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BB.2022.53

Bundesstrafgericht · 2022-06-24 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt

A. Infolge eines Vorfalles am Bahnhof Luzern vom […] erstattete die SBB- Transportpolizei bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen A. Strafanzeige unter anderem wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verord- nung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesge- setzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101]). Da anlässlich des Vorfalles auch der dreieinhalbjährige Sohn von A. anwesend war, reichte die SBB-Transportpolizei zudem bei der KESB […] eine Gefährdungsmel- dung ein (act. 4.1).

B. In der Folge übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Strafverfahren und eröffnete es unter der Verfahrensnummer SV.21.0343. Mit Strafbefehl vom 10. Mai 2021 verurteilte die BA A. wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen ge- genüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 200.-- (act. 14.1).

C. Am 29. Juni 2021 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Kriens Strafan- zeige gegen drei am Vorfall vom […] beteiligten Transportpolizisten wegen Amtsmissbrauchs ein (act. 2). Gestützt auf das Ersuchen der Staatsanwalt- schaft Kriens vom 24. August 2021 übernahm die BA dieses Verfahren am

1. September 2021 und eröffnete es unter dem Zeichen SV.21.1125 (act. 4.2). Mit einem Stempelhinweis auf der Strafanzeige nahm die BA die- ses Verfahren am 14. Oktober 2021 nicht anhand (act. 2).

D. Mit Urteil SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen des Vorwurfs der Missachtung von Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage frei und ver- urteilte ihn wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.-- schuldig (act. 14.2). Dagegen erhoben A. und die BA bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Berufung bzw. An- schlussberufung (act. 4.5).

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E. Mit Schreiben vom 25. März 2022 teilte A. der Staatsanwaltschaft Kriens mit, dass er infolge der Aktenzustellung des Bundesstrafgerichts am 17. März 2022 erfahren habe, dass seine Strafanzeige nicht anhand genommen wor- den sei, und ersuchte um Mitteilung, weshalb er als Opfer und Geschädigter über diesen Schritt nicht informiert worden sei. Des Weiteren teilte A. der Staatsanwaltschaft Kriens mit, dass er gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung vorgehen wolle und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft Kriens leitete das Schreiben von A. am 28. März 2022 zuständigkeitshalber der BA weiter (act. 4.8).

F. Unter Beilage der mit Nichtanhandnahmestempel SV.21.1125 vom 14. Ok- tober 2021 versehene Anzeige vom 29. Juni 2021 teilte die BA A. mit Schrei- ben vom 13. April 2022 mit, dass sich sein Akteneinsichtsgesuch nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom

19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) richte und ihm die Ein- sicht aufgrund überwiegender Interessen Dritter lediglich in geschwärzter Form gewährt werden könne. Die BA bat A.um Mitteilung, ob sein Interesse an der Einsicht unter diesen Umständen weiterhin bestehe und ob er sein Gesuch um Einsicht aufrechterhalten möchte (act. 4.9).

G. Mit Schreiben vom 19. April 2022 bestätigte A. sein Gesuch und ersuchte zugleich um ungeschwärzte Akteneinsicht. Des Weiteren ersuchte A. die BA um Beantwortung seiner Frage, weshalb er über die Nichtanhandnahmever- fügung nicht informiert worden sei (act. 4.9).

H. Gegen die von der BA am 14. Oktober 2021 verfügte Nichtanhandnahme erhob A. mit persönlicher Eingabe vom 22. April 2022 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (act. 1). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren BB.2022.53.

I. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 25. April 2022 mit, dass sie am 14. Okto- ber 2021 seine Strafanzeige per Stempel nicht anhand genommen habe, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt worden waren. Weiter teilte die BA A. mit, dass er betreffend sein Ersuchen um ungeschwärzte Akteneinsicht eine separate Antwort vom Rechtsdienst der BA erhalten werde (act. 4.10). Mit Schreiben vom 28. April 2022 teilte der Rechtsdienst

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der BA A. mit, dass sich Einsichtsgesuche nach Abschluss eines Verfahrens nach dem Datenschutzgesetz richten. Da bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nunmehr das Beschwerdeverfahren BB.2022.53 betref- fend das Verfahren der BA SV.21.1125 hängig sei, liege es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gerichts, über Akteneinsichtsgesuche zu entscheiden (act. 4.12).

J. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 präzisierte und ergänzte A. unaufgefordert seine Ausführungen in der Beschwerde vom 22. April 2022. Er ersucht das Gericht, die notwendigen Schritte vorzunehmen, dass die Staatsanwalt- schaft ihm alle Akten seiner Strafanzeige ungeschwärzt zustelle (act. 5).

K. Die BA nahm zur Beschwerde vom 22. April 2022 mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Stellung. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 4). Unter Beilage der dem Gericht von der BA eingereichten Verfahrensakten lud die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 9. Mai 2022 zur Einreichung einer Replik ein (act. 6).

L. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 ersuchte A. um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 7). Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 nahm A. zur Beschwerdeant- wort der BA Stellung. Darin stellt er unter anderem den Antrag, die Strafan- zeige wegen Amtsmissbrauchs sei wiederaufzunehmen und die Nichtan- handnahmeverfügung sei aufzuheben (act. 9). Die BA liess sich hierzu mit Eingabe vom 20. Juni 2022 vernehmen und hielt an den in der Beschwerde- antwort gestellten Begehren fest (act. 13).

M. Der Anfrage der Beschwerdekammer vom 21. Juni 2022, ihr den Strafbefehl der BA vom 10. Mai 2021 sowie das Urteil der Strafkammer SK.2021.29 vom

10. Dezember 2021 zu den Akten zu reichen, kam die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 22. Juni 2022 nach (act. 12, 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin macht in formeller Hinsicht zusammengefasst gel- tend, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 habe in das Berufungsverfahren CA.2021.26 Eingang gefunden und laut den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er von der Verfügung im Rah- men des Akteneinsichtsgesuchs am 17. März 2022 Kenntnis genommen. Die Beschwerdefrist habe am 28. März 2022 geendet, weshalb auf die am

22. April 2022 erhobene Beschwerde zufolge Nichteinhaltung der Frist nicht einzutreten sei. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Nichtanhandnahme- verfügung sei der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen und habe die Verfahrensakten und die Nichtanhandnahmeverfügung nicht direkt von der Berufungskammer, sondern von seiner Rechtsanwältin erhalten. Die Nichtanhandnahmeverfügung enthalte zwar keine Rechtsmittelbelehrung. Indes habe die Rechtsanwältin trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung von der 10-tätigen Rechtsmittelfrist Kenntnis haben müssen. Eine Berufung auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung bzw. das entsprechende Ableiten von Rechten daraus, erweise sich beim anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer als ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Dies unabhängig davon, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handle. Des Weiteren genüge die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf diese auch aus diesem Grund nicht einzutreten sei. Selbst wenn in die Be- schwerde der Antrag hineininterpretiert werden könnte, wonach die Nichtan- handnahmeverfügung aufzuheben sei, habe der Beschwerdeführer nicht dargestellt, inwiefern ein angeblicher Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB begangen worden sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mangels einer Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht begründen könne. Obschon die Nichtanhandnahme in Stempel- form verfügt worden sei, sei daraus gleichwohl erkennbar, dass sie ergangen

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sei, weil die fraglichen Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt gewesen seien. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich mit dem Sachverhalt und den einzelnen Tatbe- standselementen des Amtsmissbrauchs auseinanderzusetzen und darzule- gen, weshalb aus seiner Sicht der angezeigte Sachverhalt den Tatbestand erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer habe auch unterlassen, beispiels- weise Beweismittel anzurufen bzw. zu benennen. Überdies sei der Be- schwerdeführer nicht Geschädigter, sondern angezeigte Person. Damit sei die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Mitteilung i.S.v. Art. 321 StPO ver- pflichtet gewesen und hätte dem Beschwerdeführer lediglich auf Nachfrage Auskunft über die Verfahrenserledigung geben müssen. Ebenso habe die Nichtanhandnahmeverfügung für den Beschwerdeführer keine Kosten- oder Entschädigungsfolgen, weshalb er nicht als betroffen i.S.v. Art. 321 Abs. 1 lit. c StPO gelte und die Verfügung ihm auch aus diesem Grund nicht hätte eröffnen werden müssen (act. 4, S. 2 ff.).

E. 1.3.1 Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legi- timiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft kon- stituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.).

E. 1.3.2 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Recht- sprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. In seinen Rechten unmittelbar ver- letzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu- mindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157; je m.w.H.). Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechts- güter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Indi- vidualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemei- nen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individual- rechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Neben- zweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen

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verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2).

E. 1.3.3 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom

19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3). Deshalb ist der betroffene Bürger regelmässig geschädigt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2 m.w.H.; LIEBER, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 115 StPO N. 3; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N. 84 je m.w.H.).

E. 1.3.4 Die vom Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 eingereichte Strafanzeige we- gen Amtsmissbrauchs nahm die Beschwerdegegnerin mit Stempelverfügung vom 14. Oktober 2021 nicht anhand (act. 2). Der Beschwerdeführer behaup- tet, seitens der anlässlich des Vorfalles vom […] anwesenden Transportpo- lizisten amtsmissbräuchliches Verhalten erfahren zu haben. Damit gilt der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin als mut- masslicher Geschädigter und nicht nur als Anzeigeerstatter. Als solcher ist er zur Erhebung der Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhandnahme be- rechtigt.

E. 1.4.1 Für die Beschwerde gilt gemäss Art. 396 StPO eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO) Frist von zehn Tagen. Die Be- schwerdefrist von 10 Tagen berechnet sich nach den allgemeinen Bestim- mungen der Art. 90 und 91 StPO (Art. 91 Abs. 2 StPO). Nach Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist bei Entscheiden mit der Zustellung des begrün- deten Entscheids (lit. b) und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrens- handlung mit der Kenntnisnahme (lit. c). Sieht das Gesetz die schriftliche Zustellung von Entscheiden vor, berechnet sich der Fristbeginn nach Art. 384 lit. b StPO; die Kenntnisnahme für die Fristberechnung i.S.v. Art. 384 lit. c StPO bezieht sich dagegen auf Verfahrenshandlungen, die laut Gesetz nicht schriftlich zu eröffnen sind (BGE 147 IV 137 E. 4.2 m.w.H.).

