Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
Sachverhalt
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0001 f.). Am
5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf E., A., F., G. und H. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0003 f.). Der Strafuntersuchung lag zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zugrunde:
Am 20. August 2002 sei von einem Konto von I. bei der Bank J., Genf, eine Zahlung von CHF 10 Mio. auf ein Konto des Advokatur- und Notariatsbüros K. bei der Bank L. geleistet worden. Bei dieser Zahlung soll es sich um einen Kredit von I. an F. gehandelt haben.
Die Kreditschuld sei am 27. April 2005 beglichen worden, und zwar durch eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. des Deutschen Fussballbundes (nachfol- gend „DFB“) oder des vom DFB rechtlich unselbständigen Organisationsko- mitees der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend „OK WM 2006“) über ein Konto der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (nachfolgend „FIFA“) auf ein Konto von I. bei der Bank J. in Zürich. Diese Zahlung sei allerdings vom Präsidium des OK WM 2006 (nachfolgend „OK- Präsidium“) als „Mitfinanzierung der Galaveranstaltung“ getarnt worden. Das OK-Präsidium habe zum damaligen Zeitpunkt aus den Mitgliedern F., E., G. und A. bestanden. Diese hätten gewusst, dass die Zahlung von EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung, sondern der Tilgung der Darlehensschuld von CHF 10 Mio. habe dienen sollen. Dabei soll insbeson- dere der damalige FIFA-Generalsekretär, H., vorgeschlagen haben, die Rückzahlung des Darlehens über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbei- trag für die Galaveranstaltung zu tarnen.
B. Im Laufe des Verfahrens hatten sich die FIFA und der DFB als Privatkläger konstituiert.
C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen E. und die übrigen Beschul- digten ein (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0005 ff.). Zudem verfügte die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2019 die Abtrennung der gegen F. geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der
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ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0050 ff.).
D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen E., A., G. und H. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs, eventualiter Gehilfen- schaft zu Betrug (hinsichtlich der Beschuldigten H. und G.).
E. Die von A. gegen die Abtrennung der Strafuntersuchung gegen F. vom Ver- fahren SV.15.1462 (vgl. supra lit. C) erhobene Beschwerde wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekam- mer») mit Beschluss BB.2019.162 vom 26. September 2019 ab.
F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde die Bundesanwaltschaft von der Strafkammer zur Ergänzung der Anklage vom 5. August 2019 eingeladen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0196).
G. Mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 forderte die Strafkammer unter anderem A. auf, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung SK.2019.45 vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft DFB und FIFA wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) persönlich zu erscheinen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-05.000-0001 ff.).
H. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 liess die Bundesanwaltschaft der Straf- kammer eine angepasste Fassung der Anklageschrift (mit Ergänzung in Kapitel 1.2.1.2) zukommen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000- 0207 ff.).
I. Mit Verfügung vom 2. März 2020 ordnete die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») im Disziplinarverfahren gegen Bundesanwalt M. eine Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres an. In ihrer Medienmitteilung vom 4. März 2020 hielt die AB-BA fest, die Untersuchung habe gezeigt, dass M. im Zusammen- hang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex seine Verantwortlichkeitspflichten
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verschiedentlich und teilweise erheblich verletzt habe (http://www.ab- ba.ch/downloads/AB-BA_02_03_2020_Verfuegung_de.pdf).
J. Im Verfahren BB.2020.50 (Ausstandsgesuch von H. vom 5. März 2020 ge- gen einzelne im Verfahren SV.15.1462 involvierte Staatsanwälte des Bun- des) liess H. der Beschwerdekammer am 23. März 2020 die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zukommen (BB.2020.50 act. 27 und 27.1).
K. Mit Ausstandsgesuch vom 25. März 2020 gelangte A. an die Beschwerde- kammer und stellte folgende Anträge:
«1. Es sei festzustellen, dass betreffend den in das Strafverfahren SK 2019.45 bzw. SV.15.1462 involvierten Staatsanwälten und Assistenz-Staatsanwälte des Bun- des (insb. D., B. und C.) im genannten Strafverfahren Ausstandsgründe vor- gelegen haben bzw. vorliegen.
