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BB.2024.37

Bundesstrafgericht · 2024-04-15 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Sachverhalt

B. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 4. März 2024) - E., Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI (persönlich und vertraulich)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO);

- eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); Fris- ten, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 90 Abs. 2 StPO); die Frist einge- halten ist, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO); Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO); bei elektronischer Einreichung für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 91 Abs. 3 StPO);

- die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2024 ein zulässiges Anfechtungsobjekt bildet; diese den Beschwerdeführern per Einschreiben versendet und die Abholfrist bis zum 21. Februar 2024 an- gesetzt worden war (act. 6.2); sich die Beschwerde vom 4. März 2024 damit als fristgerecht erhoben erweist;

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO); die geschädigte Person (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO) grund- sätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was ge- rade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);

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- im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte gelten, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch- tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist; bei Straftaten gegen kollektive Interessen es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen ausreicht, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird; wenn durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Inte- ressen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt werden, die betroffene Per- son nicht als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1 S. 495; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457);

- die Beschwerdeführer der Angezeigten eine Verletzung des Amtsgeheimnis- ses i.S.v. Art. 320 StGB und der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 62 DSG vorwerfen;

- der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmit- glieder und Beamten schützt und damit in erster Linie die Wahrung öffentli- cher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege bezweckt; soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhal- tungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen schützt (BGE 142 IV 65 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2016 vom

21. April 2017 E. 2.2.3); sofern das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, dieser in Bezug auf die Straftat der Ver- letzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.3 m.w.H.);

- Art. 62 DSG die Persönlichkeit und als deren Teilgehalt die Geheimsphäre schützt (SIMMLER, Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Daten- schutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, Art. 62 N. 1);

- da die Beschwerdeführer der Angezeigten vorwerfen, die sie betreffenden, ihrer Ansicht nach besonders schützenswerten Personendaten am 24. Ja- nuar 2023 an die örtliche Netzbetreiberin übermittelt zu haben, ihre Be- schwerdelegitimation zu bejahen ist;

- für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

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Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft erge- ben kann (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO); die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung er- heblich und konkreter Natur sein müssen, wobei blosse Gerüchte oder Ver- mutungen nicht genügen; der Anfangsverdacht eine plausible Tatsachen- grundlage haben soll, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. No- vember 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hin- weisen);

- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, dass die Angezeigte weder ein Amtsgeheimnis i.S.v. Art. 320 StGB noch die berufliche Schweigepflicht i.S.v. Art. 35 DSG (recte: Art. 62 DSG) verletzt habe, womit ein hinreichender Tatverdacht eindeutig nicht erfüllt sei; zur Be- gründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern die Angezeigte mit der Weiterleitung der fraglichen Ausführungen an die zuständige Netzbetreiberin ein Amtsgeheimnis verraten haben soll, da es sich um Informationen gehandelt habe, die der zuständigen Netzbe- treiberin schon längst bekannt und ausserdem zur Erfüllung ihrer staatlichen Aufgabe unerlässlich gewesen seien (act. 1.1);

- sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar macht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat; Ge- heimnisse Tatsachen sind, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125 mit Hinweis); der Tatbestand von einem materiellen Geheimnisbegriff ausgeht, weshalb es nicht wesentlich ist, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Be- hörde als geheim erklärt worden ist; allein entscheidend ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat; ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht er- mächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 S. 68);

- sich der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 62 DSG straf- bar macht, wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat;

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- die Angezeigte auf die von den Beschwerdeführern u.a. an sie gerichtete E-Mail vom 24. Januar 2023 (samt sechs Beilagen) betreffend das von ihnen gestellte Verlängerungs- bzw. Sistierungsgesuch gleichentags antwortete und dabei D. in Kopie nahm (act. 1.3); sich aus dem vorliegenden E-Mail- Verkehr nicht entnehmen lässt, ob die Angezeigte dabei D. auch die ihr von den Beschwerdeführern mit der E-Mail vom 24. Januar 2023 eingereichten Beilagen zustellte;

- selbst wenn die Angezeigte die Beilagen D. mit E-Mail vom 24. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht haben soll, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses und der beruflichen Schweigepflicht zu verneinen wäre;