E. 1.4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nach den Artikeln 84-88 StPO zu eröff- nen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 3 StPO). Zustellungen haben damit

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durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung zu erfolgen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Da das Gesetz für die Nichtanhandnahmeverfügung ausdrücklich die schriftliche Zustellung vor- sieht, ist für die Fristberechnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der schrift- lichen Zustellung abzustellen.

E. 1.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die per Stempel ver- fügte Nichtanhandnahme vom 14. Oktober 2021 unbestrittenermassen nicht sogleich im Oktober 2021 eröffnet. Von der Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Rahmen der Einsicht in die Akten des hängigen Berufungsverfahrens am 17. März 2022 erfahren. Gestützt auf das vom Beschwerdeführer daraufhin gestellte Gesuch stellte die Beschwerdegegnerin ihm die Nichtanhandnahmeverfügung mit Schrei- ben vom 13. April 2022 zu (act. 4.9). Die Fristberechnung beginnt mit der Zustellung, deren Datum nicht aktenkundig ist, die jedoch jedenfalls nicht vor dem Versand erfolgt sein kann. Da die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer schriftlich hätte eröffnet werden müssen, ist für die Wah- rung der Rechtsmittelfrist nicht auf die Kenntnisnahme im März 2022 abzu- stellen. Eine Konstellation, in welcher die Beschwerdefrist schon mit der tat- sächlichen Kenntnisnahme der anfechtbaren Verfügung ausgelöst wird, selbst wenn keine förmliche Eröffnung erfolgt ist, liegt nicht vor. Der Be- schwerdeführer als Anzeigeerstatter und mutmasslicher Geschädigter der angezeigten Handlungen war der Beschwerdegegnerin bekannt, weshalb sie ihm die Nichtanhandnahmeverfügung hätte schriftlich eröffnen müssen (vgl. BGE 147 IV 137 E. 5.6 m.w.H.). Eine fehlende Zustellung der Nichtan- handnahmeverfügung seitens der Beschwerdegegnerin stellt einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, dessen Folgen sie zu tra- gen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 3 m.H.). Aus der (zunächst) unterlassenen Zustellung der Nichtan- handnahmeverfügung dürfen dem Beschwerdeführer keine Nachteile er- wachsen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeit- punkt in einem anderen Verfahren, namentlich im gegen ihn geführten Straf- verfahren bereits anwaltlich vertreten war, vermag die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 1.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die am 22. April 2022 erhobene Be- schwerde gegen die frühestens am 13. April 2022 versandte Nichtanhand- nahmeverfügung als fristgerecht.

E. 1.5 Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin betreffend die Begründung der hier zu beurteilenden (Laien-)Beschwerde. Bereits aus der Beschwerde vom 22. April 2022 geht hervor, dass der Be- schwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung in erster Linie in formeller

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Hinsicht bemängelt und sinngemäss Gehörsverletzungen geltend macht. Namentlich führt der Beschwerdeführer aus, die Verfügung sei unbegründet, enthalte keine Rechtsmittelbehrung und sei ihm nicht eröffnet worden (act. 1; s.a. E. 2.1 hiernach). In der Replik vom 3. Juni 2022 stellt er konkrete An- träge, namentlich ersucht er um Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung und um Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Damit genügt die Be- schwerde den Begründungsanforderungen.

E. 1.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht mehrere Gehörsverletzungen geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er von der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 im Rahmen der im Berufungsverfahren gewährten Akteneinsicht Kenntnis und diese von der Beschwerdegegnerin erst auf seine Nachfrage zugestellt erhalten habe, ohne vorher in irgendeiner Form über den Ausgang des Verfahrens informiert worden zu sein. Er müsse als Geschädigter gegen diesen Entscheid vorgehen können. Die Nichtanhand- nahmeverfügung sei weder begründet noch enthalte sie eine Rechtsmittel- belehrung. Daher könne auch er seine Beschwerde nicht begründen. Die Beschwerdegegnerin verweigere ihm die Akteneinsicht und gebe ihm keine Möglichkeit, ihr Vorgehen zu prüfen und dagegen allenfalls vorzugehen. Da- mit verkomme die Beschwerdegegnerin zu einer Geheimjustiz und purer Willkür. Der Beschwerdeführer wolle wissen, weshalb seine Strafanzeige ge- gen die Polizisten nicht anhand genommen worden sei, damit er entscheiden könne, ob er eine begründete Beschwerde einreichen soll (act. 1, 5 und 9).

E. 2.2 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt wer- den. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staats- anwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, mithin ist sie nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist,

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ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012 E. 2 m.w.H.).