2. Jegliche von den Gesuchsgegnern im Strafverfahren SK 2019.45 bzw. SV.15.1462 vorgenommenen Amtshandlungen seien aufzuheben und zu wie- derholen.
3. Jegliche im Strafverfahren SK 2019.45 bzw. SV.15.1462 von den Gesuchsgeg- nern erhobenen Beweise seien aus den Akten zu weisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MwSt. zu Lasten der schweizerischen Eidgenossenschaft.»
L. In seiner Gesuchsantwort vom 3. April 2020 beantragte D., auf das Aus- standsgesuch sei nicht einzutreten, subsidiär sei es abzuweisen (act. 5).
M. B. und C. beantragten mit Gesuchsantworten je vom 6. April 2020 das Aus- standsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7 und 8).
N. A. hielt in seiner Replik vom 17. April 2020 an den im Ausstandsgesuch vom
25. März 2020 gestellten Anträgen fest (act. 10), was D., B. und C. am
20. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
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O. Mit Schreiben vom 20. April 2020 an die Beschwerdekammer nahm B. zur aktuellen Medienberichtserstattung Stellung und führte aus, dass er an kei- nem Treffen zwischen Bundesanwalt M. und FIFA-Präsident N. und insbe- sondere auch nicht am fraglichen Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe. Er habe am 16. Juni 2017 freigenommen, um an der Verfassung eines wissenschaftlichen Beitrages zu arbeiten (act. 12 und 12.1). Die Eingabe von B. wurde A. am 21. April 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
P. Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafver- fahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati- stampa/2020.html).
Q. Gestützt darauf teilte die Beschwerdekammer den Parteien im vorliegenden Ausstandsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie beabsich- tige, das Ausstandsgesuch von A. als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Sie forderte die Parteien auf, sich bis zum 18. Mai 2020 zur Gegen- standslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 14).
R. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erklärte D., auf eine erneute Stellungnahme zu verzichten und ausdrücklich an den bisherigen Stellungnahmen, auch be- züglich der Kostenfolge, festzuhalten (act. 16).
S. B. beantragte mit Eingabe vom 18. Mai 2020, das Ausstandsverfahren BB.2020.64 wegen Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuschreiben (act. 17).
T. Die Eingaben von D. und B. je vom 18. Mai 2020 (vgl. supra lit. R und S) wurden A. am 25. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 18).
U. In seiner innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 28. Mai 2020 beantragte A., das Ausstandsverfahren BB.2020.64 sei fortzuführen und es sei ein Entscheid über das Ausstandsgesuch zu fällen, unter Kosten-
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und Entschädigungsfolgen zulasten der schweizerischen Eidgenossen- schaft (act. 19).
V. Die Stellungnahme von A. vom 29. Mai 2020 wurde den Gesuchsgegnern am 2. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 2 Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO).
Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-3 wegen der Verjährung des Strafverfahrens SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 eingetreten. Es ist daher für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Er- ledigungsgrunds abzustellen.
E. 2.1 Das Ausstandsgesuch vom 25. März 2020 richtet sich namentlich gegen die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, B., C. und D. (act. 1).
E. 2.2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundes- strafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafverfahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland ab- gelaufen sei (vgl. supra lit. O).
E. 2.2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1
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lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil er- gangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksich- tigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom
E. 2.2.3 In der dem Strafverfahren SK.2019.45 zugrundeliegenden Anklage der Bun- desanwaltschaft vom 5. August 2019 bzw. 27. Januar 2020 wird dem Ge- suchsteller Betrug (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor- geworfen. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungs- verjährungsfrist beträgt mithin 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die letzte entscheidende Weiche im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 durch A. und E. gestellt worden sei, indem diese mit handschriftlich unterzeichne- tem Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am 27. April 2005, die Auszahlung von EUR 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos Nr. 1 bei der Bank O. bewirkt hätten (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0259). Ausgehend von der letzten Tathandlung hat die Verfolgungsverjährung somit am 27. April 2005 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist – am 27. April 2020 abgelaufen. Dies wird weder vom Gesuchsteller noch von den Gesuchsgegnern im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Verjäh- rung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist – wie erwähnt – von Amtes wegen zu beachten.
