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BB.2023.194

Bundesstrafgericht · 2023-12-28 · Deutsch CH

Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt ein Strafverfahren SV.20.1543 gegen C. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) sowie gegen D., E., F. und Unbekannt wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB).

B. In diesem Zusammenhang forderte die BA mit Editionsverfügung vom

27. Oktober 2023 die Bank G. zur Herausgabe von Bankunterlagen zu drei verschiedenen Kontoverbindungen der A. AG auf (act. 1.3).

C. Die Editionsverfügung wurde der A. AG am 30. Oktober 2023 zugestellt (act. 5.1).

D. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 an die BA erklärte die A. AG nament- lich, die Unterlagen zu ihrer Geschäftsbeziehung bei der Bank G. seien zum Schutz ihres Geheimbereichs unverzüglich und vollständig zu versiegeln. Bei den Bankunterlagen handle es sich um interne Informationen, die auch aktuelle Geschäfte der Gesellschaft beträfen und ihrer Ansicht nach unter das Geschäftsgeheimnis fielen (act. 1.1 und 1.4).

E. Am 14. November 2023 verfügte die BA (act. 1.1):

1. Der Siegelungsantrag der A. AG vom 31. Oktober 2023 wird abgewiesen.

2. Zu eröffnen an:

- A. AG […], per Einschreiben, vorab per E-Mail

F. Dagegen gelangte die A. AG, vertreten durch B., Prokuristin, mit Beschwerde vom 24. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben;

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2. die Bundesanwaltschaft habe den Antrag auf Siegelung dem Zwangsmassnahmenge- richt zukommen zu lassen;

3. es sei der vorsorgliche Rechtsschutz zu gewähren;

4. es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin für den ihr durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

G. Am 28. November 2023 untersagte die Beschwerdekammer der BA im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, die betroffenen Unterlagen einzuse- hen und zu verwenden (act. 2).

H. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 beantragt die BA (act. 5):

1. Es sei die Beschwerde vom 24. November 2023 vollumfänglich abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeantwort wird der A. AG mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft

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vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin beantragten Siegelung durch die Beschwerdegegnerin kann mit Beschwerde angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2).

E. 1.3 B. verfügt gemäss Internet-Auszug aus dem Handelsregister über Einzelpro- kura für die A. AG (act. 1.2). Vermutungsweise umfasst die Prokura das Recht, alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann (BGE 95 II 442 E. 3). Hierzu gehört auch das Recht zur Prozessvertretung (Urteil des Bundesgerichts 4P.184/2003 vom 2. Februar 2004 E. 2.3.2; vgl. WATTER, Basler Kommentar,

7. Aufl. 2020, Art. 459 OR N. 5). Die vorliegende Beschwerde zielt darauf ab, den Schutz angeblicher Geschäftsgeheimnisse der A. AG durchzusetzen. Die Prokuristin ist daher bevollmächtigt, die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit zu vertreten. Da die A. AG zudem nicht beschuldigte Person ist, ist die Interessenwahrung auch nicht Anwältinnen und Anwälten vorbe- halten (vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO).

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durch- sucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Anga- ben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnis- verweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder be- schlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbe- hörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).

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E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch Geheimnisschutz- berechtigte, die nicht Gewahrsamsinhaber sind, legitimiert, einen Antrag auf Siegelung zu stellen. Als Geheimnisschutzberechtigte kommen zur Haupt- sache die beschuldigte Person und Zeugnisverweigerungsberechtigte im Sinne von Art. 170–173 StPO in Betracht (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5).