- die Beschwerdeführer der Angezeigten vorwerfen, besonders schützens- werte Daten an die örtliche Netzbetreiberin weitergeleitet zu haben; es sich dabei um folgende Ausführungen handle, die sie in ihrem an die ESTI ge- richtetem Schreiben verfasst hätten: «Dürfen wir Sie allein schon aus diesem Grunde höflich ersuchen, die betreffende Frist um einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu verlängern bis ein für uns gefahrlo- ses Vorzeigen der Liegenschaft möglich erscheint, da, wie Sie sicherlich wis- sen, wir medizinisch wie ärztlicherseits attestiert der hier besonders gebote- nen physischen Kontaktvermeidung unterliegen und konkret für uns das Be- gehen von Räumlichkeiten durch ggf. infizierte Fremdpersonen einfach ein viel zu hohes Infektions- wie Kontaminationsrisiko mit noch wochenlanger Nachwirkung speziell in kaum lüftbaren Bereichen bedeutet» (Verfahrensak- ten BA, Schnellhefter, Reiter 1);

- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, die fraglichen Ausführun- gen der örtlichen Netzbetreiberin im Januar 2023 bereits bekannt waren;

- die Beschwerdeführer ihrer E-Mail vom 29. Juli 2022 an C. (act. 1.5) ihr Schreiben vom 28. Juli 2022 (act. 1.7) beilegten, worin sie dieselben Ausfüh- rungen machten; sie darin namentlich Folgendes ausführten: «Dürfen wir Sie allein schon aus diesem Grunde höflich ersuchen, die betreffende Frist um einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu verlängern bis ein für uns gefahrloses Vorzeigen der Liegenschaft möglich erscheint, da, wie Sie sicherlich wissen, wir medizinisch wie ärztlicherseits attestiert der hier besonders gebotenen physischen Kontaktvermeidung unterliegen und konkret für uns das Begehen von Räumlichkeiten durch ggf. infizierte Fremdpersonen einfach ein viel zu hohes Infektions- wie Kontaminationsri- siko mit noch wochenlanger Nachwirkung speziell in kaum lüftbaren Berei- chen bedeutet»;

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- die Angezeigte in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer der örtlichen Netzbetreiberin somit nichts mitgeteilt hatte, was dieser nicht bereits durch die Beschwerdeführer selbst vorgängig mitgeteilt worden war;

- wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zudem rich- tigerweise ausführt, das Weiterleiten des von den Beschwerdeführern im Schreiben vom 20. Januar 2023 gestellten Fristerstreckungs- resp. Sistie- rungsgesuchs an die zuständige Netzbetreiberin zur Erfüllung der staatli- chen Aufgaben unerlässlich und durch Art. 14 StGB sowie Art. 31 DSG ge- rechtfertigt ist;

- die Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem ausführen, dass durch die Weiterleitung des Schreibens ein aus dem Kontext unschwer herauslesba- rer, vorausgegangener und nicht öffentlich gewordener Streitfall am Wohnort der Beschwerdeführer in X. u.a. durch Verweis auf ein Schreiben vom 28. Ja- nuar 2022 eine mutmasslich weitere Amtsgeheimnisverletzung darstelle (act. 1, S. 5);

- sich zur möglichen Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit allfälli- ger Bekanntgabe von Informationen zu einem nicht öffentlich gewordenen Streitfall in X. den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen und den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin keine Hinweise entnehmen lassen, weshalb auf weitergehende Ausführungen hierzu verzichtet wird;

- die Beschwerdeführer somit nicht aufzuzeigen vermochten, inwiefern sich die Angezeigte der Amtsgeheimnisverletzung oder beruflichen Schweige- pflicht strafbar gemacht haben könnte;

- die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen zu Recht hinreichenden Tatverdacht verneint und keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführer betreffend un- entgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist; die Be- schwerdeführer dem Gericht innert der ihnen angesetzten Frist auch keine Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einreichten;

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. April 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.37-38 Nebenverfahren: BP.2024.23-24

