Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019
Sachverhalt
A. Vorgeschichte A.1 Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei, welche mit Verfügung vom
5. Juli 2016 unter anderem auf den Gesuchsteller wegen des Verdachts des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung ausgedehnt wurde (Akten BA, pag. 01.100-0001 ff.). Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 liess die Bundesanwaltschaft die Fédération Internationale de Football Association (hier- nach «FIFA») im Verfahren als Privatklägerin zu (Akten BK, act. 1.16).
A.2 Zwischen dem am 26. Februar 2016 zum neuen Präsidenten der FIFA gewählten G. und dem Bundesanwalt fanden am 22. März 2016 sowie am 22. April 2016 persönliche Treffen statt, die undokumentiert geblieben sind (Akten BK, act. 11). Über diese Treffen erschienen anfangs November 2018 erste Presseberichte, wozu der Bundesanwalt am 21. November 2018 an einer Medienkonferenz Stel- lung nahm (Akten BK, act. 1.2 ff.). Gemäss Presseberichten verschiedener Me- dien vom 13. April 2019 sei es am 16. Juni 2017 zu einem dritten Treffen zwi- schen dem Präsidenten der FIFA und dem Bundesanwalt gekommen. Auch die- ser Kontakt blieb unprotokolliert und ohne Gesprächsnotiz. Die Bundesanwalt- schaft liess am 12. April 2019 gegenüber der Presse schriftlich verlauten, dass sie auf Nachfrage des ausserordentlichen Staatsanwalts des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen sei, welche auf ein weiteres Treffen zwischen dem Bundes- anwalt und dem Präsidenten der FIFA im Juni 2017 schliessen lassen würden (Akten BA, pag. 21.106-0031). B. Verfahren vor der Vorinstanz B.1 Mit Gesuch vom 17. April 2019 beantragte der Gesuchsteller bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts den Ausstand der Gesuchsgegner/-innen. Dieses wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2019.85 vom
12. September 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, dass das Ausstandsgesuch gegen den Bundesanwalt erst drei bzw. fünf Monate nach Kenntnis der Ausstandsgründe und somit ver- spätet eingereicht worden sei. Auf das Ausstandsgesuch gegen die restlichen Gesuchsgegner/-innen wurde mit der Begründung der ungenügenden Substan- tiierung nicht eingetreten (vgl. Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 E. 3.2 ff. und 3.3 ff.).
- 4 - B.2 Mit Ausstands- und Sistierungsgesuch vom 5. März 2020 beantragte der Ge- suchsteller bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Feststellung, dass der Bundesanwalt sowie alle bei der Bundesanwaltschaft angestellten und im Verfahren SV.15.1462-REC bzw. SK 2019.45 involvierten Personen, insbeson- dere der Gesuchsgegner 2 und die Gesuchsgegnerin, von Anfang an befangen gewesen und ihre Verfahrenshandlungen demzufolge nichtig bzw. unverwertbar seien. Ferner beantragte er die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die zu- ständige Instanz, sofern sich die Strafkammer als nicht zuständig erachte (CAR pag. 1.100.114 f.). Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (hiernach AB-BA) vom 2. März 2020 im Disziplinarverfahren gegen den Bundes- anwalt zahlreiche, völlig neue und bisher nicht bekannte Tatsachen enthalte, wel- che ein ganz neues Licht auf die Verstrickung der FIFA mit der Bundesanwalt- schaft werfen und schockierende neue Erkenntnisse offenbaren würden hinsicht- lich des gegen den Gesuchsteller gerichteten Verfahrens (CAR pag. 1.100.118). Den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 StPO erwecke sodann auch das Verhalten des Bundesanwalts im Rahmen der von der AB-BA gegen ihn ge- führten Disziplinaruntersuchung. Es bestehe der Anschein der Verschleie- rung/Vertuschung (CAR pag. 1.100.125). Bei der Bundesanwaltschaft habe die FIFA eine Vorzugsbehandlung genossen (CAR pag. 1.100.124 f.) und der Bun- desanwalt habe gemäss Bestätigung der AB-BA ein persönliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens (CAR pag. 1.100.127 f.). Die Strafkammer leitete die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. März 2020 zuständigkeitshalber der Be- schwerdekammer weiter (CAR pag. 1.100.002).
B.3 Mit Gesuchsreplik vom 14. April 2020 zuhanden der Beschwerdekammer er- wähnte der Gesuchsteller sodann die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 gegen den Bundesanwalt. Diese offenbare ein komplett neues Bild von den Verstrickungen zwischen der Bundesanwaltschaft und der FIFA und zeichne ein desaströses Gesamtbild des Bundesanwalts und der Bun- desanwaltschaft, weshalb eine absolut neue Ausgangslage vorliege (CAR pag. 1.100.003 f.) Der Gesuchsteller beantragte eventualiter die Behandlung sei- nes Ausstandsgesuchs vom 5. März 2020 als Revisionsgesuch gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer BB.2019.85 vom 12. September 2019 (CAR pag. 1.100.004). Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerdekammer das Ausstandsbegehren im Verfahren BB.2019.85 seines Erachtens zweifelsfrei gutgeheissen hätte, wenn sie über die wichtigen Erkenntnisse gemäss Verfü- gung der AB-BA (z.B. vorsätzliche Täuschung über entscheidende Tatsache, wie das dritte Treffen vom 16. Juni 2017) verfügt hätte (CAR pag. 1.100.004). Sie
- 5 - beinhalte zweifelsfrei neue Erkenntnisse, die zwingend den Ausstand der be- troffenen Personen wegen Befangenheit (Art. 56 StPO) von Amtes wegen zur Folge haben müsse, was er ohne Verzug beantragt habe (CAR pag. 1.100.011).
