Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Mit Urteil SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) A. (nachfolgend: Gesuchsteller) – so- weit sie das Verfahren gegen ihn nicht einstellte bzw. ihn nicht in einzelnen Ankla- gepunkten freisprach – wegen mehrfacher Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfacher versuchter Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), mehr- fachen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie weiterer Delikte zu einer Frei- heitsstrafe von 66 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 597 Tagen, einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.--, sowie einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, und auferlegte ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten von Fr. 41'532.90 (Dispositiv-Ziff. V.2.1). Zur De- ckung eines Teils der Kosten wurde beschlagnahmtes Bargeld im Umfang von Fr. 350.-- verwendet (Dispositiv-Ziff. III.3.1). Am 1. Februar 2023 meldete der Gesuchsteller fristgerecht Berufung gegen das Ur- teil an. Mit Eingabe vom 22. März 2023 erklärte der Beschuldigte im Berufungsver- fahren, dass er die Berufung zurückziehe (CAR 1.300.001). Mit Beschluss CA.2023.4 vom 12. April 2023 schrieb die Berufungskammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Berufungskammer) das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte dem Gesuchsteller Kosten von Fr. 200.-- (Dispositiv-Ziff. III.).
E. 2.1 Mit Schreiben vom 24. November 2023 beantragt der Gesuchsteller in Bezug auf die ihm auferlegten Verfahrenskosten einen «Schuldenerlass». Im Wesentlichen bringt er vor, dass er sich (derzeit) im Gefängnis befinde und Schulden habe. Es sei ihm daher nicht möglich, in «naher Zeit» die Schulden zu begleichen (TPF pag. 1.100.002).
E. 2.2 Mit Begleitschreiben vom 5. Dezember 2023 leitete die Sozialarbeiterin des Gesuch- stellers vom Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 24. November 2023 an die Bundesanwaltschaft weiter (TPF 1.100.001). Die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, überwies die Unterlagen mit E-Mail vom 19. Januar 2024 «zuständigkeitshalber» an die Beru- fungskammer (TPF pag. 1.100.004). Am 30. Januar 2024 liess die Berufungskam- mer mit Übermittlungsschreiben (CA.2023.4) das Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten «zuständigkeitshalber» der Strafkammer zukommen (TPF pag. 1.100.005).
- 3 - SK.2024.5
E. 3 Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25).
E. 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG).
E. 3.3 Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechts- kräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Zürcher Kommentar,
E. 3.4 Zur Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und zur Legitimation des Gesuchstellers ist Folgendes festzustellen:
E. 3.4.1 Der Gesuchsteller beantragt, den «offenen Betrag» zu erlassen, ohne diesen zu beziffern und verfahrensmässig zuzuordnen (TPF pag. 1.100.002). Vorab steht fest, dass dem Gesuchsteller sowohl von der Straf- wie auch von der Berufungskammer Verfahrenskosten auferlegt wurden (vgl. E. 1). Aus dem Begleitschreiben des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2023 geht klärend her- vor, dass der Gesuchsteller um Erlass der «ausstehenden Rechnung» (2. Mahnung der Bundesanwaltschaft vom 8. November 2023 [TPF pag. 1.510.006]) von Fr. 41'382.90 ersucht. Dieser Gesamtbetrag umfasst die von der Strafkammer mit Urteil SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 41'182.90 (Fr. 41'532.90 - Fr. 350.-- [beschlagnahmtes Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten]) sowie die von der Berufungskammer mit Beschluss CA.2023.4 vom 12. April 2023 auferlegte Abschreibungsgebühr von Fr. 200.--. Das Erlassge- such hat somit Verfahrenskosten von zwei verschiedenen Instanzen (SK.2022.43 und CA.2023.4) zum Gegenstand.
- 4 - SK.2024.5
E. 3.4.2 Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer erstreckt sich bei Erlassgesuchen aus- schliesslich auf die von ihr auferlegten Verfahrenskosten (siehe E. 3.1 hievor).
