Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft - B., Bundesrichter
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen);
- der Beschwerdeführer dem Angezeigten in der Strafanzeige im Wesentli- chen vorwirft, seine Eingabe vom 9. Oktober 2024 in der Funktion als Präsi- dent der […] Abteilung des Bundesgerichts am 14. Oktober 2024 zu Unrecht «zurückgewiesen» zu haben, mit der Begründung, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsicht über kantonale Behörden ausübe und die Eingabe des Beschwerdeführers deshalb nicht weiterverfolgt werde; im Jahr 2023 die kantonalen Behörden des Kantons St. Gallen eine vergleichbare Eingabe akzeptiert und diese zur Bearbeitung an das Bundesgericht weitergeleitet hätten; die Begründung im Schreiben, wonach das Bundesgericht für seine Eingabe nicht zuständig sei, ohne auf inhaltliche Aspekte und vorgelegten Beweismittel (bestehend u.a. aus 8,5 kg an Unterlagen und mehreren schrift- lichen Stellungnahmen) einzugehen, eine Missachtung des Rechts auf ein faires Verfahren darstelle; die Ablehnung des Antrags des Beschwerdefüh- rers deshalb auf schwerwiegenden Amtsmissbrauch und möglicherweise korrupte Handlungen deute; der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige zudem ausführt, dass die wiederholte Ablehnung seiner Eingaben durch den Angezeigten auf systematische Verweigerungshaltung deute; die fehlende
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Berücksichtigung relevanter Beweismittel sowie wiederholte Ablehnung sei- ner Eingaben als ein Zeichen für unterlassene Hilfeleistung und möglicher- weise vorsätzliche Verhinderung der Durchsetzung seiner Rechte zu werten seien; es auch klare Anzeichen dafür gebe, dass der Angezeigte in seiner Entscheidungsfindung von externen Interessen beeinflusst werde, da sein Verhalten den Verdacht nahelege, dass korrupte Handlungen im Spiel sein könnten; der Beschwerdeführer deshalb eine vollständige Untersuchung for- dere, um festzustellen, ob hinter den Entscheidungen des Angezeigten wirt- schaftliche oder politische Interessen stünden (Verfahrensakten BA, Straf- anzeige vom 16. Oktober 2024);
- der Beschwerdeführer dem Angezeigten Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Bestechungshandlungen (Art. 322quater resp. 322sexies StGB) vorwirft;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 S. 131; 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1); Missbrauch der Amtsgewalt nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 23);
- nach den Angaben des Beschwerdeführers der Angezeigte ausgeführt habe, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsicht über kantonale Behörden ausübe;
- der Strafanzeige des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt ent- nommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht auf Amtsmiss- brauch oder Bestechungshandlungen begründen könnte;
- der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde keinen Bezug auf konkrete strafbare Handlungen der angezeigten Person nimmt, die einen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen vermögen; er sich vielmehr auf allgemeine Verfahrensgrundsätze bezieht;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass sie weder Aufsichts- behörde über das Bundesgerichts noch die Beschwerdeinstanz gegen des- sen Urteile und Entscheide ist (act. 2); eine Strafanzeige auch keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel bildet und ein für den
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Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Aufhebung der ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- nicht einzutreten ist, da nicht er- sichtlich ist, welche Verfügung der Beschwerdeführer damit anficht; jeden- falls wurde dem Beschwerdeführer in der hier angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung vom 9. Januar 2025 keine Spruchgebühr auferlegt (act. 2);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen wären (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- auf die Erhebung der Gerichtsgebühr angesichts der Ausführungen des Be- schwerdeführers zu seiner finanziellen Situation (act. 4, S. 2) ausnahms- weise verzichtet wird, womit sich das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos erweist.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2025.7
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 16. Oktober 2024 gegen Bundesrichter B. (nachfolgend «Angezeigter») Strafanzeige wegen des Verdachts auf «Amtsmissbrauch, unterlassene Hilfeleistung und Ver- dacht auf korrupte Handlungen» einreichte (Verfahrensakten BA SV.24.1340-ZEB, Strafanzeige vom 16. Oktober 2024);
- die BA das Strafverfahren mit Verfügung vom 9. Januar 2025 nicht anhand nahm und festhielt, dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen (act. 2);
- A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ein- gabe vom 14. Januar 2024 Beschwerde erhob; er darin die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2025, die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs, Vorteilsannahme und Bestechung sowie die Anweisung der BA zur Prüfung der ihr vorgelegten Beweismittel verlangt (act. 1);
- am 16. Januar 2025 beim Gericht eine weitere Eingabe von A., datiert vom
15. Januar 2025, mit der Bezeichnung «Beschwerde gegen die Nichtan- handnahmeverfügung vom 9. Januar 2025» einging; er darin die in der Beschwerde vom 14. Januar 2025 gestellten Anträge wiederholte (An- träge 1-3) und neu um Aufhebung der ihm auferlegten Gebühr von Fr. 1'000.--, die Wiederaufnahme des bundesgerichtlichen Verfahrens 5D_51/2024 sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (act. 4);
- eine Kopie der Eingabe von A. vom 15. Januar 2025 in Bezug auf das darin gestellte Revisionsgesuch am 16. Januar 2025 dem Bundesgericht weiter- geleitet wurde (act. 5);
- die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin am
20. Januar 2025 die Verfahrensakten übermittelte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO);
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- die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2025 der Be- schwerdegegnerin ein zulässiges Anfechtungsobjekt bildet und die Be- schwerde vom 14. Januar 2025 fristgerecht erhoben wurde;
- die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2025 angesichts deren Inhalts als Ergänzung der Beschwerde vom 14. Januar 2025 und nicht als eine weitere Beschwerde zu verstehen ist;
