Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte gegen den ehemaligen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei, C., ein Strafverfahren wegen Vorteils- annahme (Art. 322sexies StGB). C. war zwischen April 2013 und Ende 2014 von der Bundeskriminalpolizei an die BA abdelegiert und als Russland-Ex- perte in Verfahren mit Russland-Bezug eingesetzt worden. Mit Urteil CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 hiess die Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts die von C. gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.25 erhobene Berufung teilweise gut und sprach ihn wegen Vorteilsannahme im Zusam- menhang mit einer Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016 schuldig. Im Übrigen wurde C. freigesprochen (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.168 vom 7. September 2021 [nachfolgend «BB.2021.168], Sach- verhalt Bst. A).
B. Am 25. September 2019 reichte C. gegen den Staatsanwalt des Bundes, A., bei der BA Strafanzeige wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) und falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) ein. Diese Strafanzeige steht im Zu- sammenhang mit einer (Dienst-)Reise nach Moskau vom 14. September 2015, welche A. mit C. und D. unternommen haben soll (BB.2021.168, Sach- verhalt Bst. B).
C. Am 4. März 2021 beauftragte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwalt- schaft (AB BA) B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (nachfol- gend «a.o. StA des Bundes») mit der Prüfung der Strafanzeige gegen A. Gestützt auf das Gesuch des a.o. StA des Bundes vom 27. April 2021 erteilte die BA am 14. Mai 2021 die vorläufige Ermächtigung zur Strafverfolgung ge- gen A. (BB.2021.168, Sachverhalt Bst. C).
D. A. liess gegenüber dem a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 15. Juni 2021 um Akteneinsicht, Änderung der Verfahrenssprache auf Französisch, Übertragung des Verfahrens an einen französischsprachigen ausserordentli- chen Staatsanwalt des Bundes sowie um Verschieben der auf den 2. Juli 2021 angesetzten Einvernahme von D. ersuchen. Mit Verfügung vom
17. Juni 2021 wies der a.o. StA des Bundes sämtliche von A. gestellten An- träge ab (BB.2021.168, Sachverhalt Bst. E und F).
E. Dagegen liess A. am 28. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung vom
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17. Juni 2021 sei insoweit abzuändern, als das Strafverfahren in französi- scher Sprache zu führen und das Verfahren an einen französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zu übertragen sei. Zudem stellte A. den Antrag, die auf den 2. Juli 2021 angesetzte Zeugeneinver- nahme sei bis zur Ernennung eines französischsprachigen ausserordentli- chen Staatsanwalts zu verschieben. Gestützt darauf eröffnete das Gericht das Beschwerdeverfahren BB.2021.168 und das Nebenverfahren BP.2021.62 (BB.2021.168, Sachverhalt Bst. E und F).
F. Mit Verfügung BP.2021.62 vom 1. Juli 2021 wies die Beschwerdekammer das Gesuch von A. betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (BP.2021.62, act. 5).
G. Im Nachgang an die am 2. Juli 2021 durchgeführte Einvernahme von D. reichte A. dem Gericht das an den a.o. StA des Bundes gerichtete Schreiben vom 5. Juli 2021 zu den Akten, mit welchem er dessen Ausstand verlangte sowie ihn ersuchte, C. die Eigenschaft als Verfahrenspartei abzusprechen (act. 1).
H. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2021.168 führte der a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 26. Juli 2021 aus, dass es sich bei der Eingabe vom 5. Juli 2021 um separate Verfahren handle und er sich diesbezüglich nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs an C. direkt gegen- über A. äussern werde (act. 2.1). Die Beschwerdekammer wies den a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 8. Juli 2021 darauf hin, dass sollte er dem Ausstandsgesuch nicht stattgeben, seine diesbezügliche Stellungnahme dem Gericht einzureichen sei (BB.2021.168, Sachverhalt Bst. K). Der a.o. StA des Bundes nahm zum Ausstandsbegehren zu Handen der Be- schwerdekammer mit Eingabe vom 29. Juli 2021 Stellung und überwies das Gesuch zur Entscheidung an das Gericht (act. 2). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren BB.2021.190.
I. Mit Eingabe vom 12. August 2021 reichte A. dem Gericht unter anderem diverse Zeitungsartikel vom 1. Juni, 8. Juni und 9. August 2021 zu den Akten und hielt an seinem Ausstandsbegehren vom 5. Juli 2021 fest (act. 4, 4.3- 4.5, 4.7-4.8).
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J. Der a.o. StA des Bundes liess sich mit Schreiben vom 23. August 2021 ver- nehmen und ersuchte um Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 6). Hierzu nahm A. mit Eingabe vom 31. August 2021 Stellung und hielt wiederum an seinem Ausstandsgesuch fest (act. 8).
K. Mit Beschluss BB.2021.168 vom 7. September 2021 hiess die Beschwerde- kammer die Beschwerde von A. vom 28. Juni 2021 teilweise gut und legte im gegen ihn geführten Strafverfahren Französisch als Verfahrenssprache fest. Auf den Antrag betreffend Übertragung des Strafverfahrens an einen französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes trat das Gericht nicht ein (BB.2021.168, act. 18).
L. In der Folge ersuchte das Gericht B. am 14. Oktober 2021 um Mitteilung, ob er weiterhin für die Prüfung der Strafanzeige gegen A. als a.o. StA des Bun- des zuständig sei (act. 10). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 teilte B. dem Gericht mit, dass er in diesem Verfahren als a.o. StA des Bundes Anfang Oktober 2021 zurückgetreten sei (act. 11).