E. 2.3 Wird die Verletzung von Ausstandsvorschriften festgestellt, sind Amtshand- lungen aufzuheben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mit- gewirkt hat, wenn dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 wäre im Falle einer Gutheissung des Aus- standsgesuchs gegen die Gesuchsgegner die Aufhebung von Amtshandlun- gen und deren Wiederholung ausgeschlossen. Dies, weil nach Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Verfahrenshandlungen im nämlichen Strafver- fahren mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesanwalt- schaft die Verjährung von Amtes wegen zu beachten hat. Das aktuelle prak- tische Interesse an der Feststellung eines allfälligen Ausstandsgrundes ist
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somit mit Eintritt der Verjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 weggefallen (im Allgemeinen zur Diskussion über die Rechtsnatur der Ver- jährung vgl. ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 51-61 zu Vor Art. 97-101 StGB; SCHUBARTH, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Verjäh- rung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fragen der Auslieferung, ZStrR 129/2011, S. 66 ff.).
Ist somit das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung im vorliegenden Ausstandsverfahren weggefallen, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 2.4 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschä- digung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f. StPO mangels ausdrück- licher Regelung in Art. 59 Abs. 4 StPO analog anzuwenden (KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 59 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsache wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, ist mit summari- scher Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Dabei geht es nicht darum, auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vielmehr kann es bei einer knappen, d.h. Prima-Facie-Beurtei- lung der Aktenlage sein Bewenden haben (DOMEISEN, Basler Kommentar,
E. 3.1 Wie bereits erwähnt, sind Ausstandsgesuche einer Partei gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person «ohne Verzug» zu stellen (vgl. supra E. 1). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls
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verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsge- such ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis).
Sodann sind grundsätzlich pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Be- hörde als Ganzes nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf ein- zelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsa- chen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur ent- gegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheits- gründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen im Übri- gen nicht (BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 55 StPO; KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, son- dern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismit- teln substanziieren muss. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Ausschlusses eines Beweisverfahrens (vgl. supra E. 1.1) ist das Glaubhaftmachen auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Dar- stellung beschränkt (KELLER, a.a.O.).
Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren aus- üben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müs- sen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Per- son auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (KEL- LER, a.a.O., N. 7 zu Art. 56 StPO m.w.H.; siehe auch MOREILLON/PAREIN- REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 56 StPO). Eine all- fällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich demnach nicht
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zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsan- wälte sowie auf die diesen unterstellten Personen aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).
E. 3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, bei D. sowie aufgrund dessen Weisungs- befugnis auch bei den weiteren in das Verfahren involvierten Staatsanwälten und Assistenz-Staatsanwälten des Bundes liege ein Ausstand aus Gründen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor (act. 1 S. 4).
E. 3.3.1 Soweit sich das Gesuch zunächst gegen D. richtet, wird es vom Gesuchstel- ler mit der Teilnahme von D. an den nicht protokollierten Geheimtreffen vom
22. April 2016 und 16. Juni 2017 unter anderem zwischen ihm und N. be- gründet. Der Umstand, dass D. an der (geheimen und nicht protokollierten) Sitzung vom 22. April 2016 teilgenommen hat, ergibt sich bereits aus der Einstellungsverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes, P., i.S. D. vom