B.4 Mit Medienmittelung vom 28. April 2020 orientierte die Strafkammer die Öffent- lichkeit über den Ablauf der Verjährungsfrist per 27. April 2020 für die eingeklag- ten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland, welche Gegenstand des Strafverfahrens SK.2019.45 bilden (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati-stampa/2020.html). B.5 Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2020 gegenüber der Beschwerdekammer wie- derholte der Gesuchsteller sein Festhalten am Revisionsgesuch vom
5. März 2020 betreffend Aufhebung des Beschlusses BB.2019.85 vom 12. Sep- tember 2019 bzw. an der Gutheissung des Ausstandsgesuchs (CAR pag. 1.100.108). Begründend führte er aus, dass es im Verfahren BB.2019.85 um die rechtswidrigen Geheimtreffen des Bundesanwaltes mit dem Präsidenten der FIFA, die Bevorzugung der FIFA, das Verschweigen des dritten Treffens so- wie das Vergessen desselbigen gegangen sei. Am 20. Mai 2020 habe die Ge- richtskommission der vereinigten Bundesversammlung einen Entscheid gefällt, dem im Wesentlichen der genau gleiche Sachverhalt zugrunde liege, und der im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in einem unverträglichen Widerspruch mit dem Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2020 stehe (CAR pag. 1.100.109). Die Gerichtskommission habe ein Amtsenthebungsver- fahren gegen den Bundesanwalt eröffnet, was unter zwei restriktiven Bedingun- gen von Art. 21 StBOG zulässig sei (vorsätzliche oder grobfahrlässig schwere Verletzung der Amtspflichten oder Verlust der Fähigkeit der Amtsausübung), wo- bei ein begründeter Verdacht vorliegen müsse. Die Voraussetzungen für den Ausstand von Mitgliedern der Strafbehörden seien dabei ungleich weniger rest- riktiv. Eine solche Pflicht bestehe bereits dann, wenn der objektive Anschein der Befangenheit bestehe. Die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Be- schluss BB.2019.85, nach welchen nicht weiter relevant sei, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder drei Treffen gekommen sei, würden im Lichte der neu- esten Entwicklungen geradezu grotesk anmuten (CAR pag. 1.100.109). Die Ge- richtskommission habe sich unter anderem eben gerade aufgrund dieses dritten Treffens zur Eröffnung des Amtsenthebungsverfahrens veranlasst gesehen. Es sei somit sehr wohl relevant, wie viele Treffen es gegeben habe und dass der Bundesanwalt diesbezüglich die Unwahrheit gesagt habe. Angesichts dieses un- verträglichen Widerspruchs seien die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 60 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben (CAR pag. 1.100.109 f.).
- 6 - C. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts C.1 Die Eingaben des Gesuchstellers vom 14. April bzw. 28. Mai 2020, gemäss wel- chen er sein Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 auch als Revision zum Be- schluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 verstanden haben will, wurden von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Juni 2020 gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO sowie Art. 411 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38a StBOG an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übermittelt (CAR pag. 1.100.001 f.). C.2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 wurde den Verfahrensparteien die Zusammen- setzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.005 f.). Zudem wurden mit Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer die Akten BB.2019.85 ediert (CAR pag. 1.100.146 f.).
C.3 Mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.50 vom 6. Juli 2020 wurde das (parallel hängige) Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 zufolge Eintritts der Ver- jährung im Strafverfahrens SK.2019.45 per 27. April 2020 und dem entsprechen- den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Gesuchstellers als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. Beschluss BB.2020.50 vom 6. Juli 2020, E. 3).
C.4 Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 reichte der Gesuchsteller unter anderem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 ein. Dabei wie- derholte er seine bisherige Argumentation unter Verweis auf letzteres. Demnach hätte die Beschwerdekammer, angesichts der eklatanten Vorwürfe an die Ad- resse des Bundesanwalts, die gesuchstellerischen Ausstandsgesuche gutge- heissen, wenn das besagte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im September 2019 bereits vorgelegen hätte. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht den erwähnten Interessenkonflikt des Bundesanwalts ebenfalls bestätigt (CAR pag. 4.101.106 f.).
C.5 Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 reichte der Gesuchsteller Presseberichte vom sel- ben Tag ein und wies gestützt auf diese darauf hin, dass der von der AB-BA ernannte ausserordentliche Staatsanwalt beabsichtige, unter anderem gegen den Bundesanwalt ein Strafverfahren zu eröffnen (inkl. Ermächtigungsgesuch an das Parlament) (CAR pag. 4.101.479).
Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO (e contrario) wird vorliegend auf die Durchführung eines Schiftenwechsels verzichtet.