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend «ESTI») hinsicht- lich eines ausstehenden Sicherheitsnachweises für elektrische Niederspan- nungsinstallationen betreffend das Einfamilienhaus an der Y.-strasse, in Z., A. einen Kontrolltermin ankündigte und diesen unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Einwände im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie mit Schreiben vom 28. Januar 2022 auf den 30. Januar 2023 ver- schob (act. 1.6);

- A. und B. C., Geschäftsleiter der örtlichen Netzbetreiberin, Technische Be- triebe Z., für die von ESTI angesetzte Kontrolle elektrischer Installationen mit E-Mail vom 29. Juli 2022 um Fristerstreckung ersuchten (act. 1.5);

- D., Verwaltungsangestellte bei den Technischen Betriebe Z., A. und B. mit E-Mail vom 2. August 2022 mitteilte, dass ihre sämtlichen Möglichkeiten um eine Fristverlängerung ausgeschöpft worden seien und sie eine Meldung an das ESTI machen müsse, welches sich mit ihnen in Verbindung setzen werde (act. 1.5);

- das ESTI mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 an dem auf den 30. Januar 2023 festgelegten Kontrolltermin festhielt und das von A. und B. am 18. No- vember 2022 gestellte Fristerstreckungsgesuch sinngemäss abwies (act. 1.6);

- A. und B. mit E-Mail vom 24. Januar 2023 (samt sechs Beilagen) u.a. an E. vom ESTI gelangten (act. 1.3); sich im Anhang der E-Mail u.a. das Schreiben vom 20. Januar 2022 (recte: 20. Januar 2023) befand, mit welchem sie das ESTI um Verlängerung der angesetzten Kontrollfrist bis mindestens Sommer 2023 ersuchten und u.a. Folgendes ausführten (act.1.4): «Dürfen wir Sie al- lein schon aus diesem Grunde höflich ersuchen, die betreffende Frist um einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu verlängern bis ein für uns gefahrloses Vorzeigen der Liegenschaft möglich erscheint, da, wie Sie sicherlich wissen, wir medizinisch wie ärztlicherseits attestiert der hier besonders gebotenen physischen Kontaktvermeidung unterliegen und konkret für uns das Begehen von Räumlichkeiten durch ggf. infizierte Fremdpersonen einfach ein viel zu hohes Infektions- wie Kontaminationsri- siko mit noch wochenlanger Nachwirkung speziell in kaum lüftbaren Berei- chen bedeutet»;

- E. mit E-Mail vom 24. Januar 2023 A. und B. mitteilte, dass für die Gewäh- rung einer Fristverlängerung ein Kontrollbericht oder mindestens das Datum

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notwendig sei, wann die Kontrolle stattfinden und von welcher Firma sie ge- macht werde; E. zugleich D. in Kopie nahm (act. 1.3);

- A. und B. am 24. April 2023 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen E. sowie evtl. Hilfspersonen Strafanzeige einreichten; sie ihr im We- sentlichen vorwerfen, am 24. Januar 2023 mit den Schriftsätzen 1 [E-Mail- Verkehr vom 24. Januar 2023] und 2 [Schreiben vom 20. Januar 2023] eine Reihe ihrer Ansicht nach schützenswerter Daten unzulässigerweise an die TLD «z.ch» der Gemeinde Z. und die Technische Betriebe Z. sowie deren Mitarbeitenden übermittelt zu haben (Verfahrensakten BA, Schnellhefter, Reiter 1);

- A. und B. ihre Strafanzeige mit Eingabe vom 9. August 2023 ergänzten und die BA um amtsgeheimniswahrende vertrauliche Behandlung des ihr pass- wortgeschützt übermittelten Arztzeugnisses ersuchten (Verfahrensakten BA, Schnellhefter, Reiter 3);

- die BA das Strafverfahren mit Verfügung vom 13. Februar 2024 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- A. und B. dagegen mit Eingabe vom 4. März 2024 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben; sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Feststellung von deren Nichtigkeit sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung verlangen und in prozessualer Hinsicht um Erlass von Kostenvorschussleistungen ersuchen (act. 1);

- die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin am

11. März 2024 die Verfahrensakten übermittelte und zugleich darauf hinwies, dass die Beschwerdeführer bei ihr ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätten, welches sie dem Gericht zuständigkeitshalber übermittle (act. 2-3);

