Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft - Bundesrichter B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.149
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 23. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft Luzern eine Strafan- zeige einreichte gegen «den Richter des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung» wegen «Verstoss gg den Gleichheitsgrundsatz, gg. mein rechtli- ches Gehör in Form der ungleichen Beweiswürdigung / Beweisverfahrens, eines Verfahrensfehler und weiterer Verstösse gg die Bundesverfassung und EMRK, Begangen mit der Mitteilung gem. Brief vom 22.11.22 in Kopie»;
- die Staatsanwaltschaft Luzern diese Strafanzeige am 29. November 2022 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelte (vgl. zum Ganzen Akten BA, SV.22.1456);
- die Bundesanwaltschaft am 14. Dezember 2022 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. der Bundesanwaltschaft am 15. Dezember 2022 mitteilte, er könne ihren Entscheid nicht gutheissen (act. 3.1);
- A. dagegen aber auch mit «rein vorsorglich» erhobener Beschwerde vom
16. Dezember 2022 (Postaufgabe am 18. Dezember 2022) an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft das von A. an sie gerichtete Schreiben vom 15. De- zember 2022 an die Beschwerdekammer weiterleitete und um Prüfung bat, ob diese Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln sei (act. 3);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 21. Dezember 2022 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 3 und 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
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- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);
- die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerde- gegnerin vom 15. Dezember 2022 (act. 3.1) als Beschwerde zu behandeln sei, offengelassen werden kann, nachdem der Beschwerdeführer selbst einen Tag später bei der Beschwerdekammer ohnehin ein Beschwerdever- fahren angehoben hat;
- die vorliegende Beschwerde zwar keine ausdrücklichen Anträge enthält, auf- grund ihres Inhalts aber hinreichend erkennbar wird, dass der Beschwerde- führer die Einleitung eines Strafverfahrens gestützt auf seine Strafanzeige vom 23. November 2022 anstrebt;
- offenbar das Schreiben des Bundesgerichts vom 22. November 2022, mit welchem dieses dem Beschwerdeführer mitteilte, es werde hinsichtlich des- sen Ersuchen um Revision des Urteils 9C_453/2022 vom 2. November 2022 androhungsgemäss kein Dossier eröffnen, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden (siehe in den Akten BA, SV.22.1456);
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige in allgemeiner Form seinen Unmut äussert, dabei jedoch keinen Straftatbestand nennt, sinngemäss aber wohl den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1);
- der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Be- schwerde aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs oder irgendein anderer Straftatbestand erfüllt sein soll;
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- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- sich bei diesem Verfahrensausgang auch keine – lediglich «vorsorglich» be- antragte – Sistierung (siehe act. 1) aufdrängt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesrichter B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.