- 7 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Entsprechend ist die Zuständig- keit der Berufungskammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsge- suchs vom 5. März 2020 zu bejahen. 2. Verfahrensgegenstand / Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers 2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 orientierte die Strafkammer über den Ablauf der Verjährungsfrist für die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland, welche Gegenstand des Strafverfahrens SK.2019.45 bilden, per 27. April 2020 (vgl. oben Sachverhalt B.4). 2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 79 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1). 2.3 Gemäss Anklageschrift wird dem Gesuchsteller im Strafverfahren SK.2019.45 Betrug (mittäterschaftlich oder gehilfenschaftlich [Art. 146 Abs. 1 StGB]) vorge- worfen, wobei die konkrete Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe lautet (Art. 146 StGB). Die Verfolgungsverjährung be- trägt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. Gemäss Anklageschrift erfolgte die letzte Tathandlung im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 (Auszahlung von € 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos) am 27. April 2005. Da bis zum
27. April 2020 nachweislich kein erstinstanzliches Urteil erging (vgl. oben Sach- verhalt B.4), ist die Verfolgungsverjährung entsprechend eingetreten. Weil im be- sagten Strafverfahren keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesanwaltschaft diese von Amtes wegen zu beachten hat, entfällt das praktische Rechtsschutzinteresse (Interesse an der Feststellung
- 8 - eines Ausstandsgrunds für die Gesuchsgegner/-innen) des Gesuchstellers. Die durch den Gesuchsteller geltend gemachte hypothetische Wiederherstellung sei- ner Reputation im Falle einer Gutheissung der Revision des im Verfahren BB.2019.85 gestellten Ausstandsgesuchs gegen die Gesuchsgegner/-innen ver- mag jedenfalls kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung des vor- liegenden Revisionssgesuchs zu begründen, zumal nach Schweizer Rechtsauf- fassung ein Freispruch bzw. eine Einstellung wegen Verjährung kein Freispruch «zweiter Klasse» ist (für das Rechtsschutzinteresse im Revisionsverfahren siehe HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 16 f.; vgl. ferner Be- schluss BB.2020.50 vom 6. Juli 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Entspre- chend ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Be- schluss BB.2020.50 vom 6. Juli 2020 E. 3-3.3). Jedoch wäre selbst bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. dazu unten E. 3.6). 3. Kosten und Entschädigungen 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch als unterliegend diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird bzw. die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsa- che wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, so ist mit summarischer Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Das Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 bzw. der gesuchstellerische Antrag vom 14. April 2020, wonach dieses als Revi- sionsgesuch zu behandeln sei, erfolgten vor Eintritt des Erledigungsgrundes per
27. April 2020, weshalb die mutmasslichen Prozessaussichten zu prüfen sind. 3.2 Die Zuständigkeit der Berufungskammer zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist vorliegend gegeben (vgl. oben E. 1). Das auf ein Revisionsgesuch an die Be- rufungskammer anwendbare Recht lässt sich in zwei Teilbereiche unterteilen. Zum einen kann ein Revisionsgesuch im Hinblick auf die spezialgesetzlich gere- gelten Sachbereiche nach Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG behandelt werden. Zum anderen können die allgemeinen Revisionsregeln nach Art. 410 ff. StPO zur Anwendung gelangen. 3.3 Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer vor Errichtung der Berufungs- kammer war ein Revisionsgesuch gegen Entscheide der Beschwerdekammer nur soweit möglich, als diese in den Anwendungsbereich von Art. 37 Abs. 2 StPO
- 9 - fielen (TPF 2011 115 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.95 vom
3. Juli 2017 mit weiteren Hinweisen). Nach ihrer Errichtung übernahm die Beru- fungskammer diese Praxis der Beschwerdekammer (Entscheide des Bun- desstrafgerichts CR.2019.9 vom 5. November 2019 und CR.2019.4 vom 4. Au- gust 2019). Allerdings hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtspre- chung fest, dass für die Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 1 StBOG die einschlägigen Bestimmungen der StPO grundsätzlich anwendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom 18. März 2020, E. 5.2). Entscheide auf der Grundlage der StPO können verschiedene Formen annehmen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide von Strafbehörden, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Ur- teils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde ge- fällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. 3.4 Eine Revision kann grundsätzlich verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO). Gegen andere Entscheide, insbesondere Beschlüsse und Verfügungen, ist daher im Grunde eine Revision nicht zulässig (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; TPF 2011 115 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts CR.2019.9 vom 5. November 2019, CR.2019.4 vom 4. August 2019, BB.2017.95 vom 3. Juli 2017 mit weiteren Hinweisen). Indes sind Urteile «im weiteren Sinn» einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO zugänglich, wenn sie ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom 18. März 2020, E. 6.2; BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; vgl. HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21). 3.5 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Zu den in einer Strafbehörde tätigen Personen gehören insbesondere der Bundesanwalt, die Staatsanwälte und polizeilichen Strafverfolger des Bun- des sowie die Bundesstrafrichter (vgl. Art. 12-14 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 4 und Art. 7-12 StBOG). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Per- son einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO ab- stützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
- 10 - Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 StPO). Wird der Ausstands- grund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmun- gen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO). 3.6 Vorliegend richtet sich das Gesuch um Revision vom 5. März 2020 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.85 vom 12. September 2019, mit welchem auf das Ausstandsgesuch gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 StBOG nicht eingetreten wurde. Somit handelt es sich dabei um einen nicht verfahrensabschliessenden Beschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO. Dieser ist nicht revisionsfä- hig, da sich die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO auf rechtskräftige ma- terielle Sachurteile beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom
18. März 2020 E. 6.2). Damit wäre selbst dann nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten, wenn wie vorliegend das Verfahren aufgrund der eingetretenen Ver- jährung in der Hauptsache nicht als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Ent- sprechend hat der Gesuchsteller sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR). Es sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.
- 11 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 12 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): Rechtsanwalt Till Gontersweiler B., Bundesanwalt C., Staatsanwalt des Bundes D., Staatsanwältin des Bundes E., Staatsanwalt des Bundes F.