- die BA dem Gericht mit Eingabe vom 20. März 2024 den ihr von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retournierten Briefumschlag (inkl. Nichtan- handnahmeverfügung vom 13. Februar 2024 im Original) zu den Akten ein- reichte (act. 6).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO);

- eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); Fris- ten, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 90 Abs. 2 StPO); die Frist einge- halten ist, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO); Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO); bei elektronischer Einreichung für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 91 Abs. 3 StPO);

- die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2024 ein zulässiges Anfechtungsobjekt bildet; diese den Beschwerdeführern per Einschreiben versendet und die Abholfrist bis zum 21. Februar 2024 an- gesetzt worden war (act. 6.2); sich die Beschwerde vom 4. März 2024 damit als fristgerecht erhoben erweist;

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO); die geschädigte Person (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO) grund- sätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was ge- rade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);

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- im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte gelten, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch- tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist; bei Straftaten gegen kollektive Interessen es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen ausreicht, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird; wenn durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Inte- ressen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt werden, die betroffene Per- son nicht als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1 S. 495; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457);

- die Beschwerdeführer der Angezeigten eine Verletzung des Amtsgeheimnis- ses i.S.v. Art. 320 StGB und der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 62 DSG vorwerfen;

- der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmit- glieder und Beamten schützt und damit in erster Linie die Wahrung öffentli- cher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege bezweckt; soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhal- tungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen schützt (BGE 142 IV 65 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2016 vom

21. April 2017 E. 2.2.3); sofern das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, dieser in Bezug auf die Straftat der Ver- letzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.3 m.w.H.);

- Art. 62 DSG die Persönlichkeit und als deren Teilgehalt die Geheimsphäre schützt (SIMMLER, Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Daten- schutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, Art. 62 N. 1);

- da die Beschwerdeführer der Angezeigten vorwerfen, die sie betreffenden, ihrer Ansicht nach besonders schützenswerten Personendaten am 24. Ja- nuar 2023 an die örtliche Netzbetreiberin übermittelt zu haben, ihre Be- schwerdelegitimation zu bejahen ist;

- für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

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Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft erge- ben kann (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO); die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung er- heblich und konkreter Natur sein müssen, wobei blosse Gerüchte oder Ver- mutungen nicht genügen; der Anfangsverdacht eine plausible Tatsachen- grundlage haben soll, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. No- vember 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hin- weisen);

- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, dass die Angezeigte weder ein Amtsgeheimnis i.S.v. Art. 320 StGB noch die berufliche Schweigepflicht i.S.v. Art. 35 DSG (recte: Art. 62 DSG) verletzt habe, womit ein hinreichender Tatverdacht eindeutig nicht erfüllt sei; zur Be- gründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern die Angezeigte mit der Weiterleitung der fraglichen Ausführungen an die zuständige Netzbetreiberin ein Amtsgeheimnis verraten haben soll, da es sich um Informationen gehandelt habe, die der zuständigen Netzbe- treiberin schon längst bekannt und ausserdem zur Erfüllung ihrer staatlichen Aufgabe unerlässlich gewesen seien (act. 1.1);

- sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar macht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat; Ge- heimnisse Tatsachen sind, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125 mit Hinweis); der Tatbestand von einem materiellen Geheimnisbegriff ausgeht, weshalb es nicht wesentlich ist, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Be- hörde als geheim erklärt worden ist; allein entscheidend ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat; ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht er- mächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 S. 68);

- sich der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 62 DSG straf- bar macht, wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat;

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- die Angezeigte auf die von den Beschwerdeführern u.a. an sie gerichtete E-Mail vom 24. Januar 2023 (samt sechs Beilagen) betreffend das von ihnen gestellte Verlängerungs- bzw. Sistierungsgesuch gleichentags antwortete und dabei D. in Kopie nahm (act. 1.3); sich aus dem vorliegenden E-Mail- Verkehr nicht entnehmen lässt, ob die Angezeigte dabei D. auch die ihr von den Beschwerdeführern mit der E-Mail vom 24. Januar 2023 eingereichten Beilagen zustellte;

