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CA.2023.6

Bundesstrafgericht · 2023-05-19 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2021.26

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. (nachfolgend Ge- suchsteller) mit Urteil vom 15. Juni 2022 (Geschäftsnummer CA.2021.26) wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) sowie Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Ein- richtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie eine Übertretungsbusse von Fr. 100.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Urteilsdispositiv Ziff. I.1.-3.). Dem Gesuchsteller wurden die Ver- fahrenskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt (Urteilsdispositiv Ziff. II.1.). Ein Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten sowie ein Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigung wurden abgelehnt (Urteilsdispositiv Ziff. II.2. und II.3.). Es wurden keine Entschädigungen zugesprochen (Urteilsdispositiv Ziff. III.). Das Urteil CA.2021.26 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.1 Der Gesuchsteller ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 27. März 2023 um Erlass der Gerichtskosten in der Berufung und Anschlussberufung ge- gen das Urteil SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021. Die Bundesanwaltschaft forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. März 2023 auf, sein Erlassge- such direkt an das zuständige Bundesstrafgericht zu stellen. Daraufhin ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. April 2023 das Bundesstrafgericht um Er- lass der Gerichtskosten, worauf die Berufungskammer das vorliegende Verfah- ren unter der Geschäftsnummer CA.2023.6 eröffnete (CAR pag. 1.100.001 ff.). Als Begründung bringt der Gesuchsteller zusammengefasst vor, dass er seit über fünf Jahren als Alleinverdiener den Unterhalt für die Familie bestreite, er seit März 2020 «mit ständig neuen politischen sehr schwierigen Anordnungen und Mass- nahmen seitens des Bundes und der BAG konfrontiert» sei, er die Gitarrenschule aufrechterhalten habe können, er als Gitarrenlehrer und Musiker während der Coronapandemie einschlägige finanzielle Einbussen habe hinnehmen müssen und daher kein grosses finanzielles Polster habe, weshalb er die «Busse» nicht bezahlen könne (CAR pag. 1.100.001).

E. 2.2 Auf Aufforderung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts reichte der Gesuch- steller am 11. Mai 2023 das Formular «persönliche und finanzielle Situation» so- wie diverse Unterlagen ein (CAR pag. 2.101.003 ff.).

- 3 -

E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Diese Bestimmungen gelten für das Berufungsgericht sinnge- mäss (Art. 379 StPO).

E. 3.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

E. 3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten ersucht. Als Zahlungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt.

E. 3.4 Die Zuständigkeit der Berufungskammer (Kollegialgericht) ist gegeben, da sie das Urteil vom 15. Juni 2022 (Geschäftsnummer CA.2021.26) im Berufungsver- fahren gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in die- sem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist.

E. 4.2 Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht wer- den, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom

- 4 -

28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in TPF 2016 107).

E. 5.1 Die Berufungskammer erlegte im Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022 die Kos- ten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller auf (Urteil CA.2021.26 E. II.6.1.3.). Sie ging bei der Kostenauferlegung von folgender persönlicher und finanzieller Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Urteils aus (Urteil CA.2021.26 E. II.4.4.2): Der Gesuchsteller, deutscher Staatsbürger mit Aufent- haltsbewilligung C, sei als Gitarrenlehrer teils selbstständig und teils im Ange- stelltenverhältnis tätig. Er verfüge über ein Monatseinkommen von Fr. 5'200.-- und einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'200.--. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von 5 res- pektive 3 Jahren zusammen. Sein Vermögen belaufe sich auf ca. Fr. 10'000.--, und er fahre einen Skoda Octavia, Baujahr 2013, dessen Kaufpreis im Jahre 2017 Fr. 11'500.-- betragen habe. Er zahle einen Mietzins von Fr. 1'530.-- sowie für die Krankenversicherung einen Betrag von Fr. 835.20. Schulden habe er in der Höhe von Fr. 1'850.00. Dabei handle es sich um Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht.