Kopie an: - Bundesstrafgericht Beschwerdekammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 März 2020 betreffend Aufhebung des Beschlusses BB.2019.85 vom 12. Sep- tember 2019 bzw. an der Gutheissung des Ausstandsgesuchs (CAR pag. 1.100.108). Begründend führte er aus, dass es im Verfahren BB.2019.85 um die rechtswidrigen Geheimtreffen des Bundesanwaltes mit dem Präsidenten der FIFA, die Bevorzugung der FIFA, das Verschweigen des dritten Treffens so- wie das Vergessen desselbigen gegangen sei. Am 20. Mai 2020 habe die Ge- richtskommission der vereinigten Bundesversammlung einen Entscheid gefällt, dem im Wesentlichen der genau gleiche Sachverhalt zugrunde liege, und der im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in einem unverträglichen Widerspruch mit dem Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2020 stehe (CAR pag. 1.100.109). Die Gerichtskommission habe ein Amtsenthebungsver- fahren gegen den Bundesanwalt eröffnet, was unter zwei restriktiven Bedingun- gen von Art. 21 StBOG zulässig sei (vorsätzliche oder grobfahrlässig schwere Verletzung der Amtspflichten oder Verlust der Fähigkeit der Amtsausübung), wo- bei ein begründeter Verdacht vorliegen müsse. Die Voraussetzungen für den Ausstand von Mitgliedern der Strafbehörden seien dabei ungleich weniger rest- riktiv. Eine solche Pflicht bestehe bereits dann, wenn der objektive Anschein der Befangenheit bestehe. Die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Be- schluss BB.2019.85, nach welchen nicht weiter relevant sei, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder drei Treffen gekommen sei, würden im Lichte der neu- esten Entwicklungen geradezu grotesk anmuten (CAR pag. 1.100.109). Die Ge- richtskommission habe sich unter anderem eben gerade aufgrund dieses dritten Treffens zur Eröffnung des Amtsenthebungsverfahrens veranlasst gesehen. Es sei somit sehr wohl relevant, wie viele Treffen es gegeben habe und dass der Bundesanwalt diesbezüglich die Unwahrheit gesagt habe. Angesichts dieses un- verträglichen Widerspruchs seien die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 60 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben (CAR pag. 1.100.109 f.).
- 6 - C. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts C.1 Die Eingaben des Gesuchstellers vom 14. April bzw. 28. Mai 2020, gemäss wel- chen er sein Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 auch als Revision zum Be- schluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 verstanden haben will, wurden von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Juni 2020 gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO sowie Art. 411 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38a StBOG an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übermittelt (CAR pag. 1.100.001 f.). C.2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 wurde den Verfahrensparteien die Zusammen- setzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.005 f.). Zudem wurden mit Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer die Akten BB.2019.85 ediert (CAR pag. 1.100.146 f.).
C.3 Mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.50 vom 6. Juli 2020 wurde das (parallel hängige) Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 zufolge Eintritts der Ver- jährung im Strafverfahrens SK.2019.45 per 27. April 2020 und dem entsprechen- den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Gesuchstellers als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. Beschluss BB.2020.50 vom 6. Juli 2020, E. 3).
C.4 Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 reichte der Gesuchsteller unter anderem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 ein. Dabei wie- derholte er seine bisherige Argumentation unter Verweis auf letzteres. Demnach hätte die Beschwerdekammer, angesichts der eklatanten Vorwürfe an die Ad- resse des Bundesanwalts, die gesuchstellerischen Ausstandsgesuche gutge- heissen, wenn das besagte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im September 2019 bereits vorgelegen hätte. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht den erwähnten Interessenkonflikt des Bundesanwalts ebenfalls bestätigt (CAR pag. 4.101.106 f.).
C.5 Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 reichte der Gesuchsteller Presseberichte vom sel- ben Tag ein und wies gestützt auf diese darauf hin, dass der von der AB-BA ernannte ausserordentliche Staatsanwalt beabsichtige, unter anderem gegen den Bundesanwalt ein Strafverfahren zu eröffnen (inkl. Ermächtigungsgesuch an das Parlament) (CAR pag. 4.101.479).
Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO (e contrario) wird vorliegend auf die Durchführung eines Schiftenwechsels verzichtet.