9. November 2018, die dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 durch die Bundesanwaltschaft zur Kenntnis gebracht worden war (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 16.003-0341 ff.). Der diesbezüglich geltend gemachte Aus- standsgrund erwiese sich daher als verspätet. Hinsichtlich der angeblichen Teilnahme von D. am Treffen vom 16. Juni 2017 hatte dieser im vorliegenden Verfahren hierzu erklärt, dass er vom 15. bis 18. Juni 2017 auslandabwe- send gewesen sei, was die beiliegenden Boardingkarten belegen würden (act. 5 und 5.1). In der ungeschwärzten Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 wird in Rz. 85 ausgeführt, dass der Eintrag in der Outlook- Agenda des Bundesanwalts für den 16. Juni 2017 im «Hotel Q.» mit Abkür- zungen den Bundesanwalt, D., R. und N. nenne (vgl. BB.2020.50 act. 27.1). Offenbar scheint jedoch auch die AB-BA davon auszugehen, dass D. letzt- lich am Treffen vom 16. Juni 2017 nicht teilgenommen hat. In Rz. 89 hält sie nämlich fest: «Zusammenfassend ist für diese Untersuchung aufgrund der vorstehend genannten Sachverhaltselemente und Indizien erstellt, dass am
16. Juni 2017 im Hotel Q. in Bern ein Treffen stattgefunden hat, an welchem der Bundesanwalt, N., R. und S. teilgenommen haben». Die Teilnahme von D. am besagten Treffen vom 16. Juni 2017 ist damit gerade nicht belegt. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, die (noch nicht) rechtskräftig ist und im Rahmen eines Disziplinarver- fahrens – bei welchem andere Beweisanforderungen als im Strafverfahren gelten – erlassen wurde, überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachten Ausstandsgründe zu belegen. Insoweit der Gesuchsteller argumentiert, das Bundesstrafgericht habe bereits in seinen Beschlüssen BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 die Befangenheit von D. bejaht, verkennt dieser, dass die in den genannten Beschlüssen festgestellte Befangenheit
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von D. gerade nicht das Strafverfahren SV.15.1462 betroffen hatte. Auf das Ausstandsgesuch betreffend D. wäre nicht einzutreten gewesen.
E. 3.3.2 Ist die Befangenheit von D. im Verfahren SV.15.1462 nicht glaubhaft darge- tan, geht die Argumentation der abgeleiteten Befangenheit der Staatsan- wälte des Bundes B. und C. von vornherein ins Leere. Abgesehen davon führt die Befangenheit von Führungsverantwortlichen nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermitteln- den Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.108 vom 16. September 2019 E. 3.5 m.w.H.).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-3 nicht einzutreten gewesen wäre.
E. 5 Gestützt auf den mutmasslichen Prozessausgang wäre der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-3 im vorliegen- den Verfahren unterlegen.
E. 6 Damit hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162).
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Dispositiv
- Das Ausstandsverfahren gegen die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, B., C. und D. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl, Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
2. C., a.i. Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwalt- schaft,
3. D., Präsident der Berufungskammer, Bundesstraf- gericht, Gesuchsgegner 1-3
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.64
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Sachverhalt:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0001 f.). Am
5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf E., A., F., G. und H. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0003 f.). Der Strafuntersuchung lag zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zugrunde:
Am 20. August 2002 sei von einem Konto von I. bei der Bank J., Genf, eine Zahlung von CHF 10 Mio. auf ein Konto des Advokatur- und Notariatsbüros K. bei der Bank L. geleistet worden. Bei dieser Zahlung soll es sich um einen Kredit von I. an F. gehandelt haben.
Die Kreditschuld sei am 27. April 2005 beglichen worden, und zwar durch eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. des Deutschen Fussballbundes (nachfol- gend „DFB“) oder des vom DFB rechtlich unselbständigen Organisationsko- mitees der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend „OK WM 2006“) über ein Konto der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (nachfolgend „FIFA“) auf ein Konto von I. bei der Bank J. in Zürich. Diese Zahlung sei allerdings vom Präsidium des OK WM 2006 (nachfolgend „OK- Präsidium“) als „Mitfinanzierung der Galaveranstaltung“ getarnt worden. Das OK-Präsidium habe zum damaligen Zeitpunkt aus den Mitgliedern F., E., G. und A. bestanden. Diese hätten gewusst, dass die Zahlung von EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung, sondern der Tilgung der Darlehensschuld von CHF 10 Mio. habe dienen sollen. Dabei soll insbeson- dere der damalige FIFA-Generalsekretär, H., vorgeschlagen haben, die Rückzahlung des Darlehens über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbei- trag für die Galaveranstaltung zu tarnen.
B. Im Laufe des Verfahrens hatten sich die FIFA und der DFB als Privatkläger konstituiert.
C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen E. und die übrigen Beschul- digten ein (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0005 ff.). Zudem verfügte die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2019 die Abtrennung der gegen F. geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der
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ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0050 ff.).
D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen E., A., G. und H. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs, eventualiter Gehilfen- schaft zu Betrug (hinsichtlich der Beschuldigten H. und G.).