M. Am 19. Oktober 2021 ersuchte A. das Gericht, sich bei B. nach den Gründen zu erkundigen, weshalb er ihn am 20. September 2021 auf Französisch ein- vernommen habe, obschon er kurz darauf zurückgetreten sei. Aus diesem Grund habe B. dem Gericht alle Dokumente im Zusammenhang mit seinem Rücktritt einzureichen (act. 12). B. teilte dem Gericht mit, dass er infolge des Rücktritts als a.o. StA des Bundes die Verfahrensakten der AB BA einge- reicht habe (act. 14). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte das Gericht A. mit, dass es das Verfahren BB.2021.190 als gegenstandslos geworden erachte und vom Beizug der Verfahrensakten der AB BA für den Erlass des entsprechenden Abschreibungsbeschlusses absehe (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller reichte das Ausstandsbegehren vom 5. Juli 2021 auf Französisch ein (act. 1). Zu jenem Zeitpunkt wurde das betroffene Strafver- fahren gegen den Gesuchsteller auf Deutsch geführt. Nach konstanter Pra- xis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Ent- scheids bzw. die Verfahrenssprache der diesem zu Grunde liegenden Un- tersuchung die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.; vgl. hierzu bspw. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 2). Dementsprechend wurde das vor- liegende Ausstandsverfahren in deutscher Sprache eröffnet. Ändert während eines laufenden Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahrens die Sprache des Strafverfahrens, führt dies nicht ohne Weiteres auch zu einer Änderung der Sprache des Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahrens. Der vorliegende Be- schluss ergeht daher in deutscher Sprache, obschon das gegen den Ge- suchsteller eröffnete Strafverfahren nunmehr auf Französisch geführt wird (BB.2021.168, Dispositivziffer 1).
E. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung «ohne Verzug», d.h. in den nächs- ten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.), ein entsprechendes Gesuch zu stellen; die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 2.2 Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 hat der Gesuchsteller den Gesuchsgegner
– mit Hinweis auf Art. 56 lit. a und f StPO (und auf das [damals] beim Bundes- strafgericht hängige separate Verfahren BB.2021.168 betreffend die Verfah- renssprache, s. oben Sachverhalt Bst. E) – ersucht, in den Ausstand zu tre- ten (act. 1). Der Gesuchsgegner hat sich mit Schreiben vom 26. Juli 2021 dem Ausstandsgesuch widersetzt und seine Stellungnahme dem Gericht am
29. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 2). Das Ausstandsgesuch vom
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E. 2.3.1 Ein Ausstandsgesuch ist darauf gerichtet, dass sich die betroffene für die Strafbehörde tätige Person nicht (mehr) mit der entsprechenden Sache be- fasst. Indes amtet der Gesuchsgegner seit Anfang Oktober 2021 nicht mehr als a.o. StA des Bundes in der gegen den Gesuchsteller geführten Strafun- tersuchung (act. 11). Eine Person, die nicht (mehr) mit einem Fall betraut ist, kann – unabhängig von den Gründen, die zur Fallabgabe geführt haben – nicht (mehr) in den Ausstand treten. Das an den Gesuchsgegner gerichtete Gesuch, in den Ausstand zu treten, ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom
15. Juli 2020 E. 2.3). Wie jedoch im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, drängt es sich vorliegend auf, die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe im Hinblick auf Art. 60 Abs. 1 StPO gleichwohl materiell zu prüfen.
E. 2.3.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Aus- stand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu widerholen, sofern eine Partei dies innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ent- scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung folgt dem in Art. 59 StPO geregelten Entscheid über ein Ausstandsbegehren und nimmt auf Fälle Bezug, in denen im Entscheid gemäss Art. 59 StPO die Aus- standspflicht (schriftlich und begründet) bejaht wird (vgl. RIKLIN, StPO Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Eine entsprechende gesetzliche Regelung für Verfahren, die über den Ausstand keinen materiellen Entscheid treffen, besteht nicht. Kein materieller Entscheid liegt beispielsweise bei Ge- genstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens vor oder wenn die vom Aus- standsgesuch betroffene Person das Vorliegen eines Ausstandsgrundes an- erkennt. Gemäss RIKLIN ist im Falle einer Anerkennung eines Ausstands- grundes gemäss Art. 56 lit. b–e StPO durch die betroffene Person Art. 60 StPO sinngemäss anzuwenden (RIKLIN, a.a.O., Art. 60 StPO N. 2). Bei Ge- genstandslosigkeit wegen Ausscheidens der mit der Sache befassten Per- son, welche die geltend gemachten Ausstandsgründe nicht anerkennt, ist die
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Ausgangslage jedoch anders; ohne entsprechende Prüfung kann nicht da- von ausgegangen werden, dass die bestrittenen Ausstandsgründe vorliegen. Eine analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO, welche auf einfaches Verlangen einer Partei die Aufhebung und Wiederholung der Amtshandlun- gen zur Folge hätte, kommt in solchen Fällen daher nicht in Betracht. Liegen Ausstandsgründe vor und gibt die vom Ausstandsgesuch betroffene Person während eines laufenden Ausstandsverfahrens die fragliche Strafsache ohne Anerkennung der geltend gemachten Ausstandsgründe ab, können die Parteien bei blosser Feststellung der Gegenstandslosigkeit kein Begehren nach Art. 60 Abs. 1 StPO stellen. Dies stellt eine ungerechtfertigte Schlech- terstellung gegenüber jenen Parteien dar, deren Gesuch gutgeheissen wird. Es ist aber auch zu beachten, dass eine materielle Prüfung eines gegen- standslos gewordenen Ausstandsgesuchs prozessökomisch widersinnig sein kann, z.B. dann, wenn sich die gesuchstellende Partei bereits gegen eine allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen ausge- sprochen hat. Die Frage, ob bei Gegenstandslosigkeit des Ausstandsge- suchs, zufolge Ausscheidens der betroffenen Person während eines laufen- den Ausstandsverfahrens, die Ausstandsgründe gleichwohl eine materielle Prüfung der nicht anerkannten Ausstandsgründe vorzunehmen ist, so dass die Parteien – bejahendenfalls – gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhe- bung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_395/2020, 1B_409/2020 vom 21. Januar 2021 E. 2.2, wo auf den entsprechenden Parteihinweis zwar nicht ausdrücklich eingegangen, dieser jedoch im Ergebnis beachtet wurde), ist somit im Ein- zelfall zu beantworten.