- 7 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Entsprechend ist die Zuständig- keit der Berufungskammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsge- suchs vom 5. März 2020 zu bejahen. 2. Verfahrensgegenstand / Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers 2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 orientierte die Strafkammer über den Ablauf der Verjährungsfrist für die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland, welche Gegenstand des Strafverfahrens SK.2019.45 bilden, per 27. April 2020 (vgl. oben Sachverhalt B.4). 2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 79 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1). 2.3 Gemäss Anklageschrift wird dem Gesuchsteller im Strafverfahren SK.2019.45 Betrug (mittäterschaftlich oder gehilfenschaftlich [Art. 146 Abs. 1 StGB]) vorge- worfen, wobei die konkrete Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe lautet (Art. 146 StGB). Die Verfolgungsverjährung be- trägt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. Gemäss Anklageschrift erfolgte die letzte Tathandlung im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 (Auszahlung von € 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos) am 27. April 2005. Da bis zum
27. April 2020 nachweislich kein erstinstanzliches Urteil erging (vgl. oben Sach- verhalt B.4), ist die Verfolgungsverjährung entsprechend eingetreten. Weil im be- sagten Strafverfahren keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesanwaltschaft diese von Amtes wegen zu beachten hat, entfällt das praktische Rechtsschutzinteresse (Interesse an der Feststellung
- 8 - eines Ausstandsgrunds für die Gesuchsgegner/-innen) des Gesuchstellers. Die durch den Gesuchsteller geltend gemachte hypothetische Wiederherstellung sei- ner Reputation im Falle einer Gutheissung der Revision des im Verfahren BB.2019.85 gestellten Ausstandsgesuchs gegen die Gesuchsgegner/-innen ver- mag jedenfalls kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung des vor- liegenden Revisionssgesuchs zu begründen, zumal nach Schweizer Rechtsauf- fassung ein Freispruch bzw. eine Einstellung wegen Verjährung kein Freispruch «zweiter Klasse» ist (für das Rechtsschutzinteresse im Revisionsverfahren siehe HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 16 f.; vgl. ferner Be- schluss BB.2020.50 vom 6. Juli 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Entspre- chend ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Be- schluss BB.2020.50 vom 6. Juli 2020 E. 3-3.3). Jedoch wäre selbst bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. dazu unten E. 3.6). 3. Kosten und Entschädigungen 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch als unterliegend diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird bzw. die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsa- che wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, so ist mit summarischer Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Das Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 bzw. der gesuchstellerische Antrag vom 14. April 2020, wonach dieses als Revi- sionsgesuch zu behandeln sei, erfolgten vor Eintritt des Erledigungsgrundes per
27. April 2020, weshalb die mutmasslichen Prozessaussichten zu prüfen sind. 3.2 Die Zuständigkeit der Berufungskammer zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist vorliegend gegeben (vgl. oben E. 1). Das auf ein Revisionsgesuch an die Be- rufungskammer anwendbare Recht lässt sich in zwei Teilbereiche unterteilen. Zum einen kann ein Revisionsgesuch im Hinblick auf die spezialgesetzlich gere- gelten Sachbereiche nach Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG behandelt werden. Zum anderen können die allgemeinen Revisionsregeln nach Art. 410 ff. StPO zur Anwendung gelangen. 3.3 Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer vor Errichtung der Berufungs- kammer war ein Revisionsgesuch gegen Entscheide der Beschwerdekammer nur soweit möglich, als diese in den Anwendungsbereich von Art. 37 Abs. 2 StPO
- 9 - fielen (TPF 2011 115 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.95 vom
3. Juli 2017 mit weiteren Hinweisen). Nach ihrer Errichtung übernahm die Beru- fungskammer diese Praxis der Beschwerdekammer (Entscheide des Bun- desstrafgerichts CR.2019.9 vom 5. November 2019 und CR.2019.4 vom 4. Au- gust 2019). Allerdings hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtspre- chung fest, dass für die Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 1 StBOG die einschlägigen Bestimmungen der StPO grundsätzlich anwendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom 18. März 2020, E. 5.2). Entscheide auf der Grundlage der StPO können verschiedene Formen annehmen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide von Strafbehörden, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Ur- teils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde ge- fällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. 3.4 Eine Revision kann grundsätzlich verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO). Gegen andere Entscheide, insbesondere Beschlüsse und Verfügungen, ist daher im Grunde eine Revision nicht zulässig (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; TPF 2011 115 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts CR.2019.9 vom 5. November 2019, CR.2019.4 vom 4. August 2019, BB.2017.95 vom 3. Juli 2017 mit weiteren Hinweisen). Indes sind Urteile «im weiteren Sinn» einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO zugänglich, wenn sie ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom 18. März 2020, E. 6.2; BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; vgl. HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21). 3.5 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Zu den in einer Strafbehörde tätigen Personen gehören insbesondere der Bundesanwalt, die Staatsanwälte und polizeilichen Strafverfolger des Bun- des sowie die Bundesstrafrichter (vgl. Art. 12-14 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 4 und Art. 7-12 StBOG). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Per- son einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO ab- stützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
- 10 - Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 StPO). Wird der Ausstands- grund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmun- gen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO). 3.6 Vorliegend richtet sich das Gesuch um Revision vom 5. März 2020 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.85 vom 12. September 2019, mit welchem auf das Ausstandsgesuch gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 StBOG nicht eingetreten wurde. Somit handelt es sich dabei um einen nicht verfahrensabschliessenden Beschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO. Dieser ist nicht revisionsfä- hig, da sich die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO auf rechtskräftige ma- terielle Sachurteile beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom
18. März 2020 E. 6.2). Damit wäre selbst dann nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten, wenn wie vorliegend das Verfahren aufgrund der eingetretenen Ver- jährung in der Hauptsache nicht als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Ent- sprechend hat der Gesuchsteller sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR). Es sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.
- 11 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 12 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): Rechtsanwalt Till Gontersweiler B., Bundesanwalt C., Staatsanwalt des Bundes D., Staatsanwältin des Bundes E., Staatsanwalt des Bundes F.
Kopie an: - Bundesstrafgericht Beschwerdekammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. August 2020 Berufungskammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende Jean-Marc Verniory und Petra Venetz Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gonters- weiler, Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesanwalt, Gesuchsgegner 1
2. C., Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner 2
3. D., Staatsanwältin des Bundes, Gesuchsgegnerin
4. E., Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner 3
5. F., Gesuchsgegner 4
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2020.11
- 2 - Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. Sep- tember 2019
- 3 - Sachverhalt: A. Vorgeschichte A.1 Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei, welche mit Verfügung vom
5. Juli 2016 unter anderem auf den Gesuchsteller wegen des Verdachts des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung ausgedehnt wurde (Akten BA, pag. 01.100-0001 ff.). Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 liess die Bundesanwaltschaft die Fédération Internationale de Football Association (hier- nach «FIFA») im Verfahren als Privatklägerin zu (Akten BK, act. 1.16).