E. 3.4.3 Die Berufungskammer wurde mit Schreiben der Strafkammer vom 13. Februar 2024 darüber orientiert, dass unter der Geschäftsnummer SK.2024.5 ein eigenes nach- trägliches richterliches Verfahren eröffnet wurde und sich die Strafkammer hinsicht- lich der von der Berufungskammer auferlegten Verfahrenskosten für nicht zuständig erachtet (TPF pag. 1.661.001). Da sich für die Strafkammer aus dem Übermittlungs- schreiben der Berufungskammer vom 30. Januar 2024 nicht mit hinreichender Si- cherheit erschloss, ob die Berufungskammer bezüglich der von ihr auferlegten Ab- schreibungsgebühr im Verfahren CA.2023.4 von Fr. 200.-- bereits ein eigenes Ver- fahren eröffnet hat, wurde diese um entsprechende schriftliche Mitteilung ersucht; mit dem Hinweis, gegebenenfalls das Erlassgesuch betreffend die von ihr auferleg- ten Kosten von Fr. 200.-- zuständigkeitshalber zu retournieren (TPF pag. 1.661.001.). Mit der Zustellung der Eingangsanzeige vom 25. März 2024 orientierte die Berufungskammer, dass sie betreffend die von ihr auferlegten Verfahrenskosten ein eigenes Verfahren unter der Geschäftsnummer CA.2024.14 eröffnet hat (TPF pag. 1.940.001 f.).
E. 3.4.4 Soweit das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten der Berufungskammer zum Gegenstand hat, ist auf dieses nach dem Gesagten nicht einzutreten. Demzufolge ist der Gesuchsteller als Zahlungsverpflichteter einzig in Bezug auf die im Verfahren SK.2022.43 auferlegten Verfahrenskosten zur Gesuchstellung legitimiert.
E. 4 Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 2).
E. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt (wenn nötig) die Akten oder lässt weitere Erhebun- gen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie- genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. Februar 2024 auf, bis am 19. Februar 2024 seine persönlichen und finanzi- ellen Verhältnisse mittels ausgefüllten Formulars (inklusive entsprechender Belege) sowie allenfalls weiteren sachdienlichen Unterlagen zu belegen (TPF pag. 1.231.4.001). Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Feb- ruar 2024 nach (TPF pag. 1.231.4.007, -009). Im Begleitschreiben vom 7. Feb- ruar 2024 brachte er u.a. vor, seine Betreibungen und Verlustscheine hätten wäh- rend seiner Haft nicht abgenommen, weshalb er nach der Haftentlassung einen Pri- vatkonkurs beantragen werde (TPF pag. 1.231.4.006 f.).
- 5 - SK.2024.5
E. 4.2 Von Amtes wegen holte die Strafkammer einen aktuellen Betreibungsregisteraus- zug ein (TPF pag. 1.231.3.002, -021). Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2022.43 Grundlage für den vorliegenden Entscheid.
E. 4.3 Die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, verzichtete mit Schreiben vom
E. 5 Dezember 2023 ist mit einer voraussichtlichen Haftentlassung anfangs Feb- ruar 2025 zu rechnen (TPF pag. 1.510.007). Was seine finanzielle Situation anbe- langt, so ist der Gesuchsteller seit 2017 arbeitslos. Im Urteilszeitpunkt wurde er vom Sozialamt des Kantons Basel-Stadt nebst den Wohnkosten mit monatlich rund Fr. 900.-- unterstützt. An seiner Sozialbedürftigkeit hat sich seither aufgrund seiner Haftsituation nichts geändert. Gemäss Formular «Persönliche und finanzielle Situa- tion» bezahlt der Gesuchsteller zurzeit monatlich Fr. 1’300.-- Unterhaltsbeiträge und Fr. 580-- für die Krankenkasse (TPF pag. 1.231.4.009). In Bezug auf seine Schul- denlast ergibt sich Folgendes: Betreffend den Gesuchsteller lagen im
- 6 - SK.2024.5 Urteilszeitpunkt wie auch heute eine Vielzahl von Betreibungen sowie Verlust- scheine vor. Gemäss damaligem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 existierten gegen den Gesuchsteller 121 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 274'384.40 und weitere Verlustscheine und Betreibungen im Umfang von Fr. 134'844.83 (TPF [SK.2022.43] pag. 17.231.3.003, -021; 17.731.005). Laut dem vom Gericht eingeholten (aktuellen) Betreibungsregisterauszug vom 14. Feb- ruar 2024 liegen gegen den Gesuchsteller aus den letzten 20 Jahren 129 nicht ge- teilte Verlustscheine im Gesamtbetrag von 287'151.35 vor und es bestehen offene Betreibungen von Forderungen im Umfang von Fr. 90'209.13 (TPF pag. 1.231.3.003, -022). Über Vermögen verfügte er weder im Urteilszeitpunkt noch heute.
E. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflich- tigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (statt vieler: Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3).
E. 5.2 Die aktuelle persönliche Situation des Gesuchstellers präsentiert sich im Vergleich zum Urteilsdatum vom 24. Januar 2023 (SK.2022.43) aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Der Gesuchsteller wurde Mitte 2021 (zum zweiten Mal) verhaftet und verbüsst derzeit (als Folge der Verurteilung im Verfahren SK.2022.43) eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Gefängnis B. im Kanton Basel- Stadt. Seine zwei minderjährigen Kinder wohnen seit Haftbeginn bei seiner Ex-Ehe- frau. Gemäss Eingabe des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstel- lers keine wesentliche Verschlechterung seit dem Urteilsdatum festzustellen. Auch sonst liegen keine wesentlich veränderten Verhältnisse vor, die eine Neubeurteilung der Kostenfrage rechtfertigen würden. Festzuhalten bleibt, dass sich der Gesamt- betrag der offenen Betreibungen seit dem Urteilszeitpunkt um Fr. 44’635.30 zwar reduziert hat, was jedoch (teilweise) dem Umstand zugeschrieben werden dürfte, dass aus einigen Betreibungen zwischenzeitlich Verlustscheine resultiert haben. Der Gesamtbetrag der Schulden und finanziellen Verpflichtungen hat sich indes auch de facto – unter Berücksichtigung der Verlustscheine – substanziell sogar re- duziert. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Gesuchsteller im 44. Lebensjahr steht und – selbst nach der Haftentlassung – das Rentenalter noch in weiter Ferne liegt. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass er nach der Haftentlassung eine gere- gelte Anstellung finden wird, die ihm auch eine (zumindest teilweise) Tilgung der Verfahrenskosten ermöglichen dürfte. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für ei- nen (teilweisen-) Schuldenerlass zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben.
E. 6 Abschliessend stellt sich die Frage, ob vorliegend allenfalls eine Stundung der Ver- fahrenskosten (gestützt auf Art. 425 StPO) in Betracht fällt (auch wenn der Gesuch- steller formell eine solche nicht beantragt hat).
E. 6.1 Vorliegend erscheint eine Stundung angesichts der genannten aktuellen persönli- chen und finanziellen Umstände (Haft, Schuldenhöhe) angezeigt: Der Gesuchsteller befindet sich aufgrund der Verurteilung zu 66 Monaten Freiheitsstrafe (in Berück- sichtigung der Bestimmungen über die bedingte Entlassung nach Art. 86 ff. StGB) noch bis ca. Februar 2025 im Strafvollzug. Sodann bleiben, wie bereits erwähnt (E. 5.3), nach seiner Haftentlassung einerseits seine Arbeitsbemühungen sowie die damit verbundene Einkommensentwicklung sowie andererseits die Folgen des von ihm angekündigten Privatkonkurses abzuwarten. Unter diesen Prämissen ist dem Gesuchsteller eine verhältnismässig lange Stundung der Forderung von
- 7 - SK.2024.5 Fr. 41'532.90 zu gewähren. Es rechtfertigt sich, die Stundung auf zwei Jahre, mithin bis zum 31. März 2026 festzulegen.
E. 6.2 Im Übrigen ist es dem Gesuchsteller freigestellt, nach Ablauf dieser Frist oder bei vorgängig wesentlicher Änderung seiner finanziellen Situation ein neues Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen.
E. 7 Im Ergebnis ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Die Forderung der Eidgenossenschaft für die Verfahrenskosten gemäss Ziffer V.2.1 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 ist bis zum 31. März 2026 zu stunden.