- selbst wenn die Angezeigte die Beilagen D. mit E-Mail vom 24. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht haben soll, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses und der beruflichen Schweigepflicht zu verneinen wäre;

- die Beschwerdeführer der Angezeigten vorwerfen, besonders schützens- werte Daten an die örtliche Netzbetreiberin weitergeleitet zu haben; es sich dabei um folgende Ausführungen handle, die sie in ihrem an die ESTI ge- richtetem Schreiben verfasst hätten: «Dürfen wir Sie allein schon aus diesem Grunde höflich ersuchen, die betreffende Frist um einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu verlängern bis ein für uns gefahrlo- ses Vorzeigen der Liegenschaft möglich erscheint, da, wie Sie sicherlich wis- sen, wir medizinisch wie ärztlicherseits attestiert der hier besonders gebote- nen physischen Kontaktvermeidung unterliegen und konkret für uns das Be- gehen von Räumlichkeiten durch ggf. infizierte Fremdpersonen einfach ein viel zu hohes Infektions- wie Kontaminationsrisiko mit noch wochenlanger Nachwirkung speziell in kaum lüftbaren Bereichen bedeutet» (Verfahrensak- ten BA, Schnellhefter, Reiter 1);

- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, die fraglichen Ausführun- gen der örtlichen Netzbetreiberin im Januar 2023 bereits bekannt waren;

- die Beschwerdeführer ihrer E-Mail vom 29. Juli 2022 an C. (act. 1.5) ihr Schreiben vom 28. Juli 2022 (act. 1.7) beilegten, worin sie dieselben Ausfüh- rungen machten; sie darin namentlich Folgendes ausführten: «Dürfen wir Sie allein schon aus diesem Grunde höflich ersuchen, die betreffende Frist um einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu verlängern bis ein für uns gefahrloses Vorzeigen der Liegenschaft möglich erscheint, da, wie Sie sicherlich wissen, wir medizinisch wie ärztlicherseits attestiert der hier besonders gebotenen physischen Kontaktvermeidung unterliegen und konkret für uns das Begehen von Räumlichkeiten durch ggf. infizierte Fremdpersonen einfach ein viel zu hohes Infektions- wie Kontaminationsri- siko mit noch wochenlanger Nachwirkung speziell in kaum lüftbaren Berei- chen bedeutet»;

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- die Angezeigte in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer der örtlichen Netzbetreiberin somit nichts mitgeteilt hatte, was dieser nicht bereits durch die Beschwerdeführer selbst vorgängig mitgeteilt worden war;

- wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zudem rich- tigerweise ausführt, das Weiterleiten des von den Beschwerdeführern im Schreiben vom 20. Januar 2023 gestellten Fristerstreckungs- resp. Sistie- rungsgesuchs an die zuständige Netzbetreiberin zur Erfüllung der staatli- chen Aufgaben unerlässlich und durch Art. 14 StGB sowie Art. 31 DSG ge- rechtfertigt ist;

- die Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem ausführen, dass durch die Weiterleitung des Schreibens ein aus dem Kontext unschwer herauslesba- rer, vorausgegangener und nicht öffentlich gewordener Streitfall am Wohnort der Beschwerdeführer in X. u.a. durch Verweis auf ein Schreiben vom 28. Ja- nuar 2022 eine mutmasslich weitere Amtsgeheimnisverletzung darstelle (act. 1, S. 5);

- sich zur möglichen Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit allfälli- ger Bekanntgabe von Informationen zu einem nicht öffentlich gewordenen Streitfall in X. den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen und den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin keine Hinweise entnehmen lassen, weshalb auf weitergehende Ausführungen hierzu verzichtet wird;

- die Beschwerdeführer somit nicht aufzuzeigen vermochten, inwiefern sich die Angezeigte der Amtsgeheimnisverletzung oder beruflichen Schweige- pflicht strafbar gemacht haben könnte;

- die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen zu Recht hinreichenden Tatverdacht verneint und keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführer betreffend un- entgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist; die Be- schwerdeführer dem Gericht innert der ihnen angesetzten Frist auch keine Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einreichten;

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 17. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 4. März 2024) - E., Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI (persönlich und vertraulich)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).