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was ge- rade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);
- im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte gelten, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch- tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist; bei Straftaten gegen kollektive Interessen es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen ausreicht, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird; wenn durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Inte- ressen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt werden, die betroffene Per- son nicht als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1 S. 495; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457);
- Amtsmissbrauch der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht ist; Art. 312 StGB einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beam- ten schützt, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden, (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 212; Urteile des Bundesgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.6.1; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3 mit Hinweisen);
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- Bestechungstatbestände als abstrakte Gefährdungsdelikte konzipiert sind und es bei abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand als Folge der Begehung eines solchen Deliktes konkret gefährdet werde (Teilbeschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2023.104a vom 6. Juli 2023 E. 3.2.2 m.w.H.);
- dies vorliegend nicht weiter zu prüfen ist, da sich, wie im Nachfolgenden auf- zuzeigen sein wird, die Beschwerde in materieller Hinsicht als unbegründet erweist und die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers offengelassen werden kann;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müs- sen, wobei blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht genügen; der Anfangs- verdacht eine plausible Tatsachengrundlage haben soll, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom
10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen);
- der Beschwerdeführer dem Angezeigten in der Strafanzeige im Wesentli- chen vorwirft, seine Eingabe vom 9. Oktober 2024 in der Funktion als Präsi- dent der […] Abteilung des Bundesgerichts am 14. Oktober 2024 zu Unrecht «zurückgewiesen» zu haben, mit der Begründung, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsicht über kantonale Behörden ausübe und die Eingabe des Beschwerdeführers deshalb nicht weiterverfolgt werde; im Jahr 2023 die kantonalen Behörden des Kantons St. Gallen eine vergleichbare Eingabe akzeptiert und diese zur Bearbeitung an das Bundesgericht weitergeleitet hätten; die Begründung im Schreiben, wonach das Bundesgericht für seine Eingabe nicht zuständig sei, ohne auf inhaltliche Aspekte und vorgelegten Beweismittel (bestehend u.a. aus 8,5 kg an Unterlagen und mehreren schrift- lichen Stellungnahmen) einzugehen, eine Missachtung des Rechts auf ein faires Verfahren darstelle; die Ablehnung des Antrags des Beschwerdefüh- rers deshalb auf schwerwiegenden Amtsmissbrauch und möglicherweise korrupte Handlungen deute; der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige zudem ausführt, dass die wiederholte Ablehnung seiner Eingaben durch den Angezeigten auf systematische Verweigerungshaltung deute; die fehlende
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Berücksichtigung relevanter Beweismittel sowie wiederholte Ablehnung sei- ner Eingaben als ein Zeichen für unterlassene Hilfeleistung und möglicher- weise vorsätzliche Verhinderung der Durchsetzung seiner Rechte zu werten seien; es auch klare Anzeichen dafür gebe, dass der Angezeigte in seiner Entscheidungsfindung von externen Interessen beeinflusst werde, da sein Verhalten den Verdacht nahelege, dass korrupte Handlungen im Spiel sein könnten; der Beschwerdeführer deshalb eine vollständige Untersuchung for- dere, um festzustellen, ob hinter den Entscheidungen des Angezeigten wirt- schaftliche oder politische Interessen stünden (Verfahrensakten BA, Straf- anzeige vom 16. Oktober 2024);
- der Beschwerdeführer dem Angezeigten Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Bestechungshandlungen (Art. 322quater resp. 322sexies StGB) vorwirft;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 S. 131; 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1); Missbrauch der Amtsgewalt nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 23);
- nach den Angaben des Beschwerdeführers der Angezeigte ausgeführt habe, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsicht über kantonale Behörden ausübe;
- der Strafanzeige des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt ent- nommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht auf Amtsmiss- brauch oder Bestechungshandlungen begründen könnte;
- der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde keinen Bezug auf konkrete strafbare Handlungen der angezeigten Person nimmt, die einen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen vermögen; er sich vielmehr auf allgemeine Verfahrensgrundsätze bezieht;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass sie weder Aufsichts- behörde über das Bundesgerichts noch die Beschwerdeinstanz gegen des- sen Urteile und Entscheide ist (act. 2); eine Strafanzeige auch keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel bildet und ein für den
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Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Aufhebung der ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- nicht einzutreten ist, da nicht er- sichtlich ist, welche Verfügung der Beschwerdeführer damit anficht; jeden- falls wurde dem Beschwerdeführer in der hier angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung vom 9. Januar 2025 keine Spruchgebühr auferlegt (act. 2);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen wären (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- auf die Erhebung der Gerichtsgebühr angesichts der Ausführungen des Be- schwerdeführers zu seiner finanziellen Situation (act. 4, S. 2) ausnahms- weise verzichtet wird, womit sich das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos erweist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
Bellinzona, 30. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).