E. 2.3 Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per- son Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshinder- nisse bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfol- gungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich das Entsiegelungs- gericht zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen im Siegelungsver- fahren können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Sie- gelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich er- hoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom

E. 7 März 2013 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. Sep- tember 2023 E. 4.3; 7B_98/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_99/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; vgl. auch GRAF, Praxishand- buch zur Siegelung, 2022, N. 192 ff.).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin wies den Siegelungsantrag der Beschwerdeführe- rin vom 31. Oktober 2023 mit der Begründung ab, es sei der Beschwerde- führerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass durch die Edition bzw. Durchsuchung der Bankunterlagen schützenswerte Geschäftsgeheimnisse tangiert würden (act. 1.1 S. 2 f.; act. 5 S. 2 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin stelle un- zulässige Begründungsanforderungen an den Siegelungsantrag. Die Be- schwerdeführerin habe beantragt, alle Kontendaten zu siegeln, und geltend gemacht, die Aufzeichnungen und Daten zu ihren Konten seien wegen Ge- schäftsgeheimnisses zu siegeln. Diese Kurzbegründung genüge den Anfor- derungen. Ob ein berechtigtes Geheimnisinteresse vorliege oder nicht, habe nicht die Beschwerdegegnerin, sondern das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen (act. 1 S. 5 ff.).

3.3 Damit eine Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, muss die betroffene Person Siegelungsgründe zwar noch nicht im Detail begründen, aber immerhin einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen. Der Siegelungsgrund muss nur glaubhaft gemacht werden. Nach der

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Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Angabe eines Siegelungs- grundes nach Art. 248 Abs. 1 StPO zur Glaubhaftmachung ausreichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder miss- bräuchliches Siegelungsgesuch ablehnen können, kann eine kurze Begrün- dung zur Glaubhaftmachung je nach den Umständen des Einzelfalles jedoch geboten sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). In der Literatur wird vertreten, dass es ge- nügt, stichwortartig («Privates», «Anwalt», «Geschäftsgeheimnis») darzule- gen, weshalb die Durchsuchung und Beschlagnahme nicht erfolgen dürfe (GRAF, a.a.O., N. 175).

3.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit dem Siegelungsantrag einen spezifischen Siegelungsgrund, nämlich Geschäftsgeheimnisse, angerufen. Angesichts der zitierten Rechtsprechung und Literatur könnte dies gegebe- nenfalls als genügend angesehen werden. Unlängst liess das Bundesgericht für die Zulassung als Verfahrenspartei zum Entsiegelungsverfahren allein den Umstand genügen, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich unter den versiegelten Asservaten Bankaufzeichnungen befinden, welche Kontenverbindungen der die Zulassung als Verfahrenspartei zum Entsiege- lungsverfahren ersuchenden Person betreffen (Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.5; 7B_98/2022 vom 28. Septem- ber 2023 E. 4.5; 7B_99/2022 vom 28. September 2023 E. 4.5). Ein klarer Fall mangelhafter Glaubhaftmachung von Geheimnisinteressen, der es der Beschwerdegegnerin erlauben würde, den Siegelungsantrag mittels Verfü- gung abzuweisen, liegt nicht vor.

3.5 Die Beschwerde erweist sich als begründet.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2023 ist aufzuhe- ben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, die sichergestellten Bankun- terlagen zu versiegeln. Über die Entsiegelung hat – im Falle eines Entsiege- lungsgesuchs der Beschwerdegegnerin – das zuständige Entsiegelungsge- richt zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012 vom

6. November 2012; GRAF, a.a.O., N. 199). Dabei präjudiziert der vorliegende Beschluss den Entscheid des Entsiegelungsgerichts, insbesondere den Ent- scheid über die Gültigkeit des Siegelungsantrags, nicht.

- 7 -

5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnah- men (Nebenverfahren BP.2023.100) wird mit dem Entscheid in der Haupt- sache gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

6.

6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 StPO).

6.3 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich ver- treten. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstu- dium, Verfassen von Eingaben etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Perso- nen oder Beschuldigten ist in der StPO ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Eine Partei- entschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhält- nisse» dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine kom- plizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung ei- nen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Be- sorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwah- rung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von beispiels- weise 22 3/4 Stunden sind diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom

24. Juni 2022 E. 4.3 m.w.H.).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin umfasst rund acht Seiten. Damit kann nicht von einem hohen Arbeitsaufwand ausgegangen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer- weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin für das vor- liegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 14. November 2023 wird aufgehoben. Die Beschwer- degegnerin wird angewiesen, die sichergestellten Bankunterlagen zu versie- geln.
  2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. AG, vertreten durch B., Prokuristin,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); vorsorgliche Mass- nahmen (Art. 388 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.194 Nebenverfahren: BP.2023.100

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt ein Strafverfahren SV.20.1543 gegen C. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) sowie gegen D., E., F. und Unbekannt wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB).