E. 2.3.1 Die Nichtanhandnahme richtet sich nach den Bestimmungen über die Ver- fahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Damit hat die Nichtanhandnahme in Form einer Verfügung zu erfolgen, d.h. sie hat schriftlich und begründet zu ergehen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 StPO; s.a. OM- LIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 StPO N. 14 f.). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 81 StPO (vgl. Art. 320 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat eine Nichtanhandnahmeverfügung eine Einleitung, eine Begründung, ein Dispositiv sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 81 Abs. 1 lit. a-d StPO). In der Begründung sind die Gründe für die vorgesehene Erle- digung des Verfahrens zu bezeichnen (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Das Dis- positiv einer Nichtanhandnahmeverfügung hat Folgendes zu enthalten: Die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens, den Entscheid über die Nebenfolgen und die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Ent- scheides oder des Dispositivs erhalten (Art. 81 Abs. 4 lit. a, c, e-f StPO).

E. 2.3.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, leitet das Bundesgericht bereits aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ab (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag- weite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163- 164 vom 9. Juni 2005 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).

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E. 2.3.3 Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 145 III 436 E. 4 S. 438 f.; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 367 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2015 vom 18. November 2015 E. 1.2; 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Nichtig sind fehler- hafte Entscheide nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Män- gel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nich- tigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; 133 II 366 E. 3.1 f. S. 367; je mit Hinweisen).

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin verfügte die Nichtanhandnahme des Verfahrens auf der letzten Seite der vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeige vom 29. Juni 2021. Die Verfügung erfolgte in Form eines auf der Anzeige angebrachten Stempels mit vorgegebenen Feldern, die teilweise hand- schriftlich ergänzt wurden. Die so verfügte Nichtanhandnahme lautet wie folgt (bei den punktiert unterstrichenen Angaben handelt es sich um hand- schriftliche Einträge in den Stempelfeldern): «NICHTANHANDNAHME / Verf.-Nr.: SV.21.1125 / Die Bundesanwaltschaft verfügt die Nichtanhand- nahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO / x Bst. a / □ Bst. b / □ Bst. c / Datum: 14.10.2021 / StA des Bundes: Unterschrift / Kürzel: […] / Genehmigt LStA des Bundes: Unterschrift / am: 14.10.21» (act. 2).

E. 2.5.1 Der Inhalt der Stempelverfügung genügt den oben erwähnten Anforderun- gen nicht. Die angefochtene Verfügung enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung i.S.v. Art. 81 StPO. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass jede (anfechtbare) Verfügung mit einer Rechtsmittelbeleh- rung zu versehen ist und auf deren Anbringen auch dann nicht verzichten werden kann, wenn die von der Verfügung betroffene Person anwaltlich ver- treten ist.

E. 2.5.2 Überdies enthält die angefochtene Stempelverfügung keine Begründung, die dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, nachzuvollziehen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren nicht anhand nahm, und ein dagegen zu erhebendes Rechtsmittel zu begründen. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin stellt der im Stempel enthaltene Verweis auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch keine summarische Begründung der Verfügung dar.

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Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin die angezeigten Handlungen ein- deutig als nicht strafbar erachtet, führte sie erst im vorliegenden Beschwer- deverfahren aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es dem Beschwerdeführer als Laien nicht zumutbar, Mutmassungen anzustellen, aus welchen Gründen seine Anzeige nicht anhand genommen wurde und sich mit diesen in einer Beschwerde auseinanderzusetzen. Dies gilt umso mehr, als eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO dann ergehen kann, wenn entweder fragliche Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen nicht eindeutig erfüllt sind. Zudem hatte der Be- schwerdeführer bis März 2022 keine Kenntnis davon, dass die Beschwerde- gegnerin die von ihm angezeigten Handlungen nicht anhand zu nehmen be- absichtigte bzw. eine Nichtanhandnahme bereits verfügt hatte. Damit kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, der Beschwerdegeg- nerin keine Beweismittel offeriert zu haben. Der Einwand des Beschwerde- führers, er könne seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nicht be- gründen, ist somit ohne weiteres berechtigt. Das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin verletzt damit nicht nur die klaren Vorgaben des Gesetzgebers in Art. 80-88 StPO, sondern auch den Grundsatz von Treu und Glauben als eines der fundamentalen Prinzipien des Strafprozessrechts (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Mangels jeglicher Begründung verletzt die Stempelverfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwie- gender Weise.

E. 2.6 Angesichts der mehreren, als schwerwiegend zu qualifizierenden Gehörs- verletzungen kommt eine Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat als mutmassli- cher Geschädigter der angezeigten Handlungen Anspruch auf eine den ge- setzlichen Anforderungen genügende (Nichtanhandnahme-)Verfügung sei- tens der Beschwerdegegnerin, gegen welche er allenfalls ein Rechtsmittel erheben kann. Da die Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich die Prüfung der Ausführungen der Parteien in materieller Hinsicht.

E. 2.7 Nach dem Gesagten ist die per Stempel verfügte Nichtanhandnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 bundesrechtswidrig und als sol- che aufzuheben.