E. 2.3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2021.168 erklärt, dass er im Falle einer Änderung der Verfahrenssprache auf die Wiederholung der bisherigen Untersuchungshandlungen verzichten werde, weshalb das Verfahren aufgrund des Wechsels der Verfahrensspra- che keine Verzögerung erfahren werde (BB.2021.168, act. 5). Indes erfolgte dieser Wiederholungsverzicht nicht generell, sondern im Zusammenhang mit dem Wechsel der Verfahrenssprache und im Kontext der (ihm bis dahin be- kannten) Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021. Darüber hinaus hat der Ge- suchsteller weder vorliegend noch im Verfahren BB.2021.168 explizit oder sinngemäss erklärt, allein die Abgabe der Strafuntersuchung durch den Ge- suchsgegner, nicht aber die Aufhebung und Wiederholung bereits durchge- führten Amtshandlungen anzustreben. Im Übrigen war dem Gesuchsteller die Einsicht in die Akten des Strafverfahrens unbestrittenermassen verwei- gert worden (BB.2021.168, Sachverhalt Bst. F, E.4.2.1 und E. 4.3.2). Ge- mäss seiner letzten Eingabe vom 19. Oktober 2021 (act. 12) habe der Ge- suchsteller auch in jenem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Akten gehabt.
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Somit entzieht sich der Kenntnis des Gesuchstellers (und des Gerichts), ob neben den Einvernahmen vom 2. Juli und 20. September 2021 weitere Un- tersuchungshandlungen stattgefunden haben und – gegebenenfalls – wel- che und inwiefern der Gesuchsgegner daran beteiligt gewesen war. Solche Untersuchungshandlungen wären jedenfalls nicht vom Wiederholungsver- zicht des Gesuchstellers erfasst. Aufgrund des oben Gesagten (supra E. 2.3.2) ist vorliegend somit eine materielle Prüfung der Ausstandsgründe angezeigt.
E. 2.3.4 Das Ausstandsgesuch ist daher im Umfang des Ausgeführten materiell zu prüfen.
3.
3.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er- wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit kann auch in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2).
3.2
3.2.1 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er
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jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob- jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch- führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge- hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.).
3.2.2 Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Un- tersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung beson- ders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungs- leitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verlet- zung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Pro- zessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrens- handlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_395/2020, 1B_409/2020 vom 21. Januar 2021 E. 7.2; je mit Hinweisen).
3.2.3 Bei Äusserungen des Staatsanwalts gegenüber Medien ist grundsätzlich noch keine Befangenheit anzunehmen, wenn lediglich offensichtliche Tatsa- chen erwähnt werden, ohne dass sich der Staatsanwalt über die damit ver- bundenen Folgen geäussert hätte. Ebenso vermögen ungeschickte Äusse- rungen eines Staatsanwalts gegenüber der Presse den Ausgang einer durch den Beschuldigten gegen seine Anordnungen erhobene Beschwerde keine Befangenheit des Staatsanwalts zu begründen, wenn sich diese nicht gegen die Person des Beschuldigten richten und sofern es sich nicht um eine
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schwere Verfehlung handelt. Auch scherzhafte Äusserungen des Staatsan- walts genügen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu be- gründen, selbst wenn sie deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden (vgl. BGE 127 I 196 S. 200 m.w.H.). Objektive Anzeichen der Befangenheit wurden vom Bundesgericht jedoch beispielsweise bejaht, als der Untersuchungsrichter (heute nunmehr Staatsanwalt, vgl. dazu MICH- LIG, Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung, 2013, S. 104, FN 407) das Verhalten des Ange- schuldigten im Verfahren voreilig als strafbar qualifizierte, und er ohne be- sonderen Anlass über den Untersuchungsgegenstand hinausgehende Ver- dächtigungen gegen den Angeschuldigten geäussert hatte (Urteil des Bun- desgerichts 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001). In einem anderen Fall bejahte das Bundesgericht die Befangenheit, als der Staatsanwalt Beweismittel ohne besonderen Anlass gegenüber Dritten und gegenüber der Öffentlichkeit wür- digte und den Angeschuldigten dabei indirekt der Lüge bezichtigte, was ten- denziell auf eine Vorverurteilung hinauslief (Urteil des Bundesgerichts 8G.36/2000 vom 25. September 2000).
3.3
3.3.1 Sein Ausstandsbegehren begründet der Gesuchsteller im Wesentlichen da- mit, dass der Gesuchsgegner im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom
2. Juli 2021 den Antrag seiner Verteidigerin abgelehnt habe, im Protokoll zu vermerken, dass C. sich perfekt auf Französisch geäussert habe. Sodann habe der Gesuchsgegner abgelehnt, protokollarisch festzuhalten, dass seine Verteidigerin den entsprechenden Protokollierungsantrag gestellt habe und dieser vom Gesuchsgegner abgewiesen worden war. Damit habe der Ge- suchsgegner den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Des Weiteren bestünde ein Ausstandsgrund infolge der vom Gesuchsgegner insbesondere im Artikel der Neuer Zürcher Zeitung (NZZ) vom 9. August 2021 gemachten Aussagen bezüglich seiner Haltung gegenüber der Bundesanwaltschaft (act. 1, S. 1 f.; act. 4, S. 1 ff.). Der Gesuchsteller hat mehrere Zeitungsbe- richte, u.a. auch den Zeitungsartikel der NZZ vom 9. August 2021 zu den Akten gegeben (act. 4.3-4.5 und act. 4.7-4.8).
3.3.2 Der Gesuchsgegner stellt nicht in Abrede, dass der Gesuchsteller am 2. Juli 2021 die obgenannten (E. 3.3.1) Protokollierungsanträge gestellt hat und dass diese von ihm abgelehnt worden sind (act. 2.1).