A.2 Zwischen dem am 26. Februar 2016 zum neuen Präsidenten der FIFA gewählten G. und dem Bundesanwalt fanden am 22. März 2016 sowie am 22. April 2016 persönliche Treffen statt, die undokumentiert geblieben sind (Akten BK, act. 11). Über diese Treffen erschienen anfangs November 2018 erste Presseberichte, wozu der Bundesanwalt am 21. November 2018 an einer Medienkonferenz Stel- lung nahm (Akten BK, act. 1.2 ff.). Gemäss Presseberichten verschiedener Me- dien vom 13. April 2019 sei es am 16. Juni 2017 zu einem dritten Treffen zwi- schen dem Präsidenten der FIFA und dem Bundesanwalt gekommen. Auch die- ser Kontakt blieb unprotokolliert und ohne Gesprächsnotiz. Die Bundesanwalt- schaft liess am 12. April 2019 gegenüber der Presse schriftlich verlauten, dass sie auf Nachfrage des ausserordentlichen Staatsanwalts des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen sei, welche auf ein weiteres Treffen zwischen dem Bundes- anwalt und dem Präsidenten der FIFA im Juni 2017 schliessen lassen würden (Akten BA, pag. 21.106-0031). B. Verfahren vor der Vorinstanz B.1 Mit Gesuch vom 17. April 2019 beantragte der Gesuchsteller bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts den Ausstand der Gesuchsgegner/-innen. Dieses wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2019.85 vom
12. September 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, dass das Ausstandsgesuch gegen den Bundesanwalt erst drei bzw. fünf Monate nach Kenntnis der Ausstandsgründe und somit ver- spätet eingereicht worden sei. Auf das Ausstandsgesuch gegen die restlichen Gesuchsgegner/-innen wurde mit der Begründung der ungenügenden Substan- tiierung nicht eingetreten (vgl. Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 E. 3.2 ff. und 3.3 ff.).
- 4 - B.2 Mit Ausstands- und Sistierungsgesuch vom 5. März 2020 beantragte der Ge- suchsteller bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Feststellung, dass der Bundesanwalt sowie alle bei der Bundesanwaltschaft angestellten und im Verfahren SV.15.1462-REC bzw. SK 2019.45 involvierten Personen, insbeson- dere der Gesuchsgegner 2 und die Gesuchsgegnerin, von Anfang an befangen gewesen und ihre Verfahrenshandlungen demzufolge nichtig bzw. unverwertbar seien. Ferner beantragte er die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die zu- ständige Instanz, sofern sich die Strafkammer als nicht zuständig erachte (CAR pag. 1.100.114 f.). Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (hiernach AB-BA) vom 2. März 2020 im Disziplinarverfahren gegen den Bundes- anwalt zahlreiche, völlig neue und bisher nicht bekannte Tatsachen enthalte, wel- che ein ganz neues Licht auf die Verstrickung der FIFA mit der Bundesanwalt- schaft werfen und schockierende neue Erkenntnisse offenbaren würden hinsicht- lich des gegen den Gesuchsteller gerichteten Verfahrens (CAR pag. 1.100.118). Den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 StPO erwecke sodann auch das Verhalten des Bundesanwalts im Rahmen der von der AB-BA gegen ihn ge- führten Disziplinaruntersuchung. Es bestehe der Anschein der Verschleie- rung/Vertuschung (CAR pag. 1.100.125). Bei der Bundesanwaltschaft habe die FIFA eine Vorzugsbehandlung genossen (CAR pag. 1.100.124 f.) und der Bun- desanwalt habe gemäss Bestätigung der AB-BA ein persönliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens (CAR pag. 1.100.127 f.). Die Strafkammer leitete die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. März 2020 zuständigkeitshalber der Be- schwerdekammer weiter (CAR pag. 1.100.002).
B.3 Mit Gesuchsreplik vom 14. April 2020 zuhanden der Beschwerdekammer er- wähnte der Gesuchsteller sodann die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 gegen den Bundesanwalt. Diese offenbare ein komplett neues Bild von den Verstrickungen zwischen der Bundesanwaltschaft und der FIFA und zeichne ein desaströses Gesamtbild des Bundesanwalts und der Bun- desanwaltschaft, weshalb eine absolut neue Ausgangslage vorliege (CAR pag. 1.100.003 f.) Der Gesuchsteller beantragte eventualiter die Behandlung sei- nes Ausstandsgesuchs vom 5. März 2020 als Revisionsgesuch gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer BB.2019.85 vom 12. September 2019 (CAR pag. 1.100.004). Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerdekammer das Ausstandsbegehren im Verfahren BB.2019.85 seines Erachtens zweifelsfrei gutgeheissen hätte, wenn sie über die wichtigen Erkenntnisse gemäss Verfü- gung der AB-BA (z.B. vorsätzliche Täuschung über entscheidende Tatsache, wie das dritte Treffen vom 16. Juni 2017) verfügt hätte (CAR pag. 1.100.004). Sie
- 5 - beinhalte zweifelsfrei neue Erkenntnisse, die zwingend den Ausstand der be- troffenen Personen wegen Befangenheit (Art. 56 StPO) von Amtes wegen zur Folge haben müsse, was er ohne Verzug beantragt habe (CAR pag. 1.100.011).