E. 3 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

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E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren BP.2022.41) ist bei diesem Ergebnis als gegen- standslos geworden abzuschreiben.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertre- ten und hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesge- richts 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 I 211). Auch hat der Beschwerdeführer keinen beträchtlichen Aufwand betrie- ben, der den üblicherweise zur Wahrung persönlicher Interessen anfallen- den Aufwand merklich übersteigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2). Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom
  2. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.53 Nebenverfahren: BP.2022.41

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Sachverhalt:

A. Infolge eines Vorfalles am Bahnhof Luzern vom […] erstattete die SBB- Transportpolizei bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen A. Strafanzeige unter anderem wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verord- nung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesge- setzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101]). Da anlässlich des Vorfalles auch der dreieinhalbjährige Sohn von A. anwesend war, reichte die SBB-Transportpolizei zudem bei der KESB […] eine Gefährdungsmel- dung ein (act. 4.1).

B. In der Folge übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Strafverfahren und eröffnete es unter der Verfahrensnummer SV.21.0343. Mit Strafbefehl vom 10. Mai 2021 verurteilte die BA A. wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen ge- genüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 200.-- (act. 14.1).

C. Am 29. Juni 2021 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Kriens Strafan- zeige gegen drei am Vorfall vom […] beteiligten Transportpolizisten wegen Amtsmissbrauchs ein (act. 2). Gestützt auf das Ersuchen der Staatsanwalt- schaft Kriens vom 24. August 2021 übernahm die BA dieses Verfahren am

1. September 2021 und eröffnete es unter dem Zeichen SV.21.1125 (act. 4.2). Mit einem Stempelhinweis auf der Strafanzeige nahm die BA die- ses Verfahren am 14. Oktober 2021 nicht anhand (act. 2).

D. Mit Urteil SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen des Vorwurfs der Missachtung von Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage frei und ver- urteilte ihn wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.-- schuldig (act. 14.2). Dagegen erhoben A. und die BA bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Berufung bzw. An- schlussberufung (act. 4.5).

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E. Mit Schreiben vom 25. März 2022 teilte A. der Staatsanwaltschaft Kriens mit, dass er infolge der Aktenzustellung des Bundesstrafgerichts am 17. März 2022 erfahren habe, dass seine Strafanzeige nicht anhand genommen wor- den sei, und ersuchte um Mitteilung, weshalb er als Opfer und Geschädigter über diesen Schritt nicht informiert worden sei. Des Weiteren teilte A. der Staatsanwaltschaft Kriens mit, dass er gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung vorgehen wolle und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft Kriens leitete das Schreiben von A. am 28. März 2022 zuständigkeitshalber der BA weiter (act. 4.8).

F. Unter Beilage der mit Nichtanhandnahmestempel SV.21.1125 vom 14. Ok- tober 2021 versehene Anzeige vom 29. Juni 2021 teilte die BA A. mit Schrei- ben vom 13. April 2022 mit, dass sich sein Akteneinsichtsgesuch nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom

19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) richte und ihm die Ein- sicht aufgrund überwiegender Interessen Dritter lediglich in geschwärzter Form gewährt werden könne. Die BA bat A.um Mitteilung, ob sein Interesse an der Einsicht unter diesen Umständen weiterhin bestehe und ob er sein Gesuch um Einsicht aufrechterhalten möchte (act. 4.9).

G. Mit Schreiben vom 19. April 2022 bestätigte A. sein Gesuch und ersuchte zugleich um ungeschwärzte Akteneinsicht. Des Weiteren ersuchte A. die BA um Beantwortung seiner Frage, weshalb er über die Nichtanhandnahmever- fügung nicht informiert worden sei (act. 4.9).

H. Gegen die von der BA am 14. Oktober 2021 verfügte Nichtanhandnahme erhob A. mit persönlicher Eingabe vom 22. April 2022 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (act. 1). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren BB.2022.53.

I. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 25. April 2022 mit, dass sie am 14. Okto- ber 2021 seine Strafanzeige per Stempel nicht anhand genommen habe, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt worden waren. Weiter teilte die BA A. mit, dass er betreffend sein Ersuchen um ungeschwärzte Akteneinsicht eine separate Antwort vom Rechtsdienst der BA erhalten werde (act. 4.10). Mit Schreiben vom 28. April 2022 teilte der Rechtsdienst

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der BA A. mit, dass sich Einsichtsgesuche nach Abschluss eines Verfahrens nach dem Datenschutzgesetz richten. Da bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nunmehr das Beschwerdeverfahren BB.2022.53 betref- fend das Verfahren der BA SV.21.1125 hängig sei, liege es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gerichts, über Akteneinsichtsgesuche zu entscheiden (act. 4.12).

J. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 präzisierte und ergänzte A. unaufgefordert seine Ausführungen in der Beschwerde vom 22. April 2022. Er ersucht das Gericht, die notwendigen Schritte vorzunehmen, dass die Staatsanwalt- schaft ihm alle Akten seiner Strafanzeige ungeschwärzt zustelle (act. 5).

K. Die BA nahm zur Beschwerde vom 22. April 2022 mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Stellung. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 4). Unter Beilage der dem Gericht von der BA eingereichten Verfahrensakten lud die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 9. Mai 2022 zur Einreichung einer Replik ein (act. 6).

L. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 ersuchte A. um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 7). Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 nahm A. zur Beschwerdeant- wort der BA Stellung. Darin stellt er unter anderem den Antrag, die Strafan- zeige wegen Amtsmissbrauchs sei wiederaufzunehmen und die Nichtan- handnahmeverfügung sei aufzuheben (act. 9). Die BA liess sich hierzu mit Eingabe vom 20. Juni 2022 vernehmen und hielt an den in der Beschwerde- antwort gestellten Begehren fest (act. 13).

M. Der Anfrage der Beschwerdekammer vom 21. Juni 2022, ihr den Strafbefehl der BA vom 10. Mai 2021 sowie das Urteil der Strafkammer SK.2021.29 vom

10. Dezember 2021 zu den Akten zu reichen, kam die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 22. Juni 2022 nach (act. 12, 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Beschwerdegegnerin macht in formeller Hinsicht zusammengefasst gel- tend, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 habe in das Berufungsverfahren CA.2021.26 Eingang gefunden und laut den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er von der Verfügung im Rah- men des Akteneinsichtsgesuchs am 17. März 2022 Kenntnis genommen. Die Beschwerdefrist habe am 28. März 2022 geendet, weshalb auf die am

22. April 2022 erhobene Beschwerde zufolge Nichteinhaltung der Frist nicht einzutreten sei. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Nichtanhandnahme- verfügung sei der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen und habe die Verfahrensakten und die Nichtanhandnahmeverfügung nicht direkt von der Berufungskammer, sondern von seiner Rechtsanwältin erhalten. Die Nichtanhandnahmeverfügung enthalte zwar keine Rechtsmittelbelehrung. Indes habe die Rechtsanwältin trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung von der 10-tätigen Rechtsmittelfrist Kenntnis haben müssen. Eine Berufung auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung bzw. das entsprechende Ableiten von Rechten daraus, erweise sich beim anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer als ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Dies unabhängig davon, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handle. Des Weiteren genüge die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf diese auch aus diesem Grund nicht einzutreten sei. Selbst wenn in die Be- schwerde der Antrag hineininterpretiert werden könnte, wonach die Nichtan- handnahmeverfügung aufzuheben sei, habe der Beschwerdeführer nicht dargestellt, inwiefern ein angeblicher Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB begangen worden sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mangels einer Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht begründen könne. Obschon die Nichtanhandnahme in Stempel- form verfügt worden sei, sei daraus gleichwohl erkennbar, dass sie ergangen

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sei, weil die fraglichen Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt gewesen seien. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich mit dem Sachverhalt und den einzelnen Tatbe- standselementen des Amtsmissbrauchs auseinanderzusetzen und darzule- gen, weshalb aus seiner Sicht der angezeigte Sachverhalt den Tatbestand erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer habe auch unterlassen, beispiels- weise Beweismittel anzurufen bzw. zu benennen. Überdies sei der Be- schwerdeführer nicht Geschädigter, sondern angezeigte Person. Damit sei die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Mitteilung i.S.v. Art. 321 StPO ver- pflichtet gewesen und hätte dem Beschwerdeführer lediglich auf Nachfrage Auskunft über die Verfahrenserledigung geben müssen. Ebenso habe die Nichtanhandnahmeverfügung für den Beschwerdeführer keine Kosten- oder Entschädigungsfolgen, weshalb er nicht als betroffen i.S.v. Art. 321 Abs. 1 lit. c StPO gelte und die Verfügung ihm auch aus diesem Grund nicht hätte eröffnen werden müssen (act. 4, S. 2 ff.).

1.3

1.3.1 Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legi- timiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft kon- stituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). 1.3.2 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Recht- sprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. In seinen Rechten unmittelbar ver- letzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu- mindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157; je m.w.H.). Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechts- güter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Indi- vidualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemei- nen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individual- rechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Neben- zweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen

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verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2). 1.3.3 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom

19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3). Deshalb ist der betroffene Bürger regelmässig geschädigt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2 m.w.H.; LIEBER, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 115 StPO N. 3; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N. 84 je m.w.H.). 1.3.4 Die vom Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 eingereichte Strafanzeige we- gen Amtsmissbrauchs nahm die Beschwerdegegnerin mit Stempelverfügung vom 14. Oktober 2021 nicht anhand (act. 2). Der Beschwerdeführer behaup- tet, seitens der anlässlich des Vorfalles vom […] anwesenden Transportpo- lizisten amtsmissbräuchliches Verhalten erfahren zu haben. Damit gilt der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin als mut- masslicher Geschädigter und nicht nur als Anzeigeerstatter. Als solcher ist er zur Erhebung der Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhandnahme be- rechtigt. 1.4

1.4.1 Für die Beschwerde gilt gemäss Art. 396 StPO eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO) Frist von zehn Tagen. Die Be- schwerdefrist von 10 Tagen berechnet sich nach den allgemeinen Bestim- mungen der Art. 90 und 91 StPO (Art. 91 Abs. 2 StPO). Nach Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist bei Entscheiden mit der Zustellung des begrün- deten Entscheids (lit. b) und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrens- handlung mit der Kenntnisnahme (lit. c). Sieht das Gesetz die schriftliche Zustellung von Entscheiden vor, berechnet sich der Fristbeginn nach Art. 384 lit. b StPO; die Kenntnisnahme für die Fristberechnung i.S.v. Art. 384 lit. c StPO bezieht sich dagegen auf Verfahrenshandlungen, die laut Gesetz nicht schriftlich zu eröffnen sind (BGE 147 IV 137 E. 4.2 m.w.H.). 1.4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nach den Artikeln 84-88 StPO zu eröff- nen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 3 StPO). Zustellungen haben damit

