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BB.2015.127

Bundesstrafgericht · 2016-05-03 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 November 2012, S. 4, BB.2011.122 vom 14. November 2011);

- wenn sich dies – wie vorliegend – nicht feststellen lässt, für das Unterliegen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds; der Ent- scheid summarischer zu begründen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013);

- zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Vor- verfahren nicht sämtliche Verfahrensakten im Original einsehen konnte, ihm diese jedoch in elektronischer Form vorlagen (act. 1.1, S. 2);

- der Beschwerdeführer im Vorverfahren rügte, dass die ihm digital zugestell- ten Verfahrensakten nicht mit den Originalakten übereinstimmten (Verfah- rensakten 20-02-00092);

- der Beschwerdeführer die Einsicht in die Originalakten im Wesentlichen des- wegen beantragte, um sie mit den ihm in elektronischer Form zugestellten Akten zu vergleichen (act. 1, S. 5);

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- nicht einzusehen ist, weswegen die Beschwerdegegnerin diesem Antrag nicht entsprach;

- die Strafkammer entsprechend – auf Gesuch des Beschwerdeführers hin – diesem volle Akteneinsicht in die originalen Verfahrensakten gewährte (act. 12.1);

- nach dem Gesagten die Beschwerde mutmasslich gutgeheissen worden wäre;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO);

- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); die eingereichte Honorarnote (act. 5.4) grundsätzlich Grundlage der Bemessung der Entschädigung bildet (Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR);

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder mit Schreiben vom 14. April 2016 seine Ho- norarnote einreichte (act. 12.2);

- der geltend gemachte Stundenansatz jedoch praxisgemäss von Fr. 280.-- auf Fr. 230.-- zu reduzieren ist (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 mit Hinweis);

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder für das Verfassen der Beschwerde 6.25 Stunden veranschlagt und für die Beschwerdereplik 9.55 Stunden; der geltend gemachte Aufwand für die Replik als übersetzt einzustufen ist, da von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nichts wesentlich Neues vorgebracht wurde; 4 Stunden für den Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerdereplik als angemessen erscheinen;

- im Übrigen die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen einzu- stufen sind;

- sich die zu leistende Entschädigung daher auf Fr. 2‘545.90 (11 Stunden à Fr. 230.-- inkl. Auslagen Fr. 15.90; keine MwSt.) beläuft.

- 5 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.
  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2‘545.90 zu entrichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2015.127

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") seit 23. Juni 2011 eine Strafun- tersuchung u. a. gegen A. führt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom 25. April 2016, lit. A.);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, u.a. am 28. September 2015 bei der BA um Akteneinsicht ersuchte (act. 1.1);

- die BA mit Verfügung vom 23. November 2015 dem Ersuchen nur teilweise entsprach und es im Übrigen abwies (act. 1.1);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, dagegen mit Be- schwerde vom 4. Dezember 2015 an das hiesige Gericht gelangte und um vollständige Akteneinsicht ersuchte (act. 1);

- die Beschwerdeantwort innert erstreckter Frist am 29. Dezember 2015 er- folgte (act. 4); der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 8. Feb- ruar 2016 replizierte (act. 9), was der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10);

- die BA am 29. Februar 2016 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts gegen den Obgenannten erhob (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2016.11 vom 25. April 2016, lit. D.);

- die Strafkammer dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2016 bzw. 13. April 2016 die Einsicht in die gesamten Verfahrensakten gewährte (act. 12.1);

- der Beschwerdeführer am 14. April 2016 Stellung zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens bezog (act. 12); die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. April 2016 auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtete (act. 13);

- die Eingaben den Parteien am 18. April 2016 wechselseitig zur Kenntnis ge- bracht wurden (act. 15).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides haben, berechtigt sind (Art. 382 Abs. 1 StPO); das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein muss (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 244 m.w.H.);

- das vorliegende Verfahren spätestens mit der Verfügung der Strafkammer vom 5. April 2016 bzw. 13. April 2016 gegenstandslos geworden ist (vgl. GUIDON, a.a.O., N. 244 m.w.H.);

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013, BB.2012.122 vom

7. November 2012, S. 4, BB.2011.122 vom 14. November 2011);

- wenn sich dies – wie vorliegend – nicht feststellen lässt, für das Unterliegen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds; der Ent- scheid summarischer zu begründen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013);

- zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Vor- verfahren nicht sämtliche Verfahrensakten im Original einsehen konnte, ihm diese jedoch in elektronischer Form vorlagen (act. 1.1, S. 2);

- der Beschwerdeführer im Vorverfahren rügte, dass die ihm digital zugestell- ten Verfahrensakten nicht mit den Originalakten übereinstimmten (Verfah- rensakten 20-02-00092);

- der Beschwerdeführer die Einsicht in die Originalakten im Wesentlichen des- wegen beantragte, um sie mit den ihm in elektronischer Form zugestellten Akten zu vergleichen (act. 1, S. 5);

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- nicht einzusehen ist, weswegen die Beschwerdegegnerin diesem Antrag nicht entsprach;

- die Strafkammer entsprechend – auf Gesuch des Beschwerdeführers hin – diesem volle Akteneinsicht in die originalen Verfahrensakten gewährte (act. 12.1);

- nach dem Gesagten die Beschwerde mutmasslich gutgeheissen worden wäre;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO);

- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); die eingereichte Honorarnote (act. 5.4) grundsätzlich Grundlage der Bemessung der Entschädigung bildet (Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR);

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder mit Schreiben vom 14. April 2016 seine Ho- norarnote einreichte (act. 12.2);

- der geltend gemachte Stundenansatz jedoch praxisgemäss von Fr. 280.-- auf Fr. 230.-- zu reduzieren ist (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 mit Hinweis);

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder für das Verfassen der Beschwerde 6.25 Stunden veranschlagt und für die Beschwerdereplik 9.55 Stunden; der geltend gemachte Aufwand für die Replik als übersetzt einzustufen ist, da von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nichts wesentlich Neues vorgebracht wurde; 4 Stunden für den Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerdereplik als angemessen erscheinen;

- im Übrigen die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen einzu- stufen sind;

- sich die zu leistende Entschädigung daher auf Fr. 2‘545.90 (11 Stunden à Fr. 230.-- inkl. Auslagen Fr. 15.90; keine MwSt.) beläuft.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2‘545.90 zu entrichten.

Bellinzona, 3. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.