3.4 Zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 war bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bezug auf dieselbe Strafsache das Beschwerdeverfahren BB.2021.168 betreffend Wechsel der Verfahrens-
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sprache hängig, in welchem die Sprachkenntnisse der Beteiligten zu beach- ten waren, u.a. auch die Französischkenntnisse des Anzeigeerstatters C. Die aktenkundige Erfassung der Französischkenntnisse von C. in einem Pro- tokollvermerk bzw. die aktenkundige Ablehnung von Protokollierungsanträ- gen im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen von C. hätte für die Frage der Verfahrenssprache und damit für den Ausgang des Beschwerde- verfahrens BB.2021.168 potentiell bedeutend sein können. Vor diesem Hin- tergrund war der Gesuchsteller daran interessiert, dass die Sprachfähigkei- ten von C. im Einvernahmeprotokoll vom 2. Juli 2021 ausdrücklich festgehal- ten wurden, wobei der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zur Aus- standsfrage wie auch schon im Rahmen des Schriftenwechsels im Verfahren BB.2021.168 selbst angab, dass sich bei der Zeugeneinvernahme vom
2. Juli 2021 gezeigt habe, dass C. sehr gute Französischkenntnisse auf- weise (act. 2.1; BB.2021.168, act. 7). Gegen die Ablehnung der Protokollie- rungsanträge stand dem Gesuchsteller jedoch in erster Linie das entspre- chende Rechtsmittel zur Verfügung. Namentlich hätte der Gesuchsteller die Berichtung des Protokolls nach Art. 79 StPO verlangen und gegen die Ab- weisung des Protokollierungsantrags Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen können (vgl. Beschluss BB.2018.130 vom 12. September 2018 E. 1.4.2 m.w.H.). Weitere allfällige Verfahrensfehler gehen weder den dem Gericht eingereichten Akten noch den Ausführungen des Gesuchstellers hervor. Damit kann an dieser Stelle nicht von einer ungewöhnlich häufigen Fehlleistung des Gesuchsgegners gesprochen werden. Ein Ausstandsgrund ist in diesem Zusammenhang deshalb zu verneinen.
3.5 Einen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners vermögen auch die dem Gericht eingereichten Zeitungsartikel nicht zu begründen. Im Artikel der NZZ vom 9. August 2021 äusserte der Gesuchsgegner seine kritische Hal- tung gegenüber dem Bundesstrafgericht sowie der Bundesanwaltschaft. An- lass zum Interview gab insbesondere der am 30. April 2021 ergangene Be- schluss BB.2020.296, mit welchem das Bundesstrafgericht ein Ausstands- gesuch des Präsidenten der Fédération Internationale de Football Associa- tion (FIFA) gegen den Gesuchsgegner in der Funktion des a.o. Bundesan- waltes guthiess. Der Gesuchsgegner gab im Interview die Verantwortung für den seiner Ansicht nach entstandenen «Scherbenhaufen betreffend die Er- mittlungen zum Thema Weltfussball» der Bundesanwaltschaft (act. 4.3, S. 3). Namentlich gab der Gesuchsgegner an, dass ihm die Bundesanwalt- schaft die wichtigen Akten bis am Schluss nicht herausgegeben habe. Die Behinderung seiner damaligen Arbeit als a.o. Bundesanwalts habe wohl System gehabt und lasse vermuten, dass die Bundesanwaltschaft (noch) nicht gewillt sei, die vergangenen Jahre aufzuarbeiten. Zudem habe die Bun-
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desanwaltschaft die Rolle und Funktion des a.o. Bundesanwalts nicht ver- standen (act. 4.3, S. 10). Somit hat sich der Gesuchsgegner im Artikel vom
E. 5 Juli 2021 stellte der Gesuchsteller nach einer am 2. Juli 2021 durchge- führten Zeugeneinvernahme und machte darin Fehler im Zusammenhang mit der Protokollierung geltend. Das am dritten Tag nach der fraglichen Pro- tokollierung schriftlich begründete Ausstandsgesuch erweist sich sowohl frist- als auch formkonform. Das Gesuch bezieht sich auf einen ausseror- dentlichen Staatsanwalt des Bundes. Die Zuständigkeit der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zur dessen Beurteilung ist demnach gege- ben.
E. 9 August 2021 gegenüber der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit seiner damaligen Tätigkeit als a.o. Bundesanwalt negativ geäussert. Dabei hat der Gesuchsgegner keinen Bezug auf das gegen den Gesuchsteller ge- führte Verfahren genommen, das im Übrigen keinen Zusammenhang zu den Strafverfahren betreffend die Funktionäre der FIFA aufweist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vom Gesuchsgegner in den Medien Ausge- führte auf das gegen den Gesuchsteller geführte Verfahren Einfluss haben könnte. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt in- folge seiner Pensionierung im Frühjahr 2021 nicht mehr für die Bundesan- waltschaft tätig war. Das Gesagte gilt ebenso in Bezug auf die weiteren ins Recht gelegten Zeitungsartikel. Ein Ausstandsgrund ergibt sich daraus nicht.
3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine Ausstandsgründe vorlie- gen.
4.
4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschä- digung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f. StPO mangels ausdrück- licher Regelung in Art. 59 Abs. 4 StPO analog anzuwenden (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 12). Bei Eintritt der Gegenstands- losigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird in erster Linie kosten- und ent- schädigungspflichtig, wer die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verur- sacht hat (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218, BP.2017.83 vom 15. Feb- ruar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. Sep- tember 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016).
Einerseits amtet der Gesuchsgegner im Verfahren gegen den Gesuchsteller seit Oktober 2021 nicht mehr als a.o. StA des Bundes. Damit hat der im Zeit- punkt der Fallabgabe als a.o. StA des Bundes handelnde Verfahrensleiter die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht. Anderer- seits wurden die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe bis zur Rücktrittserklärung seitens des a.o. StA des Bundes materiell geprüft und haben sich als unbegründet erwiesen. Unter diesen Umständen ist dem Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen.
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4.2 In analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (s. oben E. 4.1) hat die Bundesanwaltschaft, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, dem Gesuchsteller eine Entschädigung für seine Aufwendungen auszurichten (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2 m.w.H. sowie der Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.296 vom 30. April 2021 E. 10.2). Diese bestehen zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).
Nachdem die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers dem Gericht keine Kos- tennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Ver- fahren ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Bundesanwaltschaft dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
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Dispositiv
- Das Ausstandsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abge- schrieben.
- Es wird festgestellt, dass keine Ausstandsgründe vorliegen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt.