B.4 Mit Medienmittelung vom 28. April 2020 orientierte die Strafkammer die Öffent- lichkeit über den Ablauf der Verjährungsfrist per 27. April 2020 für die eingeklag- ten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland, welche Gegenstand des Strafverfahrens SK.2019.45 bilden (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati-stampa/2020.html). B.5 Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2020 gegenüber der Beschwerdekammer wie- derholte der Gesuchsteller sein Festhalten am Revisionsgesuch vom
5. März 2020 betreffend Aufhebung des Beschlusses BB.2019.85 vom 12. Sep- tember 2019 bzw. an der Gutheissung des Ausstandsgesuchs (CAR pag. 1.100.108). Begründend führte er aus, dass es im Verfahren BB.2019.85 um die rechtswidrigen Geheimtreffen des Bundesanwaltes mit dem Präsidenten der FIFA, die Bevorzugung der FIFA, das Verschweigen des dritten Treffens so- wie das Vergessen desselbigen gegangen sei. Am 20. Mai 2020 habe die Ge- richtskommission der vereinigten Bundesversammlung einen Entscheid gefällt, dem im Wesentlichen der genau gleiche Sachverhalt zugrunde liege, und der im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in einem unverträglichen Widerspruch mit dem Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2020 stehe (CAR pag. 1.100.109). Die Gerichtskommission habe ein Amtsenthebungsver- fahren gegen den Bundesanwalt eröffnet, was unter zwei restriktiven Bedingun- gen von Art. 21 StBOG zulässig sei (vorsätzliche oder grobfahrlässig schwere Verletzung der Amtspflichten oder Verlust der Fähigkeit der Amtsausübung), wo- bei ein begründeter Verdacht vorliegen müsse. Die Voraussetzungen für den Ausstand von Mitgliedern der Strafbehörden seien dabei ungleich weniger rest- riktiv. Eine solche Pflicht bestehe bereits dann, wenn der objektive Anschein der Befangenheit bestehe. Die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Be- schluss BB.2019.85, nach welchen nicht weiter relevant sei, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder drei Treffen gekommen sei, würden im Lichte der neu- esten Entwicklungen geradezu grotesk anmuten (CAR pag. 1.100.109). Die Ge- richtskommission habe sich unter anderem eben gerade aufgrund dieses dritten Treffens zur Eröffnung des Amtsenthebungsverfahrens veranlasst gesehen. Es sei somit sehr wohl relevant, wie viele Treffen es gegeben habe und dass der Bundesanwalt diesbezüglich die Unwahrheit gesagt habe. Angesichts dieses un- verträglichen Widerspruchs seien die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 60 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben (CAR pag. 1.100.109 f.).
- 6 - C. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts C.1 Die Eingaben des Gesuchstellers vom 14. April bzw. 28. Mai 2020, gemäss wel- chen er sein Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 auch als Revision zum Be- schluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 verstanden haben will, wurden von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Juni 2020 gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO sowie Art. 411 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38a StBOG an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übermittelt (CAR pag. 1.100.001 f.). C.2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 wurde den Verfahrensparteien die Zusammen- setzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.005 f.). Zudem wurden mit Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer die Akten BB.2019.85 ediert (CAR pag. 1.100.146 f.).
C.3 Mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.50 vom 6. Juli 2020 wurde das (parallel hängige) Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 zufolge Eintritts der Ver- jährung im Strafverfahrens SK.2019.45 per 27. April 2020 und dem entsprechen- den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Gesuchstellers als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. Beschluss BB.2020.50 vom 6. Juli 2020, E. 3).
C.4 Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 reichte der Gesuchsteller unter anderem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 ein. Dabei wie- derholte er seine bisherige Argumentation unter Verweis auf letzteres. Demnach hätte die Beschwerdekammer, angesichts der eklatanten Vorwürfe an die Ad- resse des Bundesanwalts, die gesuchstellerischen Ausstandsgesuche gutge- heissen, wenn das besagte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im September 2019 bereits vorgelegen hätte. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht den erwähnten Interessenkonflikt des Bundesanwalts ebenfalls bestätigt (CAR pag. 4.101.106 f.).
C.5 Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 reichte der Gesuchsteller Presseberichte vom sel- ben Tag ein und wies gestützt auf diese darauf hin, dass der von der AB-BA ernannte ausserordentliche Staatsanwalt beabsichtige, unter anderem gegen den Bundesanwalt ein Strafverfahren zu eröffnen (inkl. Ermächtigungsgesuch an das Parlament) (CAR pag. 4.101.479).
Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO (e contrario) wird vorliegend auf die Durchführung eines Schiftenwechsels verzichtet.
