg verwiesen; 2. der C. AG den Betrag von Fr. 10'000.– plus Zins zu 5% ab dem 19. September 2014 zu schulden; die weiteren Forderungen der C. AG werden auf den Zivilweg verwiesen. IV.

1. Die 43 beschlagnahmten gefälschten Tausendernoten werden eingezogen. Sie sind unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (Art. 249 Abs. 1 StGB). 2. Es werden eingezogen (Art. 69 StGB):  PC LG, ohne Seriennummer;  Scanner/Drucker Brother Typ DCP-130C;  5 USB-Sticks (1 SONY schwarz, 16 GB; 1 PNY gelb-schwarz; 1 unbeschriftet gelb-schwarz 2 GB; 2 MAGINON gelbfarben 64 GB).

- 34 - 3. Es werden freigegeben:

 1 Massstab mit Wasserwaage LUX Lux-Tools 573994;  1 Schneidemaschine OLYMPIA TR4608, A3 PAPER TRIMMER;  Schredder OLYMPIA, Model ECS71CCD. 4. Es wird keine Ersatzforderung begründet (Art. 71 StGB).

V.

1. Die Gerichtsgebühr (inkl. Kleinspesen) beträgt Fr. 5'000.– (ohne schriftliche Be- gründung: Fr. 3'000.–). Die übrigen Verfahrenskosten (ohne die Kosten der amt- liche Verteidigung) betragen Fr. 12'332.40. 2. Von den Verfahrenskosten werden A. Fr. 13'000.– (ohne schriftliche Begrün- dung: Fr. 11'000.–) auferlegt. VI.

A. hat an die B. AG eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zu leisten; der Antrag auf Verzin- sung wird abgewiesen. VII.

Fürsprecher Jürg Wernli wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 22'311.10 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft dafür im Umfang von Fr. 15'000.– Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 134 Abs. 4 lit. a StPO). VIII.

Zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen bleiben die folgenden Vermö- genswerte beschlagnahmt (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO):  CHF 12'150.–;  USD 720.–;  EUR 650.–;  TÜRK LIRASI 45.–;  LIVRES Liban 128'000.–.

- 35 - IX.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Privatklä- gerschaft und Subrogationsklägerschaft wird es zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige Ausführung wird zugestellt an  Bundesanwaltschaft, Herrn Martin Stupf, Staatsanwalt des Bundes  Fürsprecher Jürg Wernli, Verteidiger von A. (Beschuldigter)  Rechtsanwalt Marc Helfenstein, Vertreter der B. AG (Privatklägerin)  Herr Gregor Hüssy, c/o C. AG, Regressdienst

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 36 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Versand: 3. Juni 2015