E. 9 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 8 - SK.2024.5 Die Strafkammer erkennt:
Dispositiv
- Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Forderung der Eidgenossenschaft betreffend die Verfahrenskosten gemäss Zif- fer V.2.1 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2022.43 vom 24. Ja- nuar 2023 wird bis 31. März 2026 gestundet.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (in Kopie) mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 28. März 2024 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb Partei
A. Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.5
- 2 - SK.2024.5 Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) A. (nachfolgend: Gesuchsteller) – so- weit sie das Verfahren gegen ihn nicht einstellte bzw. ihn nicht in einzelnen Ankla- gepunkten freisprach – wegen mehrfacher Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfacher versuchter Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), mehr- fachen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie weiterer Delikte zu einer Frei- heitsstrafe von 66 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 597 Tagen, einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.--, sowie einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, und auferlegte ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten von Fr. 41'532.90 (Dispositiv-Ziff. V.2.1). Zur De- ckung eines Teils der Kosten wurde beschlagnahmtes Bargeld im Umfang von Fr. 350.-- verwendet (Dispositiv-Ziff. III.3.1). Am 1. Februar 2023 meldete der Gesuchsteller fristgerecht Berufung gegen das Ur- teil an. Mit Eingabe vom 22. März 2023 erklärte der Beschuldigte im Berufungsver- fahren, dass er die Berufung zurückziehe (CAR 1.300.001). Mit Beschluss CA.2023.4 vom 12. April 2023 schrieb die Berufungskammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Berufungskammer) das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte dem Gesuchsteller Kosten von Fr. 200.-- (Dispositiv-Ziff. III.). 2.
2.1 Mit Schreiben vom 24. November 2023 beantragt der Gesuchsteller in Bezug auf die ihm auferlegten Verfahrenskosten einen «Schuldenerlass». Im Wesentlichen bringt er vor, dass er sich (derzeit) im Gefängnis befinde und Schulden habe. Es sei ihm daher nicht möglich, in «naher Zeit» die Schulden zu begleichen (TPF pag. 1.100.002). 2.2 Mit Begleitschreiben vom 5. Dezember 2023 leitete die Sozialarbeiterin des Gesuch- stellers vom Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 24. November 2023 an die Bundesanwaltschaft weiter (TPF 1.100.001). Die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, überwies die Unterlagen mit E-Mail vom 19. Januar 2024 «zuständigkeitshalber» an die Beru- fungskammer (TPF pag. 1.100.004). Am 30. Januar 2024 liess die Berufungskam- mer mit Übermittlungsschreiben (CA.2023.4) das Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten «zuständigkeitshalber» der Strafkammer zukommen (TPF pag. 1.100.005).
- 3 - SK.2024.5 3.
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG). 3.3 Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechts- kräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 2). 3.4 Zur Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und zur Legitimation des Gesuchstellers ist Folgendes festzustellen: 3.4.1 Der Gesuchsteller beantragt, den «offenen Betrag» zu erlassen, ohne diesen zu beziffern und verfahrensmässig zuzuordnen (TPF pag. 1.100.002). Vorab steht fest, dass dem Gesuchsteller sowohl von der Straf- wie auch von der Berufungskammer Verfahrenskosten auferlegt wurden (vgl. E. 1). Aus dem Begleitschreiben des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2023 geht klärend her- vor, dass der Gesuchsteller um Erlass der «ausstehenden Rechnung» (2. Mahnung der Bundesanwaltschaft vom 8. November 2023 [TPF pag. 1.510.006]) von Fr. 41'382.90 ersucht. Dieser Gesamtbetrag umfasst die von der Strafkammer mit Urteil SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 41'182.90 (Fr. 41'532.90 - Fr. 350.-- [beschlagnahmtes Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten]) sowie die von der Berufungskammer mit Beschluss CA.2023.4 vom 12. April 2023 auferlegte Abschreibungsgebühr von Fr. 200.--. Das Erlassge- such hat somit Verfahrenskosten von zwei verschiedenen Instanzen (SK.2022.43 und CA.2023.4) zum Gegenstand.