- Die Bundesanwaltschaft hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Mazou, Gesuchsteller
gegen
B.,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.190
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte gegen den ehemaligen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei, C., ein Strafverfahren wegen Vorteils- annahme (Art. 322sexies StGB). C. war zwischen April 2013 und Ende 2014 von der Bundeskriminalpolizei an die BA abdelegiert und als Russland-Ex- perte in Verfahren mit Russland-Bezug eingesetzt worden. Mit Urteil CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 hiess die Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts die von C. gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.25 erhobene Berufung teilweise gut und sprach ihn wegen Vorteilsannahme im Zusam- menhang mit einer Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016 schuldig. Im Übrigen wurde C. freigesprochen (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.168 vom 7. September 2021 [nachfolgend «BB.2021.168], Sach- verhalt Bst. A).
B. Am 25. September 2019 reichte C. gegen den Staatsanwalt des Bundes, A., bei der BA Strafanzeige wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) und falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) ein. Diese Strafanzeige steht im Zu- sammenhang mit einer (Dienst-)Reise nach Moskau vom 14. September 2015, welche A. mit C. und D. unternommen haben soll (BB.2021.168, Sach- verhalt Bst. B).
C. Am 4. März 2021 beauftragte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwalt- schaft (AB BA) B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (nachfol- gend «a.o. StA des Bundes») mit der Prüfung der Strafanzeige gegen A. Gestützt auf das Gesuch des a.o. StA des Bundes vom 27. April 2021 erteilte die BA am 14. Mai 2021 die vorläufige Ermächtigung zur Strafverfolgung ge- gen A. (BB.2021.168, Sachverhalt Bst. C).
D. A. liess gegenüber dem a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 15. Juni 2021 um Akteneinsicht, Änderung der Verfahrenssprache auf Französisch, Übertragung des Verfahrens an einen französischsprachigen ausserordentli- chen Staatsanwalt des Bundes sowie um Verschieben der auf den 2. Juli 2021 angesetzten Einvernahme von D. ersuchen. Mit Verfügung vom
17. Juni 2021 wies der a.o. StA des Bundes sämtliche von A. gestellten An- träge ab (BB.2021.168, Sachverhalt Bst. E und F).
E. Dagegen liess A. am 28. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung vom
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17. Juni 2021 sei insoweit abzuändern, als das Strafverfahren in französi- scher Sprache zu führen und das Verfahren an einen französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zu übertragen sei. Zudem stellte A. den Antrag, die auf den 2. Juli 2021 angesetzte Zeugeneinver- nahme sei bis zur Ernennung eines französischsprachigen ausserordentli- chen Staatsanwalts zu verschieben. Gestützt darauf eröffnete das Gericht das Beschwerdeverfahren BB.2021.168 und das Nebenverfahren BP.2021.62 (BB.2021.168, Sachverhalt Bst. E und F).
F. Mit Verfügung BP.2021.62 vom 1. Juli 2021 wies die Beschwerdekammer das Gesuch von A. betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (BP.2021.62, act. 5).
G. Im Nachgang an die am 2. Juli 2021 durchgeführte Einvernahme von D. reichte A. dem Gericht das an den a.o. StA des Bundes gerichtete Schreiben vom 5. Juli 2021 zu den Akten, mit welchem er dessen Ausstand verlangte sowie ihn ersuchte, C. die Eigenschaft als Verfahrenspartei abzusprechen (act. 1).
H. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2021.168 führte der a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 26. Juli 2021 aus, dass es sich bei der Eingabe vom 5. Juli 2021 um separate Verfahren handle und er sich diesbezüglich nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs an C. direkt gegen- über A. äussern werde (act. 2.1). Die Beschwerdekammer wies den a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 8. Juli 2021 darauf hin, dass sollte er dem Ausstandsgesuch nicht stattgeben, seine diesbezügliche Stellungnahme dem Gericht einzureichen sei (BB.2021.168, Sachverhalt Bst. K). Der a.o. StA des Bundes nahm zum Ausstandsbegehren zu Handen der Be- schwerdekammer mit Eingabe vom 29. Juli 2021 Stellung und überwies das Gesuch zur Entscheidung an das Gericht (act. 2). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren BB.2021.190.
I. Mit Eingabe vom 12. August 2021 reichte A. dem Gericht unter anderem diverse Zeitungsartikel vom 1. Juni, 8. Juni und 9. August 2021 zu den Akten und hielt an seinem Ausstandsbegehren vom 5. Juli 2021 fest (act. 4, 4.3- 4.5, 4.7-4.8).
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J. Der a.o. StA des Bundes liess sich mit Schreiben vom 23. August 2021 ver- nehmen und ersuchte um Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 6). Hierzu nahm A. mit Eingabe vom 31. August 2021 Stellung und hielt wiederum an seinem Ausstandsgesuch fest (act. 8).
K. Mit Beschluss BB.2021.168 vom 7. September 2021 hiess die Beschwerde- kammer die Beschwerde von A. vom 28. Juni 2021 teilweise gut und legte im gegen ihn geführten Strafverfahren Französisch als Verfahrenssprache fest. Auf den Antrag betreffend Übertragung des Strafverfahrens an einen französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes trat das Gericht nicht ein (BB.2021.168, act. 18).
L. In der Folge ersuchte das Gericht B. am 14. Oktober 2021 um Mitteilung, ob er weiterhin für die Prüfung der Strafanzeige gegen A. als a.o. StA des Bun- des zuständig sei (act. 10). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 teilte B. dem Gericht mit, dass er in diesem Verfahren als a.o. StA des Bundes Anfang Oktober 2021 zurückgetreten sei (act. 11).