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durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung zu erfolgen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Da das Gesetz für die Nichtanhandnahmeverfügung ausdrücklich die schriftliche Zustellung vor- sieht, ist für die Fristberechnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der schrift- lichen Zustellung abzustellen. 1.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die per Stempel ver- fügte Nichtanhandnahme vom 14. Oktober 2021 unbestrittenermassen nicht sogleich im Oktober 2021 eröffnet. Von der Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Rahmen der Einsicht in die Akten des hängigen Berufungsverfahrens am 17. März 2022 erfahren. Gestützt auf das vom Beschwerdeführer daraufhin gestellte Gesuch stellte die Beschwerdegegnerin ihm die Nichtanhandnahmeverfügung mit Schrei- ben vom 13. April 2022 zu (act. 4.9). Die Fristberechnung beginnt mit der Zustellung, deren Datum nicht aktenkundig ist, die jedoch jedenfalls nicht vor dem Versand erfolgt sein kann. Da die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer schriftlich hätte eröffnet werden müssen, ist für die Wah- rung der Rechtsmittelfrist nicht auf die Kenntnisnahme im März 2022 abzu- stellen. Eine Konstellation, in welcher die Beschwerdefrist schon mit der tat- sächlichen Kenntnisnahme der anfechtbaren Verfügung ausgelöst wird, selbst wenn keine förmliche Eröffnung erfolgt ist, liegt nicht vor. Der Be- schwerdeführer als Anzeigeerstatter und mutmasslicher Geschädigter der angezeigten Handlungen war der Beschwerdegegnerin bekannt, weshalb sie ihm die Nichtanhandnahmeverfügung hätte schriftlich eröffnen müssen (vgl. BGE 147 IV 137 E. 5.6 m.w.H.). Eine fehlende Zustellung der Nichtan- handnahmeverfügung seitens der Beschwerdegegnerin stellt einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, dessen Folgen sie zu tra- gen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 3 m.H.). Aus der (zunächst) unterlassenen Zustellung der Nichtan- handnahmeverfügung dürfen dem Beschwerdeführer keine Nachteile er- wachsen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeit- punkt in einem anderen Verfahren, namentlich im gegen ihn geführten Straf- verfahren bereits anwaltlich vertreten war, vermag die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 1.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die am 22. April 2022 erhobene Be- schwerde gegen die frühestens am 13. April 2022 versandte Nichtanhand- nahmeverfügung als fristgerecht. 1.5 Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin betreffend die Begründung der hier zu beurteilenden (Laien-)Beschwerde. Bereits aus der Beschwerde vom 22. April 2022 geht hervor, dass der Be- schwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung in erster Linie in formeller

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Hinsicht bemängelt und sinngemäss Gehörsverletzungen geltend macht. Namentlich führt der Beschwerdeführer aus, die Verfügung sei unbegründet, enthalte keine Rechtsmittelbehrung und sei ihm nicht eröffnet worden (act. 1; s.a. E. 2.1 hiernach). In der Replik vom 3. Juni 2022 stellt er konkrete An- träge, namentlich ersucht er um Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung und um Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Damit genügt die Be- schwerde den Begründungsanforderungen.

1.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht mehrere Gehörsverletzungen geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er von der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 im Rahmen der im Berufungsverfahren gewährten Akteneinsicht Kenntnis und diese von der Beschwerdegegnerin erst auf seine Nachfrage zugestellt erhalten habe, ohne vorher in irgendeiner Form über den Ausgang des Verfahrens informiert worden zu sein. Er müsse als Geschädigter gegen diesen Entscheid vorgehen können. Die Nichtanhand- nahmeverfügung sei weder begründet noch enthalte sie eine Rechtsmittel- belehrung. Daher könne auch er seine Beschwerde nicht begründen. Die Beschwerdegegnerin verweigere ihm die Akteneinsicht und gebe ihm keine Möglichkeit, ihr Vorgehen zu prüfen und dagegen allenfalls vorzugehen. Da- mit verkomme die Beschwerdegegnerin zu einer Geheimjustiz und purer Willkür. Der Beschwerdeführer wolle wissen, weshalb seine Strafanzeige ge- gen die Polizisten nicht anhand genommen worden sei, damit er entscheiden könne, ob er eine begründete Beschwerde einreichen soll (act. 1, 5 und 9).

2.2 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt wer- den. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staats- anwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, mithin ist sie nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist,

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ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012 E. 2 m.w.H.).

