Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).
Dispositiv
- Das Verfahren BB.2019.238 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.238
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 15. August 2013 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB eröffnete; - mit Verfügung vom 29. Juni 2018 die BA das Strafverfahren in persönlicher Hinsicht auf B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB ausdehnte; - mit Verfügung vom 7. November 2018 die BA das Strafverfahren betreffend A. auf den Straftatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB ausdehnte; - mit Schreiben vom 2. April 2019 die BA dem Verteidiger von A. (nachfolgend «Verteidiger») mitteilte, wie sie die Untersuchung zu erledigen beabsichtige (Einstellung des Verfahrens wegen Art. 322septies StGB und Anklageerhe- bung betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB) und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Einreichung von Beweisanträ- gen gab (act. 1.5); - weder innerhalb der angesetzten Frist noch in den folgenden Monaten der Verteidiger eine Stellungnahme oder Beweisanträge einreichte (Verfahrens- akten BA, SV.13.0943 pag. 16.100-0856 bis 16.100-086); - mit Schreiben vom 9. August 2019 der Verteidiger die Überweisung der An- klage innerhalb von 30 Tagen beantragte und ankündigte, er werde andern- falls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben (act. 1.8); - mit Antwortschreiben vom 26. August 2019 die BA dem Verteidiger mitteilte, die Anklageschrift dem Bundesstrafgericht zu gegebener Zeit zu übermitteln (act. 1.9); - mit Schreiben vom 27. September 2019 der Verteidiger der BA mitteilte, dass er eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung erheben werde, wenn die Anklageschrift dem Bundesstrafgericht nicht bis am 10. Ok- tober 2019 übermittelt worden sei (act. 1.10); - A. durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen Rechtsver- weigerung und -verzögerung («dénie de justice» et «violation du principe de célérité») erheben lässt (act. 1);
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- in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 die Beschwerdegegne- rin ausführte, dass im Dezember 2019 mit einer Anklageerhebung zu rech- nen sei (act. 4); - mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 die Beschwerdegegnerin ergänzte, am 19. Dezember 2019 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts An- klage gegen den Beschwerdeführer und B. wegen des Vorwurfs der qualifi- zierten Geldwäscherei erhoben zu haben (act. 8); sie sodann die Abschrei- bung der Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer beantragte (act. 8); - der Beschwerdeführer ebenfalls die Abschreibung des Beschwerdeverfah- rens beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin (act. 10); diese Eingabe der Gegenseite zur Kenntnis zu- gestellt wurde (act. 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]); mit der Be- schwerde unter anderem Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); - Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung dabei an keine Frist gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO); - eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn sich die Behörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen; - bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungs- gebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) vorliegt, den Umständen des Einzelfalles in einer Gesamtbetrachtung Rechnung zu tragen ist; der Umstand, dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit begründet (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. m.w.H.); - vorliegend die Bundesanwaltschaft am 19. Dezember 2019 Anklage erhob; damit das vorliegende Verfahren wegen Rechtsverweigerung gegenstandlos geworden ist und entsprechend abzuschreiben ist;
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- dies nicht gleichermassen für die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gilt; die Verfahrensherrschaft mit der Anklageerhebung bei der Strafkammer liegt, welche die allfällige Verletzung des strafprozessualen Beschleuni- gungsgebots im Einzelnen zu prüfen hat; eine separate Prüfung in diesem Verfahrensstadium durch die Beschwerdekammer zu vermeiden ist; ein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Rechtsverzögerungs- beschwerde auf Seiten des Beschwerdeführers nicht auszumachen ist; unter den gegeben Umständen auf die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung daher nicht einzutreten ist; - bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.17 vom 26. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016); für das Unterliegen sodann grundsätzlich auf den mut- masslichen Prozessausgang abzustellen ist und zwar aufgrund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrunds, wenn sich nicht feststellen lässt, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat; der Entscheid summarisch zu be- gründen ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.127 vom 3. Mai 2016; BB.2013.9 vom 25. Februar 2013); - die Beschwerdegegnerin nach Beschwerdeeingang Anklage erhob, weshalb die Gegenstandslosigkeit auf den ersten Blick als von ihr verursacht anzuse- hen ist; - im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde die Ankla- geerhebung allerdings bereits angekündigt worden war; - für den Beschwerdeführer demnach bei Einreichung der Beschwerde der Eintritt der Gegenstandslosigkeit durch die Anklageerhebung absehbar war; - unter diesen Umständen es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kos- ten des Verfahrens betreffend Rechtsverweigerung aufzuerlegen; - mit Bezug auf das Nichteintreten auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ausgangsgemäss die Kosten ebenfalls dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren BB.2019.238 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reza Vafadar - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).