M. Am 19. Oktober 2021 ersuchte A. das Gericht, sich bei B. nach den Gründen zu erkundigen, weshalb er ihn am 20. September 2021 auf Französisch ein- vernommen habe, obschon er kurz darauf zurückgetreten sei. Aus diesem Grund habe B. dem Gericht alle Dokumente im Zusammenhang mit seinem Rücktritt einzureichen (act. 12). B. teilte dem Gericht mit, dass er infolge des Rücktritts als a.o. StA des Bundes die Verfahrensakten der AB BA einge- reicht habe (act. 14). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte das Gericht A. mit, dass es das Verfahren BB.2021.190 als gegenstandslos geworden erachte und vom Beizug der Verfahrensakten der AB BA für den Erlass des entsprechenden Abschreibungsbeschlusses absehe (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Gesuchsteller reichte das Ausstandsbegehren vom 5. Juli 2021 auf Französisch ein (act. 1). Zu jenem Zeitpunkt wurde das betroffene Strafver- fahren gegen den Gesuchsteller auf Deutsch geführt. Nach konstanter Pra- xis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Ent- scheids bzw. die Verfahrenssprache der diesem zu Grunde liegenden Un- tersuchung die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.; vgl. hierzu bspw. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 2). Dementsprechend wurde das vor- liegende Ausstandsverfahren in deutscher Sprache eröffnet. Ändert während eines laufenden Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahrens die Sprache des Strafverfahrens, führt dies nicht ohne Weiteres auch zu einer Änderung der Sprache des Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahrens. Der vorliegende Be- schluss ergeht daher in deutscher Sprache, obschon das gegen den Ge- suchsteller eröffnete Strafverfahren nunmehr auf Französisch geführt wird (BB.2021.168, Dispositivziffer 1).
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung «ohne Verzug», d.h. in den nächs- ten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.), ein entsprechendes Gesuch zu stellen; die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
2.2 Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 hat der Gesuchsteller den Gesuchsgegner
– mit Hinweis auf Art. 56 lit. a und f StPO (und auf das [damals] beim Bundes- strafgericht hängige separate Verfahren BB.2021.168 betreffend die Verfah- renssprache, s. oben Sachverhalt Bst. E) – ersucht, in den Ausstand zu tre- ten (act. 1). Der Gesuchsgegner hat sich mit Schreiben vom 26. Juli 2021 dem Ausstandsgesuch widersetzt und seine Stellungnahme dem Gericht am
29. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 2). Das Ausstandsgesuch vom
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5. Juli 2021 stellte der Gesuchsteller nach einer am 2. Juli 2021 durchge- führten Zeugeneinvernahme und machte darin Fehler im Zusammenhang mit der Protokollierung geltend. Das am dritten Tag nach der fraglichen Pro- tokollierung schriftlich begründete Ausstandsgesuch erweist sich sowohl frist- als auch formkonform. Das Gesuch bezieht sich auf einen ausseror- dentlichen Staatsanwalt des Bundes. Die Zuständigkeit der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zur dessen Beurteilung ist demnach gege- ben.
2.3
2.3.1 Ein Ausstandsgesuch ist darauf gerichtet, dass sich die betroffene für die Strafbehörde tätige Person nicht (mehr) mit der entsprechenden Sache be- fasst. Indes amtet der Gesuchsgegner seit Anfang Oktober 2021 nicht mehr als a.o. StA des Bundes in der gegen den Gesuchsteller geführten Strafun- tersuchung (act. 11). Eine Person, die nicht (mehr) mit einem Fall betraut ist, kann – unabhängig von den Gründen, die zur Fallabgabe geführt haben – nicht (mehr) in den Ausstand treten. Das an den Gesuchsgegner gerichtete Gesuch, in den Ausstand zu treten, ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom
15. Juli 2020 E. 2.3). Wie jedoch im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, drängt es sich vorliegend auf, die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe im Hinblick auf Art. 60 Abs. 1 StPO gleichwohl materiell zu prüfen.
2.3.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Aus- stand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu widerholen, sofern eine Partei dies innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ent- scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung folgt dem in Art. 59 StPO geregelten Entscheid über ein Ausstandsbegehren und nimmt auf Fälle Bezug, in denen im Entscheid gemäss Art. 59 StPO die Aus- standspflicht (schriftlich und begründet) bejaht wird (vgl. RIKLIN, StPO Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Eine entsprechende gesetzliche Regelung für Verfahren, die über den Ausstand keinen materiellen Entscheid treffen, besteht nicht. Kein materieller Entscheid liegt beispielsweise bei Ge- genstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens vor oder wenn die vom Aus- standsgesuch betroffene Person das Vorliegen eines Ausstandsgrundes an- erkennt. Gemäss RIKLIN ist im Falle einer Anerkennung eines Ausstands- grundes gemäss Art. 56 lit. b–e StPO durch die betroffene Person Art. 60 StPO sinngemäss anzuwenden (RIKLIN, a.a.O., Art. 60 StPO N. 2). Bei Ge- genstandslosigkeit wegen Ausscheidens der mit der Sache befassten Per- son, welche die geltend gemachten Ausstandsgründe nicht anerkennt, ist die
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Ausgangslage jedoch anders; ohne entsprechende Prüfung kann nicht da- von ausgegangen werden, dass die bestrittenen Ausstandsgründe vorliegen. Eine analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO, welche auf einfaches Verlangen einer Partei die Aufhebung und Wiederholung der Amtshandlun- gen zur Folge hätte, kommt in solchen Fällen daher nicht in Betracht. Liegen Ausstandsgründe vor und gibt die vom Ausstandsgesuch betroffene Person während eines laufenden Ausstandsverfahrens die fragliche Strafsache ohne Anerkennung der geltend gemachten Ausstandsgründe ab, können die Parteien bei blosser Feststellung der Gegenstandslosigkeit kein Begehren nach Art. 60 Abs. 1 StPO stellen. Dies stellt eine ungerechtfertigte Schlech- terstellung gegenüber jenen Parteien dar, deren Gesuch gutgeheissen wird. Es ist aber auch zu beachten, dass eine materielle Prüfung eines gegen- standslos gewordenen Ausstandsgesuchs prozessökomisch widersinnig sein kann, z.B. dann, wenn sich die gesuchstellende Partei bereits gegen eine allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen ausge- sprochen hat. Die Frage, ob bei Gegenstandslosigkeit des Ausstandsge- suchs, zufolge Ausscheidens der betroffenen Person während eines laufen- den Ausstandsverfahrens, die Ausstandsgründe gleichwohl eine materielle Prüfung der nicht anerkannten Ausstandsgründe vorzunehmen ist, so dass die Parteien – bejahendenfalls – gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhe- bung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_395/2020, 1B_409/2020 vom 21. Januar 2021 E. 2.2, wo auf den entsprechenden Parteihinweis zwar nicht ausdrücklich eingegangen, dieser jedoch im Ergebnis beachtet wurde), ist somit im Ein- zelfall zu beantworten.