B. In diesem Zusammenhang forderte die BA mit Editionsverfügung vom

27. Oktober 2023 die Bank G. zur Herausgabe von Bankunterlagen zu drei verschiedenen Kontoverbindungen der A. AG auf (act. 1.3).

C. Die Editionsverfügung wurde der A. AG am 30. Oktober 2023 zugestellt (act. 5.1).

D. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 an die BA erklärte die A. AG nament- lich, die Unterlagen zu ihrer Geschäftsbeziehung bei der Bank G. seien zum Schutz ihres Geheimbereichs unverzüglich und vollständig zu versiegeln. Bei den Bankunterlagen handle es sich um interne Informationen, die auch aktuelle Geschäfte der Gesellschaft beträfen und ihrer Ansicht nach unter das Geschäftsgeheimnis fielen (act. 1.1 und 1.4).

E. Am 14. November 2023 verfügte die BA (act. 1.1):

1. Der Siegelungsantrag der A. AG vom 31. Oktober 2023 wird abgewiesen.

2. Zu eröffnen an:

- A. AG […], per Einschreiben, vorab per E-Mail

F. Dagegen gelangte die A. AG, vertreten durch B., Prokuristin, mit Beschwerde vom 24. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben;

- 3 -

2. die Bundesanwaltschaft habe den Antrag auf Siegelung dem Zwangsmassnahmenge- richt zukommen zu lassen;

3. es sei der vorsorgliche Rechtsschutz zu gewähren;

4. es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin für den ihr durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

G. Am 28. November 2023 untersagte die Beschwerdekammer der BA im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, die betroffenen Unterlagen einzuse- hen und zu verwenden (act. 2).

H. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 beantragt die BA (act. 5):

1. Es sei die Beschwerde vom 24. November 2023 vollumfänglich abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeantwort wird der A. AG mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft

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vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin beantragten Siegelung durch die Beschwerdegegnerin kann mit Beschwerde angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2).

1.3 B. verfügt gemäss Internet-Auszug aus dem Handelsregister über Einzelpro- kura für die A. AG (act. 1.2). Vermutungsweise umfasst die Prokura das Recht, alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann (BGE 95 II 442 E. 3). Hierzu gehört auch das Recht zur Prozessvertretung (Urteil des Bundesgerichts 4P.184/2003 vom 2. Februar 2004 E. 2.3.2; vgl. WATTER, Basler Kommentar,

7. Aufl. 2020, Art. 459 OR N. 5). Die vorliegende Beschwerde zielt darauf ab, den Schutz angeblicher Geschäftsgeheimnisse der A. AG durchzusetzen. Die Prokuristin ist daher bevollmächtigt, die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit zu vertreten. Da die A. AG zudem nicht beschuldigte Person ist, ist die Interessenwahrung auch nicht Anwältinnen und Anwälten vorbe- halten (vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO).

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durch- sucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Anga- ben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnis- verweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder be- schlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbe- hörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).

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2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch Geheimnisschutz- berechtigte, die nicht Gewahrsamsinhaber sind, legitimiert, einen Antrag auf Siegelung zu stellen. Als Geheimnisschutzberechtigte kommen zur Haupt- sache die beschuldigte Person und Zeugnisverweigerungsberechtigte im Sinne von Art. 170–173 StPO in Betracht (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5).

