Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO);
- die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Mai 2023 der Beschwerdegegnerin ein zulässiges Anfechtungsobjekt bildet;
- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Mai 2023 der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 zugestellt wurde (act. 5), weshalb sich die Beschwerde als fristgerecht erhoben erweist;
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO) somit grund- sätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);
- die Beschwerdegegnerin die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführe- rin in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Mai 2023 offengelassen hat (act. 1.1, S. 3);
- die Beschwerdegegnerin nur für die Verfolgung und Beurteilung von Delikten zuständig ist, die der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. Art. 23 und 24 StPO) un- terstehen;
- die Bundeszuständigkeit in Bezug auf die Anzeige gegen kantonale Behör- denmitglieder und den Vorwurf des Amts- bzw. Machtmissbrauchs und der Ehrverletzungsdelikte nicht gegeben ist;
- eine Bundeszuständigkeit allenfalls in Bezug auf den Vorwurf gegeben wäre, wonach die in der Anzeige erwähnten Personen Sprengstoffdelikte began- gen und private Sachen der Beschwerdeführerin an Tatorten hinterlassen
- 4 -
hätten, um ihr strafbares Verhalten im Zusammenhang mit Sprengstoffdelik- ten anzulasten (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 224 StGB und Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO i.V.m. Art. 303 StGB);
- die Beschwerdeführerin von den angezeigten Bankomat-Sprengungen und dem Überfall an einen Geldtransporter jedoch nicht betroffen ist und damit nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten kann; ihr diesbezüglich Beschwerdelegitimation fehlt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- der Beschwerdeführerin lediglich insofern die Beschwerdelegitimation zuzu- sprechen ist, als sie in der Anzeige sinngemäss den Vorwurf der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB im Zusammenhang mit den angezeigten Sprengstoffdelikten erhebt;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung ausführt, pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte oder Vermutun- gen den Anforderungen an eine Strafanzeige nicht genügen (act. 1.1, S. 3);
- die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige und deren Er- gänzungen lediglich Mutmassungen darstellen, die keinen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen vermögen;
- die Beschwerdeführerin auch weder in der vorliegenden Beschwerde noch in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2023 einen hinreichenden Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat darzulegen vermag, für welche die Bundeszustän- digkeit gegeben wäre;
- die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu Recht keine Strafuntersu- chung eröffnet hat;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- 5 -
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Bellinzona, 18. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an - A. (unter Rücksendung des eingereichten USB-Sticks) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom
- Juni 2023, der Eingabe vom 8. Juli 2023 sowie unter Rücksendung der eingereichten Verfahrensakten) Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.121
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Strafanzeige vom 28. Dezember 2022 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») wegen versuchtem «Frame-up» gelangte; A. darin B. und C. im Wesentlichen vorwarf, am 30. März 2022 in Basel eine Bombe gelegt und dabei zusammen mit D. Spuren am Tatort gelegt zu haben, die auf A. und ihren Mann deuten würden (Verfahrensakten, Reiter 1 = act. 1.2);
- A. ihre Strafanzeige in der Folge mit diversen Eingaben ergänzte und darin B. und «seine Komplizen» u.a. diverser Bankomat-Sprengungen und eines Überfalls auf einen Geldtransporter beschuldigte sowie mehreren kantona- len Behördenmitgliedern sowie E., F. und G. Amtsmissbrauch, Machtmiss- brauch sowie Ehrverletzungen vorwarf und geltend machte, dass diese Per- sonen Teil einer internationalen Diebesbande seien (Verfahrensakten, Rei- ter 2-8);
- die BA das Strafverfahren mit Verfügung vom 24. Mai 2023 nicht anhand nahm (act. 1.1);
- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Mai 2023 A. am 12. Juni 2023 zu- gestellt wurde (act. 5);
- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Mai 2023 mit Eingabe vom 18. Juni 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erhob; sie darin sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung verlangt (act. 1);
- die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin am
4. Juli 2023 die Verfahrensakten übermittelte (act. 2-3);
- beim Gericht am 12. Juli 2023 ein Schreiben von A. vom 8. Juli 2023 einging, mit welchem sie ihre Beschwerde ergänzte und an den darin gestellten Be- gehen festhielt (act. 4).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO);
- die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Mai 2023 der Beschwerdegegnerin ein zulässiges Anfechtungsobjekt bildet;
- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Mai 2023 der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 zugestellt wurde (act. 5), weshalb sich die Beschwerde als fristgerecht erhoben erweist;
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO) somit grund- sätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);
- die Beschwerdegegnerin die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführe- rin in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Mai 2023 offengelassen hat (act. 1.1, S. 3);
- die Beschwerdegegnerin nur für die Verfolgung und Beurteilung von Delikten zuständig ist, die der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. Art. 23 und 24 StPO) un- terstehen;
- die Bundeszuständigkeit in Bezug auf die Anzeige gegen kantonale Behör- denmitglieder und den Vorwurf des Amts- bzw. Machtmissbrauchs und der Ehrverletzungsdelikte nicht gegeben ist;
- eine Bundeszuständigkeit allenfalls in Bezug auf den Vorwurf gegeben wäre, wonach die in der Anzeige erwähnten Personen Sprengstoffdelikte began- gen und private Sachen der Beschwerdeführerin an Tatorten hinterlassen
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hätten, um ihr strafbares Verhalten im Zusammenhang mit Sprengstoffdelik- ten anzulasten (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 224 StGB und Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO i.V.m. Art. 303 StGB);
- die Beschwerdeführerin von den angezeigten Bankomat-Sprengungen und dem Überfall an einen Geldtransporter jedoch nicht betroffen ist und damit nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten kann; ihr diesbezüglich Beschwerdelegitimation fehlt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- der Beschwerdeführerin lediglich insofern die Beschwerdelegitimation zuzu- sprechen ist, als sie in der Anzeige sinngemäss den Vorwurf der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB im Zusammenhang mit den angezeigten Sprengstoffdelikten erhebt;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung ausführt, pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte oder Vermutun- gen den Anforderungen an eine Strafanzeige nicht genügen (act. 1.1, S. 3);
- die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige und deren Er- gänzungen lediglich Mutmassungen darstellen, die keinen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen vermögen;
- die Beschwerdeführerin auch weder in der vorliegenden Beschwerde noch in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2023 einen hinreichenden Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat darzulegen vermag, für welche die Bundeszustän- digkeit gegeben wäre;
- die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu Recht keine Strafuntersu- chung eröffnet hat;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- 5 -
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 18. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. (unter Rücksendung des eingereichten USB-Sticks) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom
18. Juni 2023, der Eingabe vom 8. Juli 2023 sowie unter Rücksendung der eingereichten Verfahrensakten)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).