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BB.2019.289

Bundesstrafgericht · 2020-03-11 · Deutsch CH

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Ein- stellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.289

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - am 15. August 2013 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB eröffnete; - mit Verfügung vom 29. Juni 2018 die BA das Strafverfahren in persönlicher Hinsicht auf B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB ausdehnte; - mit Verfügung vom 7. November 2018 die BA das Strafverfahren betreffend A. ebenfalls auf den Straftatbestand der qualifizierten Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB ausdehnte; - die BA A. mit Schreiben vom 2. April 2019 mittelte, wie sie die Untersuchung zu erledigen beabsichtige (Einstellung des Verfahrens wegen Art. 322septies StGB und Anklageerhebung betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB); sie ihm auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrer Absicht gab, bei einer Teileinstellung sämtliche Verfahrenskosten bei der Hauptsache zu belassen und keine Entschädigung auszurichten; - mit Teileinstellungsverfügung vom 10. Dezember 2019 die BA das Strafver- fahren gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträgers (Art. 322septies StGB) mangels Erfüllung des Straftatbestandes einstellte; - wie angekündigt, die BA in ihrem Entscheid weiter weder Verfahrenskosten auferlegte noch A. eine Entschädigung ausrichtete (act. 1.1); - sie zur Begründung ausführte, dass es sich beim ermittelten Sachverhalt im Zusammenhang mit Art. 322septies StGB um eine Vortat zur ebenfalls vorge- worfenen, qualifizierten Geldwäscherei handle; - sie argumentierte, das Ermitteln des Sachverhalts sei so oder so notwendig gewesen, um die verbrecherische Herkunft der Gelder als Vortat für die nachfolgende Geldwäscherei nachzuweisen; über den Umgang mit den Ver- fahrenskosten dereinst im Sachurteil bezüglich des Vorwurfs der qualifizier- ten Geldwäscherei zu befinden sei; dasselbe für die Frage der Entschädi- gung gelte (act. 1.1 S. 3); - wie angekündigt, die BA am 19. Dezember 2019 betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB Anklage gegen A. und B. erhob (BB.2019.238, act. 8 und 8.1);

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- mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 A. gegen den «Nichtentschädigungs- entscheid» der BA in der Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1); er im Wesentlichen eine Entschädigung beantragt; - mit Schreiben vom 17. Januar 2020 aufforderungsgemäss die Akten der Be- schwerdegegnerin eingingen (act. 3); - kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Um- kehrschluss).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben können (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); - dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, d.h. auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden können (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1); - gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) ge- rügt werden können; - zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO); - die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdefüh- rer keine Entschädigung ausrichtete; sie für den Entscheid betreffend die Kosten und Entschädigung auf das Strafverfahren wegen Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB verwies; - damit den Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers einstweilen nicht entsprochen wurde, weshalb er durch diese Verfügung als beschwert gelten kann; - die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;

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- die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Ver- fahrens verfügt, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO); - gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat; - Art. 429 StPO auch bei einer teilweisen Einstellung des Verfahrens zur An- wendung kommt; in diesem Falle zu prüfen ist, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung oder Genugtuung beanspruchen kann für die Straftaten, welche mit einer Einstellung endeten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1329; vgl. auch Art. 421 Abs. 2 StPO betreffend die Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid); - vorliegend die Beschwerdegegnerin eine Teileinstellung mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vortat der Geldwäscherei verfügte; - die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zum Schluss kam, dass die dem Be- schwerdeführer erwachsenen Aufwendungen und Schäden im Zusammen- hang mit der ihm vorgeworfenen Vortat vollumfänglich von seinen Aufwen- dungen und Schäden im Zusammenhang mit dem Geldwäschereivorwurf mitumfasst sind; - mit anderen Worten dem Beschwerdeführer aus Sicht der Beschwerdegeg- nerin im einzustellenden bzw. eingestellten Verfahren keine zusätzlichen Kosten erwachsen seien, welche allein dem Vorwurf der Bestechung frem- der Amtsträger zuzuordnen wären; daher über die Frage der Entschädigung im Sachurteil bezüglich des qualifizierten Geldwäschereivorwurfs zu befin- den sei; - die Beschwerdegegnerin damit in ihrer Teileinstellungsverfügung lediglich ei- nen Vorentscheid zur Entschädigung fällte; sie darüber hinaus nicht in der Sache entschied und für die Frage der Entschädigung auf das Strafverfahren wegen des qualifizierten Geldwäschereivorwurfs verwies; - der Beschwerdeführer dieser im Einzelnen nachvollziehbaren Argumenta- tion der Beschwerdegegnerin nichts entgegenhält (s. act. 1); - der Beschwerdegegnerin ohne weiteres darin zu folgen ist, dass aufgrund des zur Anklage gebrachten Vorwurfs der Geldwäscherei die Frage der Ent- schädigung noch nicht spruchreif ist;

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- überdies eine separate Beurteilung nicht nur prozessökonomisch nicht sinn- voll wäre, sondern dem Beschwerdeführer ohnehin nichts nützen würde; das Strafverfahren gegen ihn noch hängig ist und in Rechnung zu stellen ist, dass er im Endentscheid zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden könnte; dabei die Strafbehörden ihre allfälligen Forderungen aus Verfahrens- kosten mit Entschädigungsansprüchen des Beschwerdeführers aus dem gleichen Strafverfahren (mit Ausnahme der Genugtuungsforderung) sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen können (Art. 442 Abs. 4 StPO); der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund demnach ohnedies den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten hätte; - entgegen der Rüge des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden ist, dass bei dieser Ausgangslage keine Aufforderung zur Bezifferung seiner Entschädigungsansprüche erging; - nach dem Gesagten vorliegend kein Grund besteht, den Entscheid der Be- schwerdegegnerin aufzuheben oder abzuändern; - nach dem Gesagten sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Reza Vafadar - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.