2.3 Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per- son Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshinder- nisse bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfol- gungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich das Entsiegelungs- gericht zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen im Siegelungsver- fahren können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Sie- gelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich er- hoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom

7. März 2013 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. Sep- tember 2023 E. 4.3; 7B_98/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_99/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; vgl. auch GRAF, Praxishand- buch zur Siegelung, 2022, N. 192 ff.).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin wies den Siegelungsantrag der Beschwerdeführe- rin vom 31. Oktober 2023 mit der Begründung ab, es sei der Beschwerde- führerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass durch die Edition bzw. Durchsuchung der Bankunterlagen schützenswerte Geschäftsgeheimnisse tangiert würden (act. 1.1 S. 2 f.; act. 5 S. 2 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin stelle un- zulässige Begründungsanforderungen an den Siegelungsantrag. Die Be- schwerdeführerin habe beantragt, alle Kontendaten zu siegeln, und geltend gemacht, die Aufzeichnungen und Daten zu ihren Konten seien wegen Ge- schäftsgeheimnisses zu siegeln. Diese Kurzbegründung genüge den Anfor- derungen. Ob ein berechtigtes Geheimnisinteresse vorliege oder nicht, habe nicht die Beschwerdegegnerin, sondern das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen (act. 1 S. 5 ff.).

3.3 Damit eine Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, muss die betroffene Person Siegelungsgründe zwar noch nicht im Detail begründen, aber immerhin einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen. Der Siegelungsgrund muss nur glaubhaft gemacht werden. Nach der

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Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Angabe eines Siegelungs- grundes nach Art. 248 Abs. 1 StPO zur Glaubhaftmachung ausreichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder miss- bräuchliches Siegelungsgesuch ablehnen können, kann eine kurze Begrün- dung zur Glaubhaftmachung je nach den Umständen des Einzelfalles jedoch geboten sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). In der Literatur wird vertreten, dass es ge- nügt, stichwortartig («Privates», «Anwalt», «Geschäftsgeheimnis») darzule- gen, weshalb die Durchsuchung und Beschlagnahme nicht erfolgen dürfe (GRAF, a.a.O., N. 175).

3.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit dem Siegelungsantrag einen spezifischen Siegelungsgrund, nämlich Geschäftsgeheimnisse, angerufen. Angesichts der zitierten Rechtsprechung und Literatur könnte dies gegebe- nenfalls als genügend angesehen werden. Unlängst liess das Bundesgericht für die Zulassung als Verfahrenspartei zum Entsiegelungsverfahren allein den Umstand genügen, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich unter den versiegelten Asservaten Bankaufzeichnungen befinden, welche Kontenverbindungen der die Zulassung als Verfahrenspartei zum Entsiege- lungsverfahren ersuchenden Person betreffen (Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.5; 7B_98/2022 vom 28. Septem- ber 2023 E. 4.5; 7B_99/2022 vom 28. September 2023 E. 4.5). Ein klarer Fall mangelhafter Glaubhaftmachung von Geheimnisinteressen, der es der Beschwerdegegnerin erlauben würde, den Siegelungsantrag mittels Verfü- gung abzuweisen, liegt nicht vor.

3.5 Die Beschwerde erweist sich als begründet.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2023 ist aufzuhe- ben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, die sichergestellten Bankun- terlagen zu versiegeln. Über die Entsiegelung hat – im Falle eines Entsiege- lungsgesuchs der Beschwerdegegnerin – das zuständige Entsiegelungsge- richt zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012 vom

6. November 2012; GRAF, a.a.O., N. 199). Dabei präjudiziert der vorliegende Beschluss den Entscheid des Entsiegelungsgerichts, insbesondere den Ent- scheid über die Gültigkeit des Siegelungsantrags, nicht.

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5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnah- men (Nebenverfahren BP.2023.100) wird mit dem Entscheid in der Haupt- sache gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

6.

6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 StPO).

6.3 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich ver- treten. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstu- dium, Verfassen von Eingaben etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Perso- nen oder Beschuldigten ist in der StPO ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Eine Partei- entschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhält- nisse» dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine kom- plizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung ei- nen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Be- sorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwah- rung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von beispiels- weise 22 3/4 Stunden sind diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom

24. Juni 2022 E. 4.3 m.w.H.).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin umfasst rund acht Seiten. Damit kann nicht von einem hohen Arbeitsaufwand ausgegangen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer- weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin für das vor- liegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 14. November 2023 wird aufgehoben. Die Beschwer- degegnerin wird angewiesen, die sichergestellten Bankunterlagen zu versie- geln.

2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abge- schrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 28. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. AG - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).