E. 5.2 Heute präsentiert sich die persönliche und finanzielle Situation aufgrund der von ihm gemachten Angaben und den eingereichten Unterlagen (E. 2.1-2.2) wie folgt:

Der Gesuchsteller ist weiterhin als Gitarrenlehrer teils im Angestelltenverhältnis und teils selbständig tätig. Er verfügt über ein Monatseinkommen von rund Fr. 5'500.-- und einen nicht bezifferten 13. Monatslohn. Er ist Alleinverdiener und lebt mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von rund

E. 5.3 Zusammenfassend präsentieren sich heute, weniger als ein Jahr nach dem Urteil vom 15. Juni 2022, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuch- stellers im Vergleich zum Entscheiddatum nicht als wesentlich verändert, respek- tive liegen keine wesentlichen neuen Umstände vor, um ihm die Verfahrenskos- ten zu erlassen.

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E. 5.4 Durch das Urteil vom 15. Juni 2022, das den Gesuchsteller zu einer bedingten Geldstrafe, einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- und zur Tragung der Verfah- renskosten verurteilte, wurde dessen Sozialisierung nicht negativ beeinflusst. Gesamthaft kommt das Gericht im heutigen Zeitpunkt deshalb zum gleichen Schluss wie bereits im Urteilszeitpunkt: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ge- suchstellers sind nicht derart angespannt, dass sich Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten aufdrängen. Durch die Abweisung des Gesuchs wird die Re- sozialisierung des Gesuchstellers nicht gefährdet.

E. 5.5 Abschliessend wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihm Zahlungser- leichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG).

E. 5.6 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 4. April 2023 wird abgewiesen.

E. 6 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 417 und 426 StPO e contrario).

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Dieser Beschluss wird A. schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, mitgeteilt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann David Mühlemann Zustellung an (Gerichtsurkunde): A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 24. Mai 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Mai 2023 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Barbara Loppacher und Petra Venetz, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien

A., Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungs- verfahren CA.2021.26

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2023.6

- 2 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. (nachfolgend Ge- suchsteller) mit Urteil vom 15. Juni 2022 (Geschäftsnummer CA.2021.26) wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) sowie Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Ein- richtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie eine Übertretungsbusse von Fr. 100.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Urteilsdispositiv Ziff. I.1.-3.). Dem Gesuchsteller wurden die Ver- fahrenskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt (Urteilsdispositiv Ziff. II.1.). Ein Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten sowie ein Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigung wurden abgelehnt (Urteilsdispositiv Ziff. II.2. und II.3.). Es wurden keine Entschädigungen zugesprochen (Urteilsdispositiv Ziff. III.). Das Urteil CA.2021.26 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.

2.1 Der Gesuchsteller ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 27. März 2023 um Erlass der Gerichtskosten in der Berufung und Anschlussberufung ge- gen das Urteil SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021. Die Bundesanwaltschaft forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. März 2023 auf, sein Erlassge- such direkt an das zuständige Bundesstrafgericht zu stellen. Daraufhin ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. April 2023 das Bundesstrafgericht um Er- lass der Gerichtskosten, worauf die Berufungskammer das vorliegende Verfah- ren unter der Geschäftsnummer CA.2023.6 eröffnete (CAR pag. 1.100.001 ff.). Als Begründung bringt der Gesuchsteller zusammengefasst vor, dass er seit über fünf Jahren als Alleinverdiener den Unterhalt für die Familie bestreite, er seit März 2020 «mit ständig neuen politischen sehr schwierigen Anordnungen und Mass- nahmen seitens des Bundes und der BAG konfrontiert» sei, er die Gitarrenschule aufrechterhalten habe können, er als Gitarrenlehrer und Musiker während der Coronapandemie einschlägige finanzielle Einbussen habe hinnehmen müssen und daher kein grosses finanzielles Polster habe, weshalb er die «Busse» nicht bezahlen könne (CAR pag. 1.100.001). 2.2 Auf Aufforderung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts reichte der Gesuch- steller am 11. Mai 2023 das Formular «persönliche und finanzielle Situation» so- wie diverse Unterlagen ein (CAR pag. 2.101.003 ff.).

- 3 - 3.

3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Diese Bestimmungen gelten für das Berufungsgericht sinnge- mäss (Art. 379 StPO). 3.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten ersucht. Als Zahlungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt. 3.4 Die Zuständigkeit der Berufungskammer (Kollegialgericht) ist gegeben, da sie das Urteil vom 15. Juni 2022 (Geschäftsnummer CA.2021.26) im Berufungsver- fahren gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4.

4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in die- sem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. 4.2 Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht wer- den, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom

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28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in TPF 2016 107). 5.

5.1 Die Berufungskammer erlegte im Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022 die Kos- ten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller auf (Urteil CA.2021.26 E. II.6.1.3.). Sie ging bei der Kostenauferlegung von folgender persönlicher und finanzieller Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Urteils aus (Urteil CA.2021.26 E. II.4.4.2): Der Gesuchsteller, deutscher Staatsbürger mit Aufent- haltsbewilligung C, sei als Gitarrenlehrer teils selbstständig und teils im Ange- stelltenverhältnis tätig. Er verfüge über ein Monatseinkommen von Fr. 5'200.-- und einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'200.--. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von 5 res- pektive 3 Jahren zusammen. Sein Vermögen belaufe sich auf ca. Fr. 10'000.--, und er fahre einen Skoda Octavia, Baujahr 2013, dessen Kaufpreis im Jahre 2017 Fr. 11'500.-- betragen habe. Er zahle einen Mietzins von Fr. 1'530.-- sowie für die Krankenversicherung einen Betrag von Fr. 835.20. Schulden habe er in der Höhe von Fr. 1'850.00. Dabei handle es sich um Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht. 5.2 Heute präsentiert sich die persönliche und finanzielle Situation aufgrund der von ihm gemachten Angaben und den eingereichten Unterlagen (E. 2.1-2.2) wie folgt:

Der Gesuchsteller ist weiterhin als Gitarrenlehrer teils im Angestelltenverhältnis und teils selbständig tätig. Er verfügt über ein Monatseinkommen von rund Fr. 5'500.-- und einen nicht bezifferten 13. Monatslohn. Er ist Alleinverdiener und lebt mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von rund 6 respektive rund 4 Jahren zusammen. Er gibt an, über ein Vermögen von ca. Fr. 5'000.-- und einen Skoda Octavia, Baujahr 2013, zu verfügen. Der Kaufpreis des Skoda Octavia hat im Jahre 2017 Fr. 11'500.-- betragen. Der Mietzins für die Familienwohnung und Abstellplatz beträgt Fr. 1'530.-- (inkl. Nebenkosten) und der Mietzins für den Unterrichtsraum Fr. 300.-- (inkl. Nebenkosten). Für die Kran- kenversicherung bezahlt der Gesuchsteller für die gesamte Familie eine monat- liche Prämie von Fr. 336.50. Der Gesuchsteller hat keine Schulden; Betreibun- gen und Verlustscheine liegen unter dem Namen des Gesuchstellers an der an- gegebenen Adresse keine vor. 5.3 Zusammenfassend präsentieren sich heute, weniger als ein Jahr nach dem Urteil vom 15. Juni 2022, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuch- stellers im Vergleich zum Entscheiddatum nicht als wesentlich verändert, respek- tive liegen keine wesentlichen neuen Umstände vor, um ihm die Verfahrenskos- ten zu erlassen.

- 5 - 5.4 Durch das Urteil vom 15. Juni 2022, das den Gesuchsteller zu einer bedingten Geldstrafe, einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- und zur Tragung der Verfah- renskosten verurteilte, wurde dessen Sozialisierung nicht negativ beeinflusst. Gesamthaft kommt das Gericht im heutigen Zeitpunkt deshalb zum gleichen Schluss wie bereits im Urteilszeitpunkt: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ge- suchstellers sind nicht derart angespannt, dass sich Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten aufdrängen. Durch die Abweisung des Gesuchs wird die Re- sozialisierung des Gesuchstellers nicht gefährdet. 5.5 Abschliessend wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihm Zahlungser- leichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG). 5.6 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 4. April 2023 wird abgewiesen. 6. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 417 und 426 StPO e contrario).

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Dieser Beschluss wird A. schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, mitgeteilt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann David Mühlemann Zustellung an (Gerichtsurkunde): A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 24. Mai 2023