E. Die von A. gegen die Abtrennung der Strafuntersuchung gegen F. vom Ver- fahren SV.15.1462 (vgl. supra lit. C) erhobene Beschwerde wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekam- mer») mit Beschluss BB.2019.162 vom 26. September 2019 ab.
F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde die Bundesanwaltschaft von der Strafkammer zur Ergänzung der Anklage vom 5. August 2019 eingeladen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0196).
G. Mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 forderte die Strafkammer unter anderem A. auf, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung SK.2019.45 vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft DFB und FIFA wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) persönlich zu erscheinen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-05.000-0001 ff.).
H. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 liess die Bundesanwaltschaft der Straf- kammer eine angepasste Fassung der Anklageschrift (mit Ergänzung in Kapitel 1.2.1.2) zukommen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000- 0207 ff.).
I. Mit Verfügung vom 2. März 2020 ordnete die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») im Disziplinarverfahren gegen Bundesanwalt M. eine Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres an. In ihrer Medienmitteilung vom 4. März 2020 hielt die AB-BA fest, die Untersuchung habe gezeigt, dass M. im Zusammen- hang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex seine Verantwortlichkeitspflichten
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verschiedentlich und teilweise erheblich verletzt habe (http://www.ab- ba.ch/downloads/AB-BA_02_03_2020_Verfuegung_de.pdf).
J. Im Verfahren BB.2020.50 (Ausstandsgesuch von H. vom 5. März 2020 ge- gen einzelne im Verfahren SV.15.1462 involvierte Staatsanwälte des Bun- des) liess H. der Beschwerdekammer am 23. März 2020 die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zukommen (BB.2020.50 act. 27 und 27.1).
K. Mit Ausstandsgesuch vom 25. März 2020 gelangte A. an die Beschwerde- kammer und stellte folgende Anträge:
«1. Es sei festzustellen, dass betreffend den in das Strafverfahren SK 2019.45 bzw. SV.15.1462 involvierten Staatsanwälten und Assistenz-Staatsanwälte des Bun- des (insb. D., B. und C.) im genannten Strafverfahren Ausstandsgründe vor- gelegen haben bzw. vorliegen.
2. Jegliche von den Gesuchsgegnern im Strafverfahren SK 2019.45 bzw. SV.15.1462 vorgenommenen Amtshandlungen seien aufzuheben und zu wie- derholen.
3. Jegliche im Strafverfahren SK 2019.45 bzw. SV.15.1462 von den Gesuchsgeg- nern erhobenen Beweise seien aus den Akten zu weisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MwSt. zu Lasten der schweizerischen Eidgenossenschaft.»
L. In seiner Gesuchsantwort vom 3. April 2020 beantragte D., auf das Aus- standsgesuch sei nicht einzutreten, subsidiär sei es abzuweisen (act. 5).
M. B. und C. beantragten mit Gesuchsantworten je vom 6. April 2020 das Aus- standsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7 und 8).
N. A. hielt in seiner Replik vom 17. April 2020 an den im Ausstandsgesuch vom
25. März 2020 gestellten Anträgen fest (act. 10), was D., B. und C. am
20. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
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O. Mit Schreiben vom 20. April 2020 an die Beschwerdekammer nahm B. zur aktuellen Medienberichtserstattung Stellung und führte aus, dass er an kei- nem Treffen zwischen Bundesanwalt M. und FIFA-Präsident N. und insbe- sondere auch nicht am fraglichen Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe. Er habe am 16. Juni 2017 freigenommen, um an der Verfassung eines wissenschaftlichen Beitrages zu arbeiten (act. 12 und 12.1). Die Eingabe von B. wurde A. am 21. April 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
P. Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafver- fahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati- stampa/2020.html).
Q. Gestützt darauf teilte die Beschwerdekammer den Parteien im vorliegenden Ausstandsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie beabsich- tige, das Ausstandsgesuch von A. als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Sie forderte die Parteien auf, sich bis zum 18. Mai 2020 zur Gegen- standslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 14).
R. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erklärte D., auf eine erneute Stellungnahme zu verzichten und ausdrücklich an den bisherigen Stellungnahmen, auch be- züglich der Kostenfolge, festzuhalten (act. 16).
S. B. beantragte mit Eingabe vom 18. Mai 2020, das Ausstandsverfahren BB.2020.64 wegen Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuschreiben (act. 17).
T. Die Eingaben von D. und B. je vom 18. Mai 2020 (vgl. supra lit. R und S) wurden A. am 25. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 18).
U. In seiner innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 28. Mai 2020 beantragte A., das Ausstandsverfahren BB.2020.64 sei fortzuführen und es sei ein Entscheid über das Ausstandsgesuch zu fällen, unter Kosten-
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und Entschädigungsfolgen zulasten der schweizerischen Eidgenossen- schaft (act. 19).
V. Die Stellungnahme von A. vom 29. Mai 2020 wurde den Gesuchsgegnern am 2. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
2.
2.1 Das Ausstandsgesuch vom 25. März 2020 richtet sich namentlich gegen die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, B., C. und D. (act. 1).
2.2
2.2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundes- strafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafverfahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland ab- gelaufen sei (vgl. supra lit. O).
2.2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1
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lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil er- gangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksich- tigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom
2. Mai 2016 E. 1).
2.2.3 In der dem Strafverfahren SK.2019.45 zugrundeliegenden Anklage der Bun- desanwaltschaft vom 5. August 2019 bzw. 27. Januar 2020 wird dem Ge- suchsteller Betrug (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor- geworfen. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungs- verjährungsfrist beträgt mithin 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die letzte entscheidende Weiche im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 durch A. und E. gestellt worden sei, indem diese mit handschriftlich unterzeichne- tem Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am 27. April 2005, die Auszahlung von EUR 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos Nr. 1 bei der Bank O. bewirkt hätten (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0259). Ausgehend von der letzten Tathandlung hat die Verfolgungsverjährung somit am 27. April 2005 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist – am 27. April 2020 abgelaufen. Dies wird weder vom Gesuchsteller noch von den Gesuchsgegnern im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Verjäh- rung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist – wie erwähnt – von Amtes wegen zu beachten.
2.3 Wird die Verletzung von Ausstandsvorschriften festgestellt, sind Amtshand- lungen aufzuheben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mit- gewirkt hat, wenn dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 wäre im Falle einer Gutheissung des Aus- standsgesuchs gegen die Gesuchsgegner die Aufhebung von Amtshandlun- gen und deren Wiederholung ausgeschlossen. Dies, weil nach Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Verfahrenshandlungen im nämlichen Strafver- fahren mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesanwalt- schaft die Verjährung von Amtes wegen zu beachten hat. Das aktuelle prak- tische Interesse an der Feststellung eines allfälligen Ausstandsgrundes ist
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somit mit Eintritt der Verjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 weggefallen (im Allgemeinen zur Diskussion über die Rechtsnatur der Ver- jährung vgl. ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 51-61 zu Vor Art. 97-101 StGB; SCHUBARTH, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Verjäh- rung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fragen der Auslieferung, ZStrR 129/2011, S. 66 ff.).
Ist somit das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung im vorliegenden Ausstandsverfahren weggefallen, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.4 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschä- digung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f. StPO mangels ausdrück- licher Regelung in Art. 59 Abs. 4 StPO analog anzuwenden (KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 59 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsache wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, ist mit summari- scher Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Dabei geht es nicht darum, auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vielmehr kann es bei einer knappen, d.h. Prima-Facie-Beurtei- lung der Aktenlage sein Bewenden haben (DOMEISEN, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO).
Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-3 wegen der Verjährung des Strafverfahrens SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 eingetreten. Es ist daher für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Er- ledigungsgrunds abzustellen.
3. 3.1 Wie bereits erwähnt, sind Ausstandsgesuche einer Partei gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person «ohne Verzug» zu stellen (vgl. supra E. 1). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls
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verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsge- such ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis).
Sodann sind grundsätzlich pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Be- hörde als Ganzes nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf ein- zelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsa- chen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur ent- gegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheits- gründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen im Übri- gen nicht (BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 55 StPO; KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, son- dern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismit- teln substanziieren muss. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Ausschlusses eines Beweisverfahrens (vgl. supra E. 1.1) ist das Glaubhaftmachen auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Dar- stellung beschränkt (KELLER, a.a.O.).
Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren aus- üben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müs- sen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Per- son auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (KEL- LER, a.a.O., N. 7 zu Art. 56 StPO m.w.H.; siehe auch MOREILLON/PAREIN- REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 56 StPO). Eine all- fällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich demnach nicht
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zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsan- wälte sowie auf die diesen unterstellten Personen aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).
3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, bei D. sowie aufgrund dessen Weisungs- befugnis auch bei den weiteren in das Verfahren involvierten Staatsanwälten und Assistenz-Staatsanwälten des Bundes liege ein Ausstand aus Gründen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor (act. 1 S. 4).
3.3. 3.3.1 Soweit sich das Gesuch zunächst gegen D. richtet, wird es vom Gesuchstel- ler mit der Teilnahme von D. an den nicht protokollierten Geheimtreffen vom
22. April 2016 und 16. Juni 2017 unter anderem zwischen ihm und N. be- gründet. Der Umstand, dass D. an der (geheimen und nicht protokollierten) Sitzung vom 22. April 2016 teilgenommen hat, ergibt sich bereits aus der Einstellungsverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes, P., i.S. D. vom
9. November 2018, die dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 durch die Bundesanwaltschaft zur Kenntnis gebracht worden war (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 16.003-0341 ff.). Der diesbezüglich geltend gemachte Aus- standsgrund erwiese sich daher als verspätet. Hinsichtlich der angeblichen Teilnahme von D. am Treffen vom 16. Juni 2017 hatte dieser im vorliegenden Verfahren hierzu erklärt, dass er vom 15. bis 18. Juni 2017 auslandabwe- send gewesen sei, was die beiliegenden Boardingkarten belegen würden (act. 5 und 5.1). In der ungeschwärzten Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 wird in Rz. 85 ausgeführt, dass der Eintrag in der Outlook- Agenda des Bundesanwalts für den 16. Juni 2017 im «Hotel Q.» mit Abkür- zungen den Bundesanwalt, D., R. und N. nenne (vgl. BB.2020.50 act. 27.1). Offenbar scheint jedoch auch die AB-BA davon auszugehen, dass D. letzt- lich am Treffen vom 16. Juni 2017 nicht teilgenommen hat. In Rz. 89 hält sie nämlich fest: «Zusammenfassend ist für diese Untersuchung aufgrund der vorstehend genannten Sachverhaltselemente und Indizien erstellt, dass am
16. Juni 2017 im Hotel Q. in Bern ein Treffen stattgefunden hat, an welchem der Bundesanwalt, N., R. und S. teilgenommen haben». Die Teilnahme von D. am besagten Treffen vom 16. Juni 2017 ist damit gerade nicht belegt. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, die (noch nicht) rechtskräftig ist und im Rahmen eines Disziplinarver- fahrens – bei welchem andere Beweisanforderungen als im Strafverfahren gelten – erlassen wurde, überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachten Ausstandsgründe zu belegen. Insoweit der Gesuchsteller argumentiert, das Bundesstrafgericht habe bereits in seinen Beschlüssen BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 die Befangenheit von D. bejaht, verkennt dieser, dass die in den genannten Beschlüssen festgestellte Befangenheit
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von D. gerade nicht das Strafverfahren SV.15.1462 betroffen hatte. Auf das Ausstandsgesuch betreffend D. wäre nicht einzutreten gewesen.
3.3.2 Ist die Befangenheit von D. im Verfahren SV.15.1462 nicht glaubhaft darge- tan, geht die Argumentation der abgeleiteten Befangenheit der Staatsan- wälte des Bundes B. und C. von vornherein ins Leere. Abgesehen davon führt die Befangenheit von Führungsverantwortlichen nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermitteln- den Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.108 vom 16. September 2019 E. 3.5 m.w.H.).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-3 nicht einzutreten gewesen wäre.
5. Gestützt auf den mutmasslichen Prozessausgang wäre der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-3 im vorliegen- den Verfahren unterlegen.
6. Damit hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsverfahren gegen die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, B., C. und D. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Beat Luginbühl - B. - C. - D.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.