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BB.2016.274

Bundesstrafgericht · 2016-07-26 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 November 2012, S. 4, BB.2011.122 vom 14. November 2011);

- vorliegend die Gegenstandslosigkeit nicht von den Beschwerdeführern verursacht wurde;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO);

- den Beschwerdeführern für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entrichten ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 12 Abs. 1 BStKR);

- RA B. am 12. Juli 2016 seine Honorarnote einreichte (act. 3);

- der geltend gemachte Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 300.-- auf Fr. 230.-- zu reduzieren ist (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 mit Hinweis);

- im Übrigen die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen einzu- stufen sind;

- sich die zu leistende Entschädigung daher auf Fr. 500.70 (inkl. MwSt.) be- läuft;

- auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.
  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
  3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.70 (inkl. MwSt.) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abge- schrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt B.,

B.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESSTRAFGERICHT, STRAFKAMMER,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2016.274-275 / BP.2016.47

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. im Verfahren SK.2015.60 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) durch Rechtsanwalt B. (nachfolgend „RA B.“) amtlich verteidigt wurde;

- mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.60 vom 29. April 2016 A. wegen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung verurteilt wurde; ihm ent- sprechend auch die Verfahrenskosten (inkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung) auferlegt wurden (act. 1.1);

- mit Beschwerde vom 4. Juli 2016 A. und RA B. an das hiesige Gericht ge- langen und im Ergebnis eine Entschädigung von der Strafkammer für RA B. als amtlichen Verteidiger des in obgenannten Strafverfahren Beschuldigten von Fr. 8‘326.80 beantragen (act. 1);

- am 8. Juli 2016 die Strafkammer die Auszahlung der Entschädigung an RA B. in der Höhe von Fr. 8‘326.80 verfügte (act. 3.1);

- die Strafkammer ihre Beschwerdeantwort am 14. Juli 2016 einreichte (act. 5), was den Beschwerdeführern am 15. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die amtliche Verteidigung gegen den Entscheid, mit welchem die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts die Entschädigung für ihre Bemühungen festsetzt, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. a. StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerdeerhebung ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt;

- das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein muss (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 244 m.w.H.);

- vorliegend das Rechtsschutzinteresse mit der Verfügung der Strafkammer vom 8. Juli 2016 weggefallen ist;

- 3 -

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013, BB.2012.122 vom

7. November 2012, S. 4, BB.2011.122 vom 14. November 2011);

- vorliegend die Gegenstandslosigkeit nicht von den Beschwerdeführern verursacht wurde;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO);

- den Beschwerdeführern für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entrichten ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 12 Abs. 1 BStKR);

- RA B. am 12. Juli 2016 seine Honorarnote einreichte (act. 3);

- der geltend gemachte Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 300.-- auf Fr. 230.-- zu reduzieren ist (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 mit Hinweis);

- im Übrigen die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen einzu- stufen sind;

- sich die zu leistende Entschädigung daher auf Fr. 500.70 (inkl. MwSt.) be- läuft;

- auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.70 (inkl. MwSt.) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abge- schrieben.

Bellinzona, 26. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt B. - Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.