2.3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2021.168 erklärt, dass er im Falle einer Änderung der Verfahrenssprache auf die Wiederholung der bisherigen Untersuchungshandlungen verzichten werde, weshalb das Verfahren aufgrund des Wechsels der Verfahrensspra- che keine Verzögerung erfahren werde (BB.2021.168, act. 5). Indes erfolgte dieser Wiederholungsverzicht nicht generell, sondern im Zusammenhang mit dem Wechsel der Verfahrenssprache und im Kontext der (ihm bis dahin be- kannten) Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021. Darüber hinaus hat der Ge- suchsteller weder vorliegend noch im Verfahren BB.2021.168 explizit oder sinngemäss erklärt, allein die Abgabe der Strafuntersuchung durch den Ge- suchsgegner, nicht aber die Aufhebung und Wiederholung bereits durchge- führten Amtshandlungen anzustreben. Im Übrigen war dem Gesuchsteller die Einsicht in die Akten des Strafverfahrens unbestrittenermassen verwei- gert worden (BB.2021.168, Sachverhalt Bst. F, E.4.2.1 und E. 4.3.2). Ge- mäss seiner letzten Eingabe vom 19. Oktober 2021 (act. 12) habe der Ge- suchsteller auch in jenem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Akten gehabt.
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Somit entzieht sich der Kenntnis des Gesuchstellers (und des Gerichts), ob neben den Einvernahmen vom 2. Juli und 20. September 2021 weitere Un- tersuchungshandlungen stattgefunden haben und – gegebenenfalls – wel- che und inwiefern der Gesuchsgegner daran beteiligt gewesen war. Solche Untersuchungshandlungen wären jedenfalls nicht vom Wiederholungsver- zicht des Gesuchstellers erfasst. Aufgrund des oben Gesagten (supra E. 2.3.2) ist vorliegend somit eine materielle Prüfung der Ausstandsgründe angezeigt.
2.3.4 Das Ausstandsgesuch ist daher im Umfang des Ausgeführten materiell zu prüfen.
3.
3.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er- wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit kann auch in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2).
3.2
3.2.1 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er
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jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob- jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch- führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge- hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.).
3.2.2 Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Un- tersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung beson- ders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungs- leitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verlet- zung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Pro- zessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrens- handlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_395/2020, 1B_409/2020 vom 21. Januar 2021 E. 7.2; je mit Hinweisen).
3.2.3 Bei Äusserungen des Staatsanwalts gegenüber Medien ist grundsätzlich noch keine Befangenheit anzunehmen, wenn lediglich offensichtliche Tatsa- chen erwähnt werden, ohne dass sich der Staatsanwalt über die damit ver- bundenen Folgen geäussert hätte. Ebenso vermögen ungeschickte Äusse- rungen eines Staatsanwalts gegenüber der Presse den Ausgang einer durch den Beschuldigten gegen seine Anordnungen erhobene Beschwerde keine Befangenheit des Staatsanwalts zu begründen, wenn sich diese nicht gegen die Person des Beschuldigten richten und sofern es sich nicht um eine
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schwere Verfehlung handelt. Auch scherzhafte Äusserungen des Staatsan- walts genügen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu be- gründen, selbst wenn sie deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden (vgl. BGE 127 I 196 S. 200 m.w.H.). Objektive Anzeichen der Befangenheit wurden vom Bundesgericht jedoch beispielsweise bejaht, als der Untersuchungsrichter (heute nunmehr Staatsanwalt, vgl. dazu MICH- LIG, Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung, 2013, S. 104, FN 407) das Verhalten des Ange- schuldigten im Verfahren voreilig als strafbar qualifizierte, und er ohne be- sonderen Anlass über den Untersuchungsgegenstand hinausgehende Ver- dächtigungen gegen den Angeschuldigten geäussert hatte (Urteil des Bun- desgerichts 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001). In einem anderen Fall bejahte das Bundesgericht die Befangenheit, als der Staatsanwalt Beweismittel ohne besonderen Anlass gegenüber Dritten und gegenüber der Öffentlichkeit wür- digte und den Angeschuldigten dabei indirekt der Lüge bezichtigte, was ten- denziell auf eine Vorverurteilung hinauslief (Urteil des Bundesgerichts 8G.36/2000 vom 25. September 2000).
3.3
3.3.1 Sein Ausstandsbegehren begründet der Gesuchsteller im Wesentlichen da- mit, dass der Gesuchsgegner im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom
2. Juli 2021 den Antrag seiner Verteidigerin abgelehnt habe, im Protokoll zu vermerken, dass C. sich perfekt auf Französisch geäussert habe. Sodann habe der Gesuchsgegner abgelehnt, protokollarisch festzuhalten, dass seine Verteidigerin den entsprechenden Protokollierungsantrag gestellt habe und dieser vom Gesuchsgegner abgewiesen worden war. Damit habe der Ge- suchsgegner den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Des Weiteren bestünde ein Ausstandsgrund infolge der vom Gesuchsgegner insbesondere im Artikel der Neuer Zürcher Zeitung (NZZ) vom 9. August 2021 gemachten Aussagen bezüglich seiner Haltung gegenüber der Bundesanwaltschaft (act. 1, S. 1 f.; act. 4, S. 1 ff.). Der Gesuchsteller hat mehrere Zeitungsbe- richte, u.a. auch den Zeitungsartikel der NZZ vom 9. August 2021 zu den Akten gegeben (act. 4.3-4.5 und act. 4.7-4.8).
3.3.2 Der Gesuchsgegner stellt nicht in Abrede, dass der Gesuchsteller am 2. Juli 2021 die obgenannten (E. 3.3.1) Protokollierungsanträge gestellt hat und dass diese von ihm abgelehnt worden sind (act. 2.1).