2.3

2.3.1 Die Nichtanhandnahme richtet sich nach den Bestimmungen über die Ver- fahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Damit hat die Nichtanhandnahme in Form einer Verfügung zu erfolgen, d.h. sie hat schriftlich und begründet zu ergehen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 StPO; s.a. OM- LIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 StPO N. 14 f.). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 81 StPO (vgl. Art. 320 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat eine Nichtanhandnahmeverfügung eine Einleitung, eine Begründung, ein Dispositiv sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 81 Abs. 1 lit. a-d StPO). In der Begründung sind die Gründe für die vorgesehene Erle- digung des Verfahrens zu bezeichnen (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Das Dis- positiv einer Nichtanhandnahmeverfügung hat Folgendes zu enthalten: Die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens, den Entscheid über die Nebenfolgen und die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Ent- scheides oder des Dispositivs erhalten (Art. 81 Abs. 4 lit. a, c, e-f StPO). 2.3.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, leitet das Bundesgericht bereits aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ab (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag- weite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163- 164 vom 9. Juni 2005 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).

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2.3.3 Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 145 III 436 E. 4 S. 438 f.; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 367 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2015 vom 18. November 2015 E. 1.2; 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Nichtig sind fehler- hafte Entscheide nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Män- gel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nich- tigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; 133 II 366 E. 3.1 f. S. 367; je mit Hinweisen). 2.4 Die Beschwerdegegnerin verfügte die Nichtanhandnahme des Verfahrens auf der letzten Seite der vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeige vom 29. Juni 2021. Die Verfügung erfolgte in Form eines auf der Anzeige angebrachten Stempels mit vorgegebenen Feldern, die teilweise hand- schriftlich ergänzt wurden. Die so verfügte Nichtanhandnahme lautet wie folgt (bei den punktiert unterstrichenen Angaben handelt es sich um hand- schriftliche Einträge in den Stempelfeldern): «NICHTANHANDNAHME / Verf.-Nr.: SV.21.1125 / Die Bundesanwaltschaft verfügt die Nichtanhand- nahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO / x Bst. a / □ Bst. b / □ Bst. c / Datum: 14.10.2021 / StA des Bundes: Unterschrift / Kürzel: […] / Genehmigt LStA des Bundes: Unterschrift / am: 14.10.21» (act. 2).

2.5

2.5.1 Der Inhalt der Stempelverfügung genügt den oben erwähnten Anforderun- gen nicht. Die angefochtene Verfügung enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung i.S.v. Art. 81 StPO. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass jede (anfechtbare) Verfügung mit einer Rechtsmittelbeleh- rung zu versehen ist und auf deren Anbringen auch dann nicht verzichten werden kann, wenn die von der Verfügung betroffene Person anwaltlich ver- treten ist. 2.5.2 Überdies enthält die angefochtene Stempelverfügung keine Begründung, die dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, nachzuvollziehen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren nicht anhand nahm, und ein dagegen zu erhebendes Rechtsmittel zu begründen. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin stellt der im Stempel enthaltene Verweis auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch keine summarische Begründung der Verfügung dar.

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Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin die angezeigten Handlungen ein- deutig als nicht strafbar erachtet, führte sie erst im vorliegenden Beschwer- deverfahren aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es dem Beschwerdeführer als Laien nicht zumutbar, Mutmassungen anzustellen, aus welchen Gründen seine Anzeige nicht anhand genommen wurde und sich mit diesen in einer Beschwerde auseinanderzusetzen. Dies gilt umso mehr, als eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO dann ergehen kann, wenn entweder fragliche Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen nicht eindeutig erfüllt sind. Zudem hatte der Be- schwerdeführer bis März 2022 keine Kenntnis davon, dass die Beschwerde- gegnerin die von ihm angezeigten Handlungen nicht anhand zu nehmen be- absichtigte bzw. eine Nichtanhandnahme bereits verfügt hatte. Damit kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, der Beschwerdegeg- nerin keine Beweismittel offeriert zu haben. Der Einwand des Beschwerde- führers, er könne seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nicht be- gründen, ist somit ohne weiteres berechtigt. Das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin verletzt damit nicht nur die klaren Vorgaben des Gesetzgebers in Art. 80-88 StPO, sondern auch den Grundsatz von Treu und Glauben als eines der fundamentalen Prinzipien des Strafprozessrechts (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Mangels jeglicher Begründung verletzt die Stempelverfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwie- gender Weise. 2.6 Angesichts der mehreren, als schwerwiegend zu qualifizierenden Gehörs- verletzungen kommt eine Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat als mutmassli- cher Geschädigter der angezeigten Handlungen Anspruch auf eine den ge- setzlichen Anforderungen genügende (Nichtanhandnahme-)Verfügung sei- tens der Beschwerdegegnerin, gegen welche er allenfalls ein Rechtsmittel erheben kann. Da die Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich die Prüfung der Ausführungen der Parteien in materieller Hinsicht.

2.7 Nach dem Gesagten ist die per Stempel verfügte Nichtanhandnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 bundesrechtswidrig und als sol- che aufzuheben.

3. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

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4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren BP.2022.41) ist bei diesem Ergebnis als gegen- standslos geworden abzuschreiben.

4.3 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertre- ten und hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesge- richts 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 I 211). Auch hat der Beschwerdeführer keinen beträchtlichen Aufwand betrie- ben, der den üblicherweise zur Wahrung persönlicher Interessen anfallen- den Aufwand merklich übersteigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2). Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom

14. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 24. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.