- 7 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Entsprechend ist die Zuständig- keit der Berufungskammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsge- suchs vom 5. März 2020 zu bejahen. 2. Verfahrensgegenstand / Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers 2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 orientierte die Strafkammer über den Ablauf der Verjährungsfrist für die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland, welche Gegenstand des Strafverfahrens SK.2019.45 bilden, per 27. April 2020 (vgl. oben Sachverhalt B.4). 2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 79 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1). 2.3 Gemäss Anklageschrift wird dem Gesuchsteller im Strafverfahren SK.2019.45 Betrug (mittäterschaftlich oder gehilfenschaftlich [Art. 146 Abs. 1 StGB]) vorge- worfen, wobei die konkrete Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe lautet (Art. 146 StGB). Die Verfolgungsverjährung be- trägt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. Gemäss Anklageschrift erfolgte die letzte Tathandlung im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 (Auszahlung von € 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos) am 27. April 2005. Da bis zum
27. April 2020 nachweislich kein erstinstanzliches Urteil erging (vgl. oben Sach- verhalt B.4), ist die Verfolgungsverjährung entsprechend eingetreten. Weil im be- sagten Strafverfahren keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesanwaltschaft diese von Amtes wegen zu beachten hat, entfällt das praktische Rechtsschutzinteresse (Interesse an der Feststellung
- 8 - eines Ausstandsgrunds für die Gesuchsgegner/-innen) des Gesuchstellers. Die durch den Gesuchsteller geltend gemachte hypothetische Wiederherstellung sei- ner Reputation im Falle einer Gutheissung der Revision des im Verfahren BB.2019.85 gestellten Ausstandsgesuchs gegen die Gesuchsgegner/-innen ver- mag jedenfalls kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung des vor- liegenden Revisionssgesuchs zu begründen, zumal nach Schweizer Rechtsauf- fassung ein Freispruch bzw. eine Einstellung wegen Verjährung kein Freispruch «zweiter Klasse» ist (für das Rechtsschutzinteresse im Revisionsverfahren siehe HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 16 f.; vgl. ferner Be- schluss BB.2020.50 vom 6. Juli 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Entspre- chend ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Be- schluss BB.2020.50 vom 6. Juli 2020 E. 3-3.3). Jedoch wäre selbst bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. dazu unten E. 3.6). 3. Kosten und Entschädigungen 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch als unterliegend diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird bzw. die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsa- che wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, so ist mit summarischer Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Das Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 bzw. der gesuchstellerische Antrag vom 14. April 2020, wonach dieses als Revi- sionsgesuch zu behandeln sei, erfolgten vor Eintritt des Erledigungsgrundes per
27. April 2020, weshalb die mutmasslichen Prozessaussichten zu prüfen sind. 3.2 Die Zuständigkeit der Berufungskammer zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist vorliegend gegeben (vgl. oben E. 1). Das auf ein Revisionsgesuch an die Be- rufungskammer anwendbare Recht lässt sich in zwei Teilbereiche unterteilen. Zum einen kann ein Revisionsgesuch im Hinblick auf die spezialgesetzlich gere- gelten Sachbereiche nach Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG behandelt werden. Zum anderen können die allgemeinen Revisionsregeln nach Art. 410 ff. StPO zur Anwendung gelangen. 3.3 Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer vor Errichtung der Berufungs- kammer war ein Revisionsgesuch gegen Entscheide der Beschwerdekammer nur soweit möglich, als diese in den Anwendungsbereich von Art. 37 Abs. 2 StPO
- 9 - fielen (TPF 2011 115 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.95 vom
3. Juli 2017 mit weiteren Hinweisen). Nach ihrer Errichtung übernahm die Beru- fungskammer diese Praxis der Beschwerdekammer (Entscheide des Bun- desstrafgerichts CR.2019.9 vom 5. November 2019 und CR.2019.4 vom 4. Au- gust 2019). Allerdings hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtspre- chung fest, dass für die Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 1 StBOG die einschlägigen Bestimmungen der StPO grundsätzlich anwendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom 18. März 2020, E. 5.2). Entscheide auf der Grundlage der StPO können verschiedene Formen annehmen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide von Strafbehörden, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Ur- teils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde ge- fällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. 3.4 Eine Revision kann grundsätzlich verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO). Gegen andere Entscheide, insbesondere Beschlüsse und Verfügungen, ist daher im Grunde eine Revision nicht zulässig (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; TPF 2011 115 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts CR.2019.9 vom 5. November 2019, CR.2019.4 vom 4. August 2019, BB.2017.95 vom 3. Juli 2017 mit weiteren Hinweisen). Indes sind Urteile «im weiteren Sinn» einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO zugänglich, wenn sie ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom 18. März 2020, E. 6.2; BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; vgl. HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21). 3.5 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Zu den in einer Strafbehörde tätigen Personen gehören insbesondere der Bundesanwalt, die Staatsanwälte und polizeilichen Strafverfolger des Bun- des sowie die Bundesstrafrichter (vgl. Art. 12-14 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 4 und Art. 7-12 StBOG). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Per- son einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO ab- stützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
- 10 - Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 StPO). Wird der Ausstands- grund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmun- gen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO). 3.6 Vorliegend richtet sich das Gesuch um Revision vom 5. März 2020 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.85 vom 12. September 2019, mit welchem auf das Ausstandsgesuch gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 StBOG nicht eingetreten wurde. Somit handelt es sich dabei um einen nicht verfahrensabschliessenden Beschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO. Dieser ist nicht revisionsfä- hig, da sich die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO auf rechtskräftige ma- terielle Sachurteile beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom
18. März 2020 E. 6.2). Damit wäre selbst dann nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten, wenn wie vorliegend das Verfahren aufgrund der eingetretenen Ver- jährung in der Hauptsache nicht als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Ent- sprechend hat der Gesuchsteller sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR). Es sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.
- 11 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 12 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): Rechtsanwalt Till Gontersweiler B., Bundesanwalt C., Staatsanwalt des Bundes D., Staatsanwältin des Bundes E., Staatsanwalt des Bundes F.
Kopie an: - Bundesstrafgericht Beschwerdekammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.