opencaselaw.ch

BB.2022.91

Bundesstrafgericht · 2022-07-19 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Juli 2022 zugestellt wurde (act. 2.1);

- vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, an der Richtigkeit des Zustellnach- weises zu zweifeln; für die Fristberechnung deshalb auf den 4. Juli 2022 ab- zustellen ist;

- die zehntägige Beschwerdefrist somit am 5. Juli 2022 (Dienstag) zu laufen begann und am 14. Juli 2022 (Donnerstag) endete;

- sich die am 15. Juli 2022 der Post übergebene Beschwerde damit als ver- spätet erweist und auf diese deshalb nicht einzutreten ist;

- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend un- entgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

- 5 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge- wiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.91 Nebenverfahren: BP.2022.53

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- infolge eines Vorfalles am Bahnhof Luzern vom 2. Februar 2021 die SBB- Transportpolizei bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen A. Strafanzeige unter anderem wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verord- nung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) erstattete; da anlässlich des Vorfalles auch der dreieinhalbjährige Sohn von A. anwe- send war, die SBB-Transportpolizei zudem bei der KESB Regionen Hoch- dorf und Sursee eine Gefährdungsmeldung einreichte (BB.2022.53, act. 4.1); in der Folge die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Straf- verfahren übernahm und es unter der Verfahrensnummer SV.21.0343 eröff- nete;

- A. am 29. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft Kriens Strafanzeige gegen die drei am Vorfall vom 2. Februar 2021 beteiligten Transportpolizisten we- gen Amtsmissbrauchs einreichte (BB.2022.53, act. 2); die BA dieses Verfah- ren am 1. September 2021 übernahm und es unter dem Zeichen SV.21.1125 eröffnete (BB.2022.53, act. 4.2);

- die BA das Verfahren SV.21.1125 am 14. Oktober 2021 mit einem Stempel- hinweis auf der Strafanzeige nicht anhand nahm (BB.2022.53, act. 2);

- die BA die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 A. auf sein Verlangen hin mit Schreiben vom 13. April 2022 zustellte (BB.2022.53, act. 4.9);

- die Beschwerdekammer die von A. dagegen am 22. April 2022 erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 guthiess, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die BA zurückwies; das Gericht den Beschluss im Wesentlichen dahingehend begründete, dass die Stempelverfügung insbe- sondere mangels Begründung, Dispositivs und Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und den Anspruch von A. auf recht- liches Gehör schwerwiegend verletzt (BB.2022.53, act. 16);

- daraufhin die BA am 1. Juli 2022 eine begründete Nichtanhandnahmeverfü- gung erliess, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde (act. 2);

- 3 -

- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2022 A. am 4. Juli 2022 per Einschreiben zugestellt wurde und A. deren Empfang unterschriftlich bestä- tigte (act. 2.1);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2022 mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Postaufgabe: 15. Juli 2022) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob; er um Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege bzw. –verbeiständung ersucht (act. 1);

- A. seiner Beschwerde die angefochtene Verfügung nicht beilegte, weshalb das Gericht die BA am 18. Juli 2022 telefonisch um Einreichung der Verfü- gung ersuchte; die BA dem Gericht gleichentags die angeforderte Nichtan- handnahmeverfügung (inkl. Zustellnachweis der Post) per Fax einreichte (act. 2, 2.1-2.2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmever- fügung schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege- ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2022 gemäss Zustellnachweis der Post dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 zugestellt wurde (act. 2.1);

- 4 -

- der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, die Nichtanhandnah- meverfügung am 5. Juli 2022 erhalten zu haben (act. 1), ohne seine Behaup- tung zu belegen;

- die Behauptung des Beschwerdeführers, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2022 am 5. Juli 2022 erhalten zu haben (act. 1), aktenwidrig ist;

- laut dem von der Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereichten Zustell- nachweis der Post, die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am

4. Juli 2022 zugestellt wurde (act. 2.1);

- vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, an der Richtigkeit des Zustellnach- weises zu zweifeln; für die Fristberechnung deshalb auf den 4. Juli 2022 ab- zustellen ist;

- die zehntägige Beschwerdefrist somit am 5. Juli 2022 (Dienstag) zu laufen begann und am 14. Juli 2022 (Donnerstag) endete;

- sich die am 15. Juli 2022 der Post übergebene Beschwerde damit als ver- spätet erweist und auf diese deshalb nicht einzutreten ist;

- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend un- entgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge- wiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.