Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.78
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 24. Januar 2023 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen «Un- bekannt vom Bundesamt für Justiz» wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB einreichte (Akten SV.23.0122, Faszikel 1);
- sie in ihrer Anzeige sinngemäss geltend macht, die von ihr beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eingereichte Beschwerde vom 4. April 2022 gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen «Verdrehen von Anzei- gen» sei vom BJ unrechtmässig dem Obergericht des Kantons Zürich zuge- spielt worden;
- A. der Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 29. Januar 2023 weitere Un- terlagen zugehen liess (Akten SV.23.0122, Faszikel 2);
- die Bundesanwaltschaft am 22. März 2023 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. dagegen mit an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gerich- teter Eingabe vom 29. März 2023 Beschwerde einlegte (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 24. April 2023 auf ent- sprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO) somit grund- sätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu
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u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);
- der Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) dem Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere des öffentlichen Vermögens, dient und nur das betroffene Gemeinwesen geschädigt sein kann (Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2020 vom 23. November 2023 E. 1.3.3; 1C_615/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 2.3.1; 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1);
- die Beschwerdeführerin daher von vornherein nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sein kann, weshalb es bereits an der Grundvoraus- setzung ihrer Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die in den vorliegenden Akten themati- sierte Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin offen gelassen werden kann;
- mit Blick auf Art. 8 VwVG im Übrigen auch nicht im Ansatz erkennbar ist, inwiefern die kritisierte Weiterleitung der Eingabe der Beschwerdeführerin durch das BJ den Straftatbestand von Art. 314 StGB oder irgendeinen ande- ren Straftatbestand erfüllen könnte;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Schriften- wechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Ge- richtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.