3.4 Zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 war bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bezug auf dieselbe Strafsache das Beschwerdeverfahren BB.2021.168 betreffend Wechsel der Verfahrens-
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sprache hängig, in welchem die Sprachkenntnisse der Beteiligten zu beach- ten waren, u.a. auch die Französischkenntnisse des Anzeigeerstatters C. Die aktenkundige Erfassung der Französischkenntnisse von C. in einem Pro- tokollvermerk bzw. die aktenkundige Ablehnung von Protokollierungsanträ- gen im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen von C. hätte für die Frage der Verfahrenssprache und damit für den Ausgang des Beschwerde- verfahrens BB.2021.168 potentiell bedeutend sein können. Vor diesem Hin- tergrund war der Gesuchsteller daran interessiert, dass die Sprachfähigkei- ten von C. im Einvernahmeprotokoll vom 2. Juli 2021 ausdrücklich festgehal- ten wurden, wobei der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zur Aus- standsfrage wie auch schon im Rahmen des Schriftenwechsels im Verfahren BB.2021.168 selbst angab, dass sich bei der Zeugeneinvernahme vom
2. Juli 2021 gezeigt habe, dass C. sehr gute Französischkenntnisse auf- weise (act. 2.1; BB.2021.168, act. 7). Gegen die Ablehnung der Protokollie- rungsanträge stand dem Gesuchsteller jedoch in erster Linie das entspre- chende Rechtsmittel zur Verfügung. Namentlich hätte der Gesuchsteller die Berichtung des Protokolls nach Art. 79 StPO verlangen und gegen die Ab- weisung des Protokollierungsantrags Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen können (vgl. Beschluss BB.2018.130 vom 12. September 2018 E. 1.4.2 m.w.H.). Weitere allfällige Verfahrensfehler gehen weder den dem Gericht eingereichten Akten noch den Ausführungen des Gesuchstellers hervor. Damit kann an dieser Stelle nicht von einer ungewöhnlich häufigen Fehlleistung des Gesuchsgegners gesprochen werden. Ein Ausstandsgrund ist in diesem Zusammenhang deshalb zu verneinen.
3.5 Einen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners vermögen auch die dem Gericht eingereichten Zeitungsartikel nicht zu begründen. Im Artikel der NZZ vom 9. August 2021 äusserte der Gesuchsgegner seine kritische Hal- tung gegenüber dem Bundesstrafgericht sowie der Bundesanwaltschaft. An- lass zum Interview gab insbesondere der am 30. April 2021 ergangene Be- schluss BB.2020.296, mit welchem das Bundesstrafgericht ein Ausstands- gesuch des Präsidenten der Fédération Internationale de Football Associa- tion (FIFA) gegen den Gesuchsgegner in der Funktion des a.o. Bundesan- waltes guthiess. Der Gesuchsgegner gab im Interview die Verantwortung für den seiner Ansicht nach entstandenen «Scherbenhaufen betreffend die Er- mittlungen zum Thema Weltfussball» der Bundesanwaltschaft (act. 4.3, S. 3). Namentlich gab der Gesuchsgegner an, dass ihm die Bundesanwalt- schaft die wichtigen Akten bis am Schluss nicht herausgegeben habe. Die Behinderung seiner damaligen Arbeit als a.o. Bundesanwalts habe wohl System gehabt und lasse vermuten, dass die Bundesanwaltschaft (noch) nicht gewillt sei, die vergangenen Jahre aufzuarbeiten. Zudem habe die Bun-
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desanwaltschaft die Rolle und Funktion des a.o. Bundesanwalts nicht ver- standen (act. 4.3, S. 10). Somit hat sich der Gesuchsgegner im Artikel vom
9. August 2021 gegenüber der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit seiner damaligen Tätigkeit als a.o. Bundesanwalt negativ geäussert. Dabei hat der Gesuchsgegner keinen Bezug auf das gegen den Gesuchsteller ge- führte Verfahren genommen, das im Übrigen keinen Zusammenhang zu den Strafverfahren betreffend die Funktionäre der FIFA aufweist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vom Gesuchsgegner in den Medien Ausge- führte auf das gegen den Gesuchsteller geführte Verfahren Einfluss haben könnte. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt in- folge seiner Pensionierung im Frühjahr 2021 nicht mehr für die Bundesan- waltschaft tätig war. Das Gesagte gilt ebenso in Bezug auf die weiteren ins Recht gelegten Zeitungsartikel. Ein Ausstandsgrund ergibt sich daraus nicht.
3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine Ausstandsgründe vorlie- gen.
4.
4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschä- digung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f. StPO mangels ausdrück- licher Regelung in Art. 59 Abs. 4 StPO analog anzuwenden (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 12). Bei Eintritt der Gegenstands- losigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird in erster Linie kosten- und ent- schädigungspflichtig, wer die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verur- sacht hat (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218, BP.2017.83 vom 15. Feb- ruar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. Sep- tember 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016).
Einerseits amtet der Gesuchsgegner im Verfahren gegen den Gesuchsteller seit Oktober 2021 nicht mehr als a.o. StA des Bundes. Damit hat der im Zeit- punkt der Fallabgabe als a.o. StA des Bundes handelnde Verfahrensleiter die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht. Anderer- seits wurden die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe bis zur Rücktrittserklärung seitens des a.o. StA des Bundes materiell geprüft und haben sich als unbegründet erwiesen. Unter diesen Umständen ist dem Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen.
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4.2 In analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (s. oben E. 4.1) hat die Bundesanwaltschaft, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, dem Gesuchsteller eine Entschädigung für seine Aufwendungen auszurichten (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2 m.w.H. sowie der Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.296 vom 30. April 2021 E. 10.2). Diese bestehen zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).
Nachdem die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers dem Gericht keine Kos- tennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Ver- fahren ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Bundesanwaltschaft dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abge- schrieben.
2. Es wird festgestellt, dass keine Ausstandsgründe vorliegen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt.
4. Die Bundesanwaltschaft hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten.
Bellinzona, 2. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Miriam Mazou - B. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.