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TPF 2015 51

Bundesstrafgericht · 2014-12-03 · Deutsch CH

Geldfälschung; besonders leichter Fall.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2015 51 51 Folgt man dem Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, so würde viertens die Einstellungsverfügung für den gleichen Sachverhalt eine Sperrwirkung bezüglich anderer Tatbestände entfalten, auch wenn dies von Seiten der Behörde ungewollt war. Ein Fall für eine Berichtigung liegt unbestritten nicht vor.

Zusammenfassend steht die angefochtene «Aufhebungsverfügung» damit (nicht nur terminologisch) ausserhalb der gesetzlichen Ordnung und ist daher aufzuheben. Ob sie allenfalls in Anbetracht des Umstands, dass ein solches «Instrument» in der StPO gar nicht vorgesehen ist, als nichtig einzustufen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3. Die Konsequenz daraus ist, dass die Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2014 nach wie vor Bestand hat.

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9. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. vom 6. Mai 2015 (SK.2015.11)

Geldfälschung; besonders leichter Fall.

Art. 240 StGB

Geldfälschung bejaht bei Herstellung von Noten teilweise ausserhalb der Sicherheitsvorgaben der Schweizerischen Nationalbank, wobei Noten auf Originalsubstrat gedruckt waren und fast alle Original-Druckprozesse durchlaufen hatten (E. 3.5).

Besonders leichter Fall von Geldfälschung verneint bei Herstellung einer Serie von maximal vier schwer erkennbaren Falsifikaten einer Tausendernote (E. 3.7).

TPF 2015 51 52 Fabrication de fausse monnaie; cas de très peu de gravité.

Art. 240 CP

L'infraction de fabrication de fausse monnaie est réalisée en cas de fabrication de billets ne respectant pas entièrement les prescriptions de sécurité édictées par la Banque nationale suisse, alors même que les billets ont été imprimés sur le substrat original et avaient passé presque tous les processus d'impression originaux (consid. 3.5).

Cas de très peu de gravité nié lors de la fabrication d'une série d'un maximum de quatre faux billets de mille francs difficilement reconnaissables comme falsifiés (consid. 3.7).

Contraffazione di monete; caso d'esigua gravità.

Art. 240 CP

La contraffazione di monete è realizzata in un caso di produzione di banconote parzialmente in deroga alle prescrizioni di sicurezza della Banca nazionale svizzera, dopo che le banconote sono state stampate sul substrato originale e quasi tutti i passi della procedura di stampa originaria sono stati eseguiti (consid. 3.5).

Il caso d'esigua gravità è stato negato in relazione alla produzione di una serie di un massimo di quattro banconote da mille franchi difficilmente riconoscibili come contraffatte (consid. 3.7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. wurde u. a. vorgeworfen, während seiner Anstellung bei der Sicherheitsdruckerei B. AG drei fast fertig gedruckte Notenbogen mit je 28 Noten der Denomination Fr. 1'000.– gestohlen, frei erfundene Seriennummern auf diese Noten aufgedruckt und bei einigen davon zusätzlich die noch nicht offiziell angebrachte Microperforation imitiert zu haben.

Die Strafkammer sprach A. u. a. der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB schuldig.

Aus den Erwägungen:

3.5 Nach Art. 99 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) steht dem Bund allein das Recht zur Ausgabe von Banknoten zu. Gemäss Art. 7 des

TPF 2015 51 53 Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) obliegt die Ausgabe der Banknoten der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Der Art. 11 WZG stellt das unautorisierte Ausgeben von Münzen und Banknoten unter Strafe und schützt somit das Monopol der SNB. Die SNB hält in einem Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 27. August 2014 fest, die Tausendernoten im konkreten Fall seien in rein produktionstechnischer Hinsicht nur begrenzt als Fälschungen zu betrachten, da sie auf Originalsubstrat gedruckt seien und fast alle Original-Druckprozesse durchlaufen hätten, und dass sie im maschinellen Verarbeitungsprozess nur begrenzt erkannt und ausgeschieden werden könnten. Da die Noten den Anschein erwecken, etwas anderes zu sein (von der SNB herausgegebene Banknoten, hergestellt nach den Produktions- und Sicherheitsvorgaben der SNB), als sie in Wirklichkeit sind (teilweise ausserhalb der Sicherheitsvorgaben produzierte Scheine), handelt es sich nicht um unautorisierte Editionen, sondern um Fälschungen im Sinne von Art. 240 StGB. Dies gilt auch, obwohl die Noten gemäss Ausführungen der SNB bei technischer Kontrolle eventuell nur als «beschädigt/schlechte Qualität» automatisch ausgesondert und vernichtet würden und nicht wegen Unechtheit.

3.7 3.7.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache Tatbegehung vor. Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich eindeutig entnehmen, dass er die Fälschungen nicht alle auf einmal gemacht hat.

Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Zusammenfassung einzelner Handlungen zu einer Tateinheit nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen zu. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können namentlich im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (z. B. eine «Tracht Prügel»).

3.7.2 Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung innerhalb eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme, es handle sich um eine tatbestandsmässige Handlung, in Anbetracht der zeitlichen Abläufe klarerweise nicht mehr möglich. Es liegt insoweit Tatmehrheit vor. Wie viele Handlungseinheiten

TPF 2015 51 54 vorliegen, lässt sich allerdings nicht feststellen. In der Konsequenz lässt sich auch nicht sagen, wie gross die in den einzelnen Handlungseinheiten produzierten Lose waren. Unter Hinweis auf das Beweisergebnis ist jedoch von der Produktion von Einzelnoten bis maximal vier Noten auf einmal auszugehen.

3.7.3 Für jede Handlungseinheit ist zu prüfen, ob sie einen besonders leichten Fall nach Art. 240 Abs. 2 StGB darstellt. Ein solcher liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden. Die beiden Kriterien sind nach dem Wortlaut alternativ zu verstehen. Ein besonders leichter Fall ist einerseits nur zurückhaltend anzunehmen, andererseits ist zu beachten, dass der Grundtatbestand des Art. 240 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Entscheidend ist daher letztlich auch die kriminelle Energie, zu deren Bestimmung auch das Vorgehen heranzuziehen ist. Bei der Frage, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Richter ein gewisser Einschätzungsspielraum zu (BGE 133 IV 256 E. 3.2).

3.7.4 Einen besonders leichten Fall hat das Bundesgericht bei folgenden Umständen angenommen, bei denen die Fälschungsmethode im Scannen/Ausdrucken bzw. Fotokopieren bestand: acht Zweihunderternoten (BGE 133 IV 256), zehn Fünfzigernoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2008), 31 Hunderternoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_392/2007 vom 5. Oktober 2007). Das Bundesstrafgericht hat auch bei 35 Hunderternoten einen besonders leichten Fall angenommen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009).

3.7.5 In den genannten Fällen standen die Anzahl Falsifikate, die simple Fälschungstechnik und der Nominalwert im Vordergrund. Im vorliegenden Fall ist es das Tatvorgehen, unter Ausnützung von Sicherheitslücken und Fachwissen, welches höchst professionelle, fast nicht erkennbare Fälschungen hervorbrachte, sowie das Ausnützen der vom Arbeitgeber eingeräumten Vertrauensstellung. Zudem waren die Noten von grosser Stückelung: Bei zehn Hunderternoten ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Fälschung erkannt wird, viel grösser, als bei einer einzelnen Tausendernote. 1'000 Franken in kleiner Stückelung ist daher ein leichterer Fall als in Form einer Tausendernote, und eine Tausendernote stellt keinen «geringen Nominalwert» dar, was das Bundesgericht als eine der Voraussetzungen des besonders

TPF 2015 55 55 leichten Falls sieht. In Beachtung des Gesagten liegt im konkreten Fall eine Mehrheit von nicht besonders leichten Fällen vor.

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10. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause A., B., C. contre Ministère public de la Confédération et République du Kenya du 24 juin 2015 (BB.2014.188, BB.2014.189, BB.2014.190)

Lésé. Admission de la partie plaignante. Qualité pour recourir.

Art. 115 al. 1, 382 al. 1 CPP, art. 80e al. 2 let. b EIMP

Admission d'un État comme partie plaignante en raison d'opérations de corruption pouvant porter atteinte à ses intérêts (consid. 3). Qualité pour agir contre la consultation du dossier dans la procédure nationale par l'État requérant alors qu'il y a eu procédure d'entraide (consid. 4). Garantie insuffisante fournie par l'État requérant (consid. 5.2).

Geschädigte Person. Zulassung der Privatklägerschaft. Beschwerdelegitimation.

Art. 115 Abs. 1, 382 Abs. 1 StPO, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG

Zulassung eines Staates als Privatkläger aufgrund von Bestechungshandlungen, welche dessen Interessen beeinträchtigen können (E. 3). Beschwerdelegitimation bei Akteneinsicht durch den ersuchenden Staat im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens, nachdem bereits ein Rechtshilfeverfahren durchgeführt wurde (E. 4). Ungenügende Garantie des ersuchenden Staates (E. 5.2).

Danneggiato. Ammissione in qualità di accusatore privato. Legittimazione a ricorrere.

Art. 115 cpv. 1, 382 cpv. 1 CPP, art. 80e cpv. 2 lett. b AIMP

Ammissione di uno Stato quale accusatore privato in ragione di condotte corruttive che possono ledere i suoi interessi (consid. 3). Legittimazione ricorsuale contro la consultazione di un fascicolo processuale nazionale da parte di uno Stato, nel caso in cui vi è una parallela procedura di assistenza internazionale in materia penale (consid. 4). Insufficienza della garanzia concretamente fornita dallo Stato richiedente (consid. 5.2).

Résumé des faits: