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BB.2020.50

Bundesstrafgericht · 2020-07-06 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer.

Sachverhalt

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0001 f.). Am

5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf G., H., I., J. und A. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäfts- besorgung sowie der Veruntreuung (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0003 f.) aus. Der Strafuntersuchung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20. August 2002 sei von einem Konto von K. bei der Bank L., Genf, eine Zahlung von CHF 10 Mio. auf ein Konto des Advokatur- und Notariatsbüros M. bei der Bank N. geleistet worden. Bei dieser Zahlung soll es sich um einen Kredit von K. an I. gehandelt haben.

Die Kreditschuld sei am 27. April 2005 beglichen worden und zwar durch eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. des Deutschen Fussballbundes (nachfol- gend „DFB“) oder des vom DFB rechtlich unselbständigen Organisationsko- mitees der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend „OK WM 2006“) über ein Konto der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (nachfolgend „FIFA“) auf ein Konto von K. bei der Bank L. in Zürich. Diese Zahlung sei allerdings vom Präsidium des OK WM 2006 (nachfolgend „OK- Präsidium“) als „Mitfinanzierung der Galaveranstaltung“ getarnt worden. Das OK-Präsidium habe zum damaligen Zeitpunkt aus den Mitgliedern I., G., J. und H. bestanden. Diese hätten gewusst, dass die Zahlung von EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung, sondern der Tilgung der Darlehensschuld von CHF 10 Mio. habe dienen sollen. Dabei soll insbe- sondere der damalige FIFA-Generalsekretär, A., vorgeschlagen haben, die Rückzahlung des Darlehens über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbei- trag für die Galaveranstaltung zu tarnen.

B. Im Laufe des Verfahrens hatten sich die FIFA und der DFB als Privatkläger konstituiert.

C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen A. und die übrigen Beschul- digten ein (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0005 ff.). Zudem ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2019 die Abtrennung der gegen I.

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geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0050 ff.).

D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen G., H., J. und A. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs, eventualiter Gehilfen- schaft zu Betrug (hinsichtlich der Beschuldigten A. und J.).

E. Die von A. gegen die Abtrennung der Strafuntersuchung gegen I. vom Ver- fahren SV.15.1462 (vgl. supra lit. C) erhobene Beschwerde wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekam- mer») mit Beschluss BB.2019.166 vom 26. September 2019 ab.

F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde die Bundesanwaltschaft von der Strafkammer zur Ergänzung der Anklage vom 5. August 2019 eingeladen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0196).

G. Mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 forderte die Strafkammer unter anderem A. auf, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung SK.2019.45 vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft DFB und FIFA wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) persönlich zu erscheinen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-05.000-0001 ff.).

H. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 liess die Bundesanwaltschaft der Straf- kammer eine angepasste Fassung der Anklageschrift (mit Ergänzung in Kapitel 1.2.1.2) zukommen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000- 0207 ff.).

I. Mit Verfügung vom 2. März 2020 ordnete die Aufsichtsbehörde über die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») im Disziplinarverfahren gegen Bun- desanwalt B. eine Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres an. In ihrer Medienmitteilung vom 4. März 2020 hielt

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die AB-BA fest, die Untersuchung habe gezeigt, dass B. im Zusammenhang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex seine Verantwortlichkeitspflichten ver- schiedentlich und teilweise erheblich verletzt habe (act. 4.2).

J. Am 5. März 2020 liess die Strafkammer der Beschwerdekammer ein bei ihr mit Datum vom gleichen Tag vorab per Fax eingegangenes Ausstands- und Sistierungsgesuch von A. zur weiteren Behandlung zukommen (act. 1).

A. beantragt darin Folgendes:

«1. Es sei festzustellen, dass der Bundesanwalt sowie alle bei der Bundesanwalt- schaft und im Verfahren SV.15.1462 resp. SK.2019.45 involvierten Personen, insb. Staatsanwalt des Bundes C. und Staatsanwältin a.i. des Bundes D., von Anfang an befangen sind und ihre Verfahrenshandlungen demzufolge nichtig, unverwertbar sind;

2. es sei das Verfahren SK.2019.45 bis zum Entscheid über das Vorliegen von Ausstandsgründen zu sistieren.

Die Verhandlung vom 09.03.2020 sei abzunehmen;

3.1 es sei die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 02.03.2020 beizuziehen und den Parteien Einsicht zu gewähren;

3.2 es seien sämtliche Akten des gegen den Bundesanwalt geführten Disziplinar- verfahrens inkl. vollständiges Aktenverzeichnis beizuziehen und den Parteien Einsicht zu gewähren;

3.3 es seien sämtliche Akten beizuziehen, deren Herausgabe die Bundesanwalt- schaft an die AB-BA im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren verwei- gerte (Rz. 166 f. der Verfügung vom 02.03.2020);

3.4 es seien sämtliche Akten im Zusammenhang der Gespräche zwischen dem US-Justizministerium und der Bundesanwaltschaft zum FIFA-Verfahrenskom- plex (act. 36 der Verfahrensakten des AB-BA Disziplinarverfahrens) beizuzie- hen;

4.1 eventualiter sei das Ausstandsgesuch an die zuständige Instanz weiterzulei- ten, sofern sich die Strafkammer als nicht zuständig erachtet, um über die Ausstandsgründe zu befinden;

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4.2 falls die Zuständigkeit bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liegen sollte, haben die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler in den Ausstand zu treten;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mwst. zu Lasten des Staates.»

K. Mit Fax-Eingabe vom 6. März 2020 gelangte A. an die Beschwerdekammer und beantragte im Wesentlichen, es sei die Strafkammer des Bundesstraf- gerichts mittels superprovisorischer Verfügung anzuweisen, das Verfahren SK.2019.45 zu sistieren und die Verhandlung vom 9. bzw. 11. März 2020 abzunehmen, bis über das Ausstands- und Sistierungsgesuch vom 5. März 2020 rechtskräftig entschieden sei. Zudem wiederholte er das bereits mit Eingabe vom 5. März 2020 gestellte Ausstandsbegehren gegen die Bun- desstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler (vgl. supra lit. J; act. 5).

L. Der Präsident der Beschwerdekammer leitete am 6. März 2020 die Fax-Ein- gabe von A. vom gleichen Tag zuständigkeitshalber an die Strafkammer wei- ter (act. 6).

M. Mit Eingabe vom 10. März 2020 gelangte A. mit folgenden ergänzenden An- trägen an die Beschwerdekammer (act. 10):

«1.1 Es seien – wie bereits mit Ausstandsgesuch vom 05.03.2020 beantragt – die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blätt- ler für befangen zu erklären; sie haben unverzüglich in Ausstand zu treten;

1.2 es sei festzustellen, dass die im Auftrag des Präsidenten der Beschwerde- kammer, Roy Garré, erlassene Verfügung vom 05.03.2020 nichtig ist;

2.1 es sei davon abzusehen, den Personen, betreffend welche Ausstands- gründe vorliegen, Frist zur Stellungnahme i.S.v. Art. 58 Abs. 2 StPO anzu- setzen; eventualiter sei den betroffenen Personen eine nicht erstreckbare Frist von maximal 3 Tagen zur Stellungnahme einzuräumen;

2.2 es sei die Befangenheit des Bundesanwaltes, von StA C., StAin a.i. D., StA E., und (ehemals) StA F. unverzüglich, ohne weitere Veranlassung fest- zustellen;

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3.1 es sei davon Vormerk zu nehmen, dass mit Ausstands- und Sistierungsge- such vom 05.03.2020 auch der Ausstand von F. und E. beantragt wurde;

3.2 eventualiter sei die vorliegende Eingabe als neues Ausstandsgesuch betref- fend F. und E. entgegenzunehmen; die Verfahren wären sodann zu verei- nen;

4.1 es sei die Strafkammer anzuweisen, das Verfahren SK.2019.45 unverzüg- lich zu sistieren;

4.2 es sei die Strafkammer des Bundesstrafgerichts unverzüglich anzuweisen, die auf Mittwoch, 11.03.2020, angesetzte Hauptverhandlung abzunehmen;

4.3 es sei diesem ergänzenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mwst. zu Lasten des Staates.»

N. Der Präsident der Beschwerdekammer leitete am 10. März 2020 die Eingabe von A. vom gleichen Tag (vgl. supra lit. M) hinsichtlich der Anträge Ziff. 4.1 und 4.2 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter (act. 11).

O. Am 12. März 2020 liess die Strafkammer der Beschwerdekammer eine Fax- eingabe von A. vom gleichen Tag zukommen, mit welcher dieser «[g]estützt auf die bereits jetzt schon gewonnenen Erkenntnisse (aus der nur noch teil- weise geschwärzten Verfügung der AB-BA) […] den Antrag auf sofortigen Ausschluss der beiden fallführenden Staatsanwälte StA C. und StAin a.i. D.» stellte (act. 13 und 14).

Ebenso liess die Strafkammer der Beschwerdekammer eine weitere Eingabe von A. vom 12. März 2020 zukommen, mit welchem er den «Antrag auf Bei- zug der total ungeschwärzten Verfügung der AB-BA vom 02.03.2020» sowie den «Antrag auf sofortigen Ausschluss der beiden fallführenden Staatsan- wälte StA C. und StAin a.i. D.» stellte (act. 15 und 15.0).

P. Mit Eingabe vom 18. März 2020 gelangte A. an die Beschwerdekammer und übermittelte dieser unter anderem den Beschluss der Strafkammer vom

17. März 2020, mit welchem diese das Verfahren SK.2019.45 aufgrund der Coronavirus-Pandemie bis mindestens zum 20. April 2020 sistierte (act. 23, 23.1-2).

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Q. F., C., E., D. und B. nahmen je mit Schreiben vom 18. bzw. 19. März 2020 zum Ausstandsgesuch und dessen Ergänzungen Stellung. F. beantragte sinngemäss, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzu- weisen (act. 17). C. und D. beantragten die Abweisung des Ausstandsge- suchs bzw. der Anträge von A., sofern darauf einzutreten sei (act. 19 und 22). E. stellte den Antrag auf Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 21) und B. beantragte die Abweisung der in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsbegehren, soweit darauf einzutreten sei (act. 24).

R. Mit Schreiben vom 19. März 2020 teilte A. der Beschwerdekammer mit, dass ihm tags zuvor von der Vorsitzenden der Strafkammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zugestellt worden sei und machte vor diesem Hintergrund ergänzende Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 (act. 25).

S. Am 20. März 2020 erklärte A. sein Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 ge- gen B. und die involvierten Staatsanwälte des Bundes zum integrierenden Bestandteil des vorliegenden Ausstandsgesuchs (act. 26).

T. Mit Schreiben vom 23. März 2020 liess A. der Beschwerdekammer die un- geschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zukom- men (act. 27 und 27.1).

U. Am 1. April 2020 ersuchte A. um Erstreckung der mit Verfügung der Be- schwerdekammer vom 26. März 2020 bis zum 6. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Gesuchsreplik bis zum 27. April 2020 (act. 28 und 30). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis 14. April 2020 ent- sprochen (act. 31).

V. F., C. und B. nahmen mit Schreiben vom 2., 3. und 6. April 2020 Stellung zu den Eingaben von A. vom 18., 19., 20. und 23. März 2020 (act. 32, 33 und 34; siehe supra lit. P, R, S und T).

W. Am 14. April 2020 erstattete A. seine Gesuchsreplik im Umfang von 93 Sei- ten. Darin hielt er sinngemäss an seinen im Gesuch vom 5. März 2020 und in seiner Eingabe vom 10. März 2020 gestellten Anträgen fest (act. 36). Er

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beantragte ferner, dass sein Ausstandsgesuch eventualiter als Revision zum Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 respektive zum Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 zu behandeln sei (act. 36 S. 2).

X. Mit einer als «Ausstandsgesuch» betitelten Eingabe vom 20. April 2020 ge- langte A. erneut an die Beschwerdekammer und beantragte, es sei festzu- stellen, dass die beiden fallführenden Staatsanwälte des Bundes, C., und Staatsanwältin a.i. des Bundes, D., im Verfahren SV.15.1462 resp. SK.2019.45 von Anfang an befangen waren und ihre Verfahrenshandlungen demzufolge nichtig, unverwertbar seien (act. 40).

Y. Mit Schreiben vom 20. April 2020 an die Beschwerdekammer nahm C. zur aktuellen Medienberichtserstattung Stellung und führte aus, dass er an kei- nem Treffen zwischen Bundesanwalt B. und FIFA-Präsident O. und insbe- sondere auch nicht am fraglichen Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe. Er habe am 16. Juni 2017 freigenommen, um an der Verfassung eines wissenschaftlichen Beitrages zu arbeiten (act. 41 und 41.1). Die Eingabe von C. wurde A. am 21. April 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 42).

Z. Am 24. April 2020 nahm A. zu den Eingaben von D., F. und B. vom 2., 3. und

6. April 2020 (vgl. supra lit. V) Stellung (act. 43 und 43.1.).

AA. Mit einer weiteren als «Ausstandsgesuch» betitelten Eingabe vom 27. April 2020 beantragte A. nunmehr Folgendes (act. 44):

«1. Es sei festzustellen, dass die beiden fallführenden Staatsanwälte des Bundes, C. und Staatsanwältin a.i. des Bundes D., sowie B., E. und F. im Verfahren SV.16.1462 resp. SK.2019.45 von Anfang an befangen waren und ihre Ver- fahrenshandlungen demzufolge nichtig, unverwertbar sind;

2. es sei das vorliegende Ausstandsgesuch mit dem Verfahren BB.2020.50, dem Ausstandsgesuch des Unterzeichnenden vom 20.04.2020 sowie allen ande- ren Ausstandsverfahren, die von Beschuldigten des Verfahrens SV.15.1462 iniziiert wurden, zu vereinen;

3. es seien die Detailrechnungen der Anwaltskanzlei P. bezüglich ihrer Arbeit für die FIFA seit 2015 beizuziehen;

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4. es seien die in den Medien erwähnten Dokumente der «Football Leaks» bei- zuziehen;

5. es sei der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12.09.2019, BB.2019.85, i.S. einer Revision nach Art. 410 StPO aufzuheben und das Ausstandsgesuch des Unterzeichnenden vom 17.04.2019 resp. vom 09.11.2018 gutzuheissen;

6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mwst. zu Lasten des Staates.»

BB. Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafver- fahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati- stampa/2020.html).

CC. Mit Ausstandsgesuch vom 4. Mai 2020 gelangte A. erneut an die Beschwer- dekammer und beantragte, es sei die Befangenheit von B. sowie der ihm unterstellten Staatsanwälte des Bundes, allen voran C., D., F., E., Q. etc. ab initio des Verfahrens SV.15.1462 festzuhalten (separates Verfahren BB.2020.78 act. 1).

DD. Gestützt auf die Medienmitteilung der Strafkammer (vgl. supra lit. BB) teilte die Beschwerdekammer den Parteien im vorliegenden Ausstandsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie beabsichtige, dieses – soweit es sich gegen Bundesanwalt B. sowie die aktuellen bzw. ehemaligen Staats- anwälte (bzw. Assistenz-Staatsanwälte) des Bundes, namentlich C., D., E. und F., richtete – als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie forderte die Parteien auf, sich bis zum 18. Mai 2020 zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. A. wurde zudem aufge- fordert, dem Gericht innert der gleichen Frist mitzuteilen, ob er an dem in der Replik vom 14. April 2020 eventualiter gestellten Revisionsbegehren fest- halte. Dem Bundesanwalt und den im vorliegenden Ausstandsverfahren in- volvierten aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälten des Bundes wurden ferner die Eingaben von A. vom 20., 24. und 27. April 2020 (vgl. supra lit. X, Z und AA) zur Kenntnis zugestellt (act. 45).

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EE. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.78 vom 7. Mai 2020 trat die Beschwerdekammer auf das Ausstandsgesuch von A. vom 4. Mai 2020 (vgl. supra lit. CC) infolge eingetretener gesetzlicher Verfolgungsverjährung im Strafverfahren SK.2019.45 nicht ein.

FF. Am 12. Mai 2020 ersuchte A. um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 28. Mai 2020 (act. 46). Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2020 entsprochen (act. 47).

GG. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erklärte F., auf eine erneute Stellungnahme zu verzichten und ausdrücklich an den bisherigen Stellungnahmen, auch be- züglich der Kostenfolge, festzuhalten (act. 48).

HH. B. und C. beantragen mit Eingaben je vom 18. Mai 2020, das Ausstandsver- fahren BB.2020.50 wegen Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuschreiben (act. 49 und 50).

II. Die Eingaben von F., B. und C., je vom 18. Mai 2020 (vgl. supra lit. GG. und HH.) wurden A. am 25. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 51).

JJ. In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2020 verwehrt sich A. gegen die Erle- digung des vorliegenden Ausstandsverfahrens infolge Gegenstandslosig- keit. Er macht im Wesentlichen eine Kompetenzüberschreitung der Be- schwerdekammer geltend. Es stehe allein der Strafkammer zu, zu beurtei- len, ob ein Verfahrenshindernis nach Art. 339 Abs. 1 lit. c StPO vorliege. A. teilte der Beschwerdekammer zudem mit, dass er am gestellten Revisions- gesuch festhalte (act. 52).

KK. Die Eingabe von A. vom 28. Mai 2020 ist den Gesuchsgegnern am 3. Juni 2020 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 53).

LL. Die Beschwerdekammer übermittelte mit Schreiben vom 4. Juni 2020 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständigkeitshalber die Einga- ben von A. vom 14. April und 28. Mai 2020 (vgl. supra lit. W und JJ), gemäss

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welchen er sein Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 als Revision zu seinem Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 respektive zum Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2019.85 vom 12. September 2019 verstanden haben wollte (act. 54).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG) und die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Beschwerdeinstanz (einzelne Mitglieder der Be- schwerdekammer sowie die gesamte Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts) betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 2 März 2020 habe die offensichtlich unredlichen Machenschaften des Bun- desanwalts entlarvt. Deshalb sei der Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 unhaltbar, mit welchem das Aus-

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standsgesuch des Gesuchstellers vom 17. April 2019 gegen B. und die Mit- glieder der Taskforce FIFA der Bundesanwaltschaft abgewiesen worden sei. Nach Ansicht des Gesuchstellers wäre es Pflicht und Aufgabe der Beschwer- dekammer gewesen, damals in der Zusammensetzung von Roy Garré, Pat- rick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, die notwendigen Sachverhaltsab- klärungen so zu treffen, wie sie die AB-BA vorgenommen habe. Es offenbare sich damit die Befangenheit des damaligen Spruchkörpers der Beschwerde- kammer (act. 10 und 14).

E. 2.1 Der Gesuchsteller lehnt zunächst die Mitglieder der Beschwerdekammer Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ab. Während sich der Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 nicht dazu äus- sert, weshalb die genannten Richter seiner Ansicht nach befangen seien, führt er diesbezüglich in den Ergänzungen zum Ausstandsgesuch vom

10. und 12. März 2020 Folgendes aus: Die Verfügung der AB-BA vom

E. 2.2 Wie bereits supra unter E. 1 ausgeführt, ist für die Beurteilung von Aus- standsgesuchen gegen einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zustän- dig (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG). Offensichtlich unbegründete Gesuche können jedoch nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Ausstandsgesuch nunmehr Bundesstrafrichterin Cornelia Cova anstelle von Bundesstrafrichter Stephan Blättler fungiert, weshalb auf das Ausstandsersuchen hinsichtlich Bun- desstrafrichter Stephan Blättler von vornherein nicht einzutreten ist.

E. 2.4 Der Gesuchsteller stützt sodann sein Ausstandsgesuch gegen die Bun- desstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO. Demnach hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Grün- den (als diejenigen in Art. 56 lit. a - e StPO), insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte.

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes bzw. des Richters und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV 425 E. 4.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmass-

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nahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenom- menheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Ein Ausstands- grund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünsti- gen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme An- sicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Für die Annahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer gegen die gleiche Partei handeln, die als schwere Verletzung der Richterpflichten gelten müssen (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 56 StPO). Ein Ausstand muss auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Verletzung der be- ruflichen Pflichten als Mitglied der Strafbehörde beschränkt werden (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2013 vom 22. Okto- ber 2013 E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013 E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2). Schliesslich vermag auch alleine der Umstand, dass Richter wiederholt über Ausstandsgesuche des gleichen Gesuchstellers im Rahmen des gleichen Strafverfahrens zu befinden haben, keine Vorbefassung zu bewirken, da die Entscheidgrundlage grundsätzlich auf einer neuen Sachlage basiert (Keller, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 StPO).

E. 2.5 Der Gesuchsteller vermag keine besonders krasse und wiederholte schwere Begehung von Verfahrensfehlern durch die genannten Richter der Be- schwerdekammer im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung glaubhaft darzulegen. Der Vorwurf, die Richter hätten im Zusam- menhang mit dem Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 17. April 2019 den Sachverhalt abklären müssen, wie es die AB-BA im Rahmen des Dis- ziplinarverfahrens gegen B. getan habe, ist nicht zu hören. Es ist nicht Auf- gabe des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Auf- sichtsbehörde zu überprüfen (KELLER, a.a.O.). Im Ausstandsverfahren ist zu- dem gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StPO ein Beweisverfahren grundsätzlich ohnehin ausgeschlossen (vgl. supra E. 1). Dies gilt auch, wenn ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird (Urteil des Bun- desgerichts 1B_27/2018 vom 29. März 2018 E. 1.5). Im Übrigen genügen die bloss stichwortartig aufgeführten Ausstandsgründe («Einseitige Bevor- zugung der Untersuchungsbehörde wie auch der Privatklägerin FIFA, Ver- weigerung einer notwendigen Sachverhaltsabklärung, Verweigerung einer Würdigung des Ablehnungsgesuches des Unterzeichnenden vom 09.11.2018, Negierung der Thematik, dass die Betroffenen gemäss Art. 56 StPO von Amtes wegen in den Ausstand zu treten haben»; vgl. act. 10 S. 4)

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den Anforderungen an die Substantiierung eines Ausstandsgesuches bei Weitem nicht.

Der Gesuchsteller hat somit offensichtlich keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO geltend gemacht, weshalb auf sein Ausstandsgesuch ge- gen die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler nicht einzutreten ist und sich eine Weiterleitung an die Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts erübrigt.

E. 3.1 Das Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 richtet sich sodann namentlich ge- gen Bundesanwalt B. sowie gegen die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsan- wälte des Bundes, C., D. und E. (act. 3.1 und act. 8, je S. 1 f.). Weiter richtet es sich gegen «alle bei der Bundesanwaltschaft angestellten und im Verfah- ren SV.15.1462 resp. SK.2019.45 involvierten Personen». Im Rahmen sei- ner Eingabe vom 10. März 2020 weitete der Gesuchsteller sein Gesuch auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes F. aus (act. 10 S. 2).

E. 3.2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte das Bundesstrafgericht mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafverfahren SK.2019.45 die ge- setzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlun- gen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (vgl. supra lit. BB).

E. 3.2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil er- gangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksich- tigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom

2. Mai 2016 E. 1).

E. 3.2.3 In der dem Strafverfahren SK.2019.45 zugrunde liegenden Anklage der Bun- desanwaltschaft vom 5. August 2019 bzw. 27. Januar 2020 wird dem Ge- suchsteller Betrug (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft dazu, vorgeworfen. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder

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Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt mithin 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).

Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die letzte entscheidende Weiche im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 durch H. und G. gestellt worden sei, indem diese mit handschriftlich unterzeichne- tem Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am 27. April 2005, die Auszahlung von EUR 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos Nr. 1 bei der Bank R. bewirkt hätten (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0259). Ausgehend von der letzten Tathandlung hat die Verfolgungsverjährung somit am 27. Ap- ril 2005 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergan- gen ist – am 27. April 2020 abgelaufen. Dies wird weder vom Gesuchsteller noch von den Gesuchsgegnern im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Verjährung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist – wie er- wähnt – von Amtes wegen zu beachten.

E. 3.3 Wird die Verletzung von Ausstandsvorschriften festgestellt, sind Amtshand- lungen aufzuheben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mit- gewirkt hat, wenn dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 wäre im Falle einer Gutheissung des Aus- standsgesuchs gegen den Bundesanwalt B., die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes C., D., E. und F. die Aufhebung von Amtshand- lungen und deren Wiederholung ausgeschlossen. Dies, weil nach Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Verfahrenshandlungen im nämlichen Strafver- fahren mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesanwalt- schaft die Verjährung von Amtes wegen zu beachten hat. Das aktuelle prak- tische Interesse an der Feststellung eines allfälligen Ausstandsgrundes ist somit mit Eintritt der Verjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 weggefallen. Die durch den Gesuchsteller geltende gemachte hypothetische Wiederherstellung seiner Reputation im Falle einer Gutheissung des Aus- standsgesuches gegen Bundesanwalt B. und die weiteren im Verfahren SV.15.1462 involvierten Staatsanwälte des Bundes (vgl. act. 52 S. 8 ff.) ver- mag jedenfalls kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung des Ausstandsgesuchs zu begründen, zumal nach Schweizer Rechtsauffassung ein Freispruch bzw. eine Einstellung wegen Verjährung kein Freispruch «zweiter Klasse» ist (im Allgemeinen zur Diskussion über die Rechtsnatur der Verjährung vgl. ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 51-61 zu Vor Art. 97-101 StGB; SCHUBARTH, Erlöschen der Strafgewalt zufolge

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Verjährung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fra- gen der Auslieferung, ZStrR 129/2011, S. 66 ff.).

Ist somit das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung im vorliegenden Ausstandsverfahren weggefallen, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 3.4 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschä- digung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f. StPO mangels ausdrück- licher Regelung in Art. 59 Abs. 4 StPO analog anzuwenden (KELLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 59 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsache wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, ist mit summarischer Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Dabei geht es nicht darum, auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vielmehr kann es bei einer knappen, d.h. Prima-Facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO).

Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-5 wegen der Verjährung des Strafverfahrens SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 eingetreten. Es ist daher für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Er- ledigungsgrunds abzustellen.

E. 4.1 Wie bereits erwähnt, sind Ausstandsgesuche einer Partei gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person «ohne Verzug» zu stellen (vgl. supra E. 1). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsge- such ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis).

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Sodann sind grundsätzlich pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Be- hörde als Ganzes nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf ein- zelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsa- chen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur ent- gegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheits- gründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen im Übri- gen nicht (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 55; KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrschein- lichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Aus- schlusses eines Beweisverfahrens (vgl. supra E. 1.1) ist das Glaubhaftma- chen auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung be- schränkt (KELLER, a.a.O.).

Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren aus- üben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müs- sen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Per- son auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (KEL- LER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 7 m.w.H.; siehe auch MOREILLON/PAREIN-REY- MOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 56 StPO N. 2).

Analoge Überlegungen müssen auch gelten für die dem Verfahrensleiter bzw. der Verfahrensleiterin hierarchisch übergeordneten Personen wie vor- liegend für den Bundesanwalt. Sie können nur dann Adressaten eines Aus- standsgesuchs einer Partei sein, wenn sie im konkreten, diese Partei betref- fenden Strafverfahren tatsächlich mitgewirkt haben bzw. auf dieses Einfluss

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genommen haben, sei dies beispielsweise durch Erlass konkreter Weisun- gen an die verfahrensleitende Person oder aber indem sie einzelne Verfah- renshandlungen selber vornehmen. Allein die allgemein geltende, im kon- kreten Fall aber nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber einer verfah- rensleitenden Person schafft demnach keine Möglichkeit, gegen den Bun- desanwalt ein Ausstandsbegehren zu stellen. Eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich demnach nicht zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie auf die die- sen unterstellten Personen aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).

E. 4.2 Der Gesuchsteller bezeichnete in seinem Ersuchen den konkreten Aus- standsgrund gegen B. und die übrigen Gesuchsgegner nicht, er schien sich jedoch sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO zu berufen.

E. 4.3 Mit Bezug auf die vom Gesuchsteller im vorliegenden Ausstandsverfahren zahlreich erhobenen Eingaben ist zunächst festzuhalten, dass auf dessen Eingabe vom 27. April 2020 (act. 44), soweit er damit neue Ausstandsgründe gegen die Gesuchsgegner geltend machen will, infolge bereits eingetretener Verjährung des Verfahrens SK.2019.45 und SV.15.1462 (vgl. supra E. 3.2) nicht einzugehen ist. Auch mit seiner Kritik am Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019, der seiner Auffassung nach vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Verfügung der AB-BA vom

2. März 2020 unhaltbar sei (act. 10 S. 5), ist der Gesuchsteller im vorliegen- den Ausstandsverfahren nicht zu hören. In der Eingabe vom 19. März 2020 (act. 25), mit welcher der Gesuchsteller verschiedene Medienberichte zitiert bzw. diese wortwörtlich wiedergibt, um darzutun, «wie die intellektuelle Öf- fentlichkeit zu dieser causa steht», werden keine konkreten Tatsachen, die die persönliche Befangenheit der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unbeachtlich ist ferner die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. März 2020 (act. 26), bei der es sich um eine wortwörtliche Wiedergabe des Ausstandsgesuchs vom 17. April 2020 han- delt. Dieses war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Ausstandsverfahrens BB.2019.85. Abgesehen davon vermag der pauschale Verweis auf ein früheres Ausstandsgesuch der Begründungspflicht im vor- liegenden Ausstandsverfahren ohnehin nicht zu genügen.

Soweit in den übrigen Eingaben des Gesuchstellers gegen die einzelnen Ge- suchsgegner konkrete Einwände gegen deren Unbefangenheit erhoben wer- den, ist darauf nachfolgend einzugehen.

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E. 4.4.1 Der Gesuchsteller begründete sein Begehren B. gegenüber unter anderem damit, dass die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, welche die ver- schiedenen Gespräche bzw. Kontakte der Bundesanwaltschaft mit der FIFA sowie das Verhalten des Bundesanwaltes bzw. der Bundesanwaltschaft im FIFA-Verfahrenskomplex zum Gegenstand gehabt habe, zahlreiche völlig neue, bisher nicht bekannte Tatsachen ans Licht gebracht hätte. Gemäss Ausführungen der AB-BA sei nun davon auszugehen, dass es beim Treffen vom 8. Juli 2015 zwischen B., R. und S. bereits um den FIFA-Komplex ge- gangen sei. Auch bestehe der Verdacht, dass die FIFA nur dank den Ge- heimtreffen vom 22. April 2016 und 16. Juni 2017 zwischen dem am 26. Feb- ruar 2016 gewählten Präsidenten der FIFA, O., und B. als Privatklägerin im Verfahren SV.15.1462 zugelassen worden sei. In diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass eine Aktennotiz von B. zuhanden der parlamentari- schen Oberaufsicht bestehe, welche sich auf die Treffen vom 22. März und

22. April 2016 beziehe, für den Gesuchsteller neu (act. 4). In seiner Replik vom 14. April 2020 wiederholte der Gesuchsteller im Wesentlichen seine im Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 gemachten Ausführungen (act. 36).

E. 4.4.2 B. führte in seiner Stellungnahme vom 19. März 2020 zunächst aus, er sei im Verfahren SV.15.1462 weder Verfahrensleiter gewesen noch habe er ge- stützt auf seine gesetzlichen Weisungsbefugnisse Einfluss auf das Verfah- ren genommen. Ebenso wenig sei er Leiter der Taskforce FIFA gewesen (act. 24 S. 1 f.). Ob B. im Verfahren SV.15.1462 mitwirkende Person im Sinne von Art. 56 Abs. 1 StPO und somit Adressat im vorliegenden Aus- standsverfahren war, braucht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in An- betracht des (hypothetischen) Verfahrensausganges keiner weiteren Über- prüfung unterzogen zu werden und kann somit offen bleiben.

E. 4.4.3 Zur Begründung des Begehrens betreffend B. ist zunächst festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die in der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 thematisierten verschiedenen Treffen insbesondere zwischen B. und O. längst bekannt gewesen sind, nämlich seit November 2018 (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 E. 3.2.2). Der Gesuchsteller war jedoch der Ansicht, dass gestützt auf die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 neu klar ersichtlich werde, dass die langjährige Verflechtung zwischen der FIFA und der Bundesanwaltschaft noch viel stär- ker gewesen sei als bisher bekannt (act. 4 S. 12). Zunächst ist fraglich, ob die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, die (noch nicht) rechtskräftig ist und im Rahmen eines Disziplinarverfahrens – bei welchem andere Beweis- anforderungen als im Strafverfahren gelten – erlassen wurde, überhaupt ge- eignet ist, die geltend gemachten Ausstandsgründe zu belegen. Selbst wenn

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dies zu bejahen wäre, wäre auf das Ausstandsbegehren ohnehin nicht ein- zutreten, sodass die Frage letztlich offen gelassen werden kann. Was der Gesuchsteller zur Begründung der neuen Tatsachen ausführte, ist nämlich unbehelflich. Die in der Verfügung der AB-BA erwähnte Aktennotiz von B. zuhanden der parlamentarischen Oberaufsicht, in welcher dieser festgehal- ten habe, das einstündige Treffen am 22. März 2016 habe der allgemeinen Einordnung des Verfahrenskomplexes Weltfussball durch den Bundesan- walt sowie der Erörterung der FIFA als Anzeigeerstatterin und Privatklägerin gedient (act. 27.1 Rz. 148), vermag keine neue Tatsache hervorbringen. Dem Gesuchsteller war nämlich bereits seit Mai 2019 bekannt, dass anläss- lich der Geheimtreffen auch die Rolle der FIFA als Privatklägerin zur Sprache gekommen war. Dies geht aus dem II. Addendum vom 16. Mai 2019 des Gesuchstellers im Verfahren BB.2019.85 hervor (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 21.108-0185 ff). Ob es ferner beim Treffen vom 8. Juli 2015 zwischen B., R. und S. bereits um den FIFA-Komplex gegangen war, wie der Gesuchsteller neu vermutete, wäre für die Beurteilung des Aus- standsgrundes unerheblich. Die Beschwerdekammer hatte in ihrem Be- schluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 bereits festgehalten, dass es nicht weiter relevant sei, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder meh- reren Treffen gekommen sei, da die vom Gesuchsteller kritisierten Umstände dieser Treffen mehr oder weniger immer identisch gewesen seien. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers spielt für die Beurteilung des Ausstandsgrun- des das Verhalten von B. im Rahmen der Disziplinaruntersuchung zudem keinerlei Rolle. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter ein- zugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine Ausstandsgründe geltend gemacht hat, die er nicht bereits in seinem Ersu- chen vom 17. April 2019 vorgebracht hat. Die Beschwerdekammer hat dies- bezüglich in ihrem Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 bereits festgehalten, dass diese Vorbringen verspätet sind. Darauf kann ohne Wei- teres verwiesen werden. Auf das Ausstandsgesuch gegen B. wäre somit nicht einzutreten gewesen.

E. 4.5.1 Im Rahmen seiner Eingabe vom 10. März 2020 weitete der Gesuchsteller sein Gesuch vom 5. März 2020 auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bun- des F. aus, ohne in dieser Eingabe jedoch konkrete Ausstandsgründe gegen ihn anzuführen. Er bezog sich darin auf das dritte, bereits im November 2018 in den Medien bekannt gewordene Treffen vom 16. Juni 2017 zwischen B. und O. und legte im Wesentlichen pauschal dar, dass sich der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.85 vor dem Hintergrund der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 als unrichtig erwiesen habe (act. 10). In seiner Eingabe vom 19. März 2020 hielt der Gesuchsteller sodann fest, gestützt auf

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die von der Strafkammer ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 sei nunmehr ersichtlich, dass F. am Treffen vom 16. Juni 2017 dabei gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Outlook-Agenda des Bun- desanwalts (act. 25).

E. 4.5.2 F. führte in seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 aus, er habe nicht am Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen. Er sei vom 15. bis 18. Juni 2017 auslandabwesend gewesen, was die beiliegenden Boardingkarten belegen würden (act. 32 und 32.1.). Wenn der Gesuchsteller argumentiert, die Boar- dingkarten würden nicht beweisen, dass F. nicht am Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe, verkennt er, dass offenbar selbst die AB-BA in ihrer Verfügung vom 2. März 2020 davon ausgeht, F. habe nicht am besag- ten Treffen teilgenommen (vgl. act. 27.1 Rz. 89: «Zusammenfassend ist für diese Untersuchung aufgrund der vorstehend genannten Sachverhaltsele- mente und Indizien erstellt, dass am 16. Juni 2017 im Hotel AA. in Bern ein Treffen stattgefunden hat, an welchem der Bundesanwalt, O., R. und S. teil- genommen haben»). Soweit der Gesuchsteller sodann im Wesentlichen auf sein Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 verweist bzw. dieses wortwörtlich wiedergibt, ist darauf nicht weiter einzugehen, da – wie bereits ausgeführt – dieses mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 12. Septem- ber 2019 rechtskräftig behandelt worden ist.

E. 4.6.1 Insofern der Gesuchsteller sodann das Gesuch E. gegenüber damit begrün- dete, dass die Abweisung des Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 betref- fend E. im Verfahren BB.2019.85 gesetzeswidrig gewesen sei (act. 36 S. 26), wurde schon festgehalten, dass Einwendungen gegen das rechts- kräftig abgeschlossene Verfahren BB.2019.85 im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind (vgl. supra E. 4.3). Die Beschwerdekammer ist in ihrem Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 auf das Ausstandsgesuch gegen E. nicht eingetreten, da dieser zu keinem Zeitpunkt in die Führung des Strafverfahrens SV.15.1462 eingebunden gewesen sei. Seine konkrete Mit- wirkung am Verfahren habe sich auf die Stellvertretung von C. und des vor- maligen Verfahrensleiters beschränkt, wenn diese büroabwesend oder an- derweitig verhindert gewesen seien (E. 3.3.3). An diesen Ausführungen ist vollumfänglich festzuhalten. Andere als bereits im Ausstandsverfahren BB.2019.85 gegen E. erhobene Ausstandsgründe bringt der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nicht vor. Auf das Gesuch wäre in diesem Punkt somit nicht einzutreten gewesen.

E. 4.6.2 C. gegenüber begründete der Gesuchsteller sein Gesuch zunächst damit, er habe bereits im Ausstandsverfahren BB.2019.85 dargelegt, dass C. das

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Verfahren SV.15.1462 in der Task-Force jeweils zweifelsfrei besprochen habe. C. habe dabei das Verfahren SV.15.1462 in Partnerschaft mit E. ge- führt. Die Befangenheit von E. sei mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.190 vom 17. Juni 2019 festgestellt worden (act. 4 S. 13). Der Ge- suchsteller verkennt, dass die gerichtlich festgestellte Befangenheit von E. nicht das Strafverfahren SV.15.1462 betroffen hatte. Im Übrigen hatte E. im vorliegenden Strafverfahren nur eine marginale Rolle inne. Auf diese Um- stände wurde bereits Verfahren BB.2019.85 hingewiesen. Auch das in der Replik vom 14. April 2020 angeführte Argument, C. sei offensichtlich von seinen Vorgesetzten B., F. und E. abhängig gewesen, führt ins Leere (act. 36 S. 18 ff.). Abgesehen davon, dass eine Befangenheit von B., F. und E. nicht glaubhaft dargetan worden ist, würde eine solche der Führungsverantwortli- chen nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstel- len Personen führen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 E. 3.3.1 m.w.H.). Wenn schliesslich der Gesuch- steller ausführt, der fünfte Mann am Treffen vom 16. Juni 2017 hätte C. sein können, handelt es sich hierbei um blosse Mutmassungen und Spekulatio- nen, zumal auch die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 C. nirgends nennt. Hinreichende Ausstandsgründe gegenüber C. vermochte der Ge- suchsteller keine glaubhaft darzulegen. Auch in diesem Punkt wäre auf das Gesuch nicht einzutreten gewesen.

E. 4.6.3 Soweit sich das Gesuch schliesslich gegen D. richtet, äusserte sich der Ge- suchsteller einzig in der Replik zu deren angeblichen Befangenheit. Er machte geltend, es sei nicht glaubhaft, das D. von ihren Vorgesetzten nicht geführt, kontrolliert und angeleitet worden sein soll, zumal sie über weniger Erfahrung als C. verfügt hätte. Das Verfahren sei ineffizient geführt worden, und der einzig rechtsstaatlich logische Schluss wäre gewesen, das Verfah- ren einzustellen (act. 36 S. 27 f.). Diese pauschal gehaltenen Ausführungen, die vorwiegend auf Mutmassungen beruhen, vermögen in keiner Weise eine mögliche Befangenheit der Gesuchsgegnerin glaubhaft darzulegen. Auf das Gesuch wäre in diesem Punkt mangels Substantiierung nicht einzutreten ge- wesen.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-5 nicht einzutreten gewesen wäre.

E. 5 Gestützt auf den mutmasslichen Prozessausgang wäre der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-5 im vorliegen- den Verfahren unterlegen. Ebenso unterliegt der Gesuchsteller mit Bezug

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auf das gegen die Bundesstrafrichter Garré, Robert-Nicoud und Blättler ge- stellte Ausstandsgesuch (vgl. supra E. 2.4).

E. 6 Damit hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler wird nicht eingetreten.
  2. Das Ausstandverfahren gegen den Bundesanwalt B. und die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, C., D., E. und F. wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Gesuchsteller

gegen

1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,

2. C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,

3. D., a.i. Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwalt- schaft,

4. E., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,

5. F., Präsident der Berufungskammer, Bundesstraf- gericht, Gesuchsgegner 1-5

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.50

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Sachverhalt:

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0001 f.). Am

5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf G., H., I., J. und A. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäfts- besorgung sowie der Veruntreuung (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0003 f.) aus. Der Strafuntersuchung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20. August 2002 sei von einem Konto von K. bei der Bank L., Genf, eine Zahlung von CHF 10 Mio. auf ein Konto des Advokatur- und Notariatsbüros M. bei der Bank N. geleistet worden. Bei dieser Zahlung soll es sich um einen Kredit von K. an I. gehandelt haben.

Die Kreditschuld sei am 27. April 2005 beglichen worden und zwar durch eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. des Deutschen Fussballbundes (nachfol- gend „DFB“) oder des vom DFB rechtlich unselbständigen Organisationsko- mitees der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend „OK WM 2006“) über ein Konto der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (nachfolgend „FIFA“) auf ein Konto von K. bei der Bank L. in Zürich. Diese Zahlung sei allerdings vom Präsidium des OK WM 2006 (nachfolgend „OK- Präsidium“) als „Mitfinanzierung der Galaveranstaltung“ getarnt worden. Das OK-Präsidium habe zum damaligen Zeitpunkt aus den Mitgliedern I., G., J. und H. bestanden. Diese hätten gewusst, dass die Zahlung von EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung, sondern der Tilgung der Darlehensschuld von CHF 10 Mio. habe dienen sollen. Dabei soll insbe- sondere der damalige FIFA-Generalsekretär, A., vorgeschlagen haben, die Rückzahlung des Darlehens über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbei- trag für die Galaveranstaltung zu tarnen.

B. Im Laufe des Verfahrens hatten sich die FIFA und der DFB als Privatkläger konstituiert.

C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen A. und die übrigen Beschul- digten ein (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0005 ff.). Zudem ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2019 die Abtrennung der gegen I.

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geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0050 ff.).

D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen G., H., J. und A. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs, eventualiter Gehilfen- schaft zu Betrug (hinsichtlich der Beschuldigten A. und J.).

E. Die von A. gegen die Abtrennung der Strafuntersuchung gegen I. vom Ver- fahren SV.15.1462 (vgl. supra lit. C) erhobene Beschwerde wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekam- mer») mit Beschluss BB.2019.166 vom 26. September 2019 ab.

F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde die Bundesanwaltschaft von der Strafkammer zur Ergänzung der Anklage vom 5. August 2019 eingeladen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0196).

G. Mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 forderte die Strafkammer unter anderem A. auf, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung SK.2019.45 vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft DFB und FIFA wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) persönlich zu erscheinen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-05.000-0001 ff.).

H. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 liess die Bundesanwaltschaft der Straf- kammer eine angepasste Fassung der Anklageschrift (mit Ergänzung in Kapitel 1.2.1.2) zukommen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000- 0207 ff.).

I. Mit Verfügung vom 2. März 2020 ordnete die Aufsichtsbehörde über die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») im Disziplinarverfahren gegen Bun- desanwalt B. eine Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres an. In ihrer Medienmitteilung vom 4. März 2020 hielt

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die AB-BA fest, die Untersuchung habe gezeigt, dass B. im Zusammenhang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex seine Verantwortlichkeitspflichten ver- schiedentlich und teilweise erheblich verletzt habe (act. 4.2).

J. Am 5. März 2020 liess die Strafkammer der Beschwerdekammer ein bei ihr mit Datum vom gleichen Tag vorab per Fax eingegangenes Ausstands- und Sistierungsgesuch von A. zur weiteren Behandlung zukommen (act. 1).

A. beantragt darin Folgendes:

«1. Es sei festzustellen, dass der Bundesanwalt sowie alle bei der Bundesanwalt- schaft und im Verfahren SV.15.1462 resp. SK.2019.45 involvierten Personen, insb. Staatsanwalt des Bundes C. und Staatsanwältin a.i. des Bundes D., von Anfang an befangen sind und ihre Verfahrenshandlungen demzufolge nichtig, unverwertbar sind;

2. es sei das Verfahren SK.2019.45 bis zum Entscheid über das Vorliegen von Ausstandsgründen zu sistieren.

Die Verhandlung vom 09.03.2020 sei abzunehmen;

3.1 es sei die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 02.03.2020 beizuziehen und den Parteien Einsicht zu gewähren;

3.2 es seien sämtliche Akten des gegen den Bundesanwalt geführten Disziplinar- verfahrens inkl. vollständiges Aktenverzeichnis beizuziehen und den Parteien Einsicht zu gewähren;

3.3 es seien sämtliche Akten beizuziehen, deren Herausgabe die Bundesanwalt- schaft an die AB-BA im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren verwei- gerte (Rz. 166 f. der Verfügung vom 02.03.2020);

3.4 es seien sämtliche Akten im Zusammenhang der Gespräche zwischen dem US-Justizministerium und der Bundesanwaltschaft zum FIFA-Verfahrenskom- plex (act. 36 der Verfahrensakten des AB-BA Disziplinarverfahrens) beizuzie- hen;

4.1 eventualiter sei das Ausstandsgesuch an die zuständige Instanz weiterzulei- ten, sofern sich die Strafkammer als nicht zuständig erachtet, um über die Ausstandsgründe zu befinden;

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4.2 falls die Zuständigkeit bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liegen sollte, haben die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler in den Ausstand zu treten;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mwst. zu Lasten des Staates.»

K. Mit Fax-Eingabe vom 6. März 2020 gelangte A. an die Beschwerdekammer und beantragte im Wesentlichen, es sei die Strafkammer des Bundesstraf- gerichts mittels superprovisorischer Verfügung anzuweisen, das Verfahren SK.2019.45 zu sistieren und die Verhandlung vom 9. bzw. 11. März 2020 abzunehmen, bis über das Ausstands- und Sistierungsgesuch vom 5. März 2020 rechtskräftig entschieden sei. Zudem wiederholte er das bereits mit Eingabe vom 5. März 2020 gestellte Ausstandsbegehren gegen die Bun- desstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler (vgl. supra lit. J; act. 5).

L. Der Präsident der Beschwerdekammer leitete am 6. März 2020 die Fax-Ein- gabe von A. vom gleichen Tag zuständigkeitshalber an die Strafkammer wei- ter (act. 6).

M. Mit Eingabe vom 10. März 2020 gelangte A. mit folgenden ergänzenden An- trägen an die Beschwerdekammer (act. 10):

«1.1 Es seien – wie bereits mit Ausstandsgesuch vom 05.03.2020 beantragt – die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blätt- ler für befangen zu erklären; sie haben unverzüglich in Ausstand zu treten;

1.2 es sei festzustellen, dass die im Auftrag des Präsidenten der Beschwerde- kammer, Roy Garré, erlassene Verfügung vom 05.03.2020 nichtig ist;

2.1 es sei davon abzusehen, den Personen, betreffend welche Ausstands- gründe vorliegen, Frist zur Stellungnahme i.S.v. Art. 58 Abs. 2 StPO anzu- setzen; eventualiter sei den betroffenen Personen eine nicht erstreckbare Frist von maximal 3 Tagen zur Stellungnahme einzuräumen;

2.2 es sei die Befangenheit des Bundesanwaltes, von StA C., StAin a.i. D., StA E., und (ehemals) StA F. unverzüglich, ohne weitere Veranlassung fest- zustellen;

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3.1 es sei davon Vormerk zu nehmen, dass mit Ausstands- und Sistierungsge- such vom 05.03.2020 auch der Ausstand von F. und E. beantragt wurde;

3.2 eventualiter sei die vorliegende Eingabe als neues Ausstandsgesuch betref- fend F. und E. entgegenzunehmen; die Verfahren wären sodann zu verei- nen;

4.1 es sei die Strafkammer anzuweisen, das Verfahren SK.2019.45 unverzüg- lich zu sistieren;

4.2 es sei die Strafkammer des Bundesstrafgerichts unverzüglich anzuweisen, die auf Mittwoch, 11.03.2020, angesetzte Hauptverhandlung abzunehmen;

4.3 es sei diesem ergänzenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mwst. zu Lasten des Staates.»

N. Der Präsident der Beschwerdekammer leitete am 10. März 2020 die Eingabe von A. vom gleichen Tag (vgl. supra lit. M) hinsichtlich der Anträge Ziff. 4.1 und 4.2 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter (act. 11).

O. Am 12. März 2020 liess die Strafkammer der Beschwerdekammer eine Fax- eingabe von A. vom gleichen Tag zukommen, mit welcher dieser «[g]estützt auf die bereits jetzt schon gewonnenen Erkenntnisse (aus der nur noch teil- weise geschwärzten Verfügung der AB-BA) […] den Antrag auf sofortigen Ausschluss der beiden fallführenden Staatsanwälte StA C. und StAin a.i. D.» stellte (act. 13 und 14).

Ebenso liess die Strafkammer der Beschwerdekammer eine weitere Eingabe von A. vom 12. März 2020 zukommen, mit welchem er den «Antrag auf Bei- zug der total ungeschwärzten Verfügung der AB-BA vom 02.03.2020» sowie den «Antrag auf sofortigen Ausschluss der beiden fallführenden Staatsan- wälte StA C. und StAin a.i. D.» stellte (act. 15 und 15.0).

P. Mit Eingabe vom 18. März 2020 gelangte A. an die Beschwerdekammer und übermittelte dieser unter anderem den Beschluss der Strafkammer vom

17. März 2020, mit welchem diese das Verfahren SK.2019.45 aufgrund der Coronavirus-Pandemie bis mindestens zum 20. April 2020 sistierte (act. 23, 23.1-2).

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Q. F., C., E., D. und B. nahmen je mit Schreiben vom 18. bzw. 19. März 2020 zum Ausstandsgesuch und dessen Ergänzungen Stellung. F. beantragte sinngemäss, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzu- weisen (act. 17). C. und D. beantragten die Abweisung des Ausstandsge- suchs bzw. der Anträge von A., sofern darauf einzutreten sei (act. 19 und 22). E. stellte den Antrag auf Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 21) und B. beantragte die Abweisung der in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsbegehren, soweit darauf einzutreten sei (act. 24).

R. Mit Schreiben vom 19. März 2020 teilte A. der Beschwerdekammer mit, dass ihm tags zuvor von der Vorsitzenden der Strafkammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zugestellt worden sei und machte vor diesem Hintergrund ergänzende Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 (act. 25).

S. Am 20. März 2020 erklärte A. sein Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 ge- gen B. und die involvierten Staatsanwälte des Bundes zum integrierenden Bestandteil des vorliegenden Ausstandsgesuchs (act. 26).

T. Mit Schreiben vom 23. März 2020 liess A. der Beschwerdekammer die un- geschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zukom- men (act. 27 und 27.1).

U. Am 1. April 2020 ersuchte A. um Erstreckung der mit Verfügung der Be- schwerdekammer vom 26. März 2020 bis zum 6. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Gesuchsreplik bis zum 27. April 2020 (act. 28 und 30). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis 14. April 2020 ent- sprochen (act. 31).

V. F., C. und B. nahmen mit Schreiben vom 2., 3. und 6. April 2020 Stellung zu den Eingaben von A. vom 18., 19., 20. und 23. März 2020 (act. 32, 33 und 34; siehe supra lit. P, R, S und T).

W. Am 14. April 2020 erstattete A. seine Gesuchsreplik im Umfang von 93 Sei- ten. Darin hielt er sinngemäss an seinen im Gesuch vom 5. März 2020 und in seiner Eingabe vom 10. März 2020 gestellten Anträgen fest (act. 36). Er

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beantragte ferner, dass sein Ausstandsgesuch eventualiter als Revision zum Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 respektive zum Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 zu behandeln sei (act. 36 S. 2).

X. Mit einer als «Ausstandsgesuch» betitelten Eingabe vom 20. April 2020 ge- langte A. erneut an die Beschwerdekammer und beantragte, es sei festzu- stellen, dass die beiden fallführenden Staatsanwälte des Bundes, C., und Staatsanwältin a.i. des Bundes, D., im Verfahren SV.15.1462 resp. SK.2019.45 von Anfang an befangen waren und ihre Verfahrenshandlungen demzufolge nichtig, unverwertbar seien (act. 40).

Y. Mit Schreiben vom 20. April 2020 an die Beschwerdekammer nahm C. zur aktuellen Medienberichtserstattung Stellung und führte aus, dass er an kei- nem Treffen zwischen Bundesanwalt B. und FIFA-Präsident O. und insbe- sondere auch nicht am fraglichen Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe. Er habe am 16. Juni 2017 freigenommen, um an der Verfassung eines wissenschaftlichen Beitrages zu arbeiten (act. 41 und 41.1). Die Eingabe von C. wurde A. am 21. April 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 42).

Z. Am 24. April 2020 nahm A. zu den Eingaben von D., F. und B. vom 2., 3. und

6. April 2020 (vgl. supra lit. V) Stellung (act. 43 und 43.1.).

AA. Mit einer weiteren als «Ausstandsgesuch» betitelten Eingabe vom 27. April 2020 beantragte A. nunmehr Folgendes (act. 44):

«1. Es sei festzustellen, dass die beiden fallführenden Staatsanwälte des Bundes, C. und Staatsanwältin a.i. des Bundes D., sowie B., E. und F. im Verfahren SV.16.1462 resp. SK.2019.45 von Anfang an befangen waren und ihre Ver- fahrenshandlungen demzufolge nichtig, unverwertbar sind;

2. es sei das vorliegende Ausstandsgesuch mit dem Verfahren BB.2020.50, dem Ausstandsgesuch des Unterzeichnenden vom 20.04.2020 sowie allen ande- ren Ausstandsverfahren, die von Beschuldigten des Verfahrens SV.15.1462 iniziiert wurden, zu vereinen;

3. es seien die Detailrechnungen der Anwaltskanzlei P. bezüglich ihrer Arbeit für die FIFA seit 2015 beizuziehen;

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4. es seien die in den Medien erwähnten Dokumente der «Football Leaks» bei- zuziehen;

5. es sei der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12.09.2019, BB.2019.85, i.S. einer Revision nach Art. 410 StPO aufzuheben und das Ausstandsgesuch des Unterzeichnenden vom 17.04.2019 resp. vom 09.11.2018 gutzuheissen;

6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mwst. zu Lasten des Staates.»

BB. Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafver- fahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati- stampa/2020.html).

CC. Mit Ausstandsgesuch vom 4. Mai 2020 gelangte A. erneut an die Beschwer- dekammer und beantragte, es sei die Befangenheit von B. sowie der ihm unterstellten Staatsanwälte des Bundes, allen voran C., D., F., E., Q. etc. ab initio des Verfahrens SV.15.1462 festzuhalten (separates Verfahren BB.2020.78 act. 1).

DD. Gestützt auf die Medienmitteilung der Strafkammer (vgl. supra lit. BB) teilte die Beschwerdekammer den Parteien im vorliegenden Ausstandsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie beabsichtige, dieses – soweit es sich gegen Bundesanwalt B. sowie die aktuellen bzw. ehemaligen Staats- anwälte (bzw. Assistenz-Staatsanwälte) des Bundes, namentlich C., D., E. und F., richtete – als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie forderte die Parteien auf, sich bis zum 18. Mai 2020 zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. A. wurde zudem aufge- fordert, dem Gericht innert der gleichen Frist mitzuteilen, ob er an dem in der Replik vom 14. April 2020 eventualiter gestellten Revisionsbegehren fest- halte. Dem Bundesanwalt und den im vorliegenden Ausstandsverfahren in- volvierten aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälten des Bundes wurden ferner die Eingaben von A. vom 20., 24. und 27. April 2020 (vgl. supra lit. X, Z und AA) zur Kenntnis zugestellt (act. 45).

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EE. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.78 vom 7. Mai 2020 trat die Beschwerdekammer auf das Ausstandsgesuch von A. vom 4. Mai 2020 (vgl. supra lit. CC) infolge eingetretener gesetzlicher Verfolgungsverjährung im Strafverfahren SK.2019.45 nicht ein.

FF. Am 12. Mai 2020 ersuchte A. um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 28. Mai 2020 (act. 46). Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2020 entsprochen (act. 47).

GG. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erklärte F., auf eine erneute Stellungnahme zu verzichten und ausdrücklich an den bisherigen Stellungnahmen, auch be- züglich der Kostenfolge, festzuhalten (act. 48).

HH. B. und C. beantragen mit Eingaben je vom 18. Mai 2020, das Ausstandsver- fahren BB.2020.50 wegen Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuschreiben (act. 49 und 50).

II. Die Eingaben von F., B. und C., je vom 18. Mai 2020 (vgl. supra lit. GG. und HH.) wurden A. am 25. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 51).

JJ. In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2020 verwehrt sich A. gegen die Erle- digung des vorliegenden Ausstandsverfahrens infolge Gegenstandslosig- keit. Er macht im Wesentlichen eine Kompetenzüberschreitung der Be- schwerdekammer geltend. Es stehe allein der Strafkammer zu, zu beurtei- len, ob ein Verfahrenshindernis nach Art. 339 Abs. 1 lit. c StPO vorliege. A. teilte der Beschwerdekammer zudem mit, dass er am gestellten Revisions- gesuch festhalte (act. 52).

KK. Die Eingabe von A. vom 28. Mai 2020 ist den Gesuchsgegnern am 3. Juni 2020 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 53).

LL. Die Beschwerdekammer übermittelte mit Schreiben vom 4. Juni 2020 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständigkeitshalber die Einga- ben von A. vom 14. April und 28. Mai 2020 (vgl. supra lit. W und JJ), gemäss

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welchen er sein Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 als Revision zu seinem Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 respektive zum Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2019.85 vom 12. September 2019 verstanden haben wollte (act. 54).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG) und die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Beschwerdeinstanz (einzelne Mitglieder der Be- schwerdekammer sowie die gesamte Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts) betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

2.

2.1 Der Gesuchsteller lehnt zunächst die Mitglieder der Beschwerdekammer Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ab. Während sich der Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 nicht dazu äus- sert, weshalb die genannten Richter seiner Ansicht nach befangen seien, führt er diesbezüglich in den Ergänzungen zum Ausstandsgesuch vom

10. und 12. März 2020 Folgendes aus: Die Verfügung der AB-BA vom

2. März 2020 habe die offensichtlich unredlichen Machenschaften des Bun- desanwalts entlarvt. Deshalb sei der Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 unhaltbar, mit welchem das Aus-

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standsgesuch des Gesuchstellers vom 17. April 2019 gegen B. und die Mit- glieder der Taskforce FIFA der Bundesanwaltschaft abgewiesen worden sei. Nach Ansicht des Gesuchstellers wäre es Pflicht und Aufgabe der Beschwer- dekammer gewesen, damals in der Zusammensetzung von Roy Garré, Pat- rick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, die notwendigen Sachverhaltsab- klärungen so zu treffen, wie sie die AB-BA vorgenommen habe. Es offenbare sich damit die Befangenheit des damaligen Spruchkörpers der Beschwerde- kammer (act. 10 und 14).

2.2 Wie bereits supra unter E. 1 ausgeführt, ist für die Beurteilung von Aus- standsgesuchen gegen einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zustän- dig (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG). Offensichtlich unbegründete Gesuche können jedoch nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Ausstandsgesuch nunmehr Bundesstrafrichterin Cornelia Cova anstelle von Bundesstrafrichter Stephan Blättler fungiert, weshalb auf das Ausstandsersuchen hinsichtlich Bun- desstrafrichter Stephan Blättler von vornherein nicht einzutreten ist.

2.4 Der Gesuchsteller stützt sodann sein Ausstandsgesuch gegen die Bun- desstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO. Demnach hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Grün- den (als diejenigen in Art. 56 lit. a - e StPO), insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte.

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes bzw. des Richters und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV 425 E. 4.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmass-

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nahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenom- menheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Ein Ausstands- grund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünsti- gen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme An- sicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Für die Annahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer gegen die gleiche Partei handeln, die als schwere Verletzung der Richterpflichten gelten müssen (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 56 StPO). Ein Ausstand muss auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Verletzung der be- ruflichen Pflichten als Mitglied der Strafbehörde beschränkt werden (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2013 vom 22. Okto- ber 2013 E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013 E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2). Schliesslich vermag auch alleine der Umstand, dass Richter wiederholt über Ausstandsgesuche des gleichen Gesuchstellers im Rahmen des gleichen Strafverfahrens zu befinden haben, keine Vorbefassung zu bewirken, da die Entscheidgrundlage grundsätzlich auf einer neuen Sachlage basiert (Keller, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 StPO).

2.5 Der Gesuchsteller vermag keine besonders krasse und wiederholte schwere Begehung von Verfahrensfehlern durch die genannten Richter der Be- schwerdekammer im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung glaubhaft darzulegen. Der Vorwurf, die Richter hätten im Zusam- menhang mit dem Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 17. April 2019 den Sachverhalt abklären müssen, wie es die AB-BA im Rahmen des Dis- ziplinarverfahrens gegen B. getan habe, ist nicht zu hören. Es ist nicht Auf- gabe des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Auf- sichtsbehörde zu überprüfen (KELLER, a.a.O.). Im Ausstandsverfahren ist zu- dem gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StPO ein Beweisverfahren grundsätzlich ohnehin ausgeschlossen (vgl. supra E. 1). Dies gilt auch, wenn ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird (Urteil des Bun- desgerichts 1B_27/2018 vom 29. März 2018 E. 1.5). Im Übrigen genügen die bloss stichwortartig aufgeführten Ausstandsgründe («Einseitige Bevor- zugung der Untersuchungsbehörde wie auch der Privatklägerin FIFA, Ver- weigerung einer notwendigen Sachverhaltsabklärung, Verweigerung einer Würdigung des Ablehnungsgesuches des Unterzeichnenden vom 09.11.2018, Negierung der Thematik, dass die Betroffenen gemäss Art. 56 StPO von Amtes wegen in den Ausstand zu treten haben»; vgl. act. 10 S. 4)

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den Anforderungen an die Substantiierung eines Ausstandsgesuches bei Weitem nicht.

Der Gesuchsteller hat somit offensichtlich keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO geltend gemacht, weshalb auf sein Ausstandsgesuch ge- gen die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler nicht einzutreten ist und sich eine Weiterleitung an die Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts erübrigt.

3.

3.1 Das Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 richtet sich sodann namentlich ge- gen Bundesanwalt B. sowie gegen die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsan- wälte des Bundes, C., D. und E. (act. 3.1 und act. 8, je S. 1 f.). Weiter richtet es sich gegen «alle bei der Bundesanwaltschaft angestellten und im Verfah- ren SV.15.1462 resp. SK.2019.45 involvierten Personen». Im Rahmen sei- ner Eingabe vom 10. März 2020 weitete der Gesuchsteller sein Gesuch auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes F. aus (act. 10 S. 2).

3.2

3.2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte das Bundesstrafgericht mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafverfahren SK.2019.45 die ge- setzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlun- gen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (vgl. supra lit. BB).

3.2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil er- gangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksich- tigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom

2. Mai 2016 E. 1).

3.2.3 In der dem Strafverfahren SK.2019.45 zugrunde liegenden Anklage der Bun- desanwaltschaft vom 5. August 2019 bzw. 27. Januar 2020 wird dem Ge- suchsteller Betrug (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft dazu, vorgeworfen. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder

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Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt mithin 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).

Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die letzte entscheidende Weiche im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 durch H. und G. gestellt worden sei, indem diese mit handschriftlich unterzeichne- tem Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am 27. April 2005, die Auszahlung von EUR 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos Nr. 1 bei der Bank R. bewirkt hätten (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0259). Ausgehend von der letzten Tathandlung hat die Verfolgungsverjährung somit am 27. Ap- ril 2005 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergan- gen ist – am 27. April 2020 abgelaufen. Dies wird weder vom Gesuchsteller noch von den Gesuchsgegnern im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Verjährung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist – wie er- wähnt – von Amtes wegen zu beachten.

3.3 Wird die Verletzung von Ausstandsvorschriften festgestellt, sind Amtshand- lungen aufzuheben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mit- gewirkt hat, wenn dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 wäre im Falle einer Gutheissung des Aus- standsgesuchs gegen den Bundesanwalt B., die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes C., D., E. und F. die Aufhebung von Amtshand- lungen und deren Wiederholung ausgeschlossen. Dies, weil nach Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Verfahrenshandlungen im nämlichen Strafver- fahren mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesanwalt- schaft die Verjährung von Amtes wegen zu beachten hat. Das aktuelle prak- tische Interesse an der Feststellung eines allfälligen Ausstandsgrundes ist somit mit Eintritt der Verjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 weggefallen. Die durch den Gesuchsteller geltende gemachte hypothetische Wiederherstellung seiner Reputation im Falle einer Gutheissung des Aus- standsgesuches gegen Bundesanwalt B. und die weiteren im Verfahren SV.15.1462 involvierten Staatsanwälte des Bundes (vgl. act. 52 S. 8 ff.) ver- mag jedenfalls kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung des Ausstandsgesuchs zu begründen, zumal nach Schweizer Rechtsauffassung ein Freispruch bzw. eine Einstellung wegen Verjährung kein Freispruch «zweiter Klasse» ist (im Allgemeinen zur Diskussion über die Rechtsnatur der Verjährung vgl. ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 51-61 zu Vor Art. 97-101 StGB; SCHUBARTH, Erlöschen der Strafgewalt zufolge

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Verjährung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fra- gen der Auslieferung, ZStrR 129/2011, S. 66 ff.).

Ist somit das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung im vorliegenden Ausstandsverfahren weggefallen, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.4 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschä- digung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f. StPO mangels ausdrück- licher Regelung in Art. 59 Abs. 4 StPO analog anzuwenden (KELLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 59 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsache wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, ist mit summarischer Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Dabei geht es nicht darum, auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vielmehr kann es bei einer knappen, d.h. Prima-Facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO).

Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-5 wegen der Verjährung des Strafverfahrens SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 eingetreten. Es ist daher für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Er- ledigungsgrunds abzustellen.

4. 4.1 Wie bereits erwähnt, sind Ausstandsgesuche einer Partei gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person «ohne Verzug» zu stellen (vgl. supra E. 1). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsge- such ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis).

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Sodann sind grundsätzlich pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Be- hörde als Ganzes nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf ein- zelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsa- chen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur ent- gegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheits- gründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen im Übri- gen nicht (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 55; KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrschein- lichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Aus- schlusses eines Beweisverfahrens (vgl. supra E. 1.1) ist das Glaubhaftma- chen auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung be- schränkt (KELLER, a.a.O.).

Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren aus- üben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müs- sen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Per- son auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (KEL- LER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 7 m.w.H.; siehe auch MOREILLON/PAREIN-REY- MOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 56 StPO N. 2).

Analoge Überlegungen müssen auch gelten für die dem Verfahrensleiter bzw. der Verfahrensleiterin hierarchisch übergeordneten Personen wie vor- liegend für den Bundesanwalt. Sie können nur dann Adressaten eines Aus- standsgesuchs einer Partei sein, wenn sie im konkreten, diese Partei betref- fenden Strafverfahren tatsächlich mitgewirkt haben bzw. auf dieses Einfluss

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genommen haben, sei dies beispielsweise durch Erlass konkreter Weisun- gen an die verfahrensleitende Person oder aber indem sie einzelne Verfah- renshandlungen selber vornehmen. Allein die allgemein geltende, im kon- kreten Fall aber nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber einer verfah- rensleitenden Person schafft demnach keine Möglichkeit, gegen den Bun- desanwalt ein Ausstandsbegehren zu stellen. Eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich demnach nicht zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie auf die die- sen unterstellten Personen aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).

4.2 Der Gesuchsteller bezeichnete in seinem Ersuchen den konkreten Aus- standsgrund gegen B. und die übrigen Gesuchsgegner nicht, er schien sich jedoch sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO zu berufen.

4.3 Mit Bezug auf die vom Gesuchsteller im vorliegenden Ausstandsverfahren zahlreich erhobenen Eingaben ist zunächst festzuhalten, dass auf dessen Eingabe vom 27. April 2020 (act. 44), soweit er damit neue Ausstandsgründe gegen die Gesuchsgegner geltend machen will, infolge bereits eingetretener Verjährung des Verfahrens SK.2019.45 und SV.15.1462 (vgl. supra E. 3.2) nicht einzugehen ist. Auch mit seiner Kritik am Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019, der seiner Auffassung nach vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Verfügung der AB-BA vom

2. März 2020 unhaltbar sei (act. 10 S. 5), ist der Gesuchsteller im vorliegen- den Ausstandsverfahren nicht zu hören. In der Eingabe vom 19. März 2020 (act. 25), mit welcher der Gesuchsteller verschiedene Medienberichte zitiert bzw. diese wortwörtlich wiedergibt, um darzutun, «wie die intellektuelle Öf- fentlichkeit zu dieser causa steht», werden keine konkreten Tatsachen, die die persönliche Befangenheit der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unbeachtlich ist ferner die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. März 2020 (act. 26), bei der es sich um eine wortwörtliche Wiedergabe des Ausstandsgesuchs vom 17. April 2020 han- delt. Dieses war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Ausstandsverfahrens BB.2019.85. Abgesehen davon vermag der pauschale Verweis auf ein früheres Ausstandsgesuch der Begründungspflicht im vor- liegenden Ausstandsverfahren ohnehin nicht zu genügen.

Soweit in den übrigen Eingaben des Gesuchstellers gegen die einzelnen Ge- suchsgegner konkrete Einwände gegen deren Unbefangenheit erhoben wer- den, ist darauf nachfolgend einzugehen.

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4.4 4.4.1 Der Gesuchsteller begründete sein Begehren B. gegenüber unter anderem damit, dass die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, welche die ver- schiedenen Gespräche bzw. Kontakte der Bundesanwaltschaft mit der FIFA sowie das Verhalten des Bundesanwaltes bzw. der Bundesanwaltschaft im FIFA-Verfahrenskomplex zum Gegenstand gehabt habe, zahlreiche völlig neue, bisher nicht bekannte Tatsachen ans Licht gebracht hätte. Gemäss Ausführungen der AB-BA sei nun davon auszugehen, dass es beim Treffen vom 8. Juli 2015 zwischen B., R. und S. bereits um den FIFA-Komplex ge- gangen sei. Auch bestehe der Verdacht, dass die FIFA nur dank den Ge- heimtreffen vom 22. April 2016 und 16. Juni 2017 zwischen dem am 26. Feb- ruar 2016 gewählten Präsidenten der FIFA, O., und B. als Privatklägerin im Verfahren SV.15.1462 zugelassen worden sei. In diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass eine Aktennotiz von B. zuhanden der parlamentari- schen Oberaufsicht bestehe, welche sich auf die Treffen vom 22. März und

22. April 2016 beziehe, für den Gesuchsteller neu (act. 4). In seiner Replik vom 14. April 2020 wiederholte der Gesuchsteller im Wesentlichen seine im Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 gemachten Ausführungen (act. 36).

4.4.2 B. führte in seiner Stellungnahme vom 19. März 2020 zunächst aus, er sei im Verfahren SV.15.1462 weder Verfahrensleiter gewesen noch habe er ge- stützt auf seine gesetzlichen Weisungsbefugnisse Einfluss auf das Verfah- ren genommen. Ebenso wenig sei er Leiter der Taskforce FIFA gewesen (act. 24 S. 1 f.). Ob B. im Verfahren SV.15.1462 mitwirkende Person im Sinne von Art. 56 Abs. 1 StPO und somit Adressat im vorliegenden Aus- standsverfahren war, braucht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in An- betracht des (hypothetischen) Verfahrensausganges keiner weiteren Über- prüfung unterzogen zu werden und kann somit offen bleiben.

4.4.3 Zur Begründung des Begehrens betreffend B. ist zunächst festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die in der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 thematisierten verschiedenen Treffen insbesondere zwischen B. und O. längst bekannt gewesen sind, nämlich seit November 2018 (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 E. 3.2.2). Der Gesuchsteller war jedoch der Ansicht, dass gestützt auf die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 neu klar ersichtlich werde, dass die langjährige Verflechtung zwischen der FIFA und der Bundesanwaltschaft noch viel stär- ker gewesen sei als bisher bekannt (act. 4 S. 12). Zunächst ist fraglich, ob die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, die (noch nicht) rechtskräftig ist und im Rahmen eines Disziplinarverfahrens – bei welchem andere Beweis- anforderungen als im Strafverfahren gelten – erlassen wurde, überhaupt ge- eignet ist, die geltend gemachten Ausstandsgründe zu belegen. Selbst wenn

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dies zu bejahen wäre, wäre auf das Ausstandsbegehren ohnehin nicht ein- zutreten, sodass die Frage letztlich offen gelassen werden kann. Was der Gesuchsteller zur Begründung der neuen Tatsachen ausführte, ist nämlich unbehelflich. Die in der Verfügung der AB-BA erwähnte Aktennotiz von B. zuhanden der parlamentarischen Oberaufsicht, in welcher dieser festgehal- ten habe, das einstündige Treffen am 22. März 2016 habe der allgemeinen Einordnung des Verfahrenskomplexes Weltfussball durch den Bundesan- walt sowie der Erörterung der FIFA als Anzeigeerstatterin und Privatklägerin gedient (act. 27.1 Rz. 148), vermag keine neue Tatsache hervorbringen. Dem Gesuchsteller war nämlich bereits seit Mai 2019 bekannt, dass anläss- lich der Geheimtreffen auch die Rolle der FIFA als Privatklägerin zur Sprache gekommen war. Dies geht aus dem II. Addendum vom 16. Mai 2019 des Gesuchstellers im Verfahren BB.2019.85 hervor (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 21.108-0185 ff). Ob es ferner beim Treffen vom 8. Juli 2015 zwischen B., R. und S. bereits um den FIFA-Komplex gegangen war, wie der Gesuchsteller neu vermutete, wäre für die Beurteilung des Aus- standsgrundes unerheblich. Die Beschwerdekammer hatte in ihrem Be- schluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 bereits festgehalten, dass es nicht weiter relevant sei, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder meh- reren Treffen gekommen sei, da die vom Gesuchsteller kritisierten Umstände dieser Treffen mehr oder weniger immer identisch gewesen seien. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers spielt für die Beurteilung des Ausstandsgrun- des das Verhalten von B. im Rahmen der Disziplinaruntersuchung zudem keinerlei Rolle. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter ein- zugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine Ausstandsgründe geltend gemacht hat, die er nicht bereits in seinem Ersu- chen vom 17. April 2019 vorgebracht hat. Die Beschwerdekammer hat dies- bezüglich in ihrem Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 bereits festgehalten, dass diese Vorbringen verspätet sind. Darauf kann ohne Wei- teres verwiesen werden. Auf das Ausstandsgesuch gegen B. wäre somit nicht einzutreten gewesen.

4.5

4.5.1 Im Rahmen seiner Eingabe vom 10. März 2020 weitete der Gesuchsteller sein Gesuch vom 5. März 2020 auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bun- des F. aus, ohne in dieser Eingabe jedoch konkrete Ausstandsgründe gegen ihn anzuführen. Er bezog sich darin auf das dritte, bereits im November 2018 in den Medien bekannt gewordene Treffen vom 16. Juni 2017 zwischen B. und O. und legte im Wesentlichen pauschal dar, dass sich der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.85 vor dem Hintergrund der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 als unrichtig erwiesen habe (act. 10). In seiner Eingabe vom 19. März 2020 hielt der Gesuchsteller sodann fest, gestützt auf

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die von der Strafkammer ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 sei nunmehr ersichtlich, dass F. am Treffen vom 16. Juni 2017 dabei gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Outlook-Agenda des Bun- desanwalts (act. 25).

4.5.2 F. führte in seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 aus, er habe nicht am Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen. Er sei vom 15. bis 18. Juni 2017 auslandabwesend gewesen, was die beiliegenden Boardingkarten belegen würden (act. 32 und 32.1.). Wenn der Gesuchsteller argumentiert, die Boar- dingkarten würden nicht beweisen, dass F. nicht am Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe, verkennt er, dass offenbar selbst die AB-BA in ihrer Verfügung vom 2. März 2020 davon ausgeht, F. habe nicht am besag- ten Treffen teilgenommen (vgl. act. 27.1 Rz. 89: «Zusammenfassend ist für diese Untersuchung aufgrund der vorstehend genannten Sachverhaltsele- mente und Indizien erstellt, dass am 16. Juni 2017 im Hotel AA. in Bern ein Treffen stattgefunden hat, an welchem der Bundesanwalt, O., R. und S. teil- genommen haben»). Soweit der Gesuchsteller sodann im Wesentlichen auf sein Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 verweist bzw. dieses wortwörtlich wiedergibt, ist darauf nicht weiter einzugehen, da – wie bereits ausgeführt – dieses mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 12. Septem- ber 2019 rechtskräftig behandelt worden ist.

4.6 4.6.1 Insofern der Gesuchsteller sodann das Gesuch E. gegenüber damit begrün- dete, dass die Abweisung des Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 betref- fend E. im Verfahren BB.2019.85 gesetzeswidrig gewesen sei (act. 36 S. 26), wurde schon festgehalten, dass Einwendungen gegen das rechts- kräftig abgeschlossene Verfahren BB.2019.85 im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind (vgl. supra E. 4.3). Die Beschwerdekammer ist in ihrem Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 auf das Ausstandsgesuch gegen E. nicht eingetreten, da dieser zu keinem Zeitpunkt in die Führung des Strafverfahrens SV.15.1462 eingebunden gewesen sei. Seine konkrete Mit- wirkung am Verfahren habe sich auf die Stellvertretung von C. und des vor- maligen Verfahrensleiters beschränkt, wenn diese büroabwesend oder an- derweitig verhindert gewesen seien (E. 3.3.3). An diesen Ausführungen ist vollumfänglich festzuhalten. Andere als bereits im Ausstandsverfahren BB.2019.85 gegen E. erhobene Ausstandsgründe bringt der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nicht vor. Auf das Gesuch wäre in diesem Punkt somit nicht einzutreten gewesen.

4.6.2 C. gegenüber begründete der Gesuchsteller sein Gesuch zunächst damit, er habe bereits im Ausstandsverfahren BB.2019.85 dargelegt, dass C. das

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Verfahren SV.15.1462 in der Task-Force jeweils zweifelsfrei besprochen habe. C. habe dabei das Verfahren SV.15.1462 in Partnerschaft mit E. ge- führt. Die Befangenheit von E. sei mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.190 vom 17. Juni 2019 festgestellt worden (act. 4 S. 13). Der Ge- suchsteller verkennt, dass die gerichtlich festgestellte Befangenheit von E. nicht das Strafverfahren SV.15.1462 betroffen hatte. Im Übrigen hatte E. im vorliegenden Strafverfahren nur eine marginale Rolle inne. Auf diese Um- stände wurde bereits Verfahren BB.2019.85 hingewiesen. Auch das in der Replik vom 14. April 2020 angeführte Argument, C. sei offensichtlich von seinen Vorgesetzten B., F. und E. abhängig gewesen, führt ins Leere (act. 36 S. 18 ff.). Abgesehen davon, dass eine Befangenheit von B., F. und E. nicht glaubhaft dargetan worden ist, würde eine solche der Führungsverantwortli- chen nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstel- len Personen führen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 E. 3.3.1 m.w.H.). Wenn schliesslich der Gesuch- steller ausführt, der fünfte Mann am Treffen vom 16. Juni 2017 hätte C. sein können, handelt es sich hierbei um blosse Mutmassungen und Spekulatio- nen, zumal auch die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 C. nirgends nennt. Hinreichende Ausstandsgründe gegenüber C. vermochte der Ge- suchsteller keine glaubhaft darzulegen. Auch in diesem Punkt wäre auf das Gesuch nicht einzutreten gewesen.

4.6.3 Soweit sich das Gesuch schliesslich gegen D. richtet, äusserte sich der Ge- suchsteller einzig in der Replik zu deren angeblichen Befangenheit. Er machte geltend, es sei nicht glaubhaft, das D. von ihren Vorgesetzten nicht geführt, kontrolliert und angeleitet worden sein soll, zumal sie über weniger Erfahrung als C. verfügt hätte. Das Verfahren sei ineffizient geführt worden, und der einzig rechtsstaatlich logische Schluss wäre gewesen, das Verfah- ren einzustellen (act. 36 S. 27 f.). Diese pauschal gehaltenen Ausführungen, die vorwiegend auf Mutmassungen beruhen, vermögen in keiner Weise eine mögliche Befangenheit der Gesuchsgegnerin glaubhaft darzulegen. Auf das Gesuch wäre in diesem Punkt mangels Substantiierung nicht einzutreten ge- wesen.

4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-5 nicht einzutreten gewesen wäre.

5. Gestützt auf den mutmasslichen Prozessausgang wäre der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-5 im vorliegen- den Verfahren unterlegen. Ebenso unterliegt der Gesuchsteller mit Bezug

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auf das gegen die Bundesstrafrichter Garré, Robert-Nicoud und Blättler ge- stellte Ausstandsgesuch (vgl. supra E. 2.4).

6. Damit hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler wird nicht eingetreten.

2. Das Ausstandverfahren gegen den Bundesanwalt B. und die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, C., D., E. und F. wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 6. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - B. - C. - D. - E. - F.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.