- 4 - SK.2024.5 3.4.2 Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer erstreckt sich bei Erlassgesuchen aus- schliesslich auf die von ihr auferlegten Verfahrenskosten (siehe E. 3.1 hievor). 3.4.3 Die Berufungskammer wurde mit Schreiben der Strafkammer vom 13. Februar 2024 darüber orientiert, dass unter der Geschäftsnummer SK.2024.5 ein eigenes nach- trägliches richterliches Verfahren eröffnet wurde und sich die Strafkammer hinsicht- lich der von der Berufungskammer auferlegten Verfahrenskosten für nicht zuständig erachtet (TPF pag. 1.661.001). Da sich für die Strafkammer aus dem Übermittlungs- schreiben der Berufungskammer vom 30. Januar 2024 nicht mit hinreichender Si- cherheit erschloss, ob die Berufungskammer bezüglich der von ihr auferlegten Ab- schreibungsgebühr im Verfahren CA.2023.4 von Fr. 200.-- bereits ein eigenes Ver- fahren eröffnet hat, wurde diese um entsprechende schriftliche Mitteilung ersucht; mit dem Hinweis, gegebenenfalls das Erlassgesuch betreffend die von ihr auferleg- ten Kosten von Fr. 200.-- zuständigkeitshalber zu retournieren (TPF pag. 1.661.001.). Mit der Zustellung der Eingangsanzeige vom 25. März 2024 orientierte die Berufungskammer, dass sie betreffend die von ihr auferlegten Verfahrenskosten ein eigenes Verfahren unter der Geschäftsnummer CA.2024.14 eröffnet hat (TPF pag. 1.940.001 f.). 3.4.4 Soweit das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten der Berufungskammer zum Gegenstand hat, ist auf dieses nach dem Gesagten nicht einzutreten. Demzufolge ist der Gesuchsteller als Zahlungsverpflichteter einzig in Bezug auf die im Verfahren SK.2022.43 auferlegten Verfahrenskosten zur Gesuchstellung legitimiert. 4.
4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt (wenn nötig) die Akten oder lässt weitere Erhebun- gen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie- genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. Februar 2024 auf, bis am 19. Februar 2024 seine persönlichen und finanzi- ellen Verhältnisse mittels ausgefüllten Formulars (inklusive entsprechender Belege) sowie allenfalls weiteren sachdienlichen Unterlagen zu belegen (TPF pag. 1.231.4.001). Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Feb- ruar 2024 nach (TPF pag. 1.231.4.007, -009). Im Begleitschreiben vom 7. Feb- ruar 2024 brachte er u.a. vor, seine Betreibungen und Verlustscheine hätten wäh- rend seiner Haft nicht abgenommen, weshalb er nach der Haftentlassung einen Pri- vatkonkurs beantragen werde (TPF pag. 1.231.4.006 f.).
- 5 - SK.2024.5 4.2 Von Amtes wegen holte die Strafkammer einen aktuellen Betreibungsregisteraus- zug ein (TPF pag. 1.231.3.002, -021). Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2022.43 Grundlage für den vorliegenden Entscheid. 4.3 Die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, verzichtete mit Schreiben vom
5. Februar 2024 auf eine Stellungnahme zum Gesuch (TPF pag. 1.510.001 f.). Als Beilage reichte sie der Strafkammer aufforderungsgemäss die Vollzugsakten ein (TPF pag. 1.510.003, -006). Aus diesen geht hervor, dass dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens (CA.2023.4) in der Höhe von Fr. 200.-- sowie des Vorverfahrens (SK.2023.43) in der Höhe von Fr. 41'182.90 (Fr. 41'532.90
- Fr. 350.-- [beschlagnahmtes Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten]), total Fr. 41'382.90, gesamthaft in Rechnung gestellt wurden. Die Rechnungsstellung so- wie die darauffolgenden zwei Mahnungen blieben erfolglos (TPF pag. 1.510.002). 5.
5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflich- tigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (statt vieler: Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). 5.2 Die aktuelle persönliche Situation des Gesuchstellers präsentiert sich im Vergleich zum Urteilsdatum vom 24. Januar 2023 (SK.2022.43) aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Der Gesuchsteller wurde Mitte 2021 (zum zweiten Mal) verhaftet und verbüsst derzeit (als Folge der Verurteilung im Verfahren SK.2022.43) eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Gefängnis B. im Kanton Basel- Stadt. Seine zwei minderjährigen Kinder wohnen seit Haftbeginn bei seiner Ex-Ehe- frau. Gemäss Eingabe des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom
5. Dezember 2023 ist mit einer voraussichtlichen Haftentlassung anfangs Feb- ruar 2025 zu rechnen (TPF pag. 1.510.007). Was seine finanzielle Situation anbe- langt, so ist der Gesuchsteller seit 2017 arbeitslos. Im Urteilszeitpunkt wurde er vom Sozialamt des Kantons Basel-Stadt nebst den Wohnkosten mit monatlich rund Fr. 900.-- unterstützt. An seiner Sozialbedürftigkeit hat sich seither aufgrund seiner Haftsituation nichts geändert. Gemäss Formular «Persönliche und finanzielle Situa- tion» bezahlt der Gesuchsteller zurzeit monatlich Fr. 1’300.-- Unterhaltsbeiträge und Fr. 580-- für die Krankenkasse (TPF pag. 1.231.4.009). In Bezug auf seine Schul- denlast ergibt sich Folgendes: Betreffend den Gesuchsteller lagen im
- 6 - SK.2024.5 Urteilszeitpunkt wie auch heute eine Vielzahl von Betreibungen sowie Verlust- scheine vor. Gemäss damaligem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 existierten gegen den Gesuchsteller 121 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 274'384.40 und weitere Verlustscheine und Betreibungen im Umfang von Fr. 134'844.83 (TPF [SK.2022.43] pag. 17.231.3.003, -021; 17.731.005). Laut dem vom Gericht eingeholten (aktuellen) Betreibungsregisterauszug vom 14. Feb- ruar 2024 liegen gegen den Gesuchsteller aus den letzten 20 Jahren 129 nicht ge- teilte Verlustscheine im Gesamtbetrag von 287'151.35 vor und es bestehen offene Betreibungen von Forderungen im Umfang von Fr. 90'209.13 (TPF pag. 1.231.3.003, -022). Über Vermögen verfügte er weder im Urteilszeitpunkt noch heute. 5.3 Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstel- lers keine wesentliche Verschlechterung seit dem Urteilsdatum festzustellen. Auch sonst liegen keine wesentlich veränderten Verhältnisse vor, die eine Neubeurteilung der Kostenfrage rechtfertigen würden. Festzuhalten bleibt, dass sich der Gesamt- betrag der offenen Betreibungen seit dem Urteilszeitpunkt um Fr. 44’635.30 zwar reduziert hat, was jedoch (teilweise) dem Umstand zugeschrieben werden dürfte, dass aus einigen Betreibungen zwischenzeitlich Verlustscheine resultiert haben. Der Gesamtbetrag der Schulden und finanziellen Verpflichtungen hat sich indes auch de facto – unter Berücksichtigung der Verlustscheine – substanziell sogar re- duziert. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Gesuchsteller im 44. Lebensjahr steht und – selbst nach der Haftentlassung – das Rentenalter noch in weiter Ferne liegt. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass er nach der Haftentlassung eine gere- gelte Anstellung finden wird, die ihm auch eine (zumindest teilweise) Tilgung der Verfahrenskosten ermöglichen dürfte. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für ei- nen (teilweisen-) Schuldenerlass zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob vorliegend allenfalls eine Stundung der Ver- fahrenskosten (gestützt auf Art. 425 StPO) in Betracht fällt (auch wenn der Gesuch- steller formell eine solche nicht beantragt hat). 6.1 Vorliegend erscheint eine Stundung angesichts der genannten aktuellen persönli- chen und finanziellen Umstände (Haft, Schuldenhöhe) angezeigt: Der Gesuchsteller befindet sich aufgrund der Verurteilung zu 66 Monaten Freiheitsstrafe (in Berück- sichtigung der Bestimmungen über die bedingte Entlassung nach Art. 86 ff. StGB) noch bis ca. Februar 2025 im Strafvollzug. Sodann bleiben, wie bereits erwähnt (E. 5.3), nach seiner Haftentlassung einerseits seine Arbeitsbemühungen sowie die damit verbundene Einkommensentwicklung sowie andererseits die Folgen des von ihm angekündigten Privatkonkurses abzuwarten. Unter diesen Prämissen ist dem Gesuchsteller eine verhältnismässig lange Stundung der Forderung von
- 7 - SK.2024.5 Fr. 41'532.90 zu gewähren. Es rechtfertigt sich, die Stundung auf zwei Jahre, mithin bis zum 31. März 2026 festzulegen. 6.2 Im Übrigen ist es dem Gesuchsteller freigestellt, nach Ablauf dieser Frist oder bei vorgängig wesentlicher Änderung seiner finanziellen Situation ein neues Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen. 7. Im Ergebnis ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Die Forderung der Eidgenossenschaft für die Verfahrenskosten gemäss Ziffer V.2.1 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 ist bis zum 31. März 2026 zu stunden. 9. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 8 - SK.2024.5 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Forderung der Eidgenossenschaft betreffend die Verfahrenskosten gemäss Zif- fer V.2.1 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2022.43 vom 24. Ja- nuar 2023 wird bis 31. März 2026 gestundet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (in Kopie) mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
- 9 - SK